Urteil vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (9. Kammer) - 9 K 929/14.F

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung überzahlten Familienzuschlags in Höhe von 5.593,36 €.

2

Die Klägerin ist seit 1972 verheiratet. Ihr Ehemann steht jedenfalls seit dem Jahr 1989 im Beamtenverhältnis zum Beklagten. Seitdem erhielt die Klägerin den sog. Verheiratetenzuschlag nur zur Hälfte. Im Zusammenhang mit ihrer Versetzung an das Staatliche Schulamt für die A-Stadt zum 1. März 2002 wurde der Klägerin der Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe und nicht mehr nur zur Hälfte ausgezahlt. Das war in den laufenden Bezügemitteilungen ausgewiesen, ohne dass sich die Klägerin deshalb an das beklagte Land gewandt hätte.

3

Im September 2013 stellten Mitarbeiter des Beklagten bei der Hessischen Bezügestelle fest, dass die Klägerin seit dem 1. März 2002 die zweite Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 zu Unrecht erhalten hatte. Die Gründe für die Auszahlungsveränderung im Jahr 2002 konnten laut Aktenvermerk vom 27. November 2013 nicht festgestellt werden.

4

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 wurde die Klägerin zu der vom Beklagten erwogenen Rückforderung in Höhe des überzahlten Betrages angehört.

5

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 25. November 2011 gegen die Rückforderung und machte geltend, es sei ihr nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen es zur überhöhten Auszahlung gekommen sei, da sich an ihren Statusmerkmalen ungeachtet der Versetzung im Jahr 2002 nichts geändert habe. Die Überzahlung sei ihr überhaupt nicht aufgefallen, was u. a. auch an der Unübersichtlichkeit der Gehaltsabrechnungen liege. Es handele sich hier um ein Versäumnis der Dienststelle bzw. der Hessischen Bezügestelle. Die Rückforderung sei für sie nicht akzeptabel und stelle eine Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Auch liege in der Rückforderung eine besondere soziale Härte, da die Klägerin im Jahr 2017 die Ruhestandsaltersgrenze erreichen werde. Die Rückforderung würde Möglichkeiten der Klägerin maßlos übersteigen.

6

Mit Bescheid vom forderte die Hessische Bezügestelle von der Klägerin 5.593,36 € als überzahlte Besoldung zurück. Von der Gesamtüberzahlung in Höhe von 7.990,51 € verzichtete die Bezügestelle auf 30% im Hinblick auf ihr Mitverschulden an der Überzahlung. Gleichzeitig wurde der Klägerin angeboten, im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die Möglichkeit einer ratenweisen Rückzahlung zu erhalten, sofern bis zum 3. Januar 2014 ein begründeter Antrag auf Ratenzahlung gestellt werde. Der Bescheid wurde am 23. Dezember 2013 zur Post gegeben.

7

Mit ihrem jedenfalls am 22. Januar 2014 erhobenen Widerspruch erhob die Klägerin die Einrede der Verjährung und machte geltend, das Mitverschulden des Beklagten liege bei 100% und nicht nur bei 30%. Für die Klägerin habe keine besondere Verpflichtung bestanden, ihre Bezügemitteilungen seit dem 1. März 2002 ständig zu kontrollieren.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2014, zugestellt am 27. Februar 2014, wies die Hessische Bezügestelle den Widerspruch zurück.

9

Mit ihrer am 21. März 2014 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Ursache für die Überzahlung liege allein beim Beklagten. Das müsse sich in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Auch seien die überzahlten Beträge verbraucht, sodass keine Bereicherung mehr vorhanden sei. Zudem sei die Forderung überwiegend verjährt, weil das beklagte Land grob fahrlässig die mangelnde Kenntnis seines behaupteten Rückforderungsanspruchs zu vertreten habe, da es offenbar an hinreichenden internen Kontrollsystemen fehle.

10

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Hessischen Bezügestelle vom 13. Dezember 2013 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2014 aufzuheben.

11

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Es vertieft die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

13

Ein Heftstreifen Verwaltungsvorgänge hat vorgelegen. Auf seinen Inhalt und den der Gerichtsakte wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Im Einverständnis mit den Beteiligten ergeht die Entscheidung allein durch den Vorsitzenden (§ 87a Abs. 2 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt ohne Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

16

Der Erstbescheid vom 13. Dezember 2013 ist allerdings unter mangelnder Beachtung des Gebots der vorherigen Anhörung entsprechend § 28 Abs. 1 HVwVfG erlassen worden. Das Anhörungsschreiben vom 11. Oktober 2013 hatte der Klägerin nicht mitgeteilt, in welcher Höhe seitens des Beklagten eine Überzahlung angenommen wurde und geltend gemacht werden sollte. Dieser Mangel in der Darstellung ist jedoch durch den Bescheid vom 13. Dezember 2013 geheilt worden. Nachfolgend hatte die Klägerin Gelegenheit, sich im Widerspruchsverfahren mit der Höhe des Überzahlungsbetrages und des Rückforderungsbetrages auseinanderzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Rückforderungsbetrages hat die Klägerin Einwände erhoben, mit denen sich die Hessische Bezügestelle im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt hat. Damit ist die teilweise unzureichende Anhörung noch vor Klageerhebung entsprechend § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HVwVfG wirksam und mit heilender Wirkung nachgeholt worden.

17

Grund und Höhe des Überzahlungsbetrages stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

18

Die Klägerin kann hinsichtlich der Überzahlung keine Entreicherung i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG in der bis zum 31.8.2006 geltenden Fassung einwenden, da ihr der Grund der rechtswidrigen Überzahlung jedenfalls grob fahrlässig nicht bekannt war (§ 12 Abs. 2 S. 2 BBesG). Die Klägerin hat bereits in ihrem Schreiben vom 25. November 2013 mitgeteilt, ihre Bezügemitteilungen nicht näher geprüft zu haben. Das war grob fahrlässig, weil jede Beamtin aufgrund ihrer dienstlichen Treuepflicht gehalten ist, übermittelte Bezügemitteilungen auf erkennbare Unstimmigkeiten, Änderungen zu prüfen und ggf. bei der Bezügestelle zurückzufragen. Der Familienzuschlag wird und wurde auf den Bezügemitteilungen jeweils gesondert ausgewiesen und war damit als solcher erkennbar. Somit hätte der Klägerin nach dem März 2002 auffallen müssen, dass im Hinblick auf die unveränderten Statusmerkmale auch ihrer Sicht grundlos eine Erhöhung des ausgezahlten Familienzuschlags eingetreten war. Dies war offensichtlich (vgl. BVerwG U. v. 26.4.2012 – 2 C 4.11– juris Rn. 11). Als Beamtin des höheren Dienstes musste ihr bekannt sein, dass der Familienzuschlag ihr nur zur Hälfte zustand, wie dies schon seit 1989 der Fall ständige Praxis gewesen war. Daher war die entsprechende Unkenntnis des Grundes für die insoweit erfolgte Überzahlung grob fahrlässig, weil die Klägerin die gebotene Sorgfalt offenkundig unter Missachtung ihrer Obliegenheiten nicht hat walten lassen. Folglich kann sich die Klägerin nicht auf eine Entreicherung nach § 12 Abs. 2 S. 1 BBesG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB berufen, da dies nach § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 12 Abs. 2 S. 2 BBesG ausgeschlossen ist und die Klägerin verschärft haftet.

19

Die nach § 12 Abs. 2 S. 3 BBesG zu treffende Ermessensentscheidung zur Billigkeit der Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht durch § 114 VwGO eine eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilung nicht gestattet ist, da es lediglich zu prüfen hat, ob das Ermessen pflichtgemäß (§ 40 HVwVfG) ausgeübt wurde und alle insoweit beachtenswerten Aspekte in die Abwägung eingeflossen sind. Das beklagte Land hat zutreffend erkannt, dass die Überzahlung durch einen von ihm zu verantwortenden Bearbeitungsfehler verursacht wurde. Zu Recht hat es aber insoweit nur ein Mitverschulden, jedoch kein Alleinverschulden angenommen, da der Klägerin, wie bereits ausgeführt, die Überzahlung hätte auffallen müssen, und die Klägerin aufgrund ihrer dienstrechtlichen Treuepflicht gehalten war, den Dienstherrn auf den entsprechenden Fehler aufmerksam zu machen, zumindest aber deshalb Rückfrage zu halten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass seitens des Beklagten nach dem jetzt bekannten Sachstand keine Absicht bestand, der Klägerin den Familienzuschlag in ungekürzter Höhe auszuzahlen. Diese wäre eine Fallkonstellation, in der ein Alleinverschulden des Beklagten zu erwägen wäre.

20

Der Umfang, in dem das Mitverschulden des Beklagten berücksichtigt wurde, stellt sich nicht als fehlerhafte Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange dar. Das BVerwG geht in seiner jüngeren Rechtsprechung davon aus, dass in den vom Dienstherrn maßgeblich zu vertretenen Überzahlungsfällen sein Mitverschulden im Rahmen der Billigkeitsentscheidung mit einer Verringerung des Rückzahlungsbetrages um 30% angemessen berücksichtigt wird (BVerwG U. v. 26.4.2012, a.a.O. Rn. 20).

21

Weitere Billigkeitserwägungen waren nach Lage der Dinge hier nicht anzustellen. Der Rückforderungsbescheid gab der Klägerin Gelegenheit, durch einen entsprechenden Antrag die Tilgung des Rückforderungsbetrages nur durch Ratenzahlungen vorzunehmen. Die Klägerin wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass insoweit eine entsprechend detaillierte Begründung erforderlich wäre. Die Klägerin hat nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheides keinen Ratenzahlungsantrag gestellt. Damit ist dem Aspekt hinreichend Rechnung getragen worden, eine wirtschaftliche Überforderung oder eine sonstige Härte der Klägerin durch die Pflicht zur Begleichung des Rückforderungsbetrages in einer Summe zu vermeiden.

22

Soweit die Klägerin in ihrer Anhörung vor Erlass des Rückforderungsbescheides – in Unkenntnis der genauen Höhe des Rückforderungsbetrages – geltend gemacht hatte, die Rückzahlung würde sie maßlos überfordern, gibt es dafür keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Das beklagte Land hat diesen Einwand daher zu Recht für unbeachtlich gehalten. Es durfte sich mit dem bereits erläuterten Ratenzahlungsangebot unter den genannten Voraussetzungen begnügen.

23

Der Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe ist nicht verjährt. Obwohl sich die Besoldungsleistungen und sonstige Ansprüche aus dem Besoldungsrecht nach § 2 Abs. 1 BBesG nur nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (§ 2 Abs. 1 BBesG), insoweit also ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt besteht, wird ungeachtet einer fehlenden gesetzlichen Regelung zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Besoldungsrecht jedenfalls seit der Reform des Verjährungsrechts mit Wirkung zum 1. Januar 2002 allgemein angenommen, die zivilrechtlichen Regelungen zur Verjährung seien auf die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten einerseits und die Ansprüche des Dienstherrn andererseits analog anzuwenden (vgl. BVerwG U. v. 30.4.2012, a.a.O. Rn. 14 ff.). Ob insoweit tatsächlich eine planwidrige Lücke im Beamten- und insbesondere im Besoldungsrecht besteht, die allein eine analoge Anwendung des BGB rechtfertigen würde, kann jedoch dahin stehen, da ohne die entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Verjährungsbestimmungen überhaupt keine Verjährung des Rückforderungsanspruchs eintreten würde.

24

Wendet man die Regelungen der §§ 194 ff. BGB mit der h. M. entsprechend an, so liegen die Voraussetzungen für eine teilweise Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht vor. Zwar ist er in Teilbeträgen seit dem Beginn der Überzahlung ab dem 1. März 2002 entstanden, und hätte damit in entsprechendem Umfang verjähren können, da von der Regelverjährung von drei Jahren analog § 195 BGB auszugehen wäre (BVerwG U. v. 28.4.2013, a.a.O.). Die Entstehung der Rückforderungsansprüche im Umfang entsprechender Teilbeträge des jetzt streitigen Betrages ist zwar nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine wesentliche Voraussetzung für den Verjährungsbeginn, jedoch nicht die einzige. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt zusätzlich, dass der Gläubiger, hier also das beklagte Land als Dienstherr der Klägerin und Besoldungsschuldner, von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person der Schuldnerin, d. h. der Klägerin, Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hier haben die Mitarbeiter/innen der Hessischen Bezügestelle erst im September 2013 von der Überzahlung seit dem 1. März 2002 Kenntnis erlangt. Es nicht erkennbar, dass sie diese Kenntnis vorher hätten erlangen müssen bzw. grob fahrlässig nicht vorher erlangt haben.

25

Es besteht jedenfalls gegenüber der Klägerin keine Verpflichtung, Kontrollinstrumente ins Werk zu setzen oder laufend zu betreiben, die kontinuierlich mögliche Fehler in den Besoldungszahlungen aufdecken. Eine derartige Verpflichtung besteht allenfalls gegenüber der Allgemeinheit zur Erfüllung des Gebots einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entsprechend § 7 Abs. 1 LHO. Die dort normierten Verpflichtungen bestehen jedoch nicht gegenüber den einzelnen Leistungsempfängerinnen und –empfängern, noch dienen sie deren individuellem Interesse, möglichst frühzeitig mit einer eventuellen Rückforderung konfrontiert zu werden. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Dienstherrn, Kontrollinstrumente einzurichten, um im Interesse der Beamtinnen und Beamten eventuelle Überzahlungen so früh wie möglich aufzudecken und damit die Verjährung von Rückforderungsansprüchen in Lauf zu setzen.

26

Grob fahrlässig i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur ein Verhalten sein, das vorhandene Anhaltspunkte für das Entstehen eines Überzahlungsanspruchs nicht aufgreift und keiner näheren Prüfung zuführt. Hier sind auch die Interessen der konkret von einer möglichen Rückforderung betroffen, da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB dem Gläubiger erkennbar ansinnt, bei hinreichend ernsthaften Anhaltspunkten für das Entstehen einer Forderung entweder das zur Wahrung der eigenen Vermögensinteressen Nötige zu veranlassen, oder aber den Beginn der Verjährungsfrist gegen sich gelten zu lassen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor.

27

Damit kommt es nicht darauf an, ob die Erhebung der Verjährungseinrede missbräuchlich ist, wie die angefochtenen Bescheide annehmen. Es ist allerdings zumindest zweifelhaft, ob für einen solchen Rechtsmißbrauch bereits der Umstand ausreicht, dass eine Beamtin ihre Bezügemitteilungen nicht näher auf ihre Plausibilität überprüft und ggf. sich aufdrängende Nachfragen bei der Bezügestelle unterlassen hat. Ein solches Verhalten kann den Gläubiger wohl kaum davon entbinden, das zur Wahrung seiner vermögensinteressen Nötige rechtzeitig selbst zu veranlassen, um eine Verjährung seiner Forderung zu vermeiden.

28

Da die Klägerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

30

Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen