Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 5 K 4575/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen zwei Baugenehmigungen betreffend die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage und die in diesem Zusammenhang erfolgten Ersetzungen ihres Einvernehmens. Das Vorhaben ist mittlerweile errichtet; die Wohnungen wurden bezogen.
Am 09.08.2016 beantragte die ... GmbH, die mit Beschluss des Berichterstatters vom 02.07.2018 zum Verfahren beigeladen wurde (nachfolgend: die Beigeladene) beim Bauamt der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück ..., ..., Flurstück Nr. ....
Das Baugrundstück hat eine Fläche von 710 m² und liegt im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB. Das Grundstück befindet sich in einem durch die ... Straße (nördlich), durch die ... Straße (östlich), durch die ... Straße (südlich) und durch die ... Straße (westlich) umfassten Geviert. Nachbargrundstücke sind das Flurstück Nr. ..., das als Weg nördlich an das Baugrundstück angrenzt, die Flurstücke Nr. ... und ... (östlich), das Flurstück Nr. ... (westlich); schließlich grenzt die ... Straße (Flurstück Nr. ...) südlich an das Grundstück an (vgl. nachfolgende Planskizze).
Den Antrag auf Baugenehmigung der Beigeladenen übersandte die Klägerin nebst Anlage zum Bauantrag und Planunterlagen zur weiteren Bearbeitung an das Landratsamt ... (nachfolgend: Landratsamt).
Mit Schreiben vom 30.09.2016 teilte die Klägerin dem Landratsamt schriftlich mit, dass der Technische Ausschuss am 26.09.2016 in seiner Sitzung über das Bauvorhaben beraten und den Beschluss gefasst habe, dem Bauantrag nicht zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen.
Mit Schreiben vom 02.02.2017 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass sie das Einvernehmen rechtswidrig versagt habe. Ihr wurde unter Verweis auf § 54 Abs. 4 LBO die Gelegenheit gegeben, unter Fristsetzung bis zum 20.03.2017 erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die Klägerin teilte dem Landratsamt daraufhin am 07.03.2017 mit, dass der Technische Ausschuss in seiner Sitzung vom 06.03.2017 nochmals über das Bauvorhaben und das versagte Einvernehmen beraten habe und an seinem Beschluss aus der Sitzung vom 26.09.2016 nebst diesbezüglicher Begründung festhalten wolle.
Das Landratsamt erteilte am 17.03.2017 der Beigeladenen die Baugenehmigung, die der Klägerin am 21.03.2017 zuging. Die Baugenehmigung enthält unter Ziffer 19 den Hinweis, dass das fehlende Einvernehmen gemäß § 54 Abs. 4 LBO ersetzt worden sei.
Gegen die ihr Einvernehmen ersetzende Baugenehmigung legte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2017 Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium ... wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 – ihr zugegangen am 23.03.2018 – zurück.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 23.04.2018 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und ursprünglich beantragt, die Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2018 aufzuheben. Am 02.07.2018 stellte sie zudem den Antrag, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen (5 K 6699/18). Zur Begründung von Klage und Antrag führte sie insbesondere aus:
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Das gemeindliche Einvernehmen sei mit der Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 in rechtswidriger Weise ersetzt worden. Die Ersetzung des Einvernehmens verletze die Klägerin in ihrer durch die kommunale Selbstverwaltungsgarantie gemäß Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Planungshoheit. Denn sie sei entgegen der Ansicht des Beklagten dazu berechtigt gewesen, das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 54 Abs. 4 LBO zu versagen. Vorliegend ergäben sich die Gründe der Versagung aus § 36 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 34 BauGB.
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Als „nähere Umgebung“ i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sei hier das betreffende Straßengeviert und die gegenüberliegende Straßenseite anzusehen. Die gegenüberliegende Straßenseite sei insoweit mit einzubeziehen, weil es sich bei der ... Straße um eine ruhige Anwohnerstraße handele, der eine verbindende Funktion zukomme. Bisher weise die ... Straße auf beiden Straßenseiten eine vergleichbare Bebauung hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der überbauten Grundstücksfläche auf.
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Das Bauvorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Vorliegend führe die geplante Geschosszahl in Verbindung mit dem Bau eines Flachdachs dazu, dass ein „Einfügen“ im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr erreicht werde. Die Nachbarbebauung sei im näheren Umfeld des Baugrundstücks (Nachbarbebauung und Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite) von einer Bebauung mit maximal zwei Vollgeschossen gekennzeichnet, das geplante Bauvorhaben sehe allerdings drei Vollgeschosse vor. Zwar halte das geplante Vorhaben die Gebäudehöhen der Umgebungsbebauung ein und überschreite deren Maximalhöhen nicht. Allerdings sei hier zu berücksichtigen, dass die Dachform bezüglich der Gebäudehöhe grundsätzlich ebenfalls eine Rolle spiele. Das Bauvorhaben sei – als einziges im Geviert sowie auf beiden Seiten der ... Straße – mit einem Flachdach geplant. Bei einem Gebäude mit einem Flachdach sei von einer grundsätzlich deutlich massiveren Wirkung gegenüber einem gleichhohen Gebäude mit Satteldach auszugehen.
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Das Vorhaben füge sich nach Gebäudehöhe, Vollgeschosszahl und Dachform nicht in die nähere Umgebung ein, da es für das fragliche Baugrundstück schlichtweg „überdimensioniert“ sei. Zwar seien im nördlichen Bereich des Gevierts unstreitig zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage vorhanden (Flurstück Nr. ..., ... Straße ...und ...). Insoweit sei aber allenfalls das Wohnhaus 42/1 als Referenzobjekt heranzuziehen. Ob dieses Mehrfamilienhaus als Referenzobjekt tauge, sei indes fraglich, da es hinsichtlich der eigenen Grundfläche mit dem angegriffenen Bauvorhaben nicht vergleichbar sei. Abgesehen davon stelle dieses Mehrfamilienhaus auch einen Fremdkörper dar. Es sei hinsichtlich seines quantitativen Erscheinungsbildes und seiner Lage (Bebauungstiefe von 38 m) im Geviert singulär.
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Das Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Nach den Angaben in der Bauverfahrensakte weise das geplante Bauvorhaben eine fiktive hintere Baugrenze von ca. 33 m und einen Abstand zur Straße von 5 m auf. In Anbetracht dessen füge es sich nicht in die nähere Umgebung ein. Bislang befinde sich eine Ruhezone (Gärten) zumindest im von den Grundstücken mit den Flurstück Nr. ..., ..., ..., ..., ... und ... gebildeten Korridor. Das geplante Bauvorhaben durchbreche diesen Korridor und beseitige die beschriebene Ruhezone. Die derzeit vorhandene Sichtachse des grünen Bereichs werde durch das dreistöckige Bauvorhaben zerstört. Dadurch käme es zu einer unangemessenen Verminderung der vorhandenen, die Eigenart des Gevierts immer (noch) prägenden Freiflächen, was zu einer wesentlichen Erhöhung der bodenrechtlichen Spannungen führe.
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Zwar lägen die auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstück (Flurstück Nr. ...) errichteten Gebäude angeblich bei einer faktischen hinteren Baugrenze von 36 m. An der Richtigkeit dieser Angabe bestünden allerdings erhebliche Zweifel. Aus dem Lageplan ergebe sich eindeutig, dass das geplante Bauvorhaben eine größere Bebauungstiefe aufweise als das unmittelbar westlich angrenzende Grundstück. Das Werkstattgebäude auf dem östlich angrenzenden Grundstück liege laut Akte zwar in einer Bautiefe von ca. 40 m (Flurstück Nr. ...), allerdings handele es sich bei dem Gebäude ebenfalls um ein grenzständiges, einstöckiges, schmales Gebäude, das zudem von den Bewohnern des Wohnhauses als (nichtgewerblicher) Werkstattraum und nicht zu Wohnzwecken genutzt werde. Das Gebäude wirke ebenso wie das Gebäude auf dem westlich angrenzenden Grundstück von Bauvolumen und Situierung wie ein Nebengebäude. Folglich sei hier nicht von einer Baugrenze von 40 m auszugehen.
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Weiterhin bliebe das angegriffene Vorhaben bedeutend hinter der faktischen vorderen Baulinie, welche durch die Grundstücke Flurstück Nr. ..., ... und ... (vor Abbruch des Gebäudes ... Straße ...) sowie Flurstück Nr. ... gebildet werde, zurück. Im Gegensatz zur Baugrenze dürfe ein Gebäude hinter der Baulinie nicht zurückbleiben, sondern die betreffende Außenwand müsse exakt an der Baulinie liegen.
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Das Vorhaben verstoße auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Zum einen verstoße der geplante Balkon des hinteren Gebäudeteils sowie die einmal um die Gebäudeteile herumführende Dachterrasse verbunden mit der Anordnung des Gebäudes und der geplanten Bebauungstiefe gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da damit den künftigen Bewohnern des Bauvorhabens eine ungehinderte und qualifizierte Möglichkeit der Einsichtnahme in die Aufenthaltsräume der unmittelbar angrenzenden Nachbargebäude sowie in deren der Erholung der Bewohner dienenden Außenbereich geboten werde. Zum anderen sei auch die Durchschneidung des verbleibenden grünen Korridors im hinteren Grundstücksbereich durch ein dreistöckiges Gebäude und die damit einhergehende abriegelnde, erdrückende Wirkung des Gebäudes für die unmittelbar angrenzende westliche und östliche Nachbarbebauung rücksichtslos.
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Schließlich läge bei Verwirklichung des Bauvorhabens auch eine Beeinträchtigung des Ortsbilds i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB vor, weil für diesen Ortsteil die straßenseitige Sattel- bzw. Mansardendachform prägend sei.
19 
Mit Schreiben vom 27.07.2018 verfügte das Landratsamt gegenüber der Beigeladenen die sofortige Einstellung der Bauarbeiten nach § 64 LBO. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass das Bauvorhaben in Abweichung von der Baugenehmigung um 0,39 m in Richtung ... Straße verschoben worden sei. Darüber hinaus wurde der Beigeladenen die Auflage erteilt, bis spätestens zum 31.08.2018 Baueingabepläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) über die Klägerin einzureichen.
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Am 30.07.2018 beantragte die Beigeladene eine weitere Baugenehmigung (1. Nachtrag: Gebäudeverschiebung in Richtung ... Straße). Mit Schreiben vom 02.08.2018 wurde die Klägerin aufgefordert, die Nachbarbeteiligung gemäß § 55 LBO durchzuführen und eine Stellungnahme nach § 54 Abs. 3 Satz 1 LBO abzugeben. Am 18.09.2018 teilte die Klägerin dem Landratsamt schriftlich mit, dass der Technische Ausschuss in seiner Sitzung vom 10.09.2018 über das streitgegenständliche Bauvorhaben beraten und den Beschluss gefasst habe, dem Bauantrag nicht zuzustimmen und das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen. Zugleich wurde das Ergebnis über die Nachbaranhörung nach § 55 LBO mitgeteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zum einen der vorgelegte Lageplan nicht mit der tatsächlichen Bebauung übereinstimme. Im Übrigen wurde auf die Begründung der Klageschrift im anhängigen Klageverfahren gegen die Baugenehmigung vom 17.03.2017 verwiesen.
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Mit Beschluss vom 24.09.2018 (5 K 6699/18) lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Hierauf wird Bezug genommen.
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Am 25.09.2018 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass ein weiterer Bauantrag (1. Nachtrag: Gebäudeverschiebung und bauliche Änderungen) eingegangen sei. Die Klägerin wurde nochmals aufgefordert, die Nachbarbeteiligung gemäß § 55 LBO durchzuführen und eine Stellungnahme nach § 54 Abs. 3 Satz 1 LBO abzugeben. Mit Schreiben vom 23.10.2018 teilte die Klägerin mit, dass das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht erteilt werde. Zur Begründung wurde auf die Klagebegründung zur vorliegenden Klage Bezug genommen. Mit Schreiben des Landratsamts vom 14.11.2018 teilte der Beklagte mit, dass das Baurechtsamt die Auffassung vertrete, dass das Einvernehmen rechtswidrig versagt worden sei. Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2018 sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts ... im Verfahren 5 K 6699/18 vom 24.09.2018 Bezug genommen. Die Klägerin wurde hinsichtlich der geplanten Ersetzung des Einvernehmens die Möglichkeit gegeben, bis zum 14.12.2008 erneut über das Einvernehmen zu entscheiden.
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Mit Schreiben vom 04.12.2018 teilte die Klägerin daraufhin mit, dass der Technische Ausschuss in seiner Sitzung vom 03.12.2018 über das Bauvorhaben und das vom 23.10.2018 versagte Einvernehmen nochmals beraten habe und den Beschluss gefasst habe, dass Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht zu erteilen. Zur Begründung wurde auf die vorliegende Klageschrift Bezug genommen.
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Am 03.01.2019 erteilte das Landratsamt nach § 58 LBO die Baugenehmigung für die „geänderte Bauausführung“. Die Baugenehmigung enthält unter Ziffer 7 den Hinweis, dass das fehlende Einvernehmen gemäß § 54 Abs. 4 LBO ersetzt worden sei. Zur Begründung wurde insbesondere auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 und auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im Verfahren 5 K 6699/18 vom 24.09.2018 Bezug genommen. Danach sei das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2019 Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium ... wies diesen Widerspruch am 05.02.2020 zurück. Der Widerspruch sei zulässig aber nicht begründet. Die im Vergleich zur Baugenehmigung vom 17.03.2017 erfolgten Veränderungen seien sowohl in Bezug auf die Kriterien des § 34 BauGB – insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche – als auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme nicht gravierend genug, um eine im Vergleich zur vorherigen Entscheidung abweichende Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zu rechtfertigen. Im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme sei ergänzend auszuführen, dass die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen auch in der nun streitgegenständlichen Ausführung des Bauvorhabens eingehalten blieben.
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Die Klägerin hat am 13.02.2020 ihre Klage auf die Baugenehmigung vom 03.01.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 05.02.2020 erstreckt. Zur weiteren Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
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Die Einbeziehung der nachträglichen Baugenehmigung vom 03.01.2019 in das laufende Klageverfahren sei sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Insbesondere diene die Zulassung der Klageänderung dem baldigen Abschluss des bereits seit dem Jahr 2016 bestehenden Rechtsstreits. Die Klage sei auch im Übrigen zulässig. Dem Begehren der Klägerin stehe auch § 44 VwGO nicht entgegen, da mehrere Klagebegehren in einer Klage dann zusammen verfolgt werden könnten, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richteten, im Zusammenhang stünden und dasselbe Gericht zuständig sei. Dies sei vorliegend der Fall.
27 
Die Aufrechterhaltung der Klage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 17.03.2017 sei erforderlich, da diese trotz Erteilung der nachträglichen Baugenehmigung nicht gegenstandslos geworden sei. Denn der Beklagte habe die ursprüngliche Baugenehmigung nicht formell widerrufen oder zurückgenommen.
28 
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die nachträgliche Baugenehmigung, die den neuen Baukörper legalisiere, keine geringfügige Änderung, sondern vielmehr eine wesentliche Abweichung von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung darstelle. So sei der mit der nachträglichen Baugenehmigung vom 03.01.2019 genehmigte Baukörper um 82 cm länger und um 12 cm breiter als der ursprünglich mit Baugenehmigung vom 17.03.2017 genehmigte Baukörper. Gleichzeitig habe sich auch die Bautiefe verlängert. Diese betrage nunmehr 34,78 m und damit 59 cm mehr als zuvor. Das Bauvorhaben weise im Vergleich zum ursprünglich genehmigten einen um 23 cm geringeren Abstand zur ... Straße und einen um 12 cm geringeren Abstand zum westlich angrenzenden Grundstück (... Straße ...) auf. Das errichtete Gebäude sei damit sowohl länger als auch breiter und stelle gegenüber dem ursprünglich genehmigten Bauvorhaben ein „aliud“ dar.
