Urteil vom Verwaltungsgericht Bremen - 6 K 3016/23

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 3016/23 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, Rembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Hartmann und Schumacher aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. November 2025 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 26.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2023 besoldungs- und

2 versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihr ab dem 01.01.2024 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 zugewiesen worden wäre. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihr gegenüber aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. gez. Korrell gez. Buns gez. Dr. Danne Tatbestand Die Klägerin begehrt Schadensersatz für eine verspätete Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14. Die Klägerin war bis 2020 als Lehrerin für Sonderpädagogik in einem Beamtenverhältnis auf Probe bei der Stadt B beschäftigt. Auf ihren Wunsch hin wechselte sie den Dienstherrn zu Beginn des Jahres 2020 von der Stadt B zur Beklagten. Dazu ließ sie sich von der Stadt B 2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. 2020 ernannte die Beklagte sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin. Sie ist seitdem der Grundschule als Sonderpädagogin zugewiesen. 2021 wurde sie unter Verkürzung ihrer Probezeit von der Beklagten zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Bereits 2021 übertrug die Beklagte ihr auf eine Ausschreibung hin die Funktion einer „Zweiten Konrektorin für die Leitung eines Zentrums für unterstützende Pädagogik“ (ZuP-Leitung) an der Grundschule . Sie wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 zur „Konrektorin“ ernannt. Bereits mit Schreiben vom 04.11.2022 wurde der Klägerin von der

3 Senatorin für Kinder und Bildung ein entsprechendes Amt bei den Schulen des Primarbereiches übertragen und sie zugleich in eine freie Planstelle eingewiesen. Sie erhalte mit Wirkung vom 01.01.2023 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 + Z. Bereits mit E-Mail vom 28.06.2022 bat die Klägerin die Senatorin für Kinder und Bildung um Überprüfung der Zuordnung der Stelle einer Konrektorin an der Grundschule zur Besoldungsgruppe A 14, da die Schülerzahl bereits über 180 Schülerinnen und Schüler liege. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 10.02.2023 förmlich eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14. Mit Bescheid vom 26.05.2023 lehnte die Senatorin für Kinder und Bildung diesen Antrag ab. An der Grundschule seien nach der Schulstatistik im Schuljahr 2021/2022 176 Schüler und im Schuljahr 2022/2023 190 Schüler angemeldet gewesen. Zwar sei danach die Grenze von 180 Schülerinnen und Schüler an ihrer Schule zum Stichtag 01.08.2022 überschritten worden. Der Anstieg der Schülerzahlen liege aber noch kein Jahr zurück. Maßgeblich seien daher die Zahlen aus dem Schuljahr 2021/2022. Auch sei zu beachten, dass sie mit Wirkung vom 01.01.2023 zur Konrektorin der Besoldungsgruppe A 13 + Z ernannt worden sei, was eine Beförderung darstelle. Die Mindestwartezeit zwischen zwei Beförderungen betrage gemäß Senatsbeschluss vom 06.03.1997 insgesamt 24 Monate. Eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 sei dementsprechend frühestens mit Wirkung vom 01.01.2025 zulässig. Der Klägerin wurde auf dieser Basis eine Beförderung nach A 14 zum 01.01.2025 in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 25.06.2023 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein. Bei der hier begehrten Angleichung der Besoldungsgruppe von A 13 + Z nach A 14 handele es sich nicht um eine Beförderung, sondern um den Vollzug einer gesetzlichen Vorgabe. Es werde keine Bestenauslese getroffen, sondern die Besoldung richte sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten an der Schule. Auch seien keine Beförderungstermine zu beachten. Der von der Senatorin angeführte Senatsbeschluss widerspreche der gesetzlichen Regelung in § 20. Abs. 2 Nr. 4 BremBG, wonach ein Jahr Wartezeit vor einer weiteren Beförderung vorgesehen sei. Somit sei bereits eine Beförderung zum 01.01.2024 möglich. Die von der Senatorin für Kinder und Bildung in Bezug genommenen Schülerzahl entspreche nicht den tatsächlichen Schülerzahlen an der Grundschule . Nach ihrer Aufzeichnung seien bereits seit dem „Halbjahr 2021/2022“ über 180 Schüler an der Schule gewesen. Eine Besoldung nach A 14 werde auch den tatsächlichen Herausforderungen an der Schule gerecht. So seien allein im Februar 2023 37 Kinder mit bereits festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf angemeldet gewesen. Als

