Urteil vom Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (1. Kammer) - 1 K 1027/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Mit Bescheid vom 27. Juli 2021 bewilligte der Beklagte dem Kläger auf dessen durch den bevollmächtigten Steuerberater xxx als prüfendem Dritten gestellten Antrag vorläufig „Corona-Überbrückungshilfe III“ für den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.850 Euro.
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Am 29. März 2023 beantragte Steuerberater xxx als prüfender Dritter für den Kläger die endgültige Festsetzung.
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Im Rahmen der systemseitigen Prüfungsroutine wurde der Antrag des Klägers als Stichprobe ausgewählt und aus der Dunkelverarbeitung ins manuelle Prüfungsverfahren ausgesteuert. Ferner ergab ein automatisiert durchgeführter Abgleich der Antragsdaten mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung Abweichungen, die u.a. auf ein abweichendes Geburtsdatum, abweichende Umsatzangaben und eine unzutreffend angegebene Steuernummer hindeuteten. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger, vertreten durch dessen prüfenden Dritten, am 20. April 2023 und sodann wegen Nichtbeantwortung erneut am 05. Mai 2023 im Antragsportal auf, die Steuerdaten und das angegebene Geburtsdatum zu überprüfen und eventuelle Änderungsbedarfe mitzuteilen, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 vorzulegen, die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 sowie im Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 vollständig nachzuweisen und darzulegen, aus welchen Gründen die im Vergleichszeitraum 2019 geltend gemachten Umsätze aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätig ohne Gesellschaften im Leistungszeitraum vollständig entfallen sind.
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Der prüfende Dritte des Klägers antwortete am 05. Mai 2023 und teilte mit, er werde die offenen Fragen mit seinem Mandanten klären und das Ergebnis sodann dem Beklagten mitteilen.
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Der Beklagte erneuerte daraufhin seine Frage am 05. Mai 2023 und letztmalig am 15. Mai 2023, unter Fristsetzung bis 24. Mai 2023, verbunden mit dem Hinweis, dass bei Nichtbeantwortung mit einer Ablehnung zu rechnen sei.
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Der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, wurde über das Vorliegen der Nachfragen im Antragsportal vom 20. April 2023, 05. Mai 2023 und 15. Mai 2023 jeweils taggleich per E-Mail an die von dem Bevollmächtigten im Antrag für Kommunikationszwecke angegebene E-Mail-Adresse [email protected] informiert.
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Am 25. Mai 2023 übersandte der prüfende Dritte das Abbild des von ihm für den Kläger geführten Mandantenstammblattes; ferner teilte der Kläger über seinen bevollmächtigten prüfenden Dritten mit:
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„-Zur Vervollständigung Ihrer Akten erhalten Sie anbei einen Ausdruck aller bei uns gespeicherten Stammdaten. Damit können Sie einen kompletten Datenvergleich vornehmen;
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- Wie bereits schon einmal mitgeteilt, gibt es keine Umsätze mit Gesellschaften - hat es auch nie gegeben; Die Werte sowohl in den Anträgen als auch in den Endabrechnungen sind allesamt aus der einzigen Firma, die Herr xxx betreibt. Eine Kürzung irgendwelcher Werte aufgrund von nicht vorhandenen Gesellschaftsumsätzen ist daher unrechtmäßig;
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- Die Angabe der Umsätze 1. HJ 2021 erhalten Sie demnächst. Die muß die Firma mir geben, da diese ihre Buchführung selbst erledigt. Das kann jedoch noch einige Tage dauern, da sie mitten in den Vorbereitungsarbeiten für die Mittelaltermärkte über Pfingsten gebunden sind;
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Bitte teilen Sie mir mit, wie ich Ihre Fragen und meine Antworten ausdrucken lassen kann – auch wenn sie schon gesendet sind.“
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Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 12. Juni 2023 lehnte der Beklagte sodann den Antrag vom 29. März 2023 auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 2021 ab und forderte den Kläger zur Rückzahlung der an ihn ausgezahlten 7.850 Euro auf. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Sachverhaltsangaben zum Antrag des Klägers auf Endabrechnung unvollständig seien. Mit Anfragen vom 20. April 2023, 05. Mai 2023 sowie 15. Mai 2023 sei der Kläger – vertreten durch seinen prüfenden Dritten – gebeten worden, seine Unterlagen zu komplettieren. Auch sei er auf seine Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 SVwVfG hingewiesen worden. In seinem Antrag habe der Kläger angegeben, dass er im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit ohne Gesellschaften in Höhe von 60.232 Euro sowie Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit aus Gesellschaften in Höhe von 18.866 Euro erzielt habe. In seiner Endabrechnung habe er angegeben, im Förderzeitraum des ersten Halbjahres 2021 Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit ohne Gesellschaften in Höhe von 26.353 Euro erzielt zu haben; Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit aus Gesellschaften habe es jedoch nicht gegeben. Angesichts dieser und weiterer Unklarheiten seien die Nachfragen an den Kläger gerichtet worden. Da er die erforderlichen Sachverhaltsangaben bzw. Unterlagen nicht eingereicht habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Relevanz der geforderten Angaben habe dem Kläger spätestens durch die letztmalige Aufforderung vom 15. Mai 2023, in der für den Fall eines Ausbleibens der geforderten Angaben eine ablehnende Entscheidung nach Aktenlage angekündigt worden sei, bewusst sein müssen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge abzulehnen, wenn – wie hier – wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen bzw. nicht nachgewiesen seien, was in gleichgelagerten Fällen ebenfalls stets zur Ablehnung der Anträge führe.
