Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 111/18
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. August 2018, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe zwar den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, indes sei er bei einer erneuten Auswahlentscheidung offensichtlich chancenlos, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.
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Soweit die Beschwerde sich gegen die Heranziehung des die Befähigung betreffenden Teil-Gesamturteiles durch das Verwaltungsgericht wendet, vermag sie damit nicht durchzudringen.
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Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen. Maßgebend für den Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Besteht eine dienstliche (Regel-)Beurteilung nicht aus nur einem Gesamturteil, sondern - wie hier - zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, sind beide Teil-Gesamturteile maßgebend für den Leistungsvergleich (siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, Beschluss vom 3. Mai 2016 - 1 M 71/16 -, juris [m. w. N.]). Mit welchem Gewicht die jeweiligen Teil-Gesamtbewertungen in den Leistungsvergleich einfließen, obliegt indes allein der Entscheidung des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist nämlich ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]).
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Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. März 2015 in dem Verfahren 2 C 12.14 (Rn. 44, juris). Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung ausgeführt, dass personenbezogenen Eigenschaften von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst sind und bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere - mithin nicht nur - dann, wenn das angestrebte Amt andere Anforderungen stellt als das vom Beamten bislang innegehabte und der Prognoseschluss für die künftige Eignung sich daher nicht in der Bewertung der bislang erbrachten Leistungen erschöpfen kann. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Stelle lediglich festgehalten, dass sich Befähigungsmerkmale einer generellen und bezugsunabhängigen Gesamtbewertung oder gar Notenvergabe entziehen. Eine bezugsgebundene Befähigungsgesamtbewertung bzw. Gesamtbewertung der in einer „Befähigungsbeurteilung“ aufgeführten Einzelmerkmale wie Denk- und Urteilsvermögen, Organisationsvermögen sowie Kommunikation und Zusammenarbeit ist damit jedenfalls nicht negiert. Eine solche umfasst jedenfalls - wie sich aus den anschließenden Ausführungen ergibt - diejenigen Eigenschaften des Beamten, die in der auf dem Dienstposten gezeigten Leistung Ausdruck gefunden haben oder als Eignungsmerkmale für die Anforderungen des angestrebten Amtes zu berücksichtigen sind.
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Aus welchen Gründen hiernach im vorliegenden Fall und Verfahren die Bildung von zwei selbständigen Teil-Gesamturteilen, insbesondere von einer Befähigungsgesamtbewertung ausgeschlossen sein soll, zeigt die Beschwerde nicht - weiter - auf. Sie setzt sich zudem nicht mit der vorbezeichneten - ständigen - Senatsrechtsprechung auseinander.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Dezember 2016 in dem Verfahren 2 VR 1.16 (Rn. 39, juris) folge, dass es stets einer die Befähigungsmerkmale einbeziehenden und auf lediglich eine Note lautenden Gesamtbeurteilung bedürfe, ist dem bereits aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen; Gegenteiliges ergibt sich ebenso wenig aus der von der Beschwerde herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem Beschluss folgt lediglich, dass das Gesamturteil und die Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung in dem Sinne miteinander übereinstimmen müssen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt, und dass das abschließende Gesamturteil durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist und diese Gewichtung einer Begründung bedarf (ebenda, Rn. 39). Diese Rechtssätze gelten gleichermaßen für den Fall, dass lediglich ein Gesamturteil oder - wie vorliegend - zwei Teil-Gesamturteile zu bilden sind. Dass überhaupt nur ein Gesamturteil zulässig sei, folgt hieraus gerade nicht. Eine dahingehende Pflicht regeln im Übrigen weder das BeamtStG, noch - entgegen der Annahme der Beschwerde - das LBG LSA oder die aufgrund des LBG LSA erlassenen Rechtsvorschriften. Anderes resultiert auch nicht aus den hier maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (Beurteilungsrichtlinien).
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Allein der Umstand, dass eine dienstliche Beurteilung vom Beamten - wie hier von der Beschwerde angekündigt - angegriffen wird, lässt nicht gleichsam ihre Rechtswidrigkeit und damit ihre Unbrauchbarkeit für eine nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung annehmen. Vielmehr liegt mit deren Eröffnung eine wirksame (Regel-)Beurteilung über die im Regelbeurteilungszeitraum erbrachte Leistungen des Beamten vor. Die darin enthaltenen Bewertungen in den Teil-Gesamt-urteilen wie bei den Einzelmerkmalen sind „gesetzt“ und einer erneuten Beurteilung nur entsprechend den Regeln des § 48 VwVfG zugänglich (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 A 4.15 -, juris). Solange eine Beurteilung nicht hiernach wirksam aufgehoben ist, verbleibt es bei ihrer Wirksamkeit. Diesbezügliche Einwendungen sind dementsprechend im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Sache zu prüfen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 - 1 M 3/15 -, juris [m. w. N.]). Die insoweit von der Beschwerde angebrachten Rügen gegen die aktuelle Regelbeurteilung des Antragstellers verfangen indes nicht.
