Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 8/15
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 12. Februar 2015 wie folgt geändert und neu gefasst:
Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) aus der Klageschrift übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Soweit die Feststellungsklage hinsichtlich des Zeitraumes vor dem 29. Mai 2013 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Soweit das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage insoweit abgewiesen hat, wird das Urteil für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 3/4, die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher in Höhe des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Auskunftssperre bezüglich der Person der Beigeladenen sowie über die Rechtmäßigkeit von festgesetzten Gebühren für eine Melderegisterauskunft sowie erhobener Mahngebühren. Die ursprünglich ebenfalls verfolgten Anträge auf Akteneinsicht sind im erstinstanzlichen Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden.
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Nachdem der Kläger und die Beigeladene - seine Ehefrau - sich im Februar 2013 getrennt hatten, meldete sich die Beigeladene am 3.5.2013 in A-Stadt an und beantragte mündlich die Einrichtung einer melderechtlichen Auskunftssperre, welche an diesem Tage vorläufig ohne schriftlichen Antrag im Melderegister eingetragen wurde. Schriftlich beantragte die Beigeladene mit Antrag vom 16. Mai 2013 die Einrichtung einer Auskunftssperre. Wegen der Begründung des Antrages wird auf Bl. 1 der Beiakte C Bezug genommen. Mit Bescheid vom 29.5.2013 teilte die Beklagte der Beigeladenen mit, dass eine bis zum 31.12.2015 befristete Auskunftssperre vermerkt worden sei.
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Mit Bescheid vom 30. August 2013 löschte die Beklagte diese Auskunftssperre mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2013. Zuvor hatte die Beigeladene mit Schreiben vom 24. August 2013 mitgeteilt, dass keine Notwendigkeit für die Auskunftssperre mehr bestehe.
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Nach gebührenpflichtiger Ablehnung dreier seine Ehefrau betreffenden Wohnsitzanfragen (u.a. Wohnsitzanfrage vom 30.05.2013) machte der Kläger mit Schreiben vom 4. Juli 2013 gegenüber der Beklagten geltend, er benötige die aktuelle Anschrift seiner Ehefrau zur Durchsetzung insbesondere finanzieller Forderungen. Zugleich legte er „vorsorglich gegen die offensichtlich vollkommen unbegründete amtliche Auskunftssperre Beschwerde/ das zutreffende Rechtsmittel / den zutreffenden Rechtsbehelf ein“ und bat „um einen widerspruchsfähigen Bescheid, aus dem die Gründe für die verfügte Auskunftssperre ersichtlich seien“. Ferner beantragte er Akteneinsicht und machte geltend, die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 LMG seien nicht erfüllt. Eine irgendwie geartete Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit seiner Ehefrau habe es nicht gegeben. Diese habe sich offensichtlich nur vor finanziellen Forderungen schützen wollen. Aufgrund der unberechtigten Auskunftssperre drohe für ihn ein wirtschaftlicher Schaden, weil er seine finanziellen Ansprüche seit Monaten nicht durchsetzen könne.
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Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 wiederholte der Kläger seinen Antrag auf Akteneinsicht und wies darauf hin, er benötige diese zur Vorbereitung des Klageverfahrens beziehungsweise Widerspruchsverfahrens und zur Rechtsverteidigung gegenüber der Auskunftssperre, ferner zur Prüfung rechtlicher Schritte gegen seine Ehefrau. Die der Auskunftssperre zugrundeliegenden Behauptungen seiner Ehefrau seien geeignet, seinen Kredit und sein Ansehen als Rechtsanwalt zu gefährden. Auch der private Freundeskreis sowie Geschäftspartner seien mit inkriminierenden Äußerungen seiner Ehefrau konfrontiert. Die Auskunftssperre werde missbraucht, um sich vor den berechtigten zivilrechtlichen Ansprüchen zu schützen. Mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2013 trug er vor, die Beigeladene habe telefonisch behauptet, die Auskunftssperre sei von der Beklagten ohne jede weitere Glaubhaftmachung einer Gefährdungslage eingerichtet worden.
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Mit Schreiben vom 27. September 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Melderegisterauskunft über die aktuelle Wohnanschrift der Beigeladenen. Für diese Auskunft wurde eine Gebühr in Höhe von 14,00 Euro und 0,58 Euro Porto festgesetzt.
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Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 geltend, die Wohnsitzauskunft sei unzutreffend. Es handele sich um die Anschrift der Mutter seiner Ehefrau. Dort wohne die Beigeladene jedoch nicht, sei lediglich gelegentlich zu Besuch. Für eine unzutreffende Auskunft könnten keine Gebühren festgesetzt werden. Hätte die Beklagte die rechtswidrige Auskunftssperre nicht verfügt, wären seine früheren Wohnsitzanfragen, die eine beauftragte Firma für ihn gestellt hätten, positiv beschieden worden und weitere, gebührenauslösende Wohnsitzanfragen nicht erforderlich gewesen. Der Kläger erhob gegen die Gebührenfestsetzung Widerspruch.
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Unter dem 11. November 2013 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Mahnung/Zahlungserinnerung und setzte Mahngebühren in Höhe von 4,50 Euro fest.
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Mit Bescheid vom 13. November 2013 wies der Kreis Pinneberg den Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung der Beklagten vom 27. September 2013 als unbegründet zurück und setzte für den Widerspruchsbescheid Kosten in Höhe von 12,63 Euro fest. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung des Bescheides vom 27. September 2013 sei § 1 Abs. 1 VwKostG des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Tarifstelle 5.1.2.1 Buchstabe b des Allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008, wonach Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 10,-- Euro bis 14,-- Euro gebührenpflichtig seien. Hier habe ein größerer Verwaltungsaufwand vorgelegen, da die Meldebehörde im Wege der Einzelfallprüfung habe feststellen müssen, ob für die betroffene Person durch die Erteilung der beantragten Auskunft eine Gefahr für die in § 27 Abs. 7 Satz LMG normierten Rechtsgüter erwachsen könne. Dies erfordere einen gewissen zeitlichen Vorlauf und umfangreicheren Schriftverkehr. Für die Entscheidung sei gemäß §§ 13, 15 Abs. 3 VwKostG eine Gebühr in Höhe von 10,-- Euro festzusetzen gewesen. Hinzu kämen die Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 2,63 Euro (Zustellung mit PZU).
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Daraufhin hat der Kläger am 16. Dezember 2013 Klage erhoben.
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Er hat geltend gemacht, die gegen ihn gerichtete Auskunftssperre habe ihn über Monate gehindert, seine zivilrechtlichen Forderungen gegenüber seiner Ehefrau durchzusetzen. Die Auskunftssperre habe seine Reputation beschädigt. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Er benötige Akteneinsicht, um seine Rechte verfolgen zu können. Eine nur auf Zuruf eingerichtete Auskunftssperre sei rechtswidrig. Da die Auskunftssperre selbst rechtswidrig gewesen sei und zudem die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei, könnten hierfür keine Gebühren verlangt werden. Nach Aufhebung der Auskunftssperre hätten die Verwaltungsvorgänge unverzüglich zwecks Gewährung von Akteneinsicht vorgelegt werden müssen.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
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1) Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils vollumfänglich, das heißt in sämtlichst alle Fallakten/Verwaltungsakten im Zusammenhang mit der Auskunftssperre, den Kostenentscheidungen, Gebührenbescheiden, Sachentscheidungen, Beiakten, vorbereitenden Akten, gesamte Korrespondenz mit der Antragstellerin der Auskunftssperre, Frau … Wohnanschrift unbekannt, auch soweit Aktenzeichen dem Unterzeichneten unbekannt sind
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Akteneinsicht
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zu gewähren.
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2) Die Beklagte wird verpflichtet, Akteneinsicht durch Übersendung sämtlicher Akten gemäß oben Ziffer 1. an den Kanzleisitz des Unterzeichneten zu gewähren,
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hilfsweise,
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durch Übersendung der Akten an den Kanzleisitz des Rechtsanwalts und Notars XX
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weiter hilfsweise
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durch Akteneinsicht bei Gericht durch Zustimmungserklärung zur Akten-einsicht bei Gericht
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weiter hilfsweise
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durch Akteneinsicht vor Ort bei der Beklagten durch Bereithaltung der Akten und Mitteilung eines Termins zur Akteneinsicht.
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3) Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. September 2013 für die Erteilung der nach Auskunft der Beigeladenen unrichtigen Wohnsitzauskunft wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger gezahlten Gebühren und Kosten binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils auf ein Konto des Unterzeichneten zurückzuüberweisen.
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4) Der Kostenbescheid der Beklagten vom 11. November 2013 wird - einschließlich der Mahngebühren - aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die vom Kläger gezahlten Gebühren und Kosten binnen 2 Wochen nach Rechtskraft des Urteils auf ein Konto des Unterzeichneten zurückzuüberweisen.
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5) Der Widerspruchsbescheid des Kreises Pinneberg vom 13. November 2013 wird einschließlich der Kosten- und Gebührenfestsetzungen aufgehoben.
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Nachdem der Kläger im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Einsicht in die Verwaltungsvorgänge der Beklagten genommen hatte, die den Antrag der Beigeladenen auf Einrichtung einer Auskunftssperre betrifft (Beiakte C), hat er die Anträge zu 1) und 2), welche die begehrte Einsicht in Akten der Beklagten betreffen, für erledigt erklärt. Dem hat sich die Beklagte angeschlossen.
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Der Kläger hat sodann nur noch die Anträge zu 3) bis 5) gestellt sowie
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6) Es wird festgestellt, dass die Auskunftssperre gem. § 27 Abs. 7 LMG, errichtet bis 31.12.2015, festgestellt mit geheim gehaltenem Bescheid der Beklagten gegenüber der Beizuladenden vom 29. Mai 2013, von Anfang an rechtswidrig war und die mehrfache Verweigerung der Auskunft über den Wohnsitz, u.a. am 05.06.2013 + 29.08.2013, basierend auf der vorgenannten Auskunftssperre demzufolge ebenfalls von Anfang rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat.
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Ferner hat der Kläger beantragt, die Tätigkeit des Unterzeichneten im Vorverfahren/vorgerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären und die Verfahrenskosten einschließlich der Vorverfahren und der vorgerichtlichen Verfahren der Beklagten aufzuerlegen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Es bestehe kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und ihr hinsichtlich der Auskunftssperre. Dem Kläger fehle die Klagebefugnis. Ein berechtigtes Interesse sei nicht zu erkennen. Weder eine Wiederholungsgefahr noch ein Rehabilitierungsinteresse sei substantiiert geltend gemacht. Über öffentlich-rechtliche Vorfragen hätten die Zivilgerichte selbst zu entscheiden. Im Übrigen sei der Feststellungsantrag unbegründet. Sie habe davon ausgehen müssen, dass die Beigeladene große Angst vor dem Kläger gehabt habe, da dieser ihren Angaben zufolge nach der Trennung sehr emotional reagiert habe. Daraufhin sei die Auskunftssperre eingerichtet worden. Auch die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig.
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Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
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Mit Urteil vom 12. Februar 2015 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht der Klage im tenoriertem Umfange stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Einrichtung der Auskunftssperre durch Bescheid vom 29. Mai 2013 hätten die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 LMG nicht vorgelegen, da - über die Begründung des Antrages hinaus - keine weiteren Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen der Beigeladenen beigebracht worden oder von Amts wegen ermittelt worden seien. Das Gesetz fordere, dass die der Prognose zugrundeliegenden Tatsachen „festgestellt“ worden seien. Die Prognoseentscheidung sei verwaltungsgerichtlich überprüfbar, ein Beurteilungsspielraum bestehe nicht. Zwar dürfe sich die Behörde angesichts der typischen Schwierigkeiten, die Berechtigung der Vorwürfe, es drohten (weitere) Gewalttätigkeiten, zu überprüfen, im Einzelfall zunächst auf die Behauptungen im Antrag auf Erteilung einer Auskunftssperre beschränken. Die Meldebehörde sei dann aber verpflichtet, die Berechtigung der Meldesperre zu überprüfen und Nachweise zur Glaubhaftmachung zu fordern oder von Amts wegen zu ermitteln. Vorliegend sei nicht erkennbar, dass die Beigeladene überhaupt aufgefordert worden sei, Belege vorzulegen. Bei dieser Sachlage trage die Beklagte die Nachweislast dafür, dass die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre vorgelegen haben. Die Beklagte hätte nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist von 2 Wochen weitere Gründe zur Glaubhaftmachung der Berechtigung der Auskunftssperre ermitteln und dokumentieren müssen. Dies sei hier nicht geschehen. Daher hätten, nachdem zunächst vorläufig (am 03.05.2013) eine Auskunftssperre eingerichtet worden sei, jedenfalls im Zeitpunkt der „endgültigen“ Auskunftssperre am 29. Mai 2013 die Voraussetzungen nicht (mehr) vorgelegen. Ab diesem Zeitpunkt sei die Auskunftssperre sowie die darauf gestützten Maßnahmen (Verweigerung von Auskünften) rechtswidrig gewesen.
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Der Antrag auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung in dem Bescheid vom 27. September 2013 und der Mahngebühr im Bescheid vom 11. November 2013 sei teilweise begründet. Wie bereits ausgeführt, hätten im Zeitpunkt der Auskunft vom 27. September 2013 die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre hinsichtlich der Daten der Beigeladenen nicht mehr vorgelegen. Deshalb sei die Erhebung einer Gebühr für eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand (Nr. 5.1.2.1 des Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren v. 15.10.2008) nicht gerechtfertigt. Berechtigt sei nur die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft in Höhe von 7,50 Euro. Die Portoauslagen (0,58 Euro) seien allerdings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG zu Recht festgesetzt worden. Die begehrte Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages sei nicht erforderlich, weil keine Zweifel daran bestünden, dass die Beklagte ihren rechtskräftig festgestellten rechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde.
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Die angefochtene Mahnung und die Festsetzung einer Mahngebühr seien rechtmäßig. Für die im Bescheid vom 27. September 2013 festgesetzte Gebühr (14,58 Euro) sei eine Mahngebühr in Höhe von 4,50 Euro festgesetzt worden. Rechtsgrundlage hierfür seien die §§ 270, 262, 322, 249 LVwG i.V.m. § 13 der Verwaltungs- und Vollstreckungskostenordnung (VVKO) vom 11.09.2007 (GVOBl. 2007, 443), Anlage 1, wonach für einen Mahnbetrag bis 100,-- Euro eine Gebühr von 4,50 Euro zu erheben ist. Da der Widerspruch gegen die Festsetzung der Gebühr keine aufschiebende Wirkung habe und eine unrichtige Sachbehandlung deswegen nicht gegeben gewesen sei, weil die Beklagte berechtigt gewesen sei, zumindest die Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft in Höhe von 7,50 Euro zu erheben, seien die Mahnung und die Festsetzung der Mahngebühr berechtigt gewesen.
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Soweit der Widerspruchsbescheid vom 13. November 2013 eine Gebühr in Höhe von 10,-- Euro und Auslagen in Höhe von 2,63 Euro (Zustellung mit PZU) festsetze, enthalte er eine erstmalige Beschwer. Insofern hätte die Klage nicht gegen die Beklagte, sondern gegen den Kreis Pinneberg gerichtet werden müssen. In der Sache hätte nur eine Gebühr für eine einfache Melderegisterauskunft erhoben werden dürfen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015 Bezug genommen.
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Der Senat hat auf die Zulassungsanträge des Klägers und der Beklagten hin die Berufung gegen das Urteil zugelassen.
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Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend:
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Es bestehe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre. Die Beklagte halte an ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen einer Auskunftssperre fest. Deshalb sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Im Übrigen bestehe auch ein Rehabilitationsinteresse wegen der diskriminierenden Wirkung der Auskunftssperre. Dies sei umso mehr gegeben, als die Gründe für die Auskunftssperre auf Wunsch der Beigeladenen aktiv durch die Beklagte verbreitet worden seien. Hierdurch sei eine Rufschädigung und auch eine schwere geschäftliche Schädigung eingetreten. Dem könne die Beklagte nicht entgegenhalten, er sei selbst für das Bekanntwerden der Hintergründe der Auskunftssperre verantwortlich. Insbesondere habe er nie eine Mitarbeiterin des Einwohnermeldeamtes des Amtes … durch Einschüchterung dazu gebracht, ihm den Grund der Auskunftssperre mitzuteilen. Vielmehr habe die Verwaltungsmitarbeiterin Frau XY ihm freiwillig mitgeteilt, dass die Beklagte die Auskunftssperre eingerichtet habe. Die Auskunftssperre müsse für ihn justiziabel sein. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Auskunftssperre nicht in einem Verfahren der Rechtspflege eingerichtet werde, bei der sich der Betroffene - hier der Kläger - beteiligen könne. Gerade im ländlichen Bereich gehe von einer Auskunftssperre für den zu Unrecht häuslicher Gewalt Beschuldigten eine diskriminierende, kredit- und existenzgefährdende Wirkung aus. Er sei durch das behördliche Handeln in seinem unmittelbaren Arbeitsumfeld und auch in seinem privaten Lebensbereich betroffen. Ihm müsse eine Klagebefugnis gegen die Auskunftssperre zustehen, weil wichtige Bereiche des Rechtsstaats auf der Zustellungsmöglichkeit von Klaganträgen, Mahnbescheiden, Anwaltsschreiben und die spätere Vollstreckbarkeit von gerichtlichen Entscheidungen am Wohnsitz aufbauten.
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Die Voraussetzungen für eine Auskunftssperre seien von der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht worden. Es habe auch keine schlüssige Antragsbegründung vorgelegen. Die Beklagte habe ohne jede Nachprüfung des Sachverhalts eine Auskunftssperre „auf Zuruf“ eingerichtet. Sie hätte zumindest nach einer angemessenen Frist in eine Überprüfung des Sachverhalts eintreten müssen. Sie hätte die Antragstellerin - die Beigeladene - zum Zeitpunkt der Trennung sowie zu dem Umstand befragen müssen, warum die Einrichtung einer Auskunftssperre wegen befürchteter angeblicher Gefährdung durch den Kläger erst 3 Monate nach der Trennung beantragt werde. Es seien keinerlei Nachweise, nicht einmal die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert worden. Tatsächlich habe es zu keinem Zeitpunkt Anlass für die Auskunftssperre gegeben. Häusliche Gewalt habe es nie gegeben. Dass sich die Beigeladene weder vor noch nach der Trennung vor dem Kläger gefürchtet habe, belegten die zahlreichen gewechselten SMS. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht habe er im Übrigen unter Beweisantritt dargelegt, dass es vor der Trennung am 12. Februar 2013 keinerlei Anschuldigungen der Beigeladenen gegen ihn gegeben habe. Auch danach sei es der Beigeladenen zunächst allein darum gegangen, wie sie sich und ihrer Familie die Gelder - ca. 380.000,-- Euro - sichern könnte, die in die gerade Ende 2012 fertiggestellte und von den Parteien bezogene Ehewohnung investiert worden seien. Es seien für den auf ihrem Grundstück getätigten Hausbau Investitionen in Höhe von 160.000,-- Euro erfolgt. Bis heute habe die Beigeladene hierfür keine Zahlung geleistet. Im Übrigen sei unerfindlich, welchen Sinn die Auskunftssperre haben sollte, wo doch der Kläger den tatsächlichen Aufenthalt der Beigeladenen gewusst habe. Dies und der SMS-Schriftverkehr belege, dass sie sich vor ihm nicht gefürchtet habe. In Wirklichkeit habe die Beigeladene durch die Beantragung der Auskunftssperre nur der gerichtlichen zivilrechtlichen Auseinandersetzung entgehen wollen. Ein förmliches Verfahren, in dem er sich wegen der Voraussetzungen der Auskunftssperre hätte Gehör verschaffen können, habe sie gescheut. Wegen der Weiterverbreitung des der Auskunftssperre zugrunde liegenden Sachverhalts an andere Behörden durch Mitarbeiter der Beklagten sei ein Strafermittlungsverfahren eingeleitet worden. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe habe das Ermittlungsverfahren gegen die Mitarbeiterin der Stadt A-Stadt zu Unrecht eingestellt. Zudem lasse die Begründung der Einstellungsverfügung („Weiterleitung eines Schreibens an die zuständige Behörde ist kein Verbreiten einer Tatsache“) vermuten, dass der Verwaltungsvorgang der Beklagten unvollständig sei. Mittlerweile sei im Rahmen der zivilrechtlichen Unterlassungsverfahren sowohl beim Landgericht als auch beim Oberlandesgericht festgestellt worden, dass es für die Beschuldigungen der Beigeladenen keinerlei Grundlage gebe. Er sei für seinen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch besonders darauf angewiesen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang zu obsiegen. Die Einrichtung der Auskunftssperre habe ihn konkret an der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gehindert zu einem Zeitpunkt, als keine Anwälte durch die Beigeladene mehr mandatiert gewesen seien. Angesichts möglicherweise entgegenstehender Gläubigerinteressen sei die Rechtsauffassung der Beklagten abwegig, dass bei einer Auskunftssperre eine Glaubhaftmachung durch den Antragsteller nur dann erfolgen müsse, wenn ein Zweifelsfall vorläge. Eine Person, die eine Auskunftssperre Monate nach der Trennung vom Partner beantragt, müsse durch Vorverhalten deutlich gemacht haben, dass eine Gefahr bestehe, etwa durch Einleitung von Gewaltschutzverfahren, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, Strafanzeigen usw.. Dergleichen habe es im vorliegenden Falle nicht gegeben.
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Zwar habe das Verwaltungsgericht im Grundsatz sein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre anerkannt und die Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre festgestellt. Zu Unrecht sei jedoch der Feststellungsantrag nur als teilweise begründet angesehen worden. Dabei sei das Verwaltungsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass mit der Klage auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre vor dem 29. Mai 2013 begehrt werde, was ausweislich der gestellten Anträge nicht der Fall sei. Der Kläger habe bewusst - auch zur Vermeidung eines Kostenrisikos - die „vorläufige Auskunftssperre“ ab dem 3. Mai 2013 nicht rechtshängig gemacht. Zwar halte er die Einrichtung einer Auskunftssperre „auf Zuruf“ für rechtswidrig, gleichwohl habe er sich - auch mangels Akteneinsicht und genauerer Kenntnis der Begründung der Einrichtung der vorläufigen Auskunftssperre - auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit ab dem 29. Mai 2013 (Datum des Bescheides, mit dem die Auskunftssperre errichtet worden sei) beschränkt. Aufgrund der Verkennung der Reichweite des Feststellungsantrages sei auch die Kostenentscheidung falsch. Dies betreffe auch die Kostenaufhebung bezüglich des erledigten Antrages auf Akteneinsicht. Billiges Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Vielmehr hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte die Akten im gerichtlichen Verfahren zunächst hintangehalten habe und der Kläger, nachdem dann endlich Akteneinsicht habe gewährt werden können, den Rechtsstreit unverzüglich für erledigt erklärt habe. Bei der Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen hätte das Verwaltungsgericht berücksichtigen müssen, dass trotz des von Anfang an mit der Klage geltend gemachten Anspruches auf vollständige Akteneinsicht und fortwährender Hinweise auf das Angewiesensein des Klägers auf Akteneinsicht die Akten von der Beklagten erst Ende August 2014 vorgelegt worden seien.
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Sein berechtigtes Interesse an einer einfachen Melderegisterauskunft habe er bereits im Juni 2013 gegenüber der Beklagten mit der Notwendigkeit begründet, zivilrechtliche Ansprüche gegen seine Ehefrau verfolgen zu wollen. Im Übrigen gebe der Verwaltungsvorgang für die Einrichtung einer vorläufigen Auskunftssperre nichts her; im Schreiben der Beklagten an den Kreis Pinneberg vom 24. Oktober 2013 (Bl. 130 BA A) werde dies lediglich behauptet.
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Bei richtiger Sachbehandlung hätte die Beklagte keinerlei Gebühren für die Melderegisterauskunft vom 27. September 2013 erheben dürfen. Drei vorherige Melderegisterauskunftsanträge (v. 30.05.2013, 05.06.2013 u. 29.08.2013) seien im Hinblick auf die (rechtswidrige) Auskunftssperre gebührenpflichtig abgewiesen worden. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht - trotz der von ihm angenommenen Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre - eine Gebühr für eine (weitere, vierte) einfache Melderegisterauskunft anerkannt. Die früheren Anträge auf Auskunft aus dem Melderegister seien beim Amt …, aus dessen Zuständigkeitsbezirk die Beigeladene verzogen war, gestellt worden. Dort sei jedoch zu keinem Zeitpunkt ein eigenständiges Verfahren in Bezug auf die Prüfung der Auskunftssperre oder auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft geführt worden. Jedenfalls hätte für die dann erfolgte - inhaltlich unzutreffende - Wohnsitzauskunft durch die Beklagte keine Gebühr erhoben werden dürfen. Bei richtiger Sachbehandlung hätte es nämlich keine Auskunftssperre gegeben und der Kläger hätte schon aufgrund der vorherigen Anfragen die begehrte Auskunft erhalten. In diesem Falle wären weder Mahngebühren noch der Widerspruchsbescheid ergangen. Das Verwaltungsgericht hätte die angefochtenen Gebühren sowie die Mahngebühren unter dem Gesichtspunkt der unrichtigen Sachbehandlung aufheben müssen.
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Das Berufungsgericht möge auch zur Vermeidung missverständlicher Interpretation der erstinstanzlichen Entscheidung durch andere Gerichte klarstellen, dass es zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für häusliche Gewalt gegeben habe. Eine gerichtliche Klarstellung sei nötig, um sein Grundrecht auf Schutz seiner Persönlichkeit vor Schmähkritik zu wahren. Zur Begründung der Auskunftssperre habe die Beigeladene – mutmaßlich unter dem Einfluss ihrer Mutter – wider besseren Wissens wahrheitswidrige herabsetzende Behauptungen aufgestellt, die bis heute nicht glaubhaft gemacht geschweige denn belegt worden seien. Auch in anderen Verfahren sei kein entsprechender Beweisantritt erfolgt. Auf die Meinungsfreiheit könne sich derjenige, der Schmähkritik äußere, nicht berufen. Das habe das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden.
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Dies gelte auch für den unterschwelligen Vorwurf der Beklagten, er habe seinerzeit die Mitarbeiterin des Amtes … genötigt, ihm die Hintergründe der Auskunftssperre zu verraten. Dies sei unzutreffend. Frau XY habe in einem Gespräch mit seiner Mutter in der Amtsverwaltung am 24.3.2016 erklärt, sie sei nicht unter Druck gesetzt worden.
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Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten bestehe auch deshalb, weil er die Erstattung der Kosten des Ursprungsverwaltungsverfahrens und des Widerspruchsverfahrens sowie seiner vorgerichtlichen Tätigkeit als Rechtsanwalt durchsetzen wolle. Auch könne er nur bei einer entsprechenden Feststellung die Klarstellung gegenüber dem Amt …erreichen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt habe.
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Der Kläger beantragt,
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1. Es wird gemäß Klagantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 03.02.2014 festgestellt, dass die von der Beklagten für die Beigeladene mit ihrem Bescheid vom 29.05.2013 aufgrund Antrags vom 16.05.2013 errichtete Auskunftssperre bis 31.12.2015 rechtswidrig war.
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2. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 27.09.2013 für die Erteilung der nach Auskunft der Beigeladenen unrichtigen Wohnsitzauskunft wird aufgehoben.
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3. Der Kostenbescheid der Beklagten vom 11.11.2013 wird - einschließlich der Mahngebühren - aufgehoben.
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4. Der Widerspruchsbescheid des Kreises Pinneberg vom 13.11.2013 wird einschließlich der Gebühren- und Kostenfestsetzung aufgehoben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils abzuweisen.
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Sie macht zur Begründung ihrer Berufung geltend:
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Die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Selbst wenn man Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Klägers durch erfolgte Indiskretionen unterstellen wollte, lägen diese in seinem Verantwortungsbereich, weil er selbst für die Verbreitung gesorgt habe. Mitarbeiter der Beklagten hätten keine Informationen im Zusammenhang mit der Einrichtung der Auskunftssperre an Dritte weitergegeben. Die bloße Behauptung, an seinem Wohnort, wo er als Rechtsanwalt und Kommunalpolitiker tätig sei, sei über Befürchtungen seiner Ehefrau im Hinblick auf gewalttätige Reaktionen geredet worden, reiche für die Begründung eines Feststellungsinteresses nicht aus. Im Übrigen sei ein Bekanntwerden der Hintergründe der Auskunftssperre nur behauptet, nicht substantiiert geschweige denn bewiesen worden. Die Mutmaßung des Klägers, aufkommendes Gerede beruhe auf Indiskretionen von Mitarbeitern der Beklagten sei unzutreffend und spekulativ. Weder sei ein „Weiterverbreiten“ des der Auskunftssperre zugrundeliegenden Sachverhalts an unberechtigte Dritte nachgewiesen noch eine etwaige Kausalität zwischen der Einrichtung der Auskunftssperre und der vom Kläger behaupteten eingetretenen Rufschädigung. Auch eine Beeinträchtigung der Geltendmachung seiner zivilrechtlichen Interessen gegenüber der Beigeladenen sei nicht ersichtlich, da der Kläger selbst vorgetragen habe, zu wissen, wo sich die Beigeladene aufhielt. Auch sei ihr Arbeitsort bekannt gewesen. Neben den bevollmächtigten Rechtsanwälten hätten Zustellungen auch an diese Adressen erfolgen können.
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Die Auskunftssperre betreffe den Kläger nicht. Es bestehe auch kein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Ein solches bestehe nur zwischen der Beigeladenen und der Beklagten. Von der Auskunftssperre selbst gehe keine diskriminierende Wirkung aus, da sie nicht gegen den Kläger gerichtet sei. Dieser stelle nur den Anlass dar. Die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre seien ein Internum und nicht für Außenstehende bestimmt. Den Umstand der Einrichtung der Auskunftssperre habe der Kläger auch nur aufgrund seines dominanten und einschüchternden Auftretens erfahren.
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In materieller Hinsicht reiche es für die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 7 LMG aus, wenn die Gefährdung von Rechtsgütern aufgrund eines schlüssigen Vortrages im Antrag und nach allgemeiner Lebenserwartung glaubhaft sei. Belege seien nicht stets erforderlich. Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks handele es sich um eine niedrigschwellige Möglichkeit des Schutzes Betroffener. Es dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Belege wie Polizeiprotokolle, ärztliche Atteste u.ä. seien nur in Zweifelsfällen erforderlich. Die im Formblatt vorgesehenen Nachweise seien auch nur in einem solchen Zweifelsfalle relevant. Mangels Vorliegen von Zweifeln an der Sachverhaltsdarstellung der Beigeladenen sei ein weiterer Nachweis seinerzeit nicht erforderlich gewesen. Die vom Verwaltungsgericht konstruierte Überprüfungsfrist von zwei Wochen lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Im Übrigen sei die Auskunftssperre beziehungsweise deren Erfordernis überwacht worden, was sich u.a. an ihrer Aufhebung zeige. Es müsse berücksichtigt werden, dass Belege für häusliche Gewalt grundsätzlich schwierig beizubringen seien. Das Verwaltungsgericht selbst habe offengelassen, wie sich der Sachbearbeiter auf andere Weise vom Erfordernis der Auskunftssperre beziehungsweise vom Vorliegen einer Gefährdung der zu schützenden Rechtsgüter überzeugen solle. Angesichts geltend gemachter Gefährdungen für die Gesundheit der Beigeladenen könne mehr als eine glaubhafte Schilderung nicht verlangt werden. Wegen der Rechtmäßigkeit der Auskunftssperre hätte das Verwaltungsgericht auch die Gebührenfestsetzung vollumfänglich bestätigen müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang (Beiakten A - C) der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Das Urteil konnte durch die Berufsrichter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, abgesetzt und unterschrieben werden, auch wenn über die gegen sie nach Abschluss der Instanz gestellten Befangenheitsanträge noch nicht entschieden worden ist. Allerdings sind die Befangenheitsanträge nicht schon wegen Beendigung der Instanz offensichtlich unzulässig (Kopp, VwGO Kommentar, 21. Auflage § 54 Rn 17 mwN). Es kommen nämlich noch Verfahrenshandlungen der abgelehnten Richter in Betracht. Insbesondere steht hier noch die Abhilfeentscheidung zur Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1997 – 6 C 9/95 –, Rn. 20, juris).
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Das Gebot, sich vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs aufschiebbarer Handlungen zu enthalten und im Falle des Erfolgs des jeweiligen Ablehnungsgesuchs nicht weiter mitzuwirken, gilt jedoch nicht für die Unterzeichnung des Urteils. Ansonsten könnte, zumal bei Einzelrichterurteilen, aber auch - wie vorliegend - bei Kollegialentscheidungen im Falle der Ablehnung aller Berufsrichter im Ergebnis das Absetzen eines unliebsamen Urteils verhindert werden, da nur ein Richter, der die Entscheidung getroffen hat, die erforderliche Verfahrenshandlung vornehmen kann. Wird ein Richter erfolgreich abgelehnt, ist er gleichwohl nicht an der Unterzeichnung des Urteils gehindert. Entsprechendes gilt für den Fall, dass über den Ablehnungsantrag noch nicht entschieden wurde.
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Unabhängig hiervon ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für die abschließende Begründung seiner Befangenheitsanträge wiederholt Akteneinsicht sowie weitere Fristverlängerung (zuletzt mit Schriftsatz vom 12. Juli 2016 bis zum 22. August 2016) begehrt hat. Dies rechtfertigt, selbst wenn man die oben dargelegte Auffassung nicht teilen wollte, die Annahme einer unaufschiebbaren Handlung gem. § 47 Abs. 1 ZPO. Das Absetzen des Urteils ist eine unaufschiebbare Handlung in diesem Sinne, da ansonsten gerade auch im Hinblick auf die verschiedenen prozessualen Fragen des vorliegenden Falles (vgl. beispielsweise die Begründung zur Kostenquote) die unmittelbare Erinnerung an die Einzelheiten der mündlichen Verhandlung und Beratung hier schon deutlich vor Ablauf der 5-Monatsfrist (vgl. hierzu BVerfG, B. v. 26.3.2001 - 1 BvR 383/00 - , NJW 2001, 2161) aus dem Gedächtnis zu schwinden droht und die Verhandlungs- und Beratungsergebnisse eher rekonstruiert als reproduziert würden.
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Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
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Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage war ursprünglich darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre „von Anfang an“, d.h. auch schon für den Zeitraum vor dem 29.05.2013 festzustellen. Erst im Berufungsverfahren hat der Kläger durch seinen Antrag den Zeitraum auf die Zeit ab dem 29.5 2013 beschränkt. Hierin liegt nach Auffassung des Senats eine teilweise Klagrücknahme. Bei verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO war der Antrag angesichts der im Schriftsatz vom 03. Februar 2014 verwendeten Formulierung „von Anfang an“ dahingehend auszulegen, dass der Zeitraum vom 03.05.2013 bis zum 29.05.2013, für welchen die Beklagte eine (vorläufige) Auskunftssperre im Melderegister der Stadt A-Stadt eingetragen hatte (vgl. Bl. 130 der Beiakte A), ebenfalls Gegenstand der begehrten Feststellung sein sollte. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass im Antrag das Datum 29.05.2013 genannt wurde. Dies bezeichnet jedoch nur das Datum des Bescheides, mit dem der Beigeladenen die Eintragung der Auskunftssperre mitgeteilt wurde. Bei verständiger Würdigung konnte hieraus nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger wolle die Rechtswidrigkeit nur für einen bestimmten Zeitraum feststellen lassen. Vielmehr ist der Antrag in Verbindung mit seiner Begründung nur so zu verstehen, dass die Rechtswidrigkeit der Errichtung der Auskunftssperre ohne zeitliche Einschränkung, nämlich von Anfang an, begehrt wurde. In der Beschränkung des Feststellungsantrages im Berufungsverfahren konnte bei dieser Sachlage nicht lediglich eine Klarstellung gesehen werden. Die Beschränkung war vielmehr als Teilrücknahme zu werten. Da die Beklagte ihre Einwilligung zur Rücknahme erklärt hat, war das Verfahren insoweit gem. § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen und insoweit dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Die Auskunftssperre hat vor Klagerhebung durch Löschung mit Wirkung ab dem 07.10.2013 ihre Erledigung gefunden. Die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Verwaltungsakt. Es handelt sich hiernach um einen konstitutiven Rechtsakt der Meldebehörde, der die Anforderungen an eine Regelung mit Außenwirkung im Sinne von § 35 S. 1 VwVfG (bzw. § 106 Abs. 1 LVwG-SH) erfüllt, da hiermit die gegenüber Dritten wirkende Anordnung verbunden ist, die Anschrift des Klägers nicht bekannt zu geben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 - 6 C 5/05 - NJW 2006, 3367). Unter dieser Prämisse ist vorliegend die Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO die richtige Klageart. Insbesondere ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht nur dann anwendbar, wenn sich ein Verwaltungsakt nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat, sondern analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auch dann, wenn - wie hier die Erledigung bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (Kopp/Schenke VwGO 21. Aufl. § 113 Rn. 99 m.w.N.).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) zu bejahen. Zwar betraf die Auskunftssperre schlichtweg jeden Auskunftssuchenden und damit im Ansatz einen nicht abgrenzbaren Personenkreis. Allerdings ist bei Allgemeinverfügungen, die in Form einer intransitiven „Zustandsregelung“ ergehen anerkannt, dass alle Personen klagebefugt sind, denen gegenüber der Verwaltungsakt vermittels der Rechtsvorschrift, die daran Rechtsfolgen knüpft, unmittelbare Rechtswirkungen auslöst. So wird etwa die Klagebefugnis gegen die Widmung oder Einziehung eines Weges sowie gegen die Aufstellung von gebietenden oder verbietenden Verkehrszeichen allen Verkehrsteilnehmern zugestanden, sobald sie den betroffenen Straßenabschnitt benutzen wollen (Kopp/Schenke, VwGO 21. Aufl., § 42 Rn. 170 m.w.N.). Vorliegend beeinflusste die Auskunftssperre unmittelbar den Anspruch des Klägers auf Auskunft aus dem Melderegister. Dieser Anspruch war durch Wohnsitzanfragen, insbesondere auch gegenüber der Beklagten, konkretisiert worden. Dies reicht für die Bejahung der Klagebefugnis aus.
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Gleichwohl ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig, weil der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Auskunftssperre hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 04. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - BVerwGE 53, 134, 137 und vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 61.06 - Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 24 Rn. 3).
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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse lässt sich vorliegend nicht mit einer Wiederholungsgefahr begründen. Dazu müssten die rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die Beurteilung einer vergleichbaren Auskunftssperre maßgeblich wären, im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Daran fehlt es, weil nach der Erklärung der Beigeladenen, wonach aus ihrer Sicht das Fortbestehen einer Auskunftssperre nicht mehr nötig sei, es an jedweden Anhaltspunkten fehlt, die Beklagte könne erneut eine Auskunftssperre im Hinblick auf die Melderegisterdaten der Beigeladenen einrichten. Der Hinweis des Klägers, wonach die Beklagte nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der eingerichteten Auskunftssperre ausgehe, reicht bei dieser Sachlage für die Annahme einer Wiederholungsgefahr ersichtlich nicht aus. Selbst wenn die Beigeladene - was spekulativ ist - erneut die Errichtung einer Auskunftssperre beantragen würde, wären die Umstände nicht im Wesentlichen gleich. Zudem haben sich die rechtlichen Grundlagen geändert. Seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes am 1.11.2015 richtet sich die Zulässigkeit einer Auskunftssperre nicht nach dem Landesrecht, sondern nach dem Bundesrecht (§ 51 Abs. 1 BMG).
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Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen. Ein solches ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme selbst eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Die angegriffene Maßnahme ist die Auskunftssperre. Aus ihr ergibt sich jedoch selbst keine Stigmatisierung einer konkreten Person. Der Auffassung des Klägers, dass jedenfalls im ländlichen Bereich die Gründe einer Auskunftssperre immer durchsickern können, vermag den Umstand nicht zu überspielen, dass die Auskunftssperre als solches niemanden in Misskredit bringt und etwaige ehrverletzende Wirkungen allein darauf beruhen, dass der der Einrichtung der Auskunftssperre zugrundeliegende Sachverhalt rechtswidrigerweise nach außen dringt. Der die Auskunftssperre seinerzeit regelnde § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG -) in der Fassung vom 18. Juni 2004 bestimmte zwar im Gegensatz zur neuen Rechtslage nicht ausdrücklich, dass ein Auskunftsersuchen, welches sich auf Personen mit einer melderegistereingetragenen Auskunftssperre bezieht, ohne Hinweis auf das Bestehen einer Auskunftssperre zu beantworten ist. Jedenfalls der einer Auskunftssperre zugrundeliegende Sachverhalt unterfällt aber ohne Weiteres der behördlichen Schweigepflicht und darf Auskunft begehrenden Personen nicht offenbart werden. Im Übrigen fällt nach der Neuregelung der Art. 72 ff. GG durch das Föderalismusreformgesetz vom 28.08.2006 (BGBl. I S. 2034) das Melde- und Ausweiswesen in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 71, 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). § 51 Abs. 2 S. 3 BMG regelt nunmehr ausdrücklich, dass die ersuchende Person oder Stelle dann, wenn eine Auskunft wegen einer Auskunftssperre nicht erteilt wird, eine Mitteilung erhält, die keine Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre besteht. Auch wenn im Falle der hier streitgegenständlichen Auskunftssperre eine solche neutrale Auskunft im Landesmeldegesetz des Landes Schleswig-Holstein nicht vorgeschrieben war, so durfte wegen der bestehenden Verschwiegenheitspflicht eine etwaige Auskunft über das Bestehen einer Auskunftssperre an Dritte jedenfalls nicht mit der Mitteilung des der Auskunftssperre zugrundeliegenden Sachverhalts verbunden werden. Selbst wenn die telefonische Mitteilung des Sachverhalts an das Einwohnermeldeamt …für ein Bekanntwerden des der Auskunftssperre zugrundeliegenden Sachverhalts kausal geworden sein sollte, liegt in der Einrichtung der Auskunftssperre selbst keine Stigmatisierung des Klägers. Ein Rehabilitierungsinteresse würde voraussetzen, dass sich die Stigmatisierung aus der Maßnahme selbst ergibt, was hier nicht der Fall ist.
- 71
Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffes durch Einrichtung der Auskunftssperre ohne weiteres zu verneinen. Dies ist für die Annahme eines Feststellungsinteresses auch bei einer Maßnahme zu fordern die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte (vgl. dazu Senat, B. v. 18. Februar 2016 - 4 LA 70/15 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse v. 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99 - BVerfGE 104, 229, 232 f und vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - BerfGE 110, 77, 86 sowie auf BVerwG, Urteile v. 29.04.1997 - 1 C 2/95 - NJW 1997, 2534 und v. 20.06.2013 - 8 C 39/12 - NVwZ-RR 2014, 94). Hiervon abgesehen handelte es sich bei der Einrichtung der Auskunftssperre auch nicht um eine Maßnahme dieser Art. Gemäß § 27 Abs. 8 S. 3 LMG endete die Auskunftssperre mit Ablauf des zweiten auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres und konnte auf Antrag verlängert werden. Schon hieraus ergibt sich, dass sich eine kurzfristige, eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ausschließende Erledigung nicht aus der Eigenart der Auskunftssperre selbst ergibt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 -, Juris).
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Nach allem fehlt es dem Feststellungsantrag des Klägers an dem erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse; der Feststellungsantrag kann deshalb insgesamt keinen Erfolg haben. Dies gilt auch hinsichtlich der erstinstanzlich begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit von Mitteilungen über das Nichterfolgen von Melderegisterauskünften infolge der Auskunftssperre. Hiervon abgesehen ist der diesbezügliche Feststellungsteilantrag nicht mehr gestellt.
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Nichts anderes folgt, wenn man die Einrichtung einer Auskunftssperre nicht als Verwaltungsakt ansehen wollte. In diesem Falle wäre die Feststellungsklage die richtige Klageart. Durch Klage kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Der Begriff des berechtigten Interesses ist genauso auszulegen ist wie in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. § 43 Rn 23 mwN). Auch in diesem Falle wäre die begehrte Feststellung nach den obigen Ausführungen wegen des fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig.
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Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der (zulässige) Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 27.09.2013 hinsichtlich der Gebührenfestsetzung und der Festsetzung einer Mahngebühr stattgegeben, soweit die Gebühr für die Melderegisterauskunft 7,50 € übersteigt. Mit Bescheid vom 27.09.2013 hat die Beklagte für die erteilte Melderegisterauskunft eine Gebühr in Höhe von 14,-- € und Portoauslagen von 0,58 € festgesetzt. Rechtsgrundlage der Verwaltungsgebühr ist § 1 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes (VwKostG) in Verbindung mit Nr. 5.1.2.1 des Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15.10.2008. Nach Nr. 5.1.2.1 a) des Gebührentarifs ist für eine einfache Melderegisterauskunft nach § 27 Abs. 1 LMG, soweit in c) nichts Abweichendes bestimmt ist, eine Verwaltungsgebühr von 7,50 € vorgesehen. Nach b) ist für eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand eine Verwaltungsgebühr zwischen 10,-- und 14,-- € festzusetzen. Die Erteilung einer Melderegisterauskunft nach Anhörung der betroffenen Person im Falle einer eingerichteten Auskunftssperre stellt regelmäßig eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand dar. Zwischen den Parteien ist allerdings streitig, ob am 29.5.2013 die Voraussetzungen des seinerzeit noch maßgeblichen § 27 Abs. 7 S. 1 LMG vorgelegen haben. Liegen hiernach Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen (§ 27 Abs. 7 S. 1 LMG). Eine Tatsache im Sinne von § 27 Abs. 7 S. 1 LMG ist auch ein schlüssiger Sachvortrag des Betroffenen, der die Einrichtung einer Auskunftssperre beantragt. Ob diese Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass den Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für die in § 27 Abs. 7 S. 1 LMG benannten Rechtsgüter erwachsen kann, kann nicht generell, sondern nur im jeweiligen Einzelfall beantwortet werden. Zu strenge Anforderungen dürfen dabei unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Auskunftssperre nicht gestellt werden. Das Gesetz verlangt nicht ausnahmslos einen über die Antragsbegründung hinausgehenden weiteren Nachweis. Für die Glaubhaftmachung kann vielmehr die plausible Darlegung konkreter Umstände dann ausreichen, wenn nach den Gesamtumständen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen spricht (Ahlers/von der Ohe, Melderecht Schleswig-Holstein 2. Aufl., § 27 LMG Anm. 27.9). Die Beklagte hat im Zuge des Widerspruchsverfahrens bezüglich der Gebührenfestsetzung vom 27.09.2013 gegenüber die Widerspruchsbehörde mit Schriftsatz vom 24.10.2013 (Bl. 130 der Beiakte A) vorgetragen, die Beigeladene habe sich am 03.05.2013 in A-Stadt angemeldet und es sei eine vorläufige Auskunftssperre im Melderegister der Stadt A-Stadt eingetragen worden. Ihren schriftlichen Antrag vom 16.05.2013 begründete die Beigeladene mit ihrer Angst vor ihrem „Noch-Ehemann“.
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Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Einrichtung einer Auskunftssperre zunächst ohne weiteres gerechtfertigt gewesen ist. Dies ist jedoch vorliegend ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Frage, ob die Beklagte unter Berücksichtigung des Umstandes, dass konkrete Gefährdungshandlungen von der Beigeladenen in ihrer Antragsbegründung vom 16.05.2013 nicht geschildert worden sind und insbesondere keine aktuellen Vorkommnisse aus den letzten drei Monaten benannt wurden, von der Beigeladenen eine Konkretisierung ihrer Befürchtungen sowie die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der von ihr vorgetragenen Tatsachen hätte verlangen müssen. Denn selbst wenn man insoweit mit dem Verwaltungsgericht davon ausgehen wollte, dass zum Zeitpunkt des 29.05.2013 die Voraussetzungen des § 27 Abs. 7 S. 1 LMG nicht (mehr) vorgelegen haben, so ändert dies nichts daran, dass eine Melderegisterauskunft mit größerem Verwaltungsaufwand vorlag. Dies ist nicht erst zu bejahen, wenn eine Auskunftssperre rechtmäßig eingetragen ist, sondern auch bereits dann, wenn ein Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre vorliegt. Die Behörde muss in einem solchen Falle vor der Erteilung Verwaltungsaufwand betreiben, den Sachverhalt weiter ermitteln und der antragstellenden Person Gelegenheit zu weiterer Substantiierung und Glaubhaftmachung geben. Allein dies hebt den Vorgang aus der Fallgruppe der einfachen Melderegisterauskunft heraus, welche nur vorliegt, wenn über die Auskunft ohne weitere Ermittlung sofort entschieden werden kann. Die Erhebung der angefochtenen Gebühr war deshalb rechtmäßig. Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, der Gebührentatbestand sei nicht erfüllt, weil die Beigeladene sich tatsächlich nicht schwerpunktmäßig im …… in A-Stadt aufgehalten habe. Die Beklagte hat zu Recht bei der Melderegisterauskunft darauf hingewiesen, die Richtigkeit sei abhängig von der Erfüllung der Meldepflicht. Es werde daher keine Gewähr dafür übernommen, dass die gesuchte Person unter der angegebenen Adresse auch tatsächlich wohnhaft sei. Die Gebühr für eine Melderegisterauskunft wird deshalb auch dann geschuldet, wenn die im Register verzeichnete Adresse aufgrund eines Melderechtsverstoßes oder aus anderen Gründen tatsächlich unzutreffend sein sollte.
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Die in der Zahlungserinnerung vom 11.11.2013 festgesetzte Mahngebühr in Höhe von 4,50 € bezüglich der im Gebührenbescheid vom 27.09.2013 festgesetzten Gebühr (14,58 €) ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage sind die §§ 270, 262, 322, 249 LVwG iVm § 13 der Verwaltungs- und Vollstreckungskostenordnung (VVKO), nach deren Anlage 1) für einen Mahnbetrag bis 100,-- € eine Gebühr von 4,50 € zu erheben ist. Da der Widerspruch gegen die Gebührenfestsetzung vom 27.09.2013 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltete, lagen die Voraussetzungen für eine Mahnung vor.
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Hinsichtlich der Anfechtung der im Widerspruchsbescheid vom 13.11.2013 festgesetzten Gebühr in Höhe von 10,-- € sowie der Festsetzung von Auslagen in Höhe von 2,63 € (Zustellung mit Postzustellungsurkunde) hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Allerdings ist die Beklagte passivlegitimiert. Zwar enthält der Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer im Sinne von § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, welche (auch) isoliert angefochten werden kann. Werden aber - wie hier - Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid gemeinsam angefochten, bleibt die Ausgangsbehörde auch dann richtiger Beklagter, wenn der Widerspruchsbescheid (auch) eine selbständige Beschwer enthält und dies ebenfalls angefochten ist (Sodan/Ziekow VwGO 3. Aufl. § 78 Rn 3; Kopp/Schenke VwGO 22. Aufl. § 79 Rn 11). Die Klage bleibt jedoch erfolglos, weil keine Bedenken gegen die festgesetzten Gebühren bestehen. § 15 der Verwaltungs- und Vollstreckungskostenordnung (VVKO) sieht für den Erlass des Widerspruchsbescheides eine Widerspruchgebühr zwischen 5 Euro (Mindestgebühr) und 14 Euro (Höchstgebühr für die Erteilung einer Registerauskunft) vor. Dieser Rahmen ist eingehalten. Auch gegenüber den festgesetzten Auslagen in Höhe von 2,63 Euro sind Bedenken nicht ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Dabei war zu berücksichtigen, dass die Feststellungsklage und die Anfechtungsklage erfolglos geblieben sind.
- 80
Hinsichtlich der erledigten Klage auf Akteneinsicht verbleibt es bei der vom Verwaltungsgericht getroffenen Kostenentscheidung gem. § 161 Abs. 2 VwGO. Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist gemäß § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Das gilt grundsätzlich auch im Falle einer Teilerledigungserklärung, bei der die einheitliche Kostenentscheidung auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruht (BVerwG, Urteil vom 03. November 2011 – 7 C 3/11 –, juris Rn. 32).
- 81
Wird im Falle teilweiser Erledigung die Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils in die Endentscheidung einbezogen, unterliegt sie nach Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 VwGO grundsätzlich nicht der Überprüfung im Rechtsmittelverfahren (Clausing: in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 158 Rn 26).
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Bei der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung war der rechtskräftig gewordene Teil der Kostenentscheidung erster Instanz einzubeziehen und die Kostenentscheidung insgesamt neu zu fassen, wobei der rechtskräftig gewordene Teil der Kostenentscheidung aber nur die Bedeutung eines Berechnungsfaktors hat und einer inhaltlichen Änderung entzogen ist (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 158 Rn. 33 ff.).
- 83
Insgesamt erschien unter Berücksichtigung der erfolgten Teilrücknahme eine Kostenquote von ¾ zu ¼ angemessen.
- 84
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).
- 85
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.
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