Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 13a K 4356/18.A
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der am 00.00.1998 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger jezidischer Religionszugehörigkeit. Er stammt aus dem Ort C. im Subdistrikt B. L. , Distrikt U. L1. der Provinz . 00. Nach seinen Angaben verließ er den Irak im Juni 2016 und reiste im Juni 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Bei seiner Einreise gab der Kläger an, er sei am 00.00.2001 geboren worden. Aufgrund der angenommenen Minderjährigkeit wurde er vom Jugendamt der Stadt H. in Obhut genommen und es wurde ein (Amts-)Vormund bestellt.
4Am 00..00.2017 stellte die Vormundin (Frau N. vom Jugendamt der Stadt H. ) für den Kläger einen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 00.00. 0000 schilderte der Kläger im Wesentlichen: Er sei 0000 mit seiner Familie vor dem IS zunächst nach M. , später weiter nach A. geflüchtet. Der IS sei nur kurz in ihrem Dorf gewesen und habe sich dann wieder zurückgezogen. Nach einem Monat sei die Familie wieder in ihren Heimatort zurückgekehrt, wo seine Familie noch heute lebe. Wirtschaftlich sei es seiner Familie gut gegangen. Er sei wegen des IS und wegen seiner Hauterkrankung, die die Ärzte im Irak nicht erfolgreich hätten behandeln können, ausgereist. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll, Blatt 39 ff. der Beiakte, Bezug genommen. Bezüglich der Hauterkrankung (Chronische Urtikaria) legte der Kläger eine Bescheinigung der Uniklinik F. vom 00.00.0000 vor (Blatt 89 der Beiakte), auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
5Im Verwaltungsverfahren wurde bekannt, dass der Kläger vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sowohl in Bulgarien als auch in Rumänien unter anderen Namen und Geburtsdaten (00.00.1998 bzw. 00.00.1998) Asylanträge gestellt hatte. Zudem wurde festgestellt, dass der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem Geburtenregister - mittels Tipp-Ex - verfälscht wurde.
6Das Bundesamt hörte den Kläger am 00.00.2018 zu diesen Erkenntnissen an. Der Kläger gab an, er sei jedenfalls am 00.00. geboren. Das genaue Jahr habe er vergessen. Auf weitere Nachfrage bestätigte er das Jahr 2001 als Geburtsjahr. Die abweichenden Angaben in Bulgarien und Rumänien und die Änderung auf der Geburtsurkunde könne er sich nicht erklären. Die anwesende Vormundin wurde aufgefordert, die Aufhebung der Vormundschaft bis zum 00.00.0000 nachzuweisen.
7Mit Bescheid vom 00.00.0000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und Asylanerkennung (Ziffer 2) ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Außerdem erließ das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung mit dem vorrangigen Zielstaat Irak (Ziffer 5) und eine Sperrfristbestimmung mit einer Frist von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6).
8Der Bescheid wurde der Stadt H. , z. Hd. der Vormundin Frau N. , am 00.00.0000 zugestellt.
9Der Kläger hat am 00.00.0000, einem Donnerstag, Klage erhoben.
10Am 00.00.0000 wurde die Vormundschaft mit Beschluss des Amtsgerichts H. (000 . 000/00) aufgehoben. Ausweislich des Sitzungsprotokolls gestand der Kläger ein, ein unzutreffendes Geburtsdatum angegeben zu haben. Tatsächlich sei er am 00.00.1998 geboren.
11Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger auf die Verfolgung der Yeziden durch den IS im T. (auch: T1. ) der Provinz O. , vor der er mit seiner Familie geflohen sei, so dass ihm die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zu Gute komme. Diese Vermutung sei auch nicht widerlegt, weil mit verstärkten terroristischen Aktivitäten durch sogenannte Schläferzellen des IS zu rechnen sei. In der mündlichen Verhandlung führte die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Zulässigkeit der Klage ergänzend aus: Die Klage sei zulässig. Auch wenn die Zustellung nach § 6 VwZG an die Vormundin grundsätzlich zulässig gewesen sein möge, habe das Bundesamt den Bescheid nicht nur an die Vormundin, sondern vorsorglich auch an den Kläger zustellen müssen, denn dem Bundesamt sei die Volljährigkeit des Klägers bekannt gewesen. Im Bescheid vom 00.00.2018 sei das zutreffende Geburtsdatum des Klägers angegeben worden.
12Hinsichtlich der im Klageverfahren ursprünglich verfolgten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
15Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid.
18Mit Beschluss der Kammer vom 00.00.0000 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsake und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte, Heft 1) Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Über die Klage entscheidet nach Übertragung durch die Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG).
22Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der ordnungsgemäß geladenen Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2021 verhandeln und entscheiden, denn auf diese Möglichkeit wurde in der Ladung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
23Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Kläger seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
24Im Übrigen - hinsichtlich des noch geltend gemachten Anspruchs auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses - hat die Klage keine Erfolg. Sie ist unzulässig.
25Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem Asylgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes erhoben werden. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid des Bundesamts vom 00.00.2018 wurde der Vormundin des Klägers am 00.00.2018 zugestellt. Die Klagefrist begann damit am 00.00.2018 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB) und endete mit Ablauf des 22. August 2018 (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB), einem Mittwoch.
26Die am 00.00.2018 erhobene Klage wahrt die Frist nicht. Sie wurde - um einen Tag - verspätet erhoben.
27Die Zustellung an die Vormundin des Klägers ist wirksam (1.). Einer vorsorglichen zusätzlichen Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger persönlich bedurfte es nicht (2.). Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist sind nicht gegeben (3.).
281. Die Zustellung des Bescheides an die Vormundin des Klägers ist wirksam.
29Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwZG ist bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Der Vormund ist gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes (§ 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB). Tatsächlich war der Kläger zwar im Zeitpunkt der Zustellung volljährig (a.); darauf kann er sich aber nicht berufen (b.). Die Vormundin war trotz der Volljährigkeit des Klägers zum Empfang des Bescheides ermächtigt (c.). Der Einwand, das Bundesamt habe von der Volljährigkeit des Klägers gewusst, steht dem nicht entgegen (d.)
30a. Der Kläger war bereits im Zeitpunkt seiner Einreise - nach seinen Angaben 2017 - volljährig und damit nicht mehr beschränkt geschäftsfähig. Er hat am 00.00.2018 gegenüber dem Familiengericht zugegeben (Sitzungsprotokoll, Blatt 70 der Gerichtsakte), dass das von ihm bei der Einreise angegebene Geburtsdatum (00.00.2001) falsch sei. Tatsächlich sei er am 00.00.1998 geboren. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Vormundschaft lagen damit von Anfang an nicht vor.
31b. Die Zustellung an die Vormundin ist deshalb aber nicht unwirksam. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er tatsächlich schon volljährig war, die Voraussetzungen für die Anordnung der Vormundschaft damit nicht vorlagen und die Zustellung an ihn selbst hätte erfolgen müssen. Denn damit setzt er sich in einen unlösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten (venire contra factum proprium) und muss sich den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten lassen, der auch im Prozessrecht zu beachten ist.
32Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2008 - 6 B 14.08 -,juris Rn. 6.
33Widersprüchliches Verhalten eines am fraglichen Rechtsverhältnis Beteiligten ist missbräuchlich, wenn entweder aufgrund seines bisherigen Verhaltens für den anderen Teil hinsichtlich eines bestimmten Umstandes ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 10 B 516/19 ‑, juris Rn. 8 f. m. w. H.
35So ist es hier. Der Kläger hat bei seiner Einreise falsche Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht. Ausgehend von dem von ihm angegebenen Geburtsdatum (00.00.2001) wäre er zum Zeitpunkt seiner Einreise 16 Jahre alt und damit minderjährig gewesen. Aufgrund der vorgespiegelten Minderjährigkeit profitierte er von der staatlichen Fürsorge für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Er wurde durch das Jugendamt in Obhut genommen, in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht und ein Vormund wurde bestellt. Die bestellte Vormundin stellte unter Vorlage ihrer Bestallungsurkunde für den Kläger beim Bundesamt einen Asylantrag. Erforderliche Verfahrenshandlungen (Belehrungen und Ladungen) wurden ihr gegenüber vorgenommen. Die Vormundin begleitete den Kläger zu beiden Anhörungsterminen beim Bundesamt. Schließlich wurde auch der ablehnende Bescheid des Bundesamtes der Vormundin zustellt. Wenn der Kläger nunmehr geltend machen würde, die Zustellung habe nicht an diese, sondern aufgrund seiner Volljährigkeit an ihn selbst erfolgen müssen, setzte er sich in Widerspruch zu seinem vorherigen Verhalten. Er hat durch die falsche Angabe des Geburtsdatums die vorstehende Situation hervorgerufen und davon profitiert. Soweit die Vertretung durch die Vormundin für ihn günstig ist, macht der Kläger Einwände - etwa gegen die Wirksamkeit der Asylantragstellung - auch nicht geltend. Dann muss er aber auch die Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes an die Vormundin gegen sich gelten lassen.
36c. Die Vormundin war trotz der Volljährigkeit des Klägers zum Empfang des Bescheides ermächtigt.
37Es ist schon fraglich, ob es nach den vorstehenden Ausführungen auf eine wirksame Empfangsbevollmächtigung der Vormundin noch ankommt oder ob dieser Umstand, wofür viel spricht, aufgrund des vom Kläger gesetzten Rechtsscheins unerheblich ist. Diese Frage bedarf aber keiner weiteren Klärung, weil die Vormundin des Klägers zum Empfang des streitgegenständlichen Bescheides bevollmächtigt war.
38(1.) Die Bestellung als Vormundin des Klägers war trotz der Volljährigkeit des Klägers wirksam.
39Auch wenn die materiellen Voraussetzungen der Vormundschaft gemäß § 1773 BGB nicht vorliegen, bleibt die Bestellung des Vormunds, abgesehen von - hier nicht gegebenen - Nichtigkeitsgründen, im Sinne der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes so lange wirksam, bis sie vom Familiengericht wieder aufgehoben wird.
40Vgl. Schulte-Bunert, in: Erman, BGB, 16. Auflage 2020, § 1774 Rn. 4; Götz, in: Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 1774 Rn. 2; Bauer, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 10. Auflage 2015, § 1774 Rn. 2.
41Danach war die Vormundschaftsbestellung im Zeitpunkt der Zustellung am 00.00.2018 noch wirksam. Die Aufhebung der Vormundschaft erfolgte erst mit Beschluss vom 00.00.2018. Die Vormundin hat ihr Amt bis zur Aufhebung der Vormundschaft auch tatsächlich wahrgenommen. Das ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll des Familiengerichts vom 00.00.2018, in dem die zuständige Richterin den Kläger darauf hinwies, dass die Vormundschaft aufgehoben werde und „dass das Jugendamt ab heute (Hervorhebung durch die Einzelrichterin) nicht mehr für ihn zuständig sein wird“.
42(2.) Selbst wenn man der Auffassung in der Literatur folgen wollte, dass die Vormundschaft zwar ‑ für eine juristische Sekunde - wirksam werde, danach aber unmittelbar wieder ende,
43vgl. Hoffmann, in: beck-online.Grosskommentar, Stand 01.12.2020, § 1774 Rn. 37 m. w. H.,
44oder gar keine Wirksamkeit erlangt,
45so Spickhoff, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1774 Rn. 10,
46ergäbe sich nichts anders, denn die Empfangnahme des Bescheides durch die Vormundin wäre dann nach den auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätzen der Duldungsvollmacht dem Kläger zuzurechnen. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
47Vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 289/09 -, juris Rn. 15.
