Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 26 K 4363/11

Tenor

Im Umfang der Klagerücknahme (Antrag Ziffer 1.b) des Schriftsatzes des Klägers vom 22. August 2011) wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Be-scheides vom 17. Juni 2011 verpflichtet, dem Kläger die mit seinem Antrag Ziffer 1.a) aus dem Schriftsatz vom 22. August 2011 gestellten Fragen zu beantworten.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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