Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 267/22

Az.: 1 B 267/22 4 L 189/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen Herrn - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - prozessbevollmächtigt: beigeladen: Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna

2 wegen Baugenehmigung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Gewerbeanteil; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel am 1. Dezember 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 5. September 2022 - 4 L 189/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kos- ten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses nicht. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres An- trags nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des im vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 6. Mai 2020 - 4 L 189/20 - mit dem Ziel, dass der Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Antrag- stellerin vom Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 17. Februar 2020 in Gestalt des 1. Nachtrags zur Baugenehmigung vom 9. März 2022 abgelehnt wird. 1. Der Antragsgegner hatte im damaligen vorläufigen Rechtsschutzverfahren die An- ordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Antragstel- lerin erteilte Baugenehmigung des Beigeladenen vom 17. Februar 2020 für die Errich- 1 2 3

3 tung einer Wohnanlage (Häuser A-F) mit 36 Wohnungen mit Gewerbeanteil (EG Häu- ser C-D) und einer Tiefgarage (mit 48 PKW-Stellplätzen) beantragt (im Folgenden: Vor- haben). Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hatte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wir- kung des Widerspruchs des Antragsgegners im Ergebnis einer Interessenabwägung antragsgemäß angeordnet. Bezüglich des Widerspruchs des Antragsgegners könne nicht beurteilt werden, ob das Vorhaben den Gebietsprägungserhaltungsanspruch des Antragsgegners voraussichtlich verletzen werde, wobei die Kammer nach Aktenlage von einem Dorfgebiet ausging. Des Weiteren sei in Ermangelung eines Gutachtens zu den vom Landwirtschaftsbetrieb des Antragsgegners ausgehenden Emissionen keine abschließende Einschätzung möglich, ob die geplante Wohnbebauung gegenüber dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb einen Abstand wahre, durch den sicherge- stellt sei, dass sie keinen negativen Geruchs- und Lärmimmissionen ausgesetzt sein werde, die nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots den Rahmen des Zumutbaren übersteigen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Säch- sische Oberverwaltungsgericht zurück (Senatsbeschl. v. 10. August 2020 - 1 B 246/20 -, juris). In der Folge holte die Antragstellerin ein Geruchsgutachten sowie eine Schallimmissi- onsprognose ein. Unter Vorlage beider Gutachten beantragte sie am 23. November 2021 beim Beigeladenen eine 1. Tektur zur Baugenehmigung 17. Februar 2020 und verpflichtete sich gleichzeitig, sich aus den Gutachten evtl. ergebende Auflagen des „Schall- und Geruchsschutzes“ sach- und fachgerecht umzusetzen. Mit Bescheid vom 9. März 2022 erteilte der Beigeladene der Antragstellerin einen 1. Nachtrag zur Baugenehmigung mit folgendem Tenor: „1. Auf Antrag vom 18.11.2021, Posteingang im Landratsamt am 23.11.2021, wird hier- mit die am 17.02.2020 erteilte Baugenehmigung um den o. g. Nachtrag geändert. 2. Anstelle der bzw. neben den ursprünglich genehmigten Bauvorlagen sind nunmehr die geänderten und mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen für die weitere Ausführung des Vorhabens verbindlich. Bestandteile dieses Nachtrages zur Baugenehmigung sind: - die als Anlage 1 beigefügten Entscheidungsgrundlagen und Nebenbestimmungen …“. In der beigefügten Anlage 1 „Entscheidungsgrundlagen und Nebenbestimmungen“ lau- tet es unter „2 Nebenbestimmungen“: „2. 1 An der Nordfassade des Gebäudekomplexes Haus A und B sind Immissionsorte die 15% Geruchsstunden pro Jahr überschreiten auszuschließen. Die Öffnung der Fenster in diesem Bereich ist ausschließlich Revisions- und Reinigungszwecken vor- behalten. 4 5 6

4 2.2 Die Frischluftansaugung der kontrollierten Wohnungslüftung ist antragsgemäß an der geringer mit Geruch belasteten Südseite des Gebäudekomplexes Haus A und B zu installieren". Als mit Zugehörigkeitsvermerk versehene Bauvorlagen sind benannt das „Geruchsgut- achten nach GIRL der L. GMBH vom Juli 2021“ und die „Ergänzende Schallimmissi- onsprognose der A. GmbH vom 28.07.2021“. Des Weiteren lautet es unter „3. Neben- bestimmungen“ wie folgt: „Der Nachtrag zur Baugenehmigung wird mit folgenden Nebenbestimmungen verbun- den: Auflage: 1. Dieser Nachtrag ist Bestandteil der Baugenehmigung vom 17.02.2020. 2. Die Nebenbestimmungen dort behalten weiter Gültigkeit und werden von diesem Nachtragsbescheid nicht berührt“. 2. Den Abänderungsantrag der Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutz vom 3. Ap- ril 2022 hat das Verwaltungsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 5. Septem- ber 2022 abgelehnt. Er sei zulässig. Insbesondere lägen veränderte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO in dem nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtschutzverfahrens von der Antragstellerin eingeholten Geruchsgutachten der L. GmbH von Juli 2021 und der Schallimmissionsprognose der a. GmbH vom 28. Juli 2021 vor. Erst recht stelle der 1. Nachtrag zur Baugenehmigung einen veränderten Umstand dar. Der Abänderungsantrag habe in der Sache keinen Erfolg, weil auch nach aktueller Sachlage der Antrag des Antragsgegners auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung in der Gestalt des 1. Nach- trags begründet sei. Das Aussetzungsinteresse des Antragsgegners überwiege das öffentliche Interesse am Vollzug der Baugenehmigung in Gestalt des 1. Nachtrags, weil sie sich voraussichtlich als rechtswidrig erweise. Während die Kammer vormals mangels belastbarer Informationen zu Geruchsemissi- onen und Lärmimmissionen nicht abschließend einschätzen haben können, ob die ge- plante Wohnbebauung gegenüber dem landwirtschaftlichen Betrieb einen Abstand wahre, durch den sichergestellt sei, dass sie keinen unzumutbaren negativen Geruchs- und Lärmimmissionen ausgesetzt werde, lasse sich nunmehr bei summarischer Prü- fung nach aktueller Sachlage hingegen feststellen, dass sich der Antragsgegner vo- raussichtlich erfolgreich auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot berufen könne. Die heranrückende Wohnbebauung verletze voraussichtlich gegenüber dem bestehenden emittierenden Landwirtschaftsbetrieb das Gebot der Rücksichtnahme. Aus den nun vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass der landwirtschaftliche Betrieb nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen befürchten müsse. Das Wohnbau- vorhaben der Antragstellerin würde einer erheblichen, vom Betrieb des Antragsgegners 7 8 9

5 ausgehenden Lärm- und Geruchsbelastung ausgesetzt sein. Ausweislich des Ge- ruchsgutachtens würden die Maximalwerte am Vorhaben an der der Tierhaltung K.- straße zugewandten Nordfassade (Haus A und B) 25 % Jahresstunden mit Geruch betragen und damit den lmmissionswert für Geruch nach der GIRL bzw. nach Anhang 7 der TA Luft vom 18. August 2021 von 15 % im von der Kammer angenommenen Dorfgebiet und von 10 % im von den Beteiligten angenommenen Mischgebiet erheblich überschreiten. Aus der Schallimmissionsprognose ergebe sich, dass die für ein von den Beteiligten angenommenes Mischgebiet und für ein von der Kammer angenom- menes Dorfgebiet geltenden lmmissionsrichtwerte (TA Lärm tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)) nachts überschritten würden. An den lärmzugewandten Immissionsorten des Gebäudekomplexes Haus A und B entstünden bei der Nutzung von Landmaschinen für Erntezwecke durch die prognostizierten Verkehrsgeräusche sowie zusätzliche Ent- ladevorgänge auf der Hoffläche Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) (Erdgeschoss) und 69 dB(A) (Obergeschoss/Dachgeschoss) in der ungünstigsten Nachtstunde. Auch unter Ansatz der Bestimmungen für seltene Ereignisse gemäß TA Lärm würden die zulässigen Grenzwerte in der Nacht (55 dB (A)) erheblich überschritten. Die im 1. Nachtrag erteilten Nebenbestimmungen seien voraussichtlich nicht geeignet, der Rücksichtslosigkeit der geplanten heranrückenden Wohnbebauung in geeigneter Weise zu begegnen. Die festgelegten verhaltensbezogenen Maßgaben seien nach summarischer Prüfung ungeeignet, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots aus- zuschließen. Der 1. Nachtrag und insbesondere die so formulierten Nebenbestimmun- gen genügten schon nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Sie seien jedenfalls nicht ge- eignet, bezüglich des Antragsgegners einen hinreichenden Schutz der Bewohner des Gebäudekomplexes Haus A und B vor von dem Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden Geräuschen sicherzustellen. Die Nebenbestimmungen legten keine konkreten Schall- schutzmaßnahmen fest, während ausweislich der Schallimmissionsprognose die „be- troffenen schutzbedürftigen Räume an der belasteten Nordfassade der Häuser A/B zur Wahrung des lmmissionsschutzes mit entsprechenden Schallschutzfenstern auszufüh- ren“ seien und „Zur Gewährleistung eines ungestörten Nachtschlafes bei geschlosse- nen Fenstern … eine ausreichende Belüftung über eine fensterunabhängige Belüf- tungseinrichtung sicherzustellen“ sei. Zudem wären nach der Schallimmissionsprog- nose zum Schutz vor Außenlärm Außenbauteile mit einem gesamten näher bezeich- neten Bau-Schalldämm-Maß erforderlich. Diese schallschutztechnischen Maßnahmen würden in den Nebenbestimmungen hingegen nicht erwähnt und es sei nicht hinrei- chend erkennbar, dass mit dem 1. Nachtrag der Antragstellerin aufgegeben werde, die geforderten schallschutztechnischen Maßnahmen umzusetzen. Als Schallschutz ge- gen Außenlärm im Hochbau sei das in der Nebenbestimmung festgelegte schlichte 10

6 Geschlossenlassen von Fenstern bzw. ein Öffnen ausschließlich zu Revisions- und Reinigungszwecken ungeeignet. Auch bezüglich der vom Landwirtschaftsbetrieb ausgehenden Gerüche genügten die Nebenbestimmungen nicht für einen ausreichenden Immissionsschutz. Eine Beeinflus- sung dieser Emissionen sei der Eigentümerin des Vorhabengrundstücks wie auch spä- teren Bewohnern des Vorhabens faktisch nicht möglich. Auch die in der Nebenbestim- mung erfolgte Festlegung, an der Nordfassade des Gebäudekomplexes Haus A und B Immissionsorte, die 15 % Geruchsstunden pro Jahr überschreiten, auszuschließen, sei von der Eigentümerin bzw. den späteren Bewohnern mangels Beeinflussungsmöglich- keit des Emmissionsausstoßes nicht umsetzbar. Vor allem sei es nahezu ausgeschlos- sen, dass die Anweisung in der Nebenbestimmung, wonach die Öffnung der Fenster ausschließlich Revisions- und Reinigungszwecken vorbehalten bleibt, in der Realität dauerhaft verlässlich umgesetzt werde. Als verhaltensbezogene Bestimmung adres- siere sie die Grundstückseigentümerin, während sie in der Praxis aber von den zukünf- tigen, möglicherweise als Mieter öfters wechselnden Bewohnern des Gebäudekomple- xes Haus A und B umzusetzen sei. Nicht sichergestellt ist, dass sich alle Bewohner hieran halten würden. Es sei unrealistisch, dass die zukünftigen Bewohner etwa ihre Schlafzimmerfenster außer zu Revisions- und Reinigungszwecken nie öffnen und sich mit einer Belüftung mittels einer Belüftungsanlage zufriedengeben würden. Es liege auf der Hand, dass Fenster etwa in Hitzeperioden zum Abkühlen in der Nacht oder zum Durchlüften in Schlaf- und Badezimmern geöffnet würden. In diesem Zusammenhang stelle sich auch die bei summarischer Prüfung nicht zu beantwortende Frage, ob die genehmigte Planung im Hinblick auf das Lüftungskonzept den Anforderungen an ge- sunde Wohnverhältnisse genüge. Die Regelung sei zudem nicht vollziehbar, weil kon- krete Anordnungen, wie die Unterschreitung der 15 % Geruchsstunden pro Jahr tat- sächlich ermittelt und überwacht werden sollen, fehlten. Absehbar werde die Behörde die verhaltensbezogene Bestimmung, dass die Fenster ausschließlich zu Revisions- und Reinigungszwecken geöffnet werden dürfen, auch mit Blick auf die Anzahl der Fenster und die einzubeziehenden Nachtzeiten sowie aufgrund der (wechselnden) Be- wohner nicht kontrollieren können. Es bleibe schließlich offen, ob mit den Erkenntnissen aus den Gutachten auch ein Ge- bietsprägungserhaltungsanspruch des Antragsgegners voraussichtlich verletzt würde; hierfür bedürfte es einer Inaugenscheinnahme des Gerichts. 11 12

7 3. Mit ihrem - fristgerechten - Beschwerdevorbringen vom Montag, dem 10. Okto- ber 2022 gegen den ihr am 8. September 2022 zugstellten Beschluss wendet die An- tragstellerin ein, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Geruchsgutachten keine Vorschläge für geeignete Nebenbestimmungen beinhalte. Die Bewertung, ob und wie die sachverständigen Ergebnisse verfahrensrechtlich umzusetzen seien, habe es vielmehr dem Beigeladenen überlassen. Außerdem habe das Verwaltungsgericht aus der Schallimmissionsprognose fälschlich geschlussfolgert, dass das Wohnbauvorhaben der Antragstellerin erheblichen Lärmbe- lastungen ausgesetzt wäre. Ausweislich der Tabelle 16 werde für jeden Immissionsort der jeweilige Immissionsrichtwert unterschritten. Soweit auf Seite 27 der Schallimmis- sionsprognose eine temporäre Überschreitung der Spitzenpegel aufgrund des Zu- und Abgangsverkehrs im Bereich der Tiefgaragenzufahrt untersucht werde, hänge diese nicht mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners zusammen. Ausweis- lich Seite 28 der Schallimmissionsprognose würden die Spitzenpegel durch den be- nachbarten landwirtschaftlichen Betrieb eingehalten. Aus der Schallimmissionsprog- nose folge, dass auf die Nordfassade der Häuser A und B lediglich während der Ern- tezeit Beurteilungspegel jenseits der Immissionsrichtwerte der TA Lärm einwirken könnten. Allenfalls während der Erntezeit bestehe überhaupt ein Bedürfnis nach schall- schutztechnischen Maßnahmen, also nach Schallschutzfenstern und einer fensterun- abhängigen Belüftungseinrichtung. Aufgrund der zeitlich limitierten Einwirkung schlage die Schallimmissionsprognose bautechnische Maßnahmen vor, die in der Ausfüh- rungsplanung umzusetzen seien, ohne selbst Vorschläge für aufzunehmende Neben- bestimmungen zu formulieren. Aufgrund der Gutachten und der vom Beigeladenen verfügten Nebenbestimmungen erscheine eine Verletzung des nachbarschaftlichen Rücksichtnahmegebots ausge- schlossen. Die Nebenbestimmungen im 1. Nachtrag zur Baugenehmigung sei hinrei- chend bestimmt. Indem die Formulierung unter Ziff. 1. Nr. 2.1 der Anlage 1 zum 1. Nachtrag im ersten Satz auf die Nordfassade der Häuser A und B abstelle, ergebe sich zugleich klar und eindeutig, dass nach dem folgenden Satz, wonach die Öffnung der Fenster „in diesem Bereich“ ausschließlich Revisions- und Reinigungszwecken vorbe- halten ist, die Fenster der Nordfassade grundsätzlich geschlossen zu halten sind. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Frage aufgeworfen, ob damit auch die Haus- eingangstüren an der Nordfassade gemeint sind, weil Hauseingangstüren bauord- nungsrechtlich ohnehin dichtschließend ausgeführt werden müssten und deshalb mit Obertürschließern versehen würden. Ebenso eindeutig sei die Festlegung des Beige- ladenen zur Frischluftansaugung. 13 14 15

8 Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass verhaltensbezogene Nebenbestimmungen per se ungeeignet wären, eine Verletzung des nachbarschaftli- chen Rücksichtnahmegebotes auszuschließen. Die Antragstellerin verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Senats zu verhaltensbezogenen bzw. „maßgeschneiderter“ Nebenbestimmungen (Senatsbeschl. v. 19. Januar 2015 - 1 B 286/14 -, juris; Senatsurt. v. 4. September 2018 - 1 A 279/18 -, juris; Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris). Derartige Nebenbestimmungen seien hiernach nur dann generell ungeeignet, wenn ein von vornherein gebietsunverträgliches Vorhaben ausnahmsweise zugelas- sen werde, während sie bei prinzipiell gebietsverträglichen Vorhaben - wie hier - zur Feinsteuerung im Einzelfall auftretender nachbarlicher Konflikte eingesetzt werden könnten. In seinem Beschluss vom 19. Januar 2015 habe der Senat insbesondere eine immissionsschutzrechtliche Auflage als geeignet erachtet, die ausdrücklich das Ge- schlossenhalten von Fenstern zur Einhaltung des nachbarschaftlichen Rücksichtnah- megebots und zur Konfliktbewältigung beinhaltete. Wenngleich dort der Auflagenad- ressat der Inhaber des emittierenden Betriebes gewesen sei, seien ungeachtet des vorliegenden Rollenwechsels des Auflagenempfängers verhaltensbezogene Nebenbe- stimmungen grundsätzlich gleichermaßen geeignet. Es sei unerheblich, wer Fenster geschlossen zu halten habe, um unzulässige Geruchs- und Geräuscheinwirkungen auszuschließen. In dem dort entschiedenen Fall habe der Senat auch eine Delegation der Beachtung verhaltensbezogener Nebenbestimmungen auf Dritte bei der Eignung zur nachbarlichen Konfliktbewältigung nicht in Frage gestellt. Des Weiteren hätte der Beigeladene keine schallschutztechnischen Nebenbestimmun- gen anordnen müssen. Die wegen der wenigen Richtwertüberschreitungen während der Erntezeit empfohlenen schallschutztechnischen Maßnahmen ließen sich in der Ausführungsplanung berücksichtigen. Es handle sich nicht um eine drittschützende An- forderung, die zwingend auf Genehmigungsebene umzusetzen wäre. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die maßgeblichen Immissionsricht- werte - gleichgültig für welchen der beiden in Betracht kommenden Gebietstypen (Dorf- oder Mischgebiet) - überschritten wären. Lediglich während der Erntezeit ergäben sich geringe Richtwertüberschreitungen. Im übrigen Jahresverlauf fehle es an kritischen Geräuschimmissionen. Schließlich könnten weder dem Geruchsgutachten noch der Schallimmissionsprognose potentielle Ansprüche künftiger Eigentümer oder Bewohner gegenüber dem Antragsgegner und seinem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen werden, weil sich keines der Gutachten mit dieser Fragestellung beschäftige. 4. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. 16 17 18

9 Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat nach summarischer Prüfung davon aus, dass die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt des 1. Nachtrags das nachbar- schaftliche Rücksichtnahmegebot in Bezug auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners verletzt, weil das Wohnbauvorhaben der Antragstellerin jedenfalls ei- ner erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt wäre und er deswegen nachträgliche im- missionsschutzrechtliche Auflagen für seinen Betrieb zu befürchten hat. Da sich die angegriffene Baugenehmigung in Gestalt des 1. Nachtrags jedenfalls bezüglich der Lärmbelastung hiernach offensichtlich als rechtswidrig erweist, überwiegt das Ausset- zungsinteresse des Antragsgegners gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an deren sofortiger Vollziehung. a) Die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Beläs- tigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn jedoch nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung des Nachbarn kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Das Gebot der Rücksicht- nahme soll dabei einen angemessenen Interessenausgleich gewähren. Die vorzuneh- mende Abwägung hat sich deshalb daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahme- begünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zu- zumuten ist. Dabei ist die Vorprägung durch das Vorhabengrundstück, aber auch die von den Gebäuden in der näheren Umgebung ausgehende Prägung zu berücksichti- gen. Die Kriterien, nach denen diese Zumutbarkeitsschwelle bestimmt werden kann, lassen sich nicht allgemein beschreiben. Der Schutz des Gebots der Rücksichtnahme setzt bereits vor der Schwelle ein, die durch einen „schweren und unerträglichen“ Ein- griff in das Eigentum markiert wird. Was als „rücksichtslos“ billigerweise nicht zumutbar ist, ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Unzumutbarkeit, durch den die verfas- sungsrechtliche Grenze zwischen Sozialbindung und enteignendem Eingriff bestimmt wird. Die Konkretisierung der Zumutbarkeitsschwelle kann sich im Einzelfall nur aus der geforderten Abwägung ergeben. Bei dieser Abwägung sind sowohl die Schutzwür- digkeit des Nachbarn als auch korrespondierend hierzu die mit dem Vorhaben verfolg- ten Interessen zu berücksichtigen. Beides muss in einer dem Gebietscharakter, der Vorprägung der Grundstücke durch die vorhandene bauliche Nutzung und der konkre- 19 20

10 ten Schutzwürdigkeit entsprechenden Weise in Einklang gebracht werden (Senatsbe- schl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris Rn. 18; Senatsurt. v. 9. März 2018 - 1 A 552/15 -, juris Rn. 44; Senatsurt. v. 21. Oktober 2016 - 1 A 256/15 -, juris Rn. 42; Senatsurt. v. 31. Mai 2011 - 1 A 296/09 -, juris Rn. 37). Die Bedeutung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO für die Lösung des Konflikts zwischen Wohnen und Landwirtschaft in einem Dorfgebiet ist vom Verordnungsgeber durch die in die Baunutzungsverordnung 1990 aufgenommene Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO vermindert worden, wonach in einem Dorfgebiet auf die Belange der landwirt- schaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rück- sicht zu nehmen ist. Das sonst in Konfliktsituationen unterschiedlicher Nutzungen gel- tende Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme ist hier insoweit zu Lasten der Wohnnutzung modifiziert. § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gewährleistet landwirtschaftlichen Betrieben dadurch Standortsicherheit, dass sie ihre Vorrangstellung unabhängig davon ungeschmälert genießen können, wie sich die Verhältnisse in ihrem Umfeld entwickeln. Dies schließt für den Betreiber das Recht ein, eine heranrückende Wohnbebauung ab- zuwehren, wenn er befürchten muss, bei einer Verwirklichung des Vorhabens aus Gründen des Immissionsschutzes mit zusätzlichen, nicht nur unerheblichen Anforde- rungen an seinen Betrieb überzogen zu werden. Die Rücksichtnahme auf die bereits vorhandene emissionsträchtige Landwirtschaft kann deshalb von einem Bauinteres- senten gerade verlangen, eine andere als die beabsichtigte Wohnnutzung zu wählen (Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 38; VGH BW, Urt. v. 25. Juli 1995 - 3 S 2123/93 -, juris Rn. 24). Insbesondere muss der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs die Errichtung landwirtschaftsfremder Wohngebäude in der Nachbarschaft nicht generell hinnehmen. Ebenso wie im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 BauGB an dem im Einfügen enthaltenen Rücksichtnahmegebot kann ein Vorhaben in einem festgesetzten oder faktischen Dorfgebiet an § 15 Abs. 1 BauNVO als einfach gesetzli- che Ausprägung des Rücksichtnahmegebots scheitern (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184; Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 38). Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist auf die Be- griffsbestimmungen, insbesondere den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 3 Abs. 1 BImSchG, und die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutz- rechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zurückzugreifen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz legt diese Grenze und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbe- reiches grundsätzlich allgemein fest. Die Zumutbarkeitsschwelle wird grundsätzlich 21 22

11 überschritten, wenn die Störungen oder Belästigungen unter Berücksichtigung der kon- kreten Verhältnisse erheblich im Sinne von § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind (Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 40). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimm- ten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtli- chen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfall- bezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als Ermessens- und Bewertungsspannen eröffnet sind. Diese Bindungswirkung be- steht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkon- flikten, wie sie das in § 15 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BIm- SchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 19; Senatsbeschl. v. 18. April 2019 - 1 B 10/19 -, juris Rn. 19; Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 41). Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm (vorbehaltlich der Regelun- gen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 TA Lärm) sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach der Nr. 6 TA Lärm nicht überschreitet. b) Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab verstößt das Vorhaben der Antragstel- lerin unter dem Gesichtspunkt der Art der baulichen Nutzung gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot. aa) Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat hierbei nach Aktenlage anknüpfend an seinen eingangs genannten Beschluss vom 10. August 2020 - 1 B 246/20 - weiterhin davon aus, dass die nähere Umgebung i. S. v. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB hinsicht- lich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO entspricht. 23 24 25

12 bb) Nach summarischer Prüfung ist beim derzeitigen Erkenntnisstand offensichtlich, dass das Wohnbauvorhaben der Antragstellerin vom landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners ausgehenden erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt wäre. Für Dorfgebiete sieht die TA Lärm unter Nr. 6.1 Buchst. d) Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden tags von 50 dB(A) und nachts von 45 dB(A) vor, die gleichermaßen auch für ein von den Beteiligten angenommenes Mischgebiet gelten. Für seltene Ereignisse i. S. v. Nr. 7.2 sieht die TA Lärm Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.3 i. V. m. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) vor. Zu berücksichtigen ist vorliegend allerdings, dass der vornehmlich auf Gewerbelärm zugeschnittenen TA Lärm für den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragsgegners keine unmittelbare Bindungswirkung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zukommt. Nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. c TA Lärm sind - immissionsschutzrechtlich - nicht genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen wegen der besonderen Privile- gierung der Landwirtschaft ausdrücklich vom Anwendungsbereich der TA Lärm ausge- nommen. Da Betriebe der Landwirtschaft im Hinblick auf ihren Standort beschränkt sind und - abgesehen vom Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) - nur in Dorfge- bieten (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) errichtet werden dürfen, sind dort die mit ihnen einhergehenden Immissionen gerade auch unter dem Gesichtspunkt des Rück- sichtnahmegebots von benachbarten Nutzungen grundsätzlich hinzunehmen. Dies kommt etwa - wie bereits oben angesprochen - in der Formulierung der „vorrangigen Rücksichtnahme“ in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck, die sich gerade auch auf den Immissionsschutz bezieht und in erhöhtem Maß die Standortsicherheit der landwirtschaftlichen Betriebe gewährleisten soll (BayVGH, Beschl. v. 23. Feb- ruar 2021 - 15 CS 21.403 -, juris Rn. 83 m. w. N. und unter Hinweis auf BR-Drs. 354/89 S. 50). Demnach sind die von landwirtschaftlichen Betrieben üblicherweise ausgehen- den Emissionen in Bezug auf Lärm (Tiergeräusche, Lärm von Maschinen sowie Be- und Entlüftungsanlagen) gebietstypisch, was einer Einordnung als unzulässige Stö- rung der in der Nachbarschaft vorhandenen oder geplanten Wohnnutzung regelmäßig entgegensteht. Gleichwohl können die Bestimmungen der TA Lärm als nicht strikt bin- dende, sachverständig erstellte Erkenntnis- und Orientierungshilfe zur Beurteilung ei- ner Lärmbelastung herangezogen werden (BayVGH, Beschl. v. 23. Februar 2021 - 15 CS 21.403 -, juris Rn. 84 m. w. N.). Auch unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm als bloße Erkenntnis- und Orientierungshilfe trifft der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht 26 27 28 29

13 habe aus der Schallimmissionsprognose fälschlich geschlussfolgert, dass das Wohn- bauvorhaben der Antragstellerin erheblichen Lärmbelastungen ausgesetzt wäre, nicht zu. Ausweislich der Schallimmissionsprognose (vgl. Seite 29 letzter Absatz) entstehen bei der Nutzung von Landmaschinen für Erntezwecke durch die prognostizierten Ver- kehrsgeräusche sowie zusätzliche Entladevorgänge auf der Hoffläche an den lärmzu- gewandten Immissionsorten der Häuser A/B Beurteilungspegel von bis zu 61 dB(A) (Erdgeschoss) und 69 dB(A) (Obergeschoss/Dachgeschoss) in der ungünstigsten Nachtstunde. Diese Werte überschreiten die - sowohl für Dorf- wie auch für Mischge- biete vorgesehenen - lmmissionsrichtwerte der TA Lärm von nachts 45 dB(A) deutlich um 16 db(A) im Erdgeschoss bzw. im Obergeschoss/ Dachgeschoss sogar um 24 db(A). Vor allem aber überschreitet die nächtliche Lärmbelastung im Ober- und Dachgeschoss an der Nordfassade das Hauses A/B mit 69 dB(A) während der Ernte- zeit sogar den für die Tagstunden vorgesehenen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) nochmals deutlich um 9 dB(A). Abgesehen davon, dass die Schallimmissionsprognose keine Aussagen zur Häufigkeit solchermaßen prognostizierter Beurteilungspegel im Jahresverlauf trifft und insofern keine tatsächlichen Feststellungen für eine Einstufung als seltenes Ereignis i. S. v. Nr. 7.2 TA Lärm beinhaltet, wird hiernach selbst ein in Dorf- wie auch Mischgebieten zulässiger Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse nach Nr. 6.3 i. V. m. Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von nachts 55 dB(A) immer noch signifikant um 6 dB(A) bzw. im Ober- und Dachgeschoss sogar um 14 dB(A) überschritten. Unter diesen Umständen ist es auch unter Heranziehung der TA Lärm als - nicht strikt bin- dende - sachverständige Erkenntnis- und Orientierungshilfe für den Senat offensicht- lich, dass das Wohnbauvorhaben einer unzumutbaren Lärmbelastung durch den Land- wirtschaftsbetrieb des Antragsgegners ausgesetzt wäre. Angesichts der prognostizier- ten Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm während der Erntezeit nachts, die auch die Antragstellerin nicht in Abrede stellt, bedurfte es im Übrigen man- gels Relevanz auch keiner gesonderten Erwähnung im angegriffenen Beschluss, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Vorhaben ausweislich der übrigen sachver- ständigen Feststellungen in der Schallimmissionsprognose ansonsten voraussichtlich eingehalten werden. Denn angesichts der temporären - und signifikanten - Überschrei- tung der Immissionsrichtwerte nachts während der Erntezeit stellt sich das Erfordernis konkreter Schallschutzmaßnahmen in Bezug auf das Vorhaben zum Haus A/B insgesamt. Der Ansicht der Antragstellerin, bei den „wenigen“ Richtwertüberschreitungen während der Erntezeit handle es sich nicht um drittschützende Anforderungen, kann nicht gefolgt werden. Denn auch nächtlicher Lärm während der Erntezeit stellt eine immissions- 30

14 schutzrechtlich relevante Lärmbelastung zukünftiger Bewohner dar. Der Baugenehmi- gung in Gestalt des 1. Nachtrags für das Vorhaben der Antragstellerin ermangelt es jeglicher Auflagen für eine diesbezügliche Konfliktbewältigung, die Immissionsricht- werte der TA Lärm einzuhalten. Eine Verlagerung dieses Konflikts von der Genehmi- gungsebene auf die Ausführungsplanung ist insofern unzureichend, um einen Schutz des Landwirtschaftsbetriebes vor nachträglichen Auflagen, die ihre Ursache in der heranrückenden Wohnbebauung hätten, zu gewährleisten. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass hinsichtlich der in der Schallimmissi- onsprognose angesprochenen passiven Schallschutzmaßnahmen (Schallschutzfens- ter etc.) an der belasteten Nordfassade der Häuser A/B Bedenken an deren Eignung zur Bewältigung des Lärmkonflikts bestehen. Denn die maßgeblichen Immissionsorte liegen bei bebauten Flächen nach Nr. 2.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 Buchst. a des Anhangs 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters nach DIN 4109, Aus- gabe November 1989. Diese DIN-Norm stellt auf Aufenthaltsräume ab und sieht u. a. vor, dass zu den schutzbedürftigen Räumen Schlafräume und Wohnräume einschließ- lich Wohndielen zählen. Küchen, in denen ausschließlich die Mahlzeiten zubereitet werden, zählen hingegen nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Sie werden vielmehr ähnlich wie Bäder und Aborte als laute Räume eingeordnet, da sie selbst Geräusche durch Wasser- und Abwasserleitungen und andere Geräte verursachen (vgl. Anmer- kung 1 und 2 zu Nr. 4.1, DIN 4109, Ausgabe November 1989). Auch bei ihrem Schutz gegen Außenlärm werden geringere Anforderungen an die Luftschalldämmung durch entsprechende Außenbauteile aufgestellt (vgl. Nr. 5.2, DIN 4109, Ausgabe November 1989). Dagegen sind Küchen, in denen zugleich die Mahlzeiten eingenommen werden oder die im Übrigen dem Wohnen und damit einer Mischnutzung dienen, für den in der TA Lärm geregelten Schutz vor Außenlärm den Wohnräumen gleichzustellen. Die Nut- zer eines derartigen Aufenthaltsraums erwarten in ihm einen Schutz vor den von Anla- gen nach der TA Lärm ausgehenden Beeinträchtigungen in derselben Weise, wie in anderen Wohnräumen. Daher ist es sachgerecht, auch einen vor dem Fenster einer derartigen Wohnküche liegenden Immissionspunkt in die Beurteilung einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 25; Senatsurt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 47). Nicht zu öffnende Fenster stellen demgegenüber von vorn- herein keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs dar (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 26). Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsorts in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm ergibt sich, dass dieses Regelungswerk den Lärmkonflikt bezüglich einer schutzwürdigen Wohnnutzung 31

15 bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwen- digkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vorn- herein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommuni- kationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können (BVerwG, Urt. v. 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 24). cc) Ob eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zugleich auch daraus folgt, dass das Wohnbauvorhaben einer erheblichen Geruchsbelastung durch den landwirtschaft- lichen Betrieb des Antragsgegners ausgesetzt wäre, bedarf mit Blick auf die erhebliche Lärmbelastung - wie vorstehend ausgeführt - keiner Entscheidung. Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats beurteilt sich die Zumutbarkeit von Ge- ruchsimmissionen der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - vom 24. Oktober 2008 (zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 [SächsABl. SDr. S. S 414]). Die Ge- ruchsimmissions-Richtlinie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und deren Eignung für eine tatrichterliche Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen in der Rechtsprechung aner- kannt ist (SächsOVG, Urt. v. 10. April 2017 - 1 A 92/12 -, juris Rn. 42; Urt. v. 3. Sep- tember 2015 - 1 A 538/12 -, juris Rn. 21; Urt. v. 21. Oktober 2016 - 1 A 256/15 -, juris m. w. N.). Mit dem Inkrafttreten der Neufassung der Technischen Anleitung zur Rein- haltung der Luft - TA Luft - und ihres Anhangs 7 „Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen“ zum 1. Dezember 2021 dürfte wohl keine Änderung des Maß- stabs verbunden sein, weil darin die Vorgaben der GIRL übernommen worden sein dürften. Vorliegend ist allerdings die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Vorhaben- standort durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, weshalb ein modifizierter Maßstab in Betracht kommt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 12. Septem- ber 2022 - 1 ME 48/22 -, juris Rn. 13 ff. m. w. N.; OVG Schl.-H., Urt. v. 6. Mai 2021 - 1 LB 12/15 -, juris Rn. 57). Im Umfang der Vorbelastung sind hiernach Immissionen zu- mutbar, auch wenn sie nach Maßgabe der Immissionsrichtwerte der GIRL in einem vergleichbaren Gebiet sonst nicht hinnehmbar wären. Ein neu hinzutretendes Vorha- ben muss demzufolge die vorgefundene Geruchsbelastung, die sich aus einer im Rah- 32 33 34

16 men der bestehenden Genehmigungen liegenden Wirtschaftsweise ergibt, als schutz- mindernd und damit als zumutbar im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, § 3 Abs. 1 BImSchG hinnehmen (NdsOVG, a. a. O., Rn. 13, 14). Die Schwelle der Zumutbarkeit von Gerüchen beurteilt sich in diesen Fällen nicht nach der GIRL, sondern dem Maß der genehmigten Vorbelastung (NdsOVG, a. a. O., Rn. 15). Dies lässt sich hier anhand der vorgelegten Akten nicht hinreichend beurteilen. Es spricht Einiges dafür, dass die Bauaufsichtsbehörde des Beigeladenen auch mit Blick auf die in Aussicht genommene Änderung der Vorhabenplanung zu ermitteln hat, in welchem Umfang für den landwirt- schaftlichen Betrieb des Antragsgegners eine gestattete bzw. genehmigte Nutzung vorliegt. Bezüglich der im 1. Nachtrag verfügten Nebenbestimmung Nr. 2.1 Satz 1 gibt der Senat im Übrigen zu bedenken, dass deren Einhaltung wegen der in die Nordfassade des Hauses A/B eingegliederten Hauseingangstüren auf praktische Schwierigkeiten stoßen dürfte. Mit der Auflage, Immissionsorte mit einer Überschreitung von 15% Jahresge- ruchsstunden auszuschließen, wäre mit dem Erreichen dieses Wertes im weiteren Jah- resverlauf nicht nur das - nach Nr. 2.1 Satz 2 der Nebenbestimmung ausnahmsweise zulässige - Öffnen der Fenster zu Revisions- und Reinigungszwecken, sondern dar- über hinaus während einer relevanten Geruchsbelastung auch das Öffnen der Haus- eingangstüren untersagt. Dann aber könnte das Mehrfamilienhaus A/B seiner Funktio- nalität als Wohngebäude nicht mehr gerecht werden, weil die Bewohner das Gebäude bis zum Jahresende - dem Beginn einer neuen Messperiode - weder betreten noch verlassen noch anderen Personen Zutritt gewähren könnten, solange eine Geruchsbe- lastung andauert. Hingegen ist nicht zu erwarten, dass die Bewohner des Hauses wäh- rend einer relevanten Geruchsbelastung unter Zurückstellung ihrer terminlichen Ver- pflichtungen und ihrer sonstigen Alltagsroutine die Hauseingangstüren durchgängig geschlossen halten und auf deren Öffnen verzichten. Da sich die Hauseingangstüren am Haus A/B sämtlich an der Nordfassade befinden, besteht auch keine alternative Möglichkeit, das Haus in geeigneter Weise zu verlassen und zu betreten. dd) Soweit die Antragstellerin schließlich meint, weder dem Geruchsgutachten noch der Schallimmissionsprognose könnten potentielle Ansprüche künftiger Eigentümer o- der Bewohner gegenüber dem Antragsgegner und seinem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen werden, weil sich keines der Gutachten mit dieser Fragestellung beschäf- tige, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn diese Beurteilung ist eine vor- nehmlich rechtliche, die lediglich an die sachverständig prognostizierten Lärm- und Ge- ruchsimmissionen anknüpft und damit keiner allein durch einen Sachverständigen möglichen Klärung zugänglich ist. 35 36

17 5. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil dieser sich mangels eigener Antragstellung keinem eigenen Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. 6. Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Gretschel 37 38 39

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen