Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 4 K 2972/01

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X vom 23. April 2002 verpflichtet, Herrn U die mit Bauantrag der Kläger vom 3. Mai 2000 in der Fassung des Schreibens vom 25. Oktober 2000 und des Lageplanes vom 4. April 2001 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in X, G1 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.


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