Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 1814/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Versorgungswerk Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung eingegangener Zahlungen an die Beklagte.
3Der Kläger ist Pflichtmitglied bei der Beklagten. Er gehört einer Partnergesellschaft als Gesellschafter an.
4Die Gesellschaft zahlte für den Kläger an den Beklagten am 30.11.2017 insgesamt 12.993,12 Euro. Die Summe wurde auf sechs verschiedene Überweisungen in Höhe von 3.600,00 Euro, 3.600,00 Euro, 1.349,52 Euro, 1.357,68 Euro, 1.768,80 Euro und 1.317,12 Euro aufgeteilt. In dem Verwendungszweck war jeweils „Ausgleich des Mitgliedsbeitrags“ sowie eine Jahreszahl angegeben.
5Mit Schreiben vom 30.11.2017 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, die Zahlungen sollten als Zahlung auf die Beitragsschuld mit dort angegebener Tilgungsbestimmung vorgenommen werden, nämlich 3.600,00 Euro: Ausgleich des Mitgliedsbeitrags 2017; 3.600,00 Euro: Ausgleich des Mitgliedsbeitrags 2016; 1.349,52 Euro: Ausgleich des Mitgliedsbeitrags 2015; 1.357,68 Euro: Ausgleich des Mitgliedsbeitrags 2014; 1.768,80 Euro: Ausgleich des Mitgliedsbeitrags 2013; 1.317,12 Euro: Ausgleich des Mitgliedsbeitrags 2012.
6Mit Bescheid vom 05.01.2018 (Kontostandsanzeige mit Festsetzung von Verzugszinsen) teilte die Beklagte mit, dass zum 31.12.2017 Beitragsrückstände inklusive Verzugszinsen in Höhe von 49.391,94 Euro bestünden. Aus der Anlage ist ersichtlich, dass auf diese Forderung die eingegangene Zahlung in Höhe von 12.993,12 Euro angerechnet worden ist. Das ausgewiesene Gesamtsaldo betrug danach 36.398,82 Euro.
7Unter dem 19.02.2018 übersandte die Beklagte eine Bescheinigung über entrichtete Mitgliedsbeiträge im Jahr 2017 und wies dort eine Zahlung von insgesamt 4.066,94 Euro aus.
8Mit Schreiben vom 12.03.2019 richtete sich der Kläger an die Beklagte und forderte die Anrechnung der gesamten Zahlung auf die Beiträge.
9Mit Schreiben vom 18.03.2019 erklärte die Beklagte: Der Betrag in Höhe von 12.003,12 Euro sei zwar eingegangen, Kosten und Verzugszinsen seien jedoch keine Beiträge. Kosten und Verzugszinsen würden nach § 367 BGB zuerst verrechnet.
10Am 22.03.2019 hat der Kläger Klage erhoben.
11Zur Begründung trägt er vor:
12Die Beklagte sei nicht berechtigt, die den Betrag von 4.066,94 Euro übersteigenden Zahlungen nach § 367 BGB auf Kosten und Zinsen anrechnen zu dürfen. § 33 Abs. 4 Satz 1 der Satzung der Beklagten bestimme, dass Zahlungen gemäß § 366 Abs. 2 BGB zu tilgen seien. § 366 Abs. 2 BGB regele die Reihenfolge der Verrechnung auf mehrere Schulden. Gemeint seien dort Hauptschulden, also nicht Zinsen und Kosten, die in § 367 BGB geregelt seien. Erst wenn die Schulden getilgt seien, komme überhaupt eine Verrechnung auf Zinsen und Kosten in Betracht. Zwar regele § 367 Abs. 1 Satz 1 BGB zivilrechtlich auch die Konkurrenz von Kosten und Zinsen zur Hauptschuld. § 367 Abs. 1 BGB werde als beitragsrechtliche Verrechnungsregel in § 33 Abs. 6 der Satzung aber nur wegen der Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, nicht aber wegen der Hauptschuld in Bezug genommen. Bei der Verwendung der Überweisungen handele es sich um Valuta, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Rentenanwartschaft des Klägers zu Gute gekommen wären. Rentenanwartschaften seien wegen ihrer Eigenschaft als Rentenstammrecht immer unpfändbar (BGH, Beschluss vom 21.11.2002, IX ZB 85/02). Daher seien auch Zahlungen, die durch Gutschrift auf dem Konto der Beklagten eingingen und nur durch Zubuchung auf dem Beitragskonto für die Rentenanwartschaft verwendet werden könnten, gegenüber anderen Forderungen privilegiert. Diesem Gedanken trage § 33 Abs. 6 Rechnung. Mit der nur eingeschränkten Verweisung habe eine Ausnahme geschaffen werden müssen, um der Unpfändbarkeit von Rentenanwartschaften einschließlich der zum Aufbau von Rentenanwartschaften in den Verfügungsbereich des Versorgungswerkes gelangten Zahlungen gerecht zu werden. Die von § 367 Abs. 1 BGB am Ende geregelte Zahlung auf die Hauptleistung sei von der Verweisungsregelung des § 33 Abs. 6 der Satzung nicht erfasst, da der Begriff „Hauptleistung“ anders als in der gesetzlichen Regelung des § 367 Abs. 1 BGB im Wortlaut der Satzung nicht vorkomme. Die Satzung verweise wegen der Hauptleistung eben gerade nicht auf § 367 BGB, sondern nur wegen Säumniszuschlag, Zinsen und Kosten. Hätte der Satzungsgeber mit der Verweisung die gesamte Vorschrift des § 367 Abs. 1 BGB in Bezug nehmen wollen, sei die Verweisung überflüssig gewesen, weil dann § 367 BGB ohne Verweisung gegolten hätte. Zahlungen auf Hauptleistungen dürften daher nicht nach § 367 BGB verrechnet werden. Die Verrechnung wäre nur zulässig gewesen, wenn der Kläger keine Tilgungsbestimmung vorgenommen hätte. Diese sei jedoch durch das Schreiben vom 30.11.2017 sowie dem Überweisungstext selbst durch den Kläger erfolgt. Da die Beklagte die Tilgungsbestimmung ohne Widerspruch entgegengenommen habe, habe sie eine Tilgungsvereinbarung mit dem Kläger geschlossen. Nur wegen der Tilgungsbestimmung sei die Überweisung nicht in einem Gesamtbetrag erfolgt. Auch sei die Zahlung von einem unbeteiligten Dritten, der Partnerschaft, vorgenommen worden, die nicht der Satzung der Beklagten unterliege. Mit der Entgegennahme der Überweisungsvaluta eines Dritten habe die Beklagte die Tilgungsbestimmung akzeptiert. Andernfalls hätte sie die Valuta an den Dritten zurückzahlen müssen. Außerdem werde bestritten, dass bei Erhalt der Zahlung am 01.12.2017 ein Betrag von 8.866,18 Euro an Zinsen und Kosten offen gewesen sei. Denn eine Verzugszinsfestsetzung für die Zeit vom 30.04.2015 bis 30.11.2017 habe nicht stattgefunden. Die von dem Beklagten monatlich versandten Zinsinformationen seien trotz der Rechtsbehelfsbelehrung keine Verwaltungsakte, da ihnen der Regelungscharakter fehle. Die Zinsforderung sei auch ihrer Höhe nach unzulässig. Über § 12 KAG sei die Abgabenordnung entsprechend anwendbar. Der Zinssatz übersteige den angemessenen Rahmen. Dies führe im Ergebnis auch zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten.
13Der Kläger beantragt,
14festzustellen, dass der Kläger an die Beklagte im Jahre 2017 über den bescheinigten Mitgliedsbeitrag in Höhe von 4.066,94 Euro hinaus weitere Mitgliedsbeiträge in Höhe von 8.866,18 Euro, insgesamt also 12.993,12 Euro gezahlt hat.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung trägt sie vor:
18Die Klage sei bereits unzulässig. Bei der Bescheinigung vom 19.02.2018 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Wenn sie einen Verwaltungsakt darstellte, so hätte der Kläger die zwölfmonatige Klagefrist verpasst und dem Feststellungsbegehren stehe § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO entgegen. Zum 30.11.2017 seien Verzugszinsen in Höhe von 8.734,60 Euro, festgesetzt vom 30.04.2015 bis 30.11.2017, offen gewesen. Darüber hinaus seien Vollstreckungskosten in Höhe von 191,58 Euro im Kalenderjahr angefallen. Die Verrechnung stimme mit den Satzungsvorgaben aus § 33 Abs. 6 der Satzung überein. Da danach das Bestimmungsrecht des Schuldners entfalle, seien nicht zunächst die Beitragsschulden zu tilgen. Nebenforderungen entständen nicht zwangsläufig. Auch würden nur Teile der zivilrechtlichen Regelungen für anwendbar erklärt. Eine konkludente Tilgungsvereinbarung sei mit den Satzungsbestimmungen des § 33 Abs. 4 und Abs. 6 nicht vereinbar. Bestimmungsrechte Dritter seien in der Rechtsbeziehung zwischen den Parteien nicht denkbar. Schuldner aller Zahlungen sei in der Rechtsbeziehung der Klageparteien das Mitglied. Nur zu diesem bestehe eine Rechtsbeziehung. Zahlungen Dritter stellten sich als Zahlungen des Mitglieds dar.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung.
22Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 VwGO zulässig. Das Begehren des Klägers, die Höhe der von ihm gezahlten Mitgliedsbeiträge im Jahr 2017 zu bescheinigen, ist gerichtet auf die Feststellung über das Bestehen eines Rechtsverhältnisses. Dieses Begehren kann der Kläger nicht durch die vorrangige Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) verfolgen, da es für einen solchen Verwaltungsakt in der maßgeblichen Satzung der Beklagten keine Ermächtigungsgrundlage gibt. Eine verbindliche Feststellung der gezahlten Beiträge sieht die Satzung erst mit einem Beitreibungs- oder Verzugszinsfestsetzungsbescheid vor. Das Gericht erkennt das Feststellungsinteresse des Klägers darin, eine verbindliche Feststellung der eingezahlten Beiträge zu erhalten, bevor es zur Beitreibung oder Verzugszinsfestsetzung kommt.
23Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, da er keine Beiträge in der geltend gemachten Höhe geleistet hat.
24Unstreitig ist bei der Beklagten am 30.11.12.2017 eine Zahlung in Höhe von 12.993,12 Euro eingegangen, den die Partnergesellschaft des Klägers für den Kläger, aufgeteilt auf bestimmte Teilbeträge und versehen mit unterschiedlichen Überweisungszwecken, geleistet hat.
25Der Beklagten stand in diesem Zeitpunkt eine Verzugszinsforderung in Höhe von 8.734,60 Euro sowie Vollstreckungskosten in Höhe von 191,58 Euro zu.
26Die Verzugszinsforderung ergibt sich aus den bestandskräftigen Verzugszinsfestsetzungsbescheiden, die vom 06.05.2015 bis einschließlich 14.12.2017 ergangen sind. Die Bescheide und deren Inhalt hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 05.06.2019 jeweils mit der entsprechenden Fundstelle im Verwaltungsvorgang zutreffend aufgeführt.
27Die vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Verwaltungsaktqualität der jeweiligen Bescheide teilt das Gericht nicht. Insbesondere entfalten die Bescheide eine Regelungswirkung, indem sie verbindlich die Höhe der Verzugszinsen festsetzen, § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bescheide („hiermit festgesetzte Verzugszinsen“) sowie der Überschrift („Kontostandsanzeige mit Festsetzung von Verzugszinsen“) und der äußeren Form, namentlich der Rechtsbehelfsbelehrung. Die Bescheide sind bestandskräftig.
28Anhaltspunkte für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 52 VwVfG) oder eine Nichtigkeit der jeweiligen Verwaltungsakte (§ 44 VwVfG) bestehen nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der geltend gemachten Höhe der Verzugszinsen. Diese mag zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führen,
29vgl. VG Köln, Urteil vom 13.10.2020 – 7 K 4569/17 – juris Rn 29 f.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2015 – 20 K 63/15 juris Rn 67,
30begründet aber keine Nichtigkeit. Einen besonders schwerwiegenden, offensichtlichen Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG) oder einen Verstoß gegen die guten Sitten (§ 44 Abs. 2 Nr. 6 VwVfG) vermag das Gericht in einer möglicherweise überhöhten Verzugszinsfestsetzung nicht zu erkennen. Der Kläger hätte diesen Einwand im Rahmen eines Klageverfahrens geltend machen können und müssen.
31Die Beklagte durfte die eingegangene Zahlung auch in der erfolgten Weise auf ihre Zins- und Vollstreckungsforderungen anrechnen.
32Das Beitragsverfahren ist in § 33 der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 33 Nr. 6 Satz 6 der Satzung werden Säumniszuschlag, Zinsen und Kosten entsprechend § 367 Abs. 1 BGB getilgt. Nach § 367 Abs. 1 BGB wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet, wenn der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten hat.
33Entgegen der Auffassung des Klägers ist die damit niedergelegte Tilgungsreihenfolge durch die Satzung auch für den Fall anzuwenden, in welchem ein Mitglied nicht nur offene Kosten und Zinsen, sondern auch eine offene Beitragsforderung zu begleichen hat.
34Soweit der Kläger geltend macht, die Satzung verweise nur hinsichtlich der Tilgung von Säumniszuschlag, Zinsen und Kosten auf § 367 Abs. 1 BGB, folgt das Gericht dem nicht. Der Wortlaut des § 33 Nr. 6 Satz 4 der Satzung steht dem nicht entgegen. § 33 Nr. 6 Satz 4 sieht für die Tilgung eine „entsprechende“ Geltung des § 367 Abs. 1 BGB vor. Damit ist bereits zum Ausdruck gebracht, dass die in Bezug genommene Regelung des BGB unter Berücksichtigung des Systems der Satzung der Beklagten gilt. Für ein solches Verständnis spricht auch die Systematik der Satzung. So verweist der vorangehende § 33 Abs. 4 der Satzung für den Fall des ausschließlichen Beitragsrückstandes auf § 366 Abs. 2 BGB. Der Fall, in welchem entweder nur Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge oder Beiträge und vorgenannten Forderungen offen sind, ist vom nachfolgenden § 33 Abs. 6 der Satzung erfasst. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tilgungsreihenfolge kann der Verweis nur so verstanden werden, dass nicht nur die Tilgungsreihenfolge zwischen rückständigen Zinsen und Kosten, sondern auch zwischen Zinsen, Kosten, Säumniszuschlägen und der Hauptleistung, oder im System der Beklagten, Beiträgen, geregelt werden soll. Dies ist auch primärer Inhalt von § 367 Abs. 1 BGB, dessen Regelung die Beklagte aufnehmen wollte. Denn die Beklagte hat im Interesse der Solidargemeinschaft ein erkennbares Interesse daran, dass zunächst die rückständigen Zinsen und Kosten getilgt werden, bevor eingegangene Zahlungen auf Beiträge angerechnet werden.
35Dem steht auch nicht die vom Kläger angeführte Unpfändbarkeit von Rentenanwartschaften entgegen. Das Gericht vermag in einer bloßen Zahlung an das Versorgungswerk schon keine Rentenanwartschaft erkennen. Nicht jede Zahlung, die potentiell als Beitrag gewertet werden und infolgedessen eine Rentenanwartschaft begründen kann, ist bereits als Rentenanwartschaft zu betrachten. Wäre dies der Fall, dürfte die Beklagte nie eine Vollstreckung in das Vermögen der Mitglieder betreiben, weil jedes Zahlungsmittel ein potentieller Beitrag und damit eine potentielle Rentenanwartschaft wäre. Dies ist ersichtlich nicht gewollt.
36Der Anrechnung durch die Beklagte steht auch nicht die vom Kläger vermeintlich getroffene Tilgungsbestimmung entgegen. Das Bestimmungsrecht des Klägers ist nach § 33 Nr. 6 Satz 7 der Satzung ausdrücklich ausgeschlossen. Für die vom Kläger angenommene konkludente Tilgungsvereinbarung durch stillschweigende Entgegennahme der Zahlung fehlt es erkennbar am Geschäftswillen der Beklagten. Der Kläger kann nicht davon ausgehen, dass die Beklagte die einseitig gesetzten Bedingungen jedes Zahlungseingangs akzeptiert, es sei denn, dass sie widerspricht. Eine solche Praxis ist vor dem Hintergrund der genannten Satzungsbestimmung und der sonstigen, dem Kläger im Übrigen vertrauten Praxis der Tilgungsvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Mitglied ausgeschlossen.
37Die Situation stellt sich nicht anders dar, weil die Zahlung von einem Dritten geleistet wurde. Leistet ein Dritter erkennbar für ein Mitglied eine Zahlung an das Versorgungswerk, darf die Beklagte die Zahlung wie eine Zahlung durch das Mitglied behandeln und dem folgend auch den satzungsrechtlichen Bestimmungen unterwerfen. Innerhalb der Rechtsbeziehung zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied ist für einen Dritten kein Raum. Dies ist auch vor der erheblichen Gefahr von Umgehungsgeschäften geboten. Ansonsten stünde es jedem Mitglied frei, die satzungsrechtlichen Vorschriften auszuhebeln, indem ein Dritter, womöglich wie vorliegend sogar das Mitglied selbst durch eine Partnergesellschaft des Mitglieds, die Zahlungen vornimmt.
38Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
40Rechtsmittelbelehrung
41Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
49Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
50Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
51Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
52Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
53Beschluss
54Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
558.886,18 €
56festgesetzt.
57Gründe
58Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
59Rechtsmittelbelehrung
60Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
61Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
62Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
63Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
64Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
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