48So ist es hier. Der Kläger hat es geschehen lassen, dass die Vormundin, die zudem eine Bestallungsurkunde vorlegte, beim Bundesamt als seine Vertreterin für ihn handelte. Das Bundesamt durfte auch noch zu dem Zeitpunkt, zu dem es die Zustellung des Bescheides veranlasste, darauf vertrauen, dass dieser wirksam an die Vormundin zugestellt werden konnte, denn innerhalb der gesetzten Frist bis zum 00.00.2018 wurde eine Entscheidung über die Aufhebung der Vormundschaft dem Bundesamt nicht vorgelegt und konnte auch nicht vorgelegt werden, denn die Aufhebung erfolgte erst am 00.00.2018.d. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung einwandte, das Bundesamt habe von der Volljährigkeit gewusst, rechtfertigt dies keine andere Bewertung.
49Es mag dahinstehen, ob das Bundesamt aus den (starken) Indizien, die sich im Verwaltungsverfahren ergeben haben, schon die sichere Erkenntnis ableiten konnte, dass der 00.00.1998 das richtige Geburtsdatum des Klägers ist. Zweifelhaft ist dies deshalb, weil der Kläger auch im Rahmen der zweiten Anhörung, in der er mit den Indizien für ein unzutreffend angegebenes Geburtsdatum konfrontiert wurde, als Geburtsjahr weiter das Jahr 2001 angegeben bzw. sich auf Nichtwissen zurückgezogen hat.Auf die Frage, ob das Bundesamtes Kenntnis vom zutreffenden Geburtsdatum und damit von der Volljährigkeit des Klägers hatte, kommt es aber gar nicht entscheidungserheblich an. Denn aus dieser Erkenntnis hätte das Bundesamt nicht zugleich ableiten können, dass damit auch die Vormundschaftsbestellung unwirksam ist. Die Frage, ob eine Vormundschaftsbestellung wirksam ist, wenn die Voraussetzungen hierfür von Anfang an nicht vorlagen, ist ‑ wie vorstehend dargestellt - in der Literatur durchaus streitig, nach der hier vertretenen Rechtsauffassung aber zu bejahen. Es ist aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu beanstanden, dass das Bundesamt in dieser Situation jedenfalls so lange von einer wirksamen Vormundschaft ausgeht und an den Vormund zustellt, bis die Bestellung vom Familiengericht aufgehoben wird. Ob dies darüber hinaus sogar bis zu dem Zeitpunkt gilt, in dem die Aufhebung dem Bundesamt bekannt gegeben wird, wofür Gründe des Vertrauensschutzes sprechen, kann hier dahinstehen, denn die Aufhebung der Vormundschaft erfolgte erst nach der Zustellung.
502. Einer vorsorglichen zusätzlichen Zustellung oder Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger persönlich bedurfte es nicht.Wie vorstehend ausgeführt, konnte das Bundesamt den Bescheid nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwZG an die bestellte Vormundin zustellen. Im Falle einer Zustellung an den (gesetzlichen) Vertreter kennt das Zustellungsgesetz das Erfordernis einer vorsorglichen zusätzlichen Zustellung oder auch formlosen Bekanntgabe an den Vertretenen nicht. Ob Fürsorgegründe im Einzelfall gleichwohl für eine solche Handhabung streiten können, ist in Ansehung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO sehr zweifelhaft. Die Frage bedarf indes keiner weiteren Erörterung, denn eine solche Situation ist im hier zu bewertenden Einzelfall jedenfalls nicht ersichtlich. Dem Bundesamt lagen keine Hinweise dafür vor, dass die bestellte Vormundin ihr Amt bis zur Aufhebung der Bestellung nicht ausüben würde. Tatsächlich hat die Vormundin - wie vorstehend bereits ausgeführt - ihr Amt auch bis zur Aufhebung der Vormundschaft wahrgenommen.
513. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist gem. § 60 VwGO wurden vom Kläger weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich.
52Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
53Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
54Rechtsmittelbelehrung:
55Die Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
56Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
571. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
582. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
593. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
60Die Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
61Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
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Referenzen
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- BGB § 188 Fristende 1x
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- VwGO § 60 2x
- § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 92 2x
- §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 102 1x
- § 74 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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- BGB § 187 Fristbeginn 1x
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