Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 11 K 1571/20

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 30.10.2019 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 28.02.2020 verpflichtet, Auskunft über die Namen derjenigen Gutachter zu erteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung von Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor.
Im Herbst 2016 leitete die Beklagte das Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor ein. In diesem Verfahren holte die Juristische Fakultät der Beklagten zwei schriftliche externe Gutachten auswärtiger Hochschullehrerinnen und/oder Hochschullehrer ein. Die Gutachten gingen im Januar bzw. Februar 2017 im Dekanat der Juristischen Fakultät ein. In seiner nichtöffentlichen Sitzung am 08.02.2017 beschloss der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der Beklagten, den Antrag zu stellen, den Beigeladenen zum Honorarprofessor zu bestellen. Auf Antrag der Juristischen Fakultät vom 13.12.2017 beschloss der Senat der Beklagten am 06.02.2018 in nichtöffentlicher Sitzung und geheimer Abstimmung die Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor.
Im November 2018 wurde der Beigeladene zum Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts und im Juni 2020 zum Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts ernannt.
Mit Schreiben vom 10.10.2019 beantragte der Kläger hinsichtlich der Honorarprofessur des Beigeladenen die Mitteilung der Namen der Gutachter bezüglich des Ernennungs- bzw. Berufungsverfahrens sowie um Übermittlung der Gutachten selbst.
Mit Bescheid vom 30.10.2019 lehnte die Beklagte das Auskunftsbegehren ab. Zur Begründung gab sie an, dass die Juristische Fakultät im Kernbereich von Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 LV Baden-Württemberg) keinen Zugang zu amtlichen Informationen eröffne (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 LIfG). In diesen Kernbereich würde die akademische Selbstverwaltung im Allgemeinen und Fragen der Berufung und Ernennung einzelner Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Besonderen fallen. Dieser besondere grundrechtliche Schutz gehe der allgemeinen Regel in § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIfG vor, nach der Gutachten regelmäßig von der Vertraulichkeit behördlicher Beratungen und Entscheidungsprozesse ausgenommen seien.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2019 Widerspruch und beantragte hilfsweise, das Einverständnis der Beteiligten zur Weitergabe der Informationen einzuholen. Den Widerspruch begründete er trotz Aufforderung nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und trug zur Begründung ergänzend vor, dass mit der Einschränkung von Informationsrechten in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIfG dem besonderen Schutz der Wissenschaftsfreiheit Rechnung getragen werde. Dass die wissenschaftsbezogene Selbstverwaltung der Universität hiervon umfasst sei, ergebe sich aus Art. 20 LV Baden-Württemberg, der ausdrücklich das Recht zur Selbstverwaltung (Abs. 2) und die Erweiterung des Lehrkörpers (Abs. 3) in den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Rechte von Hochschulen einbeziehe. Hierzu zähle auch die Verleihung einer Honorarprofessur gem. § 55 LHG, die durch den Senat einer Hochschule erfolge. Gefordert sei hierbei die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen für Professoren gem. § 47 LHG sowie – im Rahmen einer Sollvorschrift – die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im jeweiligen Fachgebiet von mindestens zwei Semesterwochenstunden. Honorarprofessoren seien darüber hinaus dazu berechtigt, an Prüfungen und an der Forschung beteiligt zu werden. Entscheidungen in Bezug auf ihre Bestellung seien somit in mehrfacher Hinsicht wissenschaftsrelevant. Die Zugehörigkeit von das wissenschaftliche Personal einer Universität betreffenden Personalentscheidungen zum Schutzbereich des Art. 5 GG werde durch die Entscheidung des OVG NRW vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 – bestätigt. Angesichts dieser Rechtslage sei eine Nachfrage bei dem Beigeladenen und den Gutachtern, ob sie einer Nennung ihrer Namen und/oder Herausgabe der Gutachten zustimmen würden, nicht geboten gewesen. Zudem würde hierdurch die Einholung von Gutachten im Rahmen künftiger Verfahren zumindest erschwert werden. Wenn Gutachter damit rechnen müssten, dass ihre Beurteilungen offengelegt würden, sei davon auszugehen, dass sie sich nicht mehr frei äußern würden. Die qualitativen Folgen für die Personalauswahl einer Universität seien unabsehbar.
Der Kläger hat am 23.03.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass das LIFG anwendbar sei, da es sich bei der Beklagten um eine informationspflichtige Stelle im Sinne von § 3 Nr. 2 LIFG handele. Die bloße Information über die Namen der Gutachter und damit über die Auswahlentscheidung bezüglich der Gutachter im Rahmen des Verfahrens zur Verleihung einer Honorarprofessur gehöre nicht zu den spezifisch geschützten Tätigkeitbereichen einer Hochschule. Die bloße Angabe der Namen von Gutachtern unterfalle nicht dem Bereich der Forschung. Es gehe nicht um die selbständige Erarbeitung objektiv neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und auch nicht um eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und -professoren sei Personalauswahl und orientiere sich in Verfahren und materiellen Vorgaben an den Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen sei zwar die Forschungstätigkeit des Bewerbers einzubeziehen und zu bewerten, „eigene“ Forschung werde hier indes nicht durchgeführt, schon gar nicht durch die Hochschulorgane, die lediglich festlegen würden, welche Gutachter zur Unterstützung im Verfahren herangezogen werden. Dass Honorarprofessoren selbst an Forschung und Lehre beteiligt seien und sich insoweit ihrerseits auf die entsprechenden Grundrechte berufen könnten, wirke sich auf die Subsumtion des Verfahrens zu ihrer Bestellung unter die Ausnahmebereiche ebenfalls nicht aus. Aus den genannten Gründen sei die Information über die Namen der Gutachter auch nicht dem Bereich der Lehre zuzuordnen. Auch eine Zuordnung zum Begriff der Leistungsbeurteilungen liege nicht vor, da es dabei um die Leistungen der Studierenden und allenfalls noch des Hochschulpersonals im Rahmen von Entscheidungen über Beförderungen oder Leistungszulagen gehe. Jedenfalls seien die Namen der Gutachter keine Leistungsbeurteilungen. Der Beklagten sei eine Berufung auf die Bereichsausnahme zudem deshalb zu versagen, weil der Beigeladene seit seiner Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts und anschließend seines Präsidenten herausragende staatliche Aufgaben wahrnehme, sodass ein besonderes Informationsinteresse bestehe, das etwaige Beschränkungen überlagern würde. Der Nennung der Namen der Gutachter stehe auch § 5 LIFG nicht entgegen. Insbesondere würden die von der Beklagten behaupteten „Einschüchterungseffekte“ nicht überzeugen. Vielmehr sei die Offenlegung der Namen der Gutachter in zahlreichen Verfahren – etwa bei der Doktorprüfung – üblich und sogar vorgeschrieben. Zudem schütze § 5 LIFG nur die Beteiligten. Die Beklagte habe aber nicht versucht, von diesen das Einverständnis einzuholen. Der Kläger trägt weiter vor, dass er auch einen Anspruch auf Übermittlung der Gutachten habe. Denn diese würden ebenfalls keine eigenständigen Forschungsergebnisse enthalten und lediglich die eigentliche Personalentscheidung der Beklagten vorbereiten. Da es sich um externe Gutachter handele, könnten diese jedenfalls nicht der Forschung der Beklagten zugerechnet werden. Der Grundrechtsschutz der Beklagten und damit die Bereichsausnahme erstrecke sich aber nicht auf Forschungstätigkeit Dritter, die lediglich in eigenen Verfahren herangezogen würden. Dass Gutachten Dritter nicht generell einem besonderen Vertrauensschutz unterliegen, ergebe sich unter anderem auch aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG. Die bei Eröffnung des Anwendungsbereichs des LIFG erforderliche Abwägung nach § 5 LIFG falle auch insoweit zu seinen Gunsten aus. Es bestehe jedenfalls die begründete Vermutung, dass die Gutachten zur Verleihung der Honorarprofessur nicht unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen und wissenschaftlichen Vorgaben in Bezug auf Interessenkollisionen und Befangenheit erstellt worden seien. Um diese Vorwürfe im Interesse der Öffentlichkeit zu prüfen, sei eine Einsichtnahme in die Gutachten zwingend erforderlich.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt – sachdienlich gefasst –,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 30.10.2019 sowie deren Widerspruchsbescheids vom 28.02.2020 zu verpflichten,
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1. Auskunft über die Namen der Gutachter zu erteilen, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben und
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2. ihm die von den Gutachtern gem. Antrag Ziff. 1 erstellten Gutachten zur Verleihung der Honorarprofessur an den Beigeladenen vorzulegen.
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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf § 9 Abs. 5 LHG, wonach Gremienmitglieder in allen Angelegenheiten, die in nicht öffentlicher Sitzung in Personal- und Prüfungsangelegenheiten bekannt würden, zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Bereits hieraus folge eine allgemeine Verpflichtung der Beklagten zum vertraulichen Umgang mit den dazugehörigen Unterlagen wie beispielsweise den Gutachten. Einer Auskunftspflicht stehe zudem das Hochschulprivileg nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG entgegen, wonach die durch Art. 20 LV Baden-Württemberg und Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Autonomie der Universitäten in vollem Umfang gewahrt bleibe. Die Freiheit von Forschung und Lehre umfasse das Selbstergänzungsrecht (Art. 20 Abs. 3 LV Baden-Württemberg). Dieses schirme die Hochschule bei ihren Personalentscheidungen im akademischen Kernbereich gegen sachfremden Einfluss der verfassten Staatsgewalt sowie durch Private und der allgemeinen Öffentlichkeit ab. Dies diene auch der Erfüllung der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG). Auch das Merkmal „betroffen sind“ in § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG sei verfassungskonform so zu verstehen, dass nicht nur die Realisierung des Individualgrundrechts wissenschaftlicher Forschung und Lehre, sondern auch die ihr vorgebaute wissenschaftsbezogene und damit objektivrechtlich-institutionelle Seite der Selbstverwaltung umfasst werde. Wo in Berufungs- oder Bestellungsverfahren nichtwissenschaftliche Kriterien störenden Einfluss gewönnen, sei auch die Forschung und Lehre nur noch „second best“. In den Bereich dieser Selbstverwaltung falle die Bestellung einer Honorarprofessorin oder eines Honorarprofessors. Die Honorarprofessur sei für Art und Umfang des Angebots an wissenschaftlicher Lehre, für deren Einbettung in das sonst angebotene wissenschaftliche Lehrprogramm, für Forschung und für die Prüfung Studierender und Promovierender relevant und damit wissenschaftsrelevant. Sie verweist des Weiteren auf ein Urteil des OVG NRW, wonach Personalentscheidungen im Bereich des wissenschaftlichen Personals in den Schutzbereich des Grundrechts und damit in den Ausschluss vom Informationsanspruch einzubeziehen seien (OVG NRW, Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 – juris, Rn. 40). Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG. Denn diese Vorschrift schränke nur grundsätzlich bestehende Ansprüche ein. Die in § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG getroffene gesetzgeberische Entscheidung sei auch sachgerecht. Denn im Anwendungsbereich des Hochschulprivilegs werde das Verwaltungshandeln durch die plural und mit gewählten Vertretern aller Statusgruppen besetzten Selbstverwaltungsorgane von Fakultät und Universität kontrolliert. Dieses dargestellte objektivrechtliche Interesse der Universitäten an der Wahrung der Vertraulichkeit des Wortes, die Funktionsbedingung für die offene und unbefangene Tätigkeit der akademischen Gutachterinnen und Gutachter sei, bestehe unabhängig von individuellen Positionen der beteiligten natürlichen Personen. Diese könnten nicht über die objektivrechtlichen Gehalte der Freiheit von Forschung und Lehre verfügen. Daher habe die Beklagte darauf verzichtet, den Beigeladenen und die Verfasserinnen bzw. Verfasser der externen Gutachten um ihr Einverständnis mit einer Offenlegung der Namen zu ersuchen. Dem Kläger stehe aus den genannten Gründen auch kein Anspruch auf Nennung der Namen der Gutachter zu. Dies hätte Weiterungen mit Blick auf künftige Verfahren. Denn hierdurch würden Gutachterinnen und Gutachter, die in Verfahren negativ votierten, jedenfalls dann belasten, wenn die potenzielle Honorarprofessorin oder der potenzielle Honorarprofessor von der bloßen Existenz eines Bestellungsverfahrens wisse oder erfahre. Hier bestünde deshalb ein Anreiz zur Abfassung von Gefälligkeitsgutachen, was der Wissenschaftsfreiheit und den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG diametral zuwiderlaufen würde.
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Mit Schriftsatz vom 19.08.2020 hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt schriftsätzlich hilfsweise,
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die Beklagte zu verpflichten mitzuteilen,
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1. ob die Gutachter ihre Gutachten unter Verwendung eines privaten oder dienstlichen (und wenn dienstlich: universitären) Briefkopfes erstellt haben sowie
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2. ob, wie und mit welchem Ergebnis die Beklagte das Vorliegen von Befangenheits- und Ausschlussgründen der Gutachter entsprechend ihren notwendigen Erläuterungen nach den DFG-Richtlinien, wie sie in DFG-Vordruck 10.201 – 4/10 veröffentlicht sind, überprüft hat.
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Mit Schriftsatz vom 07.12.2020 hat der Kläger seine Klage erneut erweitert und zusätzlich hilfsweise schriftsätzlich beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten mitzuteilen,
22 
3. ob, wie und mit welchem Ergebnis die Beklagte das Vorliegen von Befangenheits- und Ausschlussgründen der Gutachter entsprechend ihren notwendigen Erklärungen überprüft hat – und inwieweit diese Prüfungsstandards von den genannten DFG-Richtlinien abweichen.
23 
Die Beklagte hat hierauf erwidert und ausgeführt, dass der dritte Antrag bereits im Hauptantrag enthalten sei und der vierte und fünfte Antrag unzulässig seien. Die begehrte Mitteilung von Art und Umfang der Befangenheitsprüfungen sei unzulässig, soweit diese Mitteilung so allgemein zu verstehen sei, dass sie neben schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen (§ 5 LIFG) auch mündliche oder fernmündliche Prüfungen umfasse. Zudem würden die Hilfsanträge den Streitgegenstand überschreiten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei allein die Ablehnung der Auskunftsbegehren vom 10.10.2019.
24 
Der mit Beschluss vom 01.06.2021 beigeladene Prof. Dr.  ...  hat keinen Antrag gestellt und keine Ausführungen zur Sache gemacht.
25 
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 21.12.2021 (Beklagte), vom 03.01.2022 (Beigeladener) sowie vom 11.01.2022 (Kläger) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
28 
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
29 
1. Die vom Kläger mit seinen Hauptanträgen verfolgten Begehren, Auskunft über die Namen der Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, zu erteilen und ihm diese Gutachten vorzulegen, können im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden und sind auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Behörde hat umfassend zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs gegeben sind und ihm ggf. Verweigerungsgründe entgegenstehen. Dabei hat sie eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu treffen. In dieser differenzierten Entscheidung liegt die Regelung, die entscheidend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht (VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2017 – 1 K 1802/16 – juris, Rn. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2019 – 9 K 4617/17 – juris, Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2020 – 13 K 4994/19 – juris, Rn. 17).
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2. Die Klage ist teilweise begründet.
31 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft über die Namen der Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, nicht jedoch auf Vorlage der von den Gutachtern erstellten Gutachten. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 30.10.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 28.02.2020 sind daher rechtswidrig und aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32 
a) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 2 LIFG. Danach hat ein Antragsberechtigter nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
33 
Die grundsätzliche Antragsberechtigung des Klägers folgt aus § 3 Nr. 1 LIFG, wonach unter anderem alle Personen des Privatrechts antragsberechtigt sind. Auch ist die beklagte Universität eine gemäß § 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 LIFG informationspflichtige Stelle, da sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 67 f. LHG). Zudem begehrt der Kläger mit der Auskunft über die Namen der Gutachter und der Vorlage der Gutachten amtliche Informationen gem. § 3 Nr. 3 LIFG. Denn die Namen der Gutachter und die Gutachten liegen der Beklagten bereits vor und dienen amtlichen Zwecken, nämlich dem durchgeführten Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten.
34 
b) Die vom Kläger begehrte Auskunft über die Namen der Gutachter unterliegt nicht der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG, der begehrten Vorlage der Gutachten steht indes die Bereichsausnahme entgegen.
35 
Nach dieser Vorschrift gilt das LIFG unter anderem nicht gegenüber Hochschulen nach § 1 LHG, soweit Forschung und Lehre betroffen sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Bereichsausnahme, mit der Folge, dass es – soweit die begehrten Informationen den Bereich von Forschung und Lehre betreffen – nicht auf eine Bewertung der begehrten Informationen und eine Prognose hinsichtlich etwaiger vorrangig zu schützender Güter ankommt. Vielmehr sind die Hochschulen, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist, in Gänze vom Informationszugang ausgenommen (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2015 – 15 A 97.13 – juris, Rn. 40 sowie BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 – 7 C 18.14 – juris, Rn. 12).
36 
Mit den Begriffen Forschung und Lehre bezieht sich § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf das verfassungsrechtliche Begriffsverständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV). Der Landesgesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 15/7720, S. 61).
37 
Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 – juris, Rn. 143; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 – 1 BvR 462/06 – juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 – juris, Rn. 136; Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 – juris, Rn. 92 und 98).
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Im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb muss jedenfalls der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung grundsätzlich der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleiben. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus der Wertentscheidung zudem ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die wertentscheidende Grundsatznorm ihrer Schutzwirkung weitgehend beraubt. Diese Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 – juris, Rn. 92 und 97 f. und 110).
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Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist deshalb auch im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ anzusehen sind, d. h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt. Gleichermaßen geschützt sind mit anderen Worten alle Aktivitäten der Wissenschaft mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten (so zur Forschungsfreiheit: OVG NRW, Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 – juris, Rn. 40). Dazu zählen insbesondere die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Drittmitteleinwerbung, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Schließlich sind hierzu auch die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 – juris, Rn. 115; OVG NRW Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 – juris, Rn. 3).
40 
Dies zu Grunde gelegt, ist die Bestellung zum Honorarprofessor nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LHG im Grundsatz als wissenschaftsrelevant und damit dem Bereich der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule als Grundrechtsträgerin (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 132 m. w. N.) zuzurechnen. Denn im Bestellungsverfahren wird eine wissenschaftlich-fachliche Bewertung über einen potentiellen Honorarprofessor getroffen, um hierauf aufbauend eine wissenschaftsadäquate Personalentscheidung zu treffen. So müssen Honorarprofessoren gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG die auch für die Berufung zum ordentlichen Professor geltenden Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG erfüllen und insbesondere über eine pädagogische Eignung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) sowie eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verfügen (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG). Die Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation eines potentiellen Honorarprofessors steht der Hochschule zu und ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt (so zu ordentlichen Professoren: BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30/15 – juris, Rn. 20 m. w. N.). Zudem ist die Bestellung zum Honorarprofessor relevant für Art und Umfang des Angebots an wissenschaftlicher Lehre an der Hochschule. Denn ein Honorarprofessor soll in seinem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen und darf zudem an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden (§ 55 Abs. 1 Satz 3 LHG). Damit wird mit der Bestellung zum Honorarprofessor die wissenschaftliche Lehre an der Hochschule weiter qualifiziert, indem fachkundige Personen mit Bezug zur Praxis als Lehrkraft gewonnen und als kooperationsrechtliches Mitglied (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG) eng an die Hochschule gebunden werden.
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Hiervon ausgehend sind die im Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten eingeholten Gutachten wissenschaftsrelevant, sodass insoweit die Wissenschaftsfreiheit betroffen und das Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LHG nicht anwendbar ist. Denn die Gutachten ermöglichen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Bestellungsverfahrens – Rückschlüsse auf die Anforderungen, die die Beklagte als Grundrechtsträgerin der Wissenschaftsfreiheit an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer (Honorar-) Professoren und an die Qualität der wissenschaftlichen Lehre stellt. Sie berühren damit die der Beklagten zustehende und nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation des Beigeladenen. Dem steht nicht entgegen, dass die Bestellung zum Honorarprofessor lediglich in einem nicht-kompetitiven Verfahren erfolgt, sodass – im Gegensatz zu den im Berufungsverfahren nach § 48 LHG einzuholenden Gutachten – nicht vergleichende Gutachten erstellt wurden und demenentsprechend die juristische Fakultät der Beklagten vorliegend bereits vor Einholung der Gutachten eine Vorauswahl zugunsten des Beigeladenen getroffen hat. Denn die Einholung der Gutachten in dem fraglichen Bestellungsverfahren war gleichwohl nicht lediglich eine reine Formsache. Vielmehr stellten die Gutachten – trotz der getroffenen Vorauswahl der juristischen Fakultät – eine maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beigeladenen sowohl durch die juristische Fakultät als auch durch den Senat dar. Der verbindliche Vorschlag der juristischen Fakultät an den Senat erfolgte entsprechend der Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Beklagten erst nach Eingang und damit auf der Grundlage der eingeholten Gutachten. Zudem lag die Entscheidungskompetenz über die Bestellung zum Honorarprofessor nicht bei der juristischen Fakultät, sondern beim Senat, der an den Vorschlag der Fakultät nicht gebunden war, § 27 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Beklagten. Schließlich kam den eingeholten Gutachten trotz der im Bestellungsverfahren fehlenden Konkurrenzsituation und der damit einhergehenden fehlenden konkreten Vergleichbarkeit der Leistungen des Beigeladenen eine maßgebliche Bedeutung als objektive Entscheidungsgrundlage sowohl für die juristische Fakultät als auch für den Senat zu. Denn in den Gutachten würdigten die Gutachter die fachliche, didaktische und persönliche Eignung des Beigeladenen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung der Beklagten).