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Am 12. Juli 2023 hat der Kläger Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt er unter näherer Darlegung im Einzelnen im Wesentlichen vor, die materiellen Voraussetzungen für das Zusprechen der beantragten Neustarthilfe lägen vor; er habe alle notwendigen Unterlagen und Angaben jedenfalls im Klageverfahren vorgelegt. Der Kläger hat den Einkommensteuerbescheid 2019 zur Gerichtsakte gereicht und vorgetragen, dieser habe ihm bis zum 31. Juli 2023 nicht vorgelegen. Am 31. Juli 2023 habe er ihn auch dem Beklagten vorgelegt. Ebenso hat der Kläger die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Zeiträume Januar 2019 bis Juni 2019 und Januar 2021 bis Juni 2021 in direkter Gegenüberstellung sowie einen Handelsregisterauszug vom 26. Juli 2023 zur Akte gereicht. Hinsichtlich der Angaben zu den Umsätzen aus bzw. ohne Gesellschaften sei es zu Fehlangaben gekommen. Er sei Inhaber einer einzelkaufmännischen Firma „xxx e.K.“ und daher habe er nur einen Umsatz von 78.898 € gemacht. Im Jahr 2019 habe er – abweichend von seinen Angaben im Antragsverfahren – 72.366,95 Euro Umsatz gemacht. Die Differenzierung „aus Gesellschaften“ / „ohne Gesellschaften“ sei nicht begründet; es habe nur einen Umsatz gegeben. Auch seien die angegebenen Steuerdaten und das Geburtsdatum zu berichtigen. Im Übrigen habe sein prüfender Dritter, der Steuerberater xxx, die Anfragen vom 20. April 2023, 05. Mai 2023 sowie 15. Mai 2023 nach bestem Wissen beantwortet. Der prüfende Dritte habe wegen des zu bedienenden Eingabesystems mehrere Fragen an das Ministerium gerichtet, die aber nicht weitergeholfen hätten. Im Grunde sei das Eingabesystem aus Sicht des prüfenden Dritten kompliziert. Wenn nur aufgrund einer nicht ausreichenden Kommunikation über das Eingabesystem sein Anspruch abgelehnt würde, der ansonsten zuzubilligen gewesen wäre, wäre dies letztlich eine erhebliche Ungerechtigkeit im materiellen Bereich. Er, der Kläger, habe beim Beklagten am 27. Juli 2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, der nicht beschieden worden sei. Ebenso hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08. September 2023 im gerichtlichen Verfahren einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Er, der Kläger, habe die mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Juli 2023 und 31. Juli 2023 vorgelegten Unterlagen nicht zur Verfügung gehabt, da der prüfende Dritte ihm in der Vergangenheit nicht alle Unterlagen in Kopie vorgelegt habe. Daher habe er weitere Unterlagen zusammentragen und von seinem zuständigen Finanzamt anfordern müssen. Bei einer so komplexen Gestaltung, bei der er eindeutig erkennbar davon ausgegangen sei, dass aufgrund seiner Umsatzzahlen der positiven Bescheidung nichts im Wege stehe, und angesichts der Erforderlichkeit, umfangreiche Unterlagen nun selbst und von seinem Finanzamt zu besorgen, müsse der Zeitraum der Unverzüglichkeit des Wiedereinsetzungsantrages im Grunde erweitert werden. Es handele sich nicht um einen einfachen Verwaltungsakt, sondern um einen komplexen Sachverhalt der Beantragung. Dieser habe von ihm, dem Kläger zunächst nachvollzogen werden müssen, um überhaupt in dieser Angelegenheit tätig werden zu können. Die Wiedereinsetzung könne aus Billigkeitsgründen gewährt werden. Er, der Kläger, habe als Laie auf seinen prüfenden Dritten vertraut.
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Der Beklagte habe erkennen können, dass der prüfende Dritte offenbar nicht in der Lage gewesen sei, die formalen Anforderungen des Antragssystems einzuhalten. Es hätte daher eine Information des Antragstellers persönlich erfolgen können, wenn nicht müssen. Den Beklagten treffe die Pflicht zur ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung. Aus den Antworten des prüfenden Dritten habe der Beklagte erkennen können, dass der prüfende Dritte ganz offenbar nicht in der Lage gewesen sei, den Antrag ordnungsgemäß zu verfolgen, und in diesem Fall hätte die Hinzuziehung des Antragstellers, des Klägers, erfolgen müssen, um den zugrunde liegenden Sachverhalt abschließend beurteilen zu können.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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den Schluss-Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 12. Juni 2023 aufzuheben.
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Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, das von dem prüfenden Dritten vorgelegte Mandantenstammblatt sei nach Fristablauf eingereicht worden und habe es ihm, dem Beklagten, lediglich ermöglicht, die bei Antragstellung nicht angegebene Umsatzsteuer-ID sowie die korrekte Steuernummer im 11-stelligen Format festzustellen. Keinen Aufschluss hingegen habe das Mandantenstammblatt im Hinblick auf die im Vergleichszeitraum Gesamtjahr 2019 oder im Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 tatsächlich erzielten Umsätze gegeben. Auch habe das Mandantenstammblatt keinen Aufschluss über die Zusammensetzung der Einkünfte des Klägers im Jahr 2019 zu geben vermocht und habe demnach keinen Ersatz für den angeforderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 darstellen können. Die Aussage des prüfenden Dritten in seiner Mitteilung vom 25. Mai 2023, er habe bereits einmal mitgeteilt, dass der Kläger im Vergleichs- und Leistungszeitraum keine Umsätze aus Gesellschaften erzielt habe, könne er, der Beklagte, nicht nachvollziehen. Eine derartige Mitteilung liege ihm nicht vor. Im Übrigen sei nicht zureichend erklärt, warum bei Antragstellung Umsätze aus Gesellschaften angegeben worden seien, wenn es tatsächlich keine gegeben habe. Wenn es die Umsätze nicht gegeben habe, hätten sie auch nicht bei der Berechnung des Vergleichsumsatzes berücksichtigt werden dürfen, sodass sich letztlich ein erheblicher Rückzahlungsbedarf für den Kläger ergeben hätte.
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Er, der Beklagte, habe daher hilfsweise versucht, die Umsatzangaben betreffend den Vergleichszeitraum Gesamtjahr 2019 durch die Auswertung der weiteren Anträge des Klägers betreffend Neustarthilfen zu plausibilisieren, da auch in den weiteren Verfahren als Vergleichsumsatz zur Ermittlung des Referenzumsatzes der Jahresumsatz 2019 anzugeben gewesen sei. Er habe bei Überprüfung der Anträge des Klägers NSH1XR-EA-xxx (Endabrechnung betreffend Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Juli bis September 2021) und NSH2XR-EA-xxx (Endabrechnung betreffend Neustarthilfe Plus für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021) festgestellt, dass dort der Jahresumsatz 2019 abweichend von den Angaben im streitgegenständlichen Verfahren mit 186.669 Euro angegeben worden sei. Vorliegend sei von einer Angabe des Jahresumsatzes 2019 mit lediglich 78.898 Euro bzw. 60.232 Euro auszugehen. Die erheblichen Abweichungen gegenüber den Angaben im Verfahren RAT1R-EA-xxx hätten es unabdingbar gemacht, dass die jeweils tatsächlich erzielten Umsätze im Vergleichs- und Leistungszeitraum belegt und nachgewiesen würden.
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Die prüfenden Dritten würden bei Antragstellung bestätigen, dass sie die Angaben des Antragstellers zu dessen Identität, Referenzumsätzen und Umsätzen Leistungszeitraum sowie zur Antragsberechtigung – dies schließe die Prüfung des Haupterwerbs ein – überprüft hätten, sodass grundsätzlich davon ausgehen sei, dass die prüfenden Dritten die von ihnen geprüften Angaben mühelos und zeitnah anhand der Prüfungsunterlagen belegen könnten. Der prüfende Dritte des Klägers habe sich beharrlich geweigert, die von ihm vorgeblich geprüften Umsätze des Klägers im Vergleichszeitraum Gesamtjahr 2019 sowie im Leistungszeitraum z.B. durch Übersendung der von ihm geprüften Unterlagen zu belegen. Zudem lege seine Einlassung, die Umsatzgaben für den Leistungszeitraum müssten zuerst beim Mandanten, d. h. dem Kläger, beschafft werden, die Vermutung nahe, dass der prüfende Dritte in vorliegendem Fall die entsprechenden Angaben bestenfalls auf Zuruf und ohne weitere Prüfung für die Antragstellung übernommen habe.
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Durch Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen sei der Kläger im Verwaltungsverfahren seiner Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG nicht nachgekommen. Er, der Beklagte, habe als Folge der unterbliebenen Mitwirkung keine Gewissheit über die Antragsberechtigung des Klägers erlangen und insbesondere nicht feststellen können, ob der Kläger seine selbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit im Jahre 2019 tatsächlich im Haupterwerb ausgeübt habe und welche Umsätze der Kläger im Vergleichszeitraum Gesamtjahr 2019 sowie im Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 tatsächlich erzielt habe. Dieser Kenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei dem materiellen Recht folgend für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich. Der im Klageverfahren erfolgte Vortrag zur Antragsberechtigung sei daher verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Dies betreffe namentlich die ihm, dem Beklagten, mit Schreiben vom 27. Juli 2023 und 31. Juli 2023 übermittelten und mit Schriftsätzen im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen.
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Da es der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der allgemeine Gleichheitssatz geböten, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn das Vorliegen wesentlicher unabdingbarer Fördervoraussetzungen nicht festgestellt werden könne und er, der Beklagte, in seiner ständigen Verwaltungspraxis solche Anträge grundsätzlich ablehne, sei der Antrag des Klägers abgelehnt und der vorläufig bewilligte und an den Kläger zur Auszahlung gebrachte Betrag zurückgefordert worden.
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Eine etwaige (situative) Überforderung des prüfenden Dritten vermöge nicht die offensichtlichen Falschangaben des Klägers zu erklären. Im Übrigen habe der prüfende Dritte des Klägers 47 Antragsverfahren im Bereich der Corona-Hilfen betreut, sodass er mit der Antragsplattform vertraut sein müsse. Für den Fall etwaiger länger andauernder Verhinderungsgründe des prüfenden Dritte sei zu erwarten gewesen, dass dieser fristgerecht eine Fristverlängerung beantragt hätte.
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Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 SVwVfG), den der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2023 nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Beklagten gestellt und mit der Klagebegründung nunmehr wiederholt habe, betreffe keine gesetzlichen Fristen, sondern die behördlich auf den 24. Mai 2023 gesetzte Frist. Daher werde er von ihm, dem Beklagten, als Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 SVwVfG gewertet. Diesem Antrag gebe er nicht statt. Er orientiere sich hierbei an den Voraussetzungen, die bei einer gesetzlichen Frist für die Wiedereinsetzung gelten würden. Fehlendes Verschulden sei nicht substantiiert dargetan. Das Verhalten seines prüfenden Dritten müsse sich der Kläger jedenfalls zurechnen lassen. Die 2-Wochen-Frist für den Antrag sowie das Nachholen der vom Beklagten geforderten Angaben und Nachweise sei abgelaufen. Es wäre jedenfalls nicht unbillig, an dem Schluss-Ablehnungsbescheid festzuhalten (§ 31 Abs. 7 S. 2 SVwVfG), da der prüfende Dritte wiederholten Aufforderungen durch die Bewilligungsstelle nicht nachgekommen sei. Zwischen dem Herunterladen des Schlussbescheides (13. Juni 2023), der die fehlende Mitwirkung durch den prüfenden Dritten benannt habe, und dem Wiedereinsetzungsantrag vom 27. Juli 2023 liege ein Zeitraum von mehr als sechs Wochen.
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Unter Berücksichtigung der im Klageverfahren nunmehr vorgelegten Unterlagen und übermittelten Informationen ergäbe sich, dass den Kläger – hätte er die Unterlagen vor der Behördenentscheidung vorgelegt – keine Rückzahlungsverpflichtung getroffen hätte.
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Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 11. August 2023 (Kläger) und 17. August 2023 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Mit Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2024 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage, deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen wurde, kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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Das Klagebegehren wird unbeschadet seiner anwaltlichen Vertretung im wohlverstandenen Interesse des Klägers gemäß § 88 VwGO i.V.m. den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) dahingehend ausgelegt, dass er unter Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides vom 12. Juni 2023 die endgültige Bewilligung der ihm mit vorläufigem Bescheid vom 27. Juli 2021 zugesprochenen Neustarthilfe in Höhe von 7.850 Euro begehrt.
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Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 12. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 27. Juli 2021 den Antrag des Klägers auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe vollumfänglich abgelehnt und den Kläger zur Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 7.850 Euro aufgefordert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf endgültige Zuerkennung der von ihm in Höhe von 7.850 Euro begehrten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2021 handelte es sich um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt.
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Der Beklagte hat sich damit einer in Literatur und Rechtsprechung im Subventionsrecht allgemein anerkannten Regelungsweise bedient, die für Situationen entwickelt wurde, bei denen im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids eine tatsächliche Ungewissheit besteht.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris; Urteile der Kammer vom 10.01.2024, 1 K 308/23 sowie 20.10.2022, 1 K 785/21 u.a. (n.v.).
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Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Ob ein Anspruch auf das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung besteht, hängt dagegen von dem Inhalt des abschließenden Bewilligungsbescheids, des Schlussbescheids, ab.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, 3 C 8.82, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 14.
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Ein Bedürfnis für eine solche lediglich vorläufige Regelung kann insbesondere dann bestehen, wenn zum Erlasszeitpunkt des vorläufigen Bescheids eine tatsächliche Unsicherheit besteht – etwa wie vorliegend hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens des Klägers im Bewilligungszeitraum (insbesondere der erzielten Umsätze) –, die naturgemäß erst nach dem Förderzeitraum ermittelt werden kann. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020 4 A 436/17, juris, Rn. 63.
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Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Mit dem Erlass der endgültigen Festsetzung verliert die vorläufige Regelung ihre Wirksamkeit.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.09.1990 - 15 A 708/88 -, NVWZ 1991, 588 (589); Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 245.
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Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht und ob er die Bewilligung insgesamt oder nur Teilregelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids umfasst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde.
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Die Regelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids unterliegen insoweit der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend der §§ 133, 157 BGB. Das Gericht hat den Bewilligungsbescheid dahin zu erforschen, wie der Adressat ihn unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, 10 C 5.17, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, 10 C 1.16, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 1513/15, juris, Rn. 5.
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Ausgehend von diesen Maßstäben ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2021 eindeutig dahin zu verstehen, dass er die dem Kläger gewährte Förderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufig regelte, die endgültige Gewährung jedoch von der im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bewilligungsbescheides noch ungewissen Entwicklung des Unternehmens des Klägers während des (sechsmonatigen) Bewilligungszeitraums abhing und insoweit unter dem Vorbehalt einer nach dem Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Endabrechnung stand. Dies folgt ohne Weiteres aus den Formulierungen bereits im Antragsformular und sodann im Bescheid vom 27. Juli 2021.
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Vgl. im Einzelnen hierzu bereits Urteile der Kammer in gleichgelagerten Fällen vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, und vom 12.04.2024, 1 K 309/23 (n.v.).
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Handelte es sich demnach bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. Juli 2021 um einen vorläufigen Verwaltungsakt, ist der Schlussablehnungsbescheid vom 12. Juni 2023, mit dem unter Ersetzung des Bescheides vom 27. Juli 2021 die begehrte Neustarthilfe endgültig abgelehnt und die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.850 Eurozurückgefordert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden, da der Kläger bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt hat, zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören.
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Dabei ist von Folgendem auszugehen:
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Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. hierzu auch Ziffer I. Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien „Corona-Überbrückungshilfe III“), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. §§ 53, 23 und 44 LHO und Ziffer I. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.
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Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, Rn. 23 f., vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 18, und vom 15.11.2021, W 8 K 21.86, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.; VG München, Urteile vom 15.09.2021, M 31 K 21.110, juris, Rn. 16 ff., und vom 16.12.2021, M 31 K 21.3624, juris, Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000, 20 K 4706/20, juris, Rn. 22 ff.; st. Rspr der Kammer, so etwa Urteile vom 26.04.2024, 1 K 305/23 (n.v.), vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 11.07.2023, 1 K 293/23, und vom 24.08.2023, 1 K 442/23 (n.v.).
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Richtlinien der hier in Rede stehenden Art dürfen nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, 6 ZB 20.438, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2021, 10 LC 203/20, juris; SaarlOVG, Beschluss vom 28.05.2018, 2 A 480/17, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17.05.2018, 3 LB 5/15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 516/15, juris; HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, 10 A 1481/11, juris.
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Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist der Richtliniengeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
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St. Rspr; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, juris, Rn. 61; VG München Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff m.w.N.
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Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23 und 44 SHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine andere einschlägige Rechtsvorschrift verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979, 3 C 111/79, juris, Rn. 24; st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 10.01.2024, 1 K 308/23, sowie vom 10.11.2022, 1 K 601/22 (n.v.); VG München, Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 19 f., und vom 15.11.2021, W 8 K 21.861, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N.
- 60
Entscheidend ist dabei – wie dargelegt –, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Förderung bestehen.
- 61
Ausgehend davon steht dem Kläger nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf Neustarthilfe zu. Denn er hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung nicht hinreichend dargelegt, antragsberechtigt gewesen zu sein.
- 62
Gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") obliegt der Bewilligungsstelle die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, wobei diese – soweit dafür erforderlich – entsprechende Unterlagen anfordern kann.
- 63
Vorliegend ergaben eine Stichprobenkontrolle des klägerischen Antrages und ein automatisiert durchgeführter Abgleich der Antragsdaten mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung Abweichungen, die u.a. auf ein abweichendes Geburtsdatum, abweichende Umsatzangaben und eine unzutreffend angegebene Steuernummer hindeuteten. Im Rahmen der näheren Überprüfung ergab sich für den Beklagten dann Anlass, von dem Kläger – vertreten durch den prüfenden Dritten – eine Überprüfung seiner Steuerdaten und des angegebenen Geburtsdatums sowie die Mitteilung eventueller Änderungsbedarfe zu verlangen, die Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2019, einen vollständigen Nachweis der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 sowie im Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 sowie eine Darlegung, aus welchen Gründen die im Vergleichszeitraum 2019 geltend gemachten Umsätze aus freiberuflicher oder gewerblicher Tätig ohne Gesellschaften im Leistungszeitraum vollständig entfallen sind.
- 64
Da wiederholte Nachfragen des Beklagten hierzu, welche am 20. April 2023, 05. Mai 2023 sowie 15. Mai 2023 in das Antragsportal eingestellt wurden, unbeantwortet blieben, hat der Kläger es versäumt, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in seiner Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe vorlagen, sodass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht hat treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussablehnungsbescheid zu Recht versagt hat.
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Die von dem Kläger nach Bescheiderlass im Klageverfahren nachgeholten Angaben und vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Bescheides.
- 66
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zu berücksichtigen.
- 67
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris, Rn. 14; Beschluss vom 02.02.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 8, 10; Beschluss vom 25.01.2021, 6 ZB 20.2162, juris, Rn. 17; SächsOVG, Urteil vom 27.02.2023, 6 B 305/22, juris, Rn. 6; Urteil vom 16.02.2016, 1 A 677.13, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn. 3; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31; Urteil vom 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26; VG München, Urteil vom 31.03.2023, M 31 K 22.2994, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; Urteil vom 28.10.2022, M 31 K 21.5978, juris, Rn. 29; Urteil vom 23.02.2022, M 31 K 21.418, juris, Rn. 22; Urteil vom 27.08.2021, M 31 K 21.2666, juris, Rn. 27; Beschluss vom 25.06.2020, M 31 K 20.2261, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023, 3 K 4298/22, juris, Rn. 38; VG Schwerin, Urteil vom 17.03.2023, 3 A 964/22 SN, juris, Rn. 22; so auch bereits Urteile der Kammer vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 30.11.2022, 1 K 870/21, vom 20.12.2023, 1 K 883/23, vom 12.04.2024, 1 K 309/23, vom 18.04.2024, 1 K 1269/23, und vom 10.01.2024, 1 K 308/23.
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Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen.
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Vgl. VG Halle, Urteil vom 25.04.2022, 4 A 28/22 HAL, BeckRS 2022, 9223, Rn. 25; VG München, Urteil vom 20.09.2021, M 31 K 21.2632, BeckRS 2021, 29655, Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 29.01.2021, 8 K 795/20 We, juris, Rn. 31; Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26.
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Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, sodass entscheidungsrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Insoweit trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f.
- 72
Von daher ist unerheblich, ob nach den von dem Kläger erstmals im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen eine Bewilligung der begehrten Neustarthilfe möglich gewesen wäre.
- 73
Sollten dem Kläger – was indes nicht substantiiert vorgetragen wurde – die im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen im Zeitpunkt der Nachfragen des Beklagten noch nicht vollständig vorgelegen haben, hätte es dem Kläger, ggf. vertreten durch seinen prüfenden Dritten, oblegen, rechtzeitig hierauf hinzuweisen und eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung zu beantragen.
- 74
Soweit der Kläger andeutet, er bzw. sein prüfender Dritter habe die Nichtvorlage der von dem Beklagten angeforderten Unterlagen angesichts einer Überforderungssituation bezogen auf das elektronische Antragsportal nicht verschuldet, kann dem nicht gefolgt werden.
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Hier ist zu sehen, dass die bereits erwähnte erhöhte Sorgfaltspflicht – wie sie im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben besteht – auch für die Erreichbarkeit des Antragstellers (ggf. über seinen prüfenden Dritten) für Mitteilungen der Zuwendungsbehörde, hier vor allem mit Blick auf das Vorhalten und regelmäßige Einsehen einer verlässlich sende- und empfangsbereiten elektronischen Kommunikationsinfrastruktur (Hard- und Software) in einem ausschließlich elektronisch geführten Verwaltungsverfahren gilt.
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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 16, 17 ff.; VG München, Urteil vom 12.08.2024, M 31 K 22.6496, juris, Rn. 28.
- 77
Zudem werden dem Kläger als Antragsteller Versäumnisse der von ihm für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten prüfenden Dritten zugerechnet (vgl. die Rechtsgedanken von § 32 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG und §§ 164, 166 BGB).
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.10.1973, V C 110.72, juris, Rn. 27; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23.10.2023, 19 K 1118/23, juris, Rn. 37; VG Münster, Urteil vom 22.04.2024, 9 K 1015/23, juris, Rn. 45.
- 79
Vorliegend sind der Kläger bzw. der prüfende Dritte ihrer erhöhten Sorgfaltspflicht indessen nicht nachgekommen. Obwohl der prüfende Dritte – unstreitig – am 20. April 2023, 05. Mai 2023 sowie 15. Mai 2023 eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail erhalten hat, hat er darauf im Ergebnis nicht reagiert und ist die Vorlage der angeforderten Nachweise schuldig geblieben.
