Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 6 A 149/22
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser ihr die Verpaarung ihrer Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp bis zum Vorliegen von dermatologischen Untersuchungsergebnissen und einer Genotypisierung in Bezug auf das Dilute-Gen (d-Locus) untersagt.
Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Hundezucht von Labrador Retrievern und ist Inhaberin einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a TierSchG. Zur Zucht werden insbesondere Hunde eingesetzt, deren Fellfarbe durch Einkreuzung des Dilute-Gens (d-Locus) aufgehellt ist. Die mit Blick auf Labrador Retriever als Rassestandard definierten Fellfarben "Schwarz", "Dunkelbraun" und "Gelb" werden durch die Einkreuzung des Dilute-Gens (d-Locus) von Dunkelbraun zu "Silber", von Schwarz zu "Charcoal" und von Gelb zu "Champagner" aufgehellt.
Am 4. April 2022 teilte Frau D. dem Beklagten mit, ihre 3-jährige, silberfarbene Labradorhündin aus der Hundezucht der Klägerin leide an Color Dilute Alopecia (Farbverdünnungsalopezie, nachfolgend: CDA; Syn.: Color Mutant Alopecia (Farbmutantenalopezie, nachfolgend: CMA), Blue Dog bzw. Blue Doberman Disease). Die Hündin leide unter ständigem Juckreiz, habe Zysten unter der Haut und teilweise kein Fell mehr an den Flanken. Die Meldende legte einen Bericht der Tierklinik E. vom 17. März 2022 vor, wonach ihre Hündin den Genotyp d1/d1 (Syn.: d/d) und eine epidermale Einschlusszyste aufweise. Zudem legten Frau F. und Frau G. }, die farbaufgehellte Hunde aus der Zucht der Klägerin halten, dem Beklagten Untersuchungsergebnisse vor. In den Laborbefunden zu dem Hund von Frau H. wurde ausgeführt, der Hund weise den Genotyp d1/d1, morphologische Abweichungen der Haarfollikel, Hyperkeratose und Melaninakkumulationen auf; die Befunde passten am ehesten zu dem Bild einer CDA. Auch in Bezug auf den Hund von Frau I. bestand ausweislich des - dem Beklagten vorgelegten - Auszugs aus einem tierärztlichen Bericht der Verdacht auf CDA. Es liege eine symmetrische Alopezie über Rücken und Flanken mit Hautkeratose vor. Trichoskopisch sei eine Melaninverklumpung festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 und E-Mail vom 21. Juni 2022 teilte der Beklagte der Klägerin mit, es bestehe auf Grundlage des vorgenannten Sachverhalts der Verdacht einer Qualzucht im Sinne von § 11b TierSchG. Er beabsichtige, Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gegen sie zu treffen, und gab ihr Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2022, bei dem Beklagten am Folgetag eingegangen, teilte die Klägerin mit, aus dem ihr vorliegenden Akteninhalt ergebe sich kein Hinweis auf einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Aus dem Bericht der Tierklinik E. vom 17. März 2022 gehe ausdrücklich nicht hervor, dass das betroffene Tier unter einer akuten CDA leide, sondern lediglich, dass es den Genotyp d1/d1 aufweise und daraus die aufgehellte Fellfarbe resultiere. Das Untersuchungsergebnis stütze sich lediglich auf eine Blutuntersuchung und habe daher keinen weiteren Aussagewert. Eine Zyste entstehe in der Regel aufgrund äußerer Verletzungen und habe mit der behaupteten CDA-Erkrankung nichts zu tun. Es sei nicht ersichtlich, von wem der von Frau I. vorgelegte Arztbericht stamme und wie der Untersuchende zu den Ergebnissen gelangt sei. Der Bericht sei außerdem nicht unterschrieben. Frau H. habe lediglich das Ergebnis einer Blutuntersuchung vorgelegt, ohne dass das betroffene Tier in Augenschein genommen worden sei. Außerdem habe Frau H. im Vorfeld vergeblich versucht, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche bezüglich ihres Hundes durchzusetzen, sodass eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass Frau H. ihr schaden wolle. Sie - die Klägerin - habe Kontakt mit dem Diplombiologen Dr. J. aufgenommen, der für K. GmbH arbeite. Dieser habe mitteilt, dass sich bereits aus der Fellfärbung der betroffenen Hunde ergebe, dass diese den Genotyp d1/d1 aufwiesen und ein entsprechender Test daher praktisch sinnlos sei. Es gebe keinen unmittelbar nachweisbaren Zusammenhang zwischen dem Genotyp d1/d1 und einer CDA-Erkrankung, da die Mehrheit der "farbverdünnten" Hunde gesund sei. Ein generelles Verbot der Zucht von Hunden mit verdünnten Farben befürworte er ausdrücklich nicht, da dieses die genetische Vielfalt stark einschränke.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13. Juli 2022 ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin an, dass alle Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp im Alter von mindestens zwei Jahren innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Verfügung durch einen/eine Fachtierarzt/-ärztin für Kleintiere mit dem Schwerpunkt bzw. der Zusatzbezeichnung oder sonstigen Spezialisierung für Dermatologie veterinärdermatologisch zu untersuchen seien. Die Untersuchung habe mindestens die klinische Untersuchung und histologische Diagnostik zu umfassen (Ziffer I.1). Innerhalb eines Monats nach Bestandskraft der Verfügung seien alle aktiven und konkret zum Zuchteinsatz eingeplanten Hunde in Bezug auf das Dilute-Gen (d-Locus) einer Genotypisierung zu unterziehen (Ziffer I.2). Die Verpaarung aller Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp werde bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse gemäß Nr. 1 und 2 untersagt (Ziffer I.3). Innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Verfügung sei das Bestandsbuch gemäß Nebenbestimmung Nr. 7 der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht vom 28. Februar 2017 mit Aufzeichnungen ab Januar 2018 dem Beklagten im Original oder in Kopie vorzulegen (Ziffer I.4). Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern I.3 und I.4 an (Ziffer II) und drohte der Klägerin für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnung zu Ziffer I.3 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR und für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnung zu Ziffer I.4 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Ziffer III). Schließlich legte er der Klägerin die Kosten des Verfahrens in Höhe von insgesamt 243,82 EUR auf (Ziffer IV). Zur Begründung der auf § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG gestützten Anordnungen unter den Ziffern I.1 bis I.3 nahm der Beklagte auf die von Frau L., Frau H. und Frau I. vorlegten Befunde Bezug. Es handele sich um Tiere mit Genmutationen, mit denen sehr ernste pathologische Veränderungen assoziiert werden könnten, welche die Lebensqualität des Individuums herabsetzten. Nach der Fachliteratur bewirke das Dilute-Gen (d-Locus) eine Aufhellung der Farbintensität von Haaren. Man gehe davon aus, dass es sich um eine Mutation auf dem Gen handele, das für die Produktion von Melanophilin verantwortlich sei und zu einer Farbaufhellung führe. Klinische Symptome der CDA, wie zum Beispiel Haarausfall, Haarlosigkeit und Sekundärinfektionen der Haut, träten meist ab einem Alter von sechs Monaten auf. Den CDA-Verdacht könne ein Tierarzt schon mit den klinischen Symptomen und einer Haarprobe (Trichogramm) stellen. Für eine definitive Diagnose seien eine Hautbiopsie, die im Labor histologisch untersucht werde, und ein Gentest erforderlich. Nicht jeder Hund mit Dilution erkranke an CDA, aber jeder Hund mit CDA weise auch Dilution auf. Bei manchen Rassen, wie dem Labrador Retriever, sei CDA stark verbreitet. Es gebe einen Gentest auf Dilution (d-Locus), jedoch keinen auf CDA. CDA sei mit Leiden und Schäden sowie im Falle von Entzündungen und Zystenbildung auch mit Schmerzen für das betroffene Tier verbunden. CDA erfordere lebenslangen Schutz der Haut vor Sonnenbrand, mechanischen Belastungen und Unterkühlung. Die zu Entzündungen neigenden Hautareale müssten durchgehend gepflegt und ggf. behandelt werden. Die Symptome seien zwar therapeutisch zu lindern, aber nicht heilbar. Dies begründe einen Verstoß gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Phänotypisch aufgehellte Elterntiere würden jeweils den Genotyp d1/d1 aufweisen. Dies wäre durch Genotypisierung zu verifizieren. Im Falle der Verpaarung zweier phänotypisch aufgehellter Elterntiere (d1/d1 x d1/d1) entstünden mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % Nachkommen mit dem Genotyp d1/d1, welche prädisponiert für die Ausprägung einer CDA-Erkrankung seien. Nach Einschätzung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (nachfolgend: TVT; TVT-Merkblatt Nr. 141) und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ("Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)", Stand: 26.10.2005) seien an CDA erkrankte Hunde und ggf. auch Hunde mit dem Genotyp d1/d1 ohne klinisch Erkrankung von der Zucht auszuschließen. Eine veterinärdermatologische Untersuchung und eine Genotypisierung aller aktiven und konkret zum Zuchteinsatz eingeplanten Hunde sowie das Verbot der Verpaarung aller Zuchthunde mit farbaufgehelltem Phänotyp bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse seien daher erforderlich, um zu gewährleisten, dass keine weiteren an CDA erkrankten Hunde oder solche mit entsprechenden genetischen Anlagen aus der Zucht hervorgingen.
Gegen die Ziffern I.1 bis I.3 und IV dieses Bescheides hat die Klägerin am 22. Juli 2022 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtschutz (6 B 74/22) nachgesucht. Zur Begründung greift sie die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2022 auf und führt ergänzend aus: Hinsichtlich der Hunde M., N. ("XXX"), O., P. und Q. ("XXX") habe sie durch Übermittlung der Ergebnisse einer dermatologischer Untersuchung und einer Genotypisierung auf das Dilute-Gen (d-Locus) die Anordnungen unter den Ziffern I.1 bis I.3 des angegriffenen Bescheides nachträglich erfüllt. Sie habe neun Hunde aus ihrer Zucht in der Tierarztpraxis Dr. R. untersuchen lassen. Auf Grundlage der Blutuntersuchungen und klinischen Untersuchungen könne bei jedem dieser Hunde derzeit eine CDA-Erkrankung ausgeschlossen werden. Auch aus den Untersuchungsberichten der S. GmbH vom 6. und 10. Oktober 2022 ergebe sich kein Hinweis auf das Vorliegen einer CDA bei ihren Hunden. Die ihr von dem Beklagten gesetzte Stellungnahmefrist sei viel zu kurz gewesen. Zudem habe keine konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhaltes vorgelegen, da alle Zuchthunde nachweislich gesund gewesen seien und kein Nachweis dahingehend geführt worden sei, dass die angeblich kranken Welpen tatsächlich an CDA erkrankt seien. Der Beklagte habe das gesamte Verfahren in Gang gesetzt, weil er den von Frau L. eingereichten Bericht so verstanden habe, dass eine Untersuchung auf ein CDA-Gen positiv ausgefallen sei. Es gebe jedoch kein CDA-Gen. Aus dem Gutachten der S. GmbH vom 11. Oktober 2022 ergebe sich, dass ihre neun Hunde eine verdünnte Fellfarbe aufwiesen und dies aus Sicht der Gutachterin Dr. T. nicht mit Schmerzen und Leiden einhergehe. Dass ein Hund homozygoter Träger der Genmutation im MLPH-Gen sei, bedeute nicht, dass er zwingend eine CDA entwickele. Die Anordnungen des Beklagten seien ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Es sei ein milderes Mittel ersichtlich. Der Beklagte hätte eine Untersuchung der Hunde der Anzeigenden veranlassen müssen, um herauszufinden, ob hier überhaupt eine entsprechende Problematik bestehe. Auch die weiteren Nachkommen ihrer Hundezucht hätten untersucht werden können. Zudem hätte der Beklagte mit ihr Kontakt aufnehmen müssen, um sich selbst ein Bild von den Umständen der Zucht und von der Dokumentation zu machen. Aus ihrer Zucht seien in den letzten Jahren über 900 Nachkommen hervorgegangen. Selbst wenn es zu den angezeigten "krankheitswertigen" Beeinträchtigungen gekommen sein sollte, liege die Quote der Beeinträchtigungen bei weit unter einem Prozent. Ihre Hunde seien nachgewiesenermaßen zu fast 100 % frei von CDA sowie Hüft- und Ellbogendysplasie; sie unterlägen diesbezüglich einer konsequenten, dauerhaften und gründlichen Qualitätskontrolle. Die Hundezucht stelle ihre wesentliche Einkommensquelle dar.
Auf den Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen - unter anderem die ärztlichen Untersuchungsberichte (Bl. 22, 64 ff. GA; BA001a) - wird Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 25. August 2022 hat das Verwaltungsgericht Lüneburg den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 B 74/22) abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin (11 ME 275/22) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. November 2022 verworfen, soweit Ziffer I.3 des angefochtenen Bescheides die Hunde M., N. ("XXX"), O., P. und Q. ("XXX") betrifft, und im Übrigen zurückgewiesen.
Nach vorheriger Anhörung hat der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 2023, zugestellt am 28. März 2023, unter anderem angeordnet, dass nur noch Hunde miteinander verpaart bzw. zur Zucht eingesetzt werden dürften, die keinerlei klinische Anzeichen für das Vorliegen einer CDA-Erkrankung aufwiesen, und bei denen durch ein Trichogramm oder eine histologische Untersuchung einer Hauptbiopsie kein Befund darauf schließen lasse, dass eine klinisch manifeste CDA vorhanden sei; dies gelte für alle gehaltenen Hunde und sei ausnahmslos einzuhalten (Ziffer I.1). Aktuell dürften zur Hundezucht unter Maßgabe der nachfolgenden Anordnungen ausschließlich die Hunde M., N. ("XXX"), O., P. und Q. ("XXX") eingesetzt werden; im Übrigen blieben für alle anderen aktiven und konkret zum Zuchteinsatz eingeplanten Hunde mit farbaufgehelltem Genotyp die Anordnungspunkte Nr. 1 bis 3 der Verfügung vom 13. Juli 2022 unberührt (Ziffer I.2). Alle Verpaarungen von Hunden, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass deren Nachkommen Träger des Genotyps d1/d1 seien, würden untersagt; Hunde des Genotyps d1/d1 oder Hunde des Genotyps D/d1 dürften zur Hundezucht nur eingesetzt werden, wenn der jeweils zur Verpaarung vorgesehen Hund den Genotyp D/D aufweise; eine solche Verpaarung mit einem anderen Hund sei nur zulässig, wenn für dieses Tier ebenfalls eine Genotypisierung vorgenommen worden sei bzw. der Genotyp bekannt sei; die Genotypisierung sei im Bestandsbuch zu vermerken und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt auf Verlangen nachzuweisen; dies gelte auch, wenn die Hundezucht nicht in gewerbsmäßigem Umfang erfolge (Ziffer I.3). Die Anordnungen gälten ebenfalls für die Nachkommen der unter Nr. 2 genannten Hunde, sofern die Nachkommen Merkmalsträger und für eine Verpaarung oder Zucht vorgesehen seien; auch für die Nachkommen gälten im Übrigen weiter die Anordnungspunkte Nr. 1 bis 3 der Verfügung vom 13. Juli 2022 (Ziffer I.4). Zugleich hat der Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 288,82 EUR festgesetzt (Ziffer IV). Gegen die Ziffern I.3, I.4 und IV dieses Bescheides hat die Klägerin am 27. April 2023 Klage erhoben (6 A 75/23).
Darüber hinaus hat die Klägerin die Ergebnisse der dermatologischen Untersuchung und der Genotypisierung der Hunde U., V. ("Ella") und W. vorgelegt. Der Hund X. ist kastriert und die Hündinnen Y. und Z. abgegeben worden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit sich diese gegen Ziffer I.1 des Bescheides vom 13. Juli 2022 gerichtet hatte.
Die Klägerin beantragt,
die Ziffern I.2 und I.3 und IV des Bescheides vom 13. Juli 2022 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt er die Ausführungen aus seinem Bescheid vom 13. Juli 2022 und legt darüber hinaus dar: Die züchterischen Erkenntnisse gemäß § 11b TierSchG lägen vor, wenn aufgrund allgemein zugänglicher Quellen bestimmte Erfahrungen mit der Zucht bestimmter Tierrassen bestünden, die sich aufgrund ihrer Übereinstimmung zu einer überwiegenden Auffassung im Hinblick auf eine bestimmte Zucht verdichteten. Dies sei in Bezug auf die CDA der Fall. Aus fachlicher Sicht begründe allein der Verdacht auf die Ausprägung einer CDA einen Verstoß gegen § 11b TierSchG, der die angeordneten Maßnahmen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG rechtfertige. Der tatsächliche Eintritt eines Schadens sei nicht erforderlich. Ausweislich der Fachquellen gebe es kein absolut sicheres Diagnostikverfahren. Aufgrund der Komplexität des Erkrankungsbildes einer CDA ergebe sich die Diagnostik aus einer dermatologischen Untersuchung mit klinischer Begutachtung der Haut und histopathologischen Untersuchungen wie Trichogramm und Hautbiopsie auf Dilution (d-Locus) sowie einem Gentest auf Dilution (d-Locus) in Verbindung mit einer gewissen Rassedisposition. Die sichtbare Farbaufhellung alleine sei hierfür keine hinreichend sichere Grundlage, da theoretisch eine Farbaufhellung auch zum Beispiel aufgrund von Hauterkrankungen oder bei sog. Farbwechslern auftreten könne. Außerdem müsse für die Zuchtpartner zwingend der Genotyp D/D nachgewiesen werden, damit keine d1/d1Nachkommen entstehen könnten. Auch ein nicht aufgehellter Hund könne D/d haben und wäre für die Verpaarung mit Hunden des Genotyps d1/d1 oder D/d1 nicht zulässig. In der Regel erkrankten die Hunde in den ersten zwei Lebensjahren. Die vorliegenden Erkenntnisse genügten, um die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer tierschutzrechtswidrigen Qualzucht zu begründen. Durch die von Herrn Dr. XXX vorgenommene dermatologische Untersuchung sei die Anordnung I.1 des angefochtenen Bescheides nicht erfüllt, da insoweit eine histologische Untersuchung fehle. Die Atteste der Tierärztin AA. seien unzureichend, da Frau AA. keine Weiterbildung als Fachtierärztin für Kleintiere oder eine gesonderte Spezialisierung im Bereich der Dermatologie besitze. Die fachliche Auffassung des Herrn Dr. AB., bereits aus der Fellfärbung der betroffenen Hunde ergebe sich, dass der Genotyp d1/d1 vorliege, werde insoweit geteilt, als dieser Zusammenhang zumindest sehr wahrscheinlich sei. Eine entsprechende Diagnostik sei jedoch veterinärfachlich nicht "praktisch sinnlos". Ein Gentest ergänze gemäß Fachquellen die dermatologische Diagnostik. Im Fall der Zuchthunde der Klägerin würden nur Hunde als CDA-erkrankt vermerkt werden, die sowohl einschlägige dermatologische Befunde als auch den Genotyp d1/d1 aufwiesen. Dadurch solle verhindert werden, dass Hunde von der Zucht ausgeschlossen würden, die zwar dermatologische Befunde, aber nicht den vorgenannten Genotyp und somit gesamthaft nicht das Erkrankungsbild der CDA aufwiesen. Die Aussage, dass es deshalb keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Genotyp d1/d1 und einer CDA-Erkrankung gebe, weil die Mehrheit der "farbverdünnten" Hunde in den meisten Rassen gesund sei, widerspreche den Aussagen der Fachliteratur. Nicht jeder Hund mit Dilution sei an CDA erkrankt, aber jeder Hund mit CDA weise auch Dilution auf. Die rein optischen bzw. designerischen Aspekte und die ggf. damit verbundenen höheren Verkaufspreise, die der gezielten Zucht farbaufgehellter und somit CDA-prädisponierter Hunde zugrunde lägen, stellten keinen vernünftigen Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes dar, das Risiko der Ausprägung von Qualzuchtmerkmalen und somit Schmerzen und Leiden bei einzelnen Nachkommen zu tolerieren. Die von der Klägerin vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen seien mit Blick auf den mit der Maßnahme bezweckten Erfolg nicht gleichermaßen effektiv. Um die Tiergesundheit zu schützen und um zu verhindern, dass weitere Tiere mit CDA bzw. zumindest einer genetischen Prädisposition hierfür überhaupt erst entstünden, stelle ein vorläufige Zuchtverbot das erforderliche und angemessene Mittel dar.
Auf den Inhalt der von dem Beklagten vorgelegten Dokumente (Vermerk des Beklagten vom 29.2.2024 über die Positionierung verschiedener Zuchtverbände zur Zucht mit diluten Labradoren mit Anlagen (Bl. 159 ff. GA); Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 22.11.2022 auf eine Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten (Bl. 185 f. GA); Vermerk über ein Gespräch des Beklagten mit Frau Dr. XXX vom Qualzucht-Evidenz Netzwerk (nachfolgend: QUEN) am 9.2.2024 (Bl. 183 f. GA)) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.
Sie ist teilweise unzulässig (A.). Soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet (B.).
A.
Die Klage ist lediglich zum Teil zulässig. Insoweit ist sie als Anfechtungsklage statthaft.
Gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, stellt die Fortsetzungsfeststellungsklage die speziellere Klageart dar (vgl. NdsOVG, Urt. v. 4.2.2025 - 7 LC 54/22 -, juris Rn. 76 m.w.N.). Die Erledigung eines Verwaltungsaktes bedeutet den Wegfall der mit der Anfechtungsklage bekämpften beschwerenden Regelung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2014 - 6 B 26.14 -, juris Rn. 3; Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Ob dieser Wegfall eingetreten ist, ist im Ausgangspunkt vom Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und nicht vom Klägerinteresse her zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.1990 - 3 C 49.87 -, juris Rn. 22 m. w. N.). Ein Verwaltungsakt wird gegenstandslos und findet damit seine Erledigung, wenn der Kläger die Anordnung befolgt und dies nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 -, juris Rn. 1; NdsOVG, Beschl. v. 1.9.2003 - 12 LA 686/02 -, juris Rn. 5 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 103 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 43 VwVfG Rn. 216; vgl. auch Schoch/Schneider, VerwaltungsR, Stand: August 2024, § 113 VwGO Rn. 119). Etwas anderes gilt, wenn von dem Verwaltungsakt weiterhin belastende Rechtswirkungen ausgehen, weil dieser beispielsweise den Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer Leistung darstellt (vgl. Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.7.2025, § 43 Rn. 55 m.w.N.).
Nach Maßgabe dessen haben sich die Anordnungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides vom 13. Juli 2022 (zumindest) teilweise erledigt. Denn die Klägerin befolgte zunächst die Anordnungen unter den Ziffern I.1 und I.2 des Bescheides im Hinblick auf die Hunde M., N. ("XXX"), O., P. und Q. ("XXX") (vgl. bereits NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 -, V.n.b, BA S. 3 f.). Darüber hinaus sind die Anordnungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides auch erledigt, soweit die Klägerin die Ergebnisse der dermatologischen Untersuchung und der Genotypisierung für die Hunde U., V. ("Ella") und W. (Bl. 410 BA003) vorlegte, den Hund X. kastrieren ließ (Bl. 378, 410 BA003) und den Hund Y. an Dritte abgab (Bl. 394 BA003). Ob Erledigung bezüglich weiterer Hunde eingetreten ist (vgl. beispielsweise zu dem Hund Z.: Bl. 378 BA003, Bl. 25 BA007, Bl. 394 ff. BA003, Bl. 410 BA003), kann vorliegend offenbleiben. Die Regelungen in den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides vom 13. Juli 2022 erfassen jedenfalls auch neu hinzukommende Hunde, die die Klägerin innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft des Bescheides zur Zucht einsetzen wird (vgl. Ziffer I.2 des Bescheides).
B.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Die Anordnungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides (I.) und die behördliche Kostenentscheidung in Ziffer IV des Bescheides (II.) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.) Die Verfügungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides vom 13. Juli 2022 waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides rechtmäßig.
1.) Rechtsgrundlage der Anordnungen ist § 16a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG.
2.) Die Anordnungen sind formell rechtmäßig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 29. November 2022 (11 ME 275/22) Folgendes ausgeführt:
"Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist diese vor Erlass des Bescheides vom 13. Juli 2022 ordnungsgemäß angehört worden. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hier ist der Antragstellerin mit Schreiben vom 9. Juni 2022 unter Fristsetzung (zunächst) bis zum 16. Juni 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit E-Mail vom 21. Juni 2022 hat der Antragsgegner die im Anhörungsschreiben genannten Anordnungen gegenüber der Antragstellerin weiter konkretisiert und die Frist bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Der angefochtene Bescheid ist erst am 13. Juli 2022 ergangen. Von einer unangemessen kurzen Anhörungsfrist kann daher keine Rede sein."
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage an.
3.) Die Verfügungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ist es verboten, Wirbeltiere zu züchten oder durch biotechnische Maßnahmen zu verändern, soweit im Falle der Züchtung züchterische Erkenntnisse oder im Falle der Veränderung Erkenntnisse, die Veränderungen durch biotechnische Maßnahmen betreffen, erwarten lassen, dass als Folge der Zucht oder Veränderung bei der Nachzucht, den biotechnisch veränderten Tieren selbst oder deren Nachkommen erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
Vorliegend sind die Anordnungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides vom 13. Juli 2022 notwendig, um künftige Verstöße gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG zu verhüten. Zur Verhütung künftiger Verstöße im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG handelt die zuständige Behörde in Anlehnung an das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht, wenn die konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Verhaltens oder Sachverhalts besteht. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Prognose bereits hinreichend konkret absehbar ist, dass eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß führen wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.7.2019 - 23 CS 19.849 -, juris Rn. 15; VGH BW, Beschl. v. 9.8.2012 - 1 S 1281/12 -, juris Rn. 3 m.w.N.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2). Dagegen ermächtigt § 16a TierSchG nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren, d.h. wenn ein tierschutzrechtlicher Verstoß nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann, sondern lediglich eine mehr oder minder entfernte Möglichkeit eines Verstoßes besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 2 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG sind hier erfüllt. Die Anordnungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des angegriffenen Bescheides dienen dazu, die konkrete Gefahr weiterer Nachkommen, die aufgrund einer genetisch bedingten Prädisposition unter CDA-Erkrankungen leiden, und damit einen Verstoß gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG abzuwenden.
Ob ein Verstoß gegen § 11b Abs. 1 Nr. 1 TierSchG vorliegt, ist stets eine Einzelfallentscheidung (vgl. Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 19; VG Stade, Beschl. v. 8.9.2023 - 6 B 1099/23 -, V.n.b., BA S. 13; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2018 - 11 E 1067/18 -, juris Rn. 27). Als Orientierungshilfe dient dabei das vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft in Auftrag gegebenen "Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen)" mit Stand vom 26. Oktober 2005 - im Folgenden: BMVEL-Gutachten - (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 -, V.n.b., BA S. 6; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2018 - 11 E 1067/18 -, juris Rn. 27). Daneben können weitere Quellen ergänzend zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden. Als Auslegungshilfe dienen unter anderem die Merkblätter des Qualzucht-Evidenz Netzwerks - im Folgenden: QUEN - (abrufbar unter https://qualzuchtdatenbank.eu) sowie das Merkblatt Nr. 141 zur Qualzucht und Erbkrankheiten beim Hund der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. - im Folgenden: TVT - (abrufbar unter https://www.bundestieraerztekammer.de/tieraerzte/qualzuchten/) (vgl. Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 20; VG Stade, Beschl. v. 8.9.2023 - 6 B 1099/23 -, V.n.b., BA S. 13; VG Weimar, Beschl. v. 27.6.2019 - 1 E 810/19 We -, beck-online Rn. 15 m.w.N.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 21f).
Die Erwartung, dass als Folge der Zucht bei der Nachzucht erblich bedingte Anomalien im Sinne des § 11b Absatz 1 TierSchG vorliegen, ist berechtigt, wenn nach züchterischen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Prognose gerechtfertigt ist, dass das Fehlen oder die Untauglichkeit oder die Umgestaltung von Körperteilen oder Organen, die dem artgemäßen Gebrauch dienen, vererbt wird, und aufgrund dieser Vererbung Schmerzen, Schäden oder Leiden bei der Nachzucht oder den Nachkommen auftreten (vgl. Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 20; VG Stade, Beschl. v. 8.9.2023 - 6 B 1099/23 -, V.n.b., BA S. 13 m.w.N.; VG Berlin, Urt. v. 23.9.2015 - 24 K 202.14 -, juris Rn. 26 ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 5). Hinreichende Wahrscheinlichkeit erfordert weder eine Gewissheit noch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt. Andererseits reichen bloße Vermutungen nicht aus. Vielmehr ist von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte die ernsthafte, realistische und nicht lediglich fernliegende Möglichkeit eines zu einem Schaden führenden Geschehensablaufes besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 6 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit des § 11b TierSchG: vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11b Rn. 3 m.w.N.).
Züchterische Erkenntnisse im Sinne des § 11b Abs. 1 TierSchG liegen vor, wenn aufgrund allgemein zugänglicher Quellen (insbesondere Stellungnahmen von Zuchtverbänden, Fachzeitschriften, Fachbüchern und tierärztlichen Gutachten sowie dem BMVEL-Gutachten) bestimmte Erfahrungen mit der Zucht bestimmter Tierrassen bestehen, die sich wegen ihrer Übereinstimmung zu annähernd gesicherten, fundierten Erkenntnissen verdichten und von einem durchschnittlich sachkundigen Züchter erwartet werden können (vgl. BT-Drs. 17/10572, S. 31). Es reicht aus, dass sich in entsprechenden Fachkreisen eine überwiegende Auffassung zu einer bestimmten Zucht herausbildet (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 - , V.n.b., BA S. 6; vgl. auch BT-Drs. 17/10572, S. 31). Vereinzelte, entgegenstehende Auffassungen bestimmter Züchter, Vereine oder Gutachter stehen züchterischen Erkenntnissen nicht entgegen, soweit sich aus ihnen nicht gewichtige Aspekte aufgrund neuerer Forschungen ergeben. Für die Qualifizierung einer tierschutzrechtlichen "Qualzucht" kommt es lediglich auf entsprechende Erfahrungen und Erkenntnisse, nicht aber auf nachgewiesene Tatsachen an (vgl. Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 21; VG Stade, Beschl. v. 8.9.2023 - 6 B 1099/23 -, V.n.b., BA S. 14; VG Berlin, Urt. v. 23.9.2015 - 24 K 202.14 -, juris Rn. 25; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Februar 2025, § 11b TierSchG Rn. 6). Der unbestimmte Rechtsbegriff der "züchterischen Erkenntnisse" ist trotz des wertenden Charakters gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VG Berlin, Urt. v. 23.9.2015 - 24 K 202.14 -, juris Rn. 25).
§ 11b TierSchG steht nicht unter dem Vorbehalt eines vernünftigen Grundes. Soweit einer der Tatbestände dieser Vorschrift erfüllt ist, kann auch ein hohes menschliches oder wirtschaftliches Interesse die Züchtung nicht rechtfertigen (vgl. Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 21; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Februar 2025, § 11b TierSchG Rn. 8; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 7, 21e m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ausgehend, lassen züchterische Erkenntnisse erwarten, dass die Verpaarung zweier Labrador Retriever, die jeweils den Genotyp d/d oder den Genotyp D/d besitzen, zur Folge hat, dass der Nachzucht erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten.
Aus der Verpaarung zweier Elterntiere, die jeweils den Genotyp d/d oder D/d aufweisen, gehen Nachkommen hervor, von denen jedenfalls ein Anteil von 25 % Träger des Genotyps d/d ist. Der Beklagte führte hierzu in dem Bescheid vom 13. Juli 2022 (dort S. 3) zutreffend aus:
"Für die Verpaarung gilt (autosomal) rezessiver Erbgang:
D/D (nicht betroffen von der Farbverdünnung)
D/d (Träger des Dilution-Gens)
d/d (betroffen von der Farbverdünnung, verdünnte Farbe)
Eltern: D/D x D/D Nachkommen: 100 Prozent D/D Eltern: D/D x D/d Nachkommen: 50 % D/D, 50 % D/d Eltern: D/D x d/d Nachkommen: 100 % D/d Eltern: D/d x D/d Nachkommen: 25 % D/D, 50 % D/d, 25 % d/d Eltern: D/d x d/d Nachkommen:50 % D/d, 50 % d/d Eltern: d/d x d/d Nachkommen:100 % d/d" (Hervorhebungen im Original)
Züchterische Erkenntnisse lassen erwarten, dass für Labrador Retriever, die den Genotyp d/d aufweisen, eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, an CDA zu erkranken. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 25. August 2022 (6 B 74/22) ausgeführt:
"Das Auftreten von CDA-Erkrankungen (Syn.: CMA oder Blue Dog/Blue Doberman Disease) im Zusammenhang mit der Einkreuzung des Dilute-Gens (d-Locus) wird übereinstimmend in Fachquellen beschrieben (vgl. etwa TVT-Merkblatt Nr. 141; Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes des BMEL 2005; [...]). Übereinstimmend wird insbesondere beschrieben, dass zwar nicht jeder Hund mit Colour Dilution an CDA/CMA erkrankt, aber jeder Hund mit CDA/CMA eine Dilution aufweist. Dabei sind Tiere, die homozygot (reinerbig) für die Farbaufhellung sind (d.h. den Genotyp d/d aufweisen) augenscheinlich stärker betroffen als Tiere, die heterozygot (mischerbig) sind. Ferner liegen übereinstimmend beschriebene Erkenntnisse vor, demnach die Häufung tatsächlich symptomatisch in Erscheinung tretender CDA-Erkrankungen von Hunderasse zu Hunderasse unterschiedlich stark ausgeprägt ist. Laut TVT-Merkblatt Nr. 141 [S. 17] ist die CDA/CMA-Erkrankung u.a. beim Labrador Retriever mit Dilution stark verbreitet. Gemäß BMEL-Gutachten (S. 15) kommt eine CDA-Erkrankung sporadisch und familiär gehäuft besonders beim Dobermann, aber auch in anderen Rassen wie Dogge, Greyhound, Irish Setter, Pudel, Teckel und Yorkshire Terrier vor. Hinsichtlich der Zucht wird laut BMEL-Gutachten (S. 16) ein Zuchtverbot für Tiere mit blaugrauer Farbaufhellung empfohlen, da in ihrer Nachkommenschaft immer Tiere mit Farbaufhellung und Disposition zu Hautentzündungen auftreten und dies regelmäßig zu Schmerzen und Leiden führe. Seitens der TVT wird diesbezüglich angeführt, dass es bislang lediglich einen Gentest auf die Colour Dilution (D-Lokus), jedoch noch keinen Gentest auf CMA gibt. Darum sollte die Zucht auf Dilution zumindest bei betroffenen Rassen kritisch betrachtet werden; keinesfalls darf mit von CMA betroffenen Hunden gezüchtet werden (TVT-Merkblatt Nr. 141 [S. 17])."
Hieran hält die erkennende Kammer nach nochmaliger Überprüfung fest. Ergänzend ist auszuführen, dass auch unter Abschnitt 9.a des QUEN-Merkblatts darauf hingewiesen wird, ein Verbot der Verpaarung betroffener Tiere mit diluten Tieren (Genotyp d/d) oder Diluteträgern (Genotyp D/d) erscheine notwendig (vgl. auch LABOKLIN aktuell, Farbmutantenalopezie (Colour Dilution Alopecia / CDA), Dermatologie Ausgabe 10/2023, abrufbar unter https://laboklin.de/wpcontent/uploads/2023/10/LA_Derma_Oktober_2023_DE_FINAL.pdf). Daneben hat der Beklagte zutreffend auf die Einschätzungen verschiedener Zuchtverbände verwiesen:
Nach dem Standard Nr. 122 "Labrador Retriever" der Fédération Cynologique Internationale (FCI) (Bl. 170 ff. GA; vgl. auch die deutschsprachige Fassung, abrufbar unter: https://www.fci.be/de/nomenclature/LABRADOR-RETRIEVER-122.html) sind lediglich folgende Fellfarben zulässig: "Einfarbig schwarz, gelb oder leber/schokoladenbraun. Gelb reicht von hellcreme bis fuchsrot, leberfarben/schokoladenbraun reicht von hell bis dunkel. Ein kleiner weiβer Fleck auf der Brust und auf der Hinterseite des Vordermittelfusses ist zulässig."
Auch der Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) hat dem Beklagten mit Schreiben vom 27. Februar 2024 (Bl. 169 GA) mitgeteilt, nach FCI-Standard sei die Zucht mit diluter Färbung für den Labrador nicht zugelassen. Die Zucht mit dem Dilute-Gen beim Labrador sei kritisch zu beurteilen. Die Zucht mit von CDA betroffenen, klinisch kranken Hunden sei abzulehnen (vgl. auch Ziffer 3 der Merkmalsliste für termingeschützte VDH-Veranstaltungen, Bl. 179 f. GA).
Ebenso gibt der Deutsche Retriever Club e.V. (DRC) vor, dass eine Zucht nur mit den Farben nach FCI-Standard zulässig ist (vgl. https://drc.de/retrieverrassen/labrador-retriever/standard).
Der Retriever Club Schweiz (RCS) weist in der Veröffentlichung "Die Farben mit dem Dilute-Gen" (Bl. 163 ff. GA; abrufbar unter https://www.retriever.ch/bilderpool/pdf/de-pdf/zuchtpdf/farben-mit-dem-dilutegen.pdf) darauf hin, der Genotyp d/d sei bei Labradoren mit einem vergrößerten Risiko für Krankheiten verbunden. Durch die Verklumpung der Pigmente des Haares werde dieses brüchig und spröde, und es könnten sich Probleme beim Nachwachsen des Fells ergeben. Das Fellproblem wirke sich auch auf das Immunsystem des Hundes aus. Es könne zu vermehrter Produktion von Hautschuppen führen, Entzündungen hervorrufen oder bei sehr schlimmem Krankheitsverlauf sogar zum kompletten Haarausfall führen.
Der Internationale Hundeverband (IHV) teilt in dem Artikel "Farben in der Rassehundezucht" (Bl. 176 GA; abrufbar unter https://www.hundeverband.info/index.php/gesundheit/gesunderhund/farben-in-der-rassehundezucht) Folgendes mit:
"Wir positionieren uns eindeutig zu klaren Rassevorgaben.
Gezielte Blau - und Silberzucht sowie der "neuen" von irgendwelchen "Designern" ausgedachten Fellfarbbezeichnungen soll es im IHV Internationaler Hunde Verband e.V. nicht mehr geben. Die gezielte Farbzucht zum Beispiel mit d/d ist (auch durch das Tierschutzgesetz) innerhalb des IHV e.V. verboten.
Die Trägerverpaarung D/d ist momentan eingeschränkt erlaubt. Zur Zuchtfreigabe ist eine Prüfung der DNA Befunde durch das ZBA Zuchtbuchamt oder des ZBR Zuchtbeirates unerlässlich. Alle aus derartigen Verpaarung fallenden blauen und silberfarben gefallenen Welpen werden Ahnentafeln des IHV erhalten. Wir sollten alle Hunde, die das Risiko des schädlichen Dilute-Gens tragen, entsprechend untersuchen.
