Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 C 81/20
Az.: 1 C 81/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Normenkontrollsache der - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Gemeinde Amtsberg vertreten durch den Bürgermeister Poststraße 30, 09439 Amtsberg - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen
2 Unwirksamkeit der Satzung der Gemeinde Amtsberg über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans "XXX" hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober ohne weitere mündliche Verhandlung am 2. November 2022 für Recht erkannt: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu voll- streckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Antragstellerin, ein Windenergieunternehmen, wendet sich mit ihrem Normenkon- trollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ vom 23. November 2020, in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 31. Mai 2021. Sie beantragte unter dem 27. August 2020 die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im vereinfachten Verfahren gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 19 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 50 m auf den Flurstücken XXX/X (WEA 1), XXX und XXX (WEA 2) sowie XXX (WEA 3) und XXX (WEA 4) der Gemarkung W., die innerhalb des Plangebiets des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „XXX“ liegen. Auf Blatt 10 des Antragsformulars 1.1 für „eine Genehmigung oder eine Anzeige nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ führt die Antragstellerin aus, dass die Standorte der WEA 2 und 4 unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen lägen oder ein Flurstück vor- gelagert sei, für das der Eigentümer ein Wegerecht zugunsten des Anlagenbetreibers 1 2
3 einräumen müsse. Für den Abtransport der Anlagenkomponenten seien ggf. temporäre Baustraßen, Kurventrichter oder die Ertüchtigung vorhandener Wege erforderlich. Im Rahmen der Behördenbeteiligung teilte die Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 mit, dass im Ergebnis der Prüfung des Antrags den vier Wind- energieanlagen nach dem aktuellen Planungsstand Ziele der Raumordnung derzeit nicht entgegenstünden. Die Antragsgegnerin ist eine Gemeinde mit knapp 4.000 Einwohnern und einer Ge- meindefläche von 2.325 ha. Sie erhielt als betroffene Gemeinde mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 Gelegenheit, zu den eingereichten Unterlagen und zu der Frage, ob das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird, Stellung zu nehmen. Sie leitete eigene Planungen ein und beschloss am 23. November 2020, jeweils aus- gefertigt am 24. November 2021, die Aufstellung der Bebauungspläne „XXX“ (vgl. Pa- rallelverfahren des Senats 1 C 82/21, 1 C 16/21 und 1 C 23/22) und „XXX“ sowie Ver- änderungssperren für den Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen Bebauungs- pläne. Die Plangebiete der Aufstellungsbeschlüsse für die beiden Bebauungspläne umfassen 149 ha („XXX“) und 18 ha („XXX“). Die Flächen des in Aufstellung befindli- chen Bebauungsplans „XXX“ sind z. T. bebaut (Innenbereich/ Splittersiedlung) und lie- gen im Übrigen im Außenbereich. Zur Begründung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „XXX“ führte die Antragsgegnerin aus, dass sie die weitere Siedlungsentwicklung durch die Ausweisung von Baugebieten vorantreiben wolle. Ziel der Bauleitplanung sei die Schaffung von at- traktivem neuen Wohnraum zugunsten junger Familien in einer landschaftlich anspre- chenden ländlich geprägten Umgebung. Die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungs- plan „XXX“ regelte: „§ 1 Zu sichernde Planung (…) (…) Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstel- lenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Re- gelungsinstrumente gewährleistet werden: 3 4 5 6 7
4 ° Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung; ° Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen; ° ggf. Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßnahmen der Tiefe der Tiefe der Abstandsflächen; °ggf. Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukörpern); ° ggf. zu den öffentlichen und privaten Grünflächen. (…) § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (…) § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.“ Des Weiteren beschloss der Gemeinderat am 23. November 2020 („TOP 10“) auf den Antrag des Grundstückseigentümers die Einziehung des „S.-Wegs“ nach § 8 Sächs- StrG. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „XXX“ und die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans wurden am 25. November (Nr. 17) und 3. Dezember 2020 (Nr. 18) im Amtsblatt der Antragsgeg- nerin bekanntgemacht. Zu der von der Antragsgegnerin beschlossenen Aufstellung der Bebauungspläne „XXX“ und „XXX“ äußerte sich der Planungsverband - Region C. gegenüber der An- tragsgegnerin mit Schreiben vom 19. Januar 2021. Er wies darauf hin, dass die Gel- tungsbereiche im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als „gemischte Baufläche, 8 9 10
5 gewerbliche Baufläche und überwiegend als Fläche für Landwirtschaft“ ausgewiesen seien. Am 25. Januar 2021 versagte die Antragsgegnerin im immissionsrechtlichen Geneh- migungsverfahren ihr gemeindliches Einvernehmen zur Genehmigung der vier Wind- energieanlagen. Ausweislich einer E-Mail des Landkreises Erzgebirgskreis vom 5. Februar 2021 wurde das Genehmigungsverfahren ausgesetzt. Am 31. Mai 2021 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Ergänzung und Konkretisierung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes „XXX“ sowie der Veränderungssperre zum Bauleitplan, die jeweils am 1. Juni 2021 ausgefertigt und da- nach im elektronischen Amtsblatt der Antragsgegnerin am 2. Juni 2021 (im Wege der Ersatzbekanntmachung) bekanntgemacht wurden. In der am 31. Mai 2021 beschlossenen Konkretisierung des Aufstellungsbeschusses wird ausgeführt: „Die Lage, Größe und Abgrenzung des Plangebiets bleiben unverändert. Maßgeblich ist der Übersichtsplan, der dem Beschluss des Gemeinderates Nr. XX/XX/XXXX vom 23. November 2020 zugrunde liegt. (…) Ziel des Bebauungsplanes ist - nach wie vor - die Schaffung von attraktivem neuem Wohnraum in einer landschaftlich ansprechenden, ländlich geprägten Umgebung. Zweck ist die Erweiterung des Siedlungsgebiets u. a. zugunsten junger Familien. Allerdings soll im Hinblick auf die künftige bauliche Entwicklung stärker differenziert werden, wobei die bestehenden Entwicklungsvorstellungen, die Darstellungen im Flä- chennutzungsplan und die bestehenden Nutzungen zu berücksichtigen sind. Die Begründung des Beschlusses XX/XX/XXXX wird daher wie folgt konkretisiert und ergänzt: Der nördliche Teil des Geltungsbereichs soll einer gemischten Nutzung zugänglich ge- macht werden, die durch das Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerbebe- triebe geprägt wird. Die südlich anschließenden, durch den J.- und den W.-Weg er- schlossenen Bereiche sollen überwiegend dem Wohnen dienen. Nicht störende Ge- werbebetriebe sollen dort allenfalls ausnahmsweise zulässig sein. Andererseits soll die bauliche Entwicklung sonstigen Nutzungen auch dort nicht völlig verschlossen werden und z. B. nicht störenden Handwerksbetrieben, gebietsversorgenden Läden und Ein- richtungen sowie Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zugänglich sein, so- weit sie sich dem Hauptzweck (Wohnen) unterordnen. Im Hinblick auf den Bedarf an der Ausweisung von Baugebieten wird berücksichtigt, dass das Plangebiet in Teilen durch bauliche Nutzungen vorgeprägt ist, die sich jedoch nur teilweise dem Innenbereich im Sinne von § 34 BauGB zuordnen lassen. 11 12 13 14
6 (…) Teile des Geltungsbereichs, insbesondere die Bereiche, die nicht an öffentlichen We- gen angrenzen bzw. für eine Bebauung des an öffentliche Wege angrenzenden Grund- stücksteils nicht benötigt werden, sollen von Bebauung freigehalten werden. Auf einem untergeordneten Teil dieser Flächen soll die bestehende landwirtschaftliche Nutzung beibehalten und planerisch gesichert werden. Sie soll sich im Zweifel gegen andere, im Außenbereich zulässige Nutzungen durchsetzen. Auf dem größeren Teil solle Flä- che für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Land- schaft festgesetzt werden um die Eingriffe, die durch neu entstehende Bebauung her- vorgerufen wird, durch Kompensationsmaßnahmen in einer das Orts- und Landschafts- bild gestaltenden Weise auszugleichen. (…) Aufbauend auf einem noch zu erarbeitenden bzw. zu konkretisierenden städtebauli- chen Konzept sollen Festsetzungen ° Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, ° Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen, ° ggf. Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßnahmen der Tiefe der Tiefe der Abstandsflächen, ° ggf. Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukörpern) ° ggf. zu den öffentlichen und privaten Grünflächen usw. getroffen werden. Weitere erforderliche Planinhalte sind im Rahmen des Planverfah- rens zu ermitteln. In der Begründung zum Beschluss Nr. XX/XX/XXXX wurde offengelassen, ob ein Wohngebiet oder ein Mischgebiet festgesetzt werden soll. Ausgehend von den im 3. Abschnitt 3. (oben) genannten konkretisierenden Erwägungen beabsichtigt die Ge- meinde im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung bzw. den Nutzungszweck nun- mehr folgende Festsetzungen: ° ein bzw. mehrere allgemeine Wohngebiete (WA) nach (…) ° ein bzw. mehrere Mischgebiete (MI) ° Flächen für Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Ferner sollen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mittels Planzeichen 13.1 festgesetzt werden. Der räumliche Umgriff der Fläche für Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist die äußere grüne Linie (ohne Textur) maßgebend. (…). Anlagen: Anlage 1 - Übersichtsplan Geltungsbereich
7 Anlage 2 - Lageplan Baugebiete“. Die am 31. Mai 2021 beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „XXX“ regelt: „§ 1 Zu sichernde Planung Der Gemeinderat der Gemeinde Amtsberg hat in seiner Sitzung am 23. November 2020 mit Beschluss Nr. XX/XX/XXXX beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. In seiner Sitzung am 31. Mai 2021 hat der Gemein- derat der Gemeinde Amtsberg hierzu mit Beschluss Nr. XX/XX/XXXX einen Ergän- zungsbeschluss gefasst. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der planerischen Zielsetzung und damit der städtebaulichen Ordnung sowie der geordneten weiteren städtebaulichen Entwick- lung innerhalb des Geltungsbereichs. Dies soll für den Bereich des zu erstellenden Bebauungsplanes „XXX“ insbesondere durch folgende Planungsziele und Regelungs- instrumente gewährleistet werden: ° Festsetzungen zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung; ° Festsetzungen zu den überbaubaren Grundstücksflächen; ° ggf. Festsetzungen zu vom Bauordnungsrecht abweichenden Maßnahmen der Tiefe der Tiefe der Abstandsflächen; °ggf. Festsetzungen zu örtlichen Bauvorschriften (Gestaltung von Baukörpern); ° ggf. zu den öffentlichen und privaten Grünflächen. § 2 Geltungsbereich (1) der räumliche Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: (…) (2) Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieser Satzung ist in dem als Lageplan beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 2500 durch schwarz gestri- chelte Linie dargestellt. Maßgeblich ist der innere Rand der Linie. Der Lageplan ist Be- standteil der Satzung. § 3 Rechtswirkung der Veränderungssperre (1) Im räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung dürfen a. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen beseitigt werden, 15