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Auch bedurfte es keiner Kontaktierung des Klägers persönlich, nachdem auf die Anfragen des Beklagten, die dieser an den bevollmächtigten prüfenden Dritten gerichtet hatte, keine (adäquaten) Antworten eingegangen waren. Ob die Nachfragen des Beklagten vom 20. April 2023, 05. Mai 2023 sowie 15. Mai 2023 womöglich wegen einer Überforderungssituation des prüfenden Dritten – wie es der Kläger verschiedentlich andeutet – nicht beantwortet wurden, ist unerheblich. Es ist allein maßgeblich, dass die E-Mail-Adresse [email protected] des prüfenden Dritten gegenüber dem Beklagten als Kontaktadresse angegeben war und der Beklagte von daher von einer Erreichbarkeit unter dieser E-Mail-Adresse ausgehen durfte und musste.
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Zur fehlenden Notwendigkeit für die Behörde, mehr als einen Kommunikationsweg zu nutzen: BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 21.
- 82
Angesichts der bestehenden erhöhten Sorgfaltspflicht und der allein elektronischen Abwicklung des gesamten Verwaltungsverfahrens als Massenverfahren wäre es für den Fall einer tatsächlichen Überforderung des prüfenden Dritten oder eines krankheitsbedingten oder aus anderen Gründen bestehenden Unvermögens, eine adäquate Betreuung des Antragsverfahrens sicherzustellen, im Übrigen Sache des prüfenden Dritten gewesen, dies seinem Mandanten mitzuteilen oder für eine zureichende Vertretung seiner Person zu sorgen.
- 83
Der Kläger dringt auch nicht mit seinem Vortrag durch, der Beklagte habe Anhaltspunkte dafür gehabt, dass der prüfende Dritte das Antragsportal nicht ausreichend habe bedienen können, sodass ihm die Pflicht oblegen hätte, den Kläger über diese Anhaltspunkte zu informieren. Hier kann bereits der Annahme des Klägers, es habe offensichtliche Zeichen für ein Unvermögen des prüfenden Dritten im Umgang mit dem Antragsportal gegeben, nicht gefolgt werden. Der prüfende Dritte des Klägers hat vielmehr mit seiner Antwort vom 25. Mai 2023 auf die Nachfrage des Beklagten vom 15. Mai 2023 unter Beweis gestellt, dass er durchaus zur Bedienung des Antragsportals und dem Nachrichtenaustausch in der Lage war. Aus dem bloßen Umstand, dass der Inhalt der Nachricht und die vorgelegten Unterlagen im Ergebnis für die Prüfung des Beklagten unbrauchbar waren, musste der Beklagte keineswegs schließen, dass ein generelles Unvermögen des prüfenden Dritten zur vollständigen Beantwortung der Nachfragen bestand. Wie dem Gericht im Übrigen aus ähnlich gelagerten Verfahren bekannt ist, ist die Nichtbeantwortung oder die unzureichende Beantwortung von Nachfragen der Bewilligungsstelle im Antragsportal keinesfalls eine ungewöhnliche Seltenheit, die notwendigerweise für ein Unvermögen oder eine Überforderung des Antragstellenden oder des prüfenden Dritten sprechen würde; es kann sich in solchen Fällen auch um schlichte Nachlässigkeit des Verantwortlichen handeln. Vor diesem Hintergrund bestand keine Veranlassung zu einer Benachrichtigung des Klägers persönlich.
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Soweit der Kläger bezogen auf das gerichtliche Verfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, erschließt sich bereits nicht, in welche Frist das Gericht die Wiedereinsetzung gewähren sollte. Die Klagefrist ist offensichtlich gewahrt und sonstige für das gerichtliche Verfahren relevante gesetzliche Fristen, die versäumt worden sein könnten, sind nicht ersichtlich.
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Falls der Kläger mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Sache nach darauf abzielen wollte, dass die von ihm nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Nachweise, die der Beklagte im Verwaltungsverfahren unter Fristsetzung bereits angefordert hatte, bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung Berücksichtigung finden, kann dem nicht entsprochen werden. Wie oben bereits ausführlich dargelegt, ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, was wiederum der dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht.
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Es kommt vorliegend auch nicht ausnahmsweise in Betracht, die im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Unterlagen und Nachweise bei der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Weder ist gegen die Verwaltungspraxis des Beklagten im Hinblick auf das Anfordern von Unterlagen allgemein etwas zu erinnern noch wurde vorliegend von der Verwaltungspraxis in rechtswidriger Weise abgewichen. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, die im Wesentlichen darin besteht, in jedem Corona-Hilfe-Antragsverfahren eine Frist zur Vorlage notwendiger Unterlagen zu setzen und bei fruchtlosem Verstreichen Selbiger Nachreichungen grundsätzlich nicht mehr zu akzeptieren, ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung nicht zu beanstanden.
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Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten und die Formalien des Förderverfahrens festzulegen und dabei auch Fristenregelungen zu treffen.
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Vgl. zu Stichtagsregelungen: VG Würzburg, Urteil vom 08.07.2024, W 8 K 24.111, juris, Rn. 44; BayVGH, Beschluss vom 14.09.2020, 6 ZB 20.1652, juris, Rn. 12.
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Die gerichtliche Prüfung hat insoweit bei der Frage anzusetzen, welche Förderpraxis der Beklagte tatsächlich zugrunde gelegt hat und ob er von dieser Praxis im Einzelfall des Klägers zu dessen Nachteil in gleichheitswidriger Weise abgewichen ist.
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Zur entsprechenden Festsetzung von Antrags- bzw. Endabrechnungsfristen: VG Würzburg, Urteil vom 08.07.2024, W 8 K 24.111, juris, Rn. 44 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2024, 14 S 10/24, juris, Rn. 11.
- 91
Dem Gericht ist insoweit bekannt, dass der Beklagte die Antragsteller über das elektronische Antragsportal in seiner ständigen Verwaltungspraxis mehrfach zur Vorlage etwaig fehlender Nachweise auffordert, wobei diese Nachfragen im Antragsportal systembedingt immer nur für 10 Tage zur Beantwortung geöffnet sind. Irgendwann erfolgt die jeweilige Nachfrage letztmalig unter Setzung einer ausdrücklichen Frist zur Vorlage der Unterlagen im Text der Nachfrage und unter Hinweis darauf, dass eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgt, falls die Nachweise nicht fristgemäß vorgelegt werden. Dass der Beklagte in jedem Antragsverfahren auf Corona-Überbrückungshilfe, in dem es an gewissen Nachweisen fehlt, auf diese Weise vorgeht, Nachreichungen nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr akzeptiert und Fristverlängerungen nur bei Beantragung vor Fristablauf, aber nicht im Nachhinein gewährt, lässt die jeweilig zuletzt gesetzte Frist im Ergebnis wie eine materielle Ausschlussfrist wirken, wenn sie von dem Antragstellenden versäumt wird.
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Diese ständige Verwaltungspraxis des Beklagten ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar könnte eine etwaig gleichheitswidrige oder willkürliche Handhabung wegen der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) unter Umständen anspruchsbegründende Wirkung entfalten bzw. das Gericht dazu veranlassen, nachträglich – im gerichtlichen Verfahren – vorgelegte Nachweise und Unterlagen bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
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Vgl. VG Köln, Urteil vom 20.10.2023, 16 K 3063/21 = BeckRS 2023, 29549; Rn. 40; VG Würzburg, Urteil vom 8. Juli 2024, W 8 K 24.111, juris, Rn. 43 ff.
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Eine gleichheitswidrige Handhabung ist vorliegend aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte ist seiner beschriebenen ständigen Verwaltungspraxis im Falle des Klägers gefolgt. Zudem ist zu sehen, dass die Vorgabe von Fristen im Verwaltungsverfahren neben der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen,
- 95
vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 03.05.2021, 6 ZB 21.301, juris, Rn. 9,
- 96
in erster Linie dazu dient, eine zeitnahe Entscheidung über die geltend gemachte Zuwendung sicherzustellen und so eine belastbare Grundlage für die Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu erhalten.
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Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 07.11.2023, 1 A 1632/21, juris, Rn. 23.
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Verwaltungsgerichtlich überprüfbare Grenzen sind deshalb grundsätzlich erst dann überschritten, wenn die Bewilligungsbehörde ihrer Förderpraxis Fristen zugrunde legt, die im Ergebnis verhindern, dass der Förderzweck erreicht werden kann.
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VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.03.2024, 14 S 10/24, juris, Rn. 12.
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Dies ist hier nicht der Fall. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die beschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten im Hinblick auf das Einreichen von Nachweisen/Unterlagen dem Förderzweck zuwiderlaufen oder sich aus anderen Gründen als willkürlich darstellen würde. Es zum einen zu sehen, dass der Beklagte Fristverlängerungen bei Beantragung vor Fristablauf regelmäßig gewährt und sogar nach seinem eigenen Vorbringen davon ausgeht, dass – bei Vorliegen besonderer Umstände – auch eine nachträgliche Fristverlängerung nicht völlig ausgeschlossen ist. Insofern bleibt insbesondere eine Berücksichtigung besonderer Einzelfallumstände im Rahmen der beschriebenen Verwaltungspraxis möglich. Darüber hinaus dient die Setzung von Fristen zur Vorlage von Nachweisen und das grundsätzliche Ablehnen von Nachreichungen sowie von nachträglichen Fristverlängerungen gerade im vorliegenden Massenverfahren der Strukturierung und Steuerung sowie der Beschleunigung des Verfahrens zur Endabrechnung und schafft Klarheit und Sicherheit über das endgültige Behaltendürfen der Neustarthilfe auch im Interesse der begünstigten Zuwendungsempfänger, die rechtzeitig ihre Endabrechnung und angeforderte Nachweise eingereicht haben.
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Soweit der Kläger am 27. Juli 2023 auch im Verwaltungsverfahren nach Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheides bereits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (bezogen auf die von der Bewilligungsstelle in ihrer Nachricht vom 15. Mai 2023 auf den 24. Mai 2023 gesetzten Frist zur Einreichung von angeforderten Unterlagen) gestellt hat, ist zwar festzuhalten, dass Einiges dafür spricht,
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vgl. bezogen auf einen Wiedereinsetzungsantrag, der nach Erlass des Widerspruchsbescheides gestellt wurde: OVG RLP, Urteil vom 05.06.1974, 2 A 18/74 = VerwRspr 1976, 120; außerdem: Baer, in: Schoch/Schneider, VerwR (Nov. 2023), § 32 VwVfG Rn. 84; Kallerhoff/Stamm, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG (2023), § 32 Rn. 45 ff.,
- 103
dass der Beklagte gehalten gewesen wäre, über diesen Antrag gesondert (und nicht im Rahmen eines gerichtlichen Schriftsatzes) zu entscheiden. Die von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 26. September 2023 vertretene Auffassung, wonach dem Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls nicht zu entsprechen ist, ist aber nicht zu beanstanden.
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Zunächst ist dem Beklagten dahingehend zuzustimmen, dass § 32 (S)VwVfG in diesem Zusammenhang schon keine Anwendung findet, da sich die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur auf gesetzliche Fristen bezieht, es sich bei der von der Bewilligungsstelle in ihrer Nachfrage vom 15. Mai 2023 auf den 24. Mai 2023 gesetzten Frist aber um eine behördlich gesetzte Frist handelt. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht substantiiert dargetan, an dem fehlenden Einreichen der angeforderten Unterlagen im Verwaltungsverfahren ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein.
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Soweit der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als einen Antrag auf nachträgliche Verlängerung der behördlich gesetzten Frist gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 (S)VwVfG aufgefasst und in seiner Klageerwiderung vom 26. September 2023 abgelehnt hat, kann offenbleiben, ob § 31 Abs. 7 Satz 2 (S)VwVfG nach Ergehen der behördlichen Entscheidung (also hier nach Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheides) überhaupt noch Anwendung findet. Die Entscheidung des Beklagten, die nachträgliche Fristverlängerung abzulehnen, leidet nämlich jedenfalls nicht an Ermessensfehlern.
- 106
§ 31 Abs. 7 Satz 2 (S)VwVfG bestimmt, dass Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, rückwirkend verlängert werden können, wenn sie abgelaufen sind, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich der Beklagte bei der im Rahmen des § 31 Abs. 7 Satz 2 (S)VwVfG gebotenen Ermessensentscheidung an den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 VwVfG) orientiert. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihn an dem fehlenden Einreichen der notwendigen Unterlagen kein Verschulden trifft. Vielmehr dürfte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass der prüfende Dritte des Klägers, dessen Verschulden dem Kläger zugerechnet wird, die notwendige Sorgfalt bei der Bearbeitung der Rückfragen der Bewilligungsstelle nicht hat walten lassen, ohne dass dies in hinreichender Weise entschuldigt gewesen wäre. Die von dem Kläger ins Feld geführte mutmaßliche Überforderung des prüfenden Dritten im Hinblick auf das elektronische Antragsportal vermag eine Exkulpierung jedenfalls nicht auszulösen. Der Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass der prüfende Dritte des Klägers nicht nur einer einmaligen, sondern wiederholten Aufforderungen zur Vorlage der Unterlagen nicht nachgekommen ist. Darüber hinaus ist vorliegend weder ersichtlich noch näher dargetan, inwiefern im Falle des Klägers eine Sondersituation bestehen könnte, die es notwendig machen würde, von einer einzelfallbezogenen Unbilligkeit im Sinne des § 31 Abs. 7 Satz 2 (S)VwVfG auszugehen.
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Wenn hingegen – wofür Einiges spricht – davon auszugehen wäre, dass § 31 Abs. 7 Satz 2 (S)VwVfG nach Ergehen der behördlichen Entscheidung (also hier nach Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheides) keine Anwendung mehr findet, käme unter Umständen eine sog. Nachsichtgewährung in Betracht, deren Voraussetzungen vorliegend aber ersichtlich nicht gegeben sind. Es fehlt hier bereits an dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.2010, 5 C 15.09, juris, Rn. 19; Beschlüsse vom 29.06.2023, 8 B 50.22, juris, Rn. 12, und vom 17.03.2000, 8 B 287.99, juris, Rn. 3, 8; außerdem: Baer in: Schoch/Schneider, VerwR (Nov. 2023), § 31 VwVfG Rn. 76 ff.,
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für eine Nachsichtgewährung erforderlichen, die Versäumung der Frist begründenden staatlichen Fehlverhalten. Auch höhere Gewalt ist im Hinblick auf die Versäumnis der Frist zur Einreichung der Unterlagen und Nachweise durch den Kläger nicht ersichtlich.
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Nach alldem ist die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht. Da die Bewilligung hier lediglich unter Vorbehalt erfolgt war, ersetzt der Schlussbescheid vom 12. Juni 2023 den vorläufigen Bescheid vom 27. Juli 2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurfte.
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Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, war der Beklagte des Weiteren berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Gesamtbetrag von 7.850 Euro zurückzufordern. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. – wie hier – einer Schlussabrechnung unwirksam geworden ist.
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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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B e s c h l u s s
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Der Streitwert wird auf 7.850,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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Referenzen
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- VwGO § 6 1x
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- 1 K 442/23 1x (nicht zugeordnet)
- 6 ZB 20.43 1x (nicht zugeordnet)
- 10 LC 203/20 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 480/17 1x (nicht zugeordnet)
- 3 LB 5/15 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 516/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1481/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 905/00 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1748/99 1x (nicht zugeordnet)
- 31 K 21.66 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 23 und 44 SHO 2x (nicht zugeordnet)
- 3 C 111/79 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 601/22 1x (nicht zugeordnet)
- 22 ZB 22.25 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 21.27 1x (nicht zugeordnet)
- 6 ZB 20.21 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 305/22 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 677.13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3042/19 1x (nicht zugeordnet)
- 8 K 22.28 3x (nicht zugeordnet)
- 8 K 609/20 2x (nicht zugeordnet)
- 31 K 22.29 1x (nicht zugeordnet)
- 31 K 21.59 1x (nicht zugeordnet)
- 31 K 21.41 1x (nicht zugeordnet)
- 31 K 21.26 2x (nicht zugeordnet)
- 31 K 20.22 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (3. Kammer) - 3 K 4298/22 1x
- 3 A 964/22 S 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 870/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 883/23 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1269/23 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 28/22 1x
- 8 K 795/20 1x (nicht zugeordnet)
- 22 ZB 21.27 3x (nicht zugeordnet)
- 31 K 22.64 1x (nicht zugeordnet)
- § 32 Abs. 1 Satz 2 SVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters 1x
- BGB § 166 Willensmängel; Wissenszurechnung 1x
- V C 110.72 1x (nicht zugeordnet)
- 19 K 1118/23 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 9 K 1015/23 1x
- 8 K 24.11 3x (nicht zugeordnet)
- 6 ZB 20.16 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (14. Senat) - 14 S 10/24 2x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 16 K 3063/21 1x
- 6 ZB 21.30 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1632/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 18/74 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 32 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 2x
- 5 C 15.09 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 50.22 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 287.99 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 31 Fristen und Termine 1x
- § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)