Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (6. Kammer) - 6 A 94/13

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte eine erforderliche Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen, dem Abwasserzweckverband S., wirksam ersetzt hat.

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Der Kläger und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen hatten am 13. Dezember 2002 eine Zweckvereinbarung zur technischen Betriebsführung und zur kaufmännischen und verwaltungstechnischen Geschäftsbesorgung geschlossen, die zum 16. Februar 2003 in Kraft trat. Der Rechtsvorgänger des Beigeladenen übertrug danach dem Kläger die technische Betriebsführung und die kaufmännische und verwaltungstechnische Geschäftsbesorgung für seine öffentlichen Einrichtungen gemäß § 3 und § 4 GKG LSA. In § 1 Abs. 5 der Zweckvereinbarung heißt es:

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„Des Weiteren übernimmt der AZV E./H. zur Durchführung (Erfüllung) der Aufgaben zur Abwasserbeseitigung die für die Betriebsführung erforderlichen Vertragsverhältnisse, die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgelistet sind.“

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In Anlage 1 zur Zweckvereinbarung sind u.a. „vorhandene Arbeitsverträge“ genannt. Der Kläger übernahm danach die Arbeitsverhältnisse der bis dahin für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen tätigen Mitarbeiter Frau A.H., Frau C. H.-S. und Herrn H.-P. R.. § 14 der Zweckvereinbarung enthält Regelungen zu Vertragsdauer und Abwicklung. In § 14 Abs. 6 Satz 2 der Zweckvereinbarung heißt es:

5

„Für den Personalübergang gelten die im Personalüberleitungsvertrag getroffenen Vereinbarungen.“

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Ein Personalüberleitungsvertrag wurde in der Folgezeit nicht geschlossen.

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Die Verbandsversammlung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen beschloss am 21. September 2010 die Kündigung der mit dem Kläger geschlossenen Zweckvereinbarung zum 31. Dezember 2012. In der Folgezeit bemühten sich der Kläger und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen unter Mitwirkung des Beklagten um die Ausarbeitung einer Auseinandersetzungsvereinbarung. Die Beteiligten konnten sich jedoch nicht zu allen Punkten einigen. Streitig waren insbesondere die §§ 3 Abs. 3 „Verträge zur Aufgabenwahrnehmung, Versicherungen, Mitgliedschaften“, § 4 Abs. 2 „Forderungen, Verbindlichkeiten, Folgekosten“ und § 9 „Personal“.

8

Die Verbandsversammlung des Klägers fasste am 24. Oktober 2012 einen Beschluss über die Auseinandersetzungsvereinbarung entsprechend dem vom Kläger erarbeiteten Entwurf. § 3 Abs. 3 der Auseinandersetzungsvereinbarung sollte danach folgenden Wortlaut haben:

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„Für den Fall, dass ein Vertragspartner dem Parteiwechsel nicht zustimmt, wird der AZV SF den AZV EH so stellen, als sei er der Vertragspartner und den AZV EH von den Leistungspflichten freistellen und ggf. entstehenden Verwaltungsaufwand übernehmen“.

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§ 4 Abs. 2 sollte folgende Fassung erhalten:

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„Weitere durch die Kündigung entstehende Verbindlichkeiten und Folgekosten trägt der AZV SF; bzw. erstattet diese dem AZV EH gemäß dem vereinbarten Einwohnerschlüssel. Dies betrifft z.B.:

12

- Übernahme der Mietzahlung der zusätzlich angemieteten Büroräume bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin 31.12.2013 (12 x 218,96 € = 2.627,52 €)

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- Rückzahlung von Fördermitteln wegen Beendigung der Zweckvereinbarung

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- Portokosten für anfallende Nachsendungen

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- Abschreibungen und Wartungspauschalen auf die im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsführung angeschafften Anlagegüter und Vermögensgegenstände des AZV EH (Hard- und Software, Lizenzen)

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- Übernahme der drei noch aktivierten Aktenschränke (6.185,00 Euro)

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- Anteiliger Aufwand für Systemadministration

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- Rückbau des Durchbruches zu den zusätzlich angemieteten Büroräumen.“

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Zu § 9 beschloss die Verbandsversammlung des Klägers:

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„1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Personal des AZV EH, soweit es zum Zeitpunkt der Kündigung zum 31.12.2012 ausschließlich für die Aufgaben des AZV SF eingesetzt wird, mit Wirkung vom 01.01.2013 übernommen wird.

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2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der AZV SF die Rechtsnachfolge des AZV EH als bisheriger Arbeitgeber für die übernommenen Beschäftigten antritt. Die Übernahme der Beschäftigten durch den AZV SF erfolgt unter Anerkennung der zum Zeitpunkt der Übernahme geltenden Beschäftigungszeiten im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD. Die beim AZV EH und seinen Rechtsvorgängern im arbeitsrechtlichen Sinn zurückgelegte Zeit wird der AZV SF als Zeit im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG und Dauer der Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG anerkannt.

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3. Falls erforderlich, können für den Zeitraum bis zur endgültigen Abwicklung der Zweckvereinbarung die Möglichkeiten der Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung gemäß § 4 TVöD genutzt werden.“

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Der Kläger übersandte dem Beklagten den Entwurf der Auseinandersetzungsvereinbarung und beantragte die Entscheidung durch die Kommunalaufsicht.

24

Die Verbandsversammlung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen beschloss ebenfalls am 24. Oktober 2012 einen Entwurf einer Auseinandersetzungsvereinbarung.

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§ 4 Abs. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung sollte danach folgende Fassung erhalten:

26

„Weitere durch die Kündigung entstehende Verbindlichkeiten und Folgekosten trägt der AZV SF; bzw. erstattet diese dem AZV EH gemäß den vereinbarten Einwohnerschlüssel. Dies betrifft z.B.:

27

- Übernahme der Mietzahlung der zusätzlich angemieteten Büroräume bis spätestens zum Abschluss des Jahresabschlusses 2012 durch den AZV E./H.

28

- Rückzahlung von Fördermitteln; aus Sicht des AZV S. besteht zurzeit keine Rechtsgrundlage. Der AZV S. wird zu dieser Problematik mit dem Landesverwaltungsamt des LSA eine Klärung herbeiführen.

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- Portokosten für anfallende Nachsendungen zum Nachweis

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- Abschreibungen / Wartungspauschalen für Hard- und Software sowie Lizenzen, sind gemäß Betreiberentgelt bis 31.12.2012 mit im Aufwand enthalten. Die Übernahme der o.g. Hard- und Software und Lizenzen wird ab dem 01.01.2013 nicht in Betracht kommen, da die vorhandene Hard- u. Software des WAZV genutzt wird. Die restlichen Vermögensgegenstände sind gemäß Auseinandersetzungsbilanz zu bewerten. Durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist zu prüfen, ob eine Liquidationsbilanz zu erstellen ist. Mit den übernehmenden Vertragsparteien ist eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

31

- Übernahme der drei noch aktivierten Aktenschränke (6.185,00 €) zum Nachweis

32

- anteiliger Aufwand für Systemadministration zum Nachweis

33

- Rückbau des Durchbruches zu den zusätzlich angemieteten Büroräumen sollte nach perspektivischer Zielausrichtung des AZV E./H. geprüft werden; sollte zur Umsetzung der Ursprungsraumnutzung kommen, ist ein Kostenaufteilungsschlüssel zu erarbeiten.“

34

Der Rechtsvorgänger des Beigeladenen beschloss folgende Fassung des § 9:

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„Die Vertragsparteien sind sich einig, dass allein durch diese Auseinandersetzungsvereinbarung keine Verpflichtung zur Personalübernahme eines oder mehrerer beim AZV „E./H. “ beschäftigter Mitarbeiter besteht. Auch die Voraussetzungen für eine Personalübernahme nach § 12 a GKG LSA i.V.m. § 73 AGO LSA liegen nicht vor. Auch die Voraussetzungen eines Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB sind nicht gegeben. Ein etwa bei dem AZV „E./H. “ entstehender Personalüberhang ist durch diesen zu regeln.“

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Nach Anhörung der Beteiligten erließ der Beklagte am 27. November 2012 eine Verfügung zur Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen. Die Verfügung hat folgenden Wortlaut:

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„1. Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem AZV E./H. und dem AZV S. nach der Kündigung der Zweckvereinbarung zur technischen Betriebsführung und zur kaufmännischen und verwaltungstechnischen Geschäftsbesorgung wird bis auf die strittigen Punkte des § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 und § 9 entsprechend der Beschlussfassung des AZV E./H. (Beschluss Nr.: V-17/2012 vom 24.10.2012) und des AZV S. (Beschluss Nr.: V-08/2012 vom 24.10.2012) übernommen.

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2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

39

„Für den Fall, dass ein Vertragspartner einem Parteiwechsel nicht zustimmt, wird der AZV S. den AZV E./H. im Innenverhältnis so stellen, als sei er Vertragspartner und den AZV E./H. von den Leistungspflichten freistellen.

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3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

41

„Weitere durch die Kündigung entstehenden Verbindlichkeiten und Folgekosten trägt der AZV S.; bzw. erstattet diese dem AZV E./H. gemäß dem vereinbarten Einwohnerschlüssel. Diese betrifft z.B.:

42

- Übernahme der Mietzahlung der zusätzlich angemieteten Büroräume bis spätestens zum Abschluss des Jahresabschlusses 2012 durch den AZV E./H.

43

- Portokosten für anfallende Nachsendungen

44

- Übernahme der drei noch aktivierten Aktenschränke (6.185,00 Euro)

45

- Anteiliger Aufwand für Systemadministration

46

- Rückbau des Durchbruches zu den zusätzlich angemieteten Büroräumen.

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4. § 9 erhält folgende Fassung:

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Für den Personalübergang gelten die Regelungen des Personalüberleitungsvertrages entsprechend § 14 Abs. 6 Satz 2 der Zweckvereinbarung. Sofern eine solche Vereinbarung nicht existiert, findet kein vertraglicher Personalübergang vom AZV E./H. zum AZV S. statt.

49

5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet.

50

Die Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem AZV E./H. und dem AZV S. i.d.F. der Änderung durch die untere Kommunalaufsichtsbehörde ist als Anlage beigefügt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verfügung.“

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Zur Begründung führte der Beklagte im Hinblick auf die gewählte Fassung des § 4 Abs. 2 aus, die Parteien seien sich grundsätzlich über die Verpflichtung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zur anteiligen Übernahme der Mietzahlung für die zusätzlich angemieteten Büroräume einig. Lediglich bezüglich des Zeitraumes bestehe Dissens. Unter Berücksichtigung der Interessenlagen beider Beteiligter erscheine es angebracht, dass sich der Rechtsvorgänger des Beigeladenen über den 01. Januar 2013 hinaus anteilig an den Kosten der zusätzlich angemieteten Büroräume beteilige, solange durch ihn eine Nutzung erfolge. Die Erstellung des Jahresabschlusses für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen obliege nach dem übereinstimmenden Willen beider Verbände dem Kläger; mit den Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses könne erst im Verlauf des Jahres 2013 begonnen werden. Bis zur endgültigen Beendigung des Jahresabschlusses 2012 würden also die gemeinsamen Büroräume durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen anteilig genutzt. Insofern sei es naheliegend, dass für diese Mitbenutzung eine Kostenregelung getroffen werde. Eine darüber hinausgehende weitere Nutzung der gemeinsamen Büroräume sei nicht ersichtlich. Somit bestehe kein Grund, bis zum Jahresende eine Zahlungspflicht für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu regeln.

52

Bezüglich der Rückzahlung von Fördermitteln sei festzustellen, dass eine solche derzeit nicht im Raum stehe. Der Fördermittelgeber habe mehrfach klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Rückforderung nicht zustande komme, wenn beide Aufgabenträger eine zumindest gleichbleibend wirtschaftliche Durchführung der Schmutzwasserbeseitigung sicherstellen könnten. Es obliege daher insbesondere dem Kläger, dieser Forderung des Fördermittelgebers nachzukommen. Bestrebungen in diese Richtung würden bereits laufen und würden nach seinem Kenntnisstand anerkannt. Ihm seien auch keine Fördermittelbescheide des Klägers bekannt, wonach als Nebenbestimmung das Fortbestehen der Zweckvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen gefordert worden sei. Insofern erscheine es ausgeschlossen, dass es zu einer Rückzahlung von Fördermitteln ausschließlich aus dem Grund der Kündigung der Zweckvereinbarung kommen werde. Daher könne eine Regelung für diesen Fall in der Auseinandersetzungsvereinbarung unterbleiben. Sollte dennoch der nicht absehbare Fall einer Rückforderung von Fördermitteln eintreten, so sei im Einzelfall zu ermitteln, wen welches Verschulden treffe. In diesem Umfang seien Schadensersatzpflichten zivilrechtlich geltend zu machen. Eine allgemeine Regelung für diesen Fall in der Auseinandersetzungsvereinbarung könne ebenfalls unterbleiben, da die gesetzlichen Vorschriften zur Begründung und Durchsetzung von Schadensersatzpflichten ausreichend seien.

53

Im Hinblick auf die gewählte Fassung des § 9 führte der Beklagte aus, die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Personalübergang im Rahmen des § 613 a BGB würden nicht vorliegen. Denn insoweit sei der rechtsgeschäftliche Übergang eines Betriebsteiles erforderlich. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Auseinandersetzungsvereinbarung habe jedoch nachweislich kein organisatorisch abgrenzbarer Betriebsteil „S.“ bei dem Kläger existiert. Vielmehr hätten sämtliche Beschäftigte des AZV E./H. im Rahmen der gemeinsamen Geschäftsführung Aufgaben für beide Verbände gleichzeitig ausgeführt. Der Kläger habe zwar angekündigt, dass er eine Neuorganisation beabsichtige und die Einrichtung eines abgrenzbaren Betriebsteils plane. Dies sei jedoch bislang nicht erfolgt.

54

Auch die Voraussetzungen für eine Personalübernahme nach § 12 a GKG LSA i.V.m. § 73 a GO LSA würden nicht vorliegen. Tatbestandliche Voraussetzung hierfür sei ein Aufgabenübergang. Entsprechend der Zweckvereinbarung sei jedoch lediglich eine Aufgabendurchführung im Rahmen einer bewahrenden Pflichtendelegation, nicht jedoch eine Aufgabenübertragung vorgesehen gewesen. Folglich könne im Zuge der Kündigung der Zweckvereinbarung nicht von einer Aufgabenrückübertragung gesprochen werden.

55

Da keine gesetzlichen Vorschriften für eine Personalübernahme durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen greifen würden, sei auf vertragliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten abzustellen. Nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Zweckvereinbarung sollte im Falle der Kündigung der Zweckvereinbarung für den Personalübergang eine Personalüberleitungsvereinbarung die entsprechenden Vereinbarungen regeln. Trotz wiederholter Nachfrage sei jedoch kein Personalüberleitungsvertrag vorgelegt worden. Der Kläger habe vielmehr im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass ein solcher Vertrag in schriftlicher Form nicht vorliege. Weil es keine vertraglichen Regelungen zum Personalübergang im Falle der Kündigung der Zweckvereinbarung gebe, habe er durch Auslegung zu ermitteln, was die Beteiligten beim Abschluss der Zweckvereinbarung hinsichtlich dieser Problematik regeln wollten. Allein aus der Formulierung in der Zweckvereinbarung, dass „für den Personalübergang … die im Personalüberleitungsvertrag getroffenen Vereinbarungen [gelten]“, könne man schließen, dass beide Beteiligten beim Abschluss der Zweckvereinbarung keinesfalls die dauerhafte Beschäftigung des Personals beim Kläger gewollt hätten. Anderenfalls sei ein Personalüberleitungsvertrag obsolet. Allerdings sei auch der historische Hintergrund des Zustandekommens der Zweckvereinbarung bei der Auslegung zu berücksichtigen. Im Zuge der damals erfolgten Organisationsuntersuchung der Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung im Landkreis Wittenberg sei durch das Land Sachsen-Anhalt die Fusion u.a. des Klägers und des Rechtsvorgängers des Beigeladenen gefordert worden. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung zur kaufmännischen und technischen Betriebsführung sei damals der kleinste gemeinsame Nenner für eine mögliche Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten gewesen. Es sollte jedoch in der Folge auf eine Fusion der Verbände hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die Problematik der Kündigung der Zweckvereinbarung und die Zukunft des übergegangenen Personals beim Abschluss der Zweckvereinbarung keine Rolle gespielt haben könnten. Daher scheitere die eben genannte Auslegungsmöglichkeit. Unter Berücksichtigung der weiteren Historie sei festzustellen, dass es von beiden Beteiligten keinerlei Bestrebungen gegeben habe, einen Personalüberleitungsvertrag zu schließen. Er könne aus diesem Verhalten nur schlussfolgern, dass es der mutmaßliche Wille beider Beteiligten gewesen sei, dass das ehemals übergegangene Personal auch im Falle einer Kündigung der Zweckvereinbarung dauerhaft beim Kläger verbleiben solle. Anders sei es nicht zu erklären, dass zumindest dieser Verband nicht in irgendeiner Weise auf den Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages gedrängt habe.

56

Gegen diese Verfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 05. Dezember 2012 Widerspruch bei dem Beklagten ein. Er wendete sich dabei gegen die Ziffern 3 und 4 der Verfügung.

57

Das Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ersetzungsverfügung sei rechtmäßig auf der Grundlage des § 5 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA ergangen. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Auseinandersetzungsvereinbarung über die Übernahme der Mietzahlung berücksichtige die Interessen der beteiligten Zweckverbände in ausreichendem Maße. Insbesondere bestehe aufgrund der fehlenden Nutzungen der Büroräume durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen über den dort festgesetzten Zeitpunkt hinaus keine Zahlungsverpflichtung. Soweit der Kläger nunmehr darauf hinweise, dass er durch den Mietvertrag bis zum 31. Dezember 2013 gebunden sei, habe er jedoch nicht belegt, dass durch ihn Anstrengungen unternommen worden seien, den Mietvertrag entsprechend zu kündigen bzw. welche Veranlassungen er getroffen habe, um zusätzliche Kosten zu vermeiden. Ansonsten habe der Kläger die Jahreskündigungsfrist bedenken und im Vorfeld Abstimmungen mit dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen treffen müssen. Der Kläger habe darauf achten müssen, dass im Mietvertrag ein der Zweckvereinbarung entsprechendes Kündigungsrecht vereinbart wird. Dem Kläger sei schließlich seit zwei Jahren bekannt, dass die Zweckvereinbarung durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zum 31. Dezember 2012 gekündigt worden sei, so dass eine entsprechende ordentliche Kündigung des Mietvertrages durch den Kläger hätte erfolgen können. Außerdem habe der Kläger ausreichend Zeit gehabt, eine andere bzw. wirtschaftliche und räumliche Lösung für die Erstellung des Jahresabschlusses zu finden.

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Soweit der Kläger eine Regelung über gegebenenfalls zurückzuzahlende Fördermittel verlange, sei darauf hinzuweisen, dass der Rechtsvorgänger des Beigeladenen bzw. der Beigeladene selbst ebenso für die Rückzahlung der Fördermittel herangezogen werden könnten, so dass eventuelle Forderungen des Klägers nicht ins Leere laufen würden. Zudem seien keine Fördermittelbescheide des Klägers bekannt, in denen als Nebenbestimmung das Fortbestehen der Zweckvereinbarung mit dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen gefordert worden sei. Daher sei die Forderung der Rückzahlung von Fördermitteln aufgrund der Kündigung der Zweckvereinbarung ausgeschlossen. Die zuständige Bewilligungsbehörde des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt habe in einer fachlichen Stellungnahme mitgeteilt, dass mit der Auflösung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zum 31. Dezember 2012 die Aufgaben der Abwasserbeseitigung in dessen früheren Verbandsgebieten nunmehr vom WAZV E.-E.-J. bzw. von der Lutherstadt Wittenberg wahrgenommen würden. Beides seien leistungsfähige Aufgabenträger. Es gebe mithin keinen Anlass, im Hinblick auf allgemeine oder konkret gefasste Strukturauflagen in Zuwendungsbescheiden auf der Grundlage der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wasserwirtschaftlichen Vorhaben die Rückforderung von Mitteln in Erwägung zu ziehen. Anders als vom Kläger behauptet bedürfe es in der hier angefochtenen Verfügung keiner expliziten Regelung bezüglich der Rückzahlung von Fördermitteln aufgrund der Kündigung der Zweckvereinbarung, da die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zur Begründung und Durchsetzung von Schadensersatzpflichten heranzuziehen seien. Schließlich sei bei einer Rückforderung im Einzelfall zu ermitteln, welchen Verband das Verschulden treffe. In diesem Umfang seien Schadensersatzpflichten zivilrechtlich geltend zu machen.

59

Soweit sich der Kläger gegen die Regelung des Personalübergangs wende, sei darauf hinzuweisen, dass ein gesetzlicher Übergang des mit der Aufgabenübertragung vom Kläger übernommenen Personals auf den Rechtsvorgänger des Beigeladenen nicht erfolge. Es liege kein gesetzlicher Aufgabenübergang vor, sondern eine gewillkürte Aufgabenübertragung. So sei lediglich die Durchführung bestimmter Aufgaben auf den Kläger übertragen worden und nicht die gesamte Trägerschaft. Da ein gesetzlicher Aufgabenübergang nicht stattgefunden habe, sei auch ein gesetzlicher Personalübergang nach § 12 a GKG oder § 73 a GO LSA nicht erfolgt. Hiervon gehe im Übrigen auch § 1 Abs. 5 der Zweckvereinbarung aus, wonach dem Kläger zur Durchführung der Aufgaben der Abwasserbeseitigung die für die Betriebsführung erforderlichen Vertragsverhältnisse, die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung aufgelistet seien, übertragen würden. In Anlage 1.1 seien auch die Arbeitsverträge genannt. Die Arbeitsverhältnisse seien somit rechtswirksam im Sinne eines Schuldnerwechsels auf den Kläger übertragen worden. Dies wirke sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis, da die Beschäftigten dem zugestimmt hätten und der Übergang ohne Bedingungen, Rückfallklausel o.ä. erfolgt sei. Nachdem die Übertragung der Arbeitsverhältnisse rein schuldrechtlich erfolgt sei und auch habe erfolgen müssen, weil die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Übergang nicht gegeben gewesen seien, könne auch im Falle der Rückabwicklung nicht von einem gesetzlichen Heimfall der Arbeitsverhältnisse ausgegangen werden. Die Zweckvereinbarung selbst enthalte keine Regelung zur Rückabwicklung der Personalübertragung im Falle einer Auflösung der Vereinbarung hinsichtlich einer etwaigen Auseinandersetzung. Die Zweckvereinbarung enthalte in § 14 lediglich allgemeine Ausführungen, die unter § 14 Abs. 6 Satz 2 auch den Abschluss eines Personalüberleitungsvertrages vorsehen würden. Da nach der Kündigung der Zweckvereinbarung eine einvernehmliche Auseinandersetzungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei und insbesondere auch ein Personalüberleitungsvertrag nicht geschlossen worden sei, habe der Beklagte diese durch Verfügung ersetzt. Die vom Beklagten getroffene Regelung sei nicht zu beanstanden. Ein gesetzlicher Personalübergang sei nach § 12 a GKG bzw. § 73 a GO LSA mangels Übergang der Aufgabe nicht erfolgt. Der Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass bei der Gestaltung der Regelung zum Personalübergang der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien Berücksichtigung finden müsse, nachdem diese ihren tatsächlichen Willen weder bei Abschluss der Zweckvereinbarung noch im Nachhinein geäußert hätten. Die Entscheidung zu einer Ersetzung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen stehe im Ermessen des Beklagten als zuständiger Kommunalaufsichtsbehörde. Dieses Ermessen habe der Beklagte ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere sei die Anordnung verhältnismäßig ergangen. Die getroffene Maßnahme sei zur Erreichung des Zweckes der Auseinandersetzungsvereinbarung geeignet, erforderlich und angemessen.

60

Der Kläger hat am 13. Mai 2013 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

61

Er trägt vor: Die Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung sei rechtswidrig. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Übernahme der Mietzahlung der zusätzlich angemieteten Büroräume lediglich bis spätestens zum Abschluss des Jahresabschlusses 2012 erfolgen solle. Er habe insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass dies der 31. Dezember 2013 sein müsse. Denn er könne den Mietvertrag der zusätzlich angemieteten Büroräume lediglich mit einer Jahresfrist zum Jahresende kündigen. Da er unstreitig die zusätzlich angemieteten Büroräume noch für die Erstellung des Jahresabschlusses nutze, andererseits jedoch eine Kündigung nur bis zum 31. Dezember 2013 möglich sei, habe der Rechtsvorgänger des Beigeladenen auch die bis zu diesem Stichtag anstehenden Mietkosten zu tragen. Es könne entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung nicht nur um die tatsächliche Dauer der Nutzung der Räumlichkeiten zugunsten des Rechtsvorgängers des Beigeladenen gehen, sondern es seien die rechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen, die der Kläger seinerzeit letztlich zugunsten des Rechtsvorgängers des Beigeladenen eingegangen sei. Insoweit komme es selbstverständlich auch auf die Regelung des Mietvertrages an. Es sei schließlich auch nicht davon auszugehen, dass der Vermieter sich auf eine andere Mietvertragsregelung eingelassen hätte, so dass sich etwaige Verhandlungen insoweit erübrigt hätten. Eine Kündigung bereits zum 31. Dezember 2012 auszusprechen, wäre schließlich verfrüht gewesen. Denn die Räumlichkeiten müssten für die Erstellung des Jahresabschlusses noch genutzt werden. Der Zeitpunkt der Fertigstellung des Jahresabschluss sei zum damaligen Zeitpunkt auch nicht absehbar gewesen, so dass man sich auch nicht auf einen Kündigungszeitpunkt etwa zum 30. Juni 2013 hätte einigen können.

