Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 10 K 2112/04

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Wohnungseigentumsvermögen im Rahmen der Ausbildungsförderung und die Nichtberücksichtigung von Schulden.
Die am ... geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2002/03 Lehramt an der Pädagogischen Hochschule .... Sie ist neben ihrer Zwillingsschwester Miteigentümerin zu ½ einer vermieteten Eigentumswohnung in ..., die auf Grund notariellen Kaufvertrages vom 19.04.2000 durch die Eltern der Klägerin als gesetzliche Vertreter der Klägerin und ihrer Schwester zum Preis von 82.500,- DM erworben wurde. Der Vertrag enthält gemäß vormundschaftsgerichtlicher Forderung unter Ziffer 17 die Verpflichtung der Eltern der Klägerin, diese und ihre Schwester von jeglichen Aufwendungen die erwähnte Wohnung betreffend freizustellen, die nicht aus Mieterträgen oder eigenen sonstigen Einkünften der Erwerber bestritten werden können, bzw. ihnen derartige Aufwendungen zu ersetzen. Der Kauf wurde mittels eines Kredits auf Grund Kreditvertrages mit der Sparda-Bank ... finanziert, in den als „Kreditnehmer“ die Mutter der Klägerin und in derselben Spalte ohne diese Überschrift auch der Vater der Klägerin aufgenommen sind. Außerdem erbrachten die Eltern der Klägerin eine Zahlung von 19.910,- DM. Über diesen Betrag schlossen sie am 15.05.2000 mit der Klägerin und ihrer Schwester einen Darlehensvertrag, wonach diese zur Restfinanzierung der Wohnung ein zinsfreies Darlehen in dieser Höhe erhalten; das Darlehen wird zurückgezahlt in monatlichen Raten, sobald die Berufsausbildung beendet und ein geregeltes monatliches Einkommen gesichert ist.
Nachdem der Klägerin zunächst Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2002 bis 09/2003 ohne Vermögensanrechnung gewährt worden war, versagte der Beklagte der Klägerin auf am 03.09.2003 eingegangenen Weiterförderungsantrag mit Bescheid vom 30.12.2003 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, weil der Betrag des anzurechnenden Einkommens und Vermögens den Gesamtbedarf übersteige. Neben Elterneinkommen von 254,15 EUR monatlich wurde hierbei eigenes Vermögen der Klägerin in Höhe von 21.414,87 EUR abzgl. des Freibetrages von 5.200,- EUR angerechnet, bestehend aus 21.090,79 EUR für den Wohnungseigentumsanteil und 324,08 EUR an Bankguthaben.
Auf den am 22.01.2004 abgesandten Bescheid hin erhob die Klägerin am 11.02.2004 hiergegen Widerspruch, mit dem sie sich gegen die Anrechnung von 21.414,87 EUR Vermögen wandte. Sie machte geltend, das Wohnungseigentum diene der späteren Rentensicherung. Der Bankkredit habe über ihre Eltern abgeschlossen werden müssen, da die Bank an Minderjährige keine Kredite vergebe. Das zinslose Elterndarlehen beruhe auf der Freistellungsverpflichtung im Kaufvertrag. Bei Antragstellung habe der Bankkredit noch in Höhe von 9.916,05 EUR und das Elterndarlehen noch in Höhe von 5.089,91 EUR - jeweils auf sie allein bezogen - bestanden. Die Wohnung stelle kein verwertbares Vermögen dar und werde frühestens in 15 bis 20 Jahren abbezahlt sein. Die monatliche Kreditrückzahlung treffe sie mit 104,82 EUR, abzgl. der anteiligen Nebenkosten und Grundsteuer und unter Berücksichtigung der anteiligen Mieteinnahmen ergebe sich ein Mietüberschuss von 108,03 EUR jährlich.
Ergänzend legte die Klägerin im Widerspruchsverfahren ein Schreiben der Sparda-Bank ... vom 23.02.2004 nebst am 02.01.2004 geändertem Darlehensvertrag vor, wonach tatsächliche Kreditnehmer die Klägerin und ihre Schwester seien, während die Eltern nur Bürgen seien. Im beigefügten Vertrag sind in der Spalte „Darlehensnehmer“ die Klägerin, ihre Schwester sowie ihre Eltern aufgeführt.
Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die Vermögensanrechnung und den Schuldenabzug seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Danach sei das im Ausgangsbescheid angerechnete Vermögen der Klägerin zu Recht angerechnet worden. Für den Kredit der Sparda-Bank seien die Eltern bzw. die Mutter der Klägerin im Vertrag als Darlehensnehmer ausgewiesen. Das Elterndarlehen sei nicht ausreichend nachgewiesen, weil es einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Wohnungseigentum sei kein selbstbewohntes angemessenes Hausgrundstück, weshalb auch keine unbillige Härte vorliege. Der Widerspruchsbescheid wurde am 05.07.2004 als Einschreiben abgesandt.
Mit der am 04.08.2004 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragt die Klägerin sinngemäß
den Bescheid des Beklagten vom 30.12.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 05.07.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Zur Begründung legt sie zahlreiche Unterlagen vor und macht im Wesentlichen in Vertiefung ihrer Widerspruchsbegründung geltend: Wenn die Wohnung als ihr Vermögen angesehen werde, müssten auch ihr Kredit sowie ihr Darlehen als Schulden akzeptiert werden, die sie ausreichend nachgewiesen habe. Die Wohnung stelle heute kein Vermögen dar, sondern erst in Zukunft. Ihre Schwester sei mit der Veräußerung der Wohnung nicht einverstanden, da dies ohne große Verluste nicht machbar sei. Sie könne auch nicht von ihr oder ihrer Schwester bewohnt werden, da sie zur Abzahlung des Kredits auf die Mieteinnahmen angewiesen seien. Für den Darlehensvertrag habe keine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden müssen, da die Rückzahlung erst für den Zeitpunkt der wirtschaftlichen Unabhängigkeit vereinbart sei. Er widerspreche auch nicht der Freistellungsklausel, sondern unterstütze diese. Die Änderung des Kreditvertrags vom 02.01.2004 stelle keine Veränderung dar, sondern solle lediglich die wahren Kreditnehmer verdeutlichen. Dass sie und ihre Schwester beim Kauf der Wohnung noch minderjährig gewesen seien, dürfe ihnen jetzt nicht zum Nachteil gereichen.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er macht im Wesentlichen geltend: Für den Darlehensvertrag der Klägerin und ihrer Schwester mit ihren Eltern sei wegen Minderjährigkeit ebenfalls die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts notwendig gewesen, weshalb der Vertrag nichtig sei und deshalb keine Schulden begründe. Der Kredit der Sparda-Bank stelle Schulden der Eltern, nicht der Klägerin dar. Die Änderung des Kreditvertrags sei schon aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigungsfähig, im Übrigen sei sie nur zur Umgehung der BAföG-Vorschriften erfolgt. Es solle bedacht werden, dass zwischen Jugend und Rentnerdasein ein paar Jahre Arbeitsleistung erwartet würden und die Zukunftssicherung die Investition der Mittel der Klägerin in ihre Ausbildung sei.
13 
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Akten und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
14 
Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin - gemäß ihrer Ankündigung - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, denn sie ist ordnungsgemäß und rechtzeitig mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
15 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 VwGO) nach Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage, sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass der entgegenstehende (ablehnende) Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
16 
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -; juris). Der Wert eines Gegenstandes ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts bei Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zu bestimmen.
17 
Rechtliche oder wirtschaftliche zwingende Verwertungshindernisse für ihren Miteigentumsanteil sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte insbesondere über ihren Anteil an der Wohnung gemäß §§ 1008, 747 S. 1 BGB verfügen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1008 Rn. 1 u. 4).
18 
Der Wert des Grundeigentums ist somit grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, jedoch bleibt hiervon gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
19 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, S. 303). § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a. a. O.). Daher können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.). Eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, S. 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.).
20 
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG, soweit es um Immobilieneigentum geht, nicht auf das Vorliegen eines - hier zweifellos nicht vorliegenden - selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks beschränkt ist (insoweit missverständlich BVerwG, Beschl. v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 -, juris, wo es allein um das Erfordernis des Selbstbewohnens geht), sondern dass eine unbillige Härte auch bei anderem selbstbewohnten Immobilieneigentum in Betracht kommt, sofern dessen Verwertung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - und - 10 K 4643/03 -, beide nicht rechtskräftig). Das führt indessen im Fall der Klägerin nicht weiter, weil ihr Wohnungseigentum nicht selbstbewohnt ist, sondern vermietet.
21 
Soweit eine unbillige Härte darüber hinausgehend auch angenommen wird, wenn die Verwertung eines mit einem einfach ausgestatteten Wohnhaus bebauten Grundstücks - dem eine einfache Eigentumswohnung gleichgestellt werden könnte - nur zu einem Verschleuderungspreis möglich sein würde (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Januar 2005, § 29 Rn. 15 Beispiel 1 unter Zitierung von VG Wiesbaden, Urt. v. 20.06.1979 - IV/1 E 100/79 -), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es dürfte zwar wohl zutreffen, wenn die Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung Verluste gegenüber dem Kauf befürchtet. Dass aber nur ein Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen.
22 
Dass die Veräußerung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage der Klägerin führen könnte (auch dazu als unbillige Härte Rothe/Blanke a. a. O. unter Zitierung von VG Kassel, FamRZ 1981, S. 502), kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin rechnet in ihrem Widerspruch selbst vor, dass aus der Wohnung unter Berücksichtigung aller Kosten ein jährlicher Überschuss von 108,03 EUR verbleibt. Dass dies keine wesentliche Lebensgrundlage darstellt, bedarf keiner Vertiefung.
23 
Weiter vermag es keine unbillige Härte darzustellen, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils schwierig sein dürfte. Diese Schwierigkeiten sind noch hinzunehmen.
24 
Schließlich liegt eine unbillige Härte auch nicht darin, dass der Klägerin angesonnen wird, ihren der Alterssicherung dienenden Miteigentumsanteil zu veräußern, weshalb ihre Alterssicherung insoweit entfällt. So erstrebenswert und anerkennenswert eine frühzeitige Sorge um Alterssicherung heute auch sein mag, ist doch der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten, weil diese Förderung zu Lasten der Allgemeinheit geht. Es ist aber in erster Linie Sache des Auszubildenden, für seine Ausbildung zu sorgen. Deshalb wird ihm - und so auch der Klägerin - die vorrangige Verwertung eigenen Vermögens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesonnen und er auf die spätere Verwirklichung von weiterer Alterssicherung verwiesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde den genannten Grundsatz über den Umweg der unbilligen Härte aushebeln.
25 
Folglich ist der bei Antragstellung bestehende Zeitwert des Miteigentumsanteils der Klägerin anzurechnen. Es liegt nahe, diesen - wie es der Beklagte getan hat - mit dem nicht allzu lange zuvor geforderten Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Selbst wenn er etwas geringer anzusetzen sein sollte, würde das unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Umstandes, dass die Klägerin keine abziehbaren Schulden hat (dazu sogleich), nicht zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen führen. Das bedarf keiner näheren Berechnung, sondern ist offensichtlich.
26 
Allerdings sind von dem anzurechnenden Vermögen gem. § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch dies vermag aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zu führen, weil sie keine abziehbaren Schulden hat.
27 
Was zunächst das Darlehen ihrer Eltern an sie und ihre Schwester (19.910,- DM) angeht, so entspricht es jüngerer Rechtsprechung der Kammer, Angehörigendarlehen auch im Recht der Ausbildungsförderung bezüglich der Frage der Abziehbarkeit als Schulden nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu behandeln (vgl. Urt. d. K. v. 23.03.2005 - 10 K 4181/03 -, rechtskräftig, LS in juris Rechtsprechung, Volltext in juris Länderrechtsprechung; im Anschluss hieran ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; a. A. VG Bremen, Urt. v. 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, juris). Das bedeutet, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, also regelmäßig eine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung sowie bei längerer Laufzeit eine ausreichende Sicherung enthalten muss. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil kein fremder Dritter einer minderjährigen Schülerin ohne Einkommen und Vermögen zwei Jahre vor dem Abitur ohne jegliche Sicherung ein zinsloses Darlehen über 9.955,- DM (19.910,- DM : 2) einräumen würde, dessen Rückzahlung in unbestimmten monatlichen Raten auf die Zeit der Beendigung der Berufsausbildung und die Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens hinausgeschoben ist. Auch das liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dermaßen auf der Hand, dass es keiner Vertiefung bedarf.
28 
Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Darlehen der Eltern auch aus einem anderen Grund nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt werden kann:
29 
Zwar wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vertreten und auch von der Kommentarliteratur angenommen, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62; Rothe/Blanke a. a. O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; sämtlich zurückgehend auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, S. 222). Das mag im Regelfall angebracht erscheinen, nicht aber im Fall der Klägerin. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
30 
Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss.
31 
Diese Erwägungen greifen indessen im Fall der Klägerin nicht durch. Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht nicht im Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, nicht im möglichen nachfolgenden Bewilligungszeitraum (die Förderungshöchstdauer beträgt im Fall der Klägerin September 2005), nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es nach Auffassung der Kammer sogar, von den genannten Grundsätzen abzuweichen und die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
32 
Kann das Elterndarlehen nach alledem nicht als Schuld abgezogen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kreditvertrag mit der Sparda-Bank als abzugsfähige Schuld anzusehen ist. Nach dem Bescheid vom 30.12.2003 beträgt der Bedarf der Klägerin 530,- EUR. An Vermögen der Klägerin sind 21.414,87 EUR (21.090,79 EUR Wohnungseigentumsanteil, 325,08 EUR Bankguthaben) abzgl. des Freibetrags von 5.200,- EUR, also 16.214,87 EUR, folglich monatlich 1.351,24 EUR, an Elterneinkommen zzgl. 254,15 EUR monatlich, insgesamt also 1.605,39 EUR anzurechnen. Um den Bedarf von 530,- EUR zu unterschreiten, müssten folglich monatlich rund 1.075,39 EUR Schulden überschritten werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre (angebliche) anteilige Kreditschuld bei der Sparda-Bank nur noch 9.916,05 EUR betrug, also rund 826,34 EUR auf den Monat umgerechnet, ist das nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Differenz von 249,05 EUR monatlich, weshalb der Zeitwert des Eigentumsanteils der Klägerin sogar um nahezu 3.000,- EUR niedriger angesetzt werden könnte, ohne dass sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen ergäbe.
33 
Abgesehen davon verbietet es sich aber aus rechtlichen Gründen ohnehin, den Bankkredit als Schulden der Klägerin zu behandeln. Schuldner aus dem Vertrag ist der darin genannte Vertragspartner, der allein rechtlich wirksam verpflichtet ist, worauf es ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O, § 28 Rn. 10). Unerheblich ist demgegenüber, wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Vertragspartner (Kreditnehmer) ist vorliegend nach dem Kreditvertrag ausdrücklich die Mutter der Klägerin (und, worauf es aber nicht ankommt, wohl auch ihr Vater, weil er in derselben Spalte eingetragen ist). Bei Nichtzahlung der Tilgungsraten und der Zinsen könnte die Bank allein ihre/n Vertragspartner in Anspruch nehmen, nicht aber in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin. Schon deshalb kann die Kreditschuld keine Schuld der Klägerin sein. Auf die nach Antragsstellung erfolgte Änderung vom 02.01.2004 kommt es nicht an, weil sie nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb erübrigt sich ein Eingehen hierauf. Jedenfalls stellt sie keine bloße Klarstellung dar, nachdem der ursprünglich abgeschlossene Vertrag hinsichtlich des Kreditnehmers eindeutig ist.
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
35 
Die Berufung konnte mangels Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache bezüglich der Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld gegenüber den Eltern der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, weil es allein um den Einzelfall geht.

Gründe

 
14 
Es konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl die Klägerin - gemäß ihrer Ankündigung - in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen oder vertreten war, denn sie ist ordnungsgemäß und rechtzeitig mit dem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.
15 
Die zulässige, insbesondere rechtzeitig (§ 74 VwGO) nach Durchführung eines Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhobene Klage, sachdienlich (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO) auf Verpflichtung des Beklagten gerichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass der entgegenstehende (ablehnende) Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
16 
Nach § 26 BAföG wird das Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG angerechnet. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten alle beweglichen und unbeweglichen Sachen als Vermögen. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann (§ 27 Abs. 1 S. 2 BAföG). Das ist der Fall, wenn ein entsprechendes gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, 136 BGB) vorliegt. Ob und inwieweit einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegende Vermögensgegenstände von dem Vermögensbegriff des Ausbildungsförderungsrechts ausgenommen sind, hängt davon ab, ob ein Verwertungszugriff rechtlich und tatsächlich objektiv möglich ist oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 16.02.2000 - 5 B 182.99 -; juris). Der Wert eines Gegenstandes ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bei anderen Gegenständen als Wertpapieren auf die Höhe des Zeitwerts bei Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG) zu bestimmen.
17 
Rechtliche oder wirtschaftliche zwingende Verwertungshindernisse für ihren Miteigentumsanteil sind von der Klägerin nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin könnte insbesondere über ihren Anteil an der Wohnung gemäß §§ 1008, 747 S. 1 BGB verfügen (vgl. zu dieser Möglichkeit Palandt, BGB, 61. Aufl. 2002, § 1008 Rn. 1 u. 4).
18 
Der Wert des Grundeigentums ist somit grundsätzlich als Vermögen der Klägerin anzurechnen, jedoch bleibt hiervon gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG ein Freibetrag von 5.200 EUR anrechnungsfrei. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
19 
Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung (BVerwG, Urt. v. 12.06.1986, BVerwGE 74, S. 267). Nach Zweck und systematischer Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG dient die Norm dazu, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zu Grunde liegenden Pauschalierungen und Typisierungen ergeben können. Zu diesen Typisierungen gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 ff. BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung ist dann eine unbillige Härte, wenn sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Verwertungszugriff gar nicht zugänglich ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, BVerwGE 88, S. 303). § 29 Abs. 3 BAföG verfolgt ebenso wie § 27 Abs. 1 S. 2 BAföG das Ziel, den Auszubildenden nicht der unzumutbaren Situation auszusetzen, auf Vermögen verwiesen zu werden, das für die Deckung des Ausbildungsbedarfs gar nicht verfügbar ist (BVerwG a. a. O.). Daher können auch wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Allerdings ist das Maß dessen, was dem Auszubildenden bei der Verwertung seines Vermögens wirtschaftlich zumutbar ist, nicht zu gering zu veranschlagen. Denn die Grundentscheidung des Gesetzgebers über die Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung darf über die Anwendung der Härtevorschriften nicht unterlaufen werden. Maßgeblich ist eine interessenabwägende Einzelfallentscheidung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991, a. a. O.). Eine unbillige Härte ist auch dann gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden oder seiner Angehörigen führen würde. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden zur Veräußerung oder wesentlichen Belastung eines selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks führen würde und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984, ESVGH 35, S. 52, u. Urt. v. 26.08.1980, FamRZ 1981, S. 502). Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn der Auszubildende mit seinem Vermögensanteil als Kreditgrundlage ein Bankdarlehen auf dem Kapitalmarkt zu marktüblichen Bedingungen erlangen kann und diese Form der Vermögensverwertung nicht zum tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust der Wohnstatt führen würde (BVerwG, Urt. v. 13.06.1991 und Urt. v. 12.06.1986, jeweils a. a. O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FamRZ 1999, S. 335; Hess. VGH, Urt. v. 25.09.1984 und Urt. v. 26.08.1980, jeweils a. a. O.).
20 
Die Kammer ist ferner der Auffassung, dass eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG, soweit es um Immobilieneigentum geht, nicht auf das Vorliegen eines - hier zweifellos nicht vorliegenden - selbstbewohnten angemessenen Hausgrundstücks beschränkt ist (insoweit missverständlich BVerwG, Beschl. v. 29.12.2003 - 5 B 99/03 -, juris, wo es allein um das Erfordernis des Selbstbewohnens geht), sondern dass eine unbillige Härte auch bei anderem selbstbewohnten Immobilieneigentum in Betracht kommt, sofern dessen Verwertung unmöglich oder unzumutbar ist (vgl. dazu im Einzelnen Urt. d. Kammer v. 17.11.2004 - 10 K 4809/03 - und - 10 K 4643/03 -, beide nicht rechtskräftig). Das führt indessen im Fall der Klägerin nicht weiter, weil ihr Wohnungseigentum nicht selbstbewohnt ist, sondern vermietet.
21 
Soweit eine unbillige Härte darüber hinausgehend auch angenommen wird, wenn die Verwertung eines mit einem einfach ausgestatteten Wohnhaus bebauten Grundstücks - dem eine einfache Eigentumswohnung gleichgestellt werden könnte - nur zu einem Verschleuderungspreis möglich sein würde (Rothe/Blanke, BAföG, 5. Auflage, Stand Januar 2005, § 29 Rn. 15 Beispiel 1 unter Zitierung von VG Wiesbaden, Urt. v. 20.06.1979 - IV/1 E 100/79 -), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Es dürfte zwar wohl zutreffen, wenn die Klägerin bei einem Verkauf der Wohnung Verluste gegenüber dem Kauf befürchtet. Dass aber nur ein Verschleuderungspreis erzielt werden könnte, ist trotz des veränderten Wohnungsmarktes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Angesichts des erwähnten Maßes des Zumutbaren bei der Verwertung des Vermögens sind wegen des im Interesse der Allgemeinheit liegenden Grundsatzes der Nachrangigkeit der Ausbildungsförderung auch mehr als unerhebliche Verluste bei der Veräußerung hinzunehmen.
22 
Dass die Veräußerung zu einem Verlust der wesentlichen Lebensgrundlage der Klägerin führen könnte (auch dazu als unbillige Härte Rothe/Blanke a. a. O. unter Zitierung von VG Kassel, FamRZ 1981, S. 502), kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Die Klägerin rechnet in ihrem Widerspruch selbst vor, dass aus der Wohnung unter Berücksichtigung aller Kosten ein jährlicher Überschuss von 108,03 EUR verbleibt. Dass dies keine wesentliche Lebensgrundlage darstellt, bedarf keiner Vertiefung.
23 
Weiter vermag es keine unbillige Härte darzustellen, dass der Verkauf eines Miteigentumsanteils schwierig sein dürfte. Diese Schwierigkeiten sind noch hinzunehmen.
24 
Schließlich liegt eine unbillige Härte auch nicht darin, dass der Klägerin angesonnen wird, ihren der Alterssicherung dienenden Miteigentumsanteil zu veräußern, weshalb ihre Alterssicherung insoweit entfällt. So erstrebenswert und anerkennenswert eine frühzeitige Sorge um Alterssicherung heute auch sein mag, ist doch der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zu beachten, weil diese Förderung zu Lasten der Allgemeinheit geht. Es ist aber in erster Linie Sache des Auszubildenden, für seine Ausbildung zu sorgen. Deshalb wird ihm - und so auch der Klägerin - die vorrangige Verwertung eigenen Vermögens in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angesonnen und er auf die spätere Verwirklichung von weiterer Alterssicherung verwiesen. Die gegenteilige Auffassung der Klägerin würde den genannten Grundsatz über den Umweg der unbilligen Härte aushebeln.
25 
Folglich ist der bei Antragstellung bestehende Zeitwert des Miteigentumsanteils der Klägerin anzurechnen. Es liegt nahe, diesen - wie es der Beklagte getan hat - mit dem nicht allzu lange zuvor geforderten Kaufpreis(anteil) anzusetzen. Selbst wenn er etwas geringer anzusetzen sein sollte, würde das unter Berücksichtigung des Freibetrags und des Umstandes, dass die Klägerin keine abziehbaren Schulden hat (dazu sogleich), nicht zu einem Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen führen. Das bedarf keiner näheren Berechnung, sondern ist offensichtlich.
26 
Allerdings sind von dem anzurechnenden Vermögen gem. § 28 Abs. 3 BAföG die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Auch dies vermag aber nicht zu einem Anspruch der Klägerin zu führen, weil sie keine abziehbaren Schulden hat.
27 
Was zunächst das Darlehen ihrer Eltern an sie und ihre Schwester (19.910,- DM) angeht, so entspricht es jüngerer Rechtsprechung der Kammer, Angehörigendarlehen auch im Recht der Ausbildungsförderung bezüglich der Frage der Abziehbarkeit als Schulden nach den steuerlichen Grundsätzen des Fremdvergleichs zu behandeln (vgl. Urt. d. K. v. 23.03.2005 - 10 K 4181/03 -, rechtskräftig, LS in juris Rechtsprechung, Volltext in juris Länderrechtsprechung; im Anschluss hieran ebenso VG Aachen, Urt. v. 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; a. A. VG Bremen, Urt. v. 25.05.2005 - 1 K 1477/03 -, juris). Das bedeutet, dass der Vertrag als solcher und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen, also regelmäßig eine Vereinbarung über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung sowie bei längerer Laufzeit eine ausreichende Sicherung enthalten muss. In Anwendung dieser Grundsätze kann der Darlehensvertrag zwischen der Klägerin und ihren Eltern nicht als abzugsfähig anerkannt werden, weil kein fremder Dritter einer minderjährigen Schülerin ohne Einkommen und Vermögen zwei Jahre vor dem Abitur ohne jegliche Sicherung ein zinsloses Darlehen über 9.955,- DM (19.910,- DM : 2) einräumen würde, dessen Rückzahlung in unbestimmten monatlichen Raten auf die Zeit der Beendigung der Berufsausbildung und die Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens hinausgeschoben ist. Auch das liegt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise dermaßen auf der Hand, dass es keiner Vertiefung bedarf.
28 
Darüber hinaus ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass das Darlehen der Eltern auch aus einem anderen Grund nicht als abzugsfähige Schuld anerkannt werden kann:
29 
Zwar wird in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vertreten und auch von der Kommentarliteratur angenommen, dass es nicht Voraussetzung der Berücksichtigung einer Forderung als Schuld ist, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit rechtlich bereits konkretisiert ist. Es soll vielmehr genügen, unabhängig von der Fälligkeit, dem Zeitpunkt ihrer Geltendmachung und etwaigen Ungewissheiten über ihre genaue Höhe, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung rechnen muss (vgl. z. B. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.02.1994, FamRZ 1995, S. 62; Rothe/Blanke a. a. O., § 28 Rn. 10; Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 3. Auflage, § 28 Rn. 8; sämtlich zurückgehend auf OVG Münster, Urt. v. 12.03.1984, FamRZ 1985, S. 222). Das mag im Regelfall angebracht erscheinen, nicht aber im Fall der Klägerin. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
30 
Die Abzugsfähigkeit von Schulden vom Vermögen beruht erkennbar auf dem Gedanken, dass das Vermögen des Auszubildenden für Zwecke seiner Ausbildung nicht zur Verfügung steht, soweit es um die Schulden gemindert ist. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung während des konkreten Bewilligungszeitraums oder erst in nachfolgenden Bewilligungszeiträumen geltend gemacht wird, das Vermögen ist hiermit vielmehr für die gesamte Förderungszeit sozusagen latent belastet. Deshalb soll es dem Auszubildenden im Interesse der Sicherung seiner Ausbildung erspart werden, es einzusetzen, sofern ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung gerechnet werden muss.
31 
Diese Erwägungen greifen indessen im Fall der Klägerin nicht durch. Dieser ist dadurch entscheidend geprägt, dass die Rückforderung ausdrücklich auf den oben geschilderten Zeitpunkt hinausgeschoben worden ist. Ernstliche Gefahr der Geltendmachung besteht nicht im Bewilligungszeitraum 10/2003 bis 09/2004, nicht im möglichen nachfolgenden Bewilligungszeitraum (die Förderungshöchstdauer beträgt im Fall der Klägerin September 2005), nicht einmal bei Beendigung der Ausbildung und letztlich sogar nicht bei Aufnahme einer Berufstätigkeit, sondern erst bei Sicherung eines geregelten monatlichen Einkommens, nach dem sich dann auch, wie die Auslegung des Vertrags ergibt, die monatlichen Raten richten sollen. Daraus folgt, dass das Vermögen der Klägerin während der gesamten Ausbildung und sogar deutlich darüber hinaus gerade nicht latent mit der Möglichkeit der Verringerung durch Geltendmachung der Forderung belastet ist. Das rechtfertigt es nicht nur, sondern gebietet es nach Auffassung der Kammer sogar, von den genannten Grundsätzen abzuweichen und die Darlehensschuld nicht als abzugsfähig anzuerkennen.
32 
Kann das Elterndarlehen nach alledem nicht als Schuld abgezogen werden, kommt es nicht darauf an, ob der Kreditvertrag mit der Sparda-Bank als abzugsfähige Schuld anzusehen ist. Nach dem Bescheid vom 30.12.2003 beträgt der Bedarf der Klägerin 530,- EUR. An Vermögen der Klägerin sind 21.414,87 EUR (21.090,79 EUR Wohnungseigentumsanteil, 325,08 EUR Bankguthaben) abzgl. des Freibetrags von 5.200,- EUR, also 16.214,87 EUR, folglich monatlich 1.351,24 EUR, an Elterneinkommen zzgl. 254,15 EUR monatlich, insgesamt also 1.605,39 EUR anzurechnen. Um den Bedarf von 530,- EUR zu unterschreiten, müssten folglich monatlich rund 1.075,39 EUR Schulden überschritten werden. Da nach den eigenen Angaben der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung ihre (angebliche) anteilige Kreditschuld bei der Sparda-Bank nur noch 9.916,05 EUR betrug, also rund 826,34 EUR auf den Monat umgerechnet, ist das nicht der Fall. Es besteht vielmehr eine Differenz von 249,05 EUR monatlich, weshalb der Zeitwert des Eigentumsanteils der Klägerin sogar um nahezu 3.000,- EUR niedriger angesetzt werden könnte, ohne dass sich ein Anspruch auf Ausbildungsförderungsleistungen ergäbe.
33 
Abgesehen davon verbietet es sich aber aus rechtlichen Gründen ohnehin, den Bankkredit als Schulden der Klägerin zu behandeln. Schuldner aus dem Vertrag ist der darin genannte Vertragspartner, der allein rechtlich wirksam verpflichtet ist, worauf es ankommt (Rothe/Blanke, a. a. O, § 28 Rn. 10). Unerheblich ist demgegenüber, wer die Leistungen tatsächlich erbringt. Vertragspartner (Kreditnehmer) ist vorliegend nach dem Kreditvertrag ausdrücklich die Mutter der Klägerin (und, worauf es aber nicht ankommt, wohl auch ihr Vater, weil er in derselben Spalte eingetragen ist). Bei Nichtzahlung der Tilgungsraten und der Zinsen könnte die Bank allein ihre/n Vertragspartner in Anspruch nehmen, nicht aber in rechtlich zulässiger Weise die Klägerin. Schon deshalb kann die Kreditschuld keine Schuld der Klägerin sein. Auf die nach Antragsstellung erfolgte Änderung vom 02.01.2004 kommt es nicht an, weil sie nicht berücksichtigungsfähig ist. Deshalb erübrigt sich ein Eingehen hierauf. Jedenfalls stellt sie keine bloße Klarstellung dar, nachdem der ursprünglich abgeschlossene Vertrag hinsichtlich des Kreditnehmers eindeutig ist.
34 
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.
35 
Die Berufung konnte mangels Zulassungsgrundes nicht zugelassen werden (vgl. §§ 124 a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO). Insbesondere hat die Rechtssache bezüglich der Abzugsfähigkeit der Darlehensschuld gegenüber den Eltern der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, weil es allein um den Einzelfall geht.

Sonstige Literatur

 
36 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
37 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
38 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
39 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
40 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
41 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
42 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
43 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
44 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
45 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
46 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
47 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
48 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
49 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem
50 
Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen