Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (6. Kammer) - 6 A 50/11

Tatbestand

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Der Kläger betreibt ein privates Krankentransportunternehmen. Durch Bescheid vom 28. Dezember 2004 erteilte ihm der Beklagte eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete Genehmigung, mit zwei Krankentransportwagen qualifizierten Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für den Betriebsbereich der Stadt Lüneburg durchzuführen. Durch Änderungsbescheid vom 10. April 2008 erweiterte der Beklagte den Betriebsbereich auf das Gebiet des Landkreises Lüneburg.

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Unter dem 26. Mai 2008 beantragte der Kläger zudem die Erteilung einer Genehmigung nach § 19 NRettDG sowie „evtl. teilweise § 5 des NRettDG für einen weiteren KTW/RTW“. Durch Schreiben vom 19. Oktober 2009 beantragte der Kläger zudem die Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2009 befristeten zwei Konzessionen.

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Daraufhin erteilte der Beklagte dem Kläger unter dem 28. April 2010 zunächst eine Genehmigung zur Durchführung von qualifizierten Krankentransporten mit zwei Krankentransportfahrzeugen außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für den Betriebsbereich des Landkreises Lüneburg, befristet bis zum 30. April 2015. Durch Änderungsbescheid vom 10. August 2010 wurde diese Konzession auf drei Krankentransportfahrzeuge erweitert. Der Kläger verfügt zudem über vom Beklagten fortwährend erteilte Ausnahmegenehmigungen zu Fahrten mit Sondersignaleinrichtungen nach § 70 StVZO.

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Der Beklagte ist Träger des Rettungsdienstes und hat die Unternehmen B. und C. mit der Durchführung von Notfallrettungsfahrten sowie qualifizierten Krankentransporten nach § 5 NRettDG beauftragt.

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Im Jahr 2008 führte der Kläger jeweils auf telefonische Anfrage der Rettungsleitstelle des Beklagten insgesamt 35 Fahrten im Rahmen der Notfallrettung durch. Für die Kosten dieser Einsätze leisteten die Krankenkassen an den Kläger für 34 Stadtfahrten einen Betrag von 1.632,00 EUR (34 x 48,00 EUR) und für eine weitere Fahrt nach D. einen Betrag von 135,00 EUR (50 km x 2,70 EUR), also insgesamt 1.767,00 EUR. Diese von den Krankenkassen geleisteten Vergütungen entsprechen den Sätzen, die ansonsten im Jahr 2008 von den Krankenkassen an den Kläger für qualifizierte Krankentransporte im jeweiligen Einsatzbereich geleistet wurden. Zahlungen von den Kostenträgern an den Beklagten oder an das B. bzw. den C. sind im Zusammenhang mit den vom Kläger durchgeführten Notfallrettungsfahrten nicht erfolgt.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2008 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er aus seiner Sicht Anspruch darauf habe, für die von ihm durchgeführten Notfallrettungen wie jeder andere Beauftragte nach § 5 NRettDG entlohnt zu werden. Ihm stünde die für solche Leistungen durch den Beklagten üblicherweise entrichtete Vergütung zu. Im Übrigen regte er an, dass die Beteiligten für die Zukunft eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung und Entlohnung von Notfallrettungsfahrten treffen.

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Nach einer Besprechung zwischen den Beteiligten erklärte der Beklagte durch ein an den Kläger adressiertes Schreiben vom 14. April 2009 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung wegen Forderungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Notfallrettungsfahrten seit dem 1. Januar 2005.

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Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 unterbreitete der Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag dahingehend, dass er dem Kläger für jede Notfallrettung, die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 3. Oktober 2010 durchgeführt wurde, eine pauschale Vergütung von 10,00 EUR, mithin für 185 durchgeführte Fahrten insgesamt 1.850,00 EUR anbot. Zugleich wies er darauf hin, dass mit diesem Angebot nicht die Anerkennung einer Rechtspflicht verbunden sei. Dieses Vergleichsangebot lehnte der Kläger ab.

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Am 1. März 2011 hat er sodann die Klage erhoben.

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Er ist der Ansicht, dass ihm pro Notfalleinsatz bei einer Fahrt bis zu 50 km eine Pauschale von 220,00 EUR und bei Fahrten über 50 km zusätzlich 4,60 pro km zustehe. Dies entspreche dem Betrag, den der Beklagte seit dem 1. Januar 2008 an die gemäß § 5 NRettDG Beauftragten (B. und C.) pro Notfalleinsatz zahle. Sein Anspruch ergebe sich daraus, dass er bei den Notfalleinsätzen eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen habe. Zudem lägen auch die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten liege auch eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, da der Beklagte auch den Kläger im Rahmen von Einzelfallbeauftragungen nach § 5 NRettDG beauftragt habe.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Durchführung von Notfallrettungstransporten im Kalenderjahr 2008 einen Betrag von 5.933,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. März 2011 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Klage sei bereits unzulässig, weil es sich um eine zivilrechtliche und nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handele. Zwar sei die Durchführung von rettungsdienstlichen Einsätzen eine öffentliche Aufgabe, aber die streitgegenständlichen Einsatzfahrten des Klägers basierten nicht auf dem Nds. Rettungsdienstgesetz, sondern auf zivilrechtlichen Vereinbarungen. Eine Beauftragung des Klägers nach § 5 NRettDG liege nicht vor. Außerdem umfasse die dem Kläger erteilte Genehmigung nach § 19 NRettDG nicht die Notfallkrankentransporte, dies lasse das Nds. Recht auch nicht zu. Die vom Kläger begehrte Vergütung falle vielmehr nach dem Sachleistungsprinzip des § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenkassen. Folglich sei gemäß § 51 Abs. 2 SGG die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.

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Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Parteien hätten für jeden einzelnen Notfalltransport einen Werkvertrag geschlossen. Die „Beauftragung“ des Klägers habe für den Beklagten ein fiskalisches Geschäft dargestellt. Die Vergütung sei dabei so vereinbart gewesen, dass der Kläger die übliche Vergütung, die er für Krankentransporte außerhalb des Rettungsdienstes auf dem Gebiet des Beklagten erhält, jeweils direkt von den Krankenkassen nach § 133 SGB V bekomme. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da der Kläger jeweils aufgrund der Werkverträge zur Durchführung berechtigt gewesen sei. Im Übrigen sei ein Rückgriff auf Aufwendungsersatzansprüche im Bereich des Kranken- und Rettungsdiensttransportes nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß § 113 SGB V ausgeschlossen. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehe nicht, weil es durch den Werkvertrag einen Rechtsgrund für die Leistung des Klägers gegeben habe und der Beklagte zudem nicht bereichert sei. Der Kläger habe auch durch die „Einzelfallbeauftragungen“ für die Durchführung einzelner Rettungsdienstfahrten nicht die Stellung eines Beauftragten nach § 5 NRettDG erhalten. Schließlich stelle die förmliche Beauftragung ein zweistufiges Verfahren dar, welches eine Auswahlentscheidung und den auf dieser basierenden eigentlichen Beauftragungsvorgang umfasse. Eine derartige Beauftragung sei in der bloßen Anfrage, ob der Kläger ausnahmsweise einen Notfalleinsatz fahren könne, nicht zu sehen. Im Übrigen könne der Kläger nicht unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die gleiche Vergütung wie die Beauftragten verlangen, da die Entgeltvereinbarung darauf beruhe, dass die Kostenträger auch die Systemkosten und nicht nur die spitzgerechneten Kosten einer Einzelfahrt tragen.

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Eine vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragte Rechtswegverweisung hat die Kammer abgelehnt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Entgegen der Ansicht des Beklagten ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der öffentlich-rechtliche Charakter der Streitigkeit ergibt sich vorliegend daraus, dass die Durchführung des Rettungsdienst gemäß § 1 Abs. 1 des Nds. Rettungsdienstgesetzes (i. d. Fassung v. 02.10.2007, Nds. GVBl. S. 473, - NRettDG a. F. -; die zum 07.03.2012 in Kraft getretenen Änderungen kommen vorliegend nicht zur Anwendung, da maßgeblich auf die Rechtslage im Jahr 2008 abzustellen ist) eine öffentliche Aufgabe ist. Notfallrettungsfahrten sind Teil dieses öffentlichen Rettungsdienstes (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG), dessen Träger der Beklagte ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG).

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Der öffentlich-rechtliche Charakter wird vorliegend auch nicht dadurch eliminiert, dass der Kläger in Form eines privatrechtlichen Vereins organisiert ist. Denn der Kläger hat die Notfallrettungsfahrten für den Beklagten durchgeführt; die Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe wird nicht dadurch dem Anwendungsbereich des öffentlichen Rechts entzogen, dass der Hoheitsträger zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe eine Person des Privatrechts heranzieht (keine „Flucht ins Privatrecht“, vgl. VG Gießen, Urt. v. 27.02.2012 - 4 K 2064/11.GI -, zitiert nach Juris).

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Die jeweiligen Anrufe der Leitstelle des Beklagten bei den Mitarbeitern des Klägers stellen darüber hinaus auch kein dem Privatrecht zuzuordnendes, sog. fiskalisches Beschaffungsgeschäft dar, denn diese Anrufe dienten nicht der Beschaffung von Marktleistungen (wie beispielsweise beim Kauf von Büromaterial durch einen Landkreis), sondern der Sicherstellung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe (vgl. Ufer, NRettDG, Stand: Juni 2012, § 5 Erl. 5, m. w. N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 14.09.1999 - 11 M 2747/99 -, zitiert nach Juris).

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Dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Streitigkeit steht auch nicht entgegen, dass § 15 NRettDG in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V vorsieht, dass die Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes durch privatrechtliche Entgelte abgegolten werden. Denn die in den §§ 14 ff. NRettDG enthaltenen Kostenregelungen beziehen sich ausschließlich auf das Verhältnis des Trägers des Rettungsdienstes bzw. der von ihm nach § 5 NRettDG Beauftragten und den Kostenträgern. Die Kostenträger sind jedoch am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt, so dass diese Vorschriften hier nicht einschlägig sind.

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Es besteht auch keine Sonderzuweisung an ein anderes Gericht, insbesondere liegt keine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 Abs. 2 SGG vor. Nach dieser Vorschrift sind die Sozialgerichte u. a. „in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden“ zuständig. Hier handelt es sich jedoch nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, wie sie etwa auch in § 133 SGB V geregelt ist. In der in § 133 SGB V und § 51 Abs. 2 SGG geregelten Konstellation sowie den dazu von den Beteiligten zitierten Entscheidungen des Bundessozialgerichts (Urt. v. 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 R; Urt. v. 10.04.2008 - B 3 KR 5/07 R -, jeweils veröffentlicht bei Juris) geht es darum, dass der Träger des öffentlichen Rettungsdienstes Vergütungsansprüche gegenüber der Krankenkasse geltend macht. Der Kläger ist jedoch nicht Träger des öffentlichen Rettungsdienstes, sondern verlangt gerade von diesem - und nicht von den Krankenkassen - Vergütung für die von ihm durchgeführten Notfallfahrten.

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Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, seine Ansprüche vorrangig nach dem sozialrechtlichen Sachleistungsprinzip (siehe § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V sowie dazu BSG, Urt. v. 03.11.1999, a.a.O.) direkt gegenüber den Krankenkassen geltend zu machen. Denn dieses Sachleistungsprinzip hat nur Bedeutung im Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Versicherten; der Leistungserbringer ist an dieser Rechtsbeziehung nicht beteiligt (vgl. BSG, Urt. v. 03.11.1999, a.a.O.). Der Leistungserbringer kann aus diesem Prinzip erst über die zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages von den Krankenkassen abzuschließenden Versorgungsverträge (§ 2 Abs. 2 S. 3 sowie § 133 SGB V) Rechte und Pflichten gegenüber den Krankenkassen herleiten. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V schließen die Krankenkassen über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes und anderer Krankentransporte Verträge „mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen.“ Ungeachtet dessen, ob man hinsichtlich der vom Kläger durchgeführten Notfallrettungsfahrten den Kläger oder den Beklagten als Leistungserbringer im Sinne des Sozialgesetzbuches ansieht, ist der Kläger jedenfalls kein für die Durchführung von Notfallrettungsfahrten „geeignetes Unternehmen“. Denn bereits nach dem ausdrücklichen Wortlaut der ihm erteilten Genehmigung bezieht sich seine Berechtigung auf die „Durchführung von qualifiziertem Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes“. Dementsprechend heißt es auch in § 19 S. 1 NRettDG, dass derjenige einer Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten bedarf, der diese durchführen will „ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein“. Die dem Kläger erteilte Genehmigung berechtigt somit gerade nicht zur Durchführung von Notfallrettungsfahrten. Letztere sind nach der Systematik des NRettDG vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Rettungsdienst und den gemäß § 5 NRettDG Beauftragten vorbehalten. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 2 S. 1 NRettDG a. F. (jetzt § 5 Abs. 3 S. 1 NRettDG n. F.), dass Leistungen des Rettungsdienstes geschäftsmäßig nur von Trägern des Rettungsdienstes und Beauftragten erbracht werden dürfen, während für den geschäftsmäßig qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes die §§ 19 bis 29 NRettDG gelten. Damit korrespondierend stellt es gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 NRettDG eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn jemand ohne Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter zu sein, Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 S. 1 NRettDG erbringt. Ein Inhaber einer Genehmigung nach § 19 NRettDG darf somit gar keine Notfallrettungsfahrten durchführen (Ufer, NRettDG, Stand: Juni 2012, § 5 Erl. 9). Da der Kläger somit die von ihm durchgeführten Notfallrettungsfahrten gar nicht vornehmen durfte, ist er auch kein dafür geeignetes Unternehmen i. S. d. § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V. Folglich kann er hinsichtlich der Notfallrettung auch keine Vereinbarung mit den Krankenkassen nach § 133 SGB V treffen; eine Zuständigkeit der Sozialgerichte ist demnach nicht gegeben.

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Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Kläger kann vom Beklagten die Vergütung für die von ihm im Jahr 2008 durchgeführten 35 Notfallrettungsfahrten in der beantragten Höhe verlangen.

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Der Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten ergibt sich dabei aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Kläger hat als juristische Person des Privatrechts für eine juristische Person des öffentlichen Rechts - den Beklagten - ein öffentlich-rechtliches Geschäft - die Notfallrettung (siehe zum öffentlich-rechtlichen Charakter obige Ausführungen) - durchgeführt, so dass die §§ 677 ff. BGB entsprechend anwendbar sind (vgl. Sprau, in Palandt, 71. Aufl. 2012, Einf. v. § 677 Rn. 16).

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Es ist ferner nicht ersichtlich, dass abschließende öffentlich-rechtliche Regelungen existieren, die einer Anwendung der Geschäftsführung ohne Auftrag entgegenstehen könnten (vgl. zu diesem Erfordernis Sprau, in Palandt, a. a. O., Einf. v. § 677 Rn. 2 und Rn. 13 ff.). Insbesondere ist hier ein Rückgriff auf die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht durch § 133 SGB V ausgeschlossen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 03.11.1999, a.a.O.), weil diese Vorschrift nur das hier nicht einschlägige Verhältnis zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen abschließend regelt (s.o.). Darüber hinaus kann der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf Erstattungsansprüche nach § 16 NRettDG i. V. m. dem Nds. Kommunalabgabengesetz stützen, denn diese betreffen das hier ebenfalls nicht maßgebliche Verhältnis zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und dessen Benutzern (vgl. BSG, Urt. v. 10.04.2008, a.a.O.).

29

Der Kläger hat vorliegend ein Geschäft für einen anderen - den Beklagten - durchgeführt, ohne dazu beauftragt gewesen zu sein.

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Die vom Kläger in 35 Fällen vorgenommenen Notfallrettungsfahrten sind dabei unproblematisch als Geschäftsbesorgung i. S. d. Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen.

31

Die Durchführung dieser Fahrten stellte für den Kläger auch ein objektiv fremdes, jedenfalls aber ein sog. auch-fremdes Geschäft dar. Ein objektiv fremdes Geschäft liegt dabei dann vor, wenn die Rechtsordnung das Geschäft nach Inhalt, Natur und/oder äußerem Erscheinungsbild einem anderen Rechts- und Interessenkreis als dem des Handelnden zuordnet (Sprau, in Palandt, a. a. O., § 677 Rn. 4, m. w. N.). Die Durchführung der Notfallrettung obliegt, wie dargelegt, dem Beklagten bzw. den von diesem nach § 5 NRettDG Beauftragten (s. o.). Bei derartig objektiv fremden Geschäften besteht allein auf Grund ihrer Vornahme eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen des sog. Fremdgeschäftsführungswillens, also des Bewusstseins und des Willens, das Geschäft für einen anderen zu führen (Sprau, in Palandt, a. a. O., § 677 Rn. 4, m. w. N.). Aber auch wenn man in der Durchführung der Notfallrettung durch den Kläger ein Geschäft sähe, welches zugleich in seinem sowie im Interesse des Beklagten gelegen hätte, wären damit die Voraussetzungen für eine sog. auch-fremde Geschäftsbesorgung, bei der der Fremdgeschäftsführungswille ebenfalls vermutet wird, gegeben (vgl. Sprau, in Palandt, a. a. O., § 677 Rn. 6, m. w. N.).

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Selbst wenn man entgegen der oben dargestellten Sichtweise, dass der Kläger aufgrund der öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht zur Durchführung von Notfallrettungsfahrten berechtigt war (s. o.), davon ausginge, dass er gleichwohl nach § 323c StGB gegenüber den Notfallpatienten zur Geschäftsbesorgung verpflichtet war, stünde dies der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (Sprau, in Palandt, a. a. O., § 677 Rn. 7, m. w. N.). Gleiches gilt im Ergebnis im Hinblick auf die Vorschrift des § 25 NRettDG, die die Betriebspflicht und die Einsatzbereitschaft des Unternehmers regelt. Diese Pflichten beziehen sich jedoch sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz ausschließlich auf den „genehmigten Krankentransport“ nach § 19 NRettDG und damit gerade nicht auf die Notfallrettung (vgl. Ufer, NRettDG, Stand: Juni 2012, § 25 Erl. 3).

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Selbst wenn der Kläger irrigerweise davon ausgegangen sein sollte, zur Geschäftsführung verpflichtet gewesen zu sein, stünde dies der Fremdgeschäftsführung und dem Rückgriff auf das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 26.01.2005 - VIII ZR 66/04 -, zitiert nach Juris).

34

Der Kläger handelte bei der Notfallrettung auch „ohne Auftrag“ im Sinne der §§ 677 ff. BGB.

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Insbesondere ist der Kläger entgegen seiner diesbezüglich widersprüchlichen Sichtweise nicht gemäß § 5 NRettDG vom Beklagten beauftragt worden. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 NRettDG kann der Träger des Rettungsdienstes Dritte mit der Durchführung der Leistungen des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 NRettDG und der Einrichtung und der Unterhaltung der Einrichtungen nach § 4 Abs. 4 NRettDG ganz oder teilweise beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Beauftragte die ihm übertragenen Aufgaben so erfüllt, wie dies der Träger des Rettungsdienstes selbst nach dem NRettDG oder nach den auf Grund des NRettDG erlassenen Verordnungen tun müsste (§ 5 Abs. 1 S. 2 NRettDG). Der Beauftragte handelt im Namen des Trägers des Rettungsdienstes (§ 5 Abs. 1 S. 3 NRettDG a. F. bzw. § 5 Abs. 2 S. 2 NRettDG n. F.).

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Nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts zu dem hier maßgeblichen § 5 NRettDG a. F. stellt die Beauftragung ein zweistufiges Verfahren dar, welches eine Auswahlentscheidung und den auf dieser basierenden eigentlichen Beauftragungsvorgang erfasst. Beide Vorgänge können zwar zeitlich zusammenfallen, sind aber rechtlich voneinander zu unterscheiden. Die Auswahlentscheidung ist ihrem Wesen nach entsprechend dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Rettungsdienstes vorbehaltlich einer satzungsrechtlichen Regelung im Bedarfsplan ein Verwaltungsakt. Die Beauftragung kann gleichfalls durch Verwaltungsakt, aber auch in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erfolgen (Nds. OVG, Beschl. v. 07.11.1997 - 7 L 5590/96 -, Nds.Rpfl. 1989, 94; Beschl. v. 14.09.1999, a.a.O.; Ufer, NRettDG, A. a. O., § 5 Erl. 3). Hoch umstritten ist zudem, ob im Rahmen des Beauftragungsverfahrens die Vorgaben des (EU-)Vergaberechts zu beachten sind (vgl. zum Streitstand u. a. Nds. OVG, Urt. v. 11.06.2010 - 11 ME 583/09 -, zitiert nach Juris).

37

Anhaltspunkte dahingehend, dass vorliegend eine dem zweistufigen, förmlichen Beauftragungsverfahren entsprechende Beauftragung des Klägers durch den Beklagten erfolgt ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es liegt weder ein entsprechender schriftlicher Verwaltungsakt vor, noch haben die Parteien einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Inhalt der Beauftragung nach § 5 NRettDG geschlossen. Aufgrund des in § 57 VwVfG für den öffentlich-rechtlichen Vertrag normierten Schriftformerfordernisses, dessen Nichteinhaltung gemäß § 59 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 125 BGB zur Nichtigkeit führt, scheidet auch die mündliche Vereinbarung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages aus. Demgegenüber kann ein Verwaltungsakt zwar grundsätzlich auch mündlich erlassen werden (§ 37 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Gleichwohl sind vorliegend die jeweiligen Anrufe der Leitstelle des Beklagten bei den Mitarbeitern des Klägers nicht als „Einzelfallbeauftragungen“ im Sinne des § 5 NRettDG anzusehen, bei denen die Auswahlentscheidung und der Beauftragungsvorgang in Form eines mündlichen erlassenen Verwaltungsaktes zeitlich zusammengefallen sind. Gegen diese Sichtweise spricht bereits, dass der Beklagte in den jeweiligen Anrufen beim Kläger diesen lediglich gefragt hat, ob er Kapazitäten habe, um eine Notfallfahrt durchzuführen. Es hätte dem Kläger somit frei gestanden, die jeweiligen Anfragen abzulehnen. Insofern kann in den Anfragen keine verbindliche Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung i. S. v. § 35 S. 1 VwVfG gesehen werden. Hinzu kommt, dass die Beauftragung nach § 5 NRettDG ungeachtet der genauen Verfahrenswahl und -form stets einen formalen Akt darstellt, der im Rahmen eines komplexen, verwaltungs- und ggf. vergaberechtlichen Verfahrens erfolgt und in einer rechtsmittelfähigen Verwaltungsentscheidung endet, der, sowie mehrere Bewerber vorliegen, zudem Drittwirkung zukommt. Bereits dadurch wird deutlich, dass eine formale Beauftragung im Sinne von § 5 NRettDG nicht im Wege einer telefonischen Anfrage vorgenommen werden kann.

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Die Annahme von spontanen „Einzelfallbeauftragungen“ wäre vorliegend aufgrund des Umstandes, dass der Kläger Inhaber einer Genehmigung nach § 19 NRettDG, auch systemwidrig. Nach der Systematik des NRettDG ist ein Unternehmer entweder Beauftragter nach § 5 NRettDG und damit Teil des öffentlichen Rettungsdienstes oder Inhaber einer Genehmigung nach § 19 NRettDG (s. o.). Diese systematische Differenzierung kommt auch in § 5 Abs. 2 NRettDG a. F. sowie in § 19 S. 1 NRettDG zum Ausdruck. Nach § 19 S. 1 NRettDG bedarf der Genehmigung zur Durchführung von geschäftsmäßigem Krankentransport auch nur derjenige, der nicht Träger des Rettungsdienstes oder Beauftragter ist (s. o.). Zwar kann ein nach § 5 Abs. 1 S. 1 NRettDG Beauftragter auch qualifizierte Krankentransporte durchführen; in diesem Fall ist dieser aber als Teil des öffentlichen Rettungsdienstes anzusehen und bedarf nicht mehr der Genehmigung nach § 19 S. 1 NRettDG. Folglich kann ein Genehmigungsinhaber nach § 19 NRettDG nicht zugleich Beauftragter und ein nach § 5 Beauftragter nicht zugleich Inhaber einer Genehmigung nach § 19 NRettDG sein (Nds. OVG, Urt. v. 17.04.1996 - 7 L 3226/95 -, Veröffentlichung nicht bekannt; Ufer, NRettDG, A. a. O., § 5 Erl. 10). Dies kann sogar soweit führen, dass dann, wenn der Inhaber einer Genehmigung nach § 19 NRettDG im Nachhinein nach § 5 NRettDG beauftragt wird, die Genehmigung nach § 19 NRettDG ihre Gültigkeit verliert (Nds. OVG, Urt. v. 17.04.1996, a.a.O.). Vorliegend entsprach es jedoch weder dem Willen noch dem Interesse der Beteiligten, dass die dem Kläger nach § 19 NRettDG erteilte Genehmigung durch die Durchführung der Notfallrettungsfahrten (partiell) ihre Wirksamkeit verlieren sollte.

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Aus § 5 Abs. 2 S. 1 NRettDG a. F. bzw. § 5 Abs. 3 S. 1 NRettDG n. F. folgt nach überzeugenden Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, auch

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„unmissverständlich, dass auf andere Weise als in Form einer Beauftragung nach § 5 Abs. 1 NRettDG die Befugnis zur Ausübung des Rettungsdienstes nicht begründet werden kann“ (Nds. OVG, Beschl. v. 06.09.1995 - 7 M 3592/95 -, Veröffentlichung nicht bekannt; vgl. auch Ufer, NRettDG, A. a. O., § 5 Erl. 1).

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Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass nur dann ein die Anwendung der §§ 677 ff. BGB ausschließender „Auftrag“ vorliegen würde, wenn der Beklagte den Kläger förmlich nach § 5 NRettDG beauftragt hätte. Dies ist jedoch, wie dargestellt, nicht geschehen. Dementsprechend bleibt auch kein Raum für die Annahme, dass zwischen den Beteiligten durch die Anrufe (Angebot) und die Übernahme der Fahrten (Annahme) jeweils zivilrechtliche Werkverträge geschlossen worden seien; die Anwendbarkeit dieser allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen werden hier somit durch die vorrangigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen überlagert bzw. verdrängt. Schließlich ergibt sich auch aus der allgemeinen Pflicht zur Hilfeleistung gemäß § 323c StGB ebenfalls kein „Auftrag“ zur Geschäftsführung (Sprau, in Palandt, a. a. O., § 677 Rn. 11, m. w. N.).

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Gemäß § 683 S. 1 BGB kann der Geschäftsführer „wie ein Beauftragter“ Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichem Willen des Geschäftsherrn entspricht. Daran, dass die Durchführung der Notfallrettungsfahrten durch den Kläger vorliegend dem Interesse und dem wirklichen - durch die Anrufe beim Kläger sogar ausdrücklich erklärten - Willen des Beklagten entsprach, bestehen keine Zweifel. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es auch nicht schädlich, dass durch die Anrufe der Leitstelle der Willen des Beklagten ausdrücklich geäußert wurde und die Geschäftsübernahme somit nicht ohne sein Wissen erfolgte. Denn auch im Rahmen des § 683 S. 1 BGB kommt es in erster Linie auf den wirklich, ausdrücklich oder konkludent, geäußerten Willen des Geschäftsherrn an (Sprau, in Palandt, a. a. O., § 683 Rn. 5, m. w. N.).

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Da somit auch die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB vorliegen, kann der Kläger als Rechtsfolge Aufwendungsersatz verlangen. Bei Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören, kann vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB die übliche Vergütung geltend gemacht werden, weil es bei der Geschäftsführung ohne Auftrag an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit fehlt (BGH, Urt. v. 26.01.2005 - VIII ZR 66/04 -, zitiert nach Juris; Sprau, in Palandt, a. a. O., § 683 Rn. 8, m. w. N.).

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Als übliche Vergütung ist dabei vorliegend diejenige Vergütung anzusehen, die der Beklagte bzw. das E. oder der F. bekommen hätte, wenn die Notfallrettungsfahrten von ihnen durchgeführt worden wären. Gemäß der zwischen den Kostenträgern und dem Beklagten am 17. Dezember 2007 getroffenen Entgeltvereinbarung ist dies der vom Kläger beantragte Betrag (gemäß § 2 Abs. 3 der Entgeltvereinbarung für einen Notfalleinsatz bis 50 km pauschal 220,00 EUR und für Fahrten über 50 km je Km zusätzlich 4,60 EUR). Für die vom Kläger vorgenommenen 35 Fahrten ergibt sich somit ein Gesamtbetrag von 7.700,00 EUR. Davon sind jeweils die bereits von den Kostenträgern an den Kläger geleisteten Zahlungen, insgesamt 1.767,00 EUR (34 x 48,00 EUR und für die Fahrt nach D. 135,00 EUR (50 km x 2,70 EUR)) abzuziehen, so dass sich die beantragte Summe von 5.933,00 EUR ergibt.

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Diese zwischen den Kostenträgern und dem Beklagten geschlossene Entgeltvereinbarung ist das Ergebnis einer umfangreichen Kostenermittlung, bei der anhand der voraussichtlichen betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten des Rettungsdienstes die notwendigen Gesamtkosten - gemessen am Maßstab eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes - ermittelt worden sind (siehe §§ 14, 15 und 15a NRettDG). Dass sich der Beklagte im Verhältnis zu den Kostenträgern hinsichtlich der vom Kläger durchgeführten Fahrten möglicherweise nicht unmittelbar auf die Entgeltvereinbarung berufen kann, weil die 35 Fahrten eben nicht - wie in der Vereinbarung zu Grunde gelegt - durch den öffentlichen Rettungsdienst durchgeführt wurden, steht der Annahme, dass es sich bei den in der Vereinbarung geregelten Tarifen um die übliche Vergütung i. S. v. § 683 S. 1 i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB handelt, nicht im Wege. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es auch nicht darauf an, dass die Vergütung für Notfallfahrten je nach Leistungserbringer auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen kann. Maßgeblich ist ausschließlich, welche Kosten bzw. Aufwendungen angefallen wären, wenn der Beklagte bzw. das E. und/oder der F. die Notfallfahrten selbst durchgeführt hätten. Soweit der Beklagte einwendet, dass der Kläger bei der Durchführung der Notfallrettungsfahrten gewusst habe, dass er dafür nur die von ihm mit den Krankenkassen für die Vornahme von qualifizierten Krankentransporten verhandelten und festgesetzten Vergütungen erhalten würde, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn zum einen gibt es für diese - vom Kläger bestrittene - Vermutung des Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte, so dass es sich faktisch um eine Spekulation handelt. Zum anderen hat der Kläger die Tarife mit den Kostenträgern ausschließlich für die Durchführung von qualifizierten Krankentransporten und eben nicht für Notfallrettungsfahrten vereinbart. Insofern mag es erstaunlich sein, dass die Krankenkassen an den Kläger auch für die Notfallrettungsfahrten die Sätze für die qualifizierten Krankentransporte gezahlt haben, da es sich ja dabei systematisch - wie dargestellt - um ein aliud handelt. Für die Frage, welche Aufwendungen dabei vorliegend als übliche Vergütung anzusehen sind, spielt dies jedoch keine Rolle.

46

Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass die dem Kläger durch die Durchführung der Notfallrettung entstandenen Aufwendungen von denjenigen abweichen, die dem Beklagten bzw. dem E. und dem F. üblicherweise bei der Durchführung von Notfallrettungsfahrten entstehen. Der Hinweis des Beklagten, dass die Kostenträger die Systemkosten und nicht nur die spitzgerechneten Kosten einer Einzelfahrt tragen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch der Kläger trägt „Systemkosten“, indem er seine Krankentransportwagen einsatzbereit vorhält. Im Übrigen hat er nicht eine Einzelfahrt, sondern 35 Fahrten vorgenommen. Soweit dem Beklagten durch die Vorhaltung der Rettungsdienstleitstelle zusätzlich Kosten entstehen, sind diese nach seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung nicht von den in der Entgeltvereinbarung enthaltenen Pauschalen abzuziehen, so dass diesbezüglich auch für die vom Kläger durchgeführten Fahrten keine Abzüge vorzunehmen sind.

47

Ein Anspruch auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist nicht gegeben, da die berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag einen rechtlichen Grund für die von der Klägerin erbrachten Leistungen darstellt, der Beklagte somit nicht „ohne Rechtsgrund“ i. S. d. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB bereichert wurde (vgl. Sprau, in Palandt, a. a. O., Einf. v. § 677 Rn. 10, m. w. N.).

48

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 90 VwGO sowie aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 2, 247 BGB.

49

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

50

Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.

 


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