Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 208/19
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 14. Mai 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
5000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vor Klageerhebung erledigten Anordnung im Zusammenhang mit einer am Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht gewährten Akteneinsicht.
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Der von der Anordnung betroffene Kläger ist Rechtsanwalt und führte am Oberlandesgericht ein Gerichtsverfahren in eigener Sache. Der Vorsitzende Richter des 12. Senats hatte anlässlich eines Gesuchs des Klägers am 11. August 2015 vermerkt, dass die Einsicht in die Akten des Senats „mit der Verwaltung im Hause abgesprochen“ sei. „Ein Wachtmeister wird … (den Kläger) zum Raum 127 („Glaskasten“) geleiten. Die Einsicht selbst hat in Abwesenheit dieses Kollegen zu geschehen …“. Der Kläger wurde hiervon zunächst nicht unterrichtet, nahm den Termin aber auch nicht wahr.
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Im Rahmen einer vom Kläger erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde erklärte sich der Vorsitzende Richter zur Auswahl des Raumes und merkte an, dass er mit der Ausübung des Hausrechts vertraut sei und die Verfügung vom 11. August 2015 keine Sicherheitsanordnung darstelle. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts teilte dem Kläger daraufhin mit, dass es sich – im Gegensatz zu einem anderen Vorgang im 9. Senat – bei der Anordnung nicht um eine Maßnahme des Hausrechts handele, sondern um eine vom Ermessen im Rahmen des § 299 ZPO gedeckte organisatorische Regelung. Die Begleitung habe dem Kläger das Auffinden des Raums erleichtern sollen und sei nicht als Überwachung, „sondern wohl eher als Höflichkeitsgeste gemeint“.
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Daraufhin hat der Kläger am 8. April 2019 am Verwaltungsgericht Klage erhoben gegen das
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„Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, vertreten durch die Präsidentin“,
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hilfsweise:
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„Die Präsidentin des OLG Schleswig-Holstein als Behörde …“
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zwecks Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vom 11. August 2015. Für die Beklagte hat sich der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein gemeldet und darauf verwiesen, „dass das Land Schleswig-Holstein in gerichtlichen Verfahren aus dem Geschäftsbereich des Justizministeriums – wie vorliegend – vom Generalstaatsanwalt vertreten wird“. Das Kurzrubrum wurde von ihm mit „V. ./. Land Schleswig-Holstein“ bezeichnet.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage angesehen und dieser durch Urteil vom 14. Mai 2019 stattgegeben. Das Passivrubrum lautet: „Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht – Die Präsidentin – …“. Es hat festgestellt, dass die Anordnung des Vorsitzenden Richters vom 11. August 2015 rechtswidrig gewesen sei. Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont und dem Wortlaut der streitigen Anordnung habe es sich – wie zuvor in vergleichbaren Fällen – um einen anfechtbaren Verwaltungsakt gehandelt, der dem Bereich des gewohnheitsrechtlich anerkannten und dem Behördenleiter zustehenden Hausrechts zuzuordnen sei; auf die innere Motivation des Vorsitzenden Richters und die Frage nach dessen Befugnis zum Erlass von Maßnahmen des Hausrechts komme es nicht an. Die Anordnung sei rechtswidrig, weil keine Tatsachen belegt seien, die eine Störung oder Gefahr für den Dienstbetrieb im Gerichtsgebäude durch den Kläger belegten. Der Beklagte selbst habe bestätigt, dass es keinerlei Grund für eine solche Maßnahme gegeben habe.
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Gegen das dem Generalstaatsanwalt am 21. Mai 2019 zugestellte Urteil hat dieser in „Vertretung des Landes Schleswig-Holstein in gerichtlichen Verfahren für den Geschäftsbereich des Justizministeriums“ durch den OStA S. am 13. Juni 2019 am Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und eine gesonderte Begründung angekündigt.
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Am 12. Juli 2019 hat sich der Prozessbevollmächtigte zu 2) gemeldet unter Vorlage einer Vollmacht vom 11. Juli 2019, ausgestellt von der Präsidentin des Oberlandesgerichts, und den Zulassungsantrag „für den Beklagten zu 1)“ – das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, vertreten durch die Präsidentin – begründet. Geltend gemacht wird u.a. das Vorliegen von Verfahrensmängeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht habe gegen § 61 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 69 Abs. 1 LJG verstoßen, da es sich bei dem „Beklagten zu 1)“ nicht um eine beteiligtenfähige Behörde, sondern um ein nicht beteiligtenfähiges Gericht handele. Behörde sei nur der jeweilige Gerichtspräsident oder die jeweilige Gerichtspräsidentin im institutionellen Sinne, dem oder der durch Gesetz bestimmte Aufgaben wie z.B. die Ausübung der Dienstaufsicht übertragen sei (§ 38 VwGO, § 10 Abs. 2 Nr. 1a) LJG). Das Verwaltungsgericht habe die primär gegen das Gericht gerichtete Klage deshalb als unzulässig abweisen müssen. Aufgrund der prozessrechtswidrigen Stattgabe dieser Klage sei ein Prozessrechtsverhältnis zur „Beklagten zu 2)“ – der Präsidentin des Oberlandesgerichts als Behörde – nicht begründet worden. Darüber hinaus habe dieser Klage ebenfalls nicht stattgegeben werden dürfen, da eine subjektive Klagänderung im Sinne der Erstreckung gegen einen anderen Beklagten (subjektive Klagehäufung) anerkanntermaßen bedingungsfeindlich und deshalb unzulässig sei.