29 
Zur weiteren Begründung vertieft und ergänzt die Klägerin ihre bisherigen Ausführungen im Klage- und Antragsverfahren. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass die dort vorgetragenen vermeintlichen Rechtsverletzungen, auf die sie sich beruft, durch die weitere Baugenehmigung noch verschärft werden.
30 
Die Klägerin beantragt nunmehr,
31 
die Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 17.03.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 sowie die Baugenehmigung des Landratsamts ... vom 03.01.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2020 aufzuheben.
32 
Der Beklagte beantragt,
33 
die Klage abzuweisen.
34 
Der Beklagte ist der Auffassung, dass das Landratsamt die Baugenehmigung zu Recht erteilt und das versagte Einvernehmen rechtmäßig ersetzt habe. Den Ausführungen der Klägerin zur Frage, was i. S. d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB als „nähere Umgebung“ im vorliegenden Fall anzusehen sei, sei zuzustimmen. Allerdings ändere diese „nähere Umgebung“ nichts an der Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens.
35 
Das Maß der baulichen Nutzung i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB werde durch das streitgegenständliche Bauvorhaben eingehalten. Die Klägerin verkenne, dass sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung dann einfüge, wenn es dort ein Referenzobjekt – wie vorliegend die beiden Mehrfamilienhäuser in der ... Straße ... – gebe, das bei einer wertenden Gesamtbetrachtung von Grundfläche, Geschosszahl und Höhe vergleichbar sei. Die Unterscheidung zwischen Dachformen sei dagegen kein taugliches Referenzkriterium, so dass es auf eine vermeintlich massivere Wirkungsweise von Flachdächern nicht ankomme.
36 
Das Bauvorhaben füge sich auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ein. Insbesondere sei eine faktische Baugrenze nicht festzustellen. Die Konstruktion einer Ruhezone im hinteren Teil der Flurstücke Nr. ..., ..., ..., ..., ... und ... überzeuge nicht. Die Bebauungen im hinteren Grundstücksbereich der Flurstücke Nr. ... und ... durchbrächen den vermeintlichen Grünstreifen, so dass ein solcher unabhängig von der geplanten Bebauung nicht existiere.
37 
Auch soweit die Klägerin meine, dass das Bauvorhaben hinter eine faktische vordere Baulinie der Flurstücke Nr. ..., ..., ... (vor Abbruch des Gebäudes ... Straße ) ... und ... zurücktrete, sei dies nicht nachvollziehbar, da eine entsprechende faktische Baulinie nicht bestehe. Die wesentlichen straßenseitigen Bebauungen auf den Flurstücken Nr. ... und ... seien unterschiedlich weit von der Straße gebaut und unterbrächen die übrige straßenseitige Bebauung, daher entstehe keine entsprechende Bauflucht.
38 
Weiterhin sei auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots sei ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfüge. So liege der Fall hier.
39 
Schließlich sei auch nicht das Ortsbild nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HS 2 BauGB beeinträchtigt. Denn jedes Bauwerk verändere und beeinträchtige das Ortsbild. Hinsichtlich der Dachform habe das OVG Münster entschieden, dass ein einzelnes Haus mit Satteldach innerhalb einer Häuserreihe mit Flachdach grundsätzlich keine Ortsbildbeeinträchtigung darstelle (unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.1981 - 4 C 1/78 -, juris). Für den umgekehrten Fall ergebe sich keine andere Bewertung.
40 
Die Beigeladene beantragt,
41 
die Klage abzuweisen.
42 
Im Wesentlichen hat sie vorgetragen: Der Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass als nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB das Straßengeviert anzusehen sei, welches durch die ... Straße im Norden, die ... Straße im Süden, die ... Straße im Westen und die ... Straße im Osten begrenzt werde. Es sei im Ansatz verfehlt, dass außerhalb des Gevierts auf der gegenüberliegenden Seite der ... Straße errichtete Gebäude die Eigenart der näheren Umgebung prägten.
43 
Das Mehrfamilienwohnhaus füge sich nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Das Regierungspräsidium habe zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf die Anzahl der Wohneinheiten insoweit nicht ankomme. Das Gebäude füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Maßgeblich seien die geplante Traufhöhe und Firsthöhe. Der genehmigte Baukörper bleibe mit den benannten Höhen hinter dem Rahmen, der durch das Straßengeviert gezogen werde, sogar zurück.
44 
Das Bauvorhaben unterschreite auch die faktischen Baulinien der Umgebungsbebauung. Auf Flst. Nr. ...befinde sich ein Mehrfamilienwohnhaus, dass eine faktische Baugrenze von 38 m aufweise. Das Werkstattgebäude auf Flst. Nr. „...“ (gemeint dürfte sein: ...) weise sogar 40 m auf. Das Vorhaben füge sich mit einer faktischen Baugrenze von 33 m ohne weiteres in die nähere Umgebung ein.
45 
Da das Grundstück die nach der Landesbauordnung gebotenen Abstandsflächen einhalte, könne auch nicht davon die Rede sein, dass hier gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen werde.
46 
Die Kammer hat das Baugrundstück und die nähere Umgebung am 27.02.2020 in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Anlage 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 27.02.2020 Bezug genommen.
47 
Dem Gericht liegen die zur Sache gehörenden Baugenehmigungsakten des Landratsamts und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Auf diese sowie auf die Gerichtsakten – auch die des Verfahrens 5 K 6699/18 – wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
48 
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
49 
Soweit die Klage hinsichtlich der Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 aufrechterhalten wurde, ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
50 
1. Der Begriff des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, der in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht genannt ist, soll zum Ausdruck bringen, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat; es handelt sich also um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten, sodass im Falle des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses die Klage oder der Antrag unzulässig ist. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich auf das Verbot institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zurückführen, welches seine Wurzel im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat. Damit sollen die Gerichte vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahrt werden. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis betrifft somit insbesondere die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Falles die angestrebte gerichtliche Klärung zur Konfliktlösung erforderlich ist (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 336 m. w. N.).
51 
2. Nach diesen Maßgaben ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 zu verneinen, da eine Aufhebung der Baugenehmigung des Landratsamts vom 03.01.2019 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2020 ausreichen würde, um das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. Die weitere Aufhebung der ersten Baugenehmigung vom 17.03.2017 und des dazugehörigen Widerspruchsbescheids wären nicht erforderlich, da es sich bei dem durch die Baugenehmigung vom 03.01.2019 legalisierten Baukörper um ein aliud zum mit der Baugenehmigung vom 17.03.2017 genehmigten Vorhaben handelt. In der Folge wäre das Bauvorhaben mit der Aufhebung der Baugenehmigung vom 03.01.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2020 in der formellen Illegalität; außerdem wäre eine nachträgliche Genehmigung des Vorhabens nicht mehr möglich.
52 
Ein aliud liegt vor, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet. Dabei kommen nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Nachtragsgenehmigung neu aufgeworfen wird. Eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung ist dagegen bei kleineren Änderungen anzunehmen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren, inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen und dessen Identität wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2303/15 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
53 
Nach dem Vortrag der Klägerin ist der mit der Baugenehmigung vom 03.01.2019 genehmigte Baukörper um 82 cm länger (nach Angabe des Beklagten: um 79 cm, vgl. den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.02.2020, Seite 2), der Abstand zwischen Baukörper und ... Straße hat sich um 23 cm reduziert (unstreitig) der Abstand zwischen Baukörper und westlich angrenzenden Grundstück (... Straße ..., Flurstück Nr. ...) hat sich um 12 cm verringert (unstreitig) und die Bautiefe um 59 cm vergrößert (Beklagter: um 56 cm). Insgesamt handelt es sich folglich (unstreitig) um ein nicht unerheblich längeres und breiteres Bauvorhaben. Die neue Baugenehmigung stellt somit keine bloße Modifizierung der Ursprungsbaugenehmigung dar, sondern erlaubt die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als aliud anzusehen ist, weil sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher Voraussetzungen neu stellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, juris – dort wurde ein aliud bereits bei einer bloßen Verschiebung des Baukörpers um 0,84 m bejaht) und mit der vergrößerten Kubatur insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften erneut überprüft werden muss.
54 
Die Argumentation der Klägerin, dass die ursprüngliche Baugenehmigung nicht gegenstandslos geworden sei, weil der Beklagte diese nicht formell widerrufen oder zurückgenommen habe, geht fehl. Es ist bereits widersprüchlich, einerseits – wie die Klägerin – hinsichtlich des neuen Baukörpers von einem aliud auszugehen, zugleich aber anzunehmen, dass die ursprüngliche Baugenehmigung nicht gegenstandlos geworden sei. Mit dem Erlass der Baugenehmigung vom 03.01.2019 haben sich die Baugenehmigung vom 17.03.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 vielmehr „auf andere Weise erledigt“ im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Denn die neue Baugenehmigung tritt gänzlich an die Stelle der alten Baugenehmigung, die alte Baugenehmigung verliert dadurch ihren Regelungsgehalt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 7 A 1371/13 -, juris Rn. 33). Eines formellen Widerrufs oder einer Rücknahme bedurfte es hierfür nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 7 A 1371/13 -, juris Rn. 33). Gegen diese Annahme der Kammer spricht schließlich auch nicht, dass die Baugenehmigung vom 03.01.2019 in Ziffer 2. der „Besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung“ bestimmt, dass die Auflagen der Baugenehmigung vom 17.03.2017 „weiterhin gelten“. Zum einen sagt dies nichts darüber aus, ob die Baugenehmigung vom 17.03.2017 als solche weiterhin Geltung beansprucht. Zum anderen ist diese Formulierung – trotz der missverständlichen Formulierung, dass die Auflagen der bisherigen Baugenehmigung „weiterhin gelten“ – als Bezugnahme zu verstehen. Nur durch diese Bezugnahme erlangen die Auflagen der Baugenehmigung vom 17.03.2017 ihre Geltungskraft.
55 
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere haben die übrigen Beteiligten in die Klageänderung, also die Erstreckung der Klage auf die Baugenehmigung des Landratsamts vom 03.01.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.02.2020, eingewilligt. Auf die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung kommt es demnach nicht an, § 91 Abs. 1 VwGO.
II.
56 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts vom 03.01.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
1. Zunächst wird zur Begründung auf den rechtskräftigen Eilbeschluss der Kammer vom 24.09.2018 (5 K 6699/18) Bezug genommen. Die dort zur Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die ursprüngliche Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2018 aufgeführten Argumente gelten auch für die hier relevante Baugenehmigung vom 03.01.2019:
58 
„2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
59 
a) Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, das in § 212a Abs. 1 BauGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, der Vorrang zu (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp/derselbe, VwGO-Kommentar, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 152 ff.).
60 
Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung hat aber in Fällen, in denen sich die Gemeinde darauf beruft, ihr Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden und deshalb hätte die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, nur auf Grundlage eines beschränkten Prüfprogramms zu erfolgen. Ob die angefochtene Baugenehmigung die Gemeinde in ihren Rechten verletzt, hängt davon ab, ob die Baurechtsbehörde das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zu Recht ersetzt hat. Dies ist wiederum davon abhängig, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB darf sie ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Die Gemeinde hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht. Da das im unbeplanten Innenbereich gelegene Baugrundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist für die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall maßgebend, ob das Bauvorhaben nach § 34 zulässig ist oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 41). Insoweit steht ihr das volle Prüfungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 34 BauGB zu. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 34 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. zu § 35 BauGB BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 3; Hofmeister, in: BeckOK BauGB, 42. Edition, § 36 Rn. 22 m.w.N.).
61 
b) Nach diesen Maßstäben ist dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung der gesetzlich vorgesehenen (§ 212a Abs. 1 BauGB) sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die hier erhobene Klage vom 23.04.2018 im Verfahren - 5 K 4575/18 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
62 
Die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 54 Abs. 4 S. 1 LBO dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin bzw. der für die Antragstellerin handelnde Technische Ausschuss (vgl. §§ 24 Abs. 1 S. 2, 39 Abs. 1 GemO i.V.m. § 8 Abs. 2 Ziff. 2.1.4.der Hauptsatzung der Antragstellerin; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09 2003 - 5 S 2550/02 -, juris Rn. 22) dürfte das erforderliche Einvernehmen zu Unrecht nicht erteilt haben. Denn das Bauvorhaben steht voraussichtlich nicht im Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 34 BauGB.
63 
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
64 
aa) Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im nicht beplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine feste Werte geben kann. Maßgeblich ist vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 -, juris Rn. 39 - 40).
65 
Vor diesem Hintergrund ist hier als nähere Umgebung grundsätzlich das durch die ... Straße, ... Straße, ... Straße und ... Straße umfasste Geviert und die gegenüberliegende Straßenseite des Vorhabens als nähere Umgebung anzusehen. Auch die Wohnhäuser auf dem Flurstück Nr. ... sind als taugliche Referenzobjekte zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können zwar Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper auszusondern sein, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322-335, Rn. 15 - 17).
66 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich hinsichtlich der Wohngebäude auf dem Flurstück Nr. ... nicht um Fremdkörper, die auszusondern wären. Insbesondere handelt es sich hier nicht um baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig wären. Im Gegenteil – als Wohnhäuser fügen sich die Gebäude zwanglos in das hier faktisch vorliegende allgemeine Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO) ein.
67 
bb) Vorliegend ist das angegriffene Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres zulässig, da die hier relevante nähere Umgebung unstreitig einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht.
68 
cc) Das angegriffene Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
69 
Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es – wie bei der Art der baulichen Nutzung – ebenfalls auf die gesamte in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung an, soweit sie für die Eigenart der näheren Umgebung von Bedeutung ist. Hält sich ein Vorhaben hinsichtlich seines Maßes innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens, so fügt es sich im Regelfall seinem Maße nach ein; überschreitet es diesen Rahmen, so ist es nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn es nicht selbst oder infolge seiner Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 17).
70 
Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich ist mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung verwandten Begriffe zurückzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären; bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Den Maßbegriffen des § 16 Abs. 2 BauNVO kommt ferner im unbeplanten Innenbereich eine unterschiedliche Bedeutung zu. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen leicht einschätzen lassen. Maßbegriffe, die die Baunutzungsverordnung nicht kennt, können grundsätzlich auch im unbeplanten Innenbereich keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
71 
Nach diesen Voraussetzungen dürfte das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden sein. Die Höhe des Vorhabens überschreitet mit einer Traufhöhe von 113,93 m über NN und einer Firsthöhe von 116,33 m über NN (vgl. Bl. 31 der Bauakte) unstreitig die Höhe der Bebauung der näheren Umgebung nicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Vorhaben drei Geschosse haben wird. Der Vortrag der Antragstellerin, dass hier das Flachdach des Vorhabens zu einem Nichteinfügen führe, weil bei einem Flachdach von einer grundsätzlich deutlich massiveren Wirkung gegenüber einem gleich hohen Gebäude mit Satteldach auszugehen sei, überzeugt nicht. Zum einen verwendet die Antragstellerin hier einen Maßbegriff (Dachform), den § 16 BauNVO nicht kennt und der folglich schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist.
72 
Zum anderen ist hier zu beachten, dass das Vorhaben im obersten Geschoss als Terrassengeschoss geplant ist. Unabhängig von der Frage, ob dieses Geschoss nach der Landesbauordnung als Vollgeschoss zu qualifizieren ist, ergibt sich daraus, wie die in der Bauakte befindlichen Ansichten des Vorhabens (Nord und Ost, West und Süd, Bl. 59 ff.der Bauakte) deutlich zeigen, eine Verjüngung der baulichen Anlage im oberen Bereich, die eine etwaige massivere Wirkung des Flachdachs verhindert. Schließlich hat die in der Stellungnahme des Technischen Ausschusses vom 30.09.2016 genannte Anzahl der Wohnungen für das Maß der baulichen Nutzung keine Bedeutung. Die Zahl der Wohnungen ist kein Kriterium im Sinne des § 16 BauNVO und hat für die äußere Wahrnehmbarkeit keine Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - IV C 98.77 -, juris Rn. 19).
73 
dd) Das angegriffene Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
74 
Mit dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.09.2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6, vom 13.05 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 9, und vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4). Die Prüfung richtet sich u.a. darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO), die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 21).
75 
Vorliegend sind im Umfeld der Umgebungsbebauung des angegriffenen Vorhabens weder faktische Baulinien noch faktische Baugrenzen zu erkennen. Betrachtet man insoweit den in der Bauakte befindlichen Lageplan (Bl. 41 der Bauakte), ergibt sich gerade kein einheitliches Bild. So weisen die zu berücksichtigenden Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... eine Bautiefe (gemessen in Orientierung an § 23 Abs. 4 S. 2 BauNVO, d.h. von der Straßengrenze ab) von ca. 38 m auf; die dem Bauvorhaben daran westlich angrenzende Bebauung weist eine Bautiefe von ca. 25 m auf. Die Bautiefe im westlichen angrenzenden Grundstück liegt dagegen bei ca. 40 m. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin das Werkstattgebäude auf dem Flurstück Nr. ... nicht berücksichtigen würde – insoweit also auf eine Bautiefe von ca. 23 m kommen würde – führte dies nicht zu Feststellung einer faktischen Baulinie oder Baugrenze. Derartiges muss sich deutlich aus der Umgebungsbebauung ablesen lassen (vgl. VG München, Urteil vom 18.06.2015 - M 11 K 14.1181 -, juris Rn. 30). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Auch wenn man die Beurteilung auf das gesamte Geviert einschließlich der gegenüberliegenden Straßenseite ausweiten wollte, kann von faktischen Baulinien oder Baugrenzen im Inneren des Gevierts nicht ausgegangen werden. Bis auf eine relativ einheitliche Bautiefe der Anlagen in der ... Straße ist hier eine Vielfalt von Bautiefen festzustellen. Das angegriffene Vorhaben, dass eine faktische Bautiefe von ca. 33 m aufweist, ist mithin nicht zu beanstanden.
76 
Vergleichbares gilt auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten vorderen Baulinie. Insoweit kommt es auch hier auf das äußere Erscheinungsbild an, weshalb die baulichen Anlagen der Eckgrundstücke der ... Straße (Flurstücke Nr. ... und ...) zu berücksichtigen sind. Eine einheitliche Flucht kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
77 
Eine Ruhezone oder gar „grüne Lunge“ wie sie die Antragstellerin zu erkennen meint, ist auf der Basis des Vorstehenden ebenfalls nicht auszumachen. Abgesehen davon haben Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, mit dem sie die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern könnten. Im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen beziehungsweise der Nachbarn nach Billigkeitsgesichtskriterien kann dem Eigentümer eines in der Ortslage i.S.d. § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Hierfür hat jeder Bauherr auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 04.07.2007 - 5 K 38/06 -, juris Rn. 41).
78 
ee) Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das angegriffene Vorhaben ist vorliegend nicht erkennbar. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, juris, Ls. 1). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die von der Antragstellerin genannten angeblichen qualifizierten Einsichtnahmemöglichkeiten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere vom hinteren Wohnhaus des Bauvorhabens sind qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten, die über das zumutbare Maß hinausgehen, nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vermeintlich erdrückenden Wirkung des Vorhabens ist erneut auf die im oberen Geschoss verjüngende Ausgestaltung durch das Terrassengeschoss hinzuweisen.
79 
ff) Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB nicht erkennbar.
80 
Die das Ortsbild schützende Vorschrift § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris). Das geplante Flachdach des Vorhabens wirkt sich aber allenfalls in der unmittelbaren Nachbarumgebung aus. Schon deshalb kann hier keine Beeinträchtigung des Ortsbildes angenommen werden. Abgesehen davon ist im Kontext des § 34 BauGB zu berücksichtigen, dass diese Norm als planersetzende Vorschrift nicht mehr regeln kann, als der (insoweit ersetzte) Plan selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 21). Dachformen oder andere Einzelheiten der Dachgestaltung sind aber im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht festsetzbar, weshalb sie hinsichtlich der Frage, ob das Ortsbild beeinträchtigt wird, irrelevant sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 23).“
81 
2. Die vorstehenden Erwägungen lassen sich hinsichtlich der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Fragen auch auf die Baugenehmigung vom 03.01.2019 übertragen. Auch insoweit ist das durch die Beklagte ersetzte Einvernehmen der Klägerin (§ 54 Abs. 4 Satz 1 LBO, 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass das Gebäude länger geworden ist (nach der Klägerin: um87 cm, im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2020 wird von 79 cm ausgegangen), sich die Abstände zur ... Straße (um 23 cm) und zum angrenzenden Grundstück (um 12 cm) verringert haben und sich die Bautiefe vergrößert hat (nach der Klägerin: um 59 cm, im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2020 wird von 56 cm ausgegangen) ändert daran nichts. Die Kammer hat das Baugrundstück und die nähere Umgebung am 27.02.2020 in Augenschein genommen (siehe Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 27.02.2020) und Fotos angefertigt (siehe Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 27.02.2020, Bild 1-11). Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme fügt sich das Vorhaben nach wie vor insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein:
82 
Zunächst hat sich die Kammer in den hinteren Bereich des Baugrundstücks begeben. Die dort gefertigten Fotos des Bauvorhabens und der von dort einsehbaren Umgebung (Bilder 1-7) zeigen deutlich, dass das Gebäude hinsichtlich der Höhe und des Umfangs des Bauvorhabens derjenigen der Umgebungsbebauung entspricht. Dies gilt nicht zuletzt im Vergleich zum Mehrfamilienhaus in der ... Straße ... (vgl. Bild 4). Im Übrigen erschließt sich der Kammer angesichts der genannten Bilder nicht, wo sich die von der Klägerin geltend gemachten, die Eigenart des Gevierts (... Straße/... Straße/... Straße/... Straße) angeblich immer (noch) prägenden Freiflächen im inneren des Gevierts befinden sollen. Vielmehr wird der innere Bereich des Gevierts durch zahlreiche Bebauungen geprägt und durchschnitten. So wird das Grundstück in der ... Straße ... beispielsweise weitgehend baulich genutzt (vgl. Bilder 5-7), es verbleibt lediglich ein vergleichsweise kleiner Grünbereich.
83 
Der Eindruck, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung ohne weiteres in die nähere Umgebung einfügt, bestätigt sich auch bei einem Blick auf die Front des Vorhabens und die Fronten der direkten Nachbarbebauung (vgl. hierzu Bilder 8-11). Insbesondere hinsichtlich der Höhe der angrenzenden Nachbarbebauung stehen die angrenzenden Gebäude dem Bauvorhaben in nichts nach, insbesondere ist das Haus auf der ... Straße ... mit einer Firsthöhe von 119,04 über NN erkennbar höher.
84 
Schließlich vermag die Klägerin sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletze. Dieses hält auch mit seiner nunmehr genehmigten Kubatur die nach Landesrecht bestehenden Abstandsflächenvorschriften ein, welche zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung geboten sind. Davon, dass - wie von der Klägerin behauptet - von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht, kann nach wie vor nicht die Rede sein.
85 
Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Eindrücke und der hierzu dargelegten rechtlichen Maßstäbe war die Klage abzuweisen.
III.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag zur Sache gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, war es billig, der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
87 
Beschluss vom 14. April 2020
88 
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
89 
Gründe
90 
Nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen war hier für jedes ersetzte Einvernehmen ein Streitwert von je 15.000,00 EUR anzusetzen. Angesichts der hier streitgegenständlichen zwei Baugenehmigungen, mit denen jeweils das Einvernehmen der Klägerin ersetzt wurde, führt dies zu dem tenorierten Streitwert.

Gründe

 
48 
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist hinsichtlich der Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 bereits unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
49 
Soweit die Klage hinsichtlich der Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 aufrechterhalten wurde, ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
50 
1. Der Begriff des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, der in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht genannt ist, soll zum Ausdruck bringen, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat; es handelt sich also um eine allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung für alle Verfahrensarten, sodass im Falle des Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses die Klage oder der Antrag unzulässig ist. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses lässt sich auf das Verbot institutionellen Missbrauchs prozessualer Rechte zurückführen, welches seine Wurzel im Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hat. Damit sollen die Gerichte vor überflüssigen, nutzlosen und mutwilligen Prozessen bewahrt werden. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis betrifft somit insbesondere die Frage, ob angesichts der besonderen Umstände des Falles die angestrebte gerichtliche Klärung zur Konfliktlösung erforderlich ist (vgl. NK-VwGO/Helge Sodan, 5. Aufl. 2018, VwGO § 42 Rn. 336 m. w. N.).