[...] Mit den durch das Dilution-Gen erzeugten Fellfarben können Krankheitsbilder einhergehen. Sobald es ein Ausschlussverfahren für die verantwortlichen Gene der schadhaften Gesundheitsauswirkungen gibt, wird der Dachverband des IHV, die ACW Alianz Canine Worldwide, diese verbindlich zum Rassestandard zuordnen.
Egal wie die Züchter die Phantasiefarben im Wurfmeldeschein angeben, beim Labrador sind nur die Farben schwarz, gelb und schokobraun zugelassen. [...]"
Der Labrador Club Deutschland e.V. (LRC) weist darauf hin, dass - wenn die Dilutefarbe in eine vollfarbige Rasse eingekreuzt werde - wahrscheinlich sehr viele Hunde an CDA erkrankten. Aus diesem Grund gelte es - vorrangig aus gesundheitlichen Gründen - eine Verbreitung des rezessiven d-Gens in der Labrador-Population zu verhindern (Bl. 168 GA; abrufbar unter ttps://lcd-labrador.de/zucht/gesundheit-des-labrador-retrievers/).
Schließlich teilte auch das Zuchtbuchamt des Europäischen Rassehund Vereins (ERV), dem die Klägerin angehört, mit Schreiben vom 15. Februar 2024 (Bl. 159 f. GA) mit, es sei geplant, in die Zuchtordnung aufzunehmen, dass CMA ausschließlich bei Hunden mit dem Genotyp d/d auftrete und bei manchen Rassen - z.B. bei Labrador Retrievern - stark verbreitet sei, sodass die Zucht auf Dilution zumindest bei betroffenen Rassen kritisch betrachtet werden sollte und keinesfalls mit von CMA betroffenen Hunden gezüchtet werden dürfe. Solange noch kein Gentest auf CMA verfügbar sei, rate der Verband seinen Züchtern dazu, einen D-Lokus-Gentest vornehmen zu lassen und betroffene Hunde nur nach dem folgenden Schema zu verpaaren:
"D/D x D/D
d/d x D/D (Voraussetzung: gesunder Hund)
d/D x D/D"
Bis eine Anpassung der Zuchtordnung erfolgt sei, informiere der Verband die Züchter telefonisch und schriftlich über die vorgenannte Problematik, die durch Dilution-Verpaarungen entstehen könne.
Unabhängig hiervon greift der Einwand der Klägerin, eine konkrete Gefahr habe nicht bestanden, da nicht nachgewiesen sei, dass die angeblich erkrankten Welpen aus ihrer Zucht tatsächlich an CDA erkrankt seien, auch deshalb nicht durch, weil die vorgenannten züchterischen Erkenntnisse durch weitere Befunde bestätigt werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 29. November 2022 (11 ME 275/22; dort S. 8) ausgeführt:
"Dem Antragsgegner sind, wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, von drei aus der Zucht der Antragsgegnerin stammenden Hunden tierärztliche Berichte und Laborbefunde vorgelegt worden, die den Verdacht auf erblich bedingte CDA/CMA-Erkrankungen begründen. So leidet einer der Hunde nach den Angaben seiner Halterin an Juckreiz, Alopezie und Hautzysten; hinsichtlich der Zystenbildung liegt ein Laborbefund der Tierklinik E. vom 11. März 2022 vor (Bl. 10 Beiakte 001). Bei einem weiteren Hund wurden nach dem Bericht der tierärztlichen Gemeinschaftspraxis Tamm vom 27. März 2020 eine symmetrische Alopezie über Rücken und Flanken mit Hautkeratose festgestellt und der Verdacht auf eine Farbmutantenalopezie geäußert (Bl. 17 Beiakte 001). Bei dem dritten Hund wurden multiple Haarfollikel mit atypischen Melaninakkumulationen und Dysplasie diagnostiziert und der Verdacht auf Colour Delution Alopezie geäußert (LABOKLIN, Untersuchungsbefund v. 5.5.2020, Bl. 14 f. Beiakte 001). Alle drei Hunde stammen aus einer Verpaarung von phänotypisch aufgehellten Elterntieren (charcoal und silber). Zwei dieser Hunde weisen die Genotypen d1/d1 (homozygot für Farbaufhellung) auf (Tierklinik E., Bericht v. 17.3.2022 (Bl. 9, 11 Beiakte 001) und LABOKLIN, Untersuchungsbefund v. 2.5.2020, Bl. 16 Beiakte 001).
Wie die Antragstellerin selbst - mit dem Verwaltungsgericht übereinstimmend - vorträgt, gibt es keinen Gentest, mit dem eine CDA/CMA-Erkrankung nachgewiesen werden kann. Nach den oben dargestellten züchterischen Erkenntnissen lassen die hier vorliegenden Befunde aber mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass Nachkommen aus der Zucht der Antragstellerin an erblich bedingten CDA/CMA-Erkrankungen leiden. Denn bei allen drei angezeigten Hunden sind die für CDA/CMA-Erkrankungen typischen Hautveränderungen klinisch festgestellt worden. Darüber hinaus sind von der Erkrankung ausschließlich - wie hier in allen drei Fällen - farbaufgehellte Hunde betroffen, wobei bei zwei Hunden die Farbaufhellung außerdem genotypisch verifiziert worden ist (Genotyp d/d)."
Frau L. widerrief ihre Anzeige zwar mit Schreiben vom 11. Februar 2024 (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift; vgl. auch das bei dem Beklagten am 29.2.2024 eingegangene Schreiben von Frau L. (Bl. 372 BA003)). Sie sei davon ausgegangen, dass die von der Tierklinik E. in Auftrag gegebene Untersuchung auf ein "Color Dilution Alopezia Gen" (vgl. Bl. 60 GA) ein Krankheitstest sei, obwohl lediglich eine Genotypisierung vorgenommen worden sei. Diese habe positiv ausfallen müssen, da ihr Hund ein silbernes Fell habe. Sie habe daher angenommen, ihr Hund habe eine CDA. Eine Futterumstellung habe zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik geführt, sodass sie davon ausgehe, dass der Verdacht auf CDA hinfällig sei. Die Klägerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend dargestellt, die Symptomatik des von Frau L. gehaltenen Hundes lasse sich auch mit einer Schilddrüsenerkrankung erklären. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Verdacht des Beklagten, dass auch die Nachkommen aus der Hundezucht der Klägerin eine Prädisposition für CDA-Erkrankungen aufweisen, auszuräumen. Die Amtstierärztin des Beklagten hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass im Wege der Differentialdiagnostik nach wie vor nicht ausgeschlossen werden könne, dass Frau L. s Hund eine CDA-Erkrankung aufweise. Der Labrador Retriever habe nachweislich den Genotyp d/d. Zudem sei eine epidermale Einschlusszyste diagnostiziert worden. Ärztliche Atteste, die eine anderslautende Diagnose stellen oder jedenfalls nahelegen, hat die Klägerin darüber hinaus nicht vorgelegt. Ungeachtet dessen wurde ein hinreichender Verdacht (auch) durch die von Frau H. und Frau I. vorgelegten ärztlichen Befunde bestätigt.
Die Klägerin hat - entgegen ihrer Annahme - auch nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Bescheides den Nachweis erbracht, dass ihre Zuchthunde gesund sind und nicht an CDA leiden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu in dem vorgenannten Beschluss (dort S. 8 f.) überzeugend ausgeführt (vgl. auch Kammerbeschl. v. 25.8.2022 - 6 B 74/22 -, n.v., BA S. 12):
"Der Antragsgegner hat im Gerichtsverfahren wiederholt dargelegt (siehe Antragserwiderung v. 11.8.2022, Bl. 30 ff. GA, und Beschwerdeerwiderung v. 21.10.2022, Bl. 73 ff. GA), dass es sich bei der CDA um ein komplexes und nicht mit einfachen Tests eindeutig diagnostizierbares Erkrankungsbild handele und sich die Diagnose ausweislich von Fachquellen aus einer dermatologischen Diagnostik mit klinischer Begutachtung der Haut und histopathologischen Untersuchungen wie Trichogramm und Hautbiopsie sowie Gentest auf Dilution (D-Lokus) i.V.m. einer gewissen Rassedisposition, wie sie beim Labrador Retriever vorliege, ergebe. In der Regel erkrankten die Hunde in den ersten zwei Lebensjahren. Daher könne eine aussagekräftige Diagnostik auf CDA nur durch eine vollständige Untersuchung der Hunde gewährleistet werden. Diese Ausführungen sind angesichts der vom Antragsgegner in seinem Vermerk vom 3./6. Juni 2022 angeführten fachlichen Quellen (Bl. 19 ff. Beiakte 001) überzeugend.
Eine solche umfassende Untersuchung ihrer Zuchthunde hat die Antragstellerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides nicht durchführen lassen. Der vorgelegte Befund über die am 22. Juni 2022 in der tierärztlichen Praxis Dr. R. vorgenommene dermatologische Untersuchung von neun Hunden der Antragstellerin (Bl. 22 GA) enthält nur klinische Befunde der äußeren Untersuchung. Eine histologische Untersuchung fehlt. Außerdem sind die Ergebnisse der nach dem Befund offenbar erfolgten Blutuntersuchungen nicht beigefügt worden. Weiter ist das Attest nach den - nicht bestrittenen - Angaben des Antragsgegners von einer angestellten Tierärztin unterzeichnet worden, die keine Weiterbildung als Fachtierärztin (FTA) für Kleintiere oder eine gesonderte Spezialisierung im Bereich der Dermatologie besitzt. Wie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, wurde die Antragstellerin bereits vor dem Termin in der Praxis darüber informiert, dass nur die Untersuchung durch einen spezialisierten Tierarzt (FTA für Kleintiere mit Schwerpunkt bzw. Zusatzbezeichnung oder sonstigen Spezialisierung für Dermatologie) im weiteren Verfahren sicher anerkannt werden könne (siehe Gesprächsnotiz und E-Mail v. 21.6.2022, Bl. 29 ff. Beiakte 001). Dass der Antragsgegner eine solche Spezialisierung fordert, beruht nach seinen Angaben auf der Anlehnung an tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen zum Ausschluss von Qualzuchtmerkmalen, die z.B. bei Hundeausstellungen für Rassen mit Merkmalsprädispositionen nach einem Runderlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) vom 24. Mai 2022 zur Umsetzung des § 10 Tierschutz-Hundeverordnung vorgelegt werden müssen, und begegnet keinen Bedenken."
Darüber hinaus ist im Ergebnis unerheblich, dass die Klägerin angibt, aus ihrer Hundezucht seien in den letzten Jahren rund 900 Nachkommen entstanden, während der Beklagte lediglich drei Erkrankungsfälle aufführte. Soweit ersichtlich lagen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nur hinsichtlich dieser drei Hunde Erkenntnisse über den Gesundheitszustand vor, nicht aber in Bezug auf die übrigen Nachkommen. Aus dem Vortrag der Klägerin, ihr sei nichts über CDA-Erkrankungen bei den übrigen Nachkommen ihrer Zuchthunde bekannt, und aus den von der Klägerin vorgelegten Untersuchungsergebnissen kann nicht geschlossen werden, dass die übrigen Nachkommen vollkommen gesund sind (vgl. bereits Kammerbeschl. v. 25.8.2022 - 6 B 74/22 -, n.v., BA S. 12). Auch die von der Klägerin zwischenzeitlich durchgeführte Nachbefragung eines Teils ihrer Käufer genügt für diesen Nachweis nicht; abgesehen davon, dass sich nur ein Bruchteil der Käufer überhaupt beteiligt hat, ist auch zweifelhaft, ob diese ohne fachärztliche Hilfe eine CDA feststellen können.
Züchterische Erkenntnisse lassen weiter erwarten, dass bei Hunden, die an CDA erkranken, Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind. Bei einer CDA-Erkrankung kommt es (unter anderem) zu irreversiblem Haarausfall (Alopezie) und in manchen Fällen zu bakteriellen Sekundärinfektionen der Haarfollikel (vgl. TVT-Merkblatt Nr. 141, S. 17; QUEN-Merkblatt, Abschnitt 5; vgl. auch BMVLGutachten, S. 15 f.; LABOKLIN aktuell, Farbmutantenalopezie (Colour Dilution Alopecia / CDA), Dermatologie Ausgabe 10/2023; NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 -, V.n.b., BA S. 7; Kammerbeschl. v. 25.8.2022 - 6 B 74/22 -, n.v., BA S. 12). Hierdurch wird die Haut und damit ein Organ für den artgemäßen Gebrauch umgestaltet. Der artgemäße Gebrauch ist beeinträchtigt, wenn bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 -, V.n.b., BA S. 6; Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 - , n.v., UA S. 27; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11b Rn. 7). Haarausfall bewirkt, dass der durch das Fell eines Hundes gewährleistete Schutz des Körpers vor Kälte, Hitze und Sonneneinstrahlung eingeschränkt wird (vgl. QUEN-Merkblatt, Abschnitt 6; Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 32 f.). Die Verminderung dieses Schutzes löst Leiden (vgl. QUEN-Merkblatt, Abschnitt 6) und - da der Zustand der Hunde vom gewöhnlichen Zustand dieser Art zum Schlechteren abweicht - auch Schäden aus (vgl. Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 33). Die bakteriellen Sekundärinfektionen der Haarfollikel lösen Leiden und Schmerzen aus (vgl. QUEN-Merkblatt, Abschnitt 6). In rechtlicher Hinsicht ist bei alledem ohne Belang, ob zu erwarten ist, dass die Umgestaltung des Organs für den artgemäßen Gebrauch anderweitig (teilweise) kompensiert werden kann, indem beispielsweise andere Mechanismen der (Thermo-)Regulation des Hundes eingreifen oder der jeweilige Halter des Hundes diesen unterstützt (vgl. Kammerurt. v. 8.8.2024 - 6 A 226/21 -, n.v., UA S. 31, 33; VG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2018 - 11 E 1067/18 -, juris Rn. 50 f.; VG Berlin, Urt. v. 23.9.2015 - 24 K 202.14 -, juris Rn. 39 ff.; Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 11b Rn. 5).
4.) Die Anordnungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides erweisen sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Dabei hat die Behörde kein Entschließungsermessen, sondern ist verpflichtet, zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz einzuschreiten (vgl. Kammerbeschl. v. 25.8.2022 - 6 B 74/22 -, n.v., BA S. 13; VG Berlin, Beschl. v. 19.2.2013 - 24 L 25.13 -, juris Rn. 18; VG Saarlouis, Urt. v. 24.2.2010 - 5 K 531/09 -, juris Rn. 59). Allerdings ist ihr in der Regel ein Auswahlermessen bezüglich der Wahl des Handlungsmittels eingeräumt, welches durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 5 f.).
Die Verfügungen sind verhältnismäßig.
a) Die Anordnung in Ziffer I.2 des Bescheides ist geeignet und erforderlich, um das vorgenannte Ziel zu erreichen. Insbesondere kann im Ergebnis dem Einwand der Klägerin nicht gefolgt werden, Herr Dr. AB. habe mit E-Mail vom 21. Juni 2022 (Bl. 2 BA001a) mitgeteilt, bereits aus der Fellfärbung der betroffenen Hunde ergebe sich, dass diese den Genotyp d1/d1 aufwiesen; ein entsprechender Test sei daher praktisch sinnlos. Bei Hunden des nicht aufgehellten Phänotyps ist die Genotypisierung erforderlich, um zu prüfen, ob der Hund den Genotyp D/d aufweist und daher - um die Entstehung diluter Nachkommen (Genotyp d/d) zu verhindern - nicht mit Hunden der Genotypen d/d oder D/d verpaart werden kann. Auch für Hunde mit aufgehelltem Phänotyp ist eine Genotypisierung geeignet und erforderlich. Die Amtstierärztin des Beklagten, der als solcher vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10; NdsOVG, Beschl. v. 21.5.2025 - 11 ME 135/25 -, V.n.b., BA S. 7 f.; Beschl. v. 29.11.2017 - 11 ME 268/17 -, juris Rn. 16), hat insoweit unter Bezugnahme auf einschlägige Fachquellen ausgeführt, den CDA-Verdacht könne ein Tierarzt schon mit den klinischen Symptomen und einer Haarprobe stellen. Für eine definitive Diagnose seien eine Hautbiopsie, die im Labor histologisch untersucht würde, und ein Gentest erforderlich (vgl. Bl. 19 ff. BA001; vgl. auch QUEN-Merkblatt, Abschnitt 8; LABOKLIN aktuell, Farbmutantenalopezie (Colour Dilution Alopecia / CDA), Dermatologie Ausgabe 10/2023, S. 4). Darüber hinaus hat der Beklagte plausibel ausgeführt, dass eine sichtbare Farbaufhellung auch zum Beispiel aufgrund von Hauterkrankungen oder bei sog. Farbwechslern auftreten könne und daher keine hinreichend sichere Grundlage für die Bestimmung des Genotyps sei. Dem ist die Klägerin nicht (substantiiert) entgegengetreten.
b) Zu der Verfügung unter Ziffer I.3 des Bescheides hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 25. August 2022 (6 B 74/22; dort S. 13) ausgeführt:
"Die Anordnung ist offensichtlich geeignet, um die Zeugung weiterer Nachkommen zu unterbinden, die eine Prädisposition für CDA aufweisen. Die Anordnung ist dafür auch erforderlich, weil ein milderes Mittel nicht ersichtlich ist. Schließlich ist die Anordnung auch angemessen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass sie der Antragstellerin nicht die Zucht per se untersagt, sondern lediglich die weitere Zucht verhindert, bis die Ergebnisse der in Ziffern I.1. und 2. angeordneten Untersuchungen vorliegen. Insoweit müssen auch die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin hinter das Wohl des Tierschutzes zurücktreten, weil erst nach Einholung der entsprechenden Untersuchungsergebnisse eine gesicherte Handlungsgrundlage besteht, um weiter die Hundezucht der Antragstellerin durch etwaige tierschutzrechtliche Anordnungen zu begleiten oder möglicherweise zu verbieten. Soweit die Hundezucht die Haupteinnahmequelle der Antragstellerin ist, kann dies nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragstellerin, die - wie bereits dargelegt - ihre Zucht nicht dauerhaft, sondern lediglich bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ruhen lassen muss, kann nicht dazu führen, dass tierschutzrechtliche Aspekte ausgeblendet werden, nur weil die Antragstellerin sich die Abhängigkeit begeben hat, lediglich mit farbauffälligen Hunden zu züchten."
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat hierzu Folgendes ergänzt (Beschl. v. 29.11.2022 - 11 ME 275/22 -, V.n.b., BA S. 10):
"Soweit die Antragstellerin geltend macht, es wäre auch möglich gewesen anzuordnen, dass etwaig weiter gezeugte Nachkommen der Zuchthunde entsprechend zeitnah untersucht werden, ist dies ersichtlich nicht gleichermaßen geeignet, das mit dem vorläufigen Zuchtverbot bezweckte Ziel, keine weiteren Tiere mit CDA bzw. einer genetischen Prädisposition für diese Erkrankung zu züchten, zu erreichen."
Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage macht sich die erkennende Kammer die Ausführungen beider Beschlüsse zu eigen.
II.) Die behördliche Kostenentscheidung (Ziffer IV des Bescheides) erging rechtsfehlerfrei.
1.) Die Erhebung der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 8 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172) in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301) - im Folgenden: NVwKostG - in Verbindung mit § 1 Nr. 1 Buchst. e, § 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens vom 29. November 2014 (Nds. GVBl. S. 318) in der Fassung der Verordnung vom 16. Januar 2020 (Nds. GVBl. S. 4) - im Folgenden: GOVV - in Verbindung mit Ziffer V.1.1.14 der Anlage zur GOVV in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Satz 5 der Allgemeinen Gebührenordnung vom 5. Juni 1997 (Nds. GVBl. S. 171) in der Fassung der Verordnung vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 304) - im Folgenden: AllGO -.
2.) Die behördliche Kostenentscheidung ist formell rechtmäßig. Insbesondere gab der Beklagte der Klägerin vor Erlass des Bescheides Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 1 Abs. 1 NVwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG). In seinem Anhörungsschreiben vom 9. Juni 2022 wies er auch auf die Kostenpflicht der beabsichtigten Verfügung hin.
3.) Die Kostenentscheidung ist auch materiell rechtmäßig.
a) Ihr liegt eine rechtmäßige Amtshandlung zugrunde.
aa) Die Verfügungen unter den Ziffern I.2 und I.3 des Bescheides vom 13. Juli 2022 waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Kostenentscheidung rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen (unter B.I) Bezug genommen. Diese gelten im Hinblick auf die Anordnung unter Ziffer I.1 des Bescheides entsprechend.
bb) Die - von der Klägerin nicht isoliert angegriffene - Anordnung, die Klägerin habe dem Beklagten das Bestandsbuch innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Verfügung vorzulegen (Ziffer I.4 des Bescheides vom 13.7.2022), findet ihre Rechtsgrundlage in Ziffer 7 der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundezucht vom 28. Februar 2017 und ist rechtlich nicht zu beanstanden.
cc) Die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung für den Fall, dass die Klägerin gegen die Anordnungen nach Ziffer I.3 oder Ziffer I.4 des Bescheides verstößt, ist ebenfalls rechtmäßig. Sie stützt sich auf § 70 Abs. 1 NVwVG in Verbindung mit § 64 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 70 NPOG. Die Klägerin hat die Zwangsgeldandrohung nicht angefochten. Einwände gegen deren Rechtsmäßigkeit sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.
b) Die Kostenentscheidung in Ziffer IV des Bescheides richtet sich gegen die Klägerin und damit gegen die Person, gegen die sich die zugrundeliegende Amtshandlung richtete (§ 73 Abs. 2 Satz 1 NVwVG).
c) Die Höhe der von dem Beklagten geltend gemachten Verwaltungskosten ist nicht zu beanstanden. Gemäß Ziffer V.1.1.14 GOVV wird für eine Anordnung nach § 16a Abs. 1 TierSchG eine Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 25 EUR, erhoben. Die Höhe der nach Zeitaufwand erhobenen Gebühr richtet sich gemäß § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO nach dem Viertelstundensatz des Bearbeiters, der sich nach dessen Eingruppierung richtet. Einwendungen zur konkreten Berechnung der Kosten hat die Klägerin nicht erhoben. Angesichts der Höhe der Festsetzung sind solche auch nicht ersichtlich. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 8 NVwKostG konnte der Beklagte der Klägerin zudem Kosten für Telekommunikations- und Postdienstleistungen in Rechnung stellen.
Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.
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Referenzen
- TierSchG § 11b 16x
- VwVfG § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes 1x
- VwGO § 113 2x
- TierSchG § 16a 8x
- § 70 NPOG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- TierSchG § 11 1x
- VwGO § 92 1x
- VwGO § 42 1x
- VwVfG § 28 Anhörung Beteiligter 2x
- § 1 Abs. 1 NVwVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 70 Abs. 1 NVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 2 Satz 1 NVwVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 4 Satz 5 AllGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 155 1x
- VwGO § 124 1x
- § 11b des Tierschutzgesetzes 3x (nicht zugeordnet)
- § 1 Nr. 1 Buchst. e, § 2 der Gebührenordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 74/22 8x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 275/22 9x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg - 6 A 75/23 1x
- 7 LC 54/22 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 26.14 1x (nicht zugeordnet)
- 3 C 49.87 2x (nicht zugeordnet)
- 8 B 43/95 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LA 686/02 1x
- 23 CS 19.84 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1281/12 1x
- 6 A 226/21 9x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1099/23 4x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Verwaltungsgericht Hamburg (11. Kammer) - 11 E 1067/18 3x
- 1 E 810/19 1x (nicht zugeordnet)
- 24 K 202.14 4x (nicht zugeordnet)
- 24 L 25.13 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 531/09 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 62.13 1x (nicht zugeordnet)
- 11 ME 135/25 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (11. Senat) - 11 ME 268/17 1x