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Soweit die Beschwerde insofern zunächst auf den „bisherigen Vortrag erster Instanz … inhaltlich Bezug“ nimmt und damit schlicht auf das vorangegangene erstinstanzliche Vorbringen verweist, ist darin lediglich eine bloße Formalbegründung zu sehen, die keine Beschwerdebegründung i. S. v. § 146 Abs. 4 VwGO darstellt. Eine schlichte Bezugnahme auf bestimmte frühere Anträge oder Schriftsätze, erstinstanzlich in das Verfahren eingeführte Unterlagen etc. oder gar - wie hier - ein Pauschalverweis auf das erstinstanzliche Vorbringen oder den Inhalt der Gerichtsakten bzw. Verwaltungsvorgänge ist im Hinblick auf die durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO normierten besonderen Darlegungslasten und -anforderungen unzureichend, weil sich die Beschwerdeschrift mit der angefochtenen Entscheidung - unter substantiiertem Vorbringen - auseinandersetzen muss (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. April 2006 - 1 M 54/06 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 31. Mai 2013 - 1 M 46/13 -, juris). Eines gesonderten Hinweises hierzu bedurfte es im Hinblick auf die anwaltliche Vertretung des Antragstellers (§ 67 Abs. 4 VwGO) und angesichts der bereits am 13. September 2018 abgelaufenen Beschwerdebegründungsfrist nicht.
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Im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbingen nicht schlüssig auf, dass der Zweitbeurteiler des Antragstellers voreingenommen gewesen ist.
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Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Richter oder Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und auch sonst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Hiervon geht das Verwaltungsgericht zutreffend aus.
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Eine dienstliche Beurteilung unterliegt ihrer Aufhebung, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den zu Beurteilenden gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen (siehe etwa: BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 - Az.: 2 C 16.97 -, BVerwGE 106, 318 [m. w. N.]). Eine aufzuhebende dienstliche Beurteilung kann daher nicht Grundlage einer auf dieser beruhenden Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sein. Ist eine dienstliche Beurteilung - wie hier - bereits erstellt, lässt sich in sinnvoller Weise nur prüfen und feststellen, ob der Beurteiler „tatsächlich" voreingenommen war und die dienstliche Beurteilung durch diese Voreingenommenheit beeinflusst ist. Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt dabei tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen. Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem Beurteilungszeitraum Voreingenommenheit - noch - bei der Beurteilung offenbaren (siehe zum Vorstehenden etwa: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43 [m. z. N.]; bestätigend: BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 - 2 BvR 2357/00 -, NVwZ-RR 2002, 802; siehe auch: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Dass sich die Voreingenommenheit des Beurteilers aus der Beurteilung selbst ergäbe, hat das Verwaltungsgericht - zutreffend - verneint; hiergegen wendet die Beschwerde auch nichts - Substanzielles - ein. Dass ein Konflikt über die Bewertung der Arbeit der Ermittlungsgruppe „(...)“ bestand oder besteht, rechtfertigt für sich nicht die Annahme, der Beurteiler sei nicht willens oder nicht in der Lage, den Antragsteller sachlich und gerecht zu beurteilen; darauf hat das Verwaltungsgericht bereits richtigerweise hingewiesen. Ein vermeintlich hieraus resultierendes „Zerwürfnis“ wird von der Beschwerde im Übrigen lediglich behauptet, indes ebenso wenig plausibel aufgezeigt wie die Behauptung, der Zweitbeurteiler verfüge in keinem einzigen Fall über ein eigenes Bild von der Arbeit der Ermittlungsgruppe, insbesondere der Tätigkeit des Antragstellers. Die vom Antragsteller gegen den Zweitbeurteiler vor Eröffnung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung erhobene (Dienstaufsichts-)Beschwerde stellt überdies kein Verhalten des Beurteilers selbst, sondern vielmehr des Antragstellers dar. Dass hierauf eine unsachliche Reaktion des Zweitbeurteilers erfolgt wäre, legt die Beschwerde nicht dar. Es ist auch weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass die (Dienstaufsichts-)Beschwerde des Antragstellers erfolgreich gewesen ist. Dass sich der Zweitbeurteiler später aufgrund einer nachfolgenden Strafanzeige über das damit verbundene Verhalten des Antragstellers beschwert haben soll, macht gleichfalls nicht plausibel, dass mit dieser Beschwerde unsachliche Ausführungen des Zweitbeurteilers einhergegangen sind.
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Ebenso wenig folgt aus dem Gespräch des Antragstellers mit seinem vormaligen Vorgesetzten am (...) August 2018, dass der Zweitbeurteiler die Sachebene verlassen hätte. Dass der ehemalige Vorgesetzte des Antragstellers auf Nachfrage nicht hat benennen können, welche Unzulänglichkeiten bei der Verfahrensbearbeitung der Ermittlungsgruppe „(...)“ bestanden haben sollen, besagt nichts darüber, dass es solche tatsächlich nicht gegeben hat, der Zweitbeurteiler diese mithin nicht hätte in die Beurteilung mit einbeziehen dürfen. Dass der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt oder Teile der Medien die Leistungen der Ermittlungsgruppe „(...)“ hervorgehoben bzw. als besonders positiv bewertet haben, rechtfertigt nicht die Annahme, der Zweitbeurteiler lege seiner Beurteilung sachfremde Erwägungen zugrunde. Unabhängig davon ist allein dieser zur Bewertung der Leistungen und Befähigung des Antragstellers zuständig. Ungeachtet dessen lässt die Beschwerde nicht erkennen, auf welchen Zeitraum sich die angesprochene Arbeit der Ermittlungsgruppe „(...)“ beziehen soll und welchen Beitrag der Antragsteller hierzu geleistet hat.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da er im gegebenen Fall keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - 1 M 119/10 -; vgl. zudem betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren und unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 8. August 2018 über die Streitwertfestsetzung zugleich für die erste Instanz beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA (hier 8. Erfahrungsstufe: 4.143,96 € monatlich) zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (91,04 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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