51 
2. Nach diesen Maßgaben ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 zu verneinen, da eine Aufhebung der Baugenehmigung des Landratsamts vom 03.01.2019 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2020 ausreichen würde, um das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. Die weitere Aufhebung der ersten Baugenehmigung vom 17.03.2017 und des dazugehörigen Widerspruchsbescheids wären nicht erforderlich, da es sich bei dem durch die Baugenehmigung vom 03.01.2019 legalisierten Baukörper um ein aliud zum mit der Baugenehmigung vom 17.03.2017 genehmigten Vorhaben handelt. In der Folge wäre das Bauvorhaben mit der Aufhebung der Baugenehmigung vom 03.01.2019 und des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2020 in der formellen Illegalität; außerdem wäre eine nachträgliche Genehmigung des Vorhabens nicht mehr möglich.
52 
Ein aliud liegt vor, wenn sich das neue Vorhaben in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben grundlegend unterscheidet. Dabei kommen nur Gesichtspunkte in Betracht, die für die Identität des gesamten Vorhabens wesentlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Frage der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens durch die Nachtragsgenehmigung neu aufgeworfen wird. Eine lediglich modifizierende Nachtragsbaugenehmigung ist dagegen bei kleineren Änderungen anzunehmen, die das Gesamtvorhaben in seinen Grundzügen nur unwesentlich berühren, inhaltlich nicht zu einem von dem ursprünglichen Genehmigungsgegenstand wesensverschiedenen Vorhaben führen und dessen Identität wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.02.2016 - 3 S 2303/15 -, juris Rn. 19 m. w. N.).
53 
Nach dem Vortrag der Klägerin ist der mit der Baugenehmigung vom 03.01.2019 genehmigte Baukörper um 82 cm länger (nach Angabe des Beklagten: um 79 cm, vgl. den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.02.2020, Seite 2), der Abstand zwischen Baukörper und ... Straße hat sich um 23 cm reduziert (unstreitig) der Abstand zwischen Baukörper und westlich angrenzenden Grundstück (... Straße ..., Flurstück Nr. ...) hat sich um 12 cm verringert (unstreitig) und die Bautiefe um 59 cm vergrößert (Beklagter: um 56 cm). Insgesamt handelt es sich folglich (unstreitig) um ein nicht unerheblich längeres und breiteres Bauvorhaben. Die neue Baugenehmigung stellt somit keine bloße Modifizierung der Ursprungsbaugenehmigung dar, sondern erlaubt die Verwirklichung eines wesentlich anderen Bauvorhabens, das gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben als aliud anzusehen ist, weil sich für das abgewandelte Bauvorhaben die Frage der Genehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher Voraussetzungen neu stellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 -, juris – dort wurde ein aliud bereits bei einer bloßen Verschiebung des Baukörpers um 0,84 m bejaht) und mit der vergrößerten Kubatur insbesondere die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften erneut überprüft werden muss.
54 
Die Argumentation der Klägerin, dass die ursprüngliche Baugenehmigung nicht gegenstandslos geworden sei, weil der Beklagte diese nicht formell widerrufen oder zurückgenommen habe, geht fehl. Es ist bereits widersprüchlich, einerseits – wie die Klägerin – hinsichtlich des neuen Baukörpers von einem aliud auszugehen, zugleich aber anzunehmen, dass die ursprüngliche Baugenehmigung nicht gegenstandlos geworden sei. Mit dem Erlass der Baugenehmigung vom 03.01.2019 haben sich die Baugenehmigung vom 17.03.2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 21.03.2018 vielmehr „auf andere Weise erledigt“ im Sinne des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Denn die neue Baugenehmigung tritt gänzlich an die Stelle der alten Baugenehmigung, die alte Baugenehmigung verliert dadurch ihren Regelungsgehalt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 7 A 1371/13 -, juris Rn. 33). Eines formellen Widerrufs oder einer Rücknahme bedurfte es hierfür nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 - 7 A 1371/13 -, juris Rn. 33). Gegen diese Annahme der Kammer spricht schließlich auch nicht, dass die Baugenehmigung vom 03.01.2019 in Ziffer 2. der „Besonderen Hinweise, Auflagen und Bedingungen zur Baugenehmigung“ bestimmt, dass die Auflagen der Baugenehmigung vom 17.03.2017 „weiterhin gelten“. Zum einen sagt dies nichts darüber aus, ob die Baugenehmigung vom 17.03.2017 als solche weiterhin Geltung beansprucht. Zum anderen ist diese Formulierung – trotz der missverständlichen Formulierung, dass die Auflagen der bisherigen Baugenehmigung „weiterhin gelten“ – als Bezugnahme zu verstehen. Nur durch diese Bezugnahme erlangen die Auflagen der Baugenehmigung vom 17.03.2017 ihre Geltungskraft.
55 
2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere haben die übrigen Beteiligten in die Klageänderung, also die Erstreckung der Klage auf die Baugenehmigung des Landratsamts vom 03.01.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 05.02.2020, eingewilligt. Auf die Frage der Sachdienlichkeit der Klageänderung kommt es demnach nicht an, § 91 Abs. 1 VwGO.
II.
56 
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Baugenehmigung des Landratsamts vom 03.01.2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 05.02.2020 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
57 
1. Zunächst wird zur Begründung auf den rechtskräftigen Eilbeschluss der Kammer vom 24.09.2018 (5 K 6699/18) Bezug genommen. Die dort zur Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend die ursprüngliche Baugenehmigung des Landratsamts vom 17.03.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2018 aufgeführten Argumente gelten auch für die hier relevante Baugenehmigung vom 03.01.2019:
58 
„2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
59 
a) Bei der vom Gericht zu treffenden Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung, das in § 212a Abs. 1 BauGB gesetzlichen Ausdruck gefunden hat, der Vorrang zu (vgl. zum Ganzen W.-R. Schenke, in: Kopp/derselbe, VwGO-Kommentar, 24. Auflage 2018, § 80, Rn. 152 ff.).
60 
Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung hat aber in Fällen, in denen sich die Gemeinde darauf beruft, ihr Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden und deshalb hätte die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, nur auf Grundlage eines beschränkten Prüfprogramms zu erfolgen. Ob die angefochtene Baugenehmigung die Gemeinde in ihren Rechten verletzt, hängt davon ab, ob die Baurechtsbehörde das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen zu Recht ersetzt hat. Dies ist wiederum davon abhängig, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Nach § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB darf sie ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Die Gemeinde hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist oder nicht. Da das im unbeplanten Innenbereich gelegene Baugrundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist für die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall maßgebend, ob das Bauvorhaben nach § 34 zulässig ist oder nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - juris Rn. 41). Insoweit steht ihr das volle Prüfungsrecht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 34 BauGB zu. Das bedeutet, dass die Voraussetzungen des § 34 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. zu § 35 BauGB BVerwG, Urteil vom 01.07.2010 - 4 C 4.08 - juris Rn. 3; Hofmeister, in: BeckOK BauGB, 42. Edition, § 36 Rn. 22 m.w.N.).
61 
b) Nach diesen Maßstäben ist dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der Baugenehmigung Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Verhinderung der gesetzlich vorgesehenen (§ 212a Abs. 1 BauGB) sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin ist bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtmäßig. Die hier erhobene Klage vom 23.04.2018 im Verfahren - 5 K 4575/18 - gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung wird voraussichtlich keinen Erfolg haben.
62 
Die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin nach § 54 Abs. 4 S. 1 LBO dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragstellerin bzw. der für die Antragstellerin handelnde Technische Ausschuss (vgl. §§ 24 Abs. 1 S. 2, 39 Abs. 1 GemO i.V.m. § 8 Abs. 2 Ziff. 2.1.4.der Hauptsatzung der Antragstellerin; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09 2003 - 5 S 2550/02 -, juris Rn. 22) dürfte das erforderliche Einvernehmen zu Unrecht nicht erteilt haben. Denn das Bauvorhaben steht voraussichtlich nicht im Widerspruch zu den Voraussetzungen des § 34 BauGB.
63 
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
64 
aa) Die nähere Umgebung ist nach § 34 BauGB der Maßstab für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens. Die tatsächlich vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung erfüllt danach im nicht beplanten Innenbereich dieselbe Funktion wie ein Bebauungsplan im beplanten Bereich, nämlich die Gewährleistung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Die Abgrenzung des Bereichs, der als nähere Umgebung anzusehen ist, folgt aus der dargestellten Funktion der Umgebungsbebauung. Deshalb muss die nähere Umgebung einmal insoweit berücksichtigt werden, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei muss zwar die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung bzw. die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint; aber es darf dennoch nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung außerhalb der Nachbarschaft des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Aus dieser Umschreibung der näheren Umgebung folgt, dass es für die Dimensionierung des Bereichs, der als nähere Umgebung eines Bauvorhabens maßgeblich für die Zulässigkeit nach § 34 BauGB ist, keine feste Werte geben kann. Maßgeblich ist vielmehr das vom Bauvorhaben ausgehende Störungspotential einerseits und seine Störungsempfindlichkeit andererseits. Je intensiver einer dieser beiden Komponenten ausgeprägt ist, umso größer ist der als nähere Umgebung zu berücksichtigende Bereich. Daraus ergibt sich, dass bei einer immissionsträchtigen Anlage ein wesentlich größerer Bereich als die „nähere Umgebung“ anzusehen ist als bei einem Wohnbauvorhaben inmitten eines Wohngebiets; bei Letzterem ist in der Regel nur die unmittelbare Nachbarschaft, nämlich das betroffene Straßenviereck und die gegenüberliegende Straßenseite als nähere Umgebung anzusehen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2017 - 4 K 1321/17 -, juris Rn. 39 - 40).
65 
Vor diesem Hintergrund ist hier als nähere Umgebung grundsätzlich das durch die ... Straße, ... Straße, ... Straße und ... Straße umfasste Geviert und die gegenüberliegende Straßenseite des Vorhabens als nähere Umgebung anzusehen. Auch die Wohnhäuser auf dem Flurstück Nr. ... sind als taugliche Referenzobjekte zu betrachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können zwar Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung als Fremdkörper auszusondern sein, die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1990 - 4 C 23.86 -, BVerwGE 84, 322-335, Rn. 15 - 17).
66 
Nach diesen Maßstäben handelt es sich hinsichtlich der Wohngebäude auf dem Flurstück Nr. ... nicht um Fremdkörper, die auszusondern wären. Insbesondere handelt es sich hier nicht um baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig wären. Im Gegenteil – als Wohnhäuser fügen sich die Gebäude zwanglos in das hier faktisch vorliegende allgemeine Wohngebiet (vgl. § 4 BauNVO) ein.
67 
bb) Vorliegend ist das angegriffene Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres zulässig, da die hier relevante nähere Umgebung unstreitig einem allgemeinen Wohngebiet i.S.d. § 4 BauNVO entspricht.
68 
cc) Das angegriffene Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
69 
Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es – wie bei der Art der baulichen Nutzung – ebenfalls auf die gesamte in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung an, soweit sie für die Eigenart der näheren Umgebung von Bedeutung ist. Hält sich ein Vorhaben hinsichtlich seines Maßes innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens, so fügt es sich im Regelfall seinem Maße nach ein; überschreitet es diesen Rahmen, so ist es nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn es nicht selbst oder infolge seiner Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369; BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 17).
70 
Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich ist mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung verwandten Begriffe zurückzugreifen. Das bedeutet aber nicht, dass die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären; bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Den Maßbegriffen des § 16 Abs. 2 BauNVO kommt ferner im unbeplanten Innenbereich eine unterschiedliche Bedeutung zu. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen leicht einschätzen lassen. Maßbegriffe, die die Baunutzungsverordnung nicht kennt, können grundsätzlich auch im unbeplanten Innenbereich keine Rolle spielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 C 19.93 -, juris Rn. 19 m.w.N.).
71 
Nach diesen Voraussetzungen dürfte das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht zu beanstanden sein. Die Höhe des Vorhabens überschreitet mit einer Traufhöhe von 113,93 m über NN und einer Firsthöhe von 116,33 m über NN (vgl. Bl. 31 der Bauakte) unstreitig die Höhe der Bebauung der näheren Umgebung nicht. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass das Vorhaben drei Geschosse haben wird. Der Vortrag der Antragstellerin, dass hier das Flachdach des Vorhabens zu einem Nichteinfügen führe, weil bei einem Flachdach von einer grundsätzlich deutlich massiveren Wirkung gegenüber einem gleich hohen Gebäude mit Satteldach auszugehen sei, überzeugt nicht. Zum einen verwendet die Antragstellerin hier einen Maßbegriff (Dachform), den § 16 BauNVO nicht kennt und der folglich schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist.
72 
Zum anderen ist hier zu beachten, dass das Vorhaben im obersten Geschoss als Terrassengeschoss geplant ist. Unabhängig von der Frage, ob dieses Geschoss nach der Landesbauordnung als Vollgeschoss zu qualifizieren ist, ergibt sich daraus, wie die in der Bauakte befindlichen Ansichten des Vorhabens (Nord und Ost, West und Süd, Bl. 59 ff.der Bauakte) deutlich zeigen, eine Verjüngung der baulichen Anlage im oberen Bereich, die eine etwaige massivere Wirkung des Flachdachs verhindert. Schließlich hat die in der Stellungnahme des Technischen Ausschusses vom 30.09.2016 genannte Anzahl der Wohnungen für das Maß der baulichen Nutzung keine Bedeutung. Die Zahl der Wohnungen ist kein Kriterium im Sinne des § 16 BauNVO und hat für die äußere Wahrnehmbarkeit keine Relevanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.06.1980 - IV C 98.77 -, juris Rn. 19).
73 
dd) Das angegriffene Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
74 
Mit dem Merkmal der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, ist neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Zur Konkretisierung des der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maßstabs kann dabei auf die in § 23 BauNVO enthaltenen Begriffsbestimmungen zur Baulinie, Baugrenze und Bebauungstiefe zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.09.2016 - 4 B 23.16 -, juris Rn. 6, vom 13.05 2014 - 4 B 38.13 -, juris Rn. 9, und vom 16.06.2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 4). Die Prüfung richtet sich u.a. darauf, ob der maßgebenden Umgebungsbebauung eine faktische Baugrenze oder Baulinie zu entnehmen ist oder ob die Bebauungstiefe (§ 23 Abs. 4 BauNVO), die mit dem Vorhaben verwirklicht wird, dort ein Vorbild hat (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.05.2018 - OVG 2 B 3.17 -, juris Rn. 21).
75 
Vorliegend sind im Umfeld der Umgebungsbebauung des angegriffenen Vorhabens weder faktische Baulinien noch faktische Baugrenzen zu erkennen. Betrachtet man insoweit den in der Bauakte befindlichen Lageplan (Bl. 41 der Bauakte), ergibt sich gerade kein einheitliches Bild. So weisen die zu berücksichtigenden Mehrfamilienhäuser auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... eine Bautiefe (gemessen in Orientierung an § 23 Abs. 4 S. 2 BauNVO, d.h. von der Straßengrenze ab) von ca. 38 m auf; die dem Bauvorhaben daran westlich angrenzende Bebauung weist eine Bautiefe von ca. 25 m auf. Die Bautiefe im westlichen angrenzenden Grundstück liegt dagegen bei ca. 40 m. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin das Werkstattgebäude auf dem Flurstück Nr. ... nicht berücksichtigen würde – insoweit also auf eine Bautiefe von ca. 23 m kommen würde – führte dies nicht zu Feststellung einer faktischen Baulinie oder Baugrenze. Derartiges muss sich deutlich aus der Umgebungsbebauung ablesen lassen (vgl. VG München, Urteil vom 18.06.2015 - M 11 K 14.1181 -, juris Rn. 30). Dies ist hier aber gerade nicht der Fall. Auch wenn man die Beurteilung auf das gesamte Geviert einschließlich der gegenüberliegenden Straßenseite ausweiten wollte, kann von faktischen Baulinien oder Baugrenzen im Inneren des Gevierts nicht ausgegangen werden. Bis auf eine relativ einheitliche Bautiefe der Anlagen in der ... Straße ist hier eine Vielfalt von Bautiefen festzustellen. Das angegriffene Vorhaben, dass eine faktische Bautiefe von ca. 33 m aufweist, ist mithin nicht zu beanstanden.
76 
Vergleichbares gilt auch hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten vorderen Baulinie. Insoweit kommt es auch hier auf das äußere Erscheinungsbild an, weshalb die baulichen Anlagen der Eckgrundstücke der ... Straße (Flurstücke Nr. ... und ...) zu berücksichtigen sind. Eine einheitliche Flucht kann vor diesem Hintergrund nicht festgestellt werden.
77 
Eine Ruhezone oder gar „grüne Lunge“ wie sie die Antragstellerin zu erkennen meint, ist auf der Basis des Vorstehenden ebenfalls nicht auszumachen. Abgesehen davon haben Nachbarn grundsätzlich keinen Anspruch auf den Fortbestand einer faktischen Ruhezone, mit dem sie die Bebauung von Nachbargrundstücken verhindern könnten. Im Rahmen der Bewertung der wechselseitigen Interessen eines Bauwilligen beziehungsweise der Nachbarn nach Billigkeitsgesichtskriterien kann dem Eigentümer eines in der Ortslage i.S.d. § 34 BauGB belegenen und von daher grundsätzlich Baulandqualität aufweisenden Grundstücks weder generell noch auch nur regelmäßig angesonnen werden, auf eine bauliche Nutzung seines Grundeigentums allein deswegen zu verzichten, um den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke eine „rückwärtige Ruhezone“ zu erhalten. Hierfür hat jeder Bauherr auf seinem eigenen Grundstück zu sorgen (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 04.07.2007 - 5 K 38/06 -, juris Rn. 41).
78 
ee) Auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch das angegriffene Vorhaben ist vorliegend nicht erkennbar. Das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot wird im Regelfall aus tatsächlichen Gründen nicht verletzt, wenn ein Vorhaben die nach Landesrecht zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung gebotenen Abstandsflächen einhält (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 - 4 B 128.98 -, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.1999 - 3 S 1932/99 -, juris, Ls. 1). Dies ist vorliegend unstreitig der Fall. Die von der Antragstellerin genannten angeblichen qualifizierten Einsichtnahmemöglichkeiten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere vom hinteren Wohnhaus des Bauvorhabens sind qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten, die über das zumutbare Maß hinausgehen, nicht ersichtlich. Hinsichtlich der vermeintlich erdrückenden Wirkung des Vorhabens ist erneut auf die im oberen Geschoss verjüngende Ausgestaltung durch das Terrassengeschoss hinzuweisen.
79 
ff) Schließlich ist auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB nicht erkennbar.
80 
Die das Ortsbild schützende Vorschrift § 34 Abs. 1 S. 2 HS 2 BauGB stellt auf einen größeren maßstabbildenden Bereich als auf die für das Einfügensgebot maßgebliche nähere Umgebung ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris). Das geplante Flachdach des Vorhabens wirkt sich aber allenfalls in der unmittelbaren Nachbarumgebung aus. Schon deshalb kann hier keine Beeinträchtigung des Ortsbildes angenommen werden. Abgesehen davon ist im Kontext des § 34 BauGB zu berücksichtigen, dass diese Norm als planersetzende Vorschrift nicht mehr regeln kann, als der (insoweit ersetzte) Plan selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 21). Dachformen oder andere Einzelheiten der Dachgestaltung sind aber im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 BauGB nicht festsetzbar, weshalb sie hinsichtlich der Frage, ob das Ortsbild beeinträchtigt wird, irrelevant sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.05.2000 - 4 C 14.98 -, juris Rn. 23).“
81 
2. Die vorstehenden Erwägungen lassen sich hinsichtlich der nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanten Fragen auch auf die Baugenehmigung vom 03.01.2019 übertragen. Auch insoweit ist das durch die Beklagte ersetzte Einvernehmen der Klägerin (§ 54 Abs. 4 Satz 1 LBO, 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) rechtlich nicht zu beanstanden. Der Umstand, dass das Gebäude länger geworden ist (nach der Klägerin: um87 cm, im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2020 wird von 79 cm ausgegangen), sich die Abstände zur ... Straße (um 23 cm) und zum angrenzenden Grundstück (um 12 cm) verringert haben und sich die Bautiefe vergrößert hat (nach der Klägerin: um 59 cm, im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2020 wird von 56 cm ausgegangen) ändert daran nichts. Die Kammer hat das Baugrundstück und die nähere Umgebung am 27.02.2020 in Augenschein genommen (siehe Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 27.02.2020) und Fotos angefertigt (siehe Anlage 2 zum Sitzungsprotokoll vom 27.02.2020, Bild 1-11). Nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme fügt sich das Vorhaben nach wie vor insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein:
82 
Zunächst hat sich die Kammer in den hinteren Bereich des Baugrundstücks begeben. Die dort gefertigten Fotos des Bauvorhabens und der von dort einsehbaren Umgebung (Bilder 1-7) zeigen deutlich, dass das Gebäude hinsichtlich der Höhe und des Umfangs des Bauvorhabens derjenigen der Umgebungsbebauung entspricht. Dies gilt nicht zuletzt im Vergleich zum Mehrfamilienhaus in der ... Straße ... (vgl. Bild 4). Im Übrigen erschließt sich der Kammer angesichts der genannten Bilder nicht, wo sich die von der Klägerin geltend gemachten, die Eigenart des Gevierts (... Straße/... Straße/... Straße/... Straße) angeblich immer (noch) prägenden Freiflächen im inneren des Gevierts befinden sollen. Vielmehr wird der innere Bereich des Gevierts durch zahlreiche Bebauungen geprägt und durchschnitten. So wird das Grundstück in der ... Straße ... beispielsweise weitgehend baulich genutzt (vgl. Bilder 5-7), es verbleibt lediglich ein vergleichsweise kleiner Grünbereich.
83 
Der Eindruck, dass sich das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB insbesondere nach Art und Maß der baulichen Nutzung ohne weiteres in die nähere Umgebung einfügt, bestätigt sich auch bei einem Blick auf die Front des Vorhabens und die Fronten der direkten Nachbarbebauung (vgl. hierzu Bilder 8-11). Insbesondere hinsichtlich der Höhe der angrenzenden Nachbarbebauung stehen die angrenzenden Gebäude dem Bauvorhaben in nichts nach, insbesondere ist das Haus auf der ... Straße ... mit einer Firsthöhe von 119,04 über NN erkennbar höher.
84 
Schließlich vermag die Klägerin sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletze. Dieses hält auch mit seiner nunmehr genehmigten Kubatur die nach Landesrecht bestehenden Abstandsflächenvorschriften ein, welche zur Sicherung hinreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung geboten sind. Davon, dass - wie von der Klägerin behauptet - von dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung ausgeht, kann nach wie vor nicht die Rede sein.
85 
Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen Eindrücke und der hierzu dargelegten rechtlichen Maßstäbe war die Klage abzuweisen.
III.
86 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag zur Sache gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, war es billig, der Klägerin auch insoweit die Kosten aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
87 
Beschluss vom 14. April 2020
88 
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
89 
Gründe
90 
Nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen war hier für jedes ersetzte Einvernehmen ein Streitwert von je 15.000,00 EUR anzusetzen. Angesichts der hier streitgegenständlichen zwei Baugenehmigungen, mit denen jeweils das Einvernehmen der Klägerin ersetzt wurde, führt dies zu dem tenorierten Streitwert.

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