Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 33 B 1219/22.PVB

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Die Beteiligte zu 1. wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller vorerst zur Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse als Mitglied der Beteiligten zu 2. und 3.

a)              ungehinderten Zugang zur Dienststelle nicht nur zur Vorbereitung und Teilnahme an den Sitzungen der Beteiligten zu 2. und 3., sondern auch zur Wahrnehmung sonstiger, mit seinen Personalratsämtern verbundener Tätigkeiten in Angelegenheiten, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen, zu gewähren, wobei der Zugang zur Sperrzone der Dienststelle von einer Begleitung abhängig gemacht werden kann, und

b)              ungehinderten Zugriff auf der Personalratstätigkeit dienende informationstechnische Einrichtungen und auf Datenbestände der Beteiligten zu 2. und 3. zu gewähren, deren Einstufung als Verschlusssache den Geheimhaltungsgrad "VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" nicht übersteigen.

Die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.


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