Urteil vom Schifffahrtsobergericht Köln - 3 U 187/00 BSch

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. September 2000 verkündete Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 322.972,87 DM nebst 4 % Zinsen aus 342.756,13 DM vom 16.09.1998 bis zum 12.10.1999 und aus 322.972,87 DM seit dem 13.10.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klä-gerin 6 % und der Beklagte 94 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Klägerin zu 6 % und der Streithelferin des Beklagten zu 94 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 380.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.


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