Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 A 376/20

Az.: 5 A 376/20 2 K 1721/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungsbeklagter - prozessbevollmächtigt: gegen den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig - Beklagter - - Berufungskläger - wegen Rundfunkbeiträgen hier: Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2021 am 5. Mai 2021 für Recht erkannt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - wie folgt geändert und neu gefasst: Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt ein Drittel, der Beklagte trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens erster Instanz. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, soweit mit diesem Urteil der Klage des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung betreffend den Zeitraum vom 7. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 stattgegeben wurde. Der Kläger wohnt mit seiner Ehefrau in der (Haupt-)Wohnung in der C straße .. in D. Für diese Wohnung war im oben genannten Zeitraum die Ehefrau des Klägers als rundfunkbeitragspflichtig gemeldet unter der Beitragsnummer 49.... Der Kläger wurde im Frühjahr 2018 vom Beklagten um Mitteilung gebeten, ob für die Wohnung in D bereits von einem Mitbewohner der Rundfunkbeitrag entrichtet werde. Da keine Reaktion des Klägers erfolgte, meldete der Beklagte den Kläger für die Hauptwohnung ab dem 1. März 2018 an und führte das Beitragskonto unter der Beitragsnummer 42.... Der Kläger unterhält eine Nebenwohnung in der O Straße.. in B. Für diese Wohnung war der Kläger ab dem 1. März 2018 zunächst unter der Beitragsnummer 69... als 1 2 3 4

3 rundfunkbeitragspflichtig gemeldet. Für den Zeitraum März bis September 2018 wurden Beiträge in Höhe von 122,50 Euro eingezogen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 informierte die Ehefrau des Klägers den Beklagten, dass sie für die Hauptwohnung bereits den Rundfunkbeitrag entrichte unter der Beitragsnummer 49.... Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom 25. Juli 2018 mit, dass seine Frau die Beitragszahlungen erbringe. Der Beklagte meldete sodann das Beitragskonto des Klägers ab, versehentlich aber nicht das für die Wohnung in D (Beitragsnummer 42...), sondern das für die Wohnung in B (Beitragsnummer 69...). Dem Kläger wurden die für den Zeitraum Juli bis September 2018 eingezogenen Beiträge i. H. v. 52,50 Euro erstattet. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2018 und 28. August 2018 mitgeteilt. Später erkannte der Beklagte sein Versehen und stellte das ursprünglich für die Wohnung in D geführte Konto (Beitragsnummer 42...) auf die Nebenwohnung in B um. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 bat der Kläger um Erstattung der Restsumme i. H. v. 70,00 Euro (122,50 Euro abzüglich 52,50 Euro). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wiederholte diese Forderung mit Schreiben vom 23. Januar 2019 und machte Kosten für seine Inanspruchnahme in Höhe von 83,54 Euro geltend. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 28. August 2019 die Übernahme der Rechtsanwaltskosten mangels Anspruchsgrundlage ab. Mit Bescheid vom 16. April 2019 lehnte der Beklagte den - dem Schreiben vom 7. Oktober 2018 durch Auslegung entnommenen - Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht für die Nebenwohnung ab. Dies wurde damit begründet, dass nicht entsprechend dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 beide Wohnungen auf den Namen des Klägers angemeldet seien. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 16. April 2019 Widerspruch ein. Er behauptete einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung, weil die Beitragszahlung für die Hauptwohnung seit Jahren vom Konto seiner Frau abgebucht werde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2019 zurück, weil nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts eine Befreiung für die Nebenwohnung nur möglich sei, wenn der Inhaber der Nebenwohnung auch hinsichtlich der Hauptwohnung als Beitragsschuldner angemeldet sei. 5 6 7 8 9 10 11

4 Der Kläger erhob am 12. September 2019 Klage. Er trug vor, nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei mit der Heranziehung einer Person in der Erstwohnung der Vorteil abgeschöpft. Da er als Nutzer der Hauptwohnung zusammen mit seiner Ehefrau gesamtschuldnerisch für die Zahlung des Beitrags hafte, werde letztlich auch er zum Rundfunkbeitrag herangezogen unabhängig davon, auf wen die Anmeldung laufe und wer den Rundfunkbeitrag zahle. Er sei deshalb von der Rundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung zu befreien. Die 70,00 Euro hätten ihm erstattet werden müssen, weshalb die Beauftragung des Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er vertrat die Ansicht, ein Befreiungsanspruch bestehe nur im Fall der Personenidentität, d. h. wenn der Inhaber der Zweitwohnung bereits für eine andere Wohnung zum Rundfunkbeitrag herangezogen werde. Es möge sein, dass im Innenverhältnis die Beitragslast für die Hauptwohnung von beiden Ehegatten getragen werde. Die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Wohnungsinhabern seien jedoch weder Regelungsgegenstand des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags noch des dort in Bezug genommenen § 44 AO. Anders als im vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, in welchem dem sowohl für die Haupt- als auch für die Nebenwohnung herangezogenen Beitragspflichtigen der Vorteil nur einmal zu Gute habe kommen können, sei vorliegend der Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung durch das Innehaben der Zweitwohnung erhöht. Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger aus dem im Schreiben vom 28. August 2019 genannten Gründen nicht zu. Mit Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2020 wurde der Kläger ab dem 1. November 2019 von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung befreit entsprechend der Verwaltungspraxis des Beklagten im Vorgriff auf die im 23. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vorgesehene Änderung der Rechtslage. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für den Zeitraum ab November 2019 übereinstimmend für erledigt. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2020 wurde das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019 wurde aufgehoben und der Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung hinsichtlich des Zeitraums vom 7. 12 13 14 15

5 Oktober 2018 bis Oktober 2019 zu befreien. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dem Beklagten wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, die Klage sei unstatthaft, soweit der Kläger die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 Euro geltend mache. Der Kläger hätte gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. August 2019 Widerspruch einlegen müssen. Im Übrigen sei die Klage begründet. Der Kläger habe einen Befreiungsanspruch ab Oktober 2018 aus Art. 3 Abs. 1 GG und § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO. Es sei sachwidrig und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundsatz der Belastungsgleichheit, Wohnungsinhaber für ein und dieselbe Leistung mehrfach heranzuziehen. Eine Person könne den mit dem Rundfunkbeitrag verbundenen Vorteil der Empfangsmöglichkeit des Rundfunkangebots durch das Vorhandensein einer weiteren Wohnung nicht doppelt nutzen. Das Innehaben der Nebenwohnung erhöhe den Vorteil nicht. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung des Rundfunkbeitrags sei durch Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Hauptwohnung erloschen. Gemeinsam die Hauptwohnung bewohnende Ehegatten hafteten gesamtschuldnerisch. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 155 Abs. 4 VwGO, soweit es um die Erstattung der Rechtsanwaltskosten gehe, weil der Beklagte den Kläger nicht über den korrekten Rechtsbehelf informiert habe. Im Übrigen beruhe die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 161 Abs. 2 VwGO, weil der Beklagte hinsichtlich des Zeitraums ab November 2019 unterlegen wäre. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 11. November 2020 die Berufung zugelassen. Der Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor, ein Befreiungsanspruch des Klägers ergebe sich weder aus Art. 3 Abs. 1 GG noch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts dürften Inhaber einer Zweit- oder Nebenwohnung zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags für diese Wohnung herangezogen werden, wenn sie selbst noch nicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags für eine andere Wohnung herangezogen würden. Nur im Fall der Personenidentität würde der personenbezogene Vorteil der Möglichkeit der Rundfunknutzung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG mehrfach abgegolten. Dass der Gesetzgeber durch die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Wohnungsinhaber (§ 2 Abs. 3 RBStV i. V. m. § 44 AO) Mehrpersonenhaushalte entlastet habe, bedeute nicht, dass Angehörige von Mehrpersonenhaushalten noch weiter privilegiert werden sollten, indem sie auch als Inhaber einer weiteren Wohnung 16 17 18

6 nicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags herangezogen werden. Die Rundfunkbeitragspflicht sei personenbezogen und vom Bundesverfassungsgericht werde in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 eine personenbezogene Befreiung für erforderlich angesehen. Es sei deshalb nicht auf eine wohnungsbezogene Erfüllung der Beitragspflicht abzustellen. Das Bundesverfassungsgericht verlange für eine Beitragsbefreiung von Zweitwohnungsinhabern eine Entrichtung des Beitrags für die Erstwohnung „durch sie selbst“. Das angegriffene Urteil verkenne, dass der Rundfunkbeitrag personenbezogen erhoben werde. Dies entspreche nicht der Intention des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 und würde über die seit dem 1. Juni 2020 gültige neue Rechtslage noch hinausgehen. In diesem Zusammenhang verweist der Beklagte auf Urteile anderer Verwaltungsgerichte. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - abzuändern, soweit damit der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet wurde, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober 2018 bis Oktober 2019 zu befreien, und die Klage auch insoweit abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, bei der Gesamtschuldnerschaft gebe es keinen bevorrechtigten oder nachrangigen Gesamtschuldner. Der Beklagte könne nicht willkürlich bestimmen, wen er als Schuldner heranziehe, so dass der nicht herangezogene Gesamtschuldner dann für eine Zweitwohnung nochmals herangezogen werden könne. Rechtlich schuldeten beide Ehegatten den Rundfunkbeitrag und die Schuld erlösche gegenüber beiden, wenn der Beitrag von einem Gesamtschuldner gezahlt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe eine Doppelbelastung von Haushalten vermeiden wollen, weshalb es unerheblich sei, wem eine Beitragsnummer zugeordnet sei. Ansonsten wäre es dem Zufall überlassen, wer in einem Mehrpersonenhaushalt das Rundfunkangebot in einer Zweitwohnung kostenfrei nutzen könne und wer nicht. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Akten des Beklagten Bezug genommen. 19 20 21 22

7 Entscheidungsgründe I. Gegenstand der Berufung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden in dem Umfang, in dem das Urteil anfechtbar und der Beklagte hierdurch beschwert ist, d. h. hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 zu befreien, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Berufung war davon auszugehen (§§ 88, 122 Abs. 1, 125 VwGO), dass der Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auch insoweit stellen wollte, als das Urteil nicht anfechtbar und er nicht beschwert ist. Denn insoweit wäre sein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig gewesen. Der Beschluss des Senats vom 11. November 2020 über die Zulassung der Berufung ist deshalb dahin auszulegen, dass die Berufung nur zugelassen wurde, soweit dies beantragt worden war, also hinsichtlich der Klagstattgabe durch Verpflichtung des Beklagten, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 zu befreien, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019. Soweit mit dem Urteil das Verfahren nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt wurde, ist die Verfahrenseinstellung unanfechtbar (analog § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Soweit mit dem Urteil die Klage abgewiesen wurde, ist die Klagabweisung rechtskräftig geworden. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht Dresden hat zu Unrecht den Beklagten verpflichtet, den Kläger von der Rundfunkbeitragspflicht für die Wohnung in B hinsichtlich des Zeitraums vom 7. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 zu befreien, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 16. April 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2019. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat nicht den geltend gemachten Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Nebenwohnung für den genannten Zeitraum und die Ablehnung der Befreiung verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen der allein als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch in Betracht kommenden Übergangsregelung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - liegen nicht vor. 23 24 25 26

8 Sowohl § 4 Abs. 1 und 6 RBStV als auch die erst zum 1. Juni 2020 in Kraft getretene Norm des § 4a RBStV (vgl. § 4a Abs. 2 Satz 2 und 3 RBStV) scheiden als Anspruchsgrundlage offensichtlich aus. Erklärt das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde ein Gesetz als mit dem Grundgesetz unvereinbar oder für nichtig, hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVerfGG). Ordnet das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltung der verfassungswidrigen Norm für einen Übergangszeitraum oder anderweitige Übergangsregelungen an, besitzen auch diese Anordnungen Gesetzeskraft (von Ungern-Sternberg, in: Walter/Grünewald, BeckOK BVerfGG, Stand: 1. Januar 2021, § 31 Rn. 50 m. w. N.). Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1675/16 u. a. hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2018 wie folgt entschieden (BGBl. 2018 I S. 1349): „1. Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. Dezember 2010 sind, soweit sie § 2 Absatz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (abgedruckt in der Anlage zu Artikel 1 des Gesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011 [Gesetzblatt für Baden-Württemberg Seiten 477, 478]) in Landesrecht überführen, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden. 2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter anwendbar, dass ab dem Tag der Verkündung dieses Urteils bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen, auf Antrag von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien sind. Ist über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden, kann ein solcher Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids ist. 3. Die Gesetzgeber sind verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen.“ Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors) (so für diese Fallkonstellation auch VG Leipzig, Urt. v. 26. September 2018 - 1 K 582/18 27 28 29

9 -, juris Rn. 40 ff.; Urt. v. 4. Juni 2020 - 1 K 29/20 -, juris Rn. 21 ff.; VG Trier, Beschl. v. 24. Juni 2019 - 10 L 2468/19.TR -, juris Rn. 9 ff. ; VG Schleswig, Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 317/19 -, juris Rn. 29 ff. ; Urt. v. 26. Februar 2020 - 4 A 271/19 -, juris Rn. 38 ff. ; VG Chemnitz, Urt. v. 6. Mai 2020 - 3 K 2264/19 - ; VG Bayreuth, Urt. v. 22. Oktober 2020 - B 3 K 20.165 -, juris Rn. 30 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 26. November 2020 - 3 K 2012/20 -, juris Rn. 20 ff. ; VGH BW, Beschl. v. 6. April 2021 - 2 S 52/21 - ; a. A. VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 28 ff.; Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 26 ff. ; VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ). a) Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Übergangsregelung. aa) Nach der Übergangsregelung sind „diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Absatz 1 und 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nachkommen“, von einer Beitragspflicht für weitere Wohnungen zu befreien. Im Urteil wird nicht definiert, was darunter zu verstehen ist, dass eine Person nachweislich der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 RBStV nachkommt. Auch lag der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde als im vorliegenden Fall. Dort wurde das Beitragskonto für die Hauptwohnung auf den Namen des die Nebenwohnung unterhaltenden Beschwerdeführers geführt. bb) Dem Urteilstenor Nr. 1 („insoweit unvereinbar, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden“, Hervorhebung nur hier) und dem amtlichen Leitsatz Nr. 4 („Ein Beitragsschuldner darf zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden.“, Hervorhebung nur hier) als Auslegungshilfen kann jedoch entnommen werden, dass eine Person dann der Rundfunkbeitragspflicht nachkommt, wenn sie zur Leistung des Rundfunkbeitrags herangezogen wird. Herangezogen zur Beitragspflicht wird eine Person, die von der Rundfunkanstalt auf Zahlung des Beitrags in Anspruch genommen wird; wer von mehreren Wohnungsinhabern von der Rundfunkanstalt in Anspruch genommen werden soll, 30 31 32 33 34 35

10 legen die Wohnungsinhaber durch die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RBStV fest (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 2 Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 6. März 2015 - 3 B 205/14 -, juris Rn. 13; VGH BW, Urt. v. 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35). Erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners darf die Rundfunkanstalt die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese Wohnungsinhaber dann als Beitragsschuldner heranziehen (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 2 Rn. 8 m. w. N.). Zuvor werden die anderen Wohnungsinhaber also (noch) nicht zur Beitragspflicht herangezogen. Bei Mehrpersonenhaushalten wird deshalb regelmäßig (zunächst) die Person zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogen, auf deren Namen das Beitragskonto geführt wird. cc) Ferner kann dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durch Auslegung entnommen werden, dass der Begriff der Entrichtung des Rundfunkbeitrags gleichbedeutend ist mit dem Begriff des Nachkommens der Rundfunkbeitragspflicht. Im Urteil wird ausgeführt, bei einer Neuregelung könnten die Gesetzgeber für solche Zweitwohnungsinhaber von einer Befreiung absehen, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung durch sie selbst nicht nachweisen (BVerfG, a. a. O., Rn. 111, Hervorhebung nur hier). Hierdurch wird das in der Übergangsreglung enthaltene Erfordernis, dass nachweislich der Rundfunkbeitragspflicht nachgekommen werden muss, für den Fall konkretisiert, dass die Gesetzgeber den Gleichheitsverstoß durch Einführung einer Befreiungsmöglichkeit beheben. Dann soll die Befreiung davon abhängig gemacht werden dürfen, dass die Entrichtung des vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung nachgewiesen wird. Bei Nichtvorlage des Nachweises soll die Ablehnung der Befreiung möglich sein. Eine Person kommt also dann der Rundfunkbeitragspflicht nach, wenn sie den Rundfunkbeitrag entrichtet. Entrichtung ist das Zahlen des Rundfunkbeitrags auf Rechnung der zur Rundfunkbeitragspflicht herangezogenen Person. Die Entrichtung des Rundfunkbeitrags unterscheidet sich vom Herangezogenwerden zur Rundfunkbeitragspflicht nur durch die Perspektive. Beim Herangezogenwerden macht die Rundfunkanstalt den Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags geltend, bei der Entrichtung wird der Rundfunkbeitrag vom Herangezogenen gezahlt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die herangezogene Person den Beitrag selbst entrichtet. Ausreichend ist eine Entrichtung auf Rechnung der in Anspruch genommenen Person („Fürzahler“). Aus der entsprechenden Anwendung der §§ 267, 36 37 38

11 366 BGB ergibt sich, dass es ausreicht, wenn nach dem objektiven Empfängerhorizont durch die Zahlung die Beitragsschuld der herangezogenen Person getilgt werden soll (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10. März 2021 - 1 LA 336/20 -, juris Rn. 13; NdsOVG, Beschl. v. 20. November 2009 - 4 LA 709/07 -, juris Rn. 8). Das Rechtsverhältnis der in Mehrpersonenhaushalten lebenden Personen untereinander spielt insoweit keine Rolle, so dass es unerheblich ist, ob der zahlende Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Wohnungsinhaber einen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB vereinbart hat oder durchsetzen kann (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 33; VGH BW, Urt. v. 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Für die befürwortete Auslegung spricht auch die Neuregelung in § 4a Abs. 1 Satz 1 RBStV, in der gleichfalls auf die Entrichtung des Rundfunkbeitrags abgestellt wird („Für ihre Nebenwohnung wird eine natürliche Person von der Beitragspflicht … befreit, wenn sie selbst … den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung ... entrichtet“), sowie die Gesetzesbegründung zu § 4a RBStV, wonach den Beitrag diejenige Person entrichtet, auf deren Rechnung im Außenverhältnis die Rundfunkbeitragszahlungen an die zuständige Rundfunkanstalt erfolgen, wobei es nicht darauf ankommt, ob im Innenverhältnis zwischen Wohnungsinhabern Ausgleichsansprüche bestehen (so die Begründung zu § 4a RBStV, LT-Drs. 7/679, S. 4). Entsprechend wird § 4a RBStV dahingehend kommentiert, dass es für die Frage der Entrichtung unerheblich sei, wer die Rundfunkbeiträge faktisch zahle bzw. von welchem Bankkonto sie überwiesen würden; auch komme es nicht darauf an, ob im Innenverhältnis mehrerer Wohnungsinhaber Ausgleichsansprüche bestünden (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, § 4a Rn. 8 m. w. N; Lent, LKV 2020, 337, 341 ). Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgericht Greifswald (Urt. v. 10. März 2020 - 2 A 120/20 HGW -, juris Rn. 30) vertretene Rechtsansicht, aus der vorzitierten Urteilspassage (BVerfG, a. a. O., Rn. 111) ergebe sich, dass der Nachweis der gesamtschuldnerischen Entrichtung durch einen Wohnungsinhaber mit befreiender Wirkung für alle weiteren Wohnungsinhaber ausreiche. Das Gericht begründet seine Rechtsansicht insbesondere damit, dass das Bundesverfassungsgericht in der Übergangsregelung den Begriff des Nachkommens gewählt habe und nicht den Begriff des Zahlens oder der Heranziehung durch die Rundfunkanstalt. Aus den oben dargelegten Gründen ist der Begriff des Nachkommens der Beitragspflicht jedoch 39 40 41

12 gleichbedeutend mit den Begriffen des Entrichtens des Rundfunkbeitrags bzw. des Herangezogenwerdens zur Beitragspflicht. dd) Die in der Übergangsregelung enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 3 RBStV, wonach mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner haften, muss deshalb so verstanden werden, dass sie sich nur auf einen gesamtschuldnerisch haftenden Beitragsschuldner bezieht, auf dessen Rechnung die Rundfunkbeiträge für die bei der Rundfunkanstalt auf seinen Namen angemeldete Hauptwohnung entrichtet werden. Hierfür sprechen auch die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 formulierten Anforderungen, dass „dieselbe Person“ nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag hinaus herangezogen werden darf (Rn. 106) bzw. „von derselben Person“ nicht Beiträge für die Möglichkeit der Rundfunknutzung über die Erhebung eines insgesamt vollen Beitrags hinaus verlangt werden dürfen (Rn. 111) bzw. bei einer Neuregelung von einer Befreiung abgesehen werden kann für Zweitwohnungsinhaber, die die Entrichtung eines vollen Rundfunkbeitrags für die Erstwohnung „durch sie selbst“ nicht nachweisen (Rn. 111). b) Die befürwortete Auslegung ergibt sich ferner aus dem Sinn und Zweck der Übergangsregelung. aa) Das Bundesverfassungsgericht erließ die Übergangsregelung, weil die Belastung von Zweitwohnungsinhabern mit einem zusätzlichen Rundfunkbeitrag gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BVerfG, a. a. O., Rn. 150). Durch Beiträge werden diejenigen an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt, die von dieser - jedenfalls potentiell - einen Nutzen haben (Rn. 55). Der Gedanke der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne bestimmende Gesichtspunkt (Rn. 55). Der Rundfunkbeitrag wird für die Möglichkeit erhoben, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen (Rn. 59). Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll (Rn. 66). Die individuell-konkrete Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete Vorteile oder Nutzen zu ziehen (Rn. 66). Dabei ist in der Regel ein Beitragsschuldner zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach heranzuziehen (Rn. 70). Mehrfach Beitragspflichtige sollen aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Leistung einen nicht nur insignifikant größeren Vorteil ziehen als nur einfach 42 43 44

13 Beitragspflichtige (Rn. 70). Zur Bemessung des Vorteils kann nicht auf eine Gebrauchswertsteigerung der Wohnung Bezug genommen werden, denn die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist nicht grundstücksbezogen, sondern personenbezogen (Rn. 100). Der Vorteil ist personenbezogen in dem Sinne, dass es auf denjenigen Vorteil aus dem Rundfunkempfang ankommt, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können (Rn. 107). Das Rundfunkangebot kann aber von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden (Rn. 107). Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöht den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht, und zwar unabhängig davon, wie viele Personen in den jeweiligen Wohnungen zusammenwohnen (Rn. 107). bb) Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, wird der Vorteil, das Rundfunkangebot zu nutzen, nicht mehrfach abgeschöpft. Vielmehr wird der Vorteil, das Rundfunkangebot in der Hauptwohnung zu nutzen, nur bei dem Ehegatten abgeschöpft, auf dessen Rechnung die Rundfunkgebühr für die Hauptwohnung entrichtet wird. Der Vorteil, das Rundfunkangebot in der Nebenwohnung zu nutzen, wird wiederum nur bei dem Ehegatten abgeschöpft, der die Nebenwohnung unterhält. Zwar haften Ehegatten, die zusammen eine (Haupt-)Wohnung bewohnen, gesamtschuldnerisch für den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung (§ 2 Abs. 1, § Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 AO). Es ist unerheblich, welcher der Bewohner der Wohnung als Beitragsschuldner angemeldet ist, weil jeder Inhaber die gesamte Leistung bis zur vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrags schuldet (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27). Die Rundfunkanstalt darf aber - wie bereits ausgeführt - erst nach erfolgloser Inanspruchnahme des angemeldeten Beitragsschuldners die Daten anderer Wohnungsinhaber erheben und diese dann als Beitragsschuldner heranziehen (Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 31. Aufl./Stand: 1. Februar 2021, Rn. 8 m. w. N.). Die Heranziehung nur des Gesamtschuldners, auf dessen Namen das Beitragskonto geführt wird, dient der Datensparsamkeit, weil so vermieden wird, die Daten aller Wohnungsinhaber zu erheben und zu speichern sowie auf dem aktuellen Stand zu halten (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 45 46

14 C 6/15 -, juris Rn. 48). Zahlt der als Beitragsschuldner angemeldete Gesamtschuldner, wirkt die Erfüllung auch für die übrigen Gesamtschuldner (§ 44 Abs. 2 Satz 1 AO) und haben die anderen Gesamtschuldner deshalb im Außenverhältnis den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit unentgeltlich (BVerwG, Urt. v. 18. März 2016 - 6 C 6/15 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 25. Juli 2016 - 3 A 582/15 -, juris Rn. 10). Auf die Frage, ob im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch des in Anspruch genommenen Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner besteht, kommt es -wie bereits ausgeführt - nicht an, so dass es unerheblich ist, ob der zahlende Gesamtschuldner im Innenverhältnis gegenüber dem anderen Wohnungsinhaber einen etwaigen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB vereinbart hat oder durchsetzen kann (vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 33; VGH BW, Urt. v. 4. November 2016 - 2 S 548/16 -, juris Rn. 35 m. w. N.). Selbst wenn der den Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung entrichtende Ehegatte im Innenverhältnis den Rundfunkbeitrag für die mit dem anderen Ehegatten gemeinsam bewohnte Hauptwohnung ganz oder teilweise tragen sollte, würde der die Zweitwohnung unterhaltende Ehegatte deshalb - weil die Zahlung des Rundfunkbeitrags für das auf den Namen des anderen Ehegatten geführte Beitragskonto im Außenverhältnis nur als Zahlung jenes Ehegatten anzusehen ist - zu insgesamt nicht mehr als einem Rundfunkbeitrag herangezogen. cc) Es entspricht nicht Sinn und Zweck sowohl der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als auch der Regelungen in § 2 und § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV, gemeinsam wohnende Eheleute wie eine Person zu behandeln (so aber VG Greifswald, Urt. v. 4. Juni 2019 - 2 A 364/19 HGW -, juris Rn. 32 f.; in diese Richtung auch VG Dresden, Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1301/19 - ; Urt. v. 17. März 2020 - 2 K 1721/19 - ). Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sieht in § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 1 AO vor, dass die Zahlung eines Gesamtschuldners als Erfüllung auch für die übrigen Schuldner gilt; im Übrigen wirken Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 3 AO). In § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV ist geregelt, dass die einem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung sich innerhalb der Wohnung auf dessen Ehegatten erstreckt. Aus diesen zwei (Ausnahme-)Regelungen kann nicht auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden, dass in der Person eines 47 48 49

15 Ehegatten vorliegende Umstände als auch in der Person des anderen Ehegatten vorliegend gelten. Die gegenteilige Ansicht liefe auf ein wohnungsbezogenes Vorteilsverständnis hinaus. Dem Rundfunkbeitragsrecht und der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts liegt jedoch kein wohnungs-, sondern ein personenbezogenes Vorteilsverständnis zugrunde (BVerfG, a. a. O., Rn. 100, 107). Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Übergangsregelung gerade nicht ausdrücklich angeordnet, dass ein Ehegatte auch dann von der Beitragspflicht für seine Nebenwohnung zu befreien ist, wenn der andere Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet. Die Privilegierung von Ehegatten durch die Mehrpersonenhaushalte begünstigende Regelung des § 2 Abs. 1 und 3 RBStV i. V. m. § 44 AO wurde vom Bundesverfassungsgericht nur für verfassungsrechtlich hinnehmbar gehalten (BVerfG, a. a. O., Rn. 103 ff.). Das Bundesverfassungsgericht selbst hat in seine Übergangsregelung gerade keine Regelung zur Privilegierung von Mehrpersonenhaushalten aufgenommen. Soweit § 4a Abs. 1 RBStV nunmehr eine solche Regelung enthält, war dies aus den angeführten Gründen nicht aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts oder aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG (s. u. unter c)) geboten. Entsprechend wird die Neuregelung nicht mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts begründet, sondern mit dem Gestaltungsspielraum im Bereich des Fördergebots des Art. 6 Abs. 1 GG (LT-Drs. 7/679, S. 4) sowie damit, dass es gerade im Fall der ehelichen oder eingetragenen Lebenspartnerschaft oftmals vom Zufall abhängt, welche von beiden Personen den Rundfunkbeitrag für die Haupt- oder Nebenwohnung entrichtet (LT-Drs. 7/679, S. 4), also mit Praktikabilitäts- und allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen. c) Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten keine andere Auslegung der Übergangsregelung. Der Formulierung der Übergangsregelung durch das Bundesverfassungsgericht lag - wie bereits ausgeführt - die Konstellation einer eine Haupt- und Nebenwohnung unterhaltenden Einzelperson zugrunde, nicht die vorliegende Konstellation eines eine Nebenwohnung unterhaltenden Ehegatten, dessen Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet. Es ist deshalb zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die befürwortete Auslegung der Übergangsregelung für die vorliegende Konstellation ihrerseits verfassungswidrig sein könnte und es deshalb einer verfassungskonformen Auslegung der Übergangsregelung bedarf. Letztlich 50 51 52 53 54

16 liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen aus den folgenden Gründen aber nicht vor. aa) Die befürwortete Auslegung verstößt nicht gegen den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten besonderen Gleichheitssatz, indem einem Ehegatten, der eine Nebenwohnung unterhält und dessen Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet, die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung versagt wird. Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt, enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen (Diskriminierungsverbot). Insbesondere untersagt Art. 6 Abs. 1 GG eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen. Die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft kann zwar zum Anknüpfungspunkt wirtschaftlicher Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung einleuchtende Sachgründe ergeben. Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf gerade bei der konkreten Maßnahme die Ehe nicht diskriminieren. Zum von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben gehört die Entscheidung der Eheleute, zusammenzuwohnen. Staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben der Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehört, dass diese Entscheidung zur gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt. Ändert sich der Beschäftigungsort eines Ehegatten, so dass dieser seiner Arbeit nicht mehr von der bisherigen gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, hat dies in aller Regel nicht zur Folge, dass die gemeinsame Wohnung aufgegeben wird. Entweder werden die Ehegatten ihre Wohnung an den neuen Arbeitsort verlegen oder der von der beruflichen Veränderung betroffene Ehegatte wird einen zusätzlichen Wohnsitz begründen, ohne den gemeinsamen Ehewohnsitz aufzugeben. Gleiches gilt, wenn die Ehegatten schon bei der Eheschließung ihrer Berufstätigkeit nicht von einer Wohnung aus nachgehen können. Auch dann ist die Begründung einer gemeinsamen Wohnung durch die Eheleute und die Nutzung der Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine spezifische Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens. Das Innehaben einer Zweitwohnung ist sonach die notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen 55 56

17 Ehewohnung an einem anderen Ort. Gerade in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben (vgl. - zum gesamten Absatz - BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris, Rn. 83 und Rn. 92 ff. m. w. N.). Es benachteiligt Ehepartner nicht, wenn für eine Zweitwohnung ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist, auch wenn die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen neben der Ehewohnung gehalten wird. Ledige oder Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften müssen ebenfalls dann, wenn sie für die Erstwohnung nicht herangezogen werden, für eine Zweitwohnung den Rundfunkbeitrag entrichten, auch wenn sie die Zweitwohnung aus allein beruflichen Gründen unterhalten. Eine Diskriminierung der Ehe kann namentlich nicht aus den Erwägungen hergeleitet werden, aus denen das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 - juris) angenommen hat, die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, diskriminiere die Ehe und verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in dieser Lage benachteiligte die Ehepartner nur deshalb, weil aufgrund der Regelung der Zweitwohnungssteuer Ledigen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Gestaltungsmöglichkeit offenstand, durch die sie die Zweitwohnungssteuer für eine allein aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung vermeiden konnten, während Ehepartnern diese Möglichkeit gerade anknüpfend an die Ehe verschlossen war. Ledige oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft konnten der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer an ihrem Beschäftigungsort dadurch entgehen, dass sie ihre Wohnung dort zur Hauptwohnung erklärten. Da nach den einschlägigen melderechtlichen Regelungen zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wird, ist es für Verheiratete ausgeschlossen, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer zu entgehen. Bezogen auf das Rundfunkbeitragsrecht bestehen hingegen keine Gestaltungsmöglichkeiten, die es Ledigen und Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften bei sonst gleichen Sachverhalten im Gegensatz zu Verheirateten ermöglicht, die Rundfunkbeitragspflicht zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. September 2010 - 6 B 22.10 -, juris Rn. 61 f. ; so im Ergebnis auch BayVerfGH, 57

18 Entscheidung v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 117 ). bb) Die vom Senat befürwortete Auslegung der Übergangsregelung verstößt nicht gegen das aus Art. 6 Abs. 1 GG als Grundsatznorm abzuleitende Schutz- und Fördergebot, wonach der Staat Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen und zudem durch staatliches Leistungshandeln zu fördern hat (st. Rspr., vgl. BVerfGE 133, 377 <409>). Hinsichtlich des Schutz- und Fördergebots verfügt der Gesetzgeber über eine erhebliche Gestaltungsfreiheit, die auch dem Vorbehalt des Möglichen Rechnung trägt. Das Schutz- und Fördergebot verlangt nicht den Ausgleich jeder finanziellen Belastung und vermittelt keine konkreten Leistungsansprüche. Ein verfassungsunmittelbarer Schutzanspruch kommt nur bei einer qualifizierten, offensichtlich und individualisierbaren Missachtung des Schutz- und Fördergebots in Betracht (Uhle, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz. Stand: 15. Februar 2021, Art. 6 Rn. 35 m. w. N.; von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 33 f. m. w. N.; Badura, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 92. EL August 2020, Art. 6 Rn. 73 m. w. N.). Art. 6 Abs. 1 GG gebietet nicht, Verheiratete in jeder Beziehung gegenüber Ledigen oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu bevorzugen. Ihnen muss nicht aus Gründen des Schutzes von Ehe und Familie durch eine auf sie zugeschnittene Ausnahmevorschrift über die ohnehin bestehende Privilegierung (§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV) hinaus die Belastung mit Rundfunkbeiträgen für eine aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung abgenommen werden. Es liegt vielmehr auch insoweit im weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, in welchen Fällen er Befreiungen von der Rundfunkgebühr vorsehen will (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. September 2010 - 6 B 22.10 -, juris Rn. 8 ). Dieser Gestaltungsspielraum ist im vorliegenden Fall nicht überschritten (so im Ergebnis auch BayVerfGH, Entscheidung v. 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 -, juris Rn. 117 ). Die Rundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung kann bereits vermieden werden, wenn das Beitragskonto für die Hauptwohnung auf den Namen des Ehegatten, der die Zweitwohnung unterhält, umgestellt wird. Ferner ist die Belastung durch den Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,50 Euro überschaubar, bringt das Unterhalten einer Zweitwohnung in der 58 59 60 61

19 Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 2005, a. a. O., Rn. 89 m. w. N.), dient die Erhebung von Rundfunkbeiträgen dem Verfassungsrang besitzenden Ziel der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geforderten Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (BVerfG, Urt. v. 18. Juli 2018, a. a. O., Rn. 153) und wird finanziellen Interessen von Eheleuten im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag an anderer Stelle Rechnung getragen (§ 2 Abs. 3, § 4 Abs. 3 Nr. 1 RBStV). cc) Eine andere Auslegung gebietet auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Normgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 53 f. m. w. N.). Die Ungleichbehandlung von eine Nebenwohnung unterhaltenden Ehegatten je nachdem, ob die Hauptwohnung beim Beitragsservice auf ihren eigenen Namen angemeldet ist (dann erfolgt die Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung) oder auf den Namen des anderen Ehegatten (dann erfolgt keine Beitragsbefreiung für die Nebenwohnung), ergibt sich zwar zufällig durch die nicht durch sachbezogene Gründe vorgeprägte Entscheidung der Ehegatten, wer für die Hauptwohnung beim Beitragsservice angemeldet ist. Sie ist aber gleichwohl durch Sachgründe gerechtfertigt. Die Erteilung der Rundfunkbeitragsbefreiung für die Zweitwohnung nur unter der Voraussetzung, dass der Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung vom Inhaber der Zweitwohnung entrichtet wird, verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Die Heranziehung nur des Gesamtschuldners, auf dessen Namen das Beitragskonto geführt wird, dient der Datensparsamkeit. Es wird so vermieden, die Daten aller 62 63 64 65

20 Wohnungsinhaber erheben und speichern zu müssen und sie auf dem aktuellen Stand zu halten (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27; SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2016 - 3 B 166/16 -, juris Rn. 8). Es wäre im Hinblick auf die Privatsphäre der Betroffenen unverhältnismäßig, wenn die Rundfunkanstalt der Frage nachgehen müsste, inwieweit für eine Wohnung melderechtlich erfasste Wohnungsinhaber sich dort tatsächlich aufhalten, auch wäre der damit verbundene Ermittlungs- und Verifikationsaufwand mit den Praktikabilitätsanforderungen des Massenverfahrens für einen Beitrag von relativ geringer Höhe nicht vereinbar (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 Rn. 27). Die Intensität der Ungleichbehandlung ist insbesondere auch nicht unangemessen. Denn der Betroffene kann die Verwirklichung des Kriteriums, das der Ungleichbehandlung zugrunde liegt, beeinflussen. Anders als im Fall der Zweitwohnungssteuer, der der eine Zweitwohnung unterhaltende Ehegatte aufgrund melderechtlicher Regelungen - wonach die Wohnung am Beschäftigungsort trotz vorwiegender Nutzung nicht zum Hauptwohnsitz bestimmt werden kann, sondern die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie Hauptwohnsitz sein muss - nicht entgehen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -, juris Rn. 93), blieb es im Rundfunkbeitragsrecht den Eheleuten unbenommen, das Beitragskonto für die Hauptwohnung auf den Namen des eine Zweitwohnung unterhaltenden Ehegatten an- bzw. umzumelden und damit die Rundfunkbeitragspflicht für die Zweitwohnung zu vermeiden. III. Der Senat beschränkt sich nicht auf die Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts, sondern fasst es zu Klarstellungszwecken neu. Dies wird für sachdienlich erachtet, weil - wie bereits ausgeführt - die im Urteil ausgesprochene Einstellung des Verfahrens nach übereinstimmender Erledigterklärung unanfechtbar und die Abweisung der Klage im Übrigen rechtskräftig geworden ist. Bei der aus § 154 Abs. 2 VwGO folgenden Kostenentscheidung wurde für die Kosten des Verfahrens erster Instanz die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit sie die Einstellung des Verfahrens betrifft, im Hinblick auf § 158 Abs. 2 VwGO als den Senat bindend zu Grunde gelegt. Gleiches gilt für die vom Verwaltungsgericht auf § 155 Abs. 4 VwGO gestützte Kostenentscheidung hinsichtlich der Klagabweisung im Übrigen im Hinblick auf die insoweit eingetretene Rechtskraft des Urteils. Der Ausspruch im Zulassungsbeschluss des Senats vom 11. November 2020, dass die 66 67 68

21 Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten bleibt, ist dahin zu verstehen, dass bei der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren Kostenentscheidungen der ersten Instanz zugrunde gelegt werden, soweit sie unanfechtbar sind. Bei einem Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 713,54 Euro (83,54 Euro + 36 x 17,50 Euro) unterliegt der Kläger deshalb hinsichtlich 227,50 Euro (Rundfunkbeiträge für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Oktober 2019 und damit 13 x 17,50 Euro) und der Beklagte hinsichtlich 486,04 Euro (713,54 Euro - 227,50 Euro), woraus sich die tenorierte Kostenquotelung für die Kosten des Verfahrens erster Instanz ergibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, wie die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in einer Konstellation wie der vorliegenden auszulegen ist, ist eine gemäß § 13 RBStV revisible Rechtsfrage, die aufgrund der Bedeutung für eine erhebliche Zahl offener Altfälle klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. 69 70

22 Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Helmert Martini Beschluss Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17. März 2020 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 2, § 39 Abs. 1 GKG (36 x 17,50 Euro + 83,54 Euro) auf 713,54 Euro

23 und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG (13 x 17,50 Euro) auf 227,50 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Helmert Martini

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