Urteil vom Verwaltungsgericht Arnsberg - 5 K 4118/19.A

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2019 wird aufgehoben, soweit darin das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden ist (Ziffer 6).

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit sie auf die Verpflichtung der Beklagen zur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte und zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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