Beschluss vom Sozialgericht Magdeburg (11. Kammer) - S 11 AS 3600/09 ER

Tatbestand

1

Der Antragsteller verlangt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, die Antragsgegnerin zu verpflichten, einen höheren Betrag an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – SGB II) für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zu gewähren.

2

Der 1961 geborene Antragsteller lebt in Scheidung und getrennt von seiner Familie. Er ist aus der gemeinsamen Eigentumswohnung in B. ausgezogen und vom 1. August 2008 an in eine Mietwohnung in O. eingezogen. Die Eltern des Antragstellers wohnen ebenfalls in O. In dem am 16. Juli 2008 mit dem Vermieter geschlossenen Mietvertrag sind der Antragsteller und seine Eltern als Mieter aufgeführt. Im Vertragstext ist u. a. Folgendes vereinbart worden:

§ 1

1.

3

Vermietet werden im Hause … (Adresse)

4

folgende Räume mit einer Wohnfläche von

5

ca. 37,39 m² im Erdgeschoss (links) Wo.-Nr. …

6

zur Nutzung durch eine Person (Name des Antragstellers)

7

1 Zimmer, 1 Flur,1 Wohnraum-Küche,1 Bad/WC,1 Terrasse.

8

Zusätzlich wird ein Tiefgaragenstellplatz Nr. … zusammen mit der Wohnung angemietet.

9

Als monatliche Grundmiete ist ein Betrag von 192,56 €, für den Stellplatz 30,68 € sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 67,30 € vereinbart worden. Die Hälfte der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung (33,65 €) ist für Heizungs- und Warmwasserkosten veranschlagt worden.

10

Der Antragsteller ist hoch verschuldet. Da er kein eigenes Bankkonto besitzt wird die Miete durch den Vermieter vom Konto der Mutter des Antragstellers eingezogen. Vom 1. Dezember 2008 an hatte der Antragsteller eine Stelle als Lehrer im öffentlichen Dienst angetreten. Sein Gehalt war auf das Konto seiner Mutter überwiesen worden. Innerhalb der Probezeit hatte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis allerdings mit Kündigung vom .. 2009 zum 31. Mai 2009 beendet. Am 14. Mai 2009 gab der Antragsteller auf Antrag eines Gläubigers vor dem zuständigen Gerichtsvollzieher eine Eidesstattliche Versicherung ab.

11

Am 15. Juni 2009 hatte der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II beantragt. Die Antragsgegnerin hatte ihm mit Bescheid vom 30. Juli 2009 Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 in Höhe der Regelleistung für alleinstehende erwerbsfähige Hilfebedürftige bewilligt sowie für die Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag von 80,42 € (Juli 2009) und monatlich 80,27 € für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. November 2009 gewährt. Die Beschränkung der Bewilligung der KdU auf ein Drittel der tatsächlichen Kosten hatte sie damit begründet, dass der Mietvertrag den Antragsteller und seine Eltern als Mieter ausweise, so dass der Antragsteller nur ein Drittel der Miete aufbringen müsse. Überdies bestehe kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Stellplatz. Die Betriebskostenvorauszahlung sei um die Kosten für die Warmwasseraufbereitung zu reduzieren, weil diese bereits mit der Regelleistung abgegolten sei.

12

Mit dem am 10. August 2009 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Widerspruch hatte sich der Antragsteller gegen die Berechnung der Leistungen für die KdU gewandt. Aufgrund der bevorstehenden Verbraucherinsolvenz, wegen der er auch schon die Schuldenberatung in Anspruch habe nehmen müssen, seien seine Eltern gegenüber dem Vermieter als Bürgen eingesprungen. Die Wohnung nutze er aber, wie im Mietvertrag vereinbart, alleine. Seine Eltern wohnten in ihrer bisherigen Wohnung in O.

13

Außerdem hatte der Antragsteller am 31. August 2009 beim Sozialgericht Magdeburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 2 AS 2525/09 ER) gestellt. In dem Verfahren war der Vermieter zur Ausgestaltung des Mietvertrages schriftlich befragt worden. Dieser hatte im Schreiben vom 24. September 2009 angegeben, er habe die Wohnung an den Antragsteller zur alleinigen Nutzung vermietet. Dies sei im Mietvertrag auch klargestellt worden. Bei Abschluss des Mietvertrages seien aber aus Bonitätsgründen die Eltern des Antragstellers als Mieter in den Vertrag aufgenommen. Dies sei ein normaler Vorgang, denn erfahrungsgemäß lasse die Rechtsprechung zur Vermeidung einer Übersicherung eine Mietbürgschaft nur in Höhe von drei Monatskaltmieten zu. Dies stelle für ihn keine ausreichende Absicherung dar. Daher werde der Bürge als Mietpartei in den Vertrag aufgenommen. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2009 hatte das Sozialgericht Magdeburg die Antragsgegnerin verpflichtet, für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis 30. November 2009 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt monatlich 612,40 € abzüglich des bereits monatlich gezahlten Leistungsbetrages zu zahlen.

14

Am 2. November 2009 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Weitergewährung der Leistungen ab 1. Dezember 2009. Mit Bescheid vom 10. November 2009 bewilligte diese Leistungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 in Höhe der monatlichen Regelleistung von 359,00 €. Die Leistungen für die KdU reduzierte sie wie in dem vorangegangenen Bewilligungsabschnitt und gewährte einen Betrag von 79,84 € (Grundmiete 192,56 € : 3 = 64,19 €; Warmwasser 33,65 € : 3 = 11,22 € – 6,79 € = 4,43 € und übrige Betriebskosten 33,65 € : 3 = 11,22 €). Dagegen legte der Antragsteller am 7. Dezember 2009 erneut Widerspruch ein.

15

Den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. Juli 2009 betreffs des vorherigen Bewilligungsabschnitts wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 zurück.

16

Mit Beschluss vom 3. November 2009 hatte das Amtsgericht M. bereits ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Antragsteller eröffnet.

17

Am 25. November 2009 hat der Antragsteller Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 16. November 2009 erhoben (S 11 AS 3500/09) und seinem Vorbringen nach zugleich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 11 AS 3600/09 ER) gestellt. Er wendet sich erneut gegen die Begrenzung der Leistungen für die KdU auf ein Drittel. An seiner Hilfebedürftigkeit habe sich nichts geändert.

18

Der Antragsteller beantragt,

19

die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm auch in dem Bewilligungsabschnitt vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Mai 2010 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Form der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 253,40 € abzüglich des bisher für die Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlten monatlichen Betrages in Höhe von 79,84 € zu zahlen.

20

Die Antragsgegnerin beantragt,

21

den Antrag zurückzuweisen.

22

Sie trägt vor, der Antragsteller habe die Wohnung gemeinsam mit seinen Eltern angemietet. Unabhängig von der Nutzung der Wohnung schuldeten daher diese drei Personen als Gesamtschuldner dem Vermieter aus dem Vertrag die Miete. Der Mietanspruch werde durch Abbuchung der Miete vom Konto der Mutter erfüllt. Dies befreie auch den Antragsteller von der Mietschuld. Im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis nach § 426 BGB müsse der Antragsteller daher nur ein Drittel der Mietkosten ausgleichen. Dieses Drittel sei sein KdU-Bedarf, der durch ihre – der Antragsgegnerin– Leistungen gedeckt werde. Die durch die Verpflichtung der Eltern abgedeckten restlichen zwei Drittel der Mietkosten seien keine KdU des Antragstellers. Auf die tatsächliche Nutzung komme es nicht an, sondern nur auf die vertragsrechtliche Ausgestaltung der finanziellen Verpflichtungen.

23

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens S 2 AS 2525/09 ER sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Er kann auch schon während des Widerspruchsverfahrens betreffs des laufenden Bewilligungsabschnitts vor Erhebung der Klage gestellt werden (§ 86b Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

25

Der Antrag hat Erfolg, denn der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf die begehrte vorläufige Regelung.

26

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, wenn der einstweilige Rechtsschutz – wie im vorliegenden Fall – nicht durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gewährt werden kann (§ 86b Abs. 1 SGG), auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Die Regelungsanordnung setzt demnach einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu deren Gewährung der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss im Sinne der erforderlichen Glaubhaftmachung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO überwiegend wahrscheinlich sein.

27

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfüllt und als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger neben der Regelleistung dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat.

28

Leistungen für die KdU werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist die Angemessenheit der Wohnungsgröße, der Miete sowie der weiteren Betriebskosten angesichts der im Mietvertrag vereinbarten Grundmiete von 192,56 € für die gut 37 m² große Wohnung und der Betriebskostenvorauszahlung von insgesamt 67,30 € zu Recht nicht streitig, denn diese erfüllen bereits die von der Antragsgegnerin in ihren Unterkunftsrichtlinien vom 10. November 2009 aufgestellten Kriterien, wonach eine von einem Hilfebedürftigen allein bewohnte Wohnung nicht größer als 50 m², deren Grundmiete nicht höher als 220,00 €, die Heizungskosten (ohne Warmwasseraufbereitung) nicht höher als 62,50 € und die übrigen Betriebskosten nicht höher als 52,50 € sein sollen.

29

Nach der im Eilverfahren erforderlichen summarischen Beurteilung entstehen dem Antragsteller entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin tatsächlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe der monatlichen Grundmiete von 192,56 € und der monatlichen Betriebskostenvorauszahlung von insgesamt 67,30 €, wobei davon die im Bewilligungszeitraum ab 1. Dezember 2009 bereits in der Regelleistung enthaltenen monatlichen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 6,46 € abzusetzen sind (vgl. Fortschreibung der Beträge gemäß des Urteils des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 15/07 R; www.bsg.bund.de; 1,8% der Regelleistung). Deshalb sind dem Antragsteller – wie von ihm beantragt – vorläufig Leistungen für die KdU in Höhe von monatlich 253,40 € zu gewähren, denn der Umstand, dass die Eltern des Antragstellers am Mietvertrag beteiligt sind, führt nicht dazu, dass sein Bedarf für die Unterkunftskosten zu zwei Dritteln gedeckt ist.

30

Bereits die Gestaltung des Mietvertrags zeigt, dass die Eltern, die weiterhin in ihrer bisherigen Wohnung leben, nicht Mieter des Wohnraums im Sinne der §§ 535 Abs. 1, 549 Abs. 1 BGB sind, weil der Vermieter entgegen dieser zentralen Mietvorschriften vertraglich nicht verpflichtet ist, ihnen gegenüber eine Hauptpflicht zu erfüllen, nämlich den Gebrauch der Wohnung während der Mietzeit zu gewähren. Vielmehr ist in § 1 Nr. 1 des Vertrages ihr Gebrauch durch die Beschränkung der Nutzung der Wohnung auf den Antragsteller ausdrücklich ausgeschlossen. Auch die übrige Auslegung der Willenserklärungen der Vertragsbeteiligten und des Vertrages führt zu diesem Ergebnis. Eine realitätsgerechte und lebensnahe Auslegung hat sich gemäß § 133 BGB nicht am Wortlaut des Vertragstextes, sondern am wirklichen Willen der Beteiligten und den begleitenden Gesamtumständen zu orientieren. Der Vermieter und der Antragsteller haben übereinstimmend erklärt, dass die Eltern nur aus Bonitätsgründen am Vertrag beteiligt worden sind. Zwar sind die Eltern noch nicht befragt worden, dies kann aber im Hauptsacheverfahren nachgeholt werden; für die summarische Prüfung im Eilverfahren genügen die vorliegenden Unterlagen. Danach sind alle am Vertrag Beteiligten davon ausgegangen, dass der Antragsteller die gesamte Miete vorrangig schuldet und die Eltern zur Sicherheit des Vermieters lediglich in dem Fall einspringen, wenn der Antragsteller die Miete nicht mehr zahlen kann. Zwar stand die derzeit eingetretene Hilfebedürftigkeit nicht im Raum, da der Antragsteller die Aufnahme der Lehrertätigkeit in Aussicht hatte, aber es bestand für den Vermieter neben der üblichen Mietkaution nachvollziehbar Veranlassung, eine zusätzliche Sicherheit zu vereinbaren, weil der Antragsteller bereits zum Zeitpunkt der Anmietung überschuldet war und die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung und die Verbraucherinsolvenz vor Augen hatte.

31

Aus diesen Gesamtumständen lässt sich ableiten, dass die Erklärungen der Eltern ausschließlich ein zivilrechtliches, vertragliches Schuldversprechen gegenüber dem Vermieter begründen sollte, um ihren Sohn trotz der prekären Überschuldungssituation in die Lage zu versetzen, überhaupt eine Wohnung anzumieten. Ein Wille, sich ohne Weiteres an den Mietkosten des Sohnes zu beteiligen, lässt sich aus den Vertragserklärungen der Eltern und den übrigen Umständen nicht ersehen. Dass bei den Bonitätsproblemen des Sohnes die Miete von dem Konto der Mutter eingezogen wird, leuchtet ein, zumal der Antragsteller später auch sein Lehrergehalt auf dieses Konto überweisen ließ. Dieser Zahlungsweg lässt einen Rückschluss darauf, dass die Mutter die Miete für den Sohn übernehmen will, nicht zu.

32

Ob das zivilrechtliche Versprechen der Eltern gegenüber dem Vermieter der Stellung eines (Ausfall-)Bürgen gemäß § 765 BGB entspricht und der Mietvertrag das Schriftformerfordernis aus § 766 BGB erfüllt oder ob es sich um einen sonstigen rechtsgeschäftlichen Schuldbeitrittsvertrag zugunsten Dritter gemäß § 311 Abs. 1 BGB handelt, kann für die Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs des Antragsteller gegen die Antragsgegnerin dahinstehen, zumal andernfalls auch die Rückgriffsansprüche gemäß §§ 426 Abs. 2 Satz 1 und 774 BGB in die Bewertung einbezogen werden müssen.

33

Letztlich darf bei der Auslegung des Vertrages sowie bei der Bewertung der Umstände und der Beurteilung der Leistungsvoraussetzungen nicht außer Acht gelassen werden, dass gemäß § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch bei der Auslegung der sozialrechtlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches wie auch bei der Ausübung von Ermessen sicherzustellen ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden. Dem würde es widersprechen, wenn der Antragsteller entgegen dem, was alle Vertragsbeteiligten nachvollziehbar und aus rechtlicher Sicht in nicht zu beanstandender Weise wollten, gezwungen würde, letztlich zwei Drittel der Mietkosten von seinen Eltern einzufordern. Die zivilrechtlichen Vertragsansprüche des Vermieters gegen die Eltern sind ebenso wie die gesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüche und –pflichten, die den Antragsteller und seine Eltern aufgrund der Vertragsgestaltung gemäß § 426 BGB im Innenverhältnis bei Eintritt des Sicherungsfall treffen, bei der Beurteilung des öffentlich-rechtlichen Leistungsanspruchs des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin nachrangig. Der KdU-Bedarf wird durch diese Ansprüche nicht vermindert. Sie sind kein Einkommen und kein Vermögen und führen daher nicht zur Deckung des Bedarfs, so dass sie den Leistungsanspruch nicht ausschließen (vgl. hinsichtlich eines Zuschusses von Eltern an einen Hilfebedürftigen: Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 6. November 2009 – L 5 AS 221/09, www.sozialgerichtsbarkeit.de).

34

Aufgrund des ungedeckten Bedarfs sieht das Gericht auch den Anordnungsgrund als glaubhaft gemacht an. Die Eilbedürftigkeit ergibt sich bereits aus der derzeitigen Situation, weil der Antragsteller im laufenden Bewilligungsabschnitt seit 1. Dezember 2009 nicht in die Lage versetzt wird, seine Unterkunfts- und Heizungskosten zu begleichen, da sein gesamter Bedarf nicht durch die Grundsicherungsleistungen der Antragsgegnerin gedeckt wird.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen