Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 10 K 1523/07

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Dies betrifft die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit vom Beginn des Schuljahres 2006/07 bis einschließlich März 2007. Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 20. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln - Ausbildungsförderung - vom 20. Juni 2007 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit von April 2007 (Zeitpunkt der Antragstellung) bis einschließlich Juli 2007 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des M. -Gymnasiums in M1. unter Anwendung des § 2 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Übrigen, soweit Ausbildungsförderung für das Schuljahr 2007/2008 geltend gemacht wird, wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6.


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