62

Darüber hinaus sei auch eine Regelung zu den Fördermitteln notwendig. Insoweit genüge nicht der Hinweis, dass im Fall der Rückforderung von Fördermitteln gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Rechtsvorgänger des Beigeladenen durchgesetzt werden könnten. Es könne schließlich schon problematisch sein, ob solche Schadensersatzansprüche dem Grunde nach bestünden. Es wäre auch sachgerecht, wenn der Rechtsvorgänger des Beigeladenen ihm etwaige Fördermittelrückforderungen erstatten würde. Denn schließlich habe dieser die Zweckvereinbarung gekündigt und damit eine etwaige Rückforderung von Fördermitteln verursacht.

63

Rechtswidrig sei auch die zum Personalübergang vorgenommene Regelung. Mit der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen zum 31. Dezember 2012 seien vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen insgesamt drei Angestellte wieder zu übernehmen. Es sei schon fraglich, ob der Rechtsvorgänger des Beigeladenen wirksam gekündigt habe. Die Kündigung halte zwar die vereinbarte Kündigungsfrist von zwei Jahren ein, sie sei jedoch bislang nicht genehmigt worden. Die Kündigung sei jedoch weitestgehend als Form der Änderung zur Rückübertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 3 GKG LSA anzusehen und damit genehmigungsbedürftig. Selbst wenn es auf eine Genehmigung der Kündigung nicht ankäme, hätte der Beklagte verfügen müssen, dass insgesamt drei Angestellte zum 01. Januar 2013 an den Rechtsvorgänger des Beigeladenen übergehen. So lägen die Voraussetzungen für eine Personalübernahme nach § 12 a GKG LSA i.V.m. § 73 a GO LSA entgegen der Auffassung des Beklagten vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es auch von § 12 a GKG LSA erfasst, wenn die Übertragung der Aufgaben nur zur Durchführung erfolgt sei. Denn auch die mit der Zweckvereinbarung übertragene Aufgabenbesorgung sei eine Aufgabe im Sinne des GKG. Anderenfalls hätte sie nicht Gegenstand einer Zweckvereinbarung sein können. Darüber hinaus würden naturgemäß Regelungsbedürfnisse hinsichtlich des Personals auftreten, unabhängig davon, ob die Aufgabe nunmehr von ihm – den Kläger - zur Erfüllung oder zur Durchführung wahrgenommen worden sei. Er verweise insoweit auf einen Beschluss des OVG Magdeburg vom 01. Juli 2010 zum Aktenzeichen 4 M 126/10. Danach sei es Wille des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 12 a GKG gewesen, dass der Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen zu sichern sei. Es komme demnach gar nicht darauf an, ob die hoheitliche Aufgabe an sich übertragen werde. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der ausdrücklichen Formulierung des § 12 a GKG LSA. Nur dessen Satz 1 beziehe sich auf die Aufgabenübertragung und gemäß Satz 2 gelte im Übrigen § 73 a GKG LSA. Zudem seien der Kläger und der Beklagte selbst bei Abschluss der Zweckvereinbarung von einem Aufgabenübergang ausgegangen. Nach § 1 Abs. 5 der Zweckvereinbarung sei nämlich geregelt, dass der Kläger zur Durchführung (Erfüllung) der Aufgaben zur Abwasserbeseitigung die erforderlichen Vertragsverhältnisse, die in Anlage 1 aufgelistet seien, übernehme. Dieser Auffassung sei auch der Beklagte beigetreten. Denn in der Begründung zur Genehmigung der Zweckvereinbarung vom 27. Januar 2003 habe er unter Punkt 2 selbst ausgeführt, dass der Kläger mit dem Abschluss der Zweckvereinbarung „diese Aufgaben vom AZV S. …“ übernehme.

64

Ungeachtet dessen habe der Beklagte § 5 Abs. 4 GKG LSA zu berücksichtigen. Hiernach seien im Falle der Auflösung der Zweckvereinbarung die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift sei eine Verfügung gewesen, wonach drei Angestellte vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu übernehmen seien. Dies betreffe zum Einen das Arbeitsverhältnis mit Frau G. (ehemals Frau H.), die ab dem 01. August 2002 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis inne habe, das zwischenzeitlich wegen der nicht erfolgten Übernahme betriebsbedingt gekündigt worden sei. Hierzu sei noch eine Kündigungsschutzklage bei dem Landesarbeitsgericht anhängig. Es betreffe ferner Frau M., die sich ab dem 26. November 2002 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinde und Frau H.-S., die seit 01. Mai 1996 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe und zwischenzeitlich auch durch den Beigeladenen übernommen bzw. in ein anderes Arbeitsverhältnis übermittelt worden sei. Diese Verträge seien mit der Zweckvereinbarung auf den Kläger übergegangen. Die Parteien seien sich damals einig gewesen, dass es sich bei der Übernahme der vorhandenen Arbeitsverträge um „erforderliche“ Vertragsverhältnisse i.S.d. Zweckvereinbarung handele. Weshalb dies jetzt im Rahmen der Rückabwicklung nicht mehr der Fall sein solle, erschließe sich nicht. Der Beklagte verweise demgegenüber sachwidrig auf einen Personalüberleitungsvertrag, der nie zustande gekommen sei. Üblicherweise würden mit dem Personalüberleitungsvertrag auch keine Regelungen zur Rückübertragung der Arbeitsverhältnisse getroffen. Bereits im Rahmen der Anhörung habe er darauf verwiesen, dass Hauptanwendungsgebiet von Personalüberleitungsverträgen die Ausgliederung von Betrieben, wie etwa Krankenhäusern oder Betriebs- oder Dienststellenteilen aus öffentlich-rechtlicher Trägerschaft auf private Träger sei. Die Ausführungen des Beklagten, durch Auslegung zu ermitteln, was die Beteiligten zum Abschluss der Zweckvereinbarung hinsichtlich der Problematik des Personalübergangs regeln wollten, lägen neben der Sache. Denn es sei seine Aufgabe, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Erforderlich sei es hier, dass aufgrund des Wegfalls der Aufgabe zur Durchführung der technischen Betriebsführung und der kaufmännischen wie verwaltungstechnischen Geschäftsbesorgungen auch Personal in dem Umfang nicht mehr benötigt werde, wie dies mit Begründung der Zweckvereinbarung der Fall gewesen sei. Es sei daher zwangsläufig, dass bei einem Verbleib des Personals beim Kläger Aufgaben für dieses Personal nicht mehr bestünden. Die Aufgaben seien, auch wenn sie nur zur Durchführung übernommen worden seien, in gleichbleibendem Umfang auch in Zukunft zu erledigen. Insoweit müsse das Personal dem Weggang der Aufgabe folgen. Anderenfalls bliebe ihm nur die teilweise bereits wahrgenommene Möglichkeit zur betriebsbedingten Kündigung. Der Beigeladene andererseits müsse gegebenenfalls neues Personal einstellen, um die Durchführung der Aufgabe bewältigen zu können. Erforderlich sei daher, mit der Durchführung der Aufgabe vertrautes Personal an den Beigeladenen zu übertragen. Auf die Auslegung der Vereinbarung komme es daher schon im Ansatz nicht an. Selbst wenn dieser jedoch ermittelt werden müsse, so sei die vom Beklagten vorgenommene Auslegung nicht nachvollziehbar. Der Abschluss des Personalüberleitungsvertrages sei weder vor Abschluss der Zweckvereinbarung noch danach erfolgt. Im Zeitpunkt der Kündigung habe der Rechtsvorgänger des Beigeladenen jedoch keinerlei Motivation mehr gehabt, einen solchen Personalüberleitungsvertrag abzuschließen. Im Übrigen sei es auch rechtswidrig, eine im Jahr 2002/2003 abgeschlossene Vereinbarung unter Zugrundelegung eines angeblichen Verhaltens der Vertragsparteien 10 Jahre später auszulegen. Die Vertragsregelungen in § 14 Abs. 6 Satz 2 der Zweckvereinbarung seien insoweit überdies hinreichend deutlich formuliert. Der dort angesprochene Personalüberleitungsvertrag sei nun einmal nicht geschlossen worden. Was sich aus einem nicht existierenden Personalüberleitungsvertrag hinsichtlich der Rückführung von Personal ergebe, lasse sich objektiv nicht mehr ermitteln.

65

Die vom Beklagten getroffene Entscheidung sei schließlich ermessensfehlerhaft, da er nicht alle Erwägungen eingestellt und die Grenzen des Ermessensspielraums verkannt habe. Er sei daher verpflichtet, die angefochtenen Regelungen im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens abzuändern. Soweit im Widerspruchsbescheid die Verhältnismäßigkeit der Anordnung u.a. damit begründet worden sei, dass die von dem Kläger hinzunehmenden Nachteile beim Personalüberhang einerseits und der Übernahme möglicher weiterer Mietzinskosten andererseits gegenüber dem Ziel, die Abwasserbeseitigung der Verbandsmitglieder des Beigeladenen sicherzustellen, höher einzuschätzen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Allein die Gegenüberstellung der Nachteile für den Kläger gegenüber dem Ziel, nämlich der Sicherstellung der Abwasserbeseitigung, sei so schon nicht angezeigt. Die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung wäre überhaupt nicht gefährdet, wenn der Rechtsvorgänger des Beigeladenen verpflichtet worden wäre, die drei Arbeitnehmer mit zu übernehmen. Die Behauptung, der Kläger habe es versäumt, sich rechtzeitig auf die neue Situation wirtschaftlich einzustellen, sei im Übrigen unzutreffend.

66

Der Kläger hat ursprünglich sinngemäß beantragt,

67

1. den Beklagten zu verpflichten, eine Regelung zu treffen, wonach die Beigeladene verpflichtet wird,

68

- die Kosten für Porto und anfallende Nachsendungen, für die drei noch aktivierten Aktenschränke sowie den Rückbau des Durchbruches zu den zusätzlich angemieteten Büroräumen allein zu tragen,

69

- die Kosten für die Mietzahlung der zusätzlich angemieteten Büroräume bis zum 31. Dezember 2013 allein zu tragen,

70

- den Kläger im Fall einer Rückforderung von Fördermitteln anlässlich der Kündigung der Zweckvereinbarung freizustellen

71

und Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 aufzuheben, soweit die Regelung dem entgegensteht.

72

2. den Beklagten zu verpflichten, eine Regelung zu treffen, wonach die Angestellten Frau G., Frau M. und Frau H.-S. im Wege des Personalübergangs von der Beigeladenen übernommen werden müssen

73

und Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 aufzuheben, soweit die Regelung dem entgegensteht.

74

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass hinsichtlich der Regelung zu den Kosten der Aktenschränke und des Portos sowie dem Rückbau des Durchbruches zu den zusätzlich angemieteten Büroräumen zwischenzeitlich eine einvernehmliche Regelung mit dem Beigeladenen getroffen worden sei. Ebenfalls sei in Bezug auf die Angestellte Frau H.-S. dahingehend eine Regelung getroffen worden, dass diese Angestellte zwischenzeitlich bei dem Beigeladenen bzw. beschäftigt sei. Der Kläger und der Beklagte haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

75

Der Kläger beantragt nunmehr,

76

1. den Beklagten zu verpflichten, eine Regelung zu treffen, wonach der Beigeladene verpflichtet wird,

77

- die Kosten für die Mietzahlung der zusätzlich angemieteten Büroräume bis zum 31. Dezember 2013 allein zu tragen,

78

- den Kläger im Fall einer Rückforderung von Fördermitteln anlässlich der Kündigung der Zweckvereinbarung freizustellen

79

und Ziffer 3 des Bescheides des Beklagten vom 27. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 aufzuheben, soweit die Regelung dem entgegensteht.

80

2. den Beklagten zu verpflichten, eine Regelung zu treffen, wonach die Angestellten Frau G. und Frau M. im Wege des Personalübergangs von dem Beigeladenen übernommen werden müssen

81

und Ziffer 4 des Bescheides des Beklagten vom 27. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 aufzuheben, soweit die Regelung dem entgegensteht.

82

Der Beklagte beantragt,

83

die Klage abzuweisen.

84

Er verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.

85

Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, die Angestellten Frau G. und Frau M. hätten ihm gegenüber keine Rechte aus § 613 a BGB oder nach § 12 a GKG geltend gemacht. Etwaige Rechte seien insoweit danach jedenfalls verwirkt bzw. verjährt. Eine Verpflichtung des Beklagten, ihm den Abschluss von Arbeitsverträgen mit diesen Angestellten aufzugeben, würde über dessen Befugnisse weit hinaus gehen. Der Beklagte könne ihn nicht zu gesetzlich nicht vorgeschriebenen Leistungen bzw. Vertragsabschlüssen mit Dritten verpflichten.

86

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

87

Das Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

88

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

89

Sie ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, soweit in der mit dem angegriffenen Bescheid erfolgten Ersetzung der Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen Regelungen zum Personalübergang vom Kläger auf den Rechtsvorgänger des Beigeladenen getroffen worden sind. Der Bescheid des Beklagten vom 27. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit er dem entgegensteht, und ist daher insoweit aufzuheben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

90

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 5 Abs. 4 GKG LSA. Danach hat eine Auseinandersetzung stattzufinden, soweit das erforderlich ist, wenn eine Zweckvereinbarung aufgelöst wird oder einer der Beteiligten durch Austritt oder Ausschluss ausscheidet (Satz 1). Die Zweckvereinbarung soll hierüber das Nähere bestimmen (Satz 2). Kommt innerhalb angemessener Frist eine Einigung über die Auseinandersetzung nicht zustande, so trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen (Satz 3).

91

Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Beklagten als Kommunalaufsichtsbehörde waren gegeben. Der Rechtsvorgänger des Beigeladenen hat die mit dem Kläger am 13. Dezember 2002 geschlossene Zweckvereinbarung zum 31. Dezember 2012 gekündigt.

92

Diese Kündigung war wirksam. Sie bedurfte – entgegen der Auffassung des Klägers – keiner Genehmigung durch den Beklagten. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich nicht direkt aus dem GKG LSA. Die Kündigung einer Zweckvereinbarung ist insbesondere nicht als „Änderung“ einer Zweckvereinbarung i. S. d. § 5 Abs. 3 GKG LSA anzusehen. Nach dieser Regelung sind Änderungen der Zweckvereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 genehmigungspflichtig, soweit sie den Kreis der Beteiligten oder die Übertragung von Aufgaben betreffen. Die übrigen Änderungen sind anzeigepflichtig. Mit „Änderungen“ i. S. d. § 5 Abs. 3 sind Veränderungen einer bestehenden Zweckvereinbarung gemeint, nicht jedoch deren Beendigung. Dies ergibt sich aus einer zusammenhängenden Betrachtung des § 5 GKG. Nach dessen Absatz 1 sind in der Zweckvereinbarung Bestimmungen über deren „Änderung“ oder „Auflösung“ sowie den „Austritt“ von Mitgliedern zu treffen. § 5 Abs. 2 verweist sodann für den Wegfall von Beteiligten durch die Eingliederung in neue Körperschaften etc. auf § 15 des GKG. § 5 Abs. 3 legt Anforderungen an „Änderungen“ an Zweckvereinbarungen fest und § 5 Abs. 4 legt Anforderungen an „Auflösung“ der Zweckvereinbarung oder Ausscheiden eines Beteiligten durch „Austritt“ oder „Ausschluss“ fest. Schon aus dem Umstand, dass in § 5 Abs. 1 Änderungen, Auflösungen und Austritt gesondert aufgeführt sind und sodann in § 5 Abs. 3 bis 5 für die unter § 5 Abs. 1 aufgeführten Veränderungen gesonderte Anforderungen aufgestellt werden, folgt, dass der Gesetzgeber die Beendigung einer Zweckvereinbarung durch Kündigung eben nicht als „Änderung“ im weiteren Sinne verstanden wissen will und hierfür auch kein Genehmigungserfordernis regeln wollte. Bestätigt wird diese Sichtweise durch einen Blick auf § 14 GKG LSA. In Abs. 2 dieser Regelung ist ein Genehmigungserfordernis für die Auflösung bzw. den Austritt aus einem Zweckverband ausdrücklich geregelt. Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber eine entsprechende ausdrückliche Regelung auch für die Zweckvereinbarung getroffen hätte, wenn er ein Genehmigungserfordernis für deren Beendigung hätte festlegen wollen.

93

Die Kündigung einer nach § 3 Abs. 3 GKG LSA genehmigungspflichtigen Zweckvereinbarung ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht als „actus contrarius“ zum Abschluss der Zweckvereinbarung als genehmigungsbedürftig zu bewerten. § 3 Abs. 3 GKG LSA sieht ein Genehmigungsbedürfnis ausdrücklich nur für den Abschluss einer Zweckvereinbarung vor. Hieraus kann jedoch nicht auf das Erfordernis einer Genehmigung der Kündigung der Zweckvereinbarung geschlossen werden. Die unterschiedliche Behandlung des Abschlusses und der Beendigung einer Zweckvereinbarung erklärt sich schon mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen. Denn anders als beim Abschluss einer Zweckvereinbarung überträgt im Falle einer Kündigung der Zweckvereinbarung keine Körperschaft Aufgaben, die sie zu erfüllen hat, auf andere (ggf. zur Erfüllung). Vielmehr fallen mit dem Wirksamwerden der Kündigung Aufgaben an die Körperschaft zurück, die sie bei Fehlen einer Zweckvereinbarung ohnehin wahrzunehmen hätte. Es wird im Falle einer Kündigung also – anders als beim Abschluss einer Zweckvereinbarung – lediglich die gesetzliche Aufgabenzuständigkeit (wieder) begründet.

94

Die formelle Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA, dass innerhalb einer angemessenen Frist keine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Beteiligten zustande gekommen ist, ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin und der Rechtsvorgänger des Beigeladenen hatten sich bereits seit der Kündigung der Zweckvereinbarung durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen im September 2010 um die Ausarbeitung einer Auseinandersetzungsvereinbarung bemüht, konnten sich jedoch auch unter Mitwirkung des Beklagten nicht zu allen Punkten einigen.

95

Der Beklagte ist auch die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 GKG LSA zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Danach ist der Landkreis zuständige Kommunalaufsichtsbehörde für den Zweckverband, soweit dem Zweckverband nur Gemeinden oder Verbandsgemeinden desselben Landkreises angehören und dieser nicht selbst beteiligt ist. Dies trifft auf beide ursprünglich beteiligten Zweckverbände zu.

96

In materiell-rechtlicher Hinsicht bestimmt § 5 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA zugleich die Reichweite der Ermächtigung des § 5 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA für die Behörden der Kommunalaufsicht. Es handelt sich faktisch um den besonders geregelten Fall einer „Ersatzvornahme“. In solchen Fällen steht der Aufsichtsbehörde eine Regelungsbefugnis in demselben Umfang zu, wie sie der Beaufsichtigte hätte, wenn er seine Angelegenheiten selbst geregelt hätte (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. September 1999 – A 2 S 470/98 -, Juris Rz 31). Die Entscheidung nach § 5 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA ist inhaltlich als Schiedsspruch anzusehen, bei dem der Behörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Behörde wird als Schiedsstelle unter Abwägung der wechselseitigen Belange der Beteiligten tätig und hat aufgrund des vertraglichen Gestaltungsspielraums der Beteiligten einen ebenso weiten Ermessensspielraum. Nur so kann sie die gegenläufigen Interessen unter Beachtung der Besonderheiten des öffentlichen Rechts adäquat erfassen. Für einen solchen Spielraum sprechen auch der Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 3 GKG LSA („erforderliche Bestimmungen“) und die Nähe zur Regelung des § 317 Abs. 1 BGB („nach billigem Ermessen“). Die Ermessensentscheidung ist vom Gericht in Anwendung des § 114 VwGO auf Ermessensfehler nachzuprüfen, d. h. ob von falschen Tatsachen ausgegangen wurde, sachfremde Überlegungen in die Erwägungen einbezogen wurden oder die Grenzen des Gestaltungsspielraums verkannt wurden. Insbesondere das angewandte „Verteilungsprogramm“ ist auf Ermessenfehler zu überprüfen (so bereits VG Dessau, Urteil vom 23. Januar 2003 – 4 A 7/02 -, Juris Rz 36).

97

Gemessen hieran erweist sich die Entscheidung des Beklagten zunächst insoweit als ermessenfehlerfrei, als in Ziffer 3 der angegriffenen Verfügung § 4 Abs. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung im noch angegriffenen Umfang ersetzt wird.

98

Es entspricht einem angemessenen Interessenausgleich, dass der Beklagte hinsichtlich der Dauer der Übernahme der Mietzahlung für die zusätzlich angemieteten Büroräume durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen auf die Fertigstellung des Jahresabschlusses 2012 für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen durch den Kläger abgestellt hat. Denn hiermit ist der Endzeitpunkt markiert, bis zu dem die betreffenden Räumlichkeiten noch durch bzw. für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen genutzt wurden. Soweit der Kläger einwendet, er habe den Mietvertrag der zusätzlich angemieteten Büroräume lediglich mit einer Jahresfrist zum Ende des Jahres 2013 kündigen können, verweist der Beklagte zutreffend darauf, dass dem Kläger bereits seit September 2010 die Kündigung der Zweckvereinbarung durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen bekannt gewesen sei und er demnach schon vor längerer Zeit mit dem Vermieter eine Vereinbarung über eine abweichende Kündigungsfrist hätte treffen können. Dass der Kläger ein entsprechendes Bemühen von vornherein mit der Vermutung unterlassen hat, der Vermieter werde sich ohnehin nicht darauf einlassen, kann nicht zu Lasten des Beigeladenen gehen. Auch das Argument des Klägers, für ihn sei nicht absehbar gewesen, wann der Jahresabschluss fertig gestellt sein würde, verfängt nicht. Für den Kläger war durchaus absehbar, wie lange die Erstellung des Jahresabschlusses dauern würde. So verfügte der Kläger über Erfahrungen aus den Vorjahren. Denn er hatte bereits über einen Zeitraum von ca. 10 Jahren den Jahresabschluss für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen erstellt und konnte insoweit auf Erfahrungswerte zurückgreifen. Der Kläger hatte schließlich auch selbst in dem von ihm erarbeiteten Entwurf einer Auseinandersetzungsvereinbarung in § 6 vorgesehen, dass die Erstellung des Jahresabschlusses bis zum 31. März 2013 dauern würde.

99

Die angegriffene Ersetzungsverfügung ist auch nicht deshalb oder insoweit rechtswidrig, als hierin keine Regelungen zur Erstattung gegebenenfalls zurückzuzahlender Fördermittel getroffen worden sind. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beklagte eine entsprechende Regelung nicht für erforderlich i. S. d. § 5 Abs. 4 Satz 1 GKG LSA gehalten hat. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Rückforderung von Fördermitteln aus Anlass der Kündigung der Zweckvereinbarung im Raum steht. Nach der zwischenzeitlich vorgelegten e-mail des für die Bewilligung von Fördermitteln zuständigen Referates im Landesverwaltungsamt vom 01. März 2013 wird dort jedenfalls hierin kein Anlass gesehen, Fördermittel zurückzufordern. Falls gleichwohl Fördermittel zurückgefordert werden sollten, stand und steht auch derzeit im Übrigen nicht fest, mit welcher Begründung und von wem dies geschehen könnte. Der Kläger trägt hierzu bereits nicht konkret vor, welche Fördermittel von einer Rückforderung betroffen sein könnten. Allein die Mutmaßung, dass möglicherweise die Rückforderung nicht näher bezeichneter Fördermittel erfolgen könne, lässt nicht auf das Erfordernis einer entsprechenden Regelung in einer Auseinandersetzungsvereinbarung schließen. Schließlich kann auch nicht von vornherein gesagt werden, dass der Beigeladene bzw. dessen Rechtsvorgänger eine möglicherweise an den Kläger oder beide Beteiligte der ursprünglichen Zweckvereinbarung aus Anlass der Kündigung ergehende Rückzahlungsaufforderung zu verschulden hätte, also die Kosten für die Rückzahlung von Fördermitteln in jedem Fall zu tragen hätte.

100

Die angegriffene Verfügung des Beklagten erweist sich indes als ermessensfehlerhaft, soweit in Ziffer 4 Regelungen zum Personalübergang aufgestellt werden. § 9 der Auseinandersetzungsvereinbarung soll danach vorsehen, dass für den Personalübergang die Regelungen des Personalüberleitungsvertrages entsprechend § 14 Abs. 6 Satz 2 der Zweckvereinbarung gelten. Sofern eine solche Vereinbarung nicht existiert, soll kein vertraglicher Personalübergang vom Kläger auf den Rechtsvorgänger bzw. den Beigeladenen selbst stattfinden. Zur Begründung weist der Beklagte darauf hin, dass ein gesetzlicher Personalübergang nach § 613 a BGB oder § 12 a GKG LSA i. V. m. § 73 a LSA i. V. m. § 73 a GO LSA nicht vorliege. Im Übrigen sei aus der Historie des Zustandekommens der Zweckvereinbarung und des Verhaltens der Beteiligten nach Abschluss der Zweckvereinbarung darauf zu schließen, dass es dem mutmaßlichen Willen beider Beteiligten entspreche, dass das ehemals übergegangene Personal auch im Falle einer Kündigung der Zweckvereinbarung dauerhaft beim Kläger verbleiben solle. Diese Erwägungen sind zwar insoweit nicht zu beanstanden, als der Beklagte darauf hinweist, dass die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Personalübergang nicht vorliegen.

101

§ 613 a Abs. 1 BGB i. V. m. der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 (Amtsblatt EGL 82 v. 22. März 2001, im Folgenden: Richtlinie EGRL 23/2001) kommt hier jedenfalls deshalb nicht zur Anwendung, da kein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i. S. v. § 613 a Abs. 1 BGB i. V. m. der Richtlinie EGRL 23/2001 vorgelegen hat. Nach § 613 a Abs. 1 BGB tritt, sofern ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang i. S. v. § 613 a Abs. 1 BGB i. V. m. der Richtlinie EGRL 23/2001 liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A ZR 1069/12 -, Juris Rz 19 m.w.N.). Dabei muss es um eine auf Dauer angelegte Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist. Um eine solche Einheit handelt es sich bei jeder hinreichend strukturierten und selbstständigen Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck (EuGH, 6. März 2014 – C 458/12 – [Amatori u.a.] Rn 31 ff. m.w.N.; vgl. auch BAG, Urteil vom 22. Mai 2014 a.a.O.).

102

Im öffentlichen Dienst kommt § 613 a Abs. 1 BGB i. V. m. der Richtlinie EGRL 23/2001 bei einer Übertragung wirtschaftlicher Tätigkeiten – jedoch grundsätzlich nicht bei einer Übertragung von Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse – zur Anwendung (vgl. BAG, Urteil vom 22. Mai 2014, a.a.O. m.w.N.). Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind danach keine wirtschaftlichen Tätigkeiten. Dabei ist der Begriff „Behörde“ in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2001/23/EG nicht auf staatliche Stellen im engen Sinne – in Deutschland insbesondere Bund, Länder und Gebietskörperschaften – begrenzt, sondern umfasst auch andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. EuGH 26. September 2000 – C 175/99 – [Mayeur] Rn 23 – 40, 57 SLG 2000 I – 7755]. Ausübung „ öffentlicher Gewalt“ wird dabei als hinreichend qualifizierte Ausübung von Sonderrechten, Hoheitsprivilegien oder Zwangsbefugnissen verstanden. Tätigkeiten für öffentliche Unternehmen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse sind danach nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen. Demgegenüber gelten Dienste als wirtschaftliche Tätigkeiten, die, ohne dass es sich um eine Ausübung hoheitlicher Befugnisse handelt, im allgemeinen Interesse und ohne Erwerbszweck im Wettbewerb mit den Diensten von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden, die einen Erwerbszweck verfolgen. Es kann offen bleiben, ob die Abwasserentsorgung nach den o. g. Maßstäben grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ist.

103

Die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit, die unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt werden könnte, sind jedenfalls nicht erfüllt. Die technische Betriebsführung sowie die kaufmännische und verwaltungstechnische Geschäftsbesorgung für die öffentlichen Einrichtungen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen erfolgte nicht losgelöst von den anderen Aufgaben des Klägers durch eine hinreichend strukturierte und selbstständige Gesamtheit von Personen. Vielmehr nahmen die Beschäftigten des Klägers – auch die zur Geschäftsbesorgung vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen übernommenen Arbeitskräfte – alle auszuführenden Arbeiten sowohl für den Kläger als auch für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen wahr. Eine abgrenzbare wirtschaftliche Einheit „AZV S.“ in diesem Sinne ist auch nicht dadurch entstanden, dass der Kläger den Mitarbeitern Frau C. H.-S., Frau A.G. und Frau A.M. mit Schreiben vom 03. Dezember 2012 mitteilte, dass diese mit sofortiger Wirkung, mindestens bis 31. Dezember 2012, organisatorisch der Verwaltung des AZV S. zugeordnet seien und Verwaltungsvorgänge im Rahmen ihrer Stellungsbeschreibung nur noch für diesen Verband bearbeiten würden. Denn schon dem Wortlaut der genannten Schreiben nach ging es dem Kläger hierbei nicht darum, eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit „AZV S.“ zu schaffen. Damit entstand keine wirtschaftliche Einheit, die nach § 613 a Abs. 1 BGB i. V. m. der Richtlinie EGRL 23/2001 auf den Rechtsvorgänger des Beigeladenen hätte übergehen können.

104

Ein Personalübergang erfolgte auch nicht nach § 12 a GKG LSA vom 26. Februar 1998 (GVBl. S. 81) in der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung geltenden - und damit hier maßgeblichen - Fassung vom 08. Februar 2011 (GVBl. S. 68) (im Folgenden: GKG LSA a.F.). Danach gelten, sofern Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechtes mit Dienstherrenfähigkeit übergehen, für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beamten- und Versorgungsempfänger des Zweckverbandes § 32 des Landesbeamtengesetzes und § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung. Im Übrigen gilt § 73 a der Gemeindeordnung. § 73 a der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung der Zweckvereinbarung geltenden und damit hier anzuwendenden Gemeindeordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (GVBl. S. 814) sieht vor, dass Personen, die aufgrund eines Vertrages im Dienst einer Gemeinde stehen, bei der Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenübergangs nach § 32 des Landesbeamtengesetzes i. V. m. § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes von der aufnehmenden Körperschaft entsprechend der Regelung in § 32 des Landesbeamtengesetzes i. V. m. § 16, 17 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes übernommen werden.

105

§ 12 a GKG LSA a.F. erfasst danach nur solche Fälle, in denen Aufgaben eines Zweckverbandes ganz oder teilweise auf andere juristische Personen übergehen, nicht jedoch die Fälle, in denen – wie hier – nicht die Aufgabe an sich übertragen wurde, sondern lediglich die Erfüllung der Aufgabe. Die Fälle, in denen Aufgaben nur zur Durchführung übertragen werden, sind – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht von § 12 a GKG LSA a.F. erfasst. Auch der Zweck des § 12 a GKG LSA a.F. rechtfertigt keine andere Auslegung. Der Verweis des Klägers auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Juli 2010 (4 M 126/10) geht insoweit fehl, als dieser Beschluss sich nicht mit § 12 a GKG LSA, sondern mit § 73 a GO LSA beschäftigt. Doch selbst wenn man die dort aufgestellten Grundsätze auf § 12 a GKG LSA a.F. übertragen wollte, rechtfertigt dies nicht die vom Kläger vertretene Auffassung, jedwede Übertragung der Wahrnehmung von Aufgaben zwischen öffentlichen Rechtsträgern führe zu einem gesetzlichen Personalübergang. Das OVG führt im o.g. Beschluss aus, in § 73 a Abs. 1 GO LSA komme der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen zu sichern. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei demnach nicht nur dann eröffnet, wenn die Gemeinde entweder in einer anderen Körperschaft bzw. mehrere Körperschaften eingegliedert wird oder die Gemeinde mit einer oder mit mehreren anderen Körperschaften zusammengeschlossen wird. Mit der in § 73 a Abs. 1 GO LSA gewählten Formulierung „Umbildung der Gemeinde oder eines Aufgabenüberganges nach § 31 des Landesbeamtengesetzes i. V. m. § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes“ seien vielmehr sämtliche Fälle erfasst, in denen durch die Gemeindegebietsreform neue kommunale Strukturen geschaffen würden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Juli 2010 – 4 M 126/10 – Juris Rn 6 ff.). Auch nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für einen Personalübergang in jedem Fall eine Aufgabenübertragung. Dabei kommt es entgegen der Auffassung des Klägers sehr wohl darauf an, dass die Aufgabe an sich übertragen wird und nicht lediglich deren Durchführung. Der Zweck der genannten Vorschriften, den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse sämtlicher Beschäftigten bei der Umgestaltung kommunaler Strukturen zu sichern, erfordert keine andere Auslegung. Denn bei einer Übertragung einer Aufgabe zur Durchführung werden eben keine anderen kommunalen Strukturen geschaffen, sondern lediglich Dienstleistungen erbracht.

106

Die Entscheidung des Beklagten, für den Personalübergang auf einen offensichtlich nicht bestehenden Personalüberleitungsvertrag abzustellen und anderenfalls einen Personalübergang auszuschließen, erscheint jedoch, gemessen an § 114 VwGO, nicht als sachgerecht. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zunächst auf die zwischen den Beteiligten getroffenen Regelungen im Rahmen der Zweckvereinbarung abstellt und insoweit auf § 14 Abs. 6 Satz 2 der Zweckvereinbarung verweist. Hierin war vorgesehen, dass für den Personalübergang die im Personalüberleitungsvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten. Der Beklagte stellt sodann noch zutreffend fest, dass ein solcher Personalüberleitungsvertrag nicht geschlossen wurde und wohl auch nicht mehr geschlossen werden wird. Nicht nachvollziehbar ist allerdings, dass der Beklagte aus diesem Umstand schlussfolgert, es sei der mutmaßliche Wille beider Beteiligten gewesen, dass das ehemals übergegangene Personal auch im Falle einer Kündigung der Zweckvereinbarung dauerhaft beim Kläger verbleiben solle. Was sich aus einem nicht existierenden Personalüberleitungsvertrag hinsichtlich der Rückführung von Personal ergibt, lässt sich objektiv nicht (mehr) ermitteln. Ein bestimmter Wille des Klägers kann auch nicht daraus entnommen werden, dass dieser nach Übergang der Beschäftigungsverhältnisse auf ihn ein größeres Interesse an einer vertraglichen Regelung betreffend die Rückführung von Personal im Fall einer Kündigung der Zweckvereinbarung haben sollte und gleichwohl nicht auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrages gedrängt hat. Dies gilt unabhängig davon, ob Regelungen über die Rückführung von Personal im Fall der Beendigung der Zweckvereinbarung üblicherweise in einem Personalüberleitungsvertrag getroffen werden oder jedenfalls in diesem Fall in einem Personalüberleitungsvertrag getroffen werden sollten. Ein entsprechender übereinstimmender Wille beider Beteiligten der Zweckvereinbarung ist auch im Übrigen nicht feststellbar. Aus den Unterlagen geht vielmehr hervor, dass jedenfalls seit Bekanntwerden der Kündigung der Zweckvereinbarung durch den Rechtsvorgänger des Beigeladenen eine Einigung zum Personalübergang nicht erzielt werden konnte. Zuvor scheint diese Frage schlicht nicht Thema zwischen den Beteiligten der Zweckvereinbarung gewesen zu sein. Feststellbar ist danach lediglich, dass keine Übereinkunft zwischen den Beteiligten der Zweckvereinbarung hinsichtlich der Rückführung von übergeleitetem Personal bestand.

107

Aufgabe des Beklagten war und ist es danach, die insoweit erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Diesen Anforderungen ist er mit dem generellen Ausschluss eines vertraglichen Personalübergangs im Hinblick auf einen vermeintlich entsprechenden Willen der Beteiligten nicht gerecht geworden. Der Beklagte hätte vielmehr in seine Erwägungen einstellen müssen, dass der Kläger drei Arbeitskräfte ausschließlich zur Erfüllung der für den Rechtsvorgänger des Beigeladenen zur Durchführung übernommenen Aufgaben übernommen hat und grundsätzlich das Interesse des Klägers berücksichtigt werden muss, mit dem Verlust der Durchführung von Aufgaben für den Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger auch das hierfür übernommene Personal wieder zurückzuführen. Denn schließlich wird aufgrund des Wegfalls der Aufgabe zur Durchführung der technischen Betriebsführung auch Personal in dem Umfang nicht mehr benötigt, wie dies im Zeitpunkt der Begründung der Zweckvereinbarung der Fall war. Andererseits sind die Aufgaben – auch wenn sie „nur“ zur Durchführung vom Kläger übernommen wurden – in gleichbleibendem Umfang auch in Zukunft zu erledigen. Der Beklagte hätte darüber hinaus berücksichtigen müssen, dass mittlerweile die Aufgaben bei dem Beigeladenen anders wahrgenommen wurden und werden und dass die Übertragung der Arbeitsverhältnisse mittlerweile mehr als 10 Jahre zurückliegt. Vor diesem Hintergrund dürfte gegebenenfalls auch eine Regelung als sachgerecht in Betracht kommen, die anstelle der Übernahme von Personal die Erbringung einer Geldleistung als Surrogat für die beim Kläger verbliebenen Arbeitskräfte vorsieht. Der Beklagte hat weder im angegriffenen Bescheid noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens entsprechende Überlegungen angestellt.

108

Allerdings ist für die Annahme eines gebundenen Anspruches auf eine Regelung, die den Personalübergang hinsichtlich der vom Kläger genannten Angestellten vorsieht, im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Beklagten kein Raum. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich das Ermessen des Beklagten in einer Weise verdichtet hat, dass unter Beachtung aller im Rahmen der ordnungsgemäßen Ermessensausübung anzustellenden Erwägungen nur eine einzige Entscheidung in Betracht kommt. Es sind vielmehr mehrere Möglichkeiten einer sachgerechten Ersetzung der insoweit getroffenen Regelung denkbar.

109

Die hinsichtlich des erledigten als auch hinsichtlich des streitigen Teiles einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

110

Hinsichtlich des erledigten Teiles des Rechtsstreites, der ein Drittel des ursprünglichen Streitgegenstandes ausmacht, entspricht es billigem Ermessen, dem Kläger zwei Drittel und dem Beklagten ein Drittel der entstandenen Kosten aufzuerlegen. Denn der Kläger wäre voraussichtlich unterlegen gewesen, soweit er sich gegen die einleitende Formulierung in Ziff. 3 der angegriffenen Verfügung wandte, wonach der Rechtsvorgänger des Beigeladenen Verbindlichkeiten und Folgekosten trägt bzw. gemäß dem vereinbarten Einwohnerschlüssel erstattet. Diese Formulierung war sowohl im Entwurf der Auseinandersetzungsvereinbarung des Klägers als auch im Entwurf der Auseinandersetzungsvereinbarung des Rechtsvorgängers des Beigeladenen enthalten. Sie ist im Übrigen genauso zu verstehen, wie der Kläger sie offenbar verstanden wissen wollte. So war eine Aufteilung der Folgekosten gemäß dem vereinbarten Einwohnerschlüssel auch nach dem Wortlaut der Verfügung nur für die Systemadministration vorgesehen. Denn nur insoweit ist in § 4 Abs. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung von „anteiligem“ Aufwand die Rede. Eine Beteiligung des Klägers an Portokosten, Aktenschränken, Rückbau des Durchbruchs zu den zusätzlich angemieteten Büroräumen war bei verständiger Würdigung in § 4 Abs. 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung nicht vorgesehen. Hinsichtlich der zum Personalübergang getroffenen Regelung in Bezug auf Frau H.-S. hätte der Kläger - wie bereits ausgeführt - eine ermessensfehlerfreie Entscheidung beanspruchen können, nicht jedoch eine Verpflichtung des Beklagten, den Personalübergang hinsichtlich dieser Angestellten anzuordnen.

111

Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teiles der Klage, der zwei Drittel des ursprünglichen Streitgegenstandes ausmacht, ist trotz des teilweisen Erfolgs der Klage von einem überwiegenden Unterliegen des Klägers auszugehen, das die Kammer mit zwei Dritteln bewertet. Danach ist insgesamt von einer Kostenteilung von 2/3 zu Lasten des Klägers und 1/3 zu Lasten des Beklagten auszugehen.

112

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Antrag gestellt und sich somit nicht dem Risiko eigener Kostentragung ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), was eine andere Entscheidung als die getroffene als unbillig erscheinen ließe (§ 162 Abs. 3 VwGO).

113

Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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