4 einzige Sonderschullehrerin an der Schüle müsse sie allein die ZuP-Tätigkeiten wie Förderplanung, Diagnostik und Förderung für neun Klassen verantworten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2023 wies die Senatorin für Kinder und Bildung den Widerspruch zurück. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG bedürfe es zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt einer Ernennung. Nach § 20 Abs. 1 BremBG stelle eine Ernennung, durch die der Beamtin ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verleihen werde, eine Beförderung dar. Die Klägerin strebe ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 und damit ein höheres Endgrundgehalt an. Damit seien die einheitlichen Beförderungstermine zu beachten. Der Senat habe die gesetzlich festgelegte Mindestwartezeit in Höhe von zwölf Monaten auf 24 Monate verlängern dürfen. Mit Vermerk vom 23.08.2024 traf die Senatorin für Kinder und Bildung die Prognose, wonach auch in den kommenden drei Jahren die Schülerzahl an der Grundschule über 180 Schülerinnen und Schüler liegen werde. Mit „Beurteilung anlässlich einer Beförderung“ vom 18.11.2024 wurde für den Beurteilungszeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2024 festgestellt, dass die Klägerin sich bewährt habe. Sie wurde mit Ernennungsurkunde vom 04.11.2022 mit Wirkung vom 01.01.2025 zur „Konrektorin der Besoldungsgruppe A 14“ ernannt. Mit Schreiben ebenfalls vom 04.12.2024 wurde ihr von der Senatorin für Kinder und Bildung ein entsprechendes Amt bei den Schulen des Primarbereiches übertragen und sie zugleich in eine freie Planstelle eingewiesen. Sie erhalte mit Wirkung vom 01.01.2025 Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 14. Die Klägerin hat bereits am 20.12.2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie begehre nicht die Verleihung eines anderen Amtes, sondern lediglich die Anpassung ihrer Besoldung. Die Klägerin beantragte zunächst, den Bescheid vom 26.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihr ab dem 01.01.2023 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A14 zugewiesen worden wäre, und an sie den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus der Besoldungsgruppe A13 und A14 ergebenden Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 29.02.2024 auszuzahlen sowie ihr auch in Zukunft eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A14 zu gewähren. Nunmehr beantragt die Klägerin, den Bescheid vom 26.05.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, sie besoldungs- und

5 versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob ihr ab dem 01.01.2023 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A14 zugewiesen worden wäre, und an sie den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus der Besoldungsgruppe A13 + Z und A14 ergebenden Besoldung für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2024 auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen. Zum Begriff der Beförderung werde auf die gesetzliche Definition von § 20 Abs. 1 BremBG verwiesen. Die Heraufsetzung der Wartefrist auf zwei Jahre habe erfolgen dürfen, da es sich bei der in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BremBG geregelten Frist von einem Jahr lediglich um eine Mindestfrist handele. Auch im Schuljahr 2023/2024 hätten mehr als 180, konkret 224 Schülerinnen und Schüler, die Grundschule besucht, so dass zwischenzeitlich die begehrte Beförderung hätte vorgenommen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Beförderungsbegehrens zurückgenommen wurde, § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO. II. Die verbliebene zulässige Leistungsklage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob sie zum 01.01.2024 in ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden wäre. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind erfüllt, weil die Beklagte es versäumt hat, eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2024 zu prüfen. Die Beklagte hat insoweit schuldhaft die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, was adäquat kausal zu einem Schaden geführt hat. Rechtsgrundlage für das geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch. Dieses Rechtsinstitut ist in der Rechtsprechung seit Langem anerkannt. Es findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen. Als im

6 öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelndes und insofern „quasivertragliches“ Institut gewährleistet der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch Sekundärrechtsschutz für Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis, wie dies § 280 Abs. 1 BGB für vertragliche Schuldverhältnisse vorsieht. Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch war ursprünglich auf Verletzungen der Fürsorgepflicht bezogen. Er ist in der Rechtsprechung aber nachfolgend auch auf andere Pflichtverletzungen ausgedehnt worden (m.w.N. BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, NVwZ 2015, 1686 Rn. 9 ff.). Die Klägerin kann danach von der Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch eine verspätete Prüfung der Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 entstanden ist. Die Beklagte hat diesen Schaden durch die Verletzung der gegenüber der Klägerin bestehenden Fürsorgepflicht in zurechenbarer Weise verursacht. Dazu im Einzelnen: 1. Die Beklagte hat die gegenüber der Klägerin bestehende Fürsorgepflicht verletzt. Nach § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Zwar hat ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, und auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn besteht grundsätzlich nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d. h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern in einer bestimmten Besoldungsgruppe, erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungsrechts sowie des Haushaltsrechts durch den Dienstherrn gemäß dessen organisatorischen Gestaltungsfreiheit. Auch hat der Beamte unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt. Ein Beamter hat danach grundsätzlich weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens, etwa durch den Haushaltssatzungsgeber. Dieser entscheidet mit der Ausbringung von Planstellen über die – insbesondere qualitativen – Anforderungen an die Erfüllung der auf den betreffenden Dienstposten wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben. Diese Entscheidung, einschließlich einer möglichen Abwägung der Prioritäten im Verhältnis zu anderen Aufgaben, dient allein dem öffentlichen Interesse, nicht auch einem beruflichen Fortkommensinteresse des mit der Wahrnehmung der Aufgaben betrauten oder zu betrauenden Beamten. Sie erfolgt somit auch nicht in Wahrnehmung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (m.w.N. BVerwG, Urt. v. 31.05.1990 – 2 C 16/89 –, NVwZ 1991, 375).

7 Ausnahmsweise kann allerdings als Inhalt der Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten aber eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, etwa auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken, wenn es sich nämlich dabei um Maßnahmen der Exekutive handelt, der nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt, und wenn nur die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 - 2 C 39/82 –, NVwZ 1986, 123). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 erst zum 01.01.2025 und nicht bereits zum 01.01.2024 geprüft hat (a). Eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2023 kam demgegenüber nicht in Betracht (b). a) Die Beklagte hat die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin verletzt, indem sie die zum 01.01.2025 vorgenommene Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 nicht bereits zum 01.01.2024 geprüft hat. Im Dezember 2023 lagen die gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen für die Klägerin vor (aa), so dass die Beklagte zur Wahrnehmung ihre Fürsorgepflicht dazu angehalten gewesen war, eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 für die Klägerin zu prüfen (bb). aa) Die gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen für eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 lagen für die Klägerin im Dezember 2023 vor. (1) Bei der Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 handelt es sich entgegen der klägerischen Ansicht um eine Beförderung im Sinne von § 20 Abs. 1 BremBG. Nach § 20 Abs. 1 BremBG ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Auch wenn der Übertragungsakt der Klägerin ohne Änderung der Amtsbezeichnung ein Amt mit höherem Endgrundgehalt vermittelt und dieser Übertragungsakt keine Ernennung erfordert hat, handelt es sich gleichwohl um einen von § 20 Abs. 1 BremBG erfasste beförderungsgleiche Maßnahme. Nach der gesetzlichen Systematik von Anlage I zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 BremBesG hängt die Einweisung in die Besoldungsgruppe für das Amt einer Konrektorin an einer Grundschule davon ab, ob mehr als 80 und weniger als 180 Schülerinnen und Schüler (Bes.Gr. A 13 + Z) oder mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler (Bes.Gr. A 14) oder mehr als 360 Schülerinnen und Schülern (Bes.Gr. A 14 + Z) beschult werden. Hierbei handelt es

8 sich um so genannte funktionsgebundene Ämter, bei denen der Gesetzgeber selbst abschließend und ohne Bewertungsspielraum des Dienstherrn bestimmte Funktionen mit Ämtern bestimmter besoldungsrechtlicher Wertigkeiten verknüpft (BVerwG, Urt. v. 24.01.1985 – 2 C 39/82 –, NVwZ 1986, 123). Da das Amt im statusrechtlichen Sinne sowohl bei einem Beamten als auch bei einem Richter u.a. durch die Besoldungsgruppe mit ihrem Endgrundgehalt bestimmt wird, handelt es sich auch um verschiedene Ämter im statusrechtlichen Sinne, wenn dieselbe Amtsbezeichnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist. Gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 BremBesG bestimmt sich dann das Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe, die in der Einweisungsverfügung genannt ist. Die Einweisungsverfügung hat in diesen Fällen nicht nur haushaltsrechtliche, sondern eine den Status des Beamten oder Richters berührende, rechtsbegründende Bedeutung. Für die erstmalige Übertragung eines Amtes mit einer mehreren Besoldungsgruppen zugewiesenen Amtsbezeichnung (hier: Konrektorin) wird angenommen, dass – wenn die Besoldungsgruppe nicht in einem gesonderten Verwaltungsakt benannt wird – die Einweisungsverfügung den Ernennungsakt hinsichtlich der Besoldungsgruppe konkretisiert und so einen die Ernennung ergänzenden Verwaltungsakt darstellt. Für den Parallelfall, dass unter Beibehaltung der Amtsbezeichnung eine andere, höhere Besoldungsgruppe zugewiesen wird, wird in der Einweisungsverfügung ein ernennungsähnlicher (oder beförderungsgleicher) Verwaltungsakt gesehen, der zwar nicht der Form der Ernennung bedarf, aber ebenfalls den Status berührt (m.w.N. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 – 2 BvL 7/02 –, NVwZ-RR 2004, 82; siehe auch Möller, in: Schwegmann/Summer, BBesG, § 19 BBesG Rn. 7 ff.). Für diese rechtliche Einordnung unbeachtlich ist, dass die Klägerin zwischenzeitlich zur „Konrektorin nach A 14“ zum 01.01.2025 durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde ernannt worden ist. Der Gesetzgeber hat in Anbetracht der vorbenannten Systematik überdies nicht zu erkennen gegeben, dass er bei funktionsgebundenen Ämtern von den Beförderungsvoraussetzungen des § 20 BremBG dispensieren will (anders noch für das niedersächsische Beamtenrecht BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 – II C 40.72, BeckRS 1974, 31296671). Im Gegenteil wird in § 20 Abs. 2 BremBesG festgelegt, dass allein aus einer erhöhten Schülerzahl kein Anspruch auf eine höhere Besoldung erwächst. Diese Regelung ist insbesondere deshalb besonders plausibel, weil der Beamte infolge der mit der Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe verbundenen Erweiterung seines Rechtsstatus befähigt wird, auch außerhalb der angestammten Schule höherwertige Aufgaben zu übernehmen. (2) Die gesetzliche Voraussetzung für die Prüfung der Einrichtung einer Planstelle nach der Besoldungsgruppe A 14 für das Amt einer Konrektorin an der Grundschule lag im Dezember 2023 vor. Nach § 69 BremBesG ist die Schülerzahl aus

9 der amtlichen Schulstatistik maßgebend, wenn sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler an einer Schule richtet. Die Einweisung in eine höhere Planstelle ist danach nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Grundschule ausweislich der Schülerstatistik seit dem Stichtag 01.08.2022 erstmals und seitdem durchgängig mehr als 180 Schülerinnen und Schüler beschult. Die Beklagte hat überdies im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht substantiiert in Abrede gestellt, dass im Dezember 2023 die darüber hinaus erforderliche Schülerzahlprognose ergeben hätte, dass auch in den folgenden drei Jahren mehr als 180 Schülerinnen und Schüler an der Grundschule beschult werden. Denn zum Stichtag 01.08.2023 wurden deutlich mehr als 180, nämlich 224 Kinder an der Grundschule beschult. Insoweit ist es angesichts des Anstieges und der Summe der beschulten Kinder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass eine abweichende Prognose im Dezember 2023 durch die Beklagte getroffen worden wäre. (3) Der Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2024 standen nicht laufbahnrechtliche Wartezeiten entgegen. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BremBG ist eine Beförderung nicht zulässig vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, das Amt braucht nicht zu durchlaufen werden. Auch nach § 9 Abs. 1 BremLVO gilt für Beförderungen eine Wartezeit von mindestens zwölf Monaten, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BremLVO sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A aufgeführt sind, regelmäßig zu durchlaufen. Ämter, die Zwischenbesoldungsgruppen zugeordnet sind, sind nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BremLVO nicht zu durchlaufen. Nach diesen Vorgaben galt für die Klägerin nach der Übertragung des Amtes einer Konrektorin als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern zum 01.01.2023 keine Wartefrist mit Blick auf die Beförderung in das Amt einer Konrektorin als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern. Denn für die Beförderung von dem Amt einer Studienrätin der Besoldungsgruppe A 13 in das Amt einer Konrektorin als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen nach der Besoldungsgruppe A 14 war das Amt einer Konrektorin als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 80 und bis zu 180 Schülerinnen und Schülern unstreitig nicht zu durchlaufen.

10 Soweit die Beklagte anführt, dass die Wartezeit durch den Senat mit dem Senatsbeschluss vom 06.03.1997 auf 24 Monate unabhängig davon angehoben worden ist, ob das Amt zu durchlaufen werden braucht oder nicht, kann die Kammer dem nicht folgen. Der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 hat vielmehr allein für den Fall die Mindestwartezeit auf 24 Monate angehoben, soweit die Ausnahmeregelung nicht greift. Dem Wortlaut von Ziff. 3 des Senatsbeschlusses lässt sich nicht entnehmen, dass die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 1 Nr. 4 BremBG abbedungen werden soll. Vielmehr wird lediglich die Mindestwartezeit für Beförderungen nach der Anstellung oder der letzten Beförderung abweichend von § 25 Abs. 3 BremBG a.F. auf 24 Monate festgesetzt. Auch nach § 25 Abs. 3 BremBG a.F. durfte während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung der Beamte nicht befördert werden, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht zu durchlaufen werden brauchte. Der Wortlaut des Senatsbeschlusses nimmt allein Bezug auf die zeitliche, nicht aber auf die inhaltliche (Ausnahme-) Regelung des Gesetzgebers. An einer so verstandenen Erhöhung der gesetzlichen Mindestwartezeit ist – insoweit ist der Beklagten zu folgen – dann nichts zu erinnern, wenn sie nicht die gesetzliche Ausnahmeregelung betrifft. Aber auch insoweit ist die Verwaltung an rechtliche Vorgaben gebunden. Da die Wartezeiten der hier in Rede stehenden Art (sog. „Bewährungszeiten“ oder „Stehzeiten“) nicht an unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte anknüpfen‚ darf von ihnen der Zugang zu einer den Grundsätzen der Bestenauswahl unterliegenden Beförderung nur unter besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Wartezeiten stehen danach nur dann mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang‚ wenn sie der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes dienen und mit ihnen die praktische Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt festgestellt werden soll. Dieser Zweck‚ die zuverlässige Beurteilung des Leistungsvermögens und eine fundierte Prognose über die voraussichtliche Bewährung in einem höheren Amt zu ermöglichen‚ setzt dem zeitlichen Umfang solcher „Bewährungszeiten“ Grenzen. Sie dürfen nicht länger bemessen sein‚ als es typischerweise erforderlich ist‚ um die tatsächlichen Grundlagen für eine Beurteilung und Prognose zu schaffen. Danach hängt die Dauer von Wartezeiten entscheidend vom Inhalt der jeweiligen Ämter bzw. von der betroffenen Laufbahn ab‚ wobei der (diesbezüglich) für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum in aller Regel die Obergrenze darstellt (vgl. BVerwG‚ Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 17; zur Verfassungsmäßigkeit von zwei Jahren: VGH München, Beschl. v. 14.03.2018 – 6 CE 17.2444, BeckRS 2018, 4385 Rn. 17). Durch die Beförderungswartezeit soll dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, ein gewisses Mindestmaß an Erfahrungen in einem niedrigeren Amt zu sammeln, um den Aufgaben des Beförderungsamtes gewachsen zu sein. Die Mindestwartezeit dient zusammen mit der Vorschrift über das regelmäßige Durchlaufen der Ämter dem sachgerechten Ziel einer kontinuierlichen Entfaltung der

11 Befähigung sowie der Objektivierung der Bewährung und damit dem Leistungsprinzip. Dazu ist grundsätzlich – auch im Interesse der Gleichbehandlung – eine Mindestbewährungszeit zu absolvieren. Danach können Wartezeiten zu dem Zweck bestimmt werden, vor einer (weiteren) Beförderung zunächst festzustellen, ob sich der Beamte in seinem bisherigen Statusamt hinreichend bewährt hat. Denn die Anforderungen des Beförderungsamtes sind typischerweise höher als diejenigen des aktuell innegehabten Amtes (siehe zum Vorstehenden: OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.03.2019 – 1 M 29/19 –, juris Rn. 10 f.). Auch darf die Beklagte eine solche Mindestwartezeit durch Senatsbeschluss mittels einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift festlegen, § 124 BremBG (siehe für das Ausreichen einer behördeninternen mündlichen Absprache VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.1999 – 4 S 2518/97 –, NVwZ-RR 2000, 801). Unabhängig davon und selbstständig tragend ist der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 rechtswidrig, soweit er darin eine Mindestwartezeit in Höhe von 24 Monate für den Fall vorsieht, dass ein Amt nicht zu durchlaufen werden braucht. Bei dem Senatbeschluss handelt es sich um eine interne allgemeine Verwaltungsvorschrift, wie sie in § 124 BremBG ausdrücklich vorgesehen ist. Danach kann der Senat zur Durchführung des BremBG allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Offenbleiben kann in diesem Zusammenhang, ob in § 25 Nr. 6 BremBG etwas anderes bestimmt ist. Danach regelt der Senat durch Rechtsverordnung die nähere Ausgestaltung der Laufbahnen, insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren für Beförderungen und den Aufstieg (§§ 20, 21 BremBG). Denn der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 ist schon als Verwaltungsvorschrift rechtswidrig, soweit er darin eine Mindestwartezeit in Höhe von 24 Monate für den Fall vorsieht, dass ein Amt nicht zu durchlaufen werden braucht. Eine solche Verwaltungsvorschrift bindet zwar im Innenverhältnis die Behörden, im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht auch die Gerichte und können von ihnen daher grundsätzlich vollinhaltlich auf ihre Vereinbarkeit mit Gesetz und Verfassung überprüft werden. Da sie nicht zu den Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 BremVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG gehört, kann eine solche Verwaltungsvorschrift entgegenstehende gesetzliche Normen nicht verdrängen (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 1 Rn. 213). Die in Ziff. 3 des Senatsbeschlusses vom 06.03.1997 getroffene und für die Klägerin nachteilige Regelung ist danach nicht mit den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Grundsätzen der Bestenauswahl gerechtfertigt. Denn weder dient eine solche Wartezeit der sachgerechten Anwendung des Leistungsgrundsatzes durch das Erfordernis einer zuverlässigen Beurteilung noch der praktischen Bewährung noch der Sicherstellung eines Mindestmaßes an Erfahrung für das höhere Amt. Die Referatsleiterin des Referats des

12 Senators für Finanzen hat dazu in der mündlichen Verhandlung sinngemäß ausgeführt, dass die ausnahmslose Anwendung einer Mindestwartezeit von 24 Monaten entsprechend der Überschrift des Senatsbeschlusses der „Verbesserungen der Rahmenbindungen der Bewirtschaftung der Personalhaushalte“ und einer sozialverträglichen Beförderungspraxis diene. Soweit die Beklagte insoweit auf ihre organisatorische Gestaltungsfreiheit und ihre Haushaltshoheit verweist, vermag dies eine unterschiedslose und abstrakte Mindestwartezeit nicht zu rechtfertigen. Zwar besteht in der Tat insbesondere ein Ermessen des Haushaltsgesetzgebers hinsichtlich der Bereitstellung von höher bewerteten Planstellen. Eine solche konkrete Ermessensausübung ist aber weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen. Die Vertreterinnen der Beklagten haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung lediglich und nicht hinreichend substantiiert angemerkt, dass unklar sei, ob überhaupt eine Planstelle nach A 14 zum 01.01.2024 zur Verfügung gestanden hätte. Aus Fürsorgegesichtspunkten ist jedenfalls im Falle der gesetzlichen Stellenbewertung das organisatorische Ermessen des Dienstherrn und die Haushaltshoheit durch die jeweils zuständige Stelle konkret auszuüben, wenn die gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen des Stelleninhabers vorliegen. Die pauschale und antizipierte Ausübung dieses Ermessens durch den Senat als Kollegialorgan mit Beschluss vom 06.03.1997 genügt diesen Anforderungen nicht. Daneben verstößt der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 gegen § 9 Abs. 1 BremLVO. Es gilt zu erkennen, dass der Senat nach Beschlussfassung im Jahr 1997 zum 01.04.2010 eine Änderung von § 9 Abs. 1 BremLVO vorgenommen hat, wonach seitdem für Beförderungen eine Wartezeit von 12 Monaten gilt, es sei denn, dass das derzeitige Amt nicht durchlaufen zu werden braucht. Einen solchen Passus enthielt § 9 BremLVO v. 27.06.1979 in der bis zum 31.03.2010 geltenden Fassung nicht. Der Senatsbeschluss vom 06.03.1997 steht vor diesem Hintergrund in Widerspruch zur BremLVO, nachdem der Senat selbst, der zum Erlass der BremLVO berechtigt ist, in § 9 Abs. 1 BremLVO per Rechtsverordnung die Ausnahmeregelung in § 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG bekräftigt hat. Die BremLVO stellt eine auf Basis von § 25 BremBG ergangene Rechtsverordnung dar, die im Rang über einer durch den Senat nach § 124 BremBG im Wege eines Senatsbeschlusses erlassenen Verwaltungsvorschrift steht. Sollte an der Praxis festgehalten werden, Beförderungsvoraussetzungen abstrakt-generell durch Verwaltungsvorschriften anzuheben, wird auf das Erfordernis einer Bekanntmachung für Verwaltungsvorschriften hingewiesen, die unmittelbare Außenwirkung gegenüber Dritten entfalten. Für die Bekanntgabe ist eine selektive, erläuternde Wiedergabe des Inhalts der Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend (BVerwG, Urt. v. 25.11.2004 – 5 CN 1/03 –, juris).

