Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 A 147/16

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter gegen eine von der Beklagten verfügte Rückforderung von Fördermitteln.

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Der Milchhof Falkenberg war ein landwirtschaftlicher Produktionsbetrieb der Milchwirtschaft mit 206 Rindern in Seehausen im Landkreis Stendal.

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Am 4.2.2001 beantragte die damals als F. Agrar GbR firmierende Gesellschaft Fördermittel nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (MBl. LSA 2001, S. 550).

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Mit Bescheid des damaligen Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt vom 11.12.2001 wurde dem Unternehmen eine Zuwendung bewilligt. Zu den verschiedenen Komponenten der Zuwendung gehörte u.a. ein Baukostenzuschuss für ein landwirtschaftliches Gebäude sowie ein Junglandwirtezuschuss. Die Bewilligung erging unter diversen Auflagen (vgl. Ziff. VIII, IX des Bescheides). Die Subvention wurde ausgezahlt. Änderungs- bzw. Teilwiderrufsbescheide, die in Bestandskraft erwuchsen, ergingen am 27.4.2004, 10.1.2007, 25.11.2010, 1.6.2012 und 13.11.2013.

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Die Beklagte erhielt Kenntnis von der Insolvenz des Milchhofs F. (Beschluss des AG Stendal v. 1.3.2014 - 7 IN 320/13 -, mit dem der Kläger als Insolvenzverwalter eingesetzt wurde).

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Mit Bescheid vom 2.4.2014 widerrief die Beklagte - gestützt auf § 49 Abs. 3 VwVfG - nach vorangegangener Anhörung vom 14.3.2014 den ergangenen Zuwendungsbescheid teilweise, indem es den bewilligten Bauzuschuss in Höhe von 6.710,76 € und den Zuschuss zur erstmaligen Niederlassung für Junglandwirte in Höhe von 2.628,36 € rückwirkend widerrief und den Kläger zur – verzinslichen – Erstattung aufforderte. Die Ansprüche würden ausschließlich durch eine gesonderte Forderungsanmeldung geltend gemacht. Zur Begründung führte die Beklagte aus, ab dem 1.3.2014 liege wegen der Insolvenz keine zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel mehr vor. Ein weiteres Zuwarten im Insolvenzverfahren sei aufgrund des Anhörungsvorbringens, es gebe Kaufinteressenten für den Betrieb, nicht zu rechtfertigen. Die Zinsforderung belaufe sich auf 4.079,76 € für den Bauzuschuss und 1.597,88 € für den Junglandwirtezuschuss. Wegen der Einzelheiten der Ermessenserwägungen, der weiteren Begründung und der Nebenentscheidungen wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 14.4.2014 zugestellt.

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Am 7.5.2014 hat der Kläger Klage erhoben.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Die Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Allein die Insolvenzeröffnung könne nicht den Widerruf rechtfertigen, wenn sich am Geschäftsbetrieb nichts ändere. Die Beklagte sei davon ausgegangen, dass nur bis zum 1.3.2014 eine zweckentsprechende Verwendung bestanden habe. Der Betrieb sei aber auch in der Insolvenz in gleicher Form wie zuvor fortgeführt worden. Daher seien die Fördermittel weiterhin zweckentsprechend verwendet worden. Im Insolvenzeröffnungszeitpunkt bestehende Pachtverträge seien bereits im Jahr 2014 durch Kündigung nach § 109 InsO beendet gewesen. Der Geschäftsbetrieb sei bis zum 31.5.2014 aufrechterhalten worden