Urteil vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Zivilsenat) - 1 U 58/08
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 15. April 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage nicht unzulässig sondern unbegründet ist.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der …. Die Insolvenzschuldnerin hat mit Mietvertrag vom 3. Juli 1990 (ergänzt durch Nachträge) Gewerbeflächen in …, … an die Beklagte mit fester Laufzeit bis 30. Juni 2020 vermietet. Im Nachtrag vom 2. November 1995 ist vereinbart, dass die Vermieterin auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages der Beklagten (als Mieterin) für Gebäude und Außenanlagen den Verkehrswert abzüglich eines eventuell noch nicht amortisierten und fortgeschriebenen Buchwertes zu ersetzen hat.
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Der Kläger hat geltend gemacht, Ansprüche der Beklagten – als Mieterin des Betriebsgrundstücks der Insolvenzschuldnerin – auf Zahlung des Verkehrswertes für die von ihr errichteten Gebäude und Anlagen seien wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2005 nicht als Masseverbindlichkeiten, sondern als Insolvenzforderungen geltend zu machen. Des Weiteren stünden der Beklagten solche Ansprüche auch nicht gegen Dritte, gemeint sind Erwerber des Betriebsobjekts, zu.
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Der Kläger hat beantragt,
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es wird festgestellt, dass es sich bei dem der Beklagten im Rahmen des Mietverhältnisses mit der insolventen Firma … gemäß § 9 Abs. 5 2. Nachtrag zum Mietvertrag vom 3. Juli 1990 zustehenden Entschädigungsanspruch um eine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma …, Amtsgericht Kaiserslautern, Az.: InsO IN …, handelt, und darüber hinaus nicht mehr gegenüber einem Dritten (Erwerber des Mietobjekts) geltend gemacht werden kann.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, es fehle ein Feststellungsinteresse, da der Mietvertrag bis ins Jahr 2020 andauere. Sie sei nicht verpflichtet, eine Insolvenzforderung anzumelden und behalte sich vor, ihre Ansprüche bei einer Objektveräußerung geltend zu machen.
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Mit Urteil vom 15. April 2002, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18. April 2008, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
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Der Erstrichter ist der Auffassung, die Klage sei unzulässig. Es bestehe kein ausreichendes rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, dass die Ansprüche aus dem Mietvertrag Insolvenzforderungen seien. Die Beklagte habe sich nicht einer Masseforderung berühmt. Ihr Schreiben vom 21. März 2007 sei zu zurückhaltend formuliert, um diesbezügliche Ansprüche zu befürchten.
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Hiergegen richtet sich die am 8. Mai 2008 beim Oberlandesgericht eingegangene und am 6. Juni 2008 begründete Berufung des Klägers.
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Der Kläger hält an seinem Rechtsschutzbedürfnis und besonderen Feststellungsinteresse nach Maßgabe seiner Berufungsbegründung vom 6. Juni 2008 und weiteren Vorbringens fest. Dabei macht er vertiefende Ausführungen zur Begründetheit seiner Klage.
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Er beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass es sich bei dem der Beklagten im Rahmen des Mietverhältnisses mit der insolventen Firma … gemäß § 9 Abs. 5 2. Nachtrag zum Mietvertrag vom 3. Juli 1990 zustehenden Entschädigungsanspruch um eine Insolvenzforderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen …, Amtsgericht Kaiserslautern, Az.: InsO IN …, handelt und darüber hinaus nicht mehr gegenüber einem Dritten (Erwerber des Mietobjektes) geltend gemacht werden kann.
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Die Beklagte beantragt nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 19. September 2008 und weiteren Vorbringens die Zurückweisung der Berufung.
II.
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Die Berufung ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg.
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Zwar ist die Klage nicht unzulässig, wohl aber unbegründet. Dadurch tritt keine unzulässige Verschlechterung für den Kläger ein (Zöller/Heßler, 27. Aufl., ZPO § 528 Rn 24 ff., 32). Vielmehr erreicht der Kläger zumindest eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen, wenngleich nicht mit dem von ihm angestrebten Ergebnis:
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1. Entgegen der Auffassung des Erstrichters stellen die Ansprüche der Beklagten aus dem Mietvertrag und ihre Behandlung im Insolvenzverfahren durch den Kläger ein Rechtsverhältnis i. S. § 256 Abs. 1 ZPO dar, das feststellungsfähig ist. Für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis genügt, wenn sich aus dem vorgebrachten Lebenssachverhalt konkrete rechtliche Regelungen zwischen Personen ergeben. Unschädlich ist, dass diese Rechtsfolgen erst künftig erwachsen sollen. Insofern genügen auch bedingte Beziehungen als Grundlage einer Feststellungsklage (Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Oktober 2004 – II ZR 413/02 – zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis u.a. ZIP 2005, 42 ff.).
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Demgegenüber sind die vom Landgericht zitierten Entscheidungen BGH NJW 1984, 1118 (Vorrang der Leistungsklage bei einem Ideenwettbewerb) und BGH NJW 1986, 2507 (Auflassungspflicht) nicht einschlägig. Der Kläger ist verpflichtet, das Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Gläubigerbefriedigung zu führen (§ 1 S.1 InsO). Dazu muss er das Vermögen verwerten und vorweg Massegläubiger befriedigen (§ 53 InsO). Für beide Maßnahmen muss er die mit der Beklagten bestehenden streitigen Rechtsfragen klären lassen. Da er die Beklagte nicht zur Anmeldung von Insolvenz- oder Masseforderungen zwingen kann (§§ 179 ff. InsO gelten nur für bestrittene Forderungen), bleibt ihm nur die Feststellungsklage vor dem Prozessgericht.
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Auch auf die Unterscheidung der Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit eines Schadenseintritts (bei reinen Vermögensschäden Zulässigkeit nur bei Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 - zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis u.a. NJW 2006, 830 ff.) kommt es nicht an. Denn vorliegend steht ein Rechtsverhältnis (Entschädigungsfall) im Hinblick auf den vertraglichen Beendigungszeitpunkt (30.06.2020) bereits (zukünftig) fest.
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, die Beklagte habe nur eine Insolvenzforderung und keine Ansprüche gegen Dritte nach Erwerb des Betriebsgrundstücks. Im Gegenteil sind die streitbefangenen Forderungen der Beklagten keine Insolvenzforderung und gehen damit in das Insolvenzverfahren der Firma ... nicht als solche ein und darüber hinaus folglich nicht unter.
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a) Die Auffassung der Berufung, der Ersatzanspruch aus II. § 9 Abs.5 des Mietvertrages sei eine aufschiebend bedingte Forderung und trotz der Insolvenzeröffnung einheitlich als Insolvenzforderung zu behandeln, trifft nicht zu. Der Wertersatzanspruch nach § 9 des Mietvertrages ist rein schuldrechtlicher Art, denn eine (möglich gewesene) dingliche Absicherung ist nicht erfolgt.
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Aus dem eindeutigen Wortlaut („Nach Beendigung“ in § 9.1 des Mietvertrages vom 3. Juli 1990 und „auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietvertrages“ in II § 9.5 des Nachtrages vom 27. Januar 1994) ergibt sich aber, dass Entschädigungsansprüche erst mit Beendigung des Mietvertrages überhaupt in Betracht kommen. In welcher Höhe Ansprüche bestehen, ist eine Frage des erst danach zu betreibenden Sachverständigenverfahrens.
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Daher ist auch nicht richtig, dass – wie in der Berufungsbegründung ausgeführt – die Beklagte als Gläubigerin den Gegenwert für einen künftigen Anspruch bereits in das Schuldnervermögen geleistet hätte. Die Beklagte kann nach dem Mietvertrag ihre Aufbauten noch über zehn Jahre lang nutzen, in dieser Zeit wird sich deren Verkehrswert je nach Abnutzung und Erhaltungsmaßnahmen nicht unerheblich verändern. Maßgebend für den Entschädigungsanspruch sind hingegen nur der Verkehrswert im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung und (zu dessen Bereinigung) die Buchwerte.
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Der vertragliche Anspruch des Mieters auf Wertersatz gegen den Vermieter (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch der gewerblichen Miete, Pacht und Leasing, 9. Aufl., S. 352 f und Langenberg in Schmitt/Futterer, Mietrecht, 9. Aufl., BGB, § 539, Rdnr. 16) entsteht somit nach der Vereinbarung der Parteien erst bei Beendigung des Mietvertrages. Demgegenüber sind Ansprüche aus §§ 994 ff. BGB im Verhältnis der Parteien (Kläger als Vermieter, Beklagte als Mieterin) nicht gegeben (Wolf/Eckert/Ball, aaO, S. 355).
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b) Obwohl die Insolvenz der Vermieterin den Mietvertrag nicht beendet hat, ist in Betracht zu ziehen, dass der „Rückabwicklungsanspruch“ dennoch (ggf. anteilig) vor einer Beendigung des Mietvertrages fällig geworden ist (durch Insolvenzeröffnung), bzw. fällig werden kann (durch Veräußerung des Grundstücks). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. August 2005 müsste dazu einer außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages gleichzustellen sein. Dann wären entsprechend den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Beschluss vom 17. April 2008 – IX 144/07 – (zitiert nach juris mit Fundstellenhinweis NJW-Spezial 2008, 407 und Grundeigentum 2008, 865) bis zur Insolvenzeröffnung nur eine (anteilige) Insolvenzforderung und für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung ein (restlicher) Ersatzanspruch in Gestalt einer Masseforderung bzw. eines Anspruchs gegen einen Grundstückserwerber möglich. Denn dem Kläger kann ein wirtschaftlicher Wert durch den Verkauf oder die anderweitige Vermietung des Objekts zufließen. Für eine solche Zeitabschnittsbetrachtung finden sich aber weder in dem Mietvertrag noch seinen Nachträgen eine eindeutige Rechtsgrundlage. § 8 des Vertrages, der die Laufzeit regelt, sieht unter 8.2. eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund vor. Die dazu vorgegebenen mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzungen und die Unmöglichkeit der Pflichterfüllung sind jedoch mit dem Eintritt einer Insolvenz nicht zu vergleichen. Hier ist es gerade der Kläger, der im Insolvenzfall für eine ordnungsgemäße Vertragsfortführung sorgen muss.
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c) Nichts anderes gilt für vom Kläger zur Beurteilung gestellte „potentielle“ Ansprüche der Beklagten gegen Dritte bei einer Grundstücksveräußerung. Ein Bereicherungsanspruch (§§ 812 ff. BGB) der Beklagten für diesen Fall scheidet gegen die Insolvenzmasse auch bis zur Insolvenzeröffnung (Hefermehl in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 55, Rdnr. 200 ff.) aus.
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Grundsätzlich ist derjenige bereichert, der ein Mietobjekt mit Mieterinvestitionen vorzeitig zurückerhält (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 – XII ZR 43/02 - NJW-RR 2006, 294 ff.). Demgegenüber kommt es nicht darauf an, wann die Investitionen getätigt wurden. Schuldner des Ersatzanspruchs der Beklagten ist bei einer Veräußerung des Mietobjekts dann nicht mehr der Voreigentümer (dies wäre hier der Kläger für die Insolvenzschuldnerin) sondern nur der Erwerber. Ansprüche aus der Zeit bis zur Veräußerung bestünden auch danach für die Beklagte nicht als Insolvenzforderung.
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Nach den Ausführungen zu b), die hierzu gleichermaßen gelten, kann auch eine Veräußerung des Mietobjekts der außerordentlichen Kündigung (§ 8.2 des Mietvertrages) des Mietvertrages nicht gleichgestellt werden. Für Ansprüche der Beklagten gegen einen Grundstückserwerber gelten §§ 566, 578 BGB. Weder der Mietvertrag noch die Nachträge schließen derartige Ansprüche aus (dazu Palandt/Weidenkaff, 67. Aufl., BGB § 566 Rn 5).
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Das wiederum hat zur Folge, dass auch die Feststellungsklage bezüglich „ … und darüber hinaus nicht mehr gegenüber einem Dritten (Erwerber des Mietobjekts) geltend gemacht werden kann" unbegründet ist.
III.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.
- 32
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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3. Ein Grund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Entscheidung des Rechtsstreits ist von den Umständen des Einzelfalles (ausgehend von einem Individualmietvertrag) bestimmt.
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Beschluss
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Der Gebührenstreitwert wird für das Berufungsverfahren und zugleich – insoweit unter Abänderung der Beschlüsse des Erstrichters vom 15. April 2008 und 16. Juli 2008 – für die I. Instanz auf bis 1.600.000,00 € festgesetzt.
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Gründe
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Gemäß §§ 47 Abs.1 S.1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO ist vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung auszugehen:
I.
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Der Kläger will keine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 InsO erfüllen. Er will zugleich verhindern, dass die Beklagte, einen Ersatzanspruch gegenüber einem Grundstückskäufer geltend machen kann. Er erkennt jedoch an, dass die Beklagte eine Insolvenzforderung anmelden kann. Also ist sein Interesse die Differenz zwischen Masseverbindlichkeit (= Anspruch gegen einen Käufer, der den Kaufpreis mindern würde) und Insolvenzforderung.
- 39
Von der vom Senat unter Beachtung einer von der Beklagten vorgeschlagenen Abfindung auf 4.000.000,00 € geschätzten möglichen Masseverbindlichkeit ist daher die zugestandene Insolvenzforderung abzuziehen. Der Kläger prognostiziert eine Quote von 44 %. Wegen einer noch gerichtlich zu klärenden Großforderung ist sein Sicherheitsabschlag von 50 % angemessen und somit sind bei 22 % Insolvenzquote 880.000,00 € von den 4.000.000,00 € abzuziehen.
- 40
Die verbleibenden 3.120.000,00 € ergeben mit einem Abschlag von 50 % den Streitwert. In Anbetracht des Zeitablaufs bis zum Vertragende im Jahr 2020 als Fälligkeitszeitpunkt des Ersatzanspruchs ist ein solch hoher Abschlag gerechtfertigt (Baumbach/Hartmann, 65. Aufl., ZPO, Anhang § 3 Rn. 53).
II.
- 41
Gemäß § 63 Abs. 3 GKG wird mit der Festsetzung für das Berufungsverfahren (§ 47 GKG) zugleich die erstrichterliche Festsetzung von Amts wegen durch den Senat geändert. Der vom Erstrichter vorgenommenen zeitlichen Differenzierung bedarf es nicht. Die vom Kläger mit der am 7. April 2008 bei Gericht eingegangenen Klageantragformulierung einbezogenen Ansprüche gegen Dritte sind wirtschaftlich identisch mit den streitigen Masseforderungen.
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Referenzen
- §§ 179 ff. InsO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 994 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 812 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete 1x
- BGB § 578 Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen 1x
- ZPO § 48 Selbstablehnung; Ablehnung von Amts wegen 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- InsO § 53 Massegläubiger 1x
- InsO § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten 1x
- § 47 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- InsO § 1 Ziele des Insolvenzverfahrens 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- § 63 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 413/02 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 384/03 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZR 43/02 1x (nicht zugeordnet)