8 b. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Ge- meinde (…) § 4 Inkrafttreten der Veränderungssperre Die Veränderungssperre wird gemäß § 214 Abs. 4 BauGB im ergänzenden Verfahren erneut beschlossen und rückwirkend zum 3. Dezember 2020, dem Datum, an dem das Amtsberger Amtsblatt, Ausgabe Nr. 18, erschienen ist, in Kraft gesetzt.“ Gegen die Veränderungssperre hatte die Antragstellerin bereits am 17. Dezember 2020 beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht den vorliegenden Normenkontrollan- trag gestellt. Den am selben Tag gestellten Normenkontrollantrag gegen die Verände- rungssperre zum Bebauungsplan „XXX“ lehnte der Senat mit Normenkontrollurteil vom 4. Oktober 2022 - 1 C 82/10 - ab. Die Antragstellerin ist der Auffassung, ihr Antrag sei zulässig. Sie sei antragsbefugt. Die Veränderungssperre stehe einer wegemäßigen Erschließung über den W.- und E.- Weg entgegen. Letzterer sei als Zuwegung zum Windpark erforderlich und müsse er- tüchtigt werden. Bei der Zuwegung über den E.-Weg handle es sich bereits um eine Alternativplanung, da die Möglichkeit der zunächst geplanten Erschließung über den S.-Weg nicht mehr bestehe. Die Antragsbefugnis sei auch wegen der planerischen Zulassung einer heranrücken- den Wohnbebauung anzunehmen, da sich dadurch ihre „planerischen Situation“ auf- grund der sodann nach der TA Lärm einzuhaltenden Immissionsrichtwerte und die in Sachsen geltende 1.000 m Abstandsregelung zur Wohnbebauung (§ 84 Abs. 2 SächsBO) verschlechtere. Sie habe alle ihr zur Verfügung stehenden „Spielräume“ ge- nutzt und bei ihren Planungen einen 1.000 m Abstand zur Wohnbebauung berücksich- tigt. Eine weitere Rücksichtnahme gegenüber der geplanten Wohngebietsausweisung sei ihr nicht möglich. Das Rechtsschutzbedürfnis sei ebenfalls zu bejahen. Ihren Windenenergievorhaben könne die Veränderungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entgegengehalten werden. Eine einfachere und effektivere Rechtsschutzmöglichkeit bestehe nicht. Ihr drohe ein 16 17 18 19
9 schwerer Nachteil, da sie bereits hohe Planungskosten aufgewandt habe und das Ge- nehmigungsverfahren aufgrund der Veränderungssperre ausgesetzt worden sei. Es drohe eine Verzögerung bei der Realisierung ihres Vorhabens um mindestens zwei Jahre. Der Antrag sei auch begründet. Die Veränderungssperre sei rechtswidrig. Sie diene nicht der Sicherung einer zulässigen Planung. Es fehle an einem Mindestmaß der Pla- nungskonkretisierung. Die Planungsabsichten der Antragsgegnerin seien vage und nur abstrakt formuliert. Es handele sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Sie sei weder erforderlich noch bestehe für sie ein Bedarf. Die Bevölkerungsentwicklung sei rückläufig. Die Antragsgegnerin habe zwar im Rahmen der Begründung ihrer Klar- stellungs- und Ergänzungssatzung „B.-Straße Teilflurstück XXX/X“ vom März 2020 trotz rückläufiger Bevölkerungszahlen einen Bedarf an Bauflächen bejaht, dieser sei aber lediglich mit 7 ha prognostiziert worden. Die angegriffene Planung überschreite diese Prognose um 30 %. Die Antragstellerin beantragt, die am 25. November 2020 im Amtsberger Amtsblatt; Ausgabe Nr. XX (dort S. 4 - 7), bekannt gemachte und am 2. Juni 2021 im Amtsberger Amtsblatt, Aus- gabe Nr. XX (dort S. 7-9), erneut bekannt gemachte Satzung der Gemeinde Amtsberg über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „XXX“ (beschlossen in den Sitzungen vom 23. November 2020 und 31. Mai 2021) für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie meint, dass der Normenkontrollantrag unzulässig sei. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Sie sei weder Eigentümerin eines im Geltungsbereich der Verände- rungssperre liegenden Grundstücks noch verfüge sie über eine andere gesicherte Rechtsposition. Die angegriffene Satzung berühre auch kein „plausibles Interesse“ an einer Zuwegung über den E.-Weg zu dem von der Antragstellerin geplanten Windpark. Für die Bauphase genüge die Einrichtung einer temporären Baustraße, die nicht von § 14 BauGB erfasst. Es handle sich bei einer solchen Baustraße um kein Vorhaben i. S. v. § 29 BauGB. Die Antragstellerin habe selbst weder einen auf die Ertüchtigung des E.-Wegs gerichteten Antrag gestellt noch dargelegt, dass eine Nutzung des Wegs ihre Baumaßnahmen unnötig erschwere oder unmöglich mache. Die Antragsgegnerin habe im Übrigen in der Gemeinderatssitzung am 26. April 2021 beschlossen, dass der Aus- bauzustand des E.-Wegs verbessert werden solle (vgl. S. 3 Absatz 5 des Amtsberger 20 21 22 23
10 Amtsblatts Nr. X v. 28. April 2021). Die Antragstellerin sei auch keine Eigentümerin von Grundstücken im Umgriff des Plangebiets. Es fehlten überdies die Zustimmungen von Grundstückseigentümern benachbarter Flurstücke. Verträge in Bezug auf die Einhal- tung der artenschutzrechtlichen Konzepte seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass wegen der raumbedeutsamen Wirkungen der Anlagen und des erheblichen Eingriffs in das Landschaftsbild nicht alle Landwirte bereit seien (insbesondere nicht die Agrargenossenschaft W. als Hauptbewirtschafter), mit der Antragstellerin entsprechende Verträge zu schließen. Soweit eine Erschließung über einen Privatweg angestrebt werde, fehle es an einem vorgelegten Nutzungs- vertrag. Der Antragstellerin verfüge ferner über kein Rechtsschutzbedürfnis. Ihrem Vorhaben stehe ein Genehmigungshindernis entgegen. Die Antragsgegnerin habe das gemeind- liche Einvernehmen zu Recht versagt. Soweit sich der Antrag gegen die am 25. November 2020 bekanntgemachte Verände- rungssperre richte, sei er auch deshalb unzulässig, weil diese mit der am 31. Mai 2021 beschlossenen und am 2. Juni 2021 bekanntgemachten Satzung außer Kraft getreten. Soweit sich der Normenkontrollantrag gegen die am 2. Juni 2021 bekanntgemachte Veränderungssperre richte, sei er jedenfalls unbegründet. Es fehle weder die notwen- dige Konkretisierung noch handle es sich um eine Verhinderungsplanung. Ziel des Be- bauungsplans sei ausweislich der Begründung des Aufstellungsbeschlusses der Erhalt der ländlich geprägten Umgebung. Auf die Frage eines Bevölkerungsrückgangs komme es nicht an. Es obliege der Planungshoheit der Antragsgegnerin, weitere Bau- gebiete auszuweisen. Zudem umfasse das Plangebiet „XXX“ (auch) Bestandsbebau- ung. Der Schutz der eingeleiteten planerischen Siedlungsentwicklung könne durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB abgesichert werden. Der Nutzungskonflikt liege auf der Hand, denn die Windenergieanlagen sollten in unmittelbarer Nähe zum geplan- ten Siedlungsbereich errichtet werden. Es sei unschädlich, dass die Art der baulichen Nutzungen noch nicht detailliert abgewogen sei. Das Plangebiet erstrecke sich nur zu einem geringen Teil über den Innenbereich und sei überwiegend dem Außenbereich zuzuordnen. Die Antragsgegnerin beabsichtige, qualitativ hochwertiges Bauland für junge Familien zu schaffen. Die Planung sei erforderlich. Die Antragstellerin gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich beim Schaffen von attraktivem Wohnraum in einer landschaftlich ansprechenden, ländlich geprägten Umgebung um kein ausreichendes Planungsziel handele. Bei der Schaffung von Bauland bestehe kein Anzeichen für eine 24 25 26
11 Verhinderungsplanung. Die Frage, ob § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB ausreichend Beach- tung finde, sei erst im Rahmen der Abwägung i. S. v. § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksich- tigen, nicht aber auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu prüfen. Ferner sei eine signifikante Leerstandsquote bei Wohnungen im Gemeindegebiet nicht vorhanden. Unabhängig davon entsprächen die leerstehenden Wohnungen in ihrer Qualität und Struktur auch nicht den Ansprüchen der Wohnraumsuchenden. Der Senat hat am 29. September 2022 mündlich verhandelt. In diesem Termin haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Die Antragstellerin hat danach einen Vertrag (Kopie) zur „Abstandsflächen- und Rotor- rechtsregelung“, der zwischen ihr und den Eigentümern des Flurstücks Nr. XXX/X am 4. Januar 2018 geschlossen wurde, vorgelegt, mit dem die „Gewährung einer Ab- standsfläche sowie eines Rotorrechts“ auf dem Flurstück XXX/X (Gemarkung W.) zu- gunsten des Flurstücks XXX (Gemarkung W.) vereinbart wurde. Des Weiteren hat sie zwei zwischen ihr und dem Eigentümer der Flurstücke Nr. XXX/X und XXXX der Ge- markung W. sowie mit den Eigentümern der Flurstücke Nr. XXX/XX und XXXX der Gemarkung W. am 4. und 5. Oktober 2022 geschlossene Verträge über die „zeitweise“ Einräumung von Wegerechten sowie einen von der Antragsgegnerin nicht unterzeich- neten Vertrag zur Erschließung der WEA 3 und 4 vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- akten (zwei Bände) dieses Verfahrens mit der Sitzungsniederschrift, die des Eilverfah- rens 1 B 118/21 (zwei Bände) sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 1 C 82/22 (zwei Bände), 1 C 16/22, 1 C 23/22 und den zugrundeliegenden Behördenvorgang (ein Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Normenkontrollsenat ohne wei- tere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. 27 28 29 30 31 32 33
12 Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Normenkontrollantrag richtet sich gegen die am 23. November 2021 von der Antragsgegnerin beschlossene Veränderungs- sperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „XXX“ in ihrer zuletzt am 31. Mai 2021 beschlossen Fassung. Der am 17. Dezember 2021 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Antrag wahrt die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung am 3. Dezember 2020 im Amtsblatt der Antragsgegnerin in Gang gesetzt wurde. Die Antragstellerin ist gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Per- son, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Bau- gesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. An die Geltendmachung der Rechtsverlet- zung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Januar 2001 - 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm oder deren Anwendung in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. No- vember 2015- 4 CN 9.14 -, juris Rn. 12). Antragsbefugt sind damit grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken und ihnen gleichstehende Rechtsinhaber (vgl. § 200 Abs. 2 BauGB) sowie Antragsteller, die auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern Genehmigungsanträge für Windenergieanlagen gestellt haben, die wegen der Veränderungssperre zurückge- stellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. 18. Juni 2012 - 4 BN 37.11 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Eine dieser Fallkonstellationen liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin ist weder Eigentümerin von Grundstücken im Geltungsbereich des von der Veränderungssperre betroffenen Gebiets noch wurde ihr Genehmigungsantrag aufgrund der streitigen Ver- änderungssperre ausgesetzt. Die Aussetzung des Antragsverfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 19 BImSchG erfolgte aufgrund des Erlasses der Veränderungssperre „XXX“ durch die Antragsgegnerin. 34 35 36 37 38
13 Es können aber auch obligatorisch Berechtigte antragsbefugt sein, wenn sie zur Vor- nahme von Veränderungen, die § 14 Abs. 1 BauGB verbietet, aufgrund ihrer privat- rechtlichen Stellung berechtigt sind und das Nutzungsrecht (nur) wegen der Verände- rung nicht ausgeübt werden kann (vgl. OVG Saarland, NK-Urt. v. 4. April 2019 - 2 C 313/18 -, juris Rn. 25 m. w. N.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2022, § 16 Rn. 13; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand Juli 2021, §14 Rn. 108). Davon ausgehend ist die Antragstellerin anknüpfend an die grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, juris Rn. 11) antragsbefugt, da eine Rechtsverletzung im Hinblick auf die am 4. und 5. Oktober 2022 geschlossenen Verträge über die Einräumung eines „temporären“ Wegerechts möglich erscheint. Nach § 3 der hier angegriffenen Veränderungssperre dürfen in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Vorhaben nach § 29 BauGB und bauliche Veränderungen nicht durchgeführt werden. Die Antragstellerin könnte damit durch die Veränderungs- sperre gehindert sein, über die Flurstücke Nr. XXX/X sowie XXXX und XXX/XX sowie XXXX (vgl. § 2.1 des Vertrags über die Gewährung eines Wegerechts vom 4. und Ok- tober 2022) eine Zuwegung mit einer Breite von vier bis sechs Metern zum Erreichen ihrer Windenergieanlagen u. a. für den Zeitraum der Anlieferung zu errichten. Zwar handelt es sich ausweislich der Verträge vom 4. und 5. Oktober 2022 um „tem- poräre Zuwegungen“, diese sind aber nicht als temporäre Bauten, sondern als auf Dauer am Standort errichtete bauliche Anlagen i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB einzustufen (vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 29 Rn. 15). Zunächst gilt, dass der in § 29 BauGB genannte bundesrechtliche Begriff der „bauli- chen Anlagen“ unabhängig vom Landesrecht zu betrachten ist. Im Vordergrund steht hier nämlich die Frage, ob ein Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung erheblich ist (vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 29 Rn. 27). Die Vor- schrift zielt auf Vorhaben mit bodenrechtlicher Relevanz (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 2001 - 6 C 18.00 -, juris Rn. 15). Maßstab ist damit der Festsetzungskatalog des § 9 BauGB, sodass eine bauliche Anlage nur angenommen werden kann, wenn sie auch Gegenstand einer solchen Festsetzung sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 -, juris Rn. 16 ff. und 26 ff.; Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautz- 39 40 41 42 43
14 berger a. a. O., § 29 Rn. 25). Dem Landesgesetzgeber ist es daher verwehrt den Vor- habenbegriff im bodenrechtlichen Sinne des § 29 BauGB zu modifizieren, sei es durch zusätzliche oder einengende Maßgaben. Davon ausgehend regeln die Verträge vom 4. und 5. Oktober 2022 mit der Möglichkeit der Erstellung einer Zuwegung (wie sie auch bei einer Festsetzung im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB möglich wäre) auf Flächen der Flurstücke XXX/X, XXXX sowie XXX/X, XXXX die Errichtung einer baulichen An- lage (vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 29 Rn. 27 ff.). Auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Begriff der öffentlichen Straße i. S. der landesrechtlichen Regelung in § 2 Abs. 1 SächsStrG kommt es nach dem zuvor Aus- geführten nicht an (vgl. auch § 24 Abs. 4 SächsStrG). Die Vertragslaufzeit von 20 Jahren und die Verpflichtung der Antragstellerin zur Besei- tigung der Zuwegung erst nach dem Ende dieser Vertragslaufzeit, deren Verlängerung zudem auch noch um insgesamt zehn Jahre möglich ist, stehen der Annahme, dass die bauliche Anlage i. S. v. § 29 Abs. 1 BauGB nicht auf Dauer errichtet werden soll (vgl. Dürr, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O, § 29 Rn. 15), entgegen. Die Antragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Bei bestehender Antragsbe- fugnis ist regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erforder- nis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Norm- prüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 29. September 2015 - 1 C 20.12 -, juris Rn. 6 und Urt. v. 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11). Dem Zuläs- sigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchen- den ggf. von Nutzen sein kann (BVerwG, Beschl. v. 10. März 1998 - CN 6.97 -, juris Rn. 17). Dies ist bereits deshalb anzunehmen, weil dem Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dann die hier streitige Ver- änderungssperre nicht mehr entgegengehalten werden könnte. Die Versagung des ge- meindlichen Einvernehmens steht dem Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses eben- sowenig entgegen (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 4. Oktober 2022 - 1 C 82/20 -, juris Rn. 45). Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. 44 45 46 47
15 Streitgegenständlich ist ausweislich des mit Schriftsätzen der Antragstellerin vom 18. August und 8. September 2021 formulierten Antrags und des in der mündlichen Ver- handlung erörterten Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin (vgl. § 86 Abs. 3 und § 88 VwGO) die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre, in ihrer zuletzt geänderten Fassung vom 31. Mai 2021 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 -, juris Rn. 5 zu einer Veränderungssperre und 19. April 2010 - 4 VR 2.09 -, juris Rn. 2 sowie Urt. v. 18. Februar 2021 - 4 CN 5.19 -, juris Rn. 28). Nach § 214 Abs. 4 BauGB können ein Flächennutzungsplan oder Satzungen im er- gänzenden Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Behebung von Verfahrens- oder Formfehlern (vgl. auch § 214 Abs. 1 BauGB a. F.), sondern auch von materiellen Feh- lern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 a. a. O.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielen- berg/Krautzberger a. a. O., § 214 Rn. 223). Im Wege des ergänzenden Verfahrens sind mithin Satzungsmängel behebbar, soweit der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht überschritten wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. November 2005 - 4 BN 51.05 -, juris Rn. 10). Ausgenommen sind damit Nachbesserungen, die geeignet sind, das planeri- sche Gesamtkonzept oder die Identität der Satzung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28. Juni 2021 - 4 BN 67/20 -, juris Rn. 21, m. w. N. zu einem Bebauungsplan), d. h. Fehler, die ein unüberwindliches Hindernis darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. September 2003 - 4 CN 20.02 -, juris Rn. 39 zu § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB a. F.; OVG Schl.-H., NK-Urt. v. 18. August 2011 - 1 KN 3/11 -, juris Rn. 19 und VGH BW, NK-Urt. v. 5. Dezember 2019 - 8 S 909/18 -, juris Rn. 41, jeweils zu einer Verände- rungssperre; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 214 Rn. 224). Unter welchen Voraussetzungen die Grenzen des Anwendungsbereichs des ergän- zenden Verfahrens überschritten sind, richtet sich auch nach dem planerischen Wollen des Satzungsgebers und damit nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzel- falls (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Juni 2021 a. a. O. und 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, juris Rn. 23). Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein im Weg des ergänzenden Verfahrens nicht behebbarer Satzungsmangel nicht vor. Der Veränderungssperre vom 23. November 2020 ließ sich ihr Geltungsbereich anhand der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstücke sowie der Planzeichnung (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 der Veränderungssperre „XXX“ vom 23. November 2020), die eine Maßstabsangabe (1:2500) enthielt, eindeutig entnehmen. Zudem enthielt der in Bezug genommene Aufstellungsplan ein positives 48 49 50
16 Planungskonzept, da er die angestrebten Festsetzungen hinsichtlich der Art der bauli- chen Nutzung unter Hinweis auf die Erweiterung des Siedlungsgebiets mit der textli- chen Begründung beschrieb. Der Mangel der fehlenden Zuordnung der genannten Festsetzungen zu konkreten Flurstücken des bereits bestimmten 18 ha großen Plan- gebiets (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - 4 CN 13.03 -, juris Rn. 19) war damit behebbar. Maßgeblich ist damit die Fassung der am 31. Mai 2021 beschlossenen Veränderungs- sperre, die sich aus den beiden Teilnormgebungsakten zusammensetzt. Die am 23. November 2020 beschlossene Veränderungssperre existiert damit nicht mehr (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Februar 2021 a. a. O, m. w. N.). Die Veränderungssperre in ihrer Fassung vom 31. Mai 2021 verstößt nicht gegen hö- herrangige Vorschriften des formellen Rechts. Insbesondere ist dem Ausfertigungserfordernis gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO genügt. Nach dieser Norm sind Satzungen durch den Bürgermeister u. a., auszuferti- gen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat am 1. Juni 2021 die Satzung zur Verände- rungssperre als Originalurkunde einen Tag vor ihrer Bekanntmachung mit Unterschrift, Namens- und Funktionsbezeichnung sowie Datums- und Ortsangabe ausgefertigt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO). Es liegen keine inhaltlichen Abweichungen vor. Soweit mit § 2 Abs. 2 Satz 2 auf den Lageplan als Bestandteil der Satzung Bezug genommen wird, wurde dieser vom Bürgermeister ebenfalls ausgefertigt (vgl. SächsOVG, NK-Urt. v. 11. Juli 2013 - 1 C 11/12 -, juris Rn. 76 m. w. N. und v. 2. Februar 2017 - 1 C 20/12 -, juris Rn. 58). Die angegriffene Veränderungssperre verstößt ferner nicht gegen Vorschriften des hö- herrangigen materiellen Rechts. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künf- tigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist. Dieses Erfordernis ist erfüllt. § 14 Abs. 1 BauGB setzt voraus, dass ein Beschluss über die Aufstellung eines Be- bauungsplans i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB bereits gefasst worden ist. Der Aufstel- lungsbeschluss ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Erlass einer Verände- rungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 - 4 B 236.88 -, juris Rn. 5 m. w. 51 52 53 54 55 56 57
17 N. und Beschl. v. 13. Dezember 2007 - 4 C 9.07 -, juris Rn. 8; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 - 1 C 15/18 -, juris Rn. 55). Fehlt ein Aufstellungsbeschluss, so ist eine erlassene Veränderungssperre unwirksam. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn ein Aufstellungsbeschluss zwar gefasst, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist, da nur ein bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss nach außen wirkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, NK-Urt. v. 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15. Mai 2012 - OVG 2 S 106.11 -, juris Rn. 14/15 und v. 29. März 2018 - OVG 10 S 41.16 -, juris Rn. 19; NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 - 1 KN 10/14 -, juris Rn. 27; SächsOVG, NK- Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 55). Eine zeitliche Abfolge gibt § 14 Abs. 1 BauGB aber nur insoweit vor, dass die Aufstellung des Bebauungsplans bereits be- schlossen sein muss, bevor der Beschluss über die Veränderungssperre gefasst wird. Unschädlich ist es, wenn der Gemeinderat über die Aufstellung des Bebauungsplans zusammen mit der Veränderungssperre abstimmt. Dabei muss der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans grundsätzlich auch nicht vor der Satzung über die Veränderungssperre öffentlich bekanntgemacht worden sein. In der Regel genügt viel- mehr die gleichzeitige Bekanntmachung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9. Februar 1989 a. a. O., juris Rn. 5 f.; ThürOVG, NK-Urt. v. 4. Januar 2017 a. a. O., juris Rn. 51 m. w. N.; SächsOVG, NK-Urt. v. 26. Juni 2018 a. a. O., juris Rn. 55). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Veränderungssperre (Be- schluss-Nr. XX/XX/XXXX) in der Stadtratssitzung am 31. Mai 2021 einen Aufstellungs- beschluss gefasst (Beschluss-Nr.: XX/XX/XXXX) und diesen gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 ihrer Bekanntmachungssatzung vom 19. Feb- ruar 2018 ortsüblich im Amtsberger Amtsblatt, das seit dem 1. Juni 2017 elektronisch geführt wird, am 2. Juni 2021 bekannt gemacht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.13. April 2011 - OVG 2 S 94.10 -, juris Rn. 13 sowie v. 29. März 2018 a. a. O., juris Rn. 24 und NdsOVG, NK-Urt. v. 15. Januar 2015 a. a. O., juris Rn. 27). Die Veränderungssperre dient auch der Sicherung der Planung i. S. d. § 14 Abs. 1 BauGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als Siche- rungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der Beschluss- fassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober 2007 - 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3 m.w.N., VGH BW, Urt. v. 5. Dezember 2019 a. a. O., juris Rn. 30 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 25. Januar 2021 - 2 D 131/20.NE -, juris Rn. 34; OVG 58 59 60
18 Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 10 S 49/20 -, juris Rn. 40 m. w. N.; HessVGH, Beschl. v. 1. April 2021 - 3 B 1736/20.N -, juris Rn. 23; Senatsbeschl. v. 25. August 2021 - 1 B 281/21 -, juris Rn. 7 und v. 25. Januar 2022 - 1 B 276/21 -, juris Rn. 48), d. h. hier der 31. Mai 2021. Ein positives Planungsziel als Voraussetzung einer sicherungsfähigen Planung liegt vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 - IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris Rn. 29). Erst wenn dieser Planungsstand erreicht ist, darf eine Veränderungssperre erlassen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 6 und 8. September 2016 - 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; SächsOVG, NK-Urt. v. 12. April 2000 - 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künf- tigen Planung kann anhand § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Be- lange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 41. Oktober 2009 a. a. O.,juris Rn. 9). Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 - 4 C 1.11 -, juris Rn. 12; SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29; SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2022 a. a. O., juris Rn. 47). Daran gemessen hat die Antragstellerin am 31. Mai 2021 konkretisierte Planungsab- sichten verfolgt. Dies lässt sich sowohl der Planbegründung als auch der Planzeich- nung entnehmen. Letztere stellt die als allgemeines Wohngebiet und Mischgebiet (§ 9 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 BauNVO) sowie für eine landwirt- schaftliche Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB) Nutzung vorgesehenen Flä- 61 62
19 chen zeichnerisch mittels farblicher Gestaltung dar. Damit ist eine ausreichende Kon- kretisierung erfolgt, da erkennbar ist, in welchen Bereichen des Plangebiets Wohnnut- zungen, gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen angesiedelt werden sollen. Eine sicherungsfähige Planung liegt damit vor. Ferner besteht kein Anhaltspunkt, dass die Veränderungssperre nicht erforderlich ist, weil mit ihr eine von vornherein rechtswidrige Bauleitplanung gesichert werden soll. Dem Senat steht es für diese Beurteilung nicht zu, für die künftige Planung der An- tragsgegnerin eine umfassende antizipierte Normenkontrolle durchzuführen (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O., § 14 Rn. 53 m. w. N.). An der Erforderlichkeit einer Veränderungssperre als Sicherungsmittel fehlt es wegen ab- sehbarer rechtlicher Mängel nur dann, wenn diese schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschl. v. 21. Dezember 1991 - 4 NB 40.93 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Einen solchen gravierenden Mangel weist die Planung der Antragsgegnerin nicht auf. Es lässt sich nicht feststellen, dass mit den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a BauGB sowie nach § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB in Verbindung mit §§ 4 und 6 BauNVO, die die überwiegenden Flächen des Geltungsbereichs des Aufstellungsplans umfassen, keine städtebaulichen Ziele verfolgt werden, was § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zuwiderliefe. Das Bestreben, dadurch Raum für die Ansiedlung junger Familien in at- traktiver Lage zu schaffen (wie dies mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses vom 23. November 2020 zum Ausdruck kam), ist ein legitimes städtebauliches Ziel. Dass mit dem von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Konzept zugleich der Windenergienutzung im angrenzenden Gebiet entgegengewirkt werden soll, steht dem nicht entgegen. Denn es liegt in der Natur der Bauleitplanung, dass mit einer be- stimmten Festsetzung zugleich zuwiderlaufende anderweitige Nutzungen ausge- schlossen werden. Soweit die Planung durch das Vorhaben der Antragsgegnerin ausgelöst worden ist, wie dies mit der Begründung des Aufstellungsbeschlusses i. d. F. v. 23. November 2020 deutlich wurde, und diese im Ergebnis durch die Baugebietserweiterungen ver- hindert werden soll, führt dies zu keiner anderen Beurteilung, da die beabsichtigten Festsetzungen dem planerischen Willen der Antragsgegnerin entsprechen und nicht nur vorgeschoben wurden, um das Vorhaben der Antragsgegnerin zu verhindern. Ge- gen eine „reine“ Verhinderungsplanung im Rechtssinn sprechen bereits die zuvor in Bezug genommenen Zielvorstellungen in der Begründung zum Aufstellungsplan. 63 64 65 66 67
