Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (7. Kammer) - 7 B 3/16

Gründe

1

Der am 20.12.2016 sinngemäß gestellte Antrag

2

gegenüber dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung, festzustellen, dass – ungeachtet der ab 1.1.2017 wirksam werdenden Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L an die UMG Klinik-Service GmbH (KSG) –

3

a) Frau M. N. weiterhin Mitglied

4

b) Frau O. P., Frau Q. R., Frau S. T., Frau U. V., Frau W. X., Frau Y. Z. und Frau AA. AB. weiterhin Ersatzmitglieder

5

des Antragstellers – des Personalrats der vom Beteiligten geleiteten Stammdienststelle UMG – sind,

6

über den hier gemäß §§ 83 Abs. 2 NPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO die Fachkammer durch den Vorsitzenden entscheidet, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

7

Für den Erlass einstweiliger Verfügungen gelten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 NPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG mit bestimmten Maßgaben, auf die es im vorliegenden Verfahren nicht ankommt, die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung entsprechend. Nach § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsverfügung). Nach § 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, soweit die Regelung nötig erscheint (Regelungsverfügung). Nach §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO sind der zu sichernde Anspruch (Verfügungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Verfügung ergehen soll (Verfügungsgrund), glaubhaft zu machen. Das Gericht bestimmt sodann, welche Anordnungen erforderlich sind, um den Zweck der einstweiligen Verfügung zu erreichen (§ 938 Abs. 1 ZPO). Der Erlass einer einstweiligen Verfügung setzt danach das Vorliegen eines Verfügungsgrundes, also eines hinreichenden Anlasses für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, sowie eines Verfügungsanspruchs, also eines Rechtsanspruchs des Antragstellers voraus, der vorläufig, d. h. bis einer eventuellen rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, geschützt werden soll (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 07.02.1996 – 7 B 7001/96 –, S. 4 f.; Beschluss vom 03.07.1998 – 7 B 7002/98 –, S. 2; Beschluss vom 28.02.2012 – 7 B 1/12 –, S. 2).

8

Zutreffend gehen der Antragsteller und der Beteiligte davon aus, dass die – privatrechtlich organisierte und dem Geltungsbereich des BetrVG unterfallende – UMG Klinik-Service GmbH (KSG) eine Einrichtung außerhalb des Geltungsbereichs des NPersVG ist, zu der die Gestellung nach § 4 Abs. 3 TV-L des dem Antragsteller angehörenden Mitglieds M. N. sowie der Ersatzmitglieder O. P., Q. R., S. T., U. V., W. X., Y. Z. und AA. AB. mit der am 13.12. 2016 erteilten Zustimmung des Antragstellers zum 01.01.2017 erfolgt ist. Unstreitig erbringen die genannten Personen ab dem 01.01.2017 ihre vertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen im Rahmen der Personalgestellung in der KSG. Für diesen Fall ordnet § 12 Abs. 2 Satz 3 Alt. 2 NPersVG 2016 an, dass die Wählbarkeit in der bisherigen Dienststelle beendet wird. Zwingende gesetzliche Folge dieses Verlusts der Wählbarkeit ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 NPersVG 2016, dass die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft im Personalrat der gestellenden Stammdienststelle UMG mit dem Beginn der Personalgestellung am 01.01.2017 erloschen ist.

9

Das aktive Wahlrecht der vorgenannten Personen bei den Wahlen zum Antragsteller wird von dem Verlust der Wählbarkeit nicht berührt; dies ergibt sich aus § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 NPersVG 2016. Der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Behandlung von gestellten Arbeitnehmern innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs des NPersVG war sich der Gesetzgeber bewusst. In der Begründung zu Art. 1 Nr. 5 (§ 12 Abs. 2 Satz 3 - neu -) NPersVG-ÄndG vom 15.12.2015 (Nds. GVBl. S. 393) ist ausgeführt worden (LT-Drs. 17/3759, S. 18 oben):

10

„Da die Beschäftigten aufgrund der Personalgestellung in ihrer neuen Beschäftigungsstelle eingegliedert sind und lediglich rechtlich zu ihrer Stammdienststelle gehören, soll die Wählbarkeit bei der Stammdienststelle ausgeschlossen werden.“

11

Der Gesetzgeber differenziert also nach dem Umfang der Eingliederung in die Beschäftigungsstelle und knüpft damit an ein objektives Kriterium an, welches von den zu einer privatrechtlich organisierten Arbeitgeberin wie der KSG gestellten Beschäftigten der Stammdienststelle nicht erfüllt wird (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.09.2015 – 5 P 12.14 –, PersR 2016, 46/49 Rn. 23 ff.). Eine Gleichbehandlung mit Beschäftigten, die ihre Arbeitsleistung innerhalb der Stammdienstelle erbringen, ist daher durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Die gestellten Beschäftigten sind dadurch nicht schutzlos geworden, vielmehr erfolgt ihre Vertretung – in dem zutreffend im Schreiben G3-2 Personal vom 01.12.2016, Seite 2, dargestellten Umfang – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG durch den Betriebsrat der KSG. Die personalgestellten Beschäftigten der UMG gelten nach der vorgenannten gesetzlichen Regelung als Arbeitnehmer des Einsatzbetriebes KSG und sind demzufolge nach Maßgabe der §§ 7 Satz 1 und 8 Abs. 1 Alt. 1 BetrVG zu dessen Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar.

12

Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gemäß §§ 83 Abs. 2 NPersVG, 12 a ArbGG kein Raum.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170004267&psml=bsndprod.psml&max=true

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen