Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 L 494/02

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Einsicht in die Bautagebücher der Baustelle in den Bereichen zwischen straße und straße, zwischen straße und straße und zwischen Straße und straße über den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 30. November 1999 zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.


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