| Die Klägerin wehrt sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. |
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| Sie ist Eigentümerin des Grundstücks FlstNr. XXX, XXX, XXX. Auf diesem Grundstück befindet sich die von ihr bewohnte „Fabrikantenvilla XXX mit Garten und Einfriedung“ als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG. Das Grundstück der Klägerin ist nicht beplant. |
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| Unter dem 29.01.2016 beantragte der vormals Beigeladene eine Baugenehmigung zur Errichtung eines „Neubau(s) Seniorengerechtes Wohnen mit Drogeriemarkt“ auf dem Grundstück FlstNr. XXX, XXX, XXX, das nördlich an das Grundstück der Klägerin angrenzt und vom Bebauungsplan „XXX“, 8. Änderung, erfasst wird. |
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| Auf die Angrenzerbenachrichtigung der Gemeinde hin brachte die Klägerin mit Schreiben vom 14.03.2016 im Wesentlichen folgende Einwendungen vor: Sowohl das Bauvorhaben als auch der Bebauungsplan ließen unberücksichtigt, dass ihr Anwesen als Kulturdenkmal nach § 2 DSchG eingestuft sei. Es handele sich zudem um ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung, weshalb die Eintragung im Denkmalbuch beantragt sei. Nach § 15 Abs. 3 DSchG dürften bauliche Anlagen in der Umgebung eines eingetragenen Kulturdenkmals nur mit Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichtet werden. Daher sei die Genehmigung der Denkmalschutzbehörde einzuholen. Weder sei im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans die Denkmalschutzbehörde informiert noch von dieser eine Stellungnahme hinsichtlich der Festsetzungen des Bebauungsplans und deren Auswirkungen auf ihr Anwesen eingeholt worden. Insoweit handele es sich um einen nach § 214 Abs. 1 BauGB beachtlichen Verfahrensfehler. |
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| Sowohl das Bauvorhaben als auch die darauf bezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans seien materiell rechtswidrig, da durch das Bauvorhaben ihr denkmalgeschütztes Anwesen hinsichtlich der Größe und Höhe des Neubaus wie auch hinsichtlich des über- und unterirdischen Abstandes insbesondere optisch massiv beeinträchtigt werde. Bei ihrem Anwesen handele es sich um einen historischen Repräsentativbau, der sich in vorgelagerter Position auf dem ehemaligen Werksgelände befinde. Mit dem geplanten Bauvorhaben und den Festsetzungen des Bebauungsplans werde im Widerspruch zur historisch freigestellten und erhobenen Position des Anwesens und im Widerspruch zur bis dahin vorhandenen Bebauung ihr denkmalgeschütztes Anwesen aus nördlicher Richtung völlig zu- und eingebaut. Das Bauvorhaben rücke oberirdisch bis auf 3 m an das Anwesen heran. Historisch habe die Fabrikantenvilla die dahinterliegenden Betriebsgebäude in der Höhe überragt. Nun werde die Fabrikantenvilla vom Bauvorhaben überragt. Geplant sei eine Bebauung mit faktisch fünf überirdischen Geschossen und einer Höhe von 16,5 m. Jedenfalls von ihrem Anwesen aus betrachtet stelle sich das Bauvorhaben als Bebauung mit fünf Vollgeschossen dar, da im Bereich ihres Anwesens der im fünften Geschoss nicht zurückgezogene Treppenhausbaukörper liege. Hinzukomme, dass durch die Überdachung der Dachterrasse mit Pergolen das oberste Geschoss wie ein Vollgeschoss wirke. Ihr Anwesen sei hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Sozialabstand massiv beeinträchtigt. Das Bauvorhaben wirke einmauernd auf ihr Anwesen. Unter Berücksichtigung der Dachüberstände an ihrem Anwesen und etwaiger Überstände der Isolierung und der Dachterrassenpergolen des Bauvorhabens schrumpfe der Abstand zusätzlich. |
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| Sie erhebe zudem brandschutzrechtliche Einwendungen, was ebenfalls denkmalschutzrechtlich relevant sei, da ein Großteil der in ihrem Anwesen verwendeten Materialien leicht brennbares Holz sei. |
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| Dadurch, dass das Bauvorhaben unterirdisch 0,5 m an das Anwesen heranrücke, bestehe die ernsthafte Gefahr, dass beim Bau die Substanz ihres Anwesens beschädigt werde. |
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| Ferner verstoße das Bauvorhaben in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans gegen das Trennungsgebot zwischen der Art nach unterschiedlicher Gebietstypen. Von dem geplanten Einzelhandelsbetrieb werde ein massives Verkehrsaufkommen und ein massiver Lärm auf die allgemeine Wohnnutzung ausgehen. |
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| Den Planvorlagen sei zudem nicht zu entnehmen, ob und wie die Tiefgarage entlüftet werde. Vorsorglich werde daher eine Beeinträchtigung durch Emissionen auch der Nutzung der geplanten Tiefgarage gerügt. |
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| Der Bebauungsplan enthalte keine sachgerechte Konfliktbewältigung. Ihr Anwesen liege in einem unbeplanten Innenbereich, der einem allgemeinen Wohngebiet entspreche. In einem allgemeinen Wohngebiet würden die erforderlichen Abstände 0,4 der Höhe und somit rund 6,6 m betragen. |
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| Weiter sei den Antragsunterlagen nicht zu entnehmen, wie viele Stellplätze auf dem Grundstück vorgesehen seien. Vorsorglich werde gerügt, dass die Stellplatzanzahl zu gering sei und es zu einer weiteren Verschärfung der bereits teilweise chaotischen Verkehrssituation komme. Für die Nutzung der Boardinghaus-Einheiten oder Seniorenwohnungen seien 20 bis 40 Stellplätze erforderlich. Hinsichtlich des Drogeriemarkts seien rund 80 Stellplätze erforderlich. Hinsichtlich der Dachgeschosswohnungen weitere 10 Stellplätze. Dass das Bauvorhaben in der Nähe einer S-Bahnhaltestelle liege, sei wenig relevant, da die meisten Besucher mit dem Pkw kämen. |
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| Aufgrund der Beeinträchtigungen erfahre ihr Grundstück eine erhebliche Wertminderung. |
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| Ferner seien im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Umweltbelange nicht berücksichtigt worden. Insbesondere sei keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. |
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| Überdies würden als Folge der Festsetzungen des Bebauungsplans und des Bauvorhabens die acht gewohnheitsrechtlich anerkannten, im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks gelegenen Stellplätze nicht mehr anfahr- und nutzbar. Dies sei weder im Bebauungsplanverfahren noch beim Bauantrag berücksichtigt worden. Sowohl beim beantragten Bauvorhaben als auch im Bebauungsplan hätte die gewohnheitsrechtlich anerkannte Zufahrt eingeplant werden müssen. Sie habe keine andere Möglichkeit, die bisherigen Stellplätze auf ihrem Grundstück anzufahren, da nicht nur das Anwesen, sondern auch die Einfriedung denkmalgeschützt seien und nicht verändert werden dürften. Insoweit erfolge durch den Bebauungsplan keine Konfliktbewältigung, sondern es würden Konflikte geschaffen. |
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| Mit Bescheid vom 24.01.2017 erteilte das Landratsamt dem vormals beigeladenen Bauherrn eine Baugenehmigung. Unter „Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung“ findet sich im Bescheid folgendes: |
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| 1. Die Baugenehmigung ist nur unter Einhaltung der Bedingung wirksam, dass die auf gesondertem Grundstück (FlstNr. XXX) nachgewiesenen notwendigen Kfz-(Garagen-)Stellplätze uneingeschränkt diesem Bauvorhaben zugeordnet bleiben. Dies wird nach Rechtskraft der Baugenehmigung als Bauvermerk in das Baulastenverzeichnis als baurechtliche Verpflichtung eingetragen. |
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| 10. Die in den Planunterlagen dargestellten Kfz-(Garagen-)Stellplätze sind als notwendige Stellplätze herzustellen. |
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| Unter Arbeits- und Immissionsschutz findet sich Folgendes: |
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| 51. Die vorgelegte Lärmprognose - Nachweis der Geräuschkontingentierung Bauvorhaben XXX der Modus Consult Karlsruhe von September 2016 - ist Bestandteil dieser Baugenehmigung. Die darin aufgeführten technischen bzw. organisatorischen Maßnahmen sind bei der Bauausführung vollständig umzusetzen bzw. beim späteren Betrieb zu beachten. |
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| Ebenfalls mit Schreiben vom 24.01.2017 übersandte das Landratsamt der Klägerin eine Mehrfertigung der Baugenehmigung und teilte ihr mit, dass die von ihr erhobenen Einwendungen der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstünden. Es begründete seine Auffassung im Wesentlichen wie folgt: Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „XXX“, 8. Änderung, und entspreche dessen Festsetzungen. Eine Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanverfahrens erfolge im Baugenehmigungsverfahren nicht. Insoweit verfüge die Baugenehmigungsbehörde über keine Verwerfungskompetenz. Das Landesamt für Denkmalpflege sei zum Bauantrag gehört worden. Nach dessen Stellungnahme bestünden aus denkmalschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Auch die Abstandsflächen seien eingehalten. Nach § 5 Abs. 7 LBO betrage die Tiefe der Abstandsflächen in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienten, 0,125 der Wandhöhe. Es werde ausdrücklich auf die festgesetzte Gebietsart abgestellt und nicht darauf, welche Gebietsart auf dem Nachbargrundstück anzutreffen sei. Der im Rahmen des Bauantragsverfahren vorgelegte Stellplatznachweis sei überprüft worden und entspreche den Vorgaben der Landesbauordnung. |
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| Am 24.02.2017 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein. Ergänzend zu den Ausführungen im Schreiben vom 14.03.2016 erklärte sie: Das Landesamt für Denkmalpflege habe mit Schreiben an die Gemeinde XXX vom 21.04.2015 empfohlen, dass an ihr denkmalgeschütztes Anwesen nicht näher herangebaut werden solle, als dies zum damaligen Zeitpunkt bei den damals bestehenden Gebäuden der Fall gewesen sei. Diese Empfehlung sei von der Gemeinde XXX völlig übergangen worden. Die Abstände zu ihrem Anwesen würden verkleinert. |
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| Ferner hätte der Bebauungsplan wegen des weitreichenden Eingriffs in die ursprüngliche Plankonzeption, die eine Grünschneise umfasst habe, nicht in einem vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB unter Verzicht auf eine Umweltprüfung und den Umweltbericht erfolgen dürfen. Belange des Umweltschutzes seien daher nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es fehle eine sinnvolle, notwendige Grünplanung. Das Plangebiet werde in den Bereichen SO1, SO2, GE und SO3 zu nahezu 100 % versiegelt. |
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| Darüber hinaus sei der Lärm- und Schallschutz im Bebauungsplan unzureichend geregelt. Die Lärmkontigentierung sei unzureichend und nicht nachvollziehbar. Die Belange der Wohnbebauung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der im Bebauungsplan geregelten Lärmkontingentierung werde eine Ausweitung und Verlagerung des Lärms zu ihrem Grundstück hin erlaubt. Auch sei das in dem Sachverständigengutachten angesprochene Gebäudemodell bei der Geräuschkontingentierung fehlerbehaftet. Unter 1.6 des Textteils der Baugenehmigung würden unzureichende Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm festgesetzt. Diese Festsetzungen seien unzureichend, um ihre Wohnung zu schützen. |
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| Überdies würden mit dem der Baugenehmigung zugrundeliegenden Bebauungsplan in großem Umfang Flächen für den großflächigen Einzelhandel zugelassen, ohne dass es dafür ein gesamtkommunales Konzept der Gemeinde gebe. Der Bebauungsplan sei vor allem auf Wunsch der Firma ALDI und auf Wunsch des Bauherrn der hier streitgegenständlichen Baugenehmigung auf Errichtung eines Drogeriemarkts zustande gekommen. Dem Bebauungsplan liege ein Auftragsgutachten der Firma ALDI GmbH & Co. KG Rastatt zu Grunde, das die Interessen der Auftraggeberin im Blick habe. Die Gemeinde habe dieses Gutachten bei der Erstellung des Bebauungsplans kommentarlos übernommen. |
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| Sämtliche Rechtsverstöße hätte nachbarschützenden Charakter. Dies folge aus dem nachbarschützenden Rücksichtnahmegebot und dem Gebot planerischer Abwägung. |
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| Mit Bescheid vom 03.05.2017, der Klägerin am 09.05.2017 zugestellt, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Klägerin zurück. Dieser sei unbegründet. Nachbarrechte seien nicht verletzt. Das Bauvorhaben halte die Vorgaben des Bebauungsplans unstrittig ein. Die Darlegungen der Klägerin betreffend die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans seien unerheblich, da dieser wirksam in Kraft getreten sei und die Widerspruchsbehörde über keine Normverwerfungskompetenz verfüge. |
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| Vorliegend greife auch das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht ein. Die Vorschriften über die Abstandsflächen würden eingehalten. Nach § 5 Abs. 7 Nr. 3 LBO betrage die Tiefe der Abstandsflächen in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienten, wie für das Baugrundstück festgesetzt, 0,125 der Wandhöhe. Es werde nach dem Wortlaut der Norm ausdrücklich auf die festgesetzte Gebietsart abgestellt und nicht auf die Gebietsart, die auf dem Nachbargrundstück anzutreffen sei. Die somit erforderliche Mindestabstandsfläche von 2,5 m werde nicht nur eingehalten, sondern mit 3 m Abstand sogar überschritten. Auch habe der Satzungsgeber sich mit der Grundstückssituation auseinandergesetzt und es als städtebaulich vertretbar erachtet, dass das Grundstück der Klägerin rückwärtig eine Schwimmbadnutzung aufweise und eigentlich nach der Landesbauordnung eine Abstandsfläche einhalten müsste. Ebenfalls komme es dadurch aufgrund der Lage nördlich der Wohnnutzung für diese zu keiner wesentlichen zusätzlichen Verschattung. |
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| Ferner stünden dem Vorhaben keine denkmalschutzrechtlichen Belange entgegen. Veränderungen an dem Bereich, der ein einfaches Kulturdenkmal nach § 2 DSchG umgebe, unterlägen nicht der Genehmigungspflicht nach § 8 DSchG. Anders sei dies für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung nach § 15 DSchG. Das Objekt der Klägerin sei allerdings nur ein einfaches Kulturdenkmal. |
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| Soweit die Klägerin behaupte, die Forderung des Landesamts für Denkmalpflege mit Schreiben vom 21.04.2015 sei hinsichtlich der Baugrenze zum Kulturdenkmal völlig übergangen worden, sei darauf hinzuweisen, dass eine Empfehlung oder Forderung diesem Schreiben nicht zu entnehmen seien. Es sei lediglich der Wunsch geäußert worden, dass die Baugrenze entlang der derzeitigen Gebäudekante festgesetzt werden sollte. Dieser Wunsch binde die Gemeinde in keiner Form. |
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| Das durch die geplante Nutzung hervorgerufene zusätzliche Verkehrsaufkommen sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans bereits berücksichtigt worden. Es sei zudem eine Lärmprognose vorgelegt worden, die Bestandteil der Baugenehmigung sei. |
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| Einer etwaigen Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin durch Abgase oder sonstigen Emissionen, auch durch die geplante Tiefgarage, werde durch die brandschutzrechtlichen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung ausreichend entgegengewirkt. |
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| Soweit die Klägerin geltend mache, die Stellplatzsituation sei unklar bzw. es gebe eine zu geringe Anzahl von Stellplätzen, mache sie eine nicht ausreichende Erschließung des Grundstücks geltend. Problemstellungen bei einer ordnungsgemäßen Erschließung eines Bauvorhabens tangierten jedoch in der Regel keine nachbarschützenden Belange. |
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| Der Einwand, dass das Vorhaben zu einer Wertminderung ihres Wohnhauses führe, sei unerheblich. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf habe, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstücks infolge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. |
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| Auch der Einwand, durch das Bauvorhaben würden acht Stellplätze auf ihrem Grundstück wegfallen, da diese nicht mehr anfahrbar seien, führe nicht zum Erfolg. Bei diesen Stellplätzen handele es sich nicht um notwendige Stellplätze. Auch sei für diese Stellplätze keine Baulast vorhanden. |
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| Die Klägerin hat am 06.06.2017 Klage erhoben und wiederholt ihr bisheriges Vorbringen. |
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| die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.01.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.05.2017 aufzuheben. |
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| Das beklagte Land beantragt, |
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| Es hält unter Wiederholung des Vorbringens im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid an seiner Auffassung fest. |
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| Mit Beschluss vom 16.02.2018 hat das Gericht die aktuelle Eigentümerin und Bauherrin, die XXX GmbH, beigeladen. Die Beigeladene macht im Wesentlichen geltend: Das Bauvorhaben sei bauplanungsrechtlich zulässig. Der einschlägige Bebauungsplan sei rechtmäßig und wirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es nicht notwendig gewesen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die im Bebauungsplanänderungsverfahren nach Verbindlichkeit der Plan-UP-Richtlinie neu festgesetzten Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO betrügen weniger als 20.000 m², weshalb auf § 13a BauGB zurückgegriffen werden könne. Dies gelte auch für die Erstellung eines Umweltberichts gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 BauGB. Darüber hinaus lasse die Klägerin unberücksichtigt, dass zwischenzeitlich bereits die achte Änderung des Bebauungsplans erfolgt sei. Inwiefern die achte Änderung gegen formale Vorgaben verstoßen könnte, lege sie nicht dar. Im Übrigen dürfte ihre Rüge auch gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unbeachtlich sein. |
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| Auch die von der Klägerin geltend gemachten Verstöße gegen eine ordnungsgemäße Abwägung griffen nicht durch. Sie setze letztlich nur ihre Auffassung gegen die Abwägungsentscheidung der Gemeinde, ohne darzulegen, weshalb Mängel im Abwägungsvorgang bestehen sollten, die zudem offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Der Satzungsgeber habe ihre Belange durchaus berücksichtigt, diese im Verhältnis zur beabsichtigten Planung aber als nicht durchgreifend erachtet. |
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| Nördlich des Grundstücks der Klägerin befänden sich bereits eine Einzelhandelsnutzung und eine gewerbliche Nutzung, die schon seit Langem auf das Grundstück der Klägerin einwirkten. Immerhin handele es sich bei dem Gebäude der Klägerin um die Fabrikantenvilla des benachbarten Gewerbebetriebs. Weshalb auf dem Baugrundstück eine Einzelhandelsnutzung unzulässig sein sollte, sei nicht ersichtlich, zumal für den weit überwiegenden Anteil eine Wohnnutzung vorgesehen sei, die mit der Nutzung auf dem Grundstück der Klägerin korrespondiere. |
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| Soweit die Klägerin die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung bemängele, berücksichtige sie nicht, dass der Bebauungsplan nur die Baugrenze festgelegt habe und damit nicht den Abstand zu dem Gebäude auf ihrem Grundstück. Zum anderen unterschlage sie, dass ihr Gebäude selbst den Abstand zur Grundstücksgrenze nicht einhalte und die rückwärtige Schwimmhalle sogar grenzständig errichtet worden sei. Die Höhe des Bauvorhabens orientiere sich an der vorhandenen Umgebungsbebauung, auch wenn es das Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin überrage. |
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| Im Hinblick auf den Lärm- und Schallschutz sei zunächst auf die Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin durch die XXX und die daran angrenzende Bahnlinie zu verweisen. Zudem sei im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein „Fachbeitrag Schall“ erstellt worden. Die ermittelten Werte seien in den Bebauungsplan übernommen worden, so dass auch für das Grundstück der Klägerin von der Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm auszugehen sei. Inwiefern dadurch eine rechtswidrige Abwägungsentscheidung getroffen worden sein solle, sei nicht ersichtlich. |
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| Weshalb schließlich ein fehlendes Einzelhandelskonzept zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans führen solle, erschließe sich nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstellung eines entsprechenden Konzepts zur Seite stünde. |
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| Auch für den behaupteten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Festsetzungen des Bebauungsplans würden ebenso eingehalten wie die erforderlichen Abstandsflächen. |
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| Die von der Klägerin für sich reklamierte Zufahrt zu Stellplätzen auf ihrem Grundstück über ein fremdes Grundstück ohne jegliche vertragliche und grundbuchrechtliche Absicherung sei ebenfalls nicht geeignet, ihren Angriffen zum Erfolg zu verhelfen. Es existiere keine Rechtsposition der Klägerin, der im Rahmen der Abwägung eine besondere Stellung zukommen würde. |
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| Ferner sei für einen Verstoß gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften kein Anhaltspunkt ersichtlich. Die Abstandsflächen würden eingehalten. Die unterirdische Tiefgarage müsse keine Abstandsflächen einhalten. Zudem würden die Abstandsflächen nicht „ausgereizt“. Der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze betrage mindestens 3 m. |
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| Soweit die Klägerin auf Brandschutzmängel verweise, spezifiziere sie diese nicht weiter. Darüber hinaus rüge sie die Anzahl der Stellplätze als unzureichend, ohne aber darzulegen, weshalb vorliegend die erforderlichen Stellplätze nicht vorhanden sein sollten. Zudem sei die Klägerin im Hinblick auf § 37 Abs. 1 LBO nicht rügeberechtigt, da sich aus dieser Vorschrift kein nachbarschützendes Recht ergebe. |
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| Im Hinblick auf den Denkmalschutz verkenne die Klägerin, dass ein Umgebungsschutz nur für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung nach § 12 DSchG gewährt werde. Bei der Fabrikantenvilla handele es sich hingegen nur um ein einfaches Kulturdenkmal. Insofern lasse sich ein über Art. 14 Abs. 1 GG hinausgehender Schutz nicht ableiten. Im Übrigen hätten die beteiligten Denkmalschutzbehörden keine Bedenken gegen das Bauvorhaben gesehen. |
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| Schließlich lege die Klägerin auch hinsichtlich der behaupteten übermäßigen Immissionsbelastungen nicht dar, woraus sich diese ergeben sollten. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei eine Lärmprognose vorgelegt worden, die zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Nachweis der Geräuschkontingentierung fehlerhaft wäre, würden von der Klägerin nicht dargelegt. |
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| Die Beigeladene beantragt, |
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| In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins vom Baugrundstück, vom klägerischen Grundstück sowie von der näheren Umgebung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das darüber gefertigte Protokoll verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakte des Landratsamts Karlsruhe (1 Band) nebst 1 Band Bebauungsplanunterlagen und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.05.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Baugenehmigung, die dem ursprünglich Beigeladenen gegenüber erteilt wurde, aber nach § 58 Abs. 2 LBO auch für und gegen die nun Beigeladene als Rechtsnachfolgerin gilt, beruht auf § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. |
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| Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist nach § 49 LBO genehmigungspflichtig und auch genehmigungsfähig. Da § 52 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) keine Anwendung findet, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Das Bauvorhaben entspricht sowohl dem Bauplanungsrecht (1.) als auch dem Bauordnungsrecht (2.). Ausführungen zu Verletzungen des Denkmalschutzgesetzes können dahingestellt bleiben, da es kein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege gibt (3.). |
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| Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplans „XXX“ in der Fassung, die er durch die letzte achte Änderung erfahren hat, und in dessen räumlichen Geltungsbereich es sich befindet, nicht entsprechen würde. Hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus erweist sich der Bebauungsplan als rechtmäßig und wirksam. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Gemeinde XXX keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vornehmen und keinen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellen, da der Bebauungsplan „XXX“, 8. Änderung, im beschleunigten Verfahren erlassen worden ist. Dies folgt aus § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gilt im beschleunigten Verfahren die Vorschrift des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Hiernach wird im vereinfachten Verfahren unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. |
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| Die Gemeinde durfte den Bebauungsplan auch im beschleunigten Verfahren erlassen. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ferner betragen die neu festgesetzten Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m² (vgl. insofern § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe in der Begründung des Bebauungsplans (Teil B - 3, S. 45) zu zweifeln. Anlass hierfür besteht insbesondere nicht deshalb, weil in der Begründung die Gesamtflächenverteilung mit 45.160 m² angegeben wird (Teil B - 4, S. 49). § 13a Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauGB stellt auf die Grundfläche „im Sinne von § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung“ ab. Gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO ist die Grundfläche der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Diese Grundfläche unterscheidet sich daher maßgeblich von der Gesamtfläche, die beplant wird. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Grundflächen weiterer Bebauungspläne mitzurechnen sind, weil diese in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden. Insbesondere sind keine Grundflächen aufgrund der Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans „XXX“ im Ortsteil XXX mitzurechnen, da es bei dieser Satzung aus dem Jahr 2011 an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang fehlt. Der Bebauungsplan „XXX“, 8. Änderung, stammt aus dem Jahr 2016. |
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| Schließlich war das beschleunigte Verfahren auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen. Das beschleunigte Verfahren ist zum einen ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Das beschleunigte Verfahren ist zum anderen ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). § 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ist nichts ersichtlich und hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit tragen weder der Hinweis auf einen weitreichenden Eingriff in die ursprüngliche Plankonzeption, die eine Grünschneise umfasst habe, der Hinweis auf das angebliche Fehlen einer sinnvollen und notwendigen Grünplanung noch darauf, dass das Plangebiet in den Bereichen SO1, SO2, SO3 und GEe zu nahezu 100 % versiegelt werde. |
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| Ob die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB pflichtwidrig nicht beteiligt hat, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Buchstabe a BauGB mangels Erheblichkeit der entsprechenden Belange nicht beachtlich wäre. Die Gemeinde musste bei der Aufstellung ihres Bebauungsplans keine Rücksicht auf die Auswirkungen auf die klägerische Fabrikantenvilla nehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheids am 09.05.2017 war diese nicht in das Denkmalbuch nach § 12 Abs. 1 DSchG eingetragen. Da der besondere Schutz erst durch die Eintragung in das Denkmalbuch ausgelöst wird, die Wirkung der Eintragung mithin konstitutiv ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.11.1998 - 3 K 1387/98 - juris Rn. 20; Strobl/Sieche, DSchG, 3. Aufl. 2010, § 12 Rn. 6), bestand keine Genehmigungspflicht nach § 15 Abs. 3 DSchG. Als - unstreitig - bloßes Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 DSchG genießt die Fabrikantenvilla nur einen Schutz, der auf das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals selbst beschränkt ist (vgl. Strobl/Sieche, DSchG, 3. Aufl. 2010, § 15 Rn. 11). Vor diesem Hintergrund waren die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.1989 - 1 S 98/88 - NVwZ-RR 1990, 296 <296>) vorliegend nicht geschützt. |
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| Der angefochtene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er verstößt insbesondere nicht gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots. |
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| Insbesondere kann die Klägerin nicht wirksam rügen, der Bebauungsplan verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen verschiedenen Gebietstypen. |
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| Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 BauGB aufzustellenden Bauleitpläne, vornehmlich also auch die Bebauungspläne im Sinne der §§ 8 ff. BauGB, haben sich einerseits nach den Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB zu richten; sie müssen andererseits in dem dadurch gezogenen Rahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB auf einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander beruhen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 01.11.1974 - IV C 38.71 - juris Rn. 21; Urt. v. 14.06.2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 39 mwN). Zudem sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. |
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| Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung ist der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG zu beachten. Nach § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 28 mwN). |
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| Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 29; Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund kann etwa ein Nebeneinander von einem Wohngebiet neben einem Sondergebiet für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 5), einem allgemeinen Wohngebiet neben einem Sondergebiet „Einkaufszentrum“ (VG Aachen, Beschl. v. 29.04.2008 - 3 L 487/08 - juris Rn. 75 ff.) bzw. einem reinen Wohngebiet neben einem Sondergebiet für einen „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 69 mwN) zulässig sein. Ebenfalls verbietet § 50 BImSchG die Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - juris Rn. 129; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 69). Ferner verstößt die Ausweisung eines Mischgebiets neben einem allgemeinen Wohngebiet nicht gegen den Trennungsgrundsatz. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1993 - 8 S 1889/93 - juris Rn. 23). Selbst die Ausweisung eines Industriegebiets neben einem faktischen oder festgesetzten Wohngebiet ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.2006 - 10 D 43/03.NE - juris Rn. 74 mwN). Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet entspricht sogar regelmäßig den objektiv-rechtlichen planungsrechtlichen Anforderungen an das Trennungsgebot und die Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB (BayVGH, Beschl. v. 02.05.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 14). Letztlich maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - juris Rn. 129; VG Aachen, Beschl. v. 29.04.2008 - 3 L 487/08 - juris Rn. 75). |
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| Insoweit gilt der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der „Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann. Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris Rn. 7; Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17; jeweils mwN). |
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| Es kann ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Auch das Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sowie das legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem im Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu Eigentum zu überlassen, können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris Rn. 85) bzw. von einer gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 69 mwN; OVG NRW, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE - juris Rn. 134). In Betracht kommt auch eine Beschränkung der gewerblichen Betätigung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.05.2015 - 1 KN 238/13 - juris Rn. 45). |
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| Zu berücksichtigen ist, ob ein bereits vorhandenen Bestand überplant wird, bei dem dem Trennungsgebot naturgemäß nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann. Denn dieses greift vor allem dort ein, wo die Gemeinde ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen von Vorbelastungen dadurch schafft, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit einen Nutzungskonflikt erst schafft. Dies stellt sich jedoch grundlegend anders dar, wenn ein Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen bereits vorhanden ist und das vorhandene Konfliktpotential nicht vertieft wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5; Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2018 - 8 S 647/13 - juris Rn. 77; OVG NRW, Urt. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE - juris Rn. 118) bzw. das Nebeneinander von grundsätzlich unverträglicher Raumnutzungen schon seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004 - 4 BN 15.04 - juris Rn. 4; Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14.11 - juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.04.2018 - 8 C 10812.17 - juris Rn. 89). |
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| Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 15; Beschl. v. 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - juris Rn. 4; jeweils mwN). Als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeit darf ebenfalls die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA Lärm) herangezogen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - juris Rn. 5; Beschl. v. 06.08.2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 5). Nach Nr. 6.7 Abs. 1 der TA-Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wobei die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete dabei nicht überschritten werden sollen. Der Zwischenwert ist dabei der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen „Richtwert“ für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Seine Höhe hängt von der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes ab und die wesentlichen Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm; hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24.08.2016 - 11 D 2/14.AK - juris Rn. 134 mwN; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.12.2014 - 2 C 390/13 - juris Rn. 45; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.04.2011 - 8 C 10056/11 - juris Rn. 56). |
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| Nach diesem Maßstab hat die Gemeinde XXX das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht verletzt. |
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| Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans „XXX“, 8. Änderung, öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen hätte. Der Begründung des Bebauungsplans kann entnommen werden, dass eine Abwägung der betroffenen Belange stattgefunden hat (vgl. Teil B - 1, S. 30 ff.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Belange übersehen worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Insbesondere wurden die privaten Belange im Zusammenhang mit der angrenzenden Wohnbebauung erkannt und in die Abwägung eingestellt. In der Begründung des Bebauungsplans wird im Hinblick auf die angrenzenden Nutzungen unter anderem auf die Wohnnutzungen hingewiesen (vgl. Teil B - 1, Nr. 4.3). Die Berücksichtigung dieser privaten Belange ergibt sich auch daraus, dass den Planunterlagen ein schalltechnischer Fachbeitrag beigefügt worden ist, um sicherzustellen, dass die gewerblichen Nutzungen nur die Geräusche emittieren, die in der Nachbarschaft verträglich sind. In der Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die Lärmkontingentierung die Einhaltung der Immissionswerte bei den umgebenden schutzwürdigen Nutzungen nach der TA-Lärm sichergestellt wird (vgl. Teil B - 1, Nrn. 5.4, 5.6.1, S. 35). |
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| Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt hätte oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zur objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gemeinde habe den Trennungsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar mögen durch die Festsetzungen über die Arten der baulichen Nutzungen im streitgegenständlichen Bebauungsplan, insbesondere durch die Festsetzung des Sondergebiets 3 „Seniorengerechtes Wohnen, Boarding-Wohnhaus mit Drogeriemarkt“, das unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzt, vor allem im Hinblick auf die Nutzung „Drogeriemarkt“, schädliche Umwelteinwirkungen nicht soweit wie möglich vermieden worden sein. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hätte, so dass sie zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass sich die Abwägungsdirektive des Trennungsgrundsatzes gegen andere Belange durchsetzt. Hierfür ist in erster Linie maßgebend, dass vorliegend lediglich ein vorhandener Bestand überplant worden ist, weshalb dem Trennungsgebot nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt. Mithin hat die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen von Vorbelastungen dadurch geschaffen, dass sie in ein störempfindliches Wohngebiet einen durch erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich hinein- oder hinzugeplant und damit einen Nutzungskonflikt erst geschaffen hätte. Vielmehr war zum Zeitpunkt der Planung ein Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen bereits vorhanden. Bereits zum Zeitpunkt der Planung lagen zwei Einkaufsmärkte im Plangebiet und waren im Geltungsbereich Gewerbegebiete ausgewiesen und diese auch bebaut. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das vorhandene Konfliktpotenzial durch den Bebauungsplan vertieft worden wäre und hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Es ist unstreitig, dass gerade auf dem Grundstück der Beigeladenen vormals eine gewerbliche Nutzung erlaubt war. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der dort einst befindlichen Fabrik Batterien hergestellt worden seien. Ferner habe es dort einen Spielzeug- und Gebrauchtwagenverkauf gegeben. Außerdem seien die Räume zum Trocknen von Holzfurnieren benutzt worden. Das Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung hat daher seit längerer Zeit und offenbar grundsätzlich ohne größere Probleme bestanden. Demgegenüber stellt sich die durch den Bebauungsplan erlaubte Nutzung (Erdgeschoss: Drogeriemarkt unterhalb der Großflächigkeit; 1. Obergeschoss: Beherbergungsbetrieb nach Art eines Boardinghouses als hotelartiger Betrieb ; 2. bis 3. Obergeschoss: Seniorengerechtes Wohnen ; 4. Obergeschoss: allgemeines Wohnen) nicht nur nicht als Vertiefung des bestehenden Konfliktpotentials, sondern als dessen Reduzierung dar. Eine Batterieproduktion wird zukünftig jedenfalls nicht mehr möglich sein. |
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| Hinzukommt, dass der Gemeinde bei ihrer Planung städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht zur Seite stehen, die es jedenfalls mit Blick auf die bereits bei Planung bestehenden Gemengelage und die zusätzlich zum Schutz vor Lärm vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Gemeinde das Ziel, den vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur mit zu nutzen. Es sollen bauliche Erweiterungsmöglichkeiten für den schon bestehenden ALDI-Markt eingeräumt werden und im Bereich des Edeka-Marktes wird ein Sondergebiet ausgewiesen, das den bestehenden großflächigen Markt bauplanungsrechtlich absichert (vgl. Teil B - 1, Nrn. 1 und 5. 2). Auf dem Grundstück der Beigeladenen, das unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzt, wird ein kleinflächiger Drogeriemarkt ermöglicht, da dieser die bestehende Grundversorgungsstruktur sinnvoll ergänzen würde (Teil B - 1, Nr. 5.2) bzw. an der Ansiedlung eines solchen Drogeriemarkts in XXX Bedarf bestehe (Teil B - 1, Nr. 5.6.1, S. 34). Mit den sonstigen Nutzungen werde dem Bedarf nach (insbesondere betreutem) Wohnen, Arztpraxen bzw. einem Boardinghaus im Sinne einer Innenentwicklung in guter ÖPNV-naher Versorgungslage Rechnung getragen (Teil B - 1, Nr. 5.6.1, S. 34 f.). Diese Begründungen sind nachvollziehbar und wurden von keiner Seite substantiiert bestritten. |
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| Dass von den projektierten, vor allem gewerblichen Nutzungen im Plangebiet erhebliche Immissionen ausgingen, die den Bewohnern der angrenzenden Wohngebiete billigerweise nicht zugemutet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch für die Bewohner des faktischen Wohngebiets, in dem sich das Wohnhaus der Klägerin befindet. Hierbei ist zum einen zu bedenken, dass die Gemeinde gerade im Hinblick auf das Grundstück der Beigeladenen durch die Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO nur spezielle Nutzungsmöglichkeiten ermöglicht hat, so dass besonders lärmintensive gewerbliche Betätigungen ausgeschlossen sind. Zum anderen sieht der Bebauungsplan eine Lärmkontingentierung vor (vgl. Teil A - 1, Nr. 1.1.7), die dem Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der geordneten Entwicklung der Betriebe dient (vgl. Teil B - 1, Nr. 5.4, S. 35). Darüber hinaus werden im Bebauungsplan Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm festgesetzt, in denen ein erhöhter Schallschutz der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen bei der Baugenehmigung nachzuweisen ist (vgl. Teil A - 1, Nr. 1.6). |
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| Die Maßnahmen der Gemeinde zum Schutz vor Lärm beruhen auf dem von dieser eingeholten schalltechnischen Fachbeitrag der Firma Modus Consult von Februar 2015. In der Begründung des Bebauungsplans geht die Gemeinde zutreffend davon aus, dass es mit Blick auf die Lärmkontingentierung maßgeblich auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der bestehenden Gemengelage entsprechend Nr. 6.7 TA-Lärm ankommt (vgl. Teil B - 1, Nr. 5.6.1, S. 35). Insofern gilt das bereits Ausgeführte. Der genannte Fachbeitrag diente der Untersuchung und Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die schutzwürdige Nachbarschaft außerhalb und innerhalb des Plangebiets, um der Gemeinde zu ermöglichen, dafür Sorge zu tragen, dass die an den schutzwürdigen Nutzungen auftretenden Geräuscheinwirkungen die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten. Es ist weder ersichtlich, dass der Fachbeitrag Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, noch, dass von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wird. Auch bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Autoren des Gutachtens. Schließlich sind die Erkenntnisse im Fachbeitrag nicht durch substantiierte Einwände eines Beteiligten in Frage gestellt worden. Warum, wie von der Klägerin behauptet, ein Gebäudemodell bei der Geräuschkontingentierung fehlerhaft sei, erschließt sich nicht. Auch der Vortrag, unter 1.6 im Textteil des Bebauungsplans würden unzureichende Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm festgesetzt, erschließt sich in dieser Pauschalität nicht. |
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| Vor dem Hintergrund des Ausgeführten hat die Gemeinde die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte hinreichend in den Blick genommen und einer Lösung zugeführt. Dafür, dass bewältigungsbedürftige Konflikte ungelöst geblieben wären, die nicht im Wege einer „Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden können, wurde nicht substantiiert vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Gemeinde durch die Erstellung des lärmtechnischen Gutachtens von Februar 2015 eine hinreichend sorgfältige Bestandsanalyse vorgenommen und zukünftige Entwicklungen in ausreichendem Maß prognostiziert. Im Einzelnen unzumutbare Beeinträchtigungen durfte die Gemeinde der Lösung im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots überlassen. |
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| Insofern sich die Gemeinde dafür entschieden hat, die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zu gewichten und zum Ausgleich zu bringen, die den Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan entspricht, ist dies vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dies dennoch tut, setzt sie bloß ihre Auffassung an die Stelle jener der Gemeinde, ohne dass dies rechtliche Relevanz hätte. Jedenfalls liegt nach alledem kein offensichtlicher Abwägungsmangel vor (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). |
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| Auch mit Blick auf ein gesamtkommunales Konzept für den Einzelhandel ist nichts für einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Soweit der Bebauungsplan dem schon bestehenden ALDI-Markt bauliche Erweiterungsmöglichkeiten einräumt, beruht die Einschätzung der raumordnerischen Verträglichkeit auf der „Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in XXX“ von August 2013, die im Auftrag der ALDI GmbH Co. KG erstellt worden ist. Inwiefern sich allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Auftragsgutachten des Betreibers des Lebensmitteldiscounters handelt, den der Bebauungsplan betrifft, ein (rechtlich relevanter) Abwägungsfehler ergibt, erschließt sich nicht. Hierfür wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine entsprechende Rechtsverletzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans überhaupt innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). |
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| Sofern die Klägerin vorträgt, im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht berücksichtigt worden, dass ihre im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks gelegenen gewohnheitsrechtlich anerkannten Kfz-Stellplätze nicht mehr anfahr- und nutzbar würden, ist darauf hinzuweisen, dass schon nichts für ein (Gewohnheits-)Recht der Klägerin auf Nutzung des betroffenen Grundstückteils als Kfz-Stellfläche ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein entsprechender Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). |
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| Ferner steht das Vorhaben im Einklang mit dem Bauordnungsrecht. |
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| Das Bauvorhaben hält die rechtlich erforderlichen Abstandsflächen ein. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO). |
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| Auf der zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Seite hat das Bauvorhaben eine Höhe von ca. 17 m. Hieraus folgt eine grundsätzliche Abstandsfläche von 2,125 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin, die allerdings auf 2,5 m anzuheben ist, da dies der Mindestabstand bei Wänden über 5 m - wie hier - ist (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO). Da das Bauvorhaben einen Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin einhält, sind die erforderlichen Abstandsflächen gewahrt. |
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| Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Tiefe der Abstandsfläche müsse allgemein 0,4 der Wandhöhe betragen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO). Vorliegend wird § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO durch die Spezialvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO verdrängt, da für das Grundstück des Bauvorhabens ein Sondergebiet ausgewiesen ist, das nicht der Erholung dient. Insofern ist anzumerken, dass es für die Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen auf die Gebietsart des Grundstücks ankommt, auf dem sich die jeweilige bauliche Anlage befindet. Dies ergibt sich in großer Deutlichkeit aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO, wonach die Abstandsflächen auf dem Grundstück, auf dem sich die bauliche Anlage befindet, selbst liegen müssen. Es kommt daher im Hinblick auf die Wahrung der Abstandsflächen nach § 5 LBO nicht darauf an, wie groß die Abstandsflächen einer baulichen Anlage auf einem angrenzenden Grundstück sind bzw. wie sich die Bebauung auf einem angrenzenden Grundstück darstellt. Die andere Auffassung, wonach im Grenzbereich verschiedener Baugebiete, in denen Grundstücke mit unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nebeneinanderliegen, von dem Bemessungsfaktor auszugehen ist, der die größere Tiefe der Abstandfläche bewirkt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.01.1995 - 10 B 2560/94 - juris Rn. 15; Urt. v. 05.02.1998 - 10 A 6361/95 - juris Rn. 26 ff. mwN; Sauter, LBO Bad.-Württ., § 5 Rn. 103 ), steht im deutlichen Widerspruch zum Wortlaut der baden-württembergischen Bauordnung. Eine entsprechende Regelung (vgl. etwa § 6 Abs. 5 Satz 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) müsste vom Gesetzgeber getroffen werden. Gründe, vom Wortlaut des § 5 LBO abzuweichen, sind nicht erkennbar. Bereits bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange einzustellen und abzuwägen. Etwaige Konflikte können durch die Festsetzungen in Bebauungsplänen, z.B. durch Baugrenzen, gelöst werden. Auch gelten zum Schutz der Nachbarn die Mindestabstandsflächen nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und das Rücksichtnahmegebot, über welches in jedem Einzelfall sichergestellt wird, dass die Bebauung nicht unzumutbar ist. Auf diese Weise werden nicht im Bebauungsplan gelöste Konflikte entschärft (vgl. Busch in Schlotterbeck, LBO Bad.-Württ., 7. Aufl. 2016 § 5 Rn. 110; für die bayerische Bauordnung etwa BayVGH, Urt. v. 08.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28; Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 6 Rn. 168 ; jeweils mwN). Mit der hier vertretenen Auffassung korrespondiert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei der Bemessung von Abstandsflächen im Hinblick auf Höhenunterschiede allein die Verhältnisse auf dem Baugrundstück maßgebend sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2016 - 3 S 968/16 - juris Rn. 31 ff.; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 36). |
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| Soweit die Klägerin den geringen unterirdischen Abstand der baulichen Anlage der Beigeladenen zu ihrem Grundstück rügt, ist darauf hinzuweisen, dass unter der Erdoberfläche errichtete Tiefgaragen - wie hier - nicht unter die Abstandsflächenpflicht fallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1994 - 5 S 158/94 - juris Rn. 11; Beschl. v. 20.02.2004 - 8 S 336/04 - juris Rn. 8). |
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| Auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zu ihrem Grundstück bzw. ihrem darauf befindlichen Wohnhaus sei zu gering. |
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| Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der das Rücksichtnahmegebot kodifiziert (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17), sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 mwN). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 22). |
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| Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen. Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 4 mwN). Werden mit einem Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, kann das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa bei besonderen topografischen Verhältnissen), die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn zu führen, verletzt sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 5). |
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| Allerdings bezieht sich die Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme durch die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften nur auf die genannten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung. Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (z.B. die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs) oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 6 mwN). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt daher trotz Einhaltung von Abstandsflächen vor, wenn dem Vorhaben erdrückende Wirkung zukommt. |
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| Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 63 f.). |
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| Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 - 4 B 60.92 - juris Rn. 6; Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - juris Rn. 6). |
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| Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Bauvorhaben der Beigeladenen stelle sich als rücksichtslos dar. Nach einer Gesamtschau der Schutzwürdigkeit der Klägerin und der Interessen der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen, dass von dem Bauvorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die der Klägerin unzumutbar wären. Das Gericht hat einen Augenschein vom Baugrundstück, vom klägerischen Grundstück und der näheren Umgebung eingenommen. Aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Bauzustands konnte es sich einen guten Eindruck von der Wirkung des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück machen. Nach der Einschätzung erweist sich die bauliche Anlage der Beigeladenen mit einer südlichen Wandhöhe von 17 m zwar als massives Gebäude, so dass zum Teil ein ungestörter Ausblick aus dem Wohngebäude der Klägerin in nördliche Richtung verhindert wird. Hinzukommt, dass das Gelände vom Wohnhaus der Klägerin im Süden zur baulichen Anlage der Beigeladenen im Norden geringfügig ansteigt, wodurch die Massivität der baulichen Anlage der Beigeladenen leicht verstärkt wird. Gleichwohl kommt dem Bauvorhaben der Beigeladenen keine im Hinblick auf das klägerische Grundstück und das darauf befindliche Wohngebäude erdrückende Wirkung zu. Hierfür sind verschiedene Faktoren maßgeblich: |
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| Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen die nach dem Bauordnungsrecht notwendige Mindestabstandsfläche von 2,5 m nicht nur einhält, sondern mit 3 m übertrifft, wenn auch nur geringfügig. Vor diesem Hintergrund müssen unter dem Blickwinkel der Belichtung, Belüftung und Besonnung besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstands zu unzumutbaren Beeinträchtigungen zu führen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die bauliche Anlage der Beigeladenen entsteht nördlich des Grundstücks der Klägerin. Vor dem Hintergrund, dass die Sonne überwiegend aus südlicher Richtung scheint und der Wind vorherrschend aus südwestlicher Richtung weht, ist das Wohnhaus der Klägerin im Hinblick auf die Belichtung, die Belüftung und die Besonnung gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen privilegiert. Zudem bleiben die Blickmöglichkeiten vom Wohnhaus der Klägerin aus in alle Richtungen mit Ausnahme der nördlichen Richtung unbeeinträchtigt. Die bauliche Anlage der Beigeladenen ist daher nicht geeignet, bei der Klägerin das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorzurufen. Auch kann keine Rede davon sein, dass das Grundstück der Klägerin und das darauf befindliche Wohnhaus nur noch oder überwiegend wie eine vom Gebäude der Beigeladenen dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würden. Von Westen, Süden und Osten betrachtet bleibt das Wohngebäude der Klägerin in seiner baurechtlichen Charakteristik erhalten, wie sich aus den vom Gericht gefertigten Lichtbildern ergibt. Die von der Rechtsprechung geforderte „qualifizierte handgreifliche Störung“ bleibt aus. Dabei kann sich die Klägerin im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf den Denkmalschutz berufen. Der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes ist zur „Anreicherung“ des Gebots zur Rücksichtnahme nicht geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 24 mwN). |
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| Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit ferner, dass das Wohngebäude der Klägerin in nördlicher Richtung, also auf der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Seite, die nach dem Bauordnungsrecht gebotenen Abstandsflächen augenscheinlich deutlich unterschreitet. Die bauliche Anlage der Beigeladenen wahrt hingegen die nach der Bauordnung vorgesehenen Abstandsflächen (auch wenn die erforderliche Abstandsflächentiefe im Verhältnis zur Wandhöhe beim Grundstück der Beigeladenen deutlich geringer ausfällt). Insofern braucht die Beigeladene ihre berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um die gleichwertigen Interessen der Klägerin zu schonen. Dass das Unterschreiten der Abstandsflächen durch das Wohngebäude der Klägerin - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat - auf einer Grundstücksteilung beruht, die zeitlich länger zurückliegt als der Erwerb des klägerischen Grundstücks durch die Klägerin, ändert nichts. Der ungewöhnliche Verlauf der nördlichen Grundstücksgrenze wie auch die in erheblichem Maße grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin gehen darauf zurück, dass es sich bei dem Gebäude der Klägerin um eine Fabrikantenvilla handelt, die ursprünglich in großer Nähe zu dem dahinter befindlichen Fabrikgebäude gebaut wurde. Durch die in der Vergangenheit erfolgte Grundstücksteilung zwischen Fabrik und Villa in einer Weise, die sich überwiegend in einem geringen Abstand an dem Villengebäude orientiert, und die nach wie vor bestehende Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung des ehemaligen „Fabrikgrundstücks“ der Beigeladenen ist dem Wohnhaus der Klägerin als typische „Fabrikantenvilla“ die Eigenschaft erhalten geblieben, unmittelbar an eine gewerbliche Nutzung anzugrenzen. Während allerdings dem Fabrikanten die kurzen Wege zum Gewerbe zum Vorteil gereicht haben, stellen sich diese für die Klägerin nun als Nachteil dar. Allerdings kann dieser Nachteil nicht der Beigeladenen angelastet werden, sondern ist der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, die ein Grundstück mit einer „Fabrikantenvilla“ und damit ein im Hinblick auf die Abstandsflächen „vorbelastetes“ Grundstück erworben hat. Dass sich die ungewöhnliche Grundstücksteilung in einem niedrigen Kaufpreis des klägerischen Grundstücks niedergeschlagen haben dürfte, kann dahingestellt bleiben. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, den Gesichtspunkt der Wertminderung bei der gebotenen Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin zu Buche schlagen zu lassen, sind nicht ersichtlich. |
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| Ferner wahrt das Bauvorhaben der Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Anzahl und der Lage der Stellplätze, soweit diese drittschützend sind. Auf § 37 Abs. 1 LBO, der die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze regelt, kann sich die Klägerin nicht berufen (aa). Soweit diese rügt, es seien zu wenig Stellplätze vorgesehen, kann sie diesen Verstoß lediglich unter Berufung auf das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot geltend machen. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass das aus ihrem Grundstückseigentum fließende Nutzungsrecht am Grundstück durch einen Stellplatzmangel unzumutbar beeinträchtigt würde (bb). Im Hinblick auf eine Beeinträchtigung durch die Nutzung der geplanten Stellplätze selbst kann sich die Klägerin auf § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO berufen. Jedoch ist insofern wiederum nichts für eine unzumutbare Beeinträchtigung ersichtlich (cc). |
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| Die Klägerin kann keine Verletzung von § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO rügen. Sie kann sich lediglich auf die Verletzung solcher Bestimmungen berufen, die Drittschutz vermitteln und der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 - juris Rn. 11). Drittschutz vermitteln sodann nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (sog. Schutznormtheorie; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 27). Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nach diesem Maßstab nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13). |
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| Das Fehlen erforderlicher Stellplätze kann die Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnamegebots rügen. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1998 - 1 B 33.98 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13 mwN). |
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| Nach diesem Maßstab kann das Gericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt fehlender Kfz-Stellplätze nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Stellplatzmangel geeignet sein könnte, die bestimmungsgemäße Nutzung des klägerischen Grundstücks zu beeinträchtigen. Auf eine Verknappung öffentlichen Straßenraums kann sich die Klägerin - wie ausgeführt - nicht berufen. Dass der Zugang zum Grundstück der Klägerin nicht mehr möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Dafür, dass der bei Vollendung der baulichen Anlage der Beigeladenen verursachte parkende Verkehr bzw. Parksuchverkehr zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin führen würde, hat diese nicht substantiiert vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Darüber hinaus ist schon für einen Stellplatzmangel derzeit nichts ersichtlich. Die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Stellplätze wird erreicht. Dafür, dass diese Stellplätze nicht ausreichend wären, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insgesamt umfasst die bauliche Anlage der Beigeladenen 44 Wohnungen (13 Wohnungen im 1. Obergeschoss, 13 Wohnungen im 2. Obergeschoss, 13 Wohnungen im 3. Obergeschoss und fünf Wohnungen im Dachgeschoss) sowie einen Drogeriemarkt im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von 777,29 m². Zur Bestimmung der Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze ist hinsichtlich der geplanten Nutzungen zu differenzieren: |
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| Im Hinblick auf den Drogeriemarkt findet § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO Anwendung, wonach bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen außer Gebäuden mit Wohnungen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, die notwendigen Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen sind, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze kommt es auf Lage, Nutzung, Größe und Art des Vorhabens, also auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierfür können die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze vom 28.05.2015 (im Folgenden: VwV Stellplätze) zugrunde gelegt werden. Bei der Feststellung des Stellplatzbedarfs steht der Baurechtsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu; es ist keine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten denkbar, die alle in gleicher Weise rechtlich vertretbar wären. Enthalten die Richtzahlen (in Tabelle B des Anhangs zur VwV Stellplätze) keine konkreten Angaben für die beabsichtigte Nutzung, so ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, gegebenenfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1999 - 5 XXX0/97 - juris Rn. 16 mwN). |
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| Gemäß Nr. 3.2 Anhang 1 VwV Stellplätze der Tabelle unter B VwV Stellplätze bedürfen Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsnutzfläche einen Stellplatz je 10 - 30 m² Verkaufsnutzfläche. Vorliegend soll der im Erdgeschoss der baulichen Anlage vorgesehene Drogeriemarkt über eine Verkaufsfläche von 777,29 m² verfügen. Das beklagte Land ist der Berechnung des Bauherrn nicht entgegengetreten, wonach nur ein Stellplatz je 30 m² erforderlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Faktors ergibt sich ein vorläufiger Kfz-Stellplatzbedarf von 26 Plätzen (777,29 / 30 = 25,91; aufgerundet: 26). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass nur ein Stellplatz je 30 m² angesetzt werden durfte. Zum einen überschreitet die Verkaufsnutzfläche des Drogeriemarkts die 700 m² nur um ca. 10 % (777,29 m²). Hätte die Verkaufsnutzfläche nur 700 m² oder weniger betragen, wäre gemäß Nr. 3.1 Tabelle B VwV Stellplätze nur ein Stellplatz je 30-50 m² anzusetzen gewesen. Hinzukommt, dass sich in fußläufiger Nähe zum Drogeriemarkt ein Vollsortiment-Supermarkt (Piston's Edeka-aktiv Markt XXX, XXX, XXX) wie auch ein Discount-Supermarkt befinden (ALDI Süd, XXX, XXX), so dass davon auszugehen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kunden des Drogeriemarkts, die mit dem Personenkraftwagen anreisen, den Besuch bei den genannten Verkaufsstätten mit dem Besuch des Drogeriemarkts kombiniert, wobei wiederum nach allgemeiner Lebenserfahrung unterstellt werden kann, dass das Kraftfahrzeug lediglich einmal auf einem der Stellplätze vor diesen Verkaufsstätten abgestellt wird, um den Transportweg für schwere Einkäufe (etwa von Lebensmitteln) gering zu halten. |
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| Hinzukommt, dass die errechnete vorläufige Stellplatzanzahl gemäß Anhang 1 Buchstabe a VwV Stellplätze im Hinblick auf den Standort der baulichen Anlage hinsichtlich seiner Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach dem im genannten Anhang vorgesehenen Punktesystem zu mindern ist. Die Standortqualität der geplanten baulichen Anlagen ist mit insgesamt 9 Punkten zu bewerten, so dass die Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze nur 60 % der aus Tabelle B ermittelten 26 Stellplätze, mithin 16 (26 x 0,6 = 15,6; aufgerundet 16) beträgt. Gemäß Tabelle A erreicht der Standort drei Punkte im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr, weil sich mindestens eine Haltestelle des ÖPNV in einer Reichweite von maximal 300 m befindet (es befindet sich die Haltestelle „XXX“ des Busses XXX wie auch der S-Bahn XXX in einer Reichweite von ca. 200 m). Der Standort erreicht einen weiteren Punkt dafür, dass mehr als ein Bus oder Bahnlinie erreicht werden können (Bus XXX und S-Bahn XXX), zwei weitere Punkte dafür, dass die Taktfolge des leistungsfähigsten Verkehrsmittels montags bis freitags zwischen 6 und 19 Uhr maximal 10 Minuten beträgt (vgl. Fahrplan XXX) und wiederum drei Punkte dafür, dass das attraktivste erreichbare Verkehrsmittel die S-Bahn ist (3 + 1 + 2 + 3 = 9). |
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| Hinsichtlich der fünf geplanten Wohnungen im 4. und damit Dachgeschoss sind gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO fünf Stellplätze notwendig. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Ob die erhöhte Stellplatzverpflichtung gemäß Nr. 2.7 der örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan „XXX“, 8. Änderung, mit dem Faktor 1,5 (insofern wären acht Kfz-Stellplätze erforderlich; 5 x 1,5 = 7,5; aufgerundet auf eine Ganzzahl: 8) keine Anwendung findet, weil diese Vorschrift unwirksam ist, kann - da die erhöhte Zahl ausgewiesen ist - dahinstehen. Die Stellplatzerhöhung dürfte nämlich nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO gedeckt sein. Hiernach können Gemeinden, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe oder Gründe sparsamer Flächennutzung dies rechtfertigen, für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, dass die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1 LBO) auf bis zu zwei Stellplätze erhöht wird. Die in § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO enthaltene Ermächtigung zur Erhöhung der in § 37 Abs. 1 LBO festgelegten Stellplatzverpflichtung gibt einer Gemeinde nicht die Befugnis, aufgrund von Erwägungen allgemeiner Art, losgelöst von konkreten gebietsbezogenen Erkenntnissen die erforderlichen Stellplätze zu erhöhen. In diesem Fall wird lediglich eine als unzureichend empfundene gesetzliche Regelung der Stellplatzverpflichtung in § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO durch eine für sachgerecht erachtete Erhöhung der erforderlichen Stellplatzzahl ersetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.09.1999 - 8 S 2291/99 - juris Rn. 3). |
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| Aus der Begründung der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich, dass die Erhöhung der Stellplatzverpflichtung lediglich darauf zurückgeht, dass „regelmäßig mehr als ein Stellplatz pro Wohneinheit benötigt werde, für welchen dann zumeist öffentlicher Raum in Anspruch genommen“ werde. Eine Stellplatzverpflichtung von mindestens 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit habe „sich an anderen Stellen als angemessenes Maß erwiesen“ (vgl. Teil B - 2, Nr. 2.7). Die Gemeinde XXX dürfte folglich bloß allgemeine Erwägungen angestellt haben, die von konkreten gebietsbezogenen Erkenntnissen losgelöst sind. Mithin dürfte sie lediglich die gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO als unzureichend empfunden und durch eine für sachgerecht erachtete Erhöhung der erforderlichen Stellplatzzahl ersetzt haben, was allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO - wie dargelegt - nicht gedeckt wäre. |
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| Für die 39 Wohnungen im 1. bis 3. Obergeschoss sind nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO grundsätzlich 39 Kfz-Stellplätze anzusetzen. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks in der Verfahrensakte des Landratsamts (AXXX3) hat dieses den vormals Beigeladenen davon befreit, der Stellplatzverpflichtung im vollen Umfang nachzukommen. Eine Stellplatzverpflichtung von 0,5 Stellplätzen für jede Wohnung sei „akzeptabel“. Insofern handelt es sich um eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO. Hiernach kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes Befreiung erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erwägungen, von denen das Landratsamt ausgegangen ist, die vorliegende Abweichung von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen, sind nicht zu beanstanden. Es hat insofern die Anzahl der genutzten Kfz-Stellplätze eines im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung im 1. bis 3. Obergeschoss des Gebäudes der Beigeladenen vergleichbaren Gebäudes (Haus XXX, XXX, XXX) herangezogen. Dort kommen auf 34 Wohnungen 10 Nutzungen der Kfz-Stellplätze, was einem tatsächlichen Kfz-Stellplatzbedarf von weniger als 0,3 pro Wohnung entspricht. Gründe, warum das Haus XXX nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| Insgesamt ergibt sich daher eine notwendige Stellplatzanzahl von 41 bzw. 44 (16 für den Drogeriemarkt + 5 bzw. 8 für die Dachgeschosswohnungen + 20 für die Wohnungen im 1. bis 3. OG). Dem stehen 54 in den Planunterlagen ausgewiesene Kfz-Stellplätze gegenüber (34 Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage § 37 Abs. 1 Satz 3 LBO> und 20 im Außenbereich). Dementsprechend ist eine ausreichende Anzahl an Kfz-Stellplätze vorgesehen. Gegen die Stellplätze ist auch sonst nichts einzuwenden. Insbesondere befinden sich 50 Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO) und weitere vier auf einem anderen Grundstück (FlstNr. XXX der Gemarkung XXX) in zumutbarer Entfernung (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO), deren Herstellung durch Baulast gesichert ist (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 2 LBO). |
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| Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Klägerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO berufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 15). Gemäß § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 15; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 12). |
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| Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 12 mwN). Dabei gilt ein objektiver Maßstab, das heißt die Bewertung eines durchschnittlichen und nicht eines für Immissionen besonders empfindsamen oder unempfindlichen Menschen (vgl. nur VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 4 K 718/11 - juris Rn. 14 mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 15; Beschl. v. 23.02.2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30 mwN). Nichts anderes folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 10). |
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| Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Nutzung der geplanten Stellplätze, die ihrer Zahl nach nur geringfügig über der notwendigen Anzahl liegen, billigerweise nicht zumutbare Störungen auf das Grundstück der Klägerin ausgehen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch Lärm und Abgase, insbesondere aufgrund der Nähe zur XXX bzw. zur Eisenbahnlinie und der bereits seit vielen Jahren bestehenden Gemengelage der Nutzungen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Wind vorherrschend aus Südwesten kommt und damit Abgase aufgrund eines Parkplatz- oder des Anlieferungsverkehrs überwiegend nicht in die Richtung des klägerischen Grundstücks trägt. Darüber hinaus ist im Hinblick auf eine Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgase zu berücksichtigen, dass sich die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage wie auch die Ein- und Ausfahrt zur Hebebühne zwecks Anlieferung auf der nordöstlichen und damit vom Grundstück der Klägerin abgewandten Seite der baulichen Anlage der Beigeladenen befinden. Daher ist das klägerische Grundstück gegen diesbezügliche Emissionen weitgehend abgeschirmt. Dass die Tiefgarage in der Richtung des Grundstücks der Klägerin entlüftet würde, ist ebenfalls nach den Bauzeichnungen nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Gemeinde XXX im Hinblick auf eine Lärmbeeinträchtigung ein schalltechnisches Gutachten durch die Firma Modus Consult von September 2016 erstellen lassen, das sich eingehend damit auseinandersetzt, ob durch den Drogeriemarkt die zugewiesenen Geräuschkontingente überschritten werden. Diese schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die vorgesehene Lkw-Ladezone einzuhausen ist. Nr. 51 der angegriffenen Baugenehmigung vom 24.01.2017 macht diese Maßnahme für die Beigeladene verbindlich. Diese Untersuchung leidet an keinen erkennbaren Mängeln. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieses Gutachtens nicht substantiiert bestritten. Auch im Übrigen hat sie keine Anhaltspunkte für unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm bzw. Abgase geliefert. |
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| Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen den Vorgaben zum Brandschutz (vgl. § 15 LBO) nicht genügen würde. Hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Der bloße Hinweis darauf, dass ein Großteil der in ihrem Anwesen verwendeten Materialien leicht brennbares Holz sei, begründet keine Zweifel daran, dass das Vorhaben dem Brandschutz auch im Hinblick auf das Gebäude der Klägerin genügt. Nähere Ausführungen der Klägerin wären insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass die Baugenehmigung vielfältige Nebenbestimmungen zum Brandschutz enthält (vgl. Nrn. 13-37 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 24.01.2017). |
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| Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die im nordöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks liegenden Kfz-Stellplätze nicht mehr wie bisher anfahrbar und damit nutzbar sein werden. Für ein Recht der Klägerin, wie bisher die genannten Stellplätze zu benutzen, ist nichts ersichtlich. Ein solches folgt weder aus einer Baulast noch aus Gewohnheitsrecht. Hierfür ist nichts ersichtlich. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um notwendige Stellplätze handelt bzw. die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO notwendigen Stellplätze nicht anderweitig geschaffen werden könnten. |
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| Die Klägerin kann keine Verletzung des Denkmalschutzgesetzes rügen. Ein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege folgt weder aus Art. 3c Abs. 2 der Landesverfassung, wonach Denkmale der Kunst und der Geschichte öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden genießen, noch aus der einfachrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG, die den Begriff des Kulturdenkmals definiert. Denn Denkmale sind im Grundsatz allein - wie sich bereits aus § 2 Abs. 1 DSchG ergibt - im öffentlichen Interesse und nicht etwa im Interesse des Grundeigentümers zu erhalten. Dieser Grundsatz manifestiert sich bereits im Stadium der Unterschutzstellung. Die (Denkmal-)Rechtsordnungen der Länder räumen dem Grundeigentümer nämlich keinen Anspruch auf (denkmalrechtliche) Unterschutzstellung eines Gebäudes ein, obwohl damit im Blick auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und sonstige finanzielle Anreize ein erhebliches finanzielles Interesse, etwa bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, verbunden sein kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt auch die Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse und stellt einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, auf den der Grundeigentümer keinen Anspruch hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 23 mwN; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.1991 - 4 C 23.88 - juris Rn. 8). |
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| Aber auch im Falle der Unterschutzstellung - wie hier - erwächst dem Denkmaleigentümer aus derselben oder als deren Folge kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht. Hierfür besteht nach der allein auf das „öffentliche Interesse“ (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG) abstellenden gesetzlichen Konzeption des Denkmalschutzes kein Bedürfnis, denn im Falle der Beeinträchtigung des Denkmals sind die Denkmalbehörden berechtigt und verpflichtet, den Schutz des Denkmals durchzusetzen. Dem Denkmaleigentümer eine entsprechende Rechtsmacht einzuräumen, war erkennbar nicht beabsichtigt; jedenfalls lassen die hier streitentscheidenden Vorschriften des baden-württembergischen Denkmalrechts für Konstellationen der vorliegenden Art nicht erkennen, dass sie auch dem Schutz des Denkmaleigentümers zu dienen bestimmt sein sollen. Augenfällig wird dies beim Umgebungsschutz, den das materielle Denkmalrecht selbst den besonders schutzwürdigen eingetragenen Kulturdenkmalen nur zubilligt, soweit die Umgebung für das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Es würde ersichtlich der Vorstellung des zur Ausgestaltung des einfachen Denkmalrechts berufenen Landesgesetzgebers zuwider laufen, diesen normativ nur sehr restriktiv eingeräumten Umgebungsschutz (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zum einen auf jede Art von Kulturdenkmalen zu erstrecken und zum anderen diesen Umgebungsschutz zugleich subjektiv-rechtlich „aufzuladen“, zumal es sich bei dem Schutzregime der §§ 12, 15 Abs. 3 DSchG ebenfalls nicht um (drittschützende) Schutznormen zugunsten des Denkmaleigentümers handelt. Folgerichtig gewährt § 15 Abs. 3 DSchG den Umgebungsschutz auch nur „für das Erscheinungsbild des Denkmals“, also den Blick auf das Denkmal und nicht den Blick aus demselben. Dem ausschließlich öffentlichen Interesse am Denkmalschutz entsprechend hat der Eigentümer eines Baudenkmals daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz des eigenen Denkmals gegen Beeinträchtigungen durch Dritte oder darauf, dass benachbarte Vorhaben den Denkmalwert seines Gebäudes nicht schmälern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 24 mwN). |
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| Soweit die Klägerin geltend macht, es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass beim Bau die Substanz ihres Anwesens beschädigt werde, weil das Bauvorhaben unterirdisch bis auf 0,5 m an ihr Anwesen heranrücke, ist darauf hinzuweisen, dass der Bauherr verpflichtet ist, während des Baus sicherzustellen, dass das Gebäude der Klägerin nicht beschädigt wird. Eine Beschädigung ihrer baulichen Anlage würde zudem zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Bauherrn nach sich ziehen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, auch diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.1987 - 6 C 55.83 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris Rn. 6). |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 15.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Nach Nr. 9.7.1 des genannten Streitwertkatalogs ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen. Entsprechend ist der Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich erweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Größe des Bauvorhabens der Beigeladenen, gegen das sich die Klägerin wendet, erschien es vorliegend angemessen, den grundsätzlichen Rahmen der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 auszuschöpfen und einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Anhaltspunkte für einen höheren wirtschaftlichen Schaden sind nicht ersichtlich. |
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| Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| Die Baugenehmigung des Landratsamts Karlsruhe vom 24.01.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.05.2017 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Baugenehmigung, die dem ursprünglich Beigeladenen gegenüber erteilt wurde, aber nach § 58 Abs. 2 LBO auch für und gegen die nun Beigeladene als Rechtsnachfolgerin gilt, beruht auf § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO. Hiernach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. |
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| Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist nach § 49 LBO genehmigungspflichtig und auch genehmigungsfähig. Da § 52 LBO (vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) keine Anwendung findet, sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Das Bauvorhaben entspricht sowohl dem Bauplanungsrecht (1.) als auch dem Bauordnungsrecht (2.). Ausführungen zu Verletzungen des Denkmalschutzgesetzes können dahingestellt bleiben, da es kein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege gibt (3.). |
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| Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplans „XXX“ in der Fassung, die er durch die letzte achte Änderung erfahren hat, und in dessen räumlichen Geltungsbereich es sich befindet, nicht entsprechen würde. Hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Darüber hinaus erweist sich der Bebauungsplan als rechtmäßig und wirksam. |
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| Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Gemeinde XXX keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB vornehmen und keinen Umweltbericht nach § 2a BauGB erstellen, da der Bebauungsplan „XXX“, 8. Änderung, im beschleunigten Verfahren erlassen worden ist. Dies folgt aus § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB gilt im beschleunigten Verfahren die Vorschrift des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Hiernach wird im vereinfachten Verfahren unter anderem von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. |
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| Die Gemeinde durfte den Bebauungsplan auch im beschleunigten Verfahren erlassen. Es handelt sich bei dem Bebauungsplan um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB. Ferner betragen die neu festgesetzten Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 20.000 m² (vgl. insofern § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB). Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe in der Begründung des Bebauungsplans (Teil B - 3, S. 45) zu zweifeln. Anlass hierfür besteht insbesondere nicht deshalb, weil in der Begründung die Gesamtflächenverteilung mit 45.160 m² angegeben wird (Teil B - 4, S. 49). § 13a Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 BauGB stellt auf die Grundfläche „im Sinne von § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung“ ab. Gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO ist die Grundfläche der Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Diese Grundfläche unterscheidet sich daher maßgeblich von der Gesamtfläche, die beplant wird. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Grundflächen weiterer Bebauungspläne mitzurechnen sind, weil diese in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden. Insbesondere sind keine Grundflächen aufgrund der Satzung über die 7. Änderung des Bebauungsplans „XXX“ im Ortsteil XXX mitzurechnen, da es bei dieser Satzung aus dem Jahr 2011 an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang fehlt. Der Bebauungsplan „XXX“, 8. Änderung, stammt aus dem Jahr 2016. |
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| Schließlich war das beschleunigte Verfahren auch nicht gemäß § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB ausgeschlossen. Das beschleunigte Verfahren ist zum einen ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Das beschleunigte Verfahren ist zum anderen ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind (§ 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB). § 50 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Art. 3 Nr. 13 RL 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes ist nichts ersichtlich und hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Insoweit tragen weder der Hinweis auf einen weitreichenden Eingriff in die ursprüngliche Plankonzeption, die eine Grünschneise umfasst habe, der Hinweis auf das angebliche Fehlen einer sinnvollen und notwendigen Grünplanung noch darauf, dass das Plangebiet in den Bereichen SO1, SO2, SO3 und GEe zu nahezu 100 % versiegelt werde. |
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| Ob die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans die Denkmalschutzbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BauGB pflichtwidrig nicht beteiligt hat, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 Buchstabe a BauGB mangels Erheblichkeit der entsprechenden Belange nicht beachtlich wäre. Die Gemeinde musste bei der Aufstellung ihres Bebauungsplans keine Rücksicht auf die Auswirkungen auf die klägerische Fabrikantenvilla nehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheids am 09.05.2017 war diese nicht in das Denkmalbuch nach § 12 Abs. 1 DSchG eingetragen. Da der besondere Schutz erst durch die Eintragung in das Denkmalbuch ausgelöst wird, die Wirkung der Eintragung mithin konstitutiv ist (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 26.11.1998 - 3 K 1387/98 - juris Rn. 20; Strobl/Sieche, DSchG, 3. Aufl. 2010, § 12 Rn. 6), bestand keine Genehmigungspflicht nach § 15 Abs. 3 DSchG. Als - unstreitig - bloßes Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 DSchG genießt die Fabrikantenvilla nur einen Schutz, der auf das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals selbst beschränkt ist (vgl. Strobl/Sieche, DSchG, 3. Aufl. 2010, § 15 Rn. 11). Vor diesem Hintergrund waren die Wirkung des Kulturdenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.06.1989 - 1 S 98/88 - NVwZ-RR 1990, 296 <296>) vorliegend nicht geschützt. |
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| Der angefochtene Bebauungsplan ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er verstößt insbesondere nicht gegen die Anforderungen des Abwägungsgebots. |
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| Insbesondere kann die Klägerin nicht wirksam rügen, der Bebauungsplan verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen verschiedenen Gebietstypen. |
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| Die nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 BauGB aufzustellenden Bauleitpläne, vornehmlich also auch die Bebauungspläne im Sinne der §§ 8 ff. BauGB, haben sich einerseits nach den Planungsleitsätzen des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB zu richten; sie müssen andererseits in dem dadurch gezogenen Rahmen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB auf einer gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander beruhen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr des BVerwG, vgl. nur Urt. v. 01.11.1974 - IV C 38.71 - juris Rn. 21; Urt. v. 14.06.2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 39 mwN). Zudem sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. |
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| Im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung ist der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG zu beachten. Nach § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, zu denen auch die Aufstellung von Bebauungsplänen gehört, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden. Dabei umfasst der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht nur Gefahren im sicherheitsrechtlichen Sinne, sondern auch erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft. Eine Bauleitplanung ist regelmäßig verfehlt, wenn sie unter Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden. Der Tatbestand des § 50 BImSchG ist deshalb auch dann eröffnet, wenn schädliche Umwelteinwirkungen in Rede stehen, die durch Instrumente der Konfliktbewältigung in einem der Planung nachfolgenden Verfahren beherrschbar sind (BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 28 mwN). |
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| Der Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG stellt jedoch kein zwingendes Gebot dar, sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden. Der Rechtsprechung zu § 50 BImSchG ist nicht zu entnehmen, dass eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher Belange nur dann abwägungsfehlerfrei ist, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit hohem Gewicht „zwingend“ geboten ist. Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände. Vom Trennungsgrundsatz gemäß § 50 Satz 1 Alternative 1 BImSchG sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.2012 - 4 CN 3.11 - juris Rn. 29; Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund kann etwa ein Nebeneinander von einem Wohngebiet neben einem Sondergebiet für einen Lebensmittel- und Getränkemarkt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 5), einem allgemeinen Wohngebiet neben einem Sondergebiet „Einkaufszentrum“ (VG Aachen, Beschl. v. 29.04.2008 - 3 L 487/08 - juris Rn. 75 ff.) bzw. einem reinen Wohngebiet neben einem Sondergebiet für einen „Einkaufsmarkt für Nahversorgung“ (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 69 mwN) zulässig sein. Ebenfalls verbietet § 50 BImSchG die Ausweisung eines Sondergebiets für den großflächigen Einzelhandel und eines Gewerbegebiets in nächster Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet nicht (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - juris Rn. 129; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 69). Ferner verstößt die Ausweisung eines Mischgebiets neben einem allgemeinen Wohngebiet nicht gegen den Trennungsgrundsatz. (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.12.1993 - 8 S 1889/93 - juris Rn. 23). Selbst die Ausweisung eines Industriegebiets neben einem faktischen oder festgesetzten Wohngebiet ist nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 07.03.2006 - 10 D 43/03.NE - juris Rn. 74 mwN). Die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet entspricht sogar regelmäßig den objektiv-rechtlichen planungsrechtlichen Anforderungen an das Trennungsgebot und die Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB (BayVGH, Beschl. v. 02.05.2016 - 9 ZB 13.2048 - juris Rn. 14). Letztlich maßgebend ist, ob die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung ausreichend berücksichtigt hat (vgl. BayVGH, Beschl. v. 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 - juris Rn. 129; VG Aachen, Beschl. v. 29.04.2008 - 3 L 487/08 - juris Rn. 75). |
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| Insoweit gilt der Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege der „Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen kann. Das setzt eine sorgfältige Analyse des Bestandes und eine Prognose der zukünftigen Entwicklung voraus. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles ab (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 08.03.2010 - 4 B 76.09 - juris Rn. 7; Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17; jeweils mwN). |
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| Es kann ein berechtigtes Interesse bestehen, neue Baugebiete auszuweisen, um eine Abwanderung der Bevölkerung in ländliche Gebiete zu verhindern. Auch kann ein gewichtiges städtebauliches Interesse daran bestehen, einen vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur (ÖPNV, soziale Einrichtungen etc.) mit zu nutzen. Auch das Gebot, die Anforderungen kostensparenden Bauens zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB), sowie das legitime Interesse einer Gemeinde, die Grundstücke zu verwerten, die sie in einem im Flächennutzungsplan für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich erworben hat, um sie Bauinteressenten zu Eigentum zu überlassen, können zu berücksichtigen sein. Wenn in derartigen Fällen das Einhalten größerer Abstände ausscheidet, ist durch geeignete bauliche und technische Vorkehrungen (vgl. hierzu auch § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse entstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 14; OVG NRW, Urt. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06.NE - juris Rn. 85) bzw. von einer gewerblichen Nutzung keine Immissionen ausgehen, die den Bewohnern des Wohngebietes billigerweise nicht zugemutet werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.01.2013 - 5 S 913/11 - juris Rn. 69 mwN; OVG NRW, Urt. v. 25.01.2010 - 7 D 110/09.NE - juris Rn. 134). In Betracht kommt auch eine Beschränkung der gewerblichen Betätigung auf der Grundlage von § 1 Abs. 4 und 9 BauNVO (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 12.05.2015 - 1 KN 238/13 - juris Rn. 45). |
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| Zu berücksichtigen ist, ob ein bereits vorhandenen Bestand überplant wird, bei dem dem Trennungsgebot naturgemäß nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann. Denn dieses greift vor allem dort ein, wo die Gemeinde ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen von Vorbelastungen dadurch schafft, dass sie in einen durch ein erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet hineinplant und damit einen Nutzungskonflikt erst schafft. Dies stellt sich jedoch grundlegend anders dar, wenn ein Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen bereits vorhanden ist und das vorhandene Konfliktpotential nicht vertieft wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.06.2006 - 4 BN 17.06 - juris Rn. 5; Beschl. v. 06.03.2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.10.2018 - 8 S 647/13 - juris Rn. 77; OVG NRW, Urt. v. 13.09.2007 - 7 D 91/06.NE - juris Rn. 118) bzw. das Nebeneinander von grundsätzlich unverträglicher Raumnutzungen schon seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.05.2004 - 4 BN 15.04 - juris Rn. 4; Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14.11 - juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.04.2018 - 8 C 10812.17 - juris Rn. 89). |
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| Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden darf, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ können zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets im Rahmen einer gerechten Abwägung lediglich als Orientierungshilfe herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen allerdings die für die Planung sprechenden städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese Auswirkungen zu verhindern (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 22.03.2007 - 4 CN 2.06 - juris Rn. 15; Beschl. v. 19.08.2015 - 4 BN 24.15 - juris Rn. 4; jeweils mwN). Als Orientierungshilfe für die Bestimmung der Zumutbarkeit darf ebenfalls die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA Lärm) herangezogen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 - juris Rn. 5; Beschl. v. 06.08.2018 - 7 B 4.18 - juris Rn. 5). Nach Nr. 6.7 Abs. 1 der TA-Lärm können, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wobei die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete dabei nicht überschritten werden sollen. Der Zwischenwert ist dabei der Sache nach nicht das arithmetische Mittel zweier Richtwerte (benachbarter Baugebiete), vielmehr handelt es sich um einen „Richtwert“ für die Bestimmung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des Einzelfalls. Seine Höhe hängt von der konkreten Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes ab und die wesentlichen Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde (Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm; hierzu etwa BVerwG, Urt. v. 07.05.2014 - 4 CN 5.13 - juris Rn. 26; OVG NRW, Urt. v. 24.08.2016 - 11 D 2/14.AK - juris Rn. 134 mwN; OVG Saarlouis, Urt. v. 11.12.2014 - 2 C 390/13 - juris Rn. 45; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.04.2011 - 8 C 10056/11 - juris Rn. 56). |
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| Nach diesem Maßstab hat die Gemeinde XXX das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht verletzt. |
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| Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans „XXX“, 8. Änderung, öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen hätte. Der Begründung des Bebauungsplans kann entnommen werden, dass eine Abwägung der betroffenen Belange stattgefunden hat (vgl. Teil B - 1, S. 30 ff.). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Belange übersehen worden sind, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen. Insbesondere wurden die privaten Belange im Zusammenhang mit der angrenzenden Wohnbebauung erkannt und in die Abwägung eingestellt. In der Begründung des Bebauungsplans wird im Hinblick auf die angrenzenden Nutzungen unter anderem auf die Wohnnutzungen hingewiesen (vgl. Teil B - 1, Nr. 4.3). Die Berücksichtigung dieser privaten Belange ergibt sich auch daraus, dass den Planunterlagen ein schalltechnischer Fachbeitrag beigefügt worden ist, um sicherzustellen, dass die gewerblichen Nutzungen nur die Geräusche emittieren, die in der Nachbarschaft verträglich sind. In der Begründung der planungsrechtlichen Festsetzungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die Lärmkontingentierung die Einhaltung der Immissionswerte bei den umgebenden schutzwürdigen Nutzungen nach der TA-Lärm sichergestellt wird (vgl. Teil B - 1, Nrn. 5.4, 5.6.1, S. 35). |
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| Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt hätte oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen worden wäre, die zur objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis stünde. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Gemeinde habe den Trennungsgrundsatz nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar mögen durch die Festsetzungen über die Arten der baulichen Nutzungen im streitgegenständlichen Bebauungsplan, insbesondere durch die Festsetzung des Sondergebiets 3 „Seniorengerechtes Wohnen, Boarding-Wohnhaus mit Drogeriemarkt“, das unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzt, vor allem im Hinblick auf die Nutzung „Drogeriemarkt“, schädliche Umwelteinwirkungen nicht soweit wie möglich vermieden worden sein. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass die Gemeinde die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt hätte, so dass sie zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass sich die Abwägungsdirektive des Trennungsgrundsatzes gegen andere Belange durchsetzt. Hierfür ist in erster Linie maßgebend, dass vorliegend lediglich ein vorhandener Bestand überplant worden ist, weshalb dem Trennungsgebot nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommt. Mithin hat die Gemeinde nicht ohne zwingenden Grund selbst die Voraussetzungen von Vorbelastungen dadurch geschaffen, dass sie in ein störempfindliches Wohngebiet einen durch erhöhtes Immissionspotential gekennzeichneten Bereich hinein- oder hinzugeplant und damit einen Nutzungskonflikt erst geschaffen hätte. Vielmehr war zum Zeitpunkt der Planung ein Nebeneinander konfliktträchtiger Nutzungen bereits vorhanden. Bereits zum Zeitpunkt der Planung lagen zwei Einkaufsmärkte im Plangebiet und waren im Geltungsbereich Gewerbegebiete ausgewiesen und diese auch bebaut. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass das vorhandene Konfliktpotenzial durch den Bebauungsplan vertieft worden wäre und hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Es ist unstreitig, dass gerade auf dem Grundstück der Beigeladenen vormals eine gewerbliche Nutzung erlaubt war. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass in der dort einst befindlichen Fabrik Batterien hergestellt worden seien. Ferner habe es dort einen Spielzeug- und Gebrauchtwagenverkauf gegeben. Außerdem seien die Räume zum Trocknen von Holzfurnieren benutzt worden. Das Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung hat daher seit längerer Zeit und offenbar grundsätzlich ohne größere Probleme bestanden. Demgegenüber stellt sich die durch den Bebauungsplan erlaubte Nutzung (Erdgeschoss: Drogeriemarkt unterhalb der Großflächigkeit; 1. Obergeschoss: Beherbergungsbetrieb nach Art eines Boardinghouses als hotelartiger Betrieb ; 2. bis 3. Obergeschoss: Seniorengerechtes Wohnen ; 4. Obergeschoss: allgemeines Wohnen) nicht nur nicht als Vertiefung des bestehenden Konfliktpotentials, sondern als dessen Reduzierung dar. Eine Batterieproduktion wird zukünftig jedenfalls nicht mehr möglich sein. |
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| Hinzukommt, dass der Gemeinde bei ihrer Planung städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht zur Seite stehen, die es jedenfalls mit Blick auf die bereits bei Planung bestehenden Gemengelage und die zusätzlich zum Schutz vor Lärm vorgesehenen Maßnahmen rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Mit dem Bebauungsplan verfolgt die Gemeinde das Ziel, den vorhandenen Ortsteil zu erweitern und damit dessen Infrastruktur mit zu nutzen. Es sollen bauliche Erweiterungsmöglichkeiten für den schon bestehenden ALDI-Markt eingeräumt werden und im Bereich des Edeka-Marktes wird ein Sondergebiet ausgewiesen, das den bestehenden großflächigen Markt bauplanungsrechtlich absichert (vgl. Teil B - 1, Nrn. 1 und 5. 2). Auf dem Grundstück der Beigeladenen, das unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzt, wird ein kleinflächiger Drogeriemarkt ermöglicht, da dieser die bestehende Grundversorgungsstruktur sinnvoll ergänzen würde (Teil B - 1, Nr. 5.2) bzw. an der Ansiedlung eines solchen Drogeriemarkts in XXX Bedarf bestehe (Teil B - 1, Nr. 5.6.1, S. 34). Mit den sonstigen Nutzungen werde dem Bedarf nach (insbesondere betreutem) Wohnen, Arztpraxen bzw. einem Boardinghaus im Sinne einer Innenentwicklung in guter ÖPNV-naher Versorgungslage Rechnung getragen (Teil B - 1, Nr. 5.6.1, S. 34 f.). Diese Begründungen sind nachvollziehbar und wurden von keiner Seite substantiiert bestritten. |
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| Dass von den projektierten, vor allem gewerblichen Nutzungen im Plangebiet erhebliche Immissionen ausgingen, die den Bewohnern der angrenzenden Wohngebiete billigerweise nicht zugemutet werden könnten, ist nicht ersichtlich. Das gilt insbesondere auch für die Bewohner des faktischen Wohngebiets, in dem sich das Wohnhaus der Klägerin befindet. Hierbei ist zum einen zu bedenken, dass die Gemeinde gerade im Hinblick auf das Grundstück der Beigeladenen durch die Festsetzung eines Sondergebiets nach § 11 BauNVO nur spezielle Nutzungsmöglichkeiten ermöglicht hat, so dass besonders lärmintensive gewerbliche Betätigungen ausgeschlossen sind. Zum anderen sieht der Bebauungsplan eine Lärmkontingentierung vor (vgl. Teil A - 1, Nr. 1.1.7), die dem Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der geordneten Entwicklung der Betriebe dient (vgl. Teil B - 1, Nr. 5.4, S. 35). Darüber hinaus werden im Bebauungsplan Flächen für Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm festgesetzt, in denen ein erhöhter Schallschutz der Außenbauteile von Aufenthaltsräumen bei der Baugenehmigung nachzuweisen ist (vgl. Teil A - 1, Nr. 1.6). |
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| Die Maßnahmen der Gemeinde zum Schutz vor Lärm beruhen auf dem von dieser eingeholten schalltechnischen Fachbeitrag der Firma Modus Consult von Februar 2015. In der Begründung des Bebauungsplans geht die Gemeinde zutreffend davon aus, dass es mit Blick auf die Lärmkontingentierung maßgeblich auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach der TA-Lärm unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der bestehenden Gemengelage entsprechend Nr. 6.7 TA-Lärm ankommt (vgl. Teil B - 1, Nr. 5.6.1, S. 35). Insofern gilt das bereits Ausgeführte. Der genannte Fachbeitrag diente der Untersuchung und Bewertung der schalltechnischen Auswirkungen des Bebauungsplans auf die schutzwürdige Nachbarschaft außerhalb und innerhalb des Plangebiets, um der Gemeinde zu ermöglichen, dafür Sorge zu tragen, dass die an den schutzwürdigen Nutzungen auftretenden Geräuscheinwirkungen die maßgebenden Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten. Es ist weder ersichtlich, dass der Fachbeitrag Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, noch, dass von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen wird. Auch bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Autoren des Gutachtens. Schließlich sind die Erkenntnisse im Fachbeitrag nicht durch substantiierte Einwände eines Beteiligten in Frage gestellt worden. Warum, wie von der Klägerin behauptet, ein Gebäudemodell bei der Geräuschkontingentierung fehlerhaft sei, erschließt sich nicht. Auch der Vortrag, unter 1.6 im Textteil des Bebauungsplans würden unzureichende Vorkehrungen zum Schutz vor Lärm festgesetzt, erschließt sich in dieser Pauschalität nicht. |
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| Vor dem Hintergrund des Ausgeführten hat die Gemeinde die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte hinreichend in den Blick genommen und einer Lösung zugeführt. Dafür, dass bewältigungsbedürftige Konflikte ungelöst geblieben wären, die nicht im Wege einer „Nachsteuerung“ dem Baugenehmigungsverfahren überlassen werden können, wurde nicht substantiiert vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Gemeinde durch die Erstellung des lärmtechnischen Gutachtens von Februar 2015 eine hinreichend sorgfältige Bestandsanalyse vorgenommen und zukünftige Entwicklungen in ausreichendem Maß prognostiziert. Im Einzelnen unzumutbare Beeinträchtigungen durfte die Gemeinde der Lösung im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebots überlassen. |
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| Insofern sich die Gemeinde dafür entschieden hat, die betroffenen öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zu gewichten und zum Ausgleich zu bringen, die den Festsetzungen zum Lärmschutz im Bebauungsplan entspricht, ist dies vor dem Hintergrund des vorstehend Ausgeführten nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin dies dennoch tut, setzt sie bloß ihre Auffassung an die Stelle jener der Gemeinde, ohne dass dies rechtliche Relevanz hätte. Jedenfalls liegt nach alledem kein offensichtlicher Abwägungsmangel vor (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). |
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| Auch mit Blick auf ein gesamtkommunales Konzept für den Einzelhandel ist nichts für einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot in § 1 Abs. 7 BauGB ersichtlich. Soweit der Bebauungsplan dem schon bestehenden ALDI-Markt bauliche Erweiterungsmöglichkeiten einräumt, beruht die Einschätzung der raumordnerischen Verträglichkeit auf der „Auswirkungsanalyse zur Erweiterung eines Lebensmitteldiscounters in XXX“ von August 2013, die im Auftrag der ALDI GmbH Co. KG erstellt worden ist. Inwiefern sich allein aus dem Umstand, dass es sich um ein Auftragsgutachten des Betreibers des Lebensmitteldiscounters handelt, den der Bebauungsplan betrifft, ein (rechtlich relevanter) Abwägungsfehler ergibt, erschließt sich nicht. Hierfür wurde von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine entsprechende Rechtsverletzung bei der Aufstellung des Bebauungsplans überhaupt innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht hat (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB). |
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| Sofern die Klägerin vorträgt, im Verfahren über die Aufstellung des Bebauungsplans sei nicht berücksichtigt worden, dass ihre im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks gelegenen gewohnheitsrechtlich anerkannten Kfz-Stellplätze nicht mehr anfahr- und nutzbar würden, ist darauf hinzuweisen, dass schon nichts für ein (Gewohnheits-)Recht der Klägerin auf Nutzung des betroffenen Grundstückteils als Kfz-Stellfläche ersichtlich ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein entsprechender Mangel im Abwägungsvorgang offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sein könnte (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). |
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| Ferner steht das Vorhaben im Einklang mit dem Bauordnungsrecht. |
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| Das Bauvorhaben hält die rechtlich erforderlichen Abstandsflächen ein. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von baulichen Anlagen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO müssen die Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe und wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO). Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,125 der Wandhöhe (§ 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO). |
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| Auf der zum Grundstück der Klägerin ausgerichteten Seite hat das Bauvorhaben eine Höhe von ca. 17 m. Hieraus folgt eine grundsätzliche Abstandsfläche von 2,125 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin, die allerdings auf 2,5 m anzuheben ist, da dies der Mindestabstand bei Wänden über 5 m - wie hier - ist (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO). Da das Bauvorhaben einen Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Klägerin einhält, sind die erforderlichen Abstandsflächen gewahrt. |
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| Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Tiefe der Abstandsfläche müsse allgemein 0,4 der Wandhöhe betragen (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO). Vorliegend wird § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO durch die Spezialvorschrift des § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 LBO verdrängt, da für das Grundstück des Bauvorhabens ein Sondergebiet ausgewiesen ist, das nicht der Erholung dient. Insofern ist anzumerken, dass es für die Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen auf die Gebietsart des Grundstücks ankommt, auf dem sich die jeweilige bauliche Anlage befindet. Dies ergibt sich in großer Deutlichkeit aus § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO, wonach die Abstandsflächen auf dem Grundstück, auf dem sich die bauliche Anlage befindet, selbst liegen müssen. Es kommt daher im Hinblick auf die Wahrung der Abstandsflächen nach § 5 LBO nicht darauf an, wie groß die Abstandsflächen einer baulichen Anlage auf einem angrenzenden Grundstück sind bzw. wie sich die Bebauung auf einem angrenzenden Grundstück darstellt. Die andere Auffassung, wonach im Grenzbereich verschiedener Baugebiete, in denen Grundstücke mit unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeit nebeneinanderliegen, von dem Bemessungsfaktor auszugehen ist, der die größere Tiefe der Abstandfläche bewirkt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 30.01.1995 - 10 B 2560/94 - juris Rn. 15; Urt. v. 05.02.1998 - 10 A 6361/95 - juris Rn. 26 ff. mwN; Sauter, LBO Bad.-Württ., § 5 Rn. 103 ), steht im deutlichen Widerspruch zum Wortlaut der baden-württembergischen Bauordnung. Eine entsprechende Regelung (vgl. etwa § 6 Abs. 5 Satz 4 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) müsste vom Gesetzgeber getroffen werden. Gründe, vom Wortlaut des § 5 LBO abzuweichen, sind nicht erkennbar. Bereits bei der bauplanungsrechtlichen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB sind die durch die Abstandsflächenvorschriften geschützten Belange einzustellen und abzuwägen. Etwaige Konflikte können durch die Festsetzungen in Bebauungsplänen, z.B. durch Baugrenzen, gelöst werden. Auch gelten zum Schutz der Nachbarn die Mindestabstandsflächen nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und das Rücksichtnahmegebot, über welches in jedem Einzelfall sichergestellt wird, dass die Bebauung nicht unzumutbar ist. Auf diese Weise werden nicht im Bebauungsplan gelöste Konflikte entschärft (vgl. Busch in Schlotterbeck, LBO Bad.-Württ., 7. Aufl. 2016 § 5 Rn. 110; für die bayerische Bauordnung etwa BayVGH, Urt. v. 08.11.2001 - 2 N 01.2105 - juris Rn. 28; Schönfeld in Spannowsky/Manssen, BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Art. 6 Rn. 168 ; jeweils mwN). Mit der hier vertretenen Auffassung korrespondiert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach bei der Bemessung von Abstandsflächen im Hinblick auf Höhenunterschiede allein die Verhältnisse auf dem Baugrundstück maßgebend sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.06.2016 - 3 S 968/16 - juris Rn. 31 ff.; Urt. v. 24.03.2014 - 8 S 1938/12 - juris Rn. 36). |
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| Soweit die Klägerin den geringen unterirdischen Abstand der baulichen Anlage der Beigeladenen zu ihrem Grundstück rügt, ist darauf hinzuweisen, dass unter der Erdoberfläche errichtete Tiefgaragen - wie hier - nicht unter die Abstandsflächenpflicht fallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.03.1994 - 5 S 158/94 - juris Rn. 11; Beschl. v. 20.02.2004 - 8 S 336/04 - juris Rn. 8). |
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| Auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Rücksichtnahme kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, der Abstand des Bauvorhabens der Beigeladenen zu ihrem Grundstück bzw. ihrem darauf befindlichen Wohnhaus sei zu gering. |
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| Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, der das Rücksichtnahmegebot kodifiziert (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 17), sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unter anderem dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die in dessen Umgebung unzumutbar sind. Das Maß der nach § 15 Abs. 1 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme hängt, wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, gerade von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 7 mwN). Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 22). |
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| Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Grundstücks grundsätzlich keine Rücksichtnahme verlangen, die über den Schutz des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts hinausgeht, weil diese landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften ihrerseits eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen. Dies gilt aber nur „grundsätzlich“, d.h. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen möglich sein, da Bundesrecht nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers steht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 4 mwN). Werden mit einem Vorhaben die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen eingehalten, kann das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Blickwinkel einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände (etwa bei besonderen topografischen Verhältnissen), die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstandes zu unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn zu führen, verletzt sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 5). |
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| Allerdings bezieht sich die Konkretisierung des Gebots der Rücksichtnahme durch die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften nur auf die genannten Belange der Belichtung, Belüftung und Besonnung. Dagegen erfährt das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme keine Konkretisierung oder gar Einschränkung durch das Abstandsflächenrecht des Landes, soweit nachbarliche Belange in Rede stehen, die von diesem nicht erfasst werden, wie etwa gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (z.B. die hinlängliche Erreichbarkeit des Hauseingangs) oder die Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2005 - 8 S 3003/04 - juris Rn. 6 mwN). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt daher trotz Einhaltung von Abstandsflächen vor, wenn dem Vorhaben erdrückende Wirkung zukommt. |
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| Eine rücksichtslose erdrückende Wirkung nimmt die Rechtsprechung an, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. Eine erdrückende Wirkung liegt danach nicht schon dann vor, wenn die bisherigen Verhältnisse durch eine bauliche Verdichtung geändert werden. Vielmehr muss von dem Vorhaben aufgrund der Massivität und Lage eine qualifizierte handgreifliche Störung auf das Nachbargrundstück ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38; Urt. v. 23.05.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.06.2015 - 8 S 1914/14 - juris Rn. 63 f.). |
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| Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen Rechts. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 - 4 B 60.92 - juris Rn. 6; Beschl. v. 13.11.1997 - 4 B 195.97 - juris Rn. 6). |
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| Die Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Bauvorhaben der Beigeladenen stelle sich als rücksichtslos dar. Nach einer Gesamtschau der Schutzwürdigkeit der Klägerin und der Interessen der Beigeladenen lässt sich nicht feststellen, dass von dem Bauvorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die der Klägerin unzumutbar wären. Das Gericht hat einen Augenschein vom Baugrundstück, vom klägerischen Grundstück und der näheren Umgebung eingenommen. Aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Bauzustands konnte es sich einen guten Eindruck von der Wirkung des Bauvorhabens auf das klägerische Grundstück machen. Nach der Einschätzung erweist sich die bauliche Anlage der Beigeladenen mit einer südlichen Wandhöhe von 17 m zwar als massives Gebäude, so dass zum Teil ein ungestörter Ausblick aus dem Wohngebäude der Klägerin in nördliche Richtung verhindert wird. Hinzukommt, dass das Gelände vom Wohnhaus der Klägerin im Süden zur baulichen Anlage der Beigeladenen im Norden geringfügig ansteigt, wodurch die Massivität der baulichen Anlage der Beigeladenen leicht verstärkt wird. Gleichwohl kommt dem Bauvorhaben der Beigeladenen keine im Hinblick auf das klägerische Grundstück und das darauf befindliche Wohngebäude erdrückende Wirkung zu. Hierfür sind verschiedene Faktoren maßgeblich: |
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| Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen die nach dem Bauordnungsrecht notwendige Mindestabstandsfläche von 2,5 m nicht nur einhält, sondern mit 3 m übertrifft, wenn auch nur geringfügig. Vor diesem Hintergrund müssen unter dem Blickwinkel der Belichtung, Belüftung und Besonnung besondere Umstände vorliegen, die geeignet sind, trotz Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Grenzabstands zu unzumutbaren Beeinträchtigungen zu führen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Die bauliche Anlage der Beigeladenen entsteht nördlich des Grundstücks der Klägerin. Vor dem Hintergrund, dass die Sonne überwiegend aus südlicher Richtung scheint und der Wind vorherrschend aus südwestlicher Richtung weht, ist das Wohnhaus der Klägerin im Hinblick auf die Belichtung, die Belüftung und die Besonnung gegenüber dem Bauvorhaben der Beigeladenen privilegiert. Zudem bleiben die Blickmöglichkeiten vom Wohnhaus der Klägerin aus in alle Richtungen mit Ausnahme der nördlichen Richtung unbeeinträchtigt. Die bauliche Anlage der Beigeladenen ist daher nicht geeignet, bei der Klägerin das Gefühl des „Eingemauertseins“ hervorzurufen. Auch kann keine Rede davon sein, dass das Grundstück der Klägerin und das darauf befindliche Wohnhaus nur noch oder überwiegend wie eine vom Gebäude der Beigeladenen dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen würden. Von Westen, Süden und Osten betrachtet bleibt das Wohngebäude der Klägerin in seiner baurechtlichen Charakteristik erhalten, wie sich aus den vom Gericht gefertigten Lichtbildern ergibt. Die von der Rechtsprechung geforderte „qualifizierte handgreifliche Störung“ bleibt aus. Dabei kann sich die Klägerin im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf den Denkmalschutz berufen. Der Hinweis auf den Denkmalcharakter des eigenen Gebäudes ist zur „Anreicherung“ des Gebots zur Rücksichtnahme nicht geeignet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 24 mwN). |
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| Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Zumutbarkeit ferner, dass das Wohngebäude der Klägerin in nördlicher Richtung, also auf der dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Seite, die nach dem Bauordnungsrecht gebotenen Abstandsflächen augenscheinlich deutlich unterschreitet. Die bauliche Anlage der Beigeladenen wahrt hingegen die nach der Bauordnung vorgesehenen Abstandsflächen (auch wenn die erforderliche Abstandsflächentiefe im Verhältnis zur Wandhöhe beim Grundstück der Beigeladenen deutlich geringer ausfällt). Insofern braucht die Beigeladene ihre berechtigten Interessen nicht deshalb zurückzustellen, um die gleichwertigen Interessen der Klägerin zu schonen. Dass das Unterschreiten der Abstandsflächen durch das Wohngebäude der Klägerin - wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat - auf einer Grundstücksteilung beruht, die zeitlich länger zurückliegt als der Erwerb des klägerischen Grundstücks durch die Klägerin, ändert nichts. Der ungewöhnliche Verlauf der nördlichen Grundstücksgrenze wie auch die in erheblichem Maße grenzständige Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin gehen darauf zurück, dass es sich bei dem Gebäude der Klägerin um eine Fabrikantenvilla handelt, die ursprünglich in großer Nähe zu dem dahinter befindlichen Fabrikgebäude gebaut wurde. Durch die in der Vergangenheit erfolgte Grundstücksteilung zwischen Fabrik und Villa in einer Weise, die sich überwiegend in einem geringen Abstand an dem Villengebäude orientiert, und die nach wie vor bestehende Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung des ehemaligen „Fabrikgrundstücks“ der Beigeladenen ist dem Wohnhaus der Klägerin als typische „Fabrikantenvilla“ die Eigenschaft erhalten geblieben, unmittelbar an eine gewerbliche Nutzung anzugrenzen. Während allerdings dem Fabrikanten die kurzen Wege zum Gewerbe zum Vorteil gereicht haben, stellen sich diese für die Klägerin nun als Nachteil dar. Allerdings kann dieser Nachteil nicht der Beigeladenen angelastet werden, sondern ist der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, die ein Grundstück mit einer „Fabrikantenvilla“ und damit ein im Hinblick auf die Abstandsflächen „vorbelastetes“ Grundstück erworben hat. Dass sich die ungewöhnliche Grundstücksteilung in einem niedrigen Kaufpreis des klägerischen Grundstücks niedergeschlagen haben dürfte, kann dahingestellt bleiben. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, den Gesichtspunkt der Wertminderung bei der gebotenen Interessenabwägung zu Gunsten der Klägerin zu Buche schlagen zu lassen, sind nicht ersichtlich. |
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| Ferner wahrt das Bauvorhaben der Beigeladenen die bauordnungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Anzahl und der Lage der Stellplätze, soweit diese drittschützend sind. Auf § 37 Abs. 1 LBO, der die Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze regelt, kann sich die Klägerin nicht berufen (aa). Soweit diese rügt, es seien zu wenig Stellplätze vorgesehen, kann sie diesen Verstoß lediglich unter Berufung auf das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot geltend machen. Allerdings ist nichts dafür ersichtlich, dass das aus ihrem Grundstückseigentum fließende Nutzungsrecht am Grundstück durch einen Stellplatzmangel unzumutbar beeinträchtigt würde (bb). Im Hinblick auf eine Beeinträchtigung durch die Nutzung der geplanten Stellplätze selbst kann sich die Klägerin auf § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO berufen. Jedoch ist insofern wiederum nichts für eine unzumutbare Beeinträchtigung ersichtlich (cc). |
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| Die Klägerin kann keine Verletzung von § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBO rügen. Sie kann sich lediglich auf die Verletzung solcher Bestimmungen berufen, die Drittschutz vermitteln und der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 - juris Rn. 11). Drittschutz vermitteln sodann nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (sog. Schutznormtheorie; stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11.15 - juris Rn. 27). Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verpflichtung zur Errichtung der für eine ordnungsgemäße Nutzung notwendigen Stellplätze (§ 37 Abs. 1 und 2 LBO) sind nach diesem Maßstab nicht nachbarschützend, sondern dienen ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung öffentlicher Verkehrsflächen vom ruhenden Verkehr (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13). |
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| Das Fehlen erforderlicher Stellplätze kann die Klägerin nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnamegebots rügen. Auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann sich der Nachbar etwa dann berufen, wenn der Stellplatzmangel geeignet ist, die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks zu beeinträchtigen. Eine solche Beeinträchtigung liegt - jedenfalls solange der freie Zugang zum Grundstück möglich ist - allerdings nicht schon darin, dass die angrenzenden Straßen durch Fahrzeuge von Nutzern der baulichen Anlage zum Parken in Anspruch genommen werden und dem Nachbarn nur noch mit den daraus folgenden Einschränkungen zur Verfügung stehen. Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.03.1998 - 1 B 33.98 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13). Probleme, die sich aus der Verteilung knappen öffentlichen Straßenraums auf verschiedene Verkehrsteilnehmer ergeben, sind mit den Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu regeln (vgl. für den ruhenden Verkehr etwa die Anwohnerparkregelung in § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO). Als rücksichtslos kann der Verzicht auf die notwendigen Stellplätze auch dann gerügt werden, wenn der durch ihn bewirkte parkende Verkehr und Parksuchverkehr den Nachbarn in der Wohnnutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt. Dies setzt i.d.R. entsprechende Immissionen, insbesondere Lärm- und Abgaseinwirkungen, voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 13 mwN). |
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| Nach diesem Maßstab kann das Gericht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot unter dem Gesichtspunkt fehlender Kfz-Stellplätze nicht feststellen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Stellplatzmangel geeignet sein könnte, die bestimmungsgemäße Nutzung des klägerischen Grundstücks zu beeinträchtigen. Auf eine Verknappung öffentlichen Straßenraums kann sich die Klägerin - wie ausgeführt - nicht berufen. Dass der Zugang zum Grundstück der Klägerin nicht mehr möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Dafür, dass der bei Vollendung der baulichen Anlage der Beigeladenen verursachte parkende Verkehr bzw. Parksuchverkehr zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin führen würde, hat diese nicht substantiiert vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Darüber hinaus ist schon für einen Stellplatzmangel derzeit nichts ersichtlich. Die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Stellplätze wird erreicht. Dafür, dass diese Stellplätze nicht ausreichend wären, hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich. Insgesamt umfasst die bauliche Anlage der Beigeladenen 44 Wohnungen (13 Wohnungen im 1. Obergeschoss, 13 Wohnungen im 2. Obergeschoss, 13 Wohnungen im 3. Obergeschoss und fünf Wohnungen im Dachgeschoss) sowie einen Drogeriemarkt im Erdgeschoss mit einer Verkaufsfläche von 777,29 m². Zur Bestimmung der Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze ist hinsichtlich der geplanten Nutzungen zu differenzieren: |
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| Im Hinblick auf den Drogeriemarkt findet § 37 Abs. 1 Satz 2 LBO Anwendung, wonach bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen außer Gebäuden mit Wohnungen und anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, die notwendigen Kfz-Stellplätze in solcher Zahl herzustellen sind, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze kommt es auf Lage, Nutzung, Größe und Art des Vorhabens, also auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierfür können die Richtzahlen der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze vom 28.05.2015 (im Folgenden: VwV Stellplätze) zugrunde gelegt werden. Bei der Feststellung des Stellplatzbedarfs steht der Baurechtsbehörde kein Beurteilungsspielraum zu; es ist keine Bandbreite von Entscheidungsmöglichkeiten denkbar, die alle in gleicher Weise rechtlich vertretbar wären. Enthalten die Richtzahlen (in Tabelle B des Anhangs zur VwV Stellplätze) keine konkreten Angaben für die beabsichtigte Nutzung, so ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, gegebenenfalls in Anlehnung an die Richtzahlen vergleichbarer Anlagen zu ermitteln (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.12.1999 - 5 XXX0/97 - juris Rn. 16 mwN). |
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| Gemäß Nr. 3.2 Anhang 1 VwV Stellplätze der Tabelle unter B VwV Stellplätze bedürfen Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsnutzfläche einen Stellplatz je 10 - 30 m² Verkaufsnutzfläche. Vorliegend soll der im Erdgeschoss der baulichen Anlage vorgesehene Drogeriemarkt über eine Verkaufsfläche von 777,29 m² verfügen. Das beklagte Land ist der Berechnung des Bauherrn nicht entgegengetreten, wonach nur ein Stellplatz je 30 m² erforderlich ist. Unter Zugrundelegung dieses Faktors ergibt sich ein vorläufiger Kfz-Stellplatzbedarf von 26 Plätzen (777,29 / 30 = 25,91; aufgerundet: 26). Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass nur ein Stellplatz je 30 m² angesetzt werden durfte. Zum einen überschreitet die Verkaufsnutzfläche des Drogeriemarkts die 700 m² nur um ca. 10 % (777,29 m²). Hätte die Verkaufsnutzfläche nur 700 m² oder weniger betragen, wäre gemäß Nr. 3.1 Tabelle B VwV Stellplätze nur ein Stellplatz je 30-50 m² anzusetzen gewesen. Hinzukommt, dass sich in fußläufiger Nähe zum Drogeriemarkt ein Vollsortiment-Supermarkt (Piston's Edeka-aktiv Markt XXX, XXX, XXX) wie auch ein Discount-Supermarkt befinden (ALDI Süd, XXX, XXX), so dass davon auszugehen ist, dass ein nicht unerheblicher Teil der Kunden des Drogeriemarkts, die mit dem Personenkraftwagen anreisen, den Besuch bei den genannten Verkaufsstätten mit dem Besuch des Drogeriemarkts kombiniert, wobei wiederum nach allgemeiner Lebenserfahrung unterstellt werden kann, dass das Kraftfahrzeug lediglich einmal auf einem der Stellplätze vor diesen Verkaufsstätten abgestellt wird, um den Transportweg für schwere Einkäufe (etwa von Lebensmitteln) gering zu halten. |
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| Hinzukommt, dass die errechnete vorläufige Stellplatzanzahl gemäß Anhang 1 Buchstabe a VwV Stellplätze im Hinblick auf den Standort der baulichen Anlage hinsichtlich seiner Einbindung in den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) nach dem im genannten Anhang vorgesehenen Punktesystem zu mindern ist. Die Standortqualität der geplanten baulichen Anlagen ist mit insgesamt 9 Punkten zu bewerten, so dass die Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze nur 60 % der aus Tabelle B ermittelten 26 Stellplätze, mithin 16 (26 x 0,6 = 15,6; aufgerundet 16) beträgt. Gemäß Tabelle A erreicht der Standort drei Punkte im Hinblick auf die Erreichbarkeit mit dem öffentlichen Personennahverkehr, weil sich mindestens eine Haltestelle des ÖPNV in einer Reichweite von maximal 300 m befindet (es befindet sich die Haltestelle „XXX“ des Busses XXX wie auch der S-Bahn XXX in einer Reichweite von ca. 200 m). Der Standort erreicht einen weiteren Punkt dafür, dass mehr als ein Bus oder Bahnlinie erreicht werden können (Bus XXX und S-Bahn XXX), zwei weitere Punkte dafür, dass die Taktfolge des leistungsfähigsten Verkehrsmittels montags bis freitags zwischen 6 und 19 Uhr maximal 10 Minuten beträgt (vgl. Fahrplan XXX) und wiederum drei Punkte dafür, dass das attraktivste erreichbare Verkehrsmittel die S-Bahn ist (3 + 1 + 2 + 3 = 9). |
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| Hinsichtlich der fünf geplanten Wohnungen im 4. und damit Dachgeschoss sind gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO fünf Stellplätze notwendig. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO ist bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen für jede Wohnung ein geeigneter Stellplatz für Kraftfahrzeuge herzustellen (notwendiger Kfz-Stellplatz). Ob die erhöhte Stellplatzverpflichtung gemäß Nr. 2.7 der örtlichen Bauvorschriften im Bebauungsplan „XXX“, 8. Änderung, mit dem Faktor 1,5 (insofern wären acht Kfz-Stellplätze erforderlich; 5 x 1,5 = 7,5; aufgerundet auf eine Ganzzahl: 8) keine Anwendung findet, weil diese Vorschrift unwirksam ist, kann - da die erhöhte Zahl ausgewiesen ist - dahinstehen. Die Stellplatzerhöhung dürfte nämlich nicht von der Ermächtigungsgrundlage in § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO gedeckt sein. Hiernach können Gemeinden, soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe oder Gründe sparsamer Flächennutzung dies rechtfertigen, für das Gemeindegebiet oder für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebiets durch Satzung bestimmen, dass die Stellplatzverpflichtung für Wohnungen (§ 37 Abs. 1 LBO) auf bis zu zwei Stellplätze erhöht wird. Die in § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO enthaltene Ermächtigung zur Erhöhung der in § 37 Abs. 1 LBO festgelegten Stellplatzverpflichtung gibt einer Gemeinde nicht die Befugnis, aufgrund von Erwägungen allgemeiner Art, losgelöst von konkreten gebietsbezogenen Erkenntnissen die erforderlichen Stellplätze zu erhöhen. In diesem Fall wird lediglich eine als unzureichend empfundene gesetzliche Regelung der Stellplatzverpflichtung in § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO durch eine für sachgerecht erachtete Erhöhung der erforderlichen Stellplatzzahl ersetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.09.1999 - 8 S 2291/99 - juris Rn. 3). |
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| Aus der Begründung der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich, dass die Erhöhung der Stellplatzverpflichtung lediglich darauf zurückgeht, dass „regelmäßig mehr als ein Stellplatz pro Wohneinheit benötigt werde, für welchen dann zumeist öffentlicher Raum in Anspruch genommen“ werde. Eine Stellplatzverpflichtung von mindestens 1,5 Stellplätze pro Wohneinheit habe „sich an anderen Stellen als angemessenes Maß erwiesen“ (vgl. Teil B - 2, Nr. 2.7). Die Gemeinde XXX dürfte folglich bloß allgemeine Erwägungen angestellt haben, die von konkreten gebietsbezogenen Erkenntnissen losgelöst sind. Mithin dürfte sie lediglich die gesetzliche Regelung in § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO als unzureichend empfunden und durch eine für sachgerecht erachtete Erhöhung der erforderlichen Stellplatzzahl ersetzt haben, was allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO - wie dargelegt - nicht gedeckt wäre. |
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| Für die 39 Wohnungen im 1. bis 3. Obergeschoss sind nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO grundsätzlich 39 Kfz-Stellplätze anzusetzen. Ausweislich des handschriftlichen Vermerks in der Verfahrensakte des Landratsamts (AXXX3) hat dieses den vormals Beigeladenen davon befreit, der Stellplatzverpflichtung im vollen Umfang nachzukommen. Eine Stellplatzverpflichtung von 0,5 Stellplätzen für jede Wohnung sei „akzeptabel“. Insofern handelt es sich um eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO. Hiernach kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes Befreiung erteilt werden, wenn die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erwägungen, von denen das Landratsamt ausgegangen ist, die vorliegende Abweichung von der Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO zuzulassen, sind nicht zu beanstanden. Es hat insofern die Anzahl der genutzten Kfz-Stellplätze eines im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung im 1. bis 3. Obergeschoss des Gebäudes der Beigeladenen vergleichbaren Gebäudes (Haus XXX, XXX, XXX) herangezogen. Dort kommen auf 34 Wohnungen 10 Nutzungen der Kfz-Stellplätze, was einem tatsächlichen Kfz-Stellplatzbedarf von weniger als 0,3 pro Wohnung entspricht. Gründe, warum das Haus XXX nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnte, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. |
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| Insgesamt ergibt sich daher eine notwendige Stellplatzanzahl von 41 bzw. 44 (16 für den Drogeriemarkt + 5 bzw. 8 für die Dachgeschosswohnungen + 20 für die Wohnungen im 1. bis 3. OG). Dem stehen 54 in den Planunterlagen ausgewiesene Kfz-Stellplätze gegenüber (34 Kfz-Stellplätze in der Tiefgarage § 37 Abs. 1 Satz 3 LBO> und 20 im Außenbereich). Dementsprechend ist eine ausreichende Anzahl an Kfz-Stellplätze vorgesehen. Gegen die Stellplätze ist auch sonst nichts einzuwenden. Insbesondere befinden sich 50 Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO) und weitere vier auf einem anderen Grundstück (FlstNr. XXX der Gemarkung XXX) in zumutbarer Entfernung (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LBO), deren Herstellung durch Baulast gesichert ist (vgl. § 37 Abs. 5 Satz 2 LBO). |
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| Soweit es um Störungen durch die genehmigten Stellplätze auf dem Baugrundstück selbst geht, kann sich die Klägerin auf die nachbarschützende Regelung in § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO berufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 15). Gemäß § 37 Abs. 8 Satz 2 LBO darf die Nutzung der Stellplätze die Gesundheit nicht schädigen und das Wohnen und Arbeiten, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht erheblich stören. Der Begriff der erheblichen Störung ist weitgehend deckungsgleich mit dem Begriff der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG und damit mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 15; Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 12). |
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| Bei der Bestimmung des Maßes dessen, was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Einzelfall an. So werden bei der Beurteilung insbesondere die Gebietsart, der konkrete Standort, die Zahl und die Benutzungsart der Stellplätze, die Art und Weise der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsraum sowie die Funktion der Stellplätze als „notwendige“ oder zusätzliche Stellplätze eine Rolle spielen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 12 mwN). Dabei gilt ein objektiver Maßstab, das heißt die Bewertung eines durchschnittlichen und nicht eines für Immissionen besonders empfindsamen oder unempfindlichen Menschen (vgl. nur VG Freiburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 4 K 718/11 - juris Rn. 14 mwN). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass notwendige Stellplätze und Garagen keine billigerweise nicht zumutbaren Störungen hervorrufen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.01.2008 - 3 S 2773/07 - juris Rn. 15; Beschl. v. 23.02.2017 - 3 S 149/17 - juris Rn. 30 mwN). Nichts anderes folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BauNVO (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2013 - 3 S 1964/13 - juris Rn. 10). |
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| Es ist nicht ersichtlich, dass durch die Nutzung der geplanten Stellplätze, die ihrer Zahl nach nur geringfügig über der notwendigen Anzahl liegen, billigerweise nicht zumutbare Störungen auf das Grundstück der Klägerin ausgehen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund der Vorbelastung des klägerischen Grundstücks durch Lärm und Abgase, insbesondere aufgrund der Nähe zur XXX bzw. zur Eisenbahnlinie und der bereits seit vielen Jahren bestehenden Gemengelage der Nutzungen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass der Wind vorherrschend aus Südwesten kommt und damit Abgase aufgrund eines Parkplatz- oder des Anlieferungsverkehrs überwiegend nicht in die Richtung des klägerischen Grundstücks trägt. Darüber hinaus ist im Hinblick auf eine Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgase zu berücksichtigen, dass sich die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage wie auch die Ein- und Ausfahrt zur Hebebühne zwecks Anlieferung auf der nordöstlichen und damit vom Grundstück der Klägerin abgewandten Seite der baulichen Anlage der Beigeladenen befinden. Daher ist das klägerische Grundstück gegen diesbezügliche Emissionen weitgehend abgeschirmt. Dass die Tiefgarage in der Richtung des Grundstücks der Klägerin entlüftet würde, ist ebenfalls nach den Bauzeichnungen nicht ersichtlich. Darüber hinaus hat die Gemeinde XXX im Hinblick auf eine Lärmbeeinträchtigung ein schalltechnisches Gutachten durch die Firma Modus Consult von September 2016 erstellen lassen, das sich eingehend damit auseinandersetzt, ob durch den Drogeriemarkt die zugewiesenen Geräuschkontingente überschritten werden. Diese schalltechnische Untersuchung kommt zu dem Schluss, dass die vorgesehene Lkw-Ladezone einzuhausen ist. Nr. 51 der angegriffenen Baugenehmigung vom 24.01.2017 macht diese Maßnahme für die Beigeladene verbindlich. Diese Untersuchung leidet an keinen erkennbaren Mängeln. Die Klägerin hat die Richtigkeit dieses Gutachtens nicht substantiiert bestritten. Auch im Übrigen hat sie keine Anhaltspunkte für unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm bzw. Abgase geliefert. |
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| Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen den Vorgaben zum Brandschutz (vgl. § 15 LBO) nicht genügen würde. Hierfür hat die Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen. Der bloße Hinweis darauf, dass ein Großteil der in ihrem Anwesen verwendeten Materialien leicht brennbares Holz sei, begründet keine Zweifel daran, dass das Vorhaben dem Brandschutz auch im Hinblick auf das Gebäude der Klägerin genügt. Nähere Ausführungen der Klägerin wären insbesondere vor dem Hintergrund angezeigt gewesen, dass die Baugenehmigung vielfältige Nebenbestimmungen zum Brandschutz enthält (vgl. Nrn. 13-37 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung vom 24.01.2017). |
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| Das Vorhaben der Beigeladenen ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die im nordöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks liegenden Kfz-Stellplätze nicht mehr wie bisher anfahrbar und damit nutzbar sein werden. Für ein Recht der Klägerin, wie bisher die genannten Stellplätze zu benutzen, ist nichts ersichtlich. Ein solches folgt weder aus einer Baulast noch aus Gewohnheitsrecht. Hierfür ist nichts ersichtlich. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich um notwendige Stellplätze handelt bzw. die nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO notwendigen Stellplätze nicht anderweitig geschaffen werden könnten. |
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| Die Klägerin kann keine Verletzung des Denkmalschutzgesetzes rügen. Ein subjektives Recht auf Denkmalschutz und Denkmalpflege folgt weder aus Art. 3c Abs. 2 der Landesverfassung, wonach Denkmale der Kunst und der Geschichte öffentlichen Schutz und die Pflege des Staates und der Gemeinden genießen, noch aus der einfachrechtlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 DSchG, die den Begriff des Kulturdenkmals definiert. Denn Denkmale sind im Grundsatz allein - wie sich bereits aus § 2 Abs. 1 DSchG ergibt - im öffentlichen Interesse und nicht etwa im Interesse des Grundeigentümers zu erhalten. Dieser Grundsatz manifestiert sich bereits im Stadium der Unterschutzstellung. Die (Denkmal-)Rechtsordnungen der Länder räumen dem Grundeigentümer nämlich keinen Anspruch auf (denkmalrechtliche) Unterschutzstellung eines Gebäudes ein, obwohl damit im Blick auf steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten und sonstige finanzielle Anreize ein erhebliches finanzielles Interesse, etwa bei der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, verbunden sein kann. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt auch die Unterschutzstellung allein im öffentlichen Interesse und stellt einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt dar, auf den der Grundeigentümer keinen Anspruch hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 23 mwN; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 18.12.1991 - 4 C 23.88 - juris Rn. 8). |
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| Aber auch im Falle der Unterschutzstellung - wie hier - erwächst dem Denkmaleigentümer aus derselben oder als deren Folge kein subjektiv-öffentlichrechtliches Abwehrrecht. Hierfür besteht nach der allein auf das „öffentliche Interesse“ (vgl. § 2 Abs. 1 DSchG) abstellenden gesetzlichen Konzeption des Denkmalschutzes kein Bedürfnis, denn im Falle der Beeinträchtigung des Denkmals sind die Denkmalbehörden berechtigt und verpflichtet, den Schutz des Denkmals durchzusetzen. Dem Denkmaleigentümer eine entsprechende Rechtsmacht einzuräumen, war erkennbar nicht beabsichtigt; jedenfalls lassen die hier streitentscheidenden Vorschriften des baden-württembergischen Denkmalrechts für Konstellationen der vorliegenden Art nicht erkennen, dass sie auch dem Schutz des Denkmaleigentümers zu dienen bestimmt sein sollen. Augenfällig wird dies beim Umgebungsschutz, den das materielle Denkmalrecht selbst den besonders schutzwürdigen eingetragenen Kulturdenkmalen nur zubilligt, soweit die Umgebung für das Erscheinungsbild des Denkmals von erheblicher Bedeutung ist (§ 15 Abs. 3 Satz 1 DSchG). Es würde ersichtlich der Vorstellung des zur Ausgestaltung des einfachen Denkmalrechts berufenen Landesgesetzgebers zuwider laufen, diesen normativ nur sehr restriktiv eingeräumten Umgebungsschutz (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 1 DSchG) zum einen auf jede Art von Kulturdenkmalen zu erstrecken und zum anderen diesen Umgebungsschutz zugleich subjektiv-rechtlich „aufzuladen“, zumal es sich bei dem Schutzregime der §§ 12, 15 Abs. 3 DSchG ebenfalls nicht um (drittschützende) Schutznormen zugunsten des Denkmaleigentümers handelt. Folgerichtig gewährt § 15 Abs. 3 DSchG den Umgebungsschutz auch nur „für das Erscheinungsbild des Denkmals“, also den Blick auf das Denkmal und nicht den Blick aus demselben. Dem ausschließlich öffentlichen Interesse am Denkmalschutz entsprechend hat der Eigentümer eines Baudenkmals daher grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz des eigenen Denkmals gegen Beeinträchtigungen durch Dritte oder darauf, dass benachbarte Vorhaben den Denkmalwert seines Gebäudes nicht schmälern (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.09.2007 - 3 S 882/06 - juris Rn. 24 mwN). |
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| Soweit die Klägerin geltend macht, es bestehe die ernsthafte Gefahr, dass beim Bau die Substanz ihres Anwesens beschädigt werde, weil das Bauvorhaben unterirdisch bis auf 0,5 m an ihr Anwesen heranrücke, ist darauf hinzuweisen, dass der Bauherr verpflichtet ist, während des Baus sicherzustellen, dass das Gebäude der Klägerin nicht beschädigt wird. Eine Beschädigung ihrer baulichen Anlage würde zudem zivilrechtliche Ansprüche der Klägerin gegen den Bauherrn nach sich ziehen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es der Billigkeit, auch diese Kosten der Klägerin aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.1987 - 6 C 55.83 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.01.2011 - 8 S 2567/10 - juris Rn. 6). |
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| Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf 15.000,-- EUR festgesetzt. |
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| Nach Nr. 9.7.1 des genannten Streitwertkatalogs ist bei der Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung ein Streitwert zwischen 7.500 EUR und 15.000 EUR festzusetzen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Ergeben sich aus dem Vortrag der Beteiligten zum Streitwert keine abweichenden Anhaltspunkte, ist bei der Klage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für ein Ein- oder (kleineres) Mehrfamilienwohnhaus im Hauptsacheverfahren in Anwendung des Rahmenvorschlags aus Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 10.000 EUR festzusetzen. Entsprechend ist der Streitwert innerhalb des vorgeschlagenen Rahmens höher festzusetzen, wenn die erkennbare Bedeutung des Streits für den Klägern über diese durchschnittliche Bewertung hinausgeht und niedriger festzusetzen, wenn sich die Bedeutung als unterdurchschnittlich erweist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2014 - 8 S 979/14 - juris Rn. 6). Im Hinblick auf die erhebliche Größe des Bauvorhabens der Beigeladenen, gegen das sich die Klägerin wendet, erschien es vorliegend angemessen, den grundsätzlichen Rahmen der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 auszuschöpfen und einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festzusetzen. Anhaltspunkte für einen höheren wirtschaftlichen Schaden sind nicht ersichtlich. |
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