42 
Die begehrte Auskunft über die Namen der Gutachter ist hingegen nicht wissenschaftsrelevant und betrifft daher nicht den nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 LV geschützten Bereich der Wissenschaftsfreiheit. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Bekanntgabe der im streitgegenständlichen Bestellungsverfahren ausgewählten Gutachter auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Beklagten als Grundrechtsträgerin und auf ihr Selbstergänzungsrecht eingewirkt wird. Bei der Wahl der beauftragten Gutachter handelt es sich um einen bloßen Verfahrensschritt. Diesem kommt keine inhaltliche Aussagekraft zu und er berührt daher nicht die der Beklagten zustehende und nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation des Beigeladenen. Dass die Beklagte in Bestellungsverfahren auswärtige Gutachten einholt, ergibt sich bereits aus § 27 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten und kann damit als allgemein bekannt angesehen werden. Zudem lässt sich der genannten Vorschrift entnehmen, dass als Gutachter nur Professoren des betreffenden Fachs an anderen Universitäten bzw. vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen und damit ein von vornherein relativ eingeschränkter Personenkreis in Betracht kommt. Durch die von der juristischen Fakultät getroffene Auswahl der Gutachter aus diesem Personenkreis wird somit eine Entscheidung im Bestellungsverfahren weder konkret vorgezeichnet noch beeinflusst. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, dass im Falle der Bekanntgabe der im Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter zukünftig die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten zu befürchten sei. Hiergegen spricht bereits, dass allein die Kenntnis der Namen der Gutachter einen Rückschluss auf den Inhalt der Gutachten nicht ermöglicht. Zudem erachtet es das Gericht als fernliegend, dass für gutachterlich tätige Professoren ein Anreiz zur Erstellung eines Gefälligkeitsgutachtens bestehen könnte, wenn deren Beauftragung im Bestellungsverfahren öffentlich gemacht wird. Zum einen werden im Bestellungsverfahren gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Beklagten mehrere Gutachten eingeholt, sodass ein Rückschluss auf den jeweiligen Inhalt der einzelnen Gutachten auch im Falle der Kenntnis über den Ausgang eines Bestellungsverfahrens nicht möglich erscheint. Zum anderen ist zu erwarten, dass ein transparenter Umgang mit den im Bestellungsverfahren tätigen Professoren der Abfassung von Gefälligkeitsgutachten gerade entgegenwirkt.
43 
c) Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft über die Namen derjenigen Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, steht der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 LIFG nicht entgegen.
44 
Nach dieser Norm ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung = DS-GVO) nur zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person entsprechend Art. 7 DS-GVO eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Zu den geschützten „personenbezogenen Daten“ gehören nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Namen der Gutachter sind somit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, da sie diese direkt identifizieren.
45 
Das dem Kläger zur Seite stehende öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Namen der Gutachter überwiegt das schutzwürdige Interesse der Gutachter am Ausschluss des Informationszugangs.
46 
Zugunsten des Klägers spricht im vorliegenden Fall ein öffentliches Informationsinteresse. Er hat schriftsätzlich zwar relativ knapp aber noch erkennbar geltend gemacht, auf der Grundlage der begehrten Auskunft im Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten möglicherweise nicht beachtete Interessenkollisionen überprüfen und aufklären zu wollen. Angesichts der besonderen Stellung des Beigeladenen in der Öffentlichkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist hieran ein öffentliches Interesse jedenfalls nicht auszuschließen, zumal die Umstände des Bestellungsverfahrens bereits Gegenstand überregionaler Berichterstattung waren.
47 
Für die Abwägung ist im vorliegenden Fall zudem entscheidend, dass von einer nur sehr geringen Schutzwürdigkeit der hier offen zu legenden personenbezogenen Daten der Gutachter auszugehen ist. Die gegenüber dem Kläger offen zu legenden Namen der Gutachter treffen keine Aussage zu deren persönlichem Lebensbereich (Privat- oder Intimsphäre). Dementsprechend geht auch der Gesetzgeber regelmäßig von einem überwiegenden Informationsinteresse aus, wenn sich die Angabe unter anderem auf den Namen von Gutachtern beschränkt (vgl. § 5 Abs. 4 LIFG).
48 
Überwiegt in diesem Sinne das Informationsinteresse des Klägers das Geheimhaltungsinteresse der Gutachter, ist es nicht entscheidungserheblich, dass diese Personen nicht nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 2. Alt., 8 Abs. 1 LIFG im Verwaltungsverfahren beteiligt wurden und die Beklagte daher auch nicht die Einwilligung zur Weitergabe ihrer Daten angefragt hat.
49 
d) Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft über die Namen derjenigen Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, ist schließlich nicht gem. § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen.
50 
Nach dieser Vorschrift bleiben unter anderem die durch Rechtsvorschriften geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten unberührt. § 4 Abs. 2 LIFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach diesen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes geheim (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 – juris, Rn. 30 m. w. N.). Vorliegend kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte andeutet – die in § 10 Abs. 4 Satz 2 LHG geregelte Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Gremien der Hochschule und die in § 9 Abs. 5 Satz 2 LHG geregelte Pflicht der Mitglieder der Gremien zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, als Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG anzusehen sind. Denn die für den Ausschlussgrund darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trägt jedenfalls nicht vor, dass die Namen der Gutachter allein in Sitzungen des Fakultätsrats und des Senats bekannt wurden.
51 
Damit hat der Hauptantrag zu 1 des Klägers Erfolg, nicht jedoch der Hauptantrag zu 2.
52 
3. Die bei sachdienlicher Auslegung (auch) für den Fall einer nur teilweisen Stattgabe in der Hauptsache im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren bleiben sämtlich ohne Erfolg. Es handelt sich hierbei um Klageänderungen im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, die mangels Einwilligung der Beklagten oder Sachdienlichkeit unzulässig sind.
53 
a) Die im Laufe des Gerichtsverfahrens gestellten Hilfsanträge zu 1 bis 3 sind Klageänderungen im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO.
54 
Eine Klageänderung ist die Veränderung des Streitgegenstandes durch Disposition des Klägers. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrundeliegenden, d. h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 – 7 C 13.12 – juris, Rn. 12 m. w. N.). Eine Klageänderung liegt demzufolge grundsätzlich dann vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird.
55 
Hiervon ausgehend, sind die Hilfsanträge zu 1 bis 3 Klageänderungen im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Sie betreffen zwar mit der Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten einen Sachverhalt, der auch den Hauptanträgen zugrunde liegt. Allerdings veränderte der Kläger mit seinen Hilfsanträgen den Klageanspruch, d. h. die begehrte Rechtsfolge. Denn die mit seinen zweiten und dritten Hilfsanträgen begehrte Auskunft über eine durch die Beklagte durchgeführte Prüfung von Befangenheits- und Ausschlussgründen hinsichtlich der ausgewählten Gutachter geht über die mit Klageerhebung begehrte Auskunft über die Namen der Gutachter und Vorlage der Gutachten hinaus. Dasselbe gilt hinsichtlich der mit seinem ersten Hilfsantrag begehrten Auskunft über den von den Gutachtern verwendeten Briefkopf. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht lediglich um ein Minus zu der mit Klageerhebung begehrten Vorlage der Gutachten. Denn der Kläger begehrt mit der Auskunft über den jeweils verwendeten Briefkopf eine Beschreibung der äußeren Form der Gutachten. Dieses Begehren auf Erteilung einer beschreibenden Auskunft hat damit im Vergleich zur zunächst begehrten Vorlage der Gutachten eine andere Zielrichtung und ist in diesem daher nicht als Minus enthalten.
56 
b) Die Klageänderungen sind unzulässig.
57 
Die Beklagte hat nicht in die Klageänderungen eingewilligt und diese sind auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung ist regelmäßig dann nicht sachdienlich, wenn das Gericht über den geänderten Klageantrag in der Sache nicht entscheiden kann, weil eine vorangehende Sachentscheidung der Verwaltungsbehörden fehlt (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.03.1990 – 8 B 87.01384 – juris, 3. Leitsatz). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat den Hilfsanträgen entsprechende Anträge auf Auskunftserteilung bisher nicht bei der Beklagten gestellt. Es fehlt daher an einem für die Zulässigkeit der mit den Hilfsanträgen erhobenen Verpflichtungsklage erforderlichen vorherigen Antrag im Verwaltungsverfahren. Zudem hat sich die Beklagte im Gerichtsverfahren inhaltlich nicht auf die im Wege der Klageänderung geltend gemachten Anträge eingelassen. Die Verneinung der Sachdienlichkeit mangels vorherigen Antrags bei der Beklagten bedeutet bei dieser Sachlage daher auch nicht einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus, da mangels Einlassung der Beklagten nicht bereits feststeht, dass die Anträge keinen Erfolg haben würden (so zum Erfordernis eines Vorverfahrens: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 – 2 S 478/18 – juris, Rn. 96 m. w. N.).
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Bei der Kostenquote geht die Kammer davon aus, dass den geltend gemachten Auskunftsbegehren jeweils dasselbe Gewicht zukommt, wobei allerdings der dritte Hilfsantrag lediglich als eine Erweiterung des – in diesem enthaltenen – zweiten Hilfsantrages zu werten ist und daher nicht gesondert berücksichtigt wurde. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, weshalb er kein Kostenrisiko eingegangen ist. Es entspricht daher der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat.
59 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
60 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
61 
BESCHLUSS
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 31.03.2020 gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf
20.000 EUR
festgesetzt.
62 
Da das Recht auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung grundsätzlich unbeachtlich ist, erscheint es gerechtfertigt, für einen begehrten Informationszugang den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Werden – wie vorliegend – mit der Klage unterschiedliche und selbstständige Informationsbegehren geltend gemacht ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen, § 39 Abs. 1 GKG. Dabei wertet die Kammer den zweiten und dritten Hilfsantrag als einen Antrag, da mit ihnen ein im Wesentlichen identisches Auskunftsbegehren – der dritte Hilfsantrag erweitert lediglich den zweiten Hilfsantrag – geltend gemacht wird.
63 
Dass die Klageänderungen unzulässig sind, ist unerheblich. Denn nach Auffassung der Kammer muss sich auch eine als unzulässig erkannte Klageerweiterung streitwerterhöhend auswirken. Im Gegensatz zur Konstellation „Haupt- und Hilfsantrag“ hängt der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht ab, weil es gemäß § 91 Abs. 1 VwGO über die Sachdienlichkeit der Änderung zu befinden hat (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 – 4 O 20/18 – juris, Rn. 17; a. A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2011 – 4 So 79/11 – juris, Rn. 10).

Gründe

27 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
28 
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
29 
1. Die vom Kläger mit seinen Hauptanträgen verfolgten Begehren, Auskunft über die Namen der Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, zu erteilen und ihm diese Gutachten vorzulegen, können im Wege der Verpflichtungsklage verfolgt werden und sind auch im Übrigen zulässig. Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Landes Baden-Württemberg (LIFG) erfüllt alle Voraussetzungen eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 LVwVfG. Die Behörde hat umfassend zu prüfen, ob und inwieweit die rechtlichen Voraussetzungen eines Informationsanspruchs gegeben sind und ihm ggf. Verweigerungsgründe entgegenstehen. Dabei hat sie eine umfassende Güter- und Interessenabwägung zu treffen. In dieser differenzierten Entscheidung liegt die Regelung, die entscheidend für das Vorliegen eines Verwaltungsakts spricht (VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2017 – 1 K 1802/16 – juris, Rn. 15; VG Karlsruhe, Urteil vom 12.06.2019 – 9 K 4617/17 – juris, Rn. 18; VG Karlsruhe, Urteil vom 13.08.2020 – 13 K 4994/19 – juris, Rn. 17).
30 
2. Die Klage ist teilweise begründet.
31 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft über die Namen der Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, nicht jedoch auf Vorlage der von den Gutachtern erstellten Gutachten. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 30.10.2019 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 28.02.2020 sind daher rechtswidrig und aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
32 
a) Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 2 LIFG. Danach hat ein Antragsberechtigter nach Maßgabe des Landesinformationsfreiheitsgesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
33 
Die grundsätzliche Antragsberechtigung des Klägers folgt aus § 3 Nr. 1 LIFG, wonach unter anderem alle Personen des Privatrechts antragsberechtigt sind. Auch ist die beklagte Universität eine gemäß § 3 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 LIFG informationspflichtige Stelle, da sie eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die der Aufsicht des Landes untersteht (§§ 8 Abs. 1 Satz 1, 67 f. LHG). Zudem begehrt der Kläger mit der Auskunft über die Namen der Gutachter und der Vorlage der Gutachten amtliche Informationen gem. § 3 Nr. 3 LIFG. Denn die Namen der Gutachter und die Gutachten liegen der Beklagten bereits vor und dienen amtlichen Zwecken, nämlich dem durchgeführten Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten.
34 
b) Die vom Kläger begehrte Auskunft über die Namen der Gutachter unterliegt nicht der Bereichsausnahme nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG, der begehrten Vorlage der Gutachten steht indes die Bereichsausnahme entgegen.
35 
Nach dieser Vorschrift gilt das LIFG unter anderem nicht gegenüber Hochschulen nach § 1 LHG, soweit Forschung und Lehre betroffen sind. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Bereichsausnahme, mit der Folge, dass es – soweit die begehrten Informationen den Bereich von Forschung und Lehre betreffen – nicht auf eine Bewertung der begehrten Informationen und eine Prognose hinsichtlich etwaiger vorrangig zu schützender Güter ankommt. Vielmehr sind die Hochschulen, soweit der Bereich von Forschung und Lehre betroffen ist, in Gänze vom Informationszugang ausgenommen (OVG NRW, Urteil vom 18.05.2015 – 15 A 97.13 – juris, Rn. 40 sowie BVerwG, Urteil vom 25.02.2016 – 7 C 18.14 – juris, Rn. 12).
36 
Mit den Begriffen Forschung und Lehre bezieht sich § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf das verfassungsrechtliche Begriffsverständnis des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (LV). Der Landesgesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung die Wahrung der Wissenschaftsfreiheit (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs LT-Drs. 15/7720, S. 61).
37 
Das von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit regelt als wertentscheidende Grundsatznorm das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat und schützt als Abwehrrecht die freie wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Diesem Freiheitsrecht liegt der Gedanke zugrunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft Staat und Gesellschaft im Ergebnis am besten dient. Den Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung stellen die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen bei der Suche nach Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe dar. Zur Sicherung dieses Bereichs gewährleistet Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt den in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen und an der Organisation des Wissenschaftsbetriebs (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.11.2010 – 1 BvF 2/05 – juris, Rn. 143; BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 – 1 BvR 462/06 – juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 – 1 BvR 911/00 – juris, Rn. 136; Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 – juris, Rn. 92 und 98).
38 
Im Bereich der Teilhabe am öffentlichen Wissenschaftsbetrieb muss jedenfalls der Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung grundsätzlich der Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers vorbehalten bleiben. Dem einzelnen Träger des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst aus der Wertentscheidung zudem ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind, weil sie ihm freie wissenschaftliche Betätigung überhaupt erst ermöglichen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die wertentscheidende Grundsatznorm ihrer Schutzwirkung weitgehend beraubt. Diese Befugnis des einzelnen Grundrechtsträgers, gegenüber der öffentlichen Gewalt die Beachtung der wertentscheidenden Grundsatznorm durchsetzen zu können, gehört zum Inhalt des Individualgrundrechts, dessen Wirkungskraft dadurch verstärkt wird. Ein effektiver Grundrechtsschutz erfordert adäquate organisationsrechtliche Vorkehrungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 – juris, Rn. 92 und 97 f. und 110).
39 
Die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ist deshalb auch im Bereich derjenigen Angelegenheiten, die als „wissenschaftsrelevant“ anzusehen sind, d. h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt. Gleichermaßen geschützt sind mit anderen Worten alle Aktivitäten der Wissenschaft mit allen vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeiten (so zur Forschungsfreiheit: OVG NRW, Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 – juris, Rn. 40). Dazu zählen insbesondere die Planung wissenschaftlicher Vorhaben, d. h. die Forschungsplanung, das Aufstellen von Lehrprogrammen und die Planung des Lehrangebotes, die Koordinierung der wissenschaftlichen Arbeit, also das Abstimmen der Forschungsvorhaben und der Lehrangebote aufeinander, die Harmonisierung der Lehraufgaben mit den Forschungsvorhaben, ferner die organisatorische Betreuung und Sicherung der Durchführung von Forschungsvorhaben und Lehrveranstaltungen, insbesondere ihre haushaltsmäßige Betreuung einschließlich der Mittelvergabe, die Drittmitteleinwerbung, die Errichtung und der Einsatz von wissenschaftlichen Einrichtungen und Arbeitsgruppen, die Festsetzung der Beteiligungsverhältnisse bei wissenschaftlichen Gemeinschaftsaufgaben, die Festlegung und Durchführung von Studien- und Prüfungsordnungen. Schließlich sind hierzu auch die Personalentscheidungen in Angelegenheiten der Hochschullehrer und ihrer wissenschaftlichen Mitarbeiter zu rechnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.05.1973 – 1 BvR 424/71 – juris, Rn. 115; OVG NRW Urteil vom 18.08.2015 – 15 A 97/13 – juris, Rn. 3).
40 
Dies zu Grunde gelegt, ist die Bestellung zum Honorarprofessor nach § 55 Abs. 1 Satz 1 LHG im Grundsatz als wissenschaftsrelevant und damit dem Bereich der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule als Grundrechtsträgerin (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Gärditz, 95. EL Juli 2021, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 132 m. w. N.) zuzurechnen. Denn im Bestellungsverfahren wird eine wissenschaftlich-fachliche Bewertung über einen potentiellen Honorarprofessor getroffen, um hierauf aufbauend eine wissenschaftsadäquate Personalentscheidung zu treffen. So müssen Honorarprofessoren gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG die auch für die Berufung zum ordentlichen Professor geltenden Einstellungsvoraussetzungen nach § 47 LHG erfüllen und insbesondere über eine pädagogische Eignung (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG) sowie eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit verfügen (§ 47 Abs. 1 Nr. 3 LHG). Die Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation eines potentiellen Honorarprofessors steht der Hochschule zu und ist durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützt (so zu ordentlichen Professoren: BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 – 2 C 30/15 – juris, Rn. 20 m. w. N.). Zudem ist die Bestellung zum Honorarprofessor relevant für Art und Umfang des Angebots an wissenschaftlicher Lehre an der Hochschule. Denn ein Honorarprofessor soll in seinem Fachgebiet Lehrveranstaltungen von mindestens zwei Semesterwochenstunden durchführen und darf zudem an Prüfungen und an der Forschung beteiligt werden (§ 55 Abs. 1 Satz 3 LHG). Damit wird mit der Bestellung zum Honorarprofessor die wissenschaftliche Lehre an der Hochschule weiter qualifiziert, indem fachkundige Personen mit Bezug zur Praxis als Lehrkraft gewonnen und als kooperationsrechtliches Mitglied (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 LHG) eng an die Hochschule gebunden werden.
41 
Hiervon ausgehend sind die im Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten eingeholten Gutachten wissenschaftsrelevant, sodass insoweit die Wissenschaftsfreiheit betroffen und das Landesinformationsfreiheitsgesetz gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LHG nicht anwendbar ist. Denn die Gutachten ermöglichen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Bestellungsverfahrens – Rückschlüsse auf die Anforderungen, die die Beklagte als Grundrechtsträgerin der Wissenschaftsfreiheit an die wissenschaftlichen Leistungen ihrer (Honorar-) Professoren und an die Qualität der wissenschaftlichen Lehre stellt. Sie berühren damit die der Beklagten zustehende und nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation des Beigeladenen. Dem steht nicht entgegen, dass die Bestellung zum Honorarprofessor lediglich in einem nicht-kompetitiven Verfahren erfolgt, sodass – im Gegensatz zu den im Berufungsverfahren nach § 48 LHG einzuholenden Gutachten – nicht vergleichende Gutachten erstellt wurden und demenentsprechend die juristische Fakultät der Beklagten vorliegend bereits vor Einholung der Gutachten eine Vorauswahl zugunsten des Beigeladenen getroffen hat. Denn die Einholung der Gutachten in dem fraglichen Bestellungsverfahren war gleichwohl nicht lediglich eine reine Formsache. Vielmehr stellten die Gutachten – trotz der getroffenen Vorauswahl der juristischen Fakultät – eine maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation des Beigeladenen sowohl durch die juristische Fakultät als auch durch den Senat dar. Der verbindliche Vorschlag der juristischen Fakultät an den Senat erfolgte entsprechend der Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Beklagten erst nach Eingang und damit auf der Grundlage der eingeholten Gutachten. Zudem lag die Entscheidungskompetenz über die Bestellung zum Honorarprofessor nicht bei der juristischen Fakultät, sondern beim Senat, der an den Vorschlag der Fakultät nicht gebunden war, § 27 Abs. 1 Satz 1 der Grundordnung der Beklagten. Schließlich kam den eingeholten Gutachten trotz der im Bestellungsverfahren fehlenden Konkurrenzsituation und der damit einhergehenden fehlenden konkreten Vergleichbarkeit der Leistungen des Beigeladenen eine maßgebliche Bedeutung als objektive Entscheidungsgrundlage sowohl für die juristische Fakultät als auch für den Senat zu. Denn in den Gutachten würdigten die Gutachter die fachliche, didaktische und persönliche Eignung des Beigeladenen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 der Grundordnung der Beklagten).
42 
Die begehrte Auskunft über die Namen der Gutachter ist hingegen nicht wissenschaftsrelevant und betrifft daher nicht den nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 20 Abs. 1 LV geschützten Bereich der Wissenschaftsfreiheit. Es ist nicht erkennbar, dass mit der Bekanntgabe der im streitgegenständlichen Bestellungsverfahren ausgewählten Gutachter auf die freie wissenschaftliche Betätigung der Beklagten als Grundrechtsträgerin und auf ihr Selbstergänzungsrecht eingewirkt wird. Bei der Wahl der beauftragten Gutachter handelt es sich um einen bloßen Verfahrensschritt. Diesem kommt keine inhaltliche Aussagekraft zu und er berührt daher nicht die der Beklagten zustehende und nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die wissenschaftliche Qualifikation des Beigeladenen. Dass die Beklagte in Bestellungsverfahren auswärtige Gutachten einholt, ergibt sich bereits aus § 27 Abs. 1 der Grundordnung der Beklagten und kann damit als allgemein bekannt angesehen werden. Zudem lässt sich der genannten Vorschrift entnehmen, dass als Gutachter nur Professoren des betreffenden Fachs an anderen Universitäten bzw. vergleichbaren wissenschaftlichen Einrichtungen und damit ein von vornherein relativ eingeschränkter Personenkreis in Betracht kommt. Durch die von der juristischen Fakultät getroffene Auswahl der Gutachter aus diesem Personenkreis wird somit eine Entscheidung im Bestellungsverfahren weder konkret vorgezeichnet noch beeinflusst. Schließlich verfängt auch der Einwand der Beklagten nicht, dass im Falle der Bekanntgabe der im Bestellungsverfahren beauftragten Gutachter zukünftig die Erstellung von Gefälligkeitsgutachten zu befürchten sei. Hiergegen spricht bereits, dass allein die Kenntnis der Namen der Gutachter einen Rückschluss auf den Inhalt der Gutachten nicht ermöglicht. Zudem erachtet es das Gericht als fernliegend, dass für gutachterlich tätige Professoren ein Anreiz zur Erstellung eines Gefälligkeitsgutachtens bestehen könnte, wenn deren Beauftragung im Bestellungsverfahren öffentlich gemacht wird. Zum einen werden im Bestellungsverfahren gem. § 27 Abs. 1 Satz 3 der Grundordnung der Beklagten mehrere Gutachten eingeholt, sodass ein Rückschluss auf den jeweiligen Inhalt der einzelnen Gutachten auch im Falle der Kenntnis über den Ausgang eines Bestellungsverfahrens nicht möglich erscheint. Zum anderen ist zu erwarten, dass ein transparenter Umgang mit den im Bestellungsverfahren tätigen Professoren der Abfassung von Gefälligkeitsgutachten gerade entgegenwirkt.
43 
c) Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft über die Namen derjenigen Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, steht der Schutz personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 LIFG nicht entgegen.
44 
Nach dieser Norm ist der Zugang zu personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der VO (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung = DS-GVO) nur zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person entsprechend Art. 7 DS-GVO eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Zu den geschützten „personenbezogenen Daten“ gehören nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die Namen der Gutachter sind somit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, da sie diese direkt identifizieren.
45 
Das dem Kläger zur Seite stehende öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe der Namen der Gutachter überwiegt das schutzwürdige Interesse der Gutachter am Ausschluss des Informationszugangs.
46 
Zugunsten des Klägers spricht im vorliegenden Fall ein öffentliches Informationsinteresse. Er hat schriftsätzlich zwar relativ knapp aber noch erkennbar geltend gemacht, auf der Grundlage der begehrten Auskunft im Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten möglicherweise nicht beachtete Interessenkollisionen überprüfen und aufklären zu wollen. Angesichts der besonderen Stellung des Beigeladenen in der Öffentlichkeit als Präsident des Bundesverfassungsgerichts ist hieran ein öffentliches Interesse jedenfalls nicht auszuschließen, zumal die Umstände des Bestellungsverfahrens bereits Gegenstand überregionaler Berichterstattung waren.
47 
Für die Abwägung ist im vorliegenden Fall zudem entscheidend, dass von einer nur sehr geringen Schutzwürdigkeit der hier offen zu legenden personenbezogenen Daten der Gutachter auszugehen ist. Die gegenüber dem Kläger offen zu legenden Namen der Gutachter treffen keine Aussage zu deren persönlichem Lebensbereich (Privat- oder Intimsphäre). Dementsprechend geht auch der Gesetzgeber regelmäßig von einem überwiegenden Informationsinteresse aus, wenn sich die Angabe unter anderem auf den Namen von Gutachtern beschränkt (vgl. § 5 Abs. 4 LIFG).
48 
Überwiegt in diesem Sinne das Informationsinteresse des Klägers das Geheimhaltungsinteresse der Gutachter, ist es nicht entscheidungserheblich, dass diese Personen nicht nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 1 2. Alt., 8 Abs. 1 LIFG im Verwaltungsverfahren beteiligt wurden und die Beklagte daher auch nicht die Einwilligung zur Weitergabe ihrer Daten angefragt hat.
49 
d) Der Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Auskunft über die Namen derjenigen Gutachter, die in dem Verfahren zur Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten ein Gutachten erstattet haben, ist schließlich nicht gem. § 4 Abs. 2 LIFG ausgeschlossen.
50 
Nach dieser Vorschrift bleiben unter anderem die durch Rechtsvorschriften geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten unberührt. § 4 Abs. 2 LIFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach diesen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes geheim (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2020 – 10 S 1229/19 – juris, Rn. 30 m. w. N.). Vorliegend kann dahinstehen, ob – wie die Beklagte andeutet – die in § 10 Abs. 4 Satz 2 LHG geregelte Nichtöffentlichkeit der Sitzungen der Gremien der Hochschule und die in § 9 Abs. 5 Satz 2 LHG geregelte Pflicht der Mitglieder der Gremien zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen in Personal- und Prüfungsangelegenheiten in nicht öffentlicher Sitzung bekannt geworden sind, als Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 LIFG anzusehen sind. Denn die für den Ausschlussgrund darlegungs- und beweispflichtige Beklagte trägt jedenfalls nicht vor, dass die Namen der Gutachter allein in Sitzungen des Fakultätsrats und des Senats bekannt wurden.
51 
Damit hat der Hauptantrag zu 1 des Klägers Erfolg, nicht jedoch der Hauptantrag zu 2.
52 
3. Die bei sachdienlicher Auslegung (auch) für den Fall einer nur teilweisen Stattgabe in der Hauptsache im Laufe des Gerichtsverfahrens vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Klagebegehren bleiben sämtlich ohne Erfolg. Es handelt sich hierbei um Klageänderungen im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO, die mangels Einwilligung der Beklagten oder Sachdienlichkeit unzulässig sind.
53 
a) Die im Laufe des Gerichtsverfahrens gestellten Hilfsanträge zu 1 bis 3 sind Klageänderungen im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO.
54 
Eine Klageänderung ist die Veränderung des Streitgegenstandes durch Disposition des Klägers. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch Klageanspruch und Klagegrund, also durch den geltend gemachten materiellrechtlichen Anspruch und durch den ihm zugrundeliegenden, d. h. zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 – 7 C 13.12 – juris, Rn. 12 m. w. N.). Eine Klageänderung liegt demzufolge grundsätzlich dann vor, wenn der Klageanspruch, der Klagegrund oder beides verändert wird.
55 
Hiervon ausgehend, sind die Hilfsanträge zu 1 bis 3 Klageänderungen im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Sie betreffen zwar mit der Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor der Beklagten einen Sachverhalt, der auch den Hauptanträgen zugrunde liegt. Allerdings veränderte der Kläger mit seinen Hilfsanträgen den Klageanspruch, d. h. die begehrte Rechtsfolge. Denn die mit seinen zweiten und dritten Hilfsanträgen begehrte Auskunft über eine durch die Beklagte durchgeführte Prüfung von Befangenheits- und Ausschlussgründen hinsichtlich der ausgewählten Gutachter geht über die mit Klageerhebung begehrte Auskunft über die Namen der Gutachter und Vorlage der Gutachten hinaus. Dasselbe gilt hinsichtlich der mit seinem ersten Hilfsantrag begehrten Auskunft über den von den Gutachtern verwendeten Briefkopf. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht lediglich um ein Minus zu der mit Klageerhebung begehrten Vorlage der Gutachten. Denn der Kläger begehrt mit der Auskunft über den jeweils verwendeten Briefkopf eine Beschreibung der äußeren Form der Gutachten. Dieses Begehren auf Erteilung einer beschreibenden Auskunft hat damit im Vergleich zur zunächst begehrten Vorlage der Gutachten eine andere Zielrichtung und ist in diesem daher nicht als Minus enthalten.
56 
b) Die Klageänderungen sind unzulässig.
57 
Die Beklagte hat nicht in die Klageänderungen eingewilligt und diese sind auch nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung ist regelmäßig dann nicht sachdienlich, wenn das Gericht über den geänderten Klageantrag in der Sache nicht entscheiden kann, weil eine vorangehende Sachentscheidung der Verwaltungsbehörden fehlt (vgl. BayVGH, Urteil vom 06.03.1990 – 8 B 87.01384 – juris, 3. Leitsatz). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat den Hilfsanträgen entsprechende Anträge auf Auskunftserteilung bisher nicht bei der Beklagten gestellt. Es fehlt daher an einem für die Zulässigkeit der mit den Hilfsanträgen erhobenen Verpflichtungsklage erforderlichen vorherigen Antrag im Verwaltungsverfahren. Zudem hat sich die Beklagte im Gerichtsverfahren inhaltlich nicht auf die im Wege der Klageänderung geltend gemachten Anträge eingelassen. Die Verneinung der Sachdienlichkeit mangels vorherigen Antrags bei der Beklagten bedeutet bei dieser Sachlage daher auch nicht einen sachlich nicht zu rechtfertigenden Formalismus, da mangels Einlassung der Beklagten nicht bereits feststeht, dass die Anträge keinen Erfolg haben würden (so zum Erfordernis eines Vorverfahrens: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2020 – 2 S 478/18 – juris, Rn. 96 m. w. N.).
58 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Bei der Kostenquote geht die Kammer davon aus, dass den geltend gemachten Auskunftsbegehren jeweils dasselbe Gewicht zukommt, wobei allerdings der dritte Hilfsantrag lediglich als eine Erweiterung des – in diesem enthaltenen – zweiten Hilfsantrages zu werten ist und daher nicht gesondert berücksichtigt wurde. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, weshalb er kein Kostenrisiko eingegangen ist. Es entspricht daher der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat.
59 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
60 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
61 
BESCHLUSS
Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 31.03.2020 gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG auf
20.000 EUR
festgesetzt.
62 
Da das Recht auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung grundsätzlich unbeachtlich ist, erscheint es gerechtfertigt, für einen begehrten Informationszugang den Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Werden – wie vorliegend – mit der Klage unterschiedliche und selbstständige Informationsbegehren geltend gemacht ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen, § 39 Abs. 1 GKG. Dabei wertet die Kammer den zweiten und dritten Hilfsantrag als einen Antrag, da mit ihnen ein im Wesentlichen identisches Auskunftsbegehren – der dritte Hilfsantrag erweitert lediglich den zweiten Hilfsantrag – geltend gemacht wird.
63 
Dass die Klageänderungen unzulässig sind, ist unerheblich. Denn nach Auffassung der Kammer muss sich auch eine als unzulässig erkannte Klageerweiterung streitwerterhöhend auswirken. Im Gegensatz zur Konstellation „Haupt- und Hilfsantrag“ hängt der prozessuale Bedingungseintritt bei fehlendem Einverständnis der Gegenseite von einer Befassung durch das Gericht ab, weil es gemäß § 91 Abs. 1 VwGO über die Sachdienlichkeit der Änderung zu befinden hat (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.08.2018 – 4 O 20/18 – juris, Rn. 17; a. A.: OVG Hamburg, Beschluss vom 05.10.2011 – 4 So 79/11 – juris, Rn. 10).

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