20 Dass der beabsichtigten Planung sonstige unüberwindbare Hindernisse entgegenste- hen, ist weder ersichtlich noch substanziell dargetan. Soweit die Antragstellerin auf einen Bevölkerungsrückgang, Leerstände und einen fehlenden Wohnraumbedarf ver- weist, lässt sich daraus nicht entnehmen, dass der Planung ein unüberwindbares Hin- dernis entgegensteht. Zum einen ergibt sich aus einem Leerstand, der nach Angaben des Bürgermeisters bereits nicht besteht, kein Anhaltspunkt dafür, dass kein Interesse an Grundstücken für neue Eigenheime im Plangebiet besteht. Hinzu kommt, dass es der Antragsgegnerin nicht verwehrt ist, ihre Planungen im Laufe der Zeit zu verändern, weil sie den Bedarf nunmehr anders einschätzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Dezember 1990 a. a. O., juris Rn. 15). Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat zudem in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass - wie auch in den Planunterlagen ausgeführt - Bauvoranfragen junger Familien vorlägen. Letzteres wurde von der Antragstellerin auch nicht bestritten. Die Veränderungssperre entspricht auch dem aus Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 3 SächsVerf folgenden Gebot der Bestimmtheit und Rechtsklarheit (vgl. hierzu: Senats- beschl. v. 13. April 2011 - 1 B 395/21 -, juris Rn. 61). Sie ist hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs - wie bereits ausgeführt - hinrei- chend bestimmt, da dieser mit der grundbuchmäßigen Bezeichnung der Flurstücke in § 2 Satz 1 der Satzung eindeutig und unmissverständlich begrenzt wurde. Soweit vom Geltungsbereich nur Teilflächen der Flurstücke XXX/X, XXX, XXX/X, XXX, XXX/X der Gemarkung W. erfasst werden, lässt sich die deren Flächenanteil anhand des Lage- plans im Maßstab 1:2.500, auf den § 2 Absatz 2 der Satzung verweist, bestimmen. Schließlich hat die Antragsgegnerin mit der Veränderungssperre nur die von § 14 Abs. 1 BauGB vorgesehenen Beschränkungen angeordnet. Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Ge- meinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre mit dem Ziel beschlie- ßen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB (zunächst) nicht durchgeführt oder bau- liche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen (Nr. 1) sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Ver- änderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vor- genommen werden dürfen (Nr. 2). Nur diese Verbote enthält die Veränderungssperre in § 3 Abs. 1 Buchst. a und b. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 68 69 70 71 72 73
21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vor- liegt. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich 74 75
22 anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Gretschel Kober Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG und berücksichtigt, dass die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung keine Einwendungen gegen eine Fest- setzung in Orientierung am vorläufigen Streitwert vorgebracht haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft gez.: Gretschel Kober 1 2
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Referenzen
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- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
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- § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 4 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 1x
- § 9 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 1 Abs. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 47 4x
- VwGO § 42 1x
- § 200 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 4 Genehmigung 1x
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- § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 SächsStrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 4 SächsStrG 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 55a 1x
- § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 C 81/20 1x
- 1 C 82/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 16/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 23/22 2x (nicht zugeordnet)
- 1 C 82/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 118/21 1x
- 1 C 82/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 16/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 CN 4.00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 1.03 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 9.14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 37.11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 NB 27.93 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 18.00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 27.91 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 4.19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 82/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 34.09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 5.19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 51.05 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 67/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 20.02 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 3/11 1x (nicht zugeordnet)
- 8 S 909/18 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 16.07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 13.03 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 20/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 236.88 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 9.07 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 15/18 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 137/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 106.11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 41.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 10/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 S 94.10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 36.07 1x (nicht zugeordnet)
- 2 D 131/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 49/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 1736/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 281/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 276/21 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 39.74 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 156.89 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 22.16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 D 1/00 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 1.11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 NB 40.93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 395/21 1x (nicht zugeordnet)