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Auf einen rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin vom 18. Juli 2019 zu Fragen der Vertretungsbefugnis des Generalstaatsanwalts und der davon abhängenden wirksamen Antragstellung hat die Präsidentin des Oberlandesgerichts selbst den Zulassungsantrag mit einem beim Verwaltungsgericht am 25. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz wiederholt. Sollte es tatsächlich an der Vertretungsbefugnis fehlen, sei die Antragsfrist mangels wirksamer Zustellung noch nicht abgelaufen; jedenfalls sei dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da die verwaltungsgerichtliche Praxis bislang stets davon ausgegangen sei, dass die Vertretung auch in Verfahren wegen Hausrechtsverfügungen durch den Generalstaatsanwalt erfolge. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage, gerichtet an das zur Entscheidung berufene Oberverwaltungsgericht, ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts dem rechtlichen Hinweis der Berichterstatterin entgegengetreten. Die gerichtliche Vertretung ergebe sich aus § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums für Justiz pp (Vertretungs-AV) vom 30. Juli 2018. Für Behörden aus dem Bereich der Landesjustizverwaltung gebe es keine anderweitige zwingende Regelung. Mit § 2 Abs. 1 der Vertretungs-AV sei praktisch im Vorwege festgelegt worden, dass die Vertretung der Behörde entsprechend § 67 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VwGO durch Mitarbeiter einer anderen Behörde erfolge. Die Vertretung durch den Generalstaatsanwalt in Verfahren wegen Hausrechtsverfügungen sei in der verwaltungsgerichtlichen Praxis bislang unbeanstandet geblieben; entsprechend sei ihm die Vertretung mit Schreiben vom 18. April 2019 überlassen worden. Eine etwa notwendige Bevollmächtigung sei im Übrigen erfolgt. Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 sei der Generalstaatsanwalt beauftragt worden, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen; eine namentliche Bevollmächtigung verlange § 67 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VwGO nicht; die Auswahl des Mitarbeiters könne der Leitung der beauftragten Behörde überlassen bleiben. Unabhängig davon werde die Antragstellung durch Herrn OStA S. genehmigt und entsprechend § 67 Abs. 6 VwGO eine auf ihn lautende Vollmacht (vom 24. Juli 2019, ausgestellt von der Präsidentin des Oberlandesgerichts) nachgereicht. Die Genehmigung lasse den Mangel der Vollmacht rückwirkend entfallen. Vorsorglich werde auch hier eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zulassung der Berufung beantragt.
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Der Kläger hält den Antrag für unzulässig.
II.
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A. Richtige Beklagte und Zulassungsantragstellerin ist das Oberlandesgericht – die Präsidentin – als Behörde (1.). Weder sollten weitere Prozessrechtsverhältnisse begründet werden noch sind solche tatsächlich entstanden (2.).
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1. In Auslegung des klägerischen, für das Gericht maßgeblichen Begehrens (§§ 82 Abs. 1, 88 VwGO) erscheint es unzweifelhaft, dass der Kläger die Anordnung vom 11. August 2015 als Verwaltungsakt der Justizverwaltung ansieht und diesen zum Klagegegenstand machen will.
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a. Konsequenterweise richtet der Kläger seine Klage gegen eine Behörde und nicht das Gericht als Rechtsprechungsorgan. Die Leitung schleswig-holsteinischer Gerichte ist seit dem 1. Juni 2018 in Teil 2 des Landesjustizgesetzes geregelt; dieser Teil behandelt die Justizverwaltung. § 8 Abs. 1 Satz 2 LJG legt die Leitung der Gerichte in die Hand des Präsidenten bzw. der Präsidentin. Zuvor fehlte es zwar an einer vergleichbaren Vorschrift, doch wird insoweit nur der bis dahin geltende Stand bei den Behördenleitungen abgebildet (LT-Drs. 19/365 S. 95). Es ist nicht ersichtlich, dass für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes etwas Anderes gelten sollte.
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Die Gerichtsleitung erledigt die ihr zugeschriebenen Aufgaben der Justizverwaltung als Behörde. So spricht auch die Gesetzesbegründung – in Abgrenzung zur Erledigung justizförmiger Aufgaben – insoweit von der „Behördenleitung“ (LT-Drs. 19/365, S. 95, 97, 102). Zur Justizverwaltung zählen neben der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht auch die der sicherheits- und ordnungsrechtlichen Befugnisse einschließlich der Wahrnehmung des Hausrechts, geregelt in Teil 2 Kapitel 2 des Landesjustizgesetzes (§§ 14-25); zuvor war das Hausrecht der Behördenleitung als Annex zur Sachkompetenz der Behördenleitung gewohnheitsrechtlich anerkannt (OVG Schleswig, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 4 MB 57/18 - juris Rn. 6 m.w.N.).
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Bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts handelt es sich um eine Landesoberbehörde i.S.d. § 6 Abs. 1 LVwG, die als organisatorisch selbständige Stelle für das Land als Träger öffentlicher Verwaltung die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt und einer obersten Landesbehörde (dem Justizministerium) untersteht (§ 2 Abs. 1, § 3 LVwG).
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b. Der Kläger ist von Gesetzes wegen gehalten, seine Klage gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts zu richten. § 69 LJG bestimmt, dass Landesbehörden gemäß § 61 Nr. 3 VwGO selbst beteiligtenfähig sind (Abs. 1) und dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen entsprechend § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO direkt gegen diejenige Landesbehörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder einen solchen erlassen soll (Abs. 2).
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Dies gilt auch für die hier erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage. Selbst bei einer nur analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Erledigung des Verwaltungsaktes schon vor Klageerhebung – wie hier – kann die Fortsetzungsfeststellungsklage entweder als Unterfall der Anfechtungsklage angesehen werden (VGH München, Urt. v. 02.12.1991 - 21 B 90.1066 -, juris Rn. 46; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2009 - 7 LB 185/06 -, juris Rn. 13; VG München, Urt. v. 26.09.2017 - M 13 K 16.3400 -, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 43 Rn. 5) oder ist jedenfalls deshalb dem Regelungszusammenhang des § 69 Abs. 2 LJG zuzuordnen, weil sie eine deutlich größere Nähe zur Anfechtungsklage aufweist als zur allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Angesichts der auch vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten analogen Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei Erledigung des Verwaltungsaktes vor Klageerhebung (BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 A 4/07 -, NVwZ 2009, 588, in juris Rn. 14, Urt. v. 18.12.2007
- 6 C 47/06 -, NVwZ 2008, 571, in juris Rn. 11, Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7/98 - BVerwGE 109, 203 ff. = NVwZ 2000, 63, in juris Rn. 20 m.w.N.) erschiene es im Übrigen wenig praktikabel, die Wahl des richtigen Beklagten von der Frage abhängig zu machen, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat. Die Diskussion um die Systematik der Klagearten hat bei sachgerechter Handhabung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. etwa zur Einhaltung der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 a.a.O.) für die Praxis kaum Relevanz (Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 90, 97 m.w.N.).
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c. So hat auch das Verwaltungsgericht das klägerische Begehren in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 eingeordnet, davon ausgehend, dass es sich bei der Anordnung tatsächlich um einen mit einer Anfechtungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage angreifbaren Verwaltungsakt handelt. Ob dies inhaltlich richtig ist, bleibt gegebenenfalls einer materiellen Prüfung vorbehalten.
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2. In der Sache ist nur ein Prozessrechtsverhältnis entstanden. Der Kläger muss sich an den von ihm verwendeten unterschiedlichen Bezeichnungen nicht in dem Sinne festhalten lassen, dass daraus, wie die Beklagte meint, zwei Prozessrechtsverhältnisse entstanden seien, zum einem gegen das Gericht („Beklagter zu 1“) und zum anderen gegen die Behörde („Beklagte zu 2“).
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Der Kläger hat die von ihm verwendeten unterschiedlichen Bezeichnungen in ein Eventualverhältnis gestellt („hilfsweise“). Von seinem inhaltlichen Klagebegehren ausgehend beziehen sich beide Bezeichnungen auf dieselbe Behörde. Sein Vorgehen dient letztlich nur der juristischen Absicherung. Eine subjektive Klagehäufung ist von ihm offenbar nicht gewollt und wäre, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, auch nicht zulässig (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 44 Rn. 4 m.w.N.).
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Im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes lässt die Verwaltungsgerichtsordnung die Erhebung einer Klage nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nötig an formellen Mängeln scheitern. Das gilt gerade auch für die im Verwaltungsstreitverfahren oft nicht einfache Feststellung der oder des richtigen Beklagten. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber mit der in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gewährten Erleichterung bei der Bezeichnung der oder des Beklagten Rechnung getragen (BVerwG, Beschl. v. 18.07.2019 - 6 B 18/19 -, juris Rn. 19 zu einem Fall, in welchem ein mündlich verkündetes Urteil ausweislich der Sitzungsniederschrift gegen eine Landesbehörde und das schriftlich abgefasste Urteil ausweislich des Rubrums gegen das Land als Rechtsträger gerichtet war).
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Unsicherheiten bei der Feststellung und Bezeichnung des oder der richtigen Beklagten können sich auch hier ergeben, weil der Gesetzgeber in den §§ 8-10 LJG – Teil 2, Justizverwaltung – die hier beklagte Behörde als „die Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes“ bezeichnet und diese Bezeichnung in der Praxis zwar auch üblich ist, die Behördenbezeichnung im Amtlichen Verzeichnis der Landesbehörden zu § 10 LVwG (Stand 2003, Amtsbl SH 2003, 305) in Ziffer 3.2.1 aber nach wie vor schlicht lautet „das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht“ (dann handelnd gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch den Behördenvorstand, mithin durch seine Präsidentin).
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Entsprechend muss auch die erstinstanzlich vom Verwaltungsgericht verwendete und im Zulassungsverfahren übernommene Bezeichnung „das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht – Die Präsidentin –“ als Behördenbezeichnung verstanden werden. Diese Bezeichnung macht ausreichend deutlich, dass als beklagte Stelle allein eine beteiligtenfähige Behörde und nicht ein Gericht bzw. das als Rechtsträger dahinterstehende Land Schleswig-Holstein gemeint ist.
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B. Hiervon ausgehend ist der Zulassungsantrag der Beklagten zulässig, insbesondere im Ergebnis form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 4 VwGO) gestellt worden. Der Generalstaatsanwalt dürfte zwar anfänglich nicht bevollmächtigt gewesen sein, für die Beklagte einen solchen Antrag zu stellen (1.), doch ergibt sich eine entsprechende Vollmacht jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (2.).
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1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zum Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO dürfte für den Generalstaatsanwalt keine ausreichende Vollmacht zur Vertretung der beklagten Behörde i.S.d. § 67 Abs. 4 VwGO bestanden haben.
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Das sog. Behördenprivileg des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO knüpft an § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VwGO an (Schenk in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 67 Rn. 80). Beide Vorschriften lassen – anders als etwa § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 7 VwGO – als Bevollmächtigte nur natürliche Personen („Beschäftigte“ einer Behörde oder juristischen Person) zu, nicht aber Behörden selbst. Bei dem Generalstaatsanwalt handelt es sich jedoch – wie bei der Beklagten – um eine Landesoberbehörde (§ 8 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 4 LJG i.V.m. § 147 Nr. 2 und 3 GVG).
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Selbst wenn man mit der Beklagten annehmen wollte, dass unter Geltung des aktuellen § 67 Abs. 4 VwGO die von einer Behörde einer anderen Behörde erteilte (General-) Vollmacht zur Prozessvertretung dahin ausgelegt werden kann, dass damit die nach der internen Geschäftsverteilung zuständigen Bediensteten der anderen Behörde beauftragt sind, die konkrete Prozessvertretung wahrzunehmen (so zum früheren § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO: BVerwG, Urt. v. 16.07.1998 - 7 C 36.97 - BVerwGE 107, 156 ff. juris LS 1 und Rn. 16; kritisch zur Übertragbarkeit auf den heutigen § 67 Abs. 4 VwGO: Hartung in BeckOK, VwGO, 49. Ed., Stand 01.04.2015, § 67 Rn. 62a), beantwortet dies noch nicht die Frage, woraus sich eine nach diesen Maßstäben als ausreichend zu erachtende Bevollmächtigung des Generalstaatsanwalts hätte ergeben können.
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a. Äußerst zweifelhaft erscheint, ob sich eine „im Vorwege festgelegte Vertretung“ der Beklagten bereits aus der Regelung des § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums für Justiz pp. (vom 21.08.2013, Amtsbl SH. 2013, 756 bzw. vom 30.07.2018, Amtsbl. SH 2018, 694 – „Vertretungs-AV“) ergibt. Diese bestimmt in Ausführung des Erlasses des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein vom 20. Juli 2010:
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Die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein in gerichtlichen Verfahren für den Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung übt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt aus. Diese Regelung erfährt folgende Ausnahmen: …
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Es spricht vieles dafür, dass die durch Auslegung zu ermittelnde Reichweite dieser Regelung den vorliegenden Sachverhalt nicht umfasst, weil sie nicht weiter reichen kann, als die Normen, auf denen sie beruht.
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Ausgangspunkt der Betrachtung ist Art. 37 Abs. 1 der Landesverfassung (LV n.F., GVOBl 2014, 344), wo es heißt:
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Der Ministerpräsident vertritt das Land, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Diese Befugnis kann übertragen werden.
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Die Vertretungsbefugnis des Satz 1 Hs. 1 gilt uneingeschränkt, sowohl staatsrechtlich gegenüber anderen eigenständigen Rechtssubjekten als auch landesintern, im Privatrechtsverkehr und in gerichtlichen Verfahren (Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schl.-Holst., Kommentar 2006, Art. 30 Rn. 5 m.w.N.).
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Unter Berücksichtigung des in Satz 1 Hs. 2 festgeschriebenen Gesetzesvorrangs heißt es in dem daran anknüpfenden Erlass des Ministerpräsidenten vom 20. Juli 2010 über die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein (Amtsbl SH 2010, 526, aktuell gültig bis zum 31.12.2024 gemäß Bekm. vom 08.12.2014, Amtsbl SH 2014, 932 und vom 12.12.2019, Amtsbl SH 2020, 33):
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Im öffentlich-rechtlichen Bereich folgt die Vertretungsbefugnis den gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden. Ergänzend bestimme ich über die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein das Folgende:
I.
Allgemeine Vertretung und Vertretung in Rechtsstreitigkeiten
(1) Das Land Schleswig-Holstein wird vorbehaltlich abweichender Regelung in Gesetzen und Verordnungen oder in den nachfolgenden Abschnitten durch die zuständige Fachministerin oder den zuständigen Fachminister im Rahmen ihres oder seines jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten. …
(2) …
(3) Die zuständige Fachministerin oder der zuständige Fachminister kann innerhalb des Geschäftsbereichs die Vertretungsbefugnis sowohl allgemein als auch im Einzelfall auf Behörden oder Beschäftigte, die ihr oder ihm nachgeordnet sind, übertragen und ergänzende Bestimmungen, z.B. zu Zustimmungserfordernissen, treffen. …
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Diese ergänzende Bestimmung über die „Vertretung des Landes“ durch die jeweils zuständigen Fachministerinnen und -minister und die weitergehende Übertragung auf nachgeordnete Behörden kann vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Wie sich aus den Ausführungen zu A. ergibt, ist – in Anwendung des Gesetzesvorrangs gemäß Art. 37 Satz 1 Hs. 2 LV – zu beachten, dass das Land mit § 69 LJG von der Möglichkeit Gebrauch macht, Landesbehörden im Verwaltungsprozess für beteiligtenfähig zu erklären (§ 61 Nr. 3 VwGO) und daran die Bestimmung knüpft, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen diese selbst zu richten sind (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Diese gesetzliche Bestimmung gilt, wie ausgeführt, auch hier. Die Beklagte tritt insoweit als passive Prozessstandschafterin für das Land als Rechtsträger auf. Eine gegen das Land gerichtete Klage wäre in dieser Konstellation unzulässig (BVerwG, Beschl. v. 09.09.2016 - 9 B 78/15 -, juris Rn. 8 und Urt. v. 16.07.2015 - 2 C 41/13 -, BVerwGE 152, 308 ff., juris Rn. 13; Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 78, Rn. 15; Brenner in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 78 Rn. 28).
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§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Vertretungs-AV bezieht sich zwar auf gerichtliche Verfahren, die den Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung betreffen, beschränkt sich aber seinem Wortlaut nach auf die Vertretung des Landes Schleswig-Holstein und damit nach dem Verständnis des Senats auf Fälle, in denen keine anderweitige organschaftliche Vertretung des selbst nicht handlungsfähigen Landes vorgesehen ist. Eine hierauf gestützte Vertretung findet nur in Rechtsstreitigkeiten statt, in denen nicht ein bestimmtes Organ, sondern das Land selbst zu verklagen ist, wie es etwa bei Leistungsklagen oder einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO der Fall ist. Dies gilt beispielsweise für die gerichtliche Geltendmachung der in § 1 Abs. 1 der Vertretungs-AV genannten Ansprüche und Forderungen den Justizfiskus betreffend, kann darüber hinaus aber auch andere Fälle betreffen. Maßgeblich ist, dass die Ansprüche nicht im Wege einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (bzw. eine ihr zuzuordnende Fortsetzungsfeststellungsklage) geltend gemacht werden. Eine anderslautende Verwaltungspraxis, sei sie auch gefestigt und in der Vergangenheit durch die Verwaltungsgerichte bestätigt worden, mag an dem in der Landesverfassung vorgesehenen Vorrang gesetzlicher Regelungen nichts zu ändern.
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b. Eine anderweitige Generalvollmacht für den Generalstaatsanwalt besteht, soweit ersichtlich, nicht. Dass ihm speziell für das vorliegende Verfahren die Vertretung überlassen (durch Schreiben vom 18.04.2019) und für die Stellung des Zulassungsantrags ein gesonderter Auftrag erteilt wurde (durch Schreiben vom 05.06.2019), ist zwar vorgetragen, aber nicht belegt. Hierauf kommt es aber nicht an.
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2. Dessen ungeachtet ergibt sich jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass die Beklagte durch eine ausreichend bevollmächtigte und postulationsfähige natürliche Person vertreten und ein etwaiger anfänglicher Mangel mit rückwirkender Kraft geheilt worden ist. Nach richterlichem Hinweis hat die Beklagte (vorsorglich) speziell für dieses Verfahren eine Vollmacht vom 24. Juli 2019 nachgereicht, mit der der im Dienste des Landes stehende Oberstaatsanwalt S. bei dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein bevollmächtigt wird, sie in dem Verfahren „V. ./. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht“ in beiden Instanzen zu vertreten. Dies ist nach § 67 Abs. 6 Satz 2 VwGO zulässig. Darin liegt zugleich, wie die Beklagte unter Hinweis auf einen Beschluss des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes (v. 17.04.1984 - GmS-OGB 2/83 - BVerwGE 69, 380 ff., in juris Rn. 13 f.) zutreffend ausführt, eine Genehmigung, die den Mangel der Vollmacht rückwirkend heilt. Die Heilung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (bzw. bis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren) möglich (so auch BVerwG, Zwischenurt. v. 21.01.2004 - 6 A 1/04 - NVwZ 2004, 887, in juris Rn. 17; OVG Hamburg, Beschl. v. 01.12.1997 - Bs VI 11/97 -, juris Rn. 5; BFH, Urt. v. 10.10.2017 - X R 1/16 -, BFHE 259, 511, in juris Rn. 12).
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C. Der Zulassungsantrag ist jedoch unbegründet. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 und § 124a Abs. 4 VwGO nicht.
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1. Das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargelegt.
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Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn eine Norm des Verwaltungsprozessrechts nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Gleichgültig ist dabei, ob die Verfahrensnorm (nur) den Verfahrensgang des Gerichts oder (auch) den Inhalt der verfahrensbeendenden Entscheidung bestimmt, also (nur) Handlungs- oder (auch) Maßstabsnorm für das Gericht ist (Seibert in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 187; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, VwGO § 124 Rn. 51 m.w.N.). Bei der Darlegung derartiger Verfahrensmängel ist vom
materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts auszugehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.01.2019 - 10 ZB 18.1413 -, juris Rn. 20 und v. 05.02.2016 - 7 ZB 15.1073 -, juris Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 18.06.2012 - 13 A 1863/10 – juris Rn. 14-16; zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 23.01.1996 - 11 B 150/95 - NVwZ-RR 1996, 369, juris Rn. 2 und v. 24.09.1996 - 1 B 165/96 - NVwZ 1997, 501, juris Rn. 8).
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a. Daran gemessen ist ein Verstoß gegen § 61 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Nach der maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ist das Oberlandesgericht nicht als Rechtsprechungsorgan, sondern allein dessen Präsidentin als beklagte Behörde i.S.d. § 61 Nr. 3 VwGO anzusehen. Ob der materielle Standpunkt des Verwaltungsgerichts zutrifft, spielt für die Frage nach der richtigen Anwendung einer Norm des Verwaltungsprozessrechts keine Rolle.
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b. Weiter rügt die Beklagte, dass das Verwaltungsgericht die Klage durch Prozessurteil statt durch Sachurteil hätte abweisen müssen, weil der streitgegenständliche Vermerk vom 11. August 2015 keinen statthaften Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens darstelle, sondern eine gerichtliche Entscheidung nach § 299 Abs. 1 ZPO, über deren Rechtmäßigkeit im Rahmen desjenigen gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden sei, auf dessen Gerichtsakte sich das Akteneinsichtsgesuch beziehe. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Vermerk vom 11. August 2015 insbesondere nicht um einen nach außen wirksam gewordenen (vor Klageerhebung erledigten) Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG handele, habe das Verwaltungsgericht auch nicht von einer statthaften Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ausgehen dürfen.
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Auch damit ist kein Verfahrensmangel dargelegt. Ein solcher kann sich zwar auch aus einem Mangel des angefochtenen Urteils selbst ergeben, etwa dann, wenn das Verwaltungsgericht ein Prozessurteil statt eines Sachurteils oder umgekehrt ein Sachurteil statt eines Prozessurteils erlässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.1998
- 49
- 1 B 12.98 -, juris Rn. 5, v. 19.12.1994 - 5 B 79.94 - NJW 1995, 2121 und v. 04.07.1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111; Seibert in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 195, Rudisile in: Schoch/ Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, VwGO § 124 Rn. 51, 57). Voraussetzung ist aber auch hier, dass die angefochtene Entscheidung vom materiellen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts ausgehend auf einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften beruht, weil es z.B. deren Begriffsinhalte verkannt hat (BVerwG, Beschl. v. 16.02.1998
- 1 B 12.98 -, juris Rn. 5 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 25.10.2005 - 9 ZB 04.371 -, juris Rn. 39, 44; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.09.2004 - 1 Bf 128/04 -, juris Rn. 27). Dergleichen ergibt sich jedoch nicht. Die Beklagte rügt nicht, dass das Verwaltungsgericht den statthaften Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen allgemein fehlerhaft definiert oder die prozessualen Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage verkannt habe, sondern (nur), dass es den festgestellten Sachverhalt materiell fehlerhaft unter eine – als solche zutreffend bestimmte – Prozessvoraussetzung subsumiert habe.
- 50
2. Auch eine Zulassung wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht.
- 51
Für die Darlegung derartiger Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.10.1999 - 4 L 83/99 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 - in juris Rn. 19 m.w.N.). Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus Sicht der Antragstellerin fehlerhaften – Erwägungen beruht, d.h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 20). Für all das bedarf es einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Sach- und Streitstoff ist in einer Weise zu durchdringen und aufzuarbeiten, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3).
- 52
a. Zutreffend ist, dass sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auch aus der Verletzung des Verfahrensrechts ergeben können, soweit diese zu Zweifeln an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses Anlass geben (Seibert in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 80), doch muss dann auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen können, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (VGH Mannheim, Beschl. v. 12.04.2018 - 11 S 428/18 -, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 14.02.2018
- 2 ZB 16.1842 -, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.11.2016 - 2 L 23/15 -, juris Rn. 13; OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2016 - 3 A 521/16 -, juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2016 - 14 LA 2/15 -, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 01.11.2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris LS 5 und Rn. 9; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn. 13; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 124 Rn. 26g). Die Verfahrensrüge bleibt hier jedoch ohne Erfolg (s.o.).
- 53
Anderes könnte gelten, wenn die Verfahrensrüge deshalb ohne Erfolg bleibt, weil mit ihr tatsächlich gar kein Verfahrensfehler gerügt, sondern der materielle Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts angegriffen wird. Aber auch dies verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.
- 54
(1) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich zunächst nicht aus dem geltend gemachten Verstoß gegen § 61 Nr. 3 VwGO, da der Kläger seine Klage allein gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts als Behörde zu richten hatte und zulässigerweise gerichtet hat (s.o. A.1. und C.1.a.).
- 55
(2) In Bezug auf die Rüge, dass statt eines Prozessurteils ein Sachurteil ergangen ist, erfüllt der Antrag nicht die eingangs genannten Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese spezifischen Anforderungen sind grundsätzlich nicht durch einen schlichten Verweis auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu erfüllen. Zudem genügen auch die Ausführungen zum Verfahrensverstoß ihrerseits nicht den zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu stellenden Darlegungsanforderungen.
- 56
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Maßnahme einen – durch Zeitablauf erledigten – Verwaltungsakt darstelle, der im Rahmen der Ausübung des Hausrechtes erlassen worden sei und hat die Fortsetzungsfeststellungsklage deshalb als zulässig erachtet. Dies wird über zwei Seiten begründet. Mit dieser Argumentation setzen sich die Darlegungen zur Verfahrensrüge nicht hinreichend substantiiert auseinander. Es wird schon nicht aufgezeigt, welcher konkrete tragende Rechtssatz jeweils fehlerhaft sein soll und dass die Entscheidung hierauf beruht. Vielmehr beschränkt sich der Zulassungsantrag an dieser Stelle zunächst auf allgemeingehaltene Ausführungen zu gerichtlichen Verfahrensanordnungen und deren Überprüfbarkeit. Auch die im Hinblick auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgeführten Umstände und Argumente, die gegen die Annahme einer „Hausrechtsanordnung“ / eines Verwaltungsakts sprechen sollen, lassen eine Durchdringung und Aufarbeitung des Streitstoffs anhand der entscheidungserheblichen Argumente des Verwaltungsgerichts vermissen (Begründungsschriftsatz S. 10 ff. und 13 ff.). Ausdrücklich hat es darauf hingewiesen, dass es für die Einordnung als Verwaltungsakt nicht auf die innere Motivation des Anordnenden, sondern auf den objektiven Empfängerhorizont ankomme. Ebenso unerheblich sei, ob der Senatsvorsitzende zu der Anordnung der Maßnahme befugt sei; dies sei eine Frage der Rechtmäßigkeit.
- 57
b. Ernstliche Zweifel ergeben sich darüber hinaus auch nicht aus dem Vorbringen der Beklagten mit materiell-rechtlichem Bezug.
- 58
(1) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die festgestellten Tatsachen falsch gewürdigt, greift nicht.
- 59
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss der Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmt werden. Dabei ist das Gericht lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und muss gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 30.05 -, juris Rn. 16). Einwände gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erst dann in Frage, wenn die tatsächlichen Feststellungen augenscheinlich nicht zutreffen oder ernstlich zweifelhaft sind, weil gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze verletzt werden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der festgestellten Tatsachen und Beweise genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3 a.E.; VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.2015
- 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29). Insbesondere ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (BVerwG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 B 69.10 -, juris Rn. 26).
- 60
Der von der Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen die Denkgesetze ergibt sich aus ihrem Vorbringen jedoch nicht. Sie meint, dass der vom Verwaltungsgericht angenommene Eindruck einer Überwachungsmaßnahme bei Begleitung eines Rechtsanwaltes durch einen Wachtmeister durch das Gerichtsgebäude aus verschiedenen Gründen der Logik entbehre. Die diesbezüglichen Darlegungen zeigen zwar auf, dass die Beklagte möglicherweise andere Schlüsse gezogen hätte als das Verwaltungsgericht, führen aber nicht zu der Annahme, dass dessen Schlüsse schlechthin nicht gezogen werden können.
- 61
So bleibt unerwähnt, dass die zitierte Urteilspassage der Begründung eines bestehenden Rehabilitationsinteresses dient, bei dessen Feststellung es, so das Verwaltungsgericht, auf eine vernünftige Würdigung des Einzelfalls ankommt. Entsprechend ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Kläger um einen im Bezirk des Oberlandesgerichts bereits seit zehn Jahren tägigen Rechtsanwalt handelt (Urteilsabdruck S. 11), der zum maßgeblichen Zeitpunkt auch im Oberlandesgericht selbst kein Unbekannter mehr gewesen sein dürfte. Auf die Frage, ob von einer derartigen Begleitung „stets“ der Anschein ausgeht, dass es sich bei der begleiteten Person unabhängig vom Grund ihres Aufenthalts im Gericht um eine solche handelt, die aus Gründen der Gefahrenabwehr einer wachtmeisterlichen Begleitung bedarf, ist es deshalb aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht angekommen.
- 62
Bei der Herstellung eines Gesamtzusammenhangs mit einer weiteren Anordnung einer Begleitung durch Wachtmeister für die Akteneinsicht im 9. Senat unterstelle das Verwaltungsgericht zudem ein Szenario, das zwar theoretisch möglich, praktisch aber unwahrscheinlich sei. Dass dieses Szenario – Erkennbarkeit einer „Sonderbehandlung“ für Beschäftigte in den Geschäftsstellen und der Wachtmeisterei – aus Gründen der Logik von vornherein nicht in Frage kommen könnte, trägt die Beklagte nicht vor. Ebenso wenig legt sie dar, gegen welche Beweisregel oder welchen allgemeinen Erfahrungssatz diese Annahme verstoßen sollte; insoweit geht es ihr nur um die Wahrscheinlichkeit. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich davon ausgegangen, dass die streitbefangene Anordnung den Beschäftigten zusammen mit der Anordnung einer Begleitung und deren Begründung aus dem 9. Senat zwangsläufig bekannt geworden sei. Diese Annahme ist keinesfalls unwahrscheinlich, wenn man berücksichtigt, dass eine Akteneinsicht am 13. August 2015 um 10.00 Uhr in Raum 127 beim 12. Senat und am selben Tag um 11.30 Uhr in der Geschäftsstelle beim 9. Senat erfolgen sollte. Insofern waren beide Geschäftsstellen involviert und die Wachtmeisterei zweimal aufgefordert, den Kläger zu begleiten. Schließlich hätte der Kläger aufgrund der notwendigen Identifizierung beim Einlass und Betreten des Oberlandesgerichts keineswegs anonym bleiben können, so dass auch der Hinweis auf die Entscheidung des OVG Münster (v. 23.09.2013 - 4 A 1778/12 -, AnwBl. 2013, 936) nicht zum Tragen kommt.
- 63
(2) Offen bleibt, welchen tragenden Rechtssatz des angefochtenen Urteils die Beklagte in Frage stellen will mit dem vorsorglichen Hinweis, dass die vom Kläger beanstandete Vorgehensweise „auch aus anderen Gründen rechtfertigungsfähig gewesen wäre“ (Begründungsschriftsatz S. 22). Insofern fehlt es bereits an der gebotenen Darlegung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 64
3. Die des Weiteren von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
- 65
ob es mit Art. 97 Abs. 1 GG unvereinbar ist, im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehende Handlungen eines Gerichts einer Kontrolle durch ein anderes Gericht zu unterwerfen, sofern es sich bei diesem nicht um ein übergeordnetes Rechtsmittelgericht oder ein Verfassungsgericht handelt,
- 66
rechtfertigt eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.
- 67
Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfordert u.a., dass eine Rechts (- oder Tatsachenfrage) aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 31.07.2017 - 2 LA 51/16 -, juris Rn. 7). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, ist u.a. auszuführen, dass die aufgeworfene Frage entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.07.2016 - 3 LA 70/14 -, juris Rn. 20 m.w.N.); das Aufzeigen einer bloß fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt insoweit nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 19.08.2010 - 8 S 2322/09 -, juris Rn. 11).
- 68
Die Beklagte legt nicht dar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage klärungsfähig ist. Eine verallgemeinerungsfähige Bejahung der Frage würde nicht zur Lösung des Falles führen. Tatsächlich war die Frage auch für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn es hat die streitgegenständliche Anordnung nicht als eine im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Verfahren stehende Handlung eines anderen Gerichts eingeordnet (und unter Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 GG einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen), sondern als einen behördlichen Verwaltungsakt.
- 69
4. Hieran anknüpfend zeigt die Beklagte schließlich auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, indem sie darauf verweist, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, sich mit der dargestellten Grundsatzfrage zu befassen, obwohl dies von dessen Rechtsstandpunkt aus geboten gewesen sei. Auch hier gilt, dass sich die besonderen Schwierigkeiten auf Fragen beziehen müssen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (OVG Schleswig, Beschl. v. 12.08.2013 - 1 LA 57/12 -, juris Rn. 39 und Beschl. v. 14.05.1999 - 2 L 244/98 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
- 70
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 71
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
- 72
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
- 73
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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