13 Nach dem Vorstehenden wäre auch eine entsprechende über den Senatsbeschluss hinausgehende oder abweichende ungeschriebene Verwaltungspraxis innerhalb der senatorischen Behörden rechtswidrig. (4) Die Beklagte hat fürsorgewidrig die Eignung der Klägerin für das höhere Amt der Besoldungsgruppe A 14 durch Erprobung in einer Erprobungszeit nicht bereits im Dezember 2024 festgestellt. Nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG ist eine Beförderung in der Regel nicht zulässig vor Feststellung der Eignung für das höhere Amt durch Erprobung in einer Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten Dauer. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BremLVO dauert die Erprobungszeit nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 BremBG bei der Übertragung von Ämtern bis zur Besoldungsgruppe A 12 sechs Monate, im Übrigen zwölf Monate. Danach hätte die Beklagte bereits im Dezember 2023 erkennen müssen, dass die Klägerin das Amt einer Konrektorin an einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schüler über ein Jahr lang ausübte, nachdem zum Stichtag 01.08.2022 mehr als 180 Kinder an der Grundschule beschult wurden. Die erst mit „Beurteilung anlässlich einer Beförderung“ vom 18.11.2024 für den Beurteilungszeitraum 01.08.2023 bis 31.07.2024 vorgenommene Feststellung, dass die Klägerin sich auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe A 14 bewährt habe, wurde nach dem Gesamteindruck der Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nur deshalb nicht bereits zum 01.01.2024 vorgenommen, weil die Beklagte irrig davon ausging, dass die weiteren Beförderungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beklagte hat nicht vorgetragen und es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte, dass Umstände gegen eine Bewährung der Klägerin im Zeitraum 01.08.2022 bis 30.11.2023 an einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schüler gesprochen haben. Im Gegenteil wurde die Bewährung wie bereits beschrieben mit Beurteilung vom 18.11.2024 festgestellt. Auch hat die Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass von Beklagtenseite ein formaler Übertragungsakt der von Gesetzeswegen mit der Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Funktion einer Konrektorin für erforderlich gehalten wurde. Eine solche formale Funktionsübertragung vor Bewährungsfeststellung fand unabhängig davon auch nicht im Zusammenhang mit der später vorgenommenen Eignungsbeurteilung statt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass in der Funktionslogik der Beklagten eine frühere Prüfung der Eignung mit Blick auf die von ihr angenommene Mindestwartezeit von zwei Jahren nicht veranlasst war. bb) Die Beklagte war zur Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet, eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 im Dezember 2023 ermessensfehlerfrei zu

14 prüfen. Die Entscheidung über die Einreihung des Amtes einer Konrektorin an einer Grundschule über 180 Kinder in die höhere Besoldungsgruppe hat bereits der Gesetzgeber in der Besoldungsordnung getroffen. Die Regelung in § 69 BremBesG bringt darüber hinaus zum Ausdruck, dass sobald die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat, eine Prognose der Schülerzahlen für die Zukunft anzustellen ist und im Falle einer hinreichenden Schülerzahlprognose die Einweisung in eine höhere Planstelle zulässig ist. Allerdings ergibt sich aus § 20 Abs. 2 BremBesG, dass ein Anspruch auf Besoldung aus einem höherbewerteten Amt nicht schon allein daraus folgt, dass die in einem gesetzlich festgelegten Bewertungsmaßstab bestimmte Voraussetzung erfüllt wird, insbesondere die in der Besoldungsordnung festgelegte Schülerzahl einer Schule erreicht ist. Darin kommt zum Ausdruck, dass der Besoldungsgesetzgeber den für statusbezogene Entscheidungen zuständigen Dienstherrn nicht bindet, vielmehr ihm auch in den Fällen, in denen einem Amt gesetzlich eine Funktion zugeordnet ist, den bei Beförderungen und ähnlichen Maßnahmen bestehenden Spielraum belässt. Der damit anerkannte Spielraum ist aber nicht unbeschränkt. Auch wenn nach § 20 Abs. 2 BremBesG noch kein Anspruch auf Besoldung aus dem höheren Amt erwächst, so lässt sich der gesetzlichen Systematik doch die Wertung entnehmen, dass auch bei nachträglichem Eintritt der soeben aufgezählten Voraussetzungen für die Einweisung des Amtes eines Konrektors in die höhere Besoldungsgruppe A 14 grundsätzlich eine Planstelle dieser – höheren – Besoldungsgruppe bereitzustellen ist. Wird ein Amt infolge einer Änderung bei gesetzlich festgelegten Funktionsmerkmalen besoldungsmäßig höher bewertet, so ist nur die entsprechend höhere Besoldung des Stelleninhabers funktionsgerecht im Sinne des § 19 BremBesG. Das dementsprechend höher besoldete Amt muss ihm zugänglich sein (Art. 33 Abs. 2 GG). Wird er weder in dieses Amt eingewiesen noch durch Versetzung anderweitig wieder funktionsgerecht eingesetzt, so besteht eine Diskrepanz zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und Besoldung. Diese widerspricht dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Dies kann fürsorgepflichtwidrig sein. Zwar beschränkt sich die Fürsorgepflicht auf das Amt, das der Beamte innehat. Dieses darf aber nicht auf die Dauer durch Funktionsvermehrung so aufgebläht werden, dass der Beamte in Wirklichkeit ohne eine dementsprechende höhere Alimentation ein anderes Amt im funktionellen Sinne ausübt. In solchen Fällen ist das Ermessen des Dienstherrn eingeschränkt. Er hat, auch zum Schutz der Rechtsstellung des betroffenen Beamten, auf die Herstellung des Gleichklangs zwischen gesetzlicher Stellenbewertung und beamtenrechtlichem Status einschließlich der diesem zugeordneten Besoldung hinzuwirken. Kommt für die Besetzung der höherzubewertenden Stelle kein anderer Beamter als der Stelleninhaber in Betracht, so kann sich der Anspruch aus der Fürsorgepflicht zu einem Einweisungsanspruch verdichten. Gleichermaßen erfährt auch das Ermessen des Haushaltsgesetzgebers eine erhebliche Einschränkung. Denn durch

15 die Änderung der tatsächlichen Gegebenheit wird das in zwei Besoldungsgruppen angeführte Amt einer Konrektorin nunmehr – kraft Gesetzes – der höheren Besoldungsgruppe zugeordnet. Es handelt es sich sowohl bei der Bereitstellung der entsprechenden Planstelle der höheren Besoldungsgruppe als auch bei der Einweisung in diese faktisch nur noch um die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers (so schon BVerwG, Urt. v. 17.10.1974 – II C 40.72, BeckRS 1974, 31296671; siehe auch OVG Lüneburg, Urt. v. 26.2.1991 – 2 A 37/86, BeckRS 2004, 25762 und VG Wiesbaden, Urt. v. 18.09.2008 – 8 K 614/08.WI –, LKRZ 2009, 31). Diese gesetzessystematische Besonderheit rechtfertigt allerdings für sich allein noch nicht die Annahme einer aus der Fürsorgepflicht herzuleitenden Verpflichtung des Dienstherrn, dem Haushaltsgesetzgeber alsbald nach Änderung der Einreihungsvoraussetzungen die Bereitstellung der höheren Planstelle nahezulegen. Der vorliegende Fall weist jedoch die weitere Besonderheit auf, dass die Klägerin ausweislich des Behördenvorgangs die einzige Beamtin war, die für die Einweisung in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 in Betracht kam. Die Beklagte hat die Planstelle, in die die Klägerin zum 01.01.2025 eingewiesen wurde, weder ausgeschrieben noch ein Auswahlverfahren durchgeführt. Die Kammer hat überdies unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Überzeugung gewinnen können, dass es mit Blick auf die steigenden Schülerzahlen letztlich vom Zufall abhing, dass die Klägerin nicht bereits mit Aushändigung der Urkunde einer Konrektorin zum 01.01.2023 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden ist. Es ist zwischen den Beteiligten darüber hinaus unstreitig, dass die Klägerin nach Verwirklichung aller gesetzlichen Beförderungsvoraussetzungen in eine Planstelle nach A 14 hätte eingewiesen werden sollen. Bei gebotener Berücksichtigung des dieser Feststellung zugrundeliegenden Sachverhalts hätte die Beklagte ihr Ermessen bei der Besetzung des erst nachträglich höherwertig gewordenen Amtes einer Konrektorin einer Grundschule mit mehr als 180 Kindern nur durch die alsbaldige Einweisung der Klägerin in die bereitzustellende Planstelle der – höheren – Besoldungsgruppe A 14 rechtmäßig ausüben können. Obwohl die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wie beschrieben grundsätzlich nur in den Grenzen des bekleideten Amtes besteht, war die Beklagte angesichts der dargelegten Besonderheiten der Klägerin gegenüber aus Gründen der Fürsorge alsbald nach Verwirklichung der in der Besoldungsgruppe A 14 vorgesehenen Einweisungsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, die Bereitstellung der Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 sowie eine Einweisung der Klägerin in diese mit Wirkung zum 01.01.2024 zu prüfen. Dies hat die Beklagte in fürsorgewidriger Weise nicht getan, weil sie in ermessensfehlerhafter und damit rechtswidriger angenommen hat, dass für die Klägerin ein 24-monatiges Beförderungsverbot bestehe. Es ist schließlich weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin vorübergehend höherwertig eingesetzt werden sollte,

16 und erst zu einem späteren Zeitpunkt über eine Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 entschieden werden sollte. Insoweit braucht nicht die Frage beantwortet werden, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang im Falle einer vom Besoldungsrecht vorgeprägten Ämterbewertung die zeitweise höherwertige Beschäftigung unter Fürsorgegesichtspunkten rechtmäßig ist (dazu im Überblick VG Wiesbaden, Urt. v. 18.09.2008 – 8 K 614/08.WI –, LKRZ 2009, 31). b) Demgegenüber kam eine Einweisung der Klägerin in die Besoldungsgruppe A 14 nicht bereits zum 01.01.2023 in Betracht, so dass die Beklagte insoweit die gegenüber der Klägerin bestehende Fürsorgepflicht nicht verletzt hat. Denn die nach § 69 Satz 1 und 2 BremBG maßgebliche Schülerzahl hat zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein Jahr vorgelegen, da die maßgebliche Schülerstatistik für den Stichtag 01.08.2023 erst im Dezember 2023 vorgelegen hat. Die Beklagte hatte erst im Dezember 2023 die Möglichkeit festzustellen, dass die erstmals zum 01.08.2022 maßgebliche Schülerzahl über 180 Kinder an der Grundschule über ein Jahr fortbestanden hat. Da die Beförderungsvoraussetzung nicht vorgelegen hat, besteht bereits dem Grunde nach auch kein Anspruch auf rückwirkende Beförderung oder Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14. 2. Die danach erfolgte Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin erfolgte schuldhaft. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts (BVerwG, Urt. v. 17.08.2005 – 2 C 37/04 –, NVwZ 2006, 212). Zu vertreten hat der Dienstherr danach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 3 BGB). Von den für die Einweisungsentscheidung verantwortlichen Beamten muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und gegebenenfalls die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus sachfremden Erwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können (BVerwG, Urt. v. 26. 1. 2012 – 2 A 7/09 –, NVwZ 2012, 1477 Rn. 39). Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte den Verstoß gegen die Fürsorgepflicht jedenfalls mit Fahrlässigkeit zu vertreten. Bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung hätte von den verantwortlichen Stellen erkannt werden müssen, dass die Klägerin bereits zum 01.01.2024 in die Besoldungsgruppe A 14 hätte eingewiesen werden dürfen.

17 3. Die Verletzung der Fürsorgepflicht zu Lasten der Klägerin war kausal für ihre unterbliebene Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 zum 01.01.2024. Ein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidrig unterlassener Beförderung kann nur begründet sein, wenn dem Beamten ohne den Rechtsverstoß das angestrebte Amt voraussichtlich übertragen worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d. h. der Nichtbeförderung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von allen Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne die Verletzung der Fürsorgepflicht voraussichtlich genommen hätte. Nach diesen Maßstäben hat die Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin bei zutreffender Prüfung der Beförderungsvoraussetzungen zum 01.01.2024 in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden wäre. Die Kammer hat insbesondere keinen Zweifel daran, dass die Beklagte die gesetzliche Dienstpostenbewertung nach Vorliegen aller Beförderungsvoraussetzungen für die Klägerin nachzeichnen wollte. Dafür spricht, dass die letztlich nunmehr von der Klägerin besetzte Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 nicht ausgeschrieben wurde und ein Auswahlverfahren nicht durchgeführt wurde. 4. Die Klägerin hat es nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Obwohl der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch im Gegensatz zu § 839 Abs. 1 BGB ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis voraussetzt, beansprucht der in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegte Rechtsgedanke vom Vorrang des Primärrechtsschutzes auch und gerade für Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis wie den hier streitigen Geltung. Die sekundäre Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln tritt nicht ein, wenn der Verletzte unmittelbar gegen die beanstandete Entscheidung mögliche Rechtsbehelfe ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015 – 2 C 12/14 –, NVwZ 2015, 1686 Rn. 11). Es ist danach insbesondere nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zulässigen einstweiligen Rechtsschutz hätte ergreifen können, um den geltend gemachten Schaden abzuwenden. Die vorläufige Einweisung in die Besoldungsgruppe A 14 hätte eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass die Klägerin bereits vor ihrer Beförderung in das Amt einer Konrektorin der Besoldungsgruppe A 13 + Z ihren Dienstherrn mit E-Mail vom 28.06.2022 darauf hingewiesen hat, dass die tatsächliche Schülerzahl an der Grundschule

18 bereits über 180 Schülerinnen und Schüler liege. Mit Schreiben vom 10.02.2023 beantragte die Klägerin eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 14. Weitere Rechtsschutzmöglichkeiten waren der Klägerin weder möglich noch zumutbar. 5. Die Klägerin kann verlangen, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als sei sie am 01.01.2024 in die Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen worden. Besoldungsleistungen und die ihr nach dem Eintritt in den Ruhestand zustehende Versorgung sind danach zu berechnen (zu diesem Haftungsumfang BVerwG, Urt. v. 26. 01.2012 − 2 A 7/09 –, NVwZ 2012, 1477 Rn. 50). II. Die Kostenentscheidung beruht wegen der Rücknahme des Beförderungsbegehrens auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. III. Gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO war die Berufung zuzulassen. Es stellt sich die grundlegende und bisher in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen nicht geklärte Frage, ob und inwieweit von der Regelung in § 20 Abs. 2 Nr. 4 BremBG durch Senatsbeschluss abgewichen werden darf. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Korrell Buns Dr. Danne

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