Urteil vom Verwaltungsgericht Greifswald (6. Kammer) - 6 A 113/05

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen einen Rückübertragungsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt R. zugunsten der Beigeladenen.

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Die Beigeladene stellte mit Schreiben vom 12.10.1990 bei der Stadt R. einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks A.straße 33 in W. Mit Bescheid vom 02.12.1992 übertrug der Oberbürgermeister der Stadt R. das vorgenannte Grundstück an die Beigeladene zurück und legte zugleich einen Ablösebetrag in Höhe von 8.442,46 DM fest. Aufgrund eines Eintragungsersuchens des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 30.12.1992 wurde die Beigeladene am 03.02.1993 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

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Mit Schreiben vom 30.12.1992 - bei der Stadt R. am gleichen Tage eingegangen - stellte der Kläger einen Antrag auf Rückübertragung des Grundstücks A.straße 33 in W.

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Der Oberbürgermeister der Stadt R. teilte daraufhin der Beigeladenen mit Schreiben vom 21.07.1993 mit, dass mit Datum vom 30.12.1992 ein Antrag auf Rückübertragung hinsichtlich des Grundstücks A.straße 33 in W. durch den Kläger eingegangen sei. Es werde um Klärung der Rechtsnachfolge nach Frau Hedwig F. gebeten.

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Mit Schreiben vom 28.03.1994 zog der Kläger seinen Antrag auf Rückführung des streitgegenständlichen Grundstücks zurück.

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Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2000 bestätigte der Kläger den Erhalt des Bescheides vom 30.12.1993 und führte zugleich aus, dass die Rücknahme seines Antrages darauf beruht habe, dass er den Erbennachweis nach seiner Urgroßmutter Anna P. nicht habe beibringen können. Er habe aufgrund nachweislicher Erpressung und Morddrohung 1994 den Antrag zurückgenommen, was er hiermit für nichtig erkläre. Er beantrage die Korrektur des Grundbuches und Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 02.12.1992.

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Der Oberbürgermeister der Stadt R. wies den Kläger mit Schreiben vom 15.03.2000 auf die Bestandskraft des Bescheides hin und führte zugleich aus, dass weder Wiederaufgreifensgründe vorlägen noch das Verfahren an einer groben Rechtswidrigkeit leide.

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Der Kläger hat am 14.11.2003 beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage erhoben.

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Er trägt vor, der Bescheid vom 02.12.1992 sei fehlerhaft ergangen. Die Beigeladene sei fälschlich als Alleinerbin des streitgegenständlichen Grundstücks angesehen worden, weswegen keine Rückübertragung an die - berechtigte - Erbengemeinschaft erfolgt sei.

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Ihm seien bis zum 07.11.2003 Dokumente zum streitgegenständlichen Grundstück vorenthalten worden. Er erkläre seine Willenserklärung vom 28.03.1994 nochmals wegen Irrtumserregung, Aufrechterhaltung eines Irrtums und Nötigung sowie arglistiger Täuschung für nichtig.

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Die Rücknahme des Rückübertragungsantrags sei erfolgt, weil er seinerzeit massiven Drohungen bis hin zu Morddrohungen ausgesetzt gewesen sei. Diese seien Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gewesen. Hinter den Drohungen und Einschüchterungen hätten ehemalige Mitarbeiter der Staatssicherheit gestanden. Noch im Juli 2004 sei er von Personen aus diesem Umkreis zusammengeschlagen worden. Sobald die Hinderungsgründe weggefallen seien, habe er seine Ansprüche weiterverfolgt.

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Es habe keine Einigung mit den Eheleuten A. gegeben, insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt ein Ausgleichsbetrag geflossen. Ein Nachweis über die durch die Beigeladene angeführte Zahlung sei nicht erbracht worden.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 30.12.1992, der am 30.12.1992 an das Grundbuchamt R. weitergegeben wurde, zu verpflichten, das Grundstück A.straße 33 in W. an die Erbengemeinschaft nach Anna P. zurückzuübertragen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, das Verfahren sei durch Antragsrücknahme beendet worden. Dass die Antragsrücknahme unter Umständen, die von strafrechtlicher Bedeutung seien, sei nicht nachgewiesen.

