Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 K 877/14.KO
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese Kosten selbst trägt; die Kostentragungspflicht umfasst auch die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts entstandenen Mehrkosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt Schutzmaßnahmen gegen vom benachbarten Grundstück der Beklagten auf ihr Gelände geworfene Gegenstände; ferner macht sie außergerichtliche Kosten geltend.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes A... Straße ... in ... (Parzelle Flur ..., Flurstück-Nr. ...). Auf dem Grundstück, das die Klägerin 1982 erwarb, steht seit 1954 ein Wohnhaus. Die südwestlich angrenzende Parzelle (Flur ..., Flurstück-Nr. ...) mit der Anschrift B...-Straße ... steht im Eigentum der Beklagten, die Schulträger der dort befindlichen C...-Schule ist. Die seit 1953 auf dem Grundstück stehende Grundschule ist im Laufe der Jahre räumlich erweitert worden und seit dem Schuljahr 2007/2008 eine sog. Ganztagsschule in neuer Form. Die Belegenheit der Grundstücke zeigt der nachstehend abgedruckte Flurkartenauszug:
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Die C...-Schule kann sowohl über einen von der A... Straße oberhalb des – tiefer gelegenen – Grundstücks der Klägerin verlaufenden Weg als auch von Süden her über die B...-Straße erreicht werden. Von der B...-Straße aus ist über das Schulgelände ein – nicht gesondert parzellierter – Treppenweg angelegt; dieser wird von der Öffentlichkeit als Abkürzung – über den Schulhof führend – zur A... Straße genutzt. Der von der A... Straße führende Fußweg ist in nordöstlicher Richtung zum Grundstück der Klägerin hin durch einen Lattenzaun mit einer Höhe von ca. 1,00 m bis 1,25 m abgetrennt. Der heutige Verlauf des Zaunes und die Grundstückssituation ergeben sich aus den nachfolgenden Lichtbildaufnahmen, die Blatt 11 und 12 der Gerichtsakte entnommen sind:
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Der Holzlattenzaun ist im Zuge der Veränderung der C...-Schule zur Ganztagsschule im Jahre 2008 an seine heutige Stelle verlegt worden. Zuvor endete er an der auf dem Foto von Blatt 12 der Gerichtsakten zu sehenden Hauswand im Bereich des hinteren Endes des dort zu sehenden Fahrrades. Durch die Verlegung wurde einerseits der Zuweg zur Schule verbreitert und andererseits die Möglichkeit eines direkten Zuganges zu dem nordöstlich des Schulgebäudes gelegenen Bereich geschaffen. Der Zaun steht einige Meter von der gemeinsamen Grundstücksgrenze weg auf dem Gelände der Beklagten. Die Beklagte brachte im Jahre 2013 an dem Garagentor, das auf einem der vorgenannten Fotos zu sehen ist, ein Schild mit folgender Aufschrift an: „Steine werfen verboten“.
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Im vorprozessualen Schriftverkehr wies die Klägerin auf Beeinträchtigungen hin, die durch Herabwerfen von Gegenständen vom benachbarten Grundstück der Beklagten ausgingen. So seien u.a. das Dach des Wohngebäudes und die dort befindlichen Solarmodule beschädigt worden. Herabgeworfene Steine hätten auch ihren Ehemann getroffen. Der Garten mit darauf befindlichem Schwimmteich könne nicht mehr ordnungsgemäß benutzt werden. Es bestehe die ständige Besorgnis bezüglich herabfliegender Gegenstände. Wöchentlich, nahezu täglich, könne sie, die Klägerin, Steine, Flaschen, Kreide sowie Unrat von ihrem Grundstück und aus dem Schwimmteich sammeln. Unter Fristsetzung forderte sie die Beklagte auf, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die vom „Schulgrundstück“ ausgehenden Beeinträchtigungen des klägereigenen Grundstückes unterbleiben. Die Beklagte verwies hierzu auf Ansprüche gegen die Verursacher (Kinder) bzw. deren Erziehungsberechtigte, soweit es eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht auf dem Schulweg betrifft. Während des Schulbetriebes selbst obliege den Lehrern und dem Aufsichtspersonal der Schule eine entsprechende Aufsichtspflicht über die Schüler als deren Amtspflicht. Die Schulleitung habe sie, die Beklagte, von den Problemen unterrichtet, die sich im Grenzbereich zwischen den beiden Grundstücken ereignet haben. In diesem Zusammenhang sei die Schulleitung gebeten worden, auf die Schüler verstärkt Einfluss zu nehmen, damit eine Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücksbereiche z.B. durch das Werfen von festen Gegenständen unterbleibe. Auch bei einer Erhöhung des Zaunes könnten Beeinträchtigungen nicht ausgeschlossen werden. Das Grundstück der Klägerin sei aufgrund seiner tieferen Lage seit jeher einer bestimmten „Situationsgebundenheit“ ausgesetzt. Aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Schulbetriebes müsse bereits aus diesem Grund mit bestimmten Beeinträchtigungen gerechnet werden. Ein Unterlassungsanspruch gegen sie, die Beklagte, bestehe nicht, da die Handlungen der Schüler dem Schulträger nicht zuzurechnen seien. Der Zustand des Schulgrundstückes und des Schulgebäudes selbst begründeten keine Gefährdung und die Eigentumsstörung bei der Klägerin sei auch nicht zumindest mittelbar auf den Willen der Verbandsgemeinde zurückzuführen.
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Die Klägerin hat am 16. April 2014 Klage zum Landgericht Koblenz erhoben, die mit Beschluss vom 1. August 2014 (Az.: 10 O 155/14) an das Verwaltungsgericht Koblenz verwiesen worden ist, da die behaupteten Beeinträchtigungen ihrer Rechtsqualität nach dem öffentlichen Recht zuzuordnen seien.
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Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrages u.a. vor: Sie habe einen Anspruch auf Verhinderung weiterer Störungen nach § 1004 BGB. Die Beklagte könne als Eigentümerin als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden, da sie keine zumutbaren Maßnahmen zur Störungsabwehr ergriffen habe. Aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben sowie dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folge, dass der Anspruch auch im vorliegenden Fall bestehe, indem Schüler und/oder sonstige Dritte selbst gegen den Willen des Eigentümers oder Schulträgers störten. Der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, müsse in derartigen Fällen zwar nicht alle denkbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um zu verhindern, dass Dritte von seinem Grundstück aus stören; er müsse aber zumutbare Maßnahmen ergreifen. Die Errichtung eines höheren Zaunes von ca. 3 m bis 4 m und/oder die Anpflanzung einer entsprechend hohen Sichtschutzhecke seien problemlos und kostengünstig möglich sowie zumutbar. Der ausgebaute Fußweg gebe besondere Gelegenheit zum Missbrauch, insbesondere im Hinblick auf den bestehenden alten Holzzaun. Der Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes und Verzuges gemäß §§ 280, 286 BGB i.V.m. dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis. Die Zusammensetzung der Forderung sei der Kostenrechnung vom 10. März 2014 zu entnehmen.
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Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass vom Beklagtengrundstück in ..., B...-Straße ... (C...-Grundschule) keine Gegenstände auf das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück der Klägerin in ..., A... Straße ..., insbesondere über den Zaun, geworfen werden;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie, die Klägerin, als Nebenforderung (außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) 1.505,23 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie verweist darauf, dass Nutzungsexzesse durch Dritte vorlägen, die ihr nicht zurechenbar seien, und insoweit sie nicht als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden könne. Außerdem würden die Beeinträchtigungen bzw. Schäden mit Nichtwissen bestritten. Die Schulleitung sei zu Maßnahmen gegenüber erwischten Schülern aufgefordert und die Schüler seien entsprechend belehrt worden. Außerdem sei 2013 ein Hinweisschild „Werfen von Gegenständen verboten“ am Schulgebäude zu Beginn des Weges angebracht worden. Eine Zurechenbarkeit könne nur angenommen werden, wenn die Zahl der Missbräuche über unvermeidlich gelegentliche Fälle hinaus gingen und die örtlichen Gegebenheiten einen besonderen Anreiz zu Missbrauch geschaffen hätten, was hier nicht der Fall sei. Die zu Beeinträchtigungen führenden Dritten seien keine zivilrechtlichen Vertragspartner, auf welche beklagtenseits Einfluss genommen werden könne. Die Schüler unterlägen vielmehr der Schulpflicht und die Dritten könnten beklagtenseits nicht in Anspruch genommen werden. Der bestehende Holzzaun sei zwischenzeitlich instandgesetzt worden.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
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Er sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass die Grundstücksbeeinträchtigungen durch eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Lehrkräfte möglich geworden seien. Im Übrigen sei aus den Ausführungen der Klägerin zu schließen, dass es dort offenbar auch außerhalb der Unterrichtszeiten zu störenden Handlungen gekommen sei.
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Die Kammer hat am 22. Juli 2015 vor Ort verhandelt und eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 22. Juli 2015 verwiesen. Wegen der damals von den Beteiligten angestrebten Einigung ist das Verfahren durch Beschluss vom 22. Juli 2014 zum Ruhen gebracht worden. Mit Beschluss vom 4. August 2015 ist das Ruhen des Verfahrens für beendet erklärt worden, da die Beklagte um Entscheidung in der Sache gebeten hat.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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Die Leistungsklage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, hat keinen Erfolg.
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Hierbei kann offen bleiben, ob das ausdrückliche Begehren, durch „geeignete Maßnahmen…“ in Bezug auf seine Vollstreckungsfähigkeit und damit auch die von § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Bestimmtheit Bedenken unterliegt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 7. Mai 2015 – OVG 11 N 33.12 –, juris). Denn die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten im Sinne der gestellten Anträge (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog).
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Als Rechtsgrundlage für das verfolgte Begehren der Klägerin kommt der öffentlich-rechtliche Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch in Betracht. Mit diesem Anspruch, dessen Grundlage aus dem grundrechtlichen Abwehranspruch nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004 und 906 BGB hergeleitet wird, kann sich der Betroffene gegen eine Beeinträchtigung zur Wehr setzen, die Folge eines schlicht hoheitlichen Handelns der Verwaltung ist und sich als unzumutbar erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2012 - 8 A 10042/12.OVG - m.w.N.).
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Die Beklagte ist zwar grundsätzlich verantwortlich für den Zustand des Schulgeländes und den zu ihm führenden Weg entlang des nach Nordosten errichteten Zaunes. Diese Verantwortlichkeit kann beruhen auf der Schulträgerschaft gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Schulgesetzes – SchulG – oder dem Eigentum an der Parzelle Flur ..., Flurstück Nr. ... Angesichts der grundsätzlichen Eigentümerverantwortlichkeit kann dabei offen bleiben, ob der von der A... Straße zum Schulgebäude und zum Schulhof führende Weg eine Schulanlage im Sinne des § 75 Abs. 2 Nr. 7 SchulG darstellt oder rechtlich hiervon zu trennen ist. Im Nachfolgenden wird daher insoweit von einer einheitlichen Zustandsverantwortlichkeit ausgegangen, die sich sowohl auf den Zuweg als auch das eigentliche Schulgelände bezieht.
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Das Verhalten Dritter – seien es Schüler der C...-Schule oder sonstige Personen, die den Fußweg von und zur A... Straße nutzen – kann der zustandsverantwortlichen Beklagten nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zugerechnet werden. Die bereits allein durch das Eigentum und/oder die Schulträgerschaft im Prinzip begründete Zustandsstörereigenschaft reicht hierfür nicht aus. Für eine Zurechnung des Verhaltens dritter Personen muss ein darüber hinausgehendes Moment hinzutreten, ein Verhalten – auch in Gestalt eines Unterlassens –, das eine Verantwortlichkeit für die das Eigentum der Klägerin störenden Handlungen Dritter zu begründen vermag.
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Ein solches die Zurechnung von Exzessen Dritter rechtfertigendes Verhalten setzt voraus, dass die Beklagte über ihre bloße Eigentümer- und Schulträgerposition hinaus die Exzesse der Dritten fördert oder entsprechende Anreize hierzu schafft. Ohne solche besonderen Umstände sind für die durch missbräuchliche Nutzung des Weges als Ausgangspunkt für Beschädigungen fremden Eigentums grundsätzlich nur diejenigen Personen verantwortlich, welche die bestimmungswidrige Nutzung ausüben. Missbräuchen ist daher grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25. Juli 2011 – 9 A 125/11 –, NVwZ-RR 2012, 21; zur Frage zurechenbaren Verhaltens eines Schulträgers s. auch VG Koblenz, Urteil vom 27. September 2012 – 7 K 985/11 –, BeckRS 2012, 58393).
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In Anwendung der vorstehenden Kriterien sind die von der Klägerin vorgetragenen Verhaltensweisen Dritter Auswüchse, welche der Beklagten nicht zugerechnet werden können. Diese hat weder durch die Anlage des Weges noch die Versetzung des Zaunes im Jahre 2008 das missbräuchliche Verhalten gegenüber der Klägerin gefördert oder entsprechende Anreize hierzu geschaffen. Die Ausgestaltung des Weges als solche lädt nicht dazu ein, Gegenstände auf das Grundstück der Klägerin zu werfen. Wenn überhaupt von einem besonderen Anreiz gesprochen werden kann, so liegt dieser in der Grundstückssituation des Anwesens der Klägerin begründet. Deren Parzelle liegt deutlich unterhalb des Grundstücks der Beklagten, was bei entsprechend maliziös eingestellten Wegenutzern zu Missbräuchen in Gestalt des Werfens von Gegenständen führen kann. Ein solches Verhalten liegt indes in der freien Entscheidung der entsprechenden dritten Personen begründet und wird von der Klägerin nicht unterstützt. Sie hat auch durch die Verlegung des Zaunes in Richtung des klägerischen Grundstückes keinen rechtlich erheblichen Anreiz für Missbräuche geschaffen. Zwar ist es aufgrund der geringeren Entfernung nunmehr einfacher, die baulichen Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin zu treffen. Das ändert aber nichts an der besagten Grundstückssituation und der freien Entscheidung Dritter zu dem inkriminierten Verhalten.
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Die Beklagte hat auch im Rahmen des ihr Zumutbaren darauf hingewirkt, gegen die Einwirkungen auf das Grundstück der Klägerin anzugehen. So ist die Schulleitung zu Maßnahmen gegenüber erwischten Schülern aufgefordert worden und es fand auch eine Belehrung der Schüler statt. Darüber hinaus ist an dem im Tatbestand näher bezeichneten Garagentor ein Hinweisschild mit der Aufschrift „Steine werfen verboten“ angebracht worden. Dieses Schild zeigt gegenüber Dritten, welche Haltung die Beklagte gegenüber Missbräuchen einnimmt. Ein Fehlverständnis des Schildes dahin, dass lediglich das Werfen von Steinen, nicht aber von sonstigen Gegenständen verboten sei, dürfte ausscheiden.
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Eine Verpflichtung der Beklagten zu darüber hinausgehenden Maßnahmen wie der klägerseits gewünschten Errichtung eines deutlich höheren Zaunes von ca. 3 m bis 4 m und/oder der Anpflanzung einer entsprechend hohen Sichtschutzhecke ist nicht erkennbar. Nach der Reparatur des Holzlattenzaunes bedarf es zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes auch keine Erörterung der Frage, ob durch die Belassung des Zaunes im reparaturbedürftigen Zustand die losen Zaunlatten einen der Beklagten vorwerfbaren Anreiz für exzessives Drittverhalten bedeuten.
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Ist danach der geltend gemachte Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch nicht gegeben, so fehlt es auch an einer Grundlage für den daneben geltend gemachten Leistungsanspruch.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO und § 17b GVG.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.505,23 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG; hiervon entfallen 15.000,00 € auf das Abwehrbegehren und 1.505,23 € auf das Zahlungsbegehren).
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Referenzen
- § 75 Abs. 2 Nr. 7 SchulG 1x (nicht zugeordnet)
- 9 A 125/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 O 155/14 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 17b 1x
- 7 K 985/11 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 2x
- BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10042/12 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- VwGO § 101 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 82 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)