Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 O 34/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2018 – 7. Kammer, Einzelrichterin – mit Ausnahme der Aufhebung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018 abgeändert:

Auf die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2017 – Urkundsbeamter der Geschäftsstelle – wird die Verbindung des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers mit den Kostenfestsetzungsanträgen seiner Familienangehörigen aus den Verfahren 7 A 9/13 bis 14/13 aufgehoben.

Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 31. August 2016 – 4 LB 29/16 – werden die vom Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 709,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2016 festgesetzt.

Im Übrigen werden der Kostenfestsetzungsantrag, die Erinnerung und die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Mit Ausnahme der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren, die allein der Kläger zu tragen hat, werden die Kosten des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens dem Kläger zu 85,3 % und dem Beklagten zu 14,7 % auferlegt.

Gründe

I.

1

Der Beklagte versah die Aufenthaltserlaubnis des Klägers und seiner sechs Familienangehörigen (Ehefrau und fünf minderjährige Kinder) jeweils mit der Nebenbestimmung „Wohnsitznahme nur in Schleswig-Holstein“. Gegen diese Auflagen, die teils vom 2., teils vom 7. und teils vom 14. August 2012 datieren, erhoben die Adressaten mit getrennten Schreiben Widerspruch. Auch die anschließenden Klage-, Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren betrieben sie gesondert. Dem Kläger wurde für beide Instanzen Prozesskostenhilfe bewilligt. Nach Klaglosstellung und Hauptsachenerledigung in allen sieben Verfahren legte der Senat die Kosten mit Beschlüssen vom 31. August 2016 jeweils dem Beklagten auf. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. Der Streitwert wurde in allen Verfahren für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. Die Gerichtskosten wurden gegenüber dem Beklagten für jedes Verfahren getrennt angesetzt.

2

Die Adressaten haben jeweils einzeln die Festsetzung der zu erstattenden Anwaltsvergütung auf 1.776,61 Euro (d.h. insgesamt 12.436,27 Euro) nebst Zinsen beantragt. Der Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass der Rechtsanwalt vorliegend insgesamt in derselben Angelegenheit tätig geworden sei. Die Gebühren dürften deshalb gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal gefordert werden; eine getrennte Abrechnung sei ausgeschlossen. Der Rechtsanwalt sei zur kostensparenden Prozessführung gehalten.

3

Ausgehend von einem Gesamtstreitwert von 5.000 Euro hat der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts die Kosten in einem einheitlichen Beschluss vom 10. April 2017 auf zusammen 3.679,30 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Im Kostenfestsetzungsverfahren sei u.a. zu prüfen, ob die getrennte Geltendmachung von Ansprüchen in mehreren Verfahren zu nicht vertretbaren Mehrkosten führe. Eine vorsorgliche Aufteilung in einzelne Verfahren bei gleicher Ausgangslage sei hier nicht notwendig gewesen. Hätten sich bei Erhebung nur einer Klage mit sieben Klägern während des Verfahrens verschiedenartige Interessenlagen herausgebildet, hätte das Gericht im konkreten Fall verfahrenstechnische Entscheidungen treffen können, um der individuellen Lage jedes einzelnen Klägers gerecht zu werden. Daher könnten nur die Kosten erstattet werden, die bei Anhängigkeit eines Verfahrens entstanden wären.

4

Die hiergegen erhobenen Erinnerungen hat das Verwaltungsgericht durch einheitlichen Beschluss vom 29. Mai 2017, aufgehoben durch Beschluss vom 20. Juni 2017, zurückgewiesen. Die Kläger hätten in derselben Angelegenheit wegen desselben Gegenstands geklagt. Wegen der familiären Verbindung der Kläger liege eine Rechtsgemeinschaft vor. Bei einer Klage gegen einen Verwaltungsakt in Rechtsgemeinschaft handele es sich um einen wirtschaftlich identischen Streitgegenstand. Damit sei der vorliegende Fall vergleichbar, da im Hinblick auf Art. 6 GG die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Wohnsitzauflage nur einheitlich zu beantworten gewesen sei. Danach sei eine Abrechnung für jeden Kläger gesondert ausgeschieden.

5

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers. Zur Begründung führt er aus: Es habe Anlass zur getrennten Klageerhebung gegeben. Die Wohnsitzauflagen seien einzeln erlassene Verwaltungsakte, die eigenen Rechtsmittelfristen unterlägen. Die Verfahren seien weder vom Verwaltungsgericht noch vom Oberverwaltungsgericht verbunden gewesen. Nach dem rechtskräftigen Abschluss könne aus den getrennten Verfahren nicht „eine Angelegenheit“ gemacht werden. Selbst wenn dies möglich wäre, müssten die Kosten jedenfalls nach einem Wert von 35.000 Euro und nicht lediglich nach einem Wert von 5.000 Euro festgesetzt werden.

II.

6

Der Senat entscheidet gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, da für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss keine Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 15 C 17.2522 –, juris Rn. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 2 E 1964/17 –, juris Rn. 1).

7

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

8

Die Verbindung des Kostenfestsetzungsantrags des Klägers mit den Kostenfestsetzungsanträgen seiner Familienmitglieder, die der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts mit dem Erlass eines gemeinsamen Kostenfestsetzungsbeschlusses stillschweigend vorgenommen hat, ist aufzuheben. Die Verbindung von Kostenfestsetzungsverfahren aus getrennt geführten Prozessen ist unzulässig, wenn damit eine vermeintlich zu Unrecht unterbliebene Verbindung der Ausgangsverfahren „nachgeholt“ werden soll. § 93 Satz 1 VwGO kann dafür nicht entsprechend herangezogen werden. Die Prozessverbindung ist – ebenso wie die Prozesstrennung – eine Frage der prozessualen Zweckmäßigkeit, über die allein das Gericht des Ausgangsverfahrens zu befinden hat. Die Kostenfestsetzung ist demgegenüber rechtlich unselbständig und hat nur die Kostengrundentscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits auszufüllen (§ 103 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO). Dabei muss der Kostenbeamte prüfen, ob die angemeldeten Kosten entstanden sind, ob sie zu den Kosten des Ausgangsrechtsstreits gehören und ob sie zur Führung dieses Rechtsstreits notwendig waren (§ 162 Abs. 1 VwGO). Eine Verbindung mehrerer Kostenfestsetzungsverfahren aus getrennt geführten Prozessen würde den engen Bezug der Kostenfestsetzung zu dem zugrundeliegenden Titel und dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren in Frage stellen und ist daher nicht statthaft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. August 1980 – 23 W 270/80 –, juris Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juli 2001 – 8 W 87/01 –, juris Rn. 9 f.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 4 W 98/08 –, juris Rn. 15 f.; VG München, Beschluss vom 18. August 2015 – M 8 M 15.3136 –, juris Rn. 17; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 104 Rn. 7; Schulz, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 103 Rn. 58; Jaspersen, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 2018, § 91 Rn. 152). Dass das Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht von einer Verbindung der Klageverfahren abgesehen haben, muss der Urkundsbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren hinnehmen.

9

Der Kläger hat trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung seiner Anwaltskosten. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO steht dem nicht entgegen. Danach kann der Anwalt die ihm erwachsenen Vergütungsansprüche lediglich nicht geltend machen, solange dem Beteiligten Prozesskostenhilfe gewährt wird; sie sind daher wie bei einer Stundung in ihrer Durchsetzbarkeit gehemmt. Da somit ein Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen ihn besteht, kann der bedürftige Beteiligte die dadurch angefallenen Kosten auch im eigenen Namen festsetzen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 – VII ZB 56/08 –, juris Rn. 7).

10

Der Höhe nach würde sich die anwaltliche Vergütung grundsätzlich nach dem für die Gerichtsgebühren festgesetzten Streitwert bemessen (§ 32 Abs. 1 RVG), d.h. hier nach einem Wert von 5.000 Euro. Der auf dieser Grundlage ermittelte Betrag wäre von dem Beklagten zu erstatten (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt von Einwendungen, die im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall eine Reduzierung des Erstattungsbetrags.

11

Gegen die Höhe des Anspruchs kann im Ergebnis allerdings nicht eingewandt werden, dass es sich bei der Rechtsverfolgung in den sieben Prozessen des Klägers und seiner Familie um „dieselbe Angelegenheit“ im Sinne von § 15 Abs. 2, § 7 Abs. 1 RVG gehandelt hat.

12

Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dabei kann eine Angelegenheit zugleich mehrere Gegenstände umfassen und auch bei mehreren Auftraggebern bestehen (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 73/10 –, juris Rn. 10, 11 und 13 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat diese Voraussetzungen in Bezug auf die anwaltliche Leistung für den Kläger und seine Familie zu Recht als erfüllt angesehen. Die Wohnsitzauflagen richteten sich an die Angehörigen einer Familie, waren inhaltlich identisch und wurden in einem engen zeitlichen Zusammenhang erlassen. Dass der Beklagte die Auflagen gegenüber den einzelnen Familienangehörigen unterschiedlich begründet hätte oder anzunehmen gewesen wäre, dass er sie im Prozess unterschiedlich verteidigen würde, ist nicht ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Dementsprechend waren die Angriffe auf die Nebenbestimmungen auch identisch. Dass die Gerichtsverfahren nicht miteinander verbunden worden sind, ändert daran nichts; maßgeblich ist allein, dass sie aufgrund des inneren Zusammenhangs und des einheitlichen Rahmens jedenfalls in einem einheitlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Der geringfügig abweichende Lauf der Widerspruchsfristen hat sich nicht ausgewirkt.

