Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 14 K 1958/00

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden der Bescheid vom 03.12.1999 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 04.02.2000 und der Bescheid vom 04.12.2000 aufgeho- ben.

Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3. Die außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen trägt die Beigeladene zu 1/3 und zu 2/3 die Beklag- te.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungs- schuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläu- biger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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