Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 40/12

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

I.

2

Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).

3

1. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht - insbesondere auch unter hinreichender Würdigung der Anlasstat (vgl. S. 3 und 4 UA) - davon ausgegangen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers „notwendig“ im Sinne des § 81 b 2. Alt. StPO ist.

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Diese Vorschrift ermächtigt zu präventiv-polizeilichen Maßnahmen der Strafverfolgungsvorsorge und dient - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von Hilfsmitteln für die künftige Erforschung und Aufklärung von Straftaten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, zit. nach juris, m. w. N.). Die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alt. StPO setzt voraus, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der streitbefangenen Anordnung noch Beschuldigter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren war; der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch lässt die Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen dagegen unberührt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005, a.a.O.).

5

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des streitbefangenen Bescheids (noch) Beschuldigter in dem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Sachbeschädigung (§ 303 StGB) aufgrund eines Vorkommnisses am 5. Februar 2010 war. Die objektiv feststehende Beschuldigteneigenschaft zum maßgeblichen Zeitpunkt wird vom Kläger auch nicht bestritten.

6

Als präventiv-polizeiliche Maßnahme zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung ist für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Voraussetzung, dass eine Täterschaft „festgestellt“ wurde; denn § 81 b 2. Alt. StPO setzt mit der Bezugnahme auf den Begriff des „Beschuldigten" lediglich die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO voraus und besagt insoweit, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern sie aus einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten eingeleiteten Straf- oder Ermittlungsverfahren hervorgehen muss (BVerwG, Urt. v. 19.10.1982 - BVerwG 1 C 29.79 -, zit. nach juris). Die Feststellung des Tatverdachts ist mithin etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.05.2002 - 1 BvR 2257/01 - zit. nach juris).

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Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Anlasstat als Bagatellsache zu qualifizieren sei und hinsichtlich der Anlasstat auch ein Resttatverdacht entfallen sei; denn wie der Kläger selbst ausführt, beurteilt sich die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Maßnahme nicht nur anhand der Anlasstat, sondern grundsätzlich danach, ob der anlässlich des Ermittlungsverfahrens gegen den Betroffenen festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit und wie er bisher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (st. Rspr. OVG LSA, Beschl. v. 09.12.2010 - 3 O 464/10 -, m. w. N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, zit. nach juris).Die Begründung muss insoweit in nachvollziehbarer Weise zu erkennen geben, dass die Behörde von ihrem Beurteilungs- und Wertungsspielraum in sachgerechter und zweckentsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (OVG LSA, Urt. v. 18.08.2010 - 3 L 372/09 -, zit. nach juris).

8

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung nachvollzogene Gefährdungsprognose rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Zunächst entfällt aufgrund der präventiv-polizeilichen Ausrichtung als Strafverfolgungsvorsorge die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Maßnahmen i. S. d. § 81 b 2. Alt. StPO entgegen der Auffassung des Klägers nicht dadurch, dass weder das am 5. Februar 2010 eingeleitete Ermittlungsverfahren noch weitere gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt haben, sondern eingestellt worden sind. Bei der Prognose, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, kann ein Tatvorwurf - auch hinsichtlich der Anlasstat - selbst dann berücksichtigt werden, wenn das Strafverfahren nach §§ 153 ff. StPO oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, zit. nach juris, m. w. N.). Die Einstellung des Verfahrens bringt nämlich nicht zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Schuld des Täters als gering anzusehen ist (§ 153 Abs. 1 StPO), ob von der Anklage unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann, weil die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 S. 1 StPO) bzw. ob die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage bieten (§ 170 Abs. 1 StPO), weil der Tatvorwurf wahrscheinlich bewiesen werden kann und die Überführung des Beschuldigten zu erwarten ist. Damit kann allein aus der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht geschlussfolgert werden, dass hinsichtlich der Anlasstat bzw. der übrigen, in der Vergangenheit liegenden Tatvorwürfe ein Resttatverdacht entfallen ist.

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Ohne Begründung und zu Unrecht macht der Kläger geltend, die Anlasstat sei lediglich eine Bagatellsache. Nach den im Zeitpunkt der Anordnung vorliegenden polizeilichen Erkenntnissen ist der Kläger am 5. Februar 2010 gegen 23.55 Uhr gemeinsam mit dem (H...) in die Wohnung des Geschädigten (G...) eingedrungen und hat auf ihn eingeschlagen. Dass Herr (G...) nur am Arm getroffen wurde und keine weiteren Verletzungen davontrug, beruht darauf, dass der Geschädigte den Schlägen ausweichen konnte. Auch wenn der Verletzungserfolg letztlich gering geblieben sein mag, so ändert das nichts daran, dass dem vorsätzlichen Einsatz körperlicher Gewalt ein erhebliches Maß krimineller Energie zugrunde liegt. Es ist unter diesen Umständen ausgeschlossen, dieses Gewaltdelikt als Bagatellsache und damit als unmaßgebliche Kleinigkeit abzutun.

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Zudem hat die Beklagte in der Vorladung und Anordnung vom 25. März 2010 - und ihr folgend das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung - ohne Rechtsfehler nicht nur aus der Anlasstat, sondern auch aus den weiteren gegen den Kläger in den Vorjahren geführten Ermittlungsverfahren wegen zweimaligen bzw. einmaligen Diebstahls in besonders schwerem Fall (1999, 2001), Sachbeschädigung (2006), Straßenverkehrsgefährdung (2007), Körperverletzung und Nötigung im Straßenverkehr (2008) sowie Körperverletzung und Sachbeschädigung (2009), die dem Kläger in der Vorladung auch aufgezeigt worden sind, den Schluss gezogen, dass die dem Kläger zur Last gelegten und von ihm in der Zulassungsschrift auch nicht bestrittenen Vorfälle in ihrer Gesamtheit nicht als Bagatelldelikte abgetan werden können. Mit dieser vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Gesamtschau setzt sich die Zulassungsschrift indes nicht substanziiert auseinander, wenn sie lediglich auf den Bagatellcharakter sämtlicher (einzelner) Verfahren verweist. Auch mag es zutreffen, dass die Ermittlungsverfahren - mangels gestellter Strafanträge oder aus anderen Gründen - nicht zu einer Verurteilung geführt haben. Zu Recht durfte das Verwaltungsgericht aber, da es auf eine strafrechtliche Verurteilung nicht maßgeblich ankommt, aus den Ermittlungen und der Anlasstat schlussfolgern, dass der Kläger zu keiner positiven Verhaltensänderung bereit ist, sondern sein Verhalten ein über die Jahre konstant hohes Maß an krimineller Energie aufweist, das eine ständige Gefahr von Wiederholungstaten begründet. Dies wiederum lässt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - die von der Beklagten aus der polizeilichen Erfahrung getroffene Prognose, der Kläger könne künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden, nicht ermessensfehlerhaft erscheinen.

12

Dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen teilweise die unzutreffenden Delikte aufgeführt hat, vermag die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, weil durch die im Urteil erfolgte Bezugnahme auf die Anordnung des Beklagten vom 25. März 2010 und die Auflistung der Delikte im Tatbestand des Urteils davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht seiner Rechtmäßigkeitsprüfung die zutreffenden Tatsachen zugrunde gelegt hat und die (teilweise) Falschbezeichnung der Delikte versehentlich erfolgt ist.

13

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass es sich bei ihm weder um einen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnden Täter noch um einen sonstigen Rückfalltäter handelt, vermag dieser Einwand ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen; denn - wie oben bereits ausgeführt - kommt die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht nur bei dem von dem Kläger aufgezeigten Tätertyp in Frage, sondern maßgeblich sind die Umstände im Einzelfall. Die insoweit von dem Verwaltungsgericht angestellten rechtlichen Erwägungen hat der Kläger allerdings - wie oben ausgeführt - nicht ernstlich in Zweifel gezogen.

14

Schließlich kann der Kläger der erkennungsdienstlichen Behandlung auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass bei den Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung seine Identität bekannt gewesen sei; denn die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Maßnahme setzt entgegen seiner Auffassung nicht voraus, dass der Betreffende schon einmal unter fremdem Namen aufgetreten ist bzw. seine Identität verschleiert hat (NdsOVG, Urt. v. 28.06.2007 - 11 LC 372/06 -, zit. nach juris).

15

Soweit der Kläger vorträgt, die erkennungsdienstliche Behandlung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wird sein Vortrag den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht, da er sich insoweit nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt.

16

2. Die Berufung ist auch nicht deshalb gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Kläger den Einwand erhebt, das Verwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO die Behauptungen der Beklagten als wahr unterstellt und die Ermittlung und Beweiserhebung durch Beiziehung der jeweiligen Ermittlungsakten unterlassen; denn die Rüge eines solchen Verfahrensfehlers - selbst wenn ein solcher Mangel feststellbar wäre - ist nicht geeignet, die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen (OVG LSA, Beschl. v. 14.08.2012 - 3 L 716/09 - unter Bezugnahme auf VGH BW, Beschl. v. 27.02.1998 - 7 S 216/98 -, VBlBW 1998, 378; HessVGH, Beschl. v. 17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -; NdsOVG, Beschl. v. 03.06.1997 - 12 M 1329/97 -, zit. nach juris). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nur materielle Mängel. Die Rüge von Verfahrensfehlern ist abschließend in § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geregelt. Damit scheiden im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO alle Angriffe aus, die sich auf das Zustandekommen des Urteils beziehen. Die Geltendmachung von Verfahrensfehlern bleibt allein dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorbehalten.

II.

17

Die Berufung ist schließlich nicht wegen Vorliegens eines Verfahrensmangels i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen; denn der von dem Kläger geltend gemachte Aufklärungsmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 138 Nr. 3 bzw. § 86 VwGO) lässt sich nicht feststellen.

18

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Aufklärungs- und Sachverhaltserforschungspflicht des Gerichts geht jedoch nur soweit, wie dies nach der Einschätzung des Gerichts erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1998 - BVerwG 1 B 103.98 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 42; Urt. v. 19.01.1989 - BVerwG 7 C 31.87 -, NVwZ 1989, 864; Urt. v. 22.10.1987 - BVerwG 7 C 4.85 -, DVBl. 1988, 148) und es nach der Rechtsauffassung des Gerichts - selbst wenn diese unzutreffend sein sollte (so ausdrücklich: BVerwG, Urt. v. 24.10.1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 (221 f.)) - hierauf entscheidungserheblich ankommt. Das Gericht verletzt daher seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 Satz1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Sachvortrags bzw. der Aktenlage für aufgeklärt hält oder bei einem ungeklärtem Sachverhalt keine weiteren geeigneten Aufklärungsmöglichkeiten sieht und aus den genannten Gründen von einer (weiteren) Aufklärung bzw. Beweisaufnahme absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat (vgl. std. Rspr. d. BVerwG, u. a. Beschl. v. 05.08. 1997 - BVerwG 1 B 144.97 -, NVwZ-RR 1998, 784).

19

So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht ist - unter Würdigung des Vortrags der Beteiligten und der vorliegenden Erkenntnismittel - in der Gesamtbewertung zu der Auffassung gelangt, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers im Sinne des § 81b 2. Alt. StPO notwendig ist. Hiernach bestand aus der Sicht des Verwaltungsgerichts keine weitere Notwendigkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Auch ist ausweislich der Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts durch den Kläger (bzw. seinen Vertreter) kein (förmlicher) Beweisantrag gestellt worden. Ein zulassungsbegründender Aufklärungsmangel könnte somit allenfalls dann vorliegen, wenn sich dem Gericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts trotz fehlenden Beweisantrags die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 8 B 57.03 -, ZOV 2003, 341 m. w. N.). Hierzu enthält die Zulassungsschrift indes keine Ausführungen.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.

21

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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