13

Jedoch schuldet der Kläger, auch wenn es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn die Bevollmächtigten nur in seinem Auftrag tätig geworden wären. Zwar können die Bevollmächtigten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 RVG insgesamt die Gebühren nur einmal verlangen. Dies bewirkt, dass zwischen den Auftraggebern in gewissem Umfang ein Gesamtschuldverhältnis besteht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2009 – I-24 U 150/08 –, juris Rn. 40; Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Auflage 2018, § 7 Rn. 3 f.). Zahlungen einzelner Auftraggeber können gemäß §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen des Vergütungsanspruchs gegenüber anderen Auftraggebern führen. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn die Prozessbevollmächtigten haben noch keine Zahlungen erhalten. Im Übrigen ist zu bedenken, dass rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig unbeachtlich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2009 – 2 KSt 2/09 –, juris Rn. 9).

14

Ergebnisrelevant ist hingegen der Einwand des Beklagten, der Kläger und seine Familie hätten durch die Führung von getrennten Prozessen unnötige Mehrkosten verursacht. Jede Rechtsausübung unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jedes Prozessbeteiligten anerkannt, die Kosten seiner Prozessführung, die er im Falle seines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind. Insbesondere kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen denselben Beklagten vorgegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 – VI ZB 59/11 –, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 18. Oktober 2012 – V ZB 58/12 –, juris Rn. 5 und 7; Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 1/12 –, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 9/13 –, juris Rn. 6 f.; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 103 Rn. 21 „Rechtsmissbrauch“). Dieser Fall ist hier gegeben, wie der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt hat. Bei inhaltlich identischen Wohnsitzauflagen, die sich an die Angehörigen einer Familie richten und in einem engen zeitlichen Zusammenhang ergangen sind, ist eine getrennte Prozessführung in der Regel nicht erforderlich und führt zu unnötigen Mehrkosten. Ein Sonderfall, etwa wegen individueller Abweichungen bei den einzelnen Verfahren, liegt hier nicht vor (s.o.).

15

Der Umstand, dass dem Kläger in beiden Instanzen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, steht der Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Grundsätzlich gilt, dass der Urkundsbeamte im Kostenfestsetzungsverfahren keine Zwischenentscheidungen – etwa einen Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – überprüfen darf, die im Erkenntnisverfahren getroffen worden sind und sich kostenrechtlich auswirken (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage, § 164 Rn. 20). Es wird daher die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung könne dem Erstattungsberechtigten nicht vorgehalten werden, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, weil dies über die Tatbestandsvoraussetzung der fehlenden Mutwilligkeit gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO bereits im Prozesskostenhilfeverfahren überprüft werde. Der Einwendungsausschluss sei auch für den zur Kostenerstattung verpflichteten Gegner hinnehmbar, denn er sei gemäß § 118 Abs. 1 ZPO am Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beteiligt und könne dort die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einwenden (LAG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015 – 2 Ta 118/15 –, juris Rn. 46). Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird keine Vorentscheidung für einen künftigen Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis der Prozessbeteiligten zueinander getroffen. Das wird zwar in § 123 ZPO nur für den Kostenerstattungsanspruch des Gegners klargestellt, gilt aber selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall. Das Prozesskostenhilfeverfahren zielt allein darauf ab, dem bedürftigen Beteiligten die Führung des Prozesses zu ermöglichen. Ein Einwendungsausschluss zu Lasten des Prozessgegners wäre auch deshalb nicht zulässig, weil dieser nicht „Beteiligter“ des Prozesskostenhilfeverfahrens ist. Dieses ist nach der gesetzlichen Regelung ein dem Bereich der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes, nicht kontradiktorisches Verfahren, in dem sich nur Gericht und Antragsteller gegenüberstehen (BGH, Urteil vom 15. November 1983 – VI ZR 100/83 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. April 1991 – I ARZ 748/90 –, juris Rn. 19; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand 2018, § 118 Rn. 1; Wache, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 118 Rn. 8). Die Vorschrift, dass der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO), verschafft ihm nicht die Stellung eines Beteiligten, sondern soll nur die Gerichte vor überflüssiger Arbeit und die Staatskasse davor schützen, dass sie die Kosten für nutzlose Streitigkeiten tragen muss (Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 118 Rn. 1).

16

Der Kläger muss sich daher kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er zusammen mit den Mitgliedern seiner Familie als Streitgenossen ein einziges Verfahren gegen den Beklagten geführt. Im Falle der missbräuchlichen Prozessaufspaltung sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe zu erstatten, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zu einem nach § 22 Abs. 1 RVG zu ermittelnden (fiktiven) Gesamtgegenstandswert eines einheitlichen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 1/12 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 73/11 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 2. Oktober 2012 – VI ZB 68/11 –, juris Rn. 12).

17

Der fiktive Gesamtgegenstandswert beträgt hier (7 x 5.000 =) 35.000 Euro. Vertritt ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren mehrere Auftraggeber, entsteht ihm dadurch regelmäßig ein höherer Aufwand. Um diesen Mehraufwand zu vergüten, sieht das Kostenrecht entweder eine Erhöhung des Gegenstandswertes bei unverändertem Gebührensatz oder eine Erhöhung des Gebührensatzes bei unverändertem Gegenstandswert vor. Auf welchem dieser Wege eine Vergütung des Mehraufwands des Rechtsanwalts erfolgt, hängt davon ab, ob seine Tätigkeit für mehrere Mandanten sich auf einen oder mehrere Verfahrensgegenstände bezieht. Ist die Vertretung mehrerer Personen zugleich mit mehreren Verfahrensgegenständen verbunden, sind nach § 22 Abs. 1 RVG die Werte dieser unterschiedlichen Verfahrensgegenstände zusammenzurechnen. Eine Erhöhung des Gebührensatzes erfolgt nicht, denn Nr. 1008 Abs. 1 VV-RVG sieht eine solche nur vor, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für die mehreren Auftraggeber derselbe ist. Werden hingegen mit Blick auf denselben Verfahrensgegenstand mehrere Personen vertreten, bleibt der Gegenstandswert und mit ihm die Höhe der nach § 13 RVG berechneten einzelnen Gebühr unverändert. Um den durch die Tätigkeit für mehrere Mandanten erhöhten Aufwand des Rechtsanwaltes zu vergüten, sieht Nr. 1008 VV-RVG für diesen Fall eine Erhöhung des Gebührensatzes um 0,3 für jeden zusätzlichen Auftraggeber vor, wobei mehrere Erhöhungen zusammengenommen einen Gebührensatz von 2,0 nicht überschreiten dürfen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2018 – 3 O 255/18 –, juris Rn. 3).

18

Der Gesetzgeber hat den Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes inhaltlich nicht näher bestimmt. Er bezeichnet das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht (BGH, Beschluss vom 10. März 2011 – VII ZB 3/10 –, juris Rn. 8). Nach dieser Maßgabe sind die Prozessbevollmächtigten hier wegen mehrerer Gegenstände im gebührenrechtlichen Sinne tätig geworden. Wohnsitzauflagen sind, auch wenn sie gegenüber den Angehörigen einer Familie erlassen werden, von den Adressaten nicht in Rechtsgemeinschaft, sondern jeweils individuell zu erfüllen (ähnlich OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 18 E 1299/11 –, juris Rn. 4). Die Klageverfahren betrafen daher sieben verschiedene Rechtsverhältnisse. Deshalb sind die Gegenstandswerte für die sieben Wohnsitzauflagen zu addieren.

19

Nach einem Wert von 35.000 Euro ergibt sich folgende fiktive Gesamtabrechnung:

20

VV RVG

        

Euro   

        

Vorverfahren

        

2300   

1,3     

1079,00

7002   

        

20,00 

        

l. Instanz

        

3100   

1,3     

1079,00

Vorbemerkung 3 Abs. 4

-0,65 

-539,50

3104   

1,2     

996,00

7002   

        

20,00 

        

II. Instanz

        

3200   

1,6     

1.500,80

7002   

        

20,00 

                 

4.175,30

7008   

        

793,31

                 

4.968,61

21

Für das erstinstanzliche Verfahren ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG noch die bis zum 31. Juli 2013 gültige Gebührentabelle anzuwenden, da der unbedingte Auftrag zur Klageerhebung spätestens am 10. Januar 2013 (Datum der Klageschrift) erteilt worden ist. Die Ausnahmeregelung in § 60 Abs. 1 Satz 2 RVG findet keine Anwendung, da es sich bei einer Klage nicht um ein Rechtsmittel handelt.

22

Der Kläger kann ein Siebtel der fiktiven Gesamtvergütung erstattet verlangen, d.h. 709,80 Euro.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Jedoch fällt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß § 154 Abs. 2 VwGO in voller Höhe dem Kläger zur Last, weil diese Gebühr nur in Bezug auf den erfolglosen Teil der Beschwerde entsteht (Nr. 5502 KV GKG).

24

Eine Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühr ist entbehrlich, da es sich um eine Festgebühr handelt.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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