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Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 07.03.2000 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens auslege, sei dieser Antrag mit Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 15.03.2000 abgewiesen worden. Binnen Jahresfrist sei kein Rechtsmittel dagegen eingelegt worden.

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Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch in der Sache nicht geäußert.

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Das Verfahren ist gemäß § 13 b der Konzentrationsverordnung in der Fassung vom 16.12.2004 mit Wirkung zum 01.01.2005 in die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswald übergegangen.

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Mit Beschluss vom 03.05.2006 hat die Kammer die Verwaltungsstreitsache auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern - LARoV - ist in dem vorliegenden Verfahren der richtige Beklagte (geworden), da die Aufgaben des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt R. nach der Ersten Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz, dem Ausgleichsleistungsgesetz und dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz vom 28.01.2008 (GVOBl. M-V, S. 24) mit Wirkung vom 01.03.2008 dem LARoV übertragen wurden.

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Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig, denn die zuständige Behörde hat über den Widerspruch des Klägers gegen den Rückübertragungsbescheid vom 02.12.1992 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden (§ 75 Satz 1 VwGO).

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Zwar hat der Kläger sein Schreiben vom 07.03.2000 nicht ausdrücklich als "Widerspruch" bezeichnet; sein in diesem Schreiben geäußertes Begehren ist jedoch eindeutig dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den zugunsten der Beigeladenen erlassenen Bescheid vom 02.12.1992 wenden und insoweit den für ihn einschlägigen Rechtsbehelf einlegen wollte. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass der Kläger in dem vorgenannten Schreiben ausdrücklich die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 02.12.1992 beantragte.

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Über den Widerspruch des Klägers ist bislang nicht entschieden worden. Das Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 15.03.2000 stellt keinen auf diesen Widerspruch ergangenen Widerspruchsbescheid dar, für dessen Erlass zum damaligen Zeitpunkt zudem nicht das örtliche Vermögensamt, sondern allein das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig gewesen wäre.

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Zudem liegt kein sachlicher Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruches des Klägers vor; ein solcher wurde von Seiten des Beklagten zu keinem Zeitpunkt angegeben und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.

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Die Klage hat jedoch deshalb keinen Erfolg, weil der Kläger durch den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 02.12.1992 nicht in seinen eigenen Rechten betroffen ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Voraussetzung für die Betroffenheit in eigenen Rechten durch einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsbescheid ist, dass dem Betreffenden eigene Beteiligungs- und Verfahrensrechte innerhalb des Restitutionsverfahrens zustehen. Erforderlich ist insoweit zur Wahrung dieser Rechte ein eigener bzw. im Namen des Betreffenden gestellter vermögensrechtlicher Antrag. Nur wenn durch den Betreffenden - hier den Kläger - selbst oder durch einen von ihm Bevollmächtigten in seinem Namen ein vermögensrechtlicher Antrag gestellt worden ist, stehen diesem eigene Verfahrens- bzw. Beteiligtenrechte innerhalb des vermögensrechtlichen Verfahrens zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.1997 - 7 B 248/97 -, VIZ 1998, 86). Gemäß § 2039 BGB ist jeder Miterbe berechtigt, einen zum Nachlass gehörenden Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an alle Erben zu verlangen. Diese Vorschrift gilt auch für den Anspruch auf Erlass eines Restitutionsbescheides nach dem Vermögensgesetz (BVerwG, Beschl. v. 09.10.1995 - AV 8/95 -, VIZ 1996, 37). Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen Miterben treffen. Daraus folgt, dass die übrigen Miterben, die nicht selbst einen vermögensrechtlichen Antrag gestellt - oder nicht gegen einen vermögensrechtlichen Bescheid geklagt - haben, nicht am Verfahren zu beteiligen sind; sie sind auch keine notwendigen Streitgenossen i.S.d. § 64 VwGO, § 62 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.10.1995, a.a.O.). Die sie betreffenden Auswirkungen der im vermögensrechtlichen Verfahren ergangenen Entscheidung bzw. eines sich anschließenden Klageverfahrens bestimmen sich vielmehr unabhängig von ihrer Beteiligung nach dem Umfang der Rechtsstellung, mit der das bürgerliche Recht den betreffenden - den Rechtsbehelf einlegenden - Erben ausstattet.

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Vorliegend fehlt es an einem eigenen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag des Klägers.

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Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 30.12.1992 einen fristgerechten vermögensrechtlichen Antrag hinsichtlich des Grundstücks A.straße 33 in W. gestellt. Diesen Antrag hat er jedoch mit Schreiben vom 28.03.1994 ausdrücklich zurückgenommen.

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Eine wirksame Anfechtung dieser Rücknahme des Rückübertragungsantrages ist durch den Kläger nicht erfolgt.

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Grundsätzlich ist ein Verzicht (bzw. eine Rücknahme) in Bezug auf Rechte und Befugnisse nur wirksam, wenn der Verzichtende darüber verfügungsbefugt ist; der Verzicht ist unwirksam, wenn er durch Täuschung oder Drohung seitens der Behörde oder eines anderen Beteiligten herbeigeführt wurde oder wenn aus anderen Gründen die Behörde oder ein Beteiligter, die bzw. der sich darauf beruft, damit arglistig oder rechtsmissbräuchlich handeln würde (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 22 Rdn. 52 m.w.N.). In allen anderen Fällen ist der der Behörde gegenüber erklärte Verzicht als Erklärung des Verfahrensrechts grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 22 Rdn. 52 m.w.N.), sofern nicht ein Wiederaufnahmegrund nach §§ 580, 581 ZPO, § 51 VwVfG vorliegt.

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Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008 das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes i.S.d. §§ 119, 123 BGB damit begründet hat, dass er durch - telefonische - Drohungen gegen das Leben und die Gesundheit seines Sohnes dazu genötigt worden sei, seinen Rückübertragungsantrag für das Grundstück A.straße 33 in W. zurückzuziehen, kann das Gericht dieses Vorbringen als wahr unterstellen; dennoch liegt keine wirksame Anfechtung der mit Schreiben des Klägers vom 28.03.1994 erklärten Antragsrücknahme vor. Insoweit fehlt es an einer fristgerechten Anfechtungserklärung.

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Nach § 124 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung nur binnen Jahresfrist erfolgen. Nach § 124 Abs. 2 BGB beginnt im Falle der Drohung die Anfechtungsfrist mit dem Aufhören der Zwangslage (Satz 1). Diese endet mit Eintritt des angedrohten Übels, oder dadurch, dass mit dem Eintritt des Übels nicht mehr ernsthaft zu rechnen ist (Satz 2). Dabei ist vom subjektiven Standpunkt des Betroffenen auszugehen (Palandt, BGB § 124 Anm. 2).

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Der Kläger hat mit Schreiben vom 28.03.1994 seinen Restitutionsantrag zurückgenommen und mit Schreiben vom 07.03.2000, d.h. ca. sechs Jahre später, die Anfechtung dieser Rücknahme erklärt. Auf Nachfrage des Gerichts hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er 1995 einen Zusammenbruch erlitten und 1997 eine Therapie bekommen habe. Nachdem er sich langsam erholt habe, habe er sich ab 1998 darum bemüht, Grundbuchauszüge für den streitgegenständlichen Vermögenswert sowie Unterlagen für den Erbennachweis zu erlangen. Als er geglaubt habe, dass die vorhandenen Unterlagen ausreichend seien, habe er sich an das Vermögensamt in Rostock gewendet, um die Anfechtung seiner Rücknahmeerklärung vorzunehmen. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Kläger nochmals ausdrücklich ausgeführt, dass er sich nach seiner Therapie im Jahre 1997 nicht mehr bedroht gefühlt habe. Er habe sich um das Zusammentragen der erforderlichen Unterlagen bemüht, was sich als sehr schwierig gestaltet habe.

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Aus diesem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass er sich bereits ab 1997, spätestens jedoch im Jahre 1998 nicht mehr bedroht gefühlt hat. Eine zumindest subjektiv empfundene Bedrohungslage war daher nicht mehr gegeben, so dass spätestens im Jahre 1998 die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB zulaufen begonnen hat. Der Kläger hat jedoch erst mit Schreiben vom 07.03.2000 und damit weit nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit seiner Rücknahme des Restitutionsantrages erklärt.

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Soweit der Kläger schriftsätzlich ausgeführt hat, dass er 2004 zusammengeschlagen worden sei, führt dieses Vorbringen zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB. Diese vom Kläger vorgebrachten Ereignisse haben sich nach seinen Angaben erst im Jahre 2004 zugetragen und sind daher nicht geeignet einen Anfechtungsgrund für die mit Schreiben vom 28.03.1994 erklärte Rücknahme des Restitutionsantrages zu bilden.

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Eine seit 1994 bis ins Jahr 2004 fortdauernde ständige Bedrohungssituation hat der Kläger selbst nicht vorgetragen, sondern dies vielmehr durch seinen Vortrag selbst verneint.

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Insoweit fehlt es am Vorliegen eines wirksamen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrags des Klägers. Auch wenn man das Schreiben des Klägers vom 07.03.2000 als neuen Antrag auf Rückübertragung werten wollte, läge keine wirksame - neue - Antragstellung des Klägers vor, da die Anmeldefrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (Stichtag 31.12.1992) offenkundig nicht eingehalten ist.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines vermögensrechtlichen Rückübertragungsverfahrens nach § 51 VwVfG M-V, §§ 580, 581 ZPO.

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Selbst wenn man das Schreiben des Klägers vom 07.03.2000 als Antrag auf Wiederaufgreifen seines Rückübertragungsverfahrens im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG M-V wertet, wurde dieser Antrag durch Schreiben des Oberbürgermeisters der Stadt R. vom 15.03.2000 beschieden. Zwar ist das vorgenannte Schreiben nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet worden und enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, doch ergibt sich aus dessen Inhalt, dass die Behörde ein Wiederaufgreifen des Verfahrens abgelehnt hat. Hiergegen hat der Kläger jedoch nicht innerhalb einen Jahres Widerspruch eingelegt, so dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens in Bestandskraft erwachsen ist.

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Darüber hinaus weist das Gericht darauf hin, dass es auch an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG M-V fehlt. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

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1. sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

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2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

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3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

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Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne der vorgenannten Ziff. 1 ist nach der durch den Kläger mit Schreiben vom 28.03.1994 erklärten Rücknahme seines Restitutionsantrages nicht eingetreten. Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass ihm nicht sämtliche Unterlagen und Erbennachweise vorgelegen hätten, um das Rückübertragungsverfahren durchführen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Erbscheine, die u.a. den Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft nach der ursprünglichen Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, Frau Anna P., ausweisen, zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärung des Klägers mit Schreiben vom 28.03.1994 beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen bereits vorlagen bzw. durch den Kläger eingereicht worden waren. Zudem sind durch den Kläger keine neuen Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Ziff. 2 VwVfG M-V benannt worden.

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Schließlich liegen auch keine Wiederaufnahmegründe entsprechend §§ 580, 581 ZPO vor, da durch keinen der im Rückübertragungsverfahren Beteiligten mittels einer strafbaren Handlung die Rücknahme des Restitutionsantrages erwirkt worden ist. Die vom Kläger dargestellten Drohungen wurden nach seinen eigenen Angaben durch ihm unbekannte Dritte ausgesprochen. Darüber hinaus hat der Kläger die Frist für die Beantragung des Wiederaufgreifens des Verfahrens für diesen Wiederaufnahmegrund nicht eingehalten. Nach § 51 Abs. 3 VwVfG M-V muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden (Satz 1). Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Satz 2). Insoweit wird zur näheren Begründung auf die obigen Ausführungen zu der Nichteinhaltung der Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB verwiesen.

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Mangels eigener Verfahrens- und Beteiligungsrechte ist der Kläger durch den Rückübertragungsbescheid vom 02.12.1992 nicht in seinen eigenen Rechten betroffen.

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Aus den vorgenannten Gründen steht dem Kläger mangels Betroffenheit in eigenen Rechten auch kein Anspruch nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG M-V auf Rücknahme des - aus seiner Sicht rechtwidrigen - Rückübertragungsbescheides vom 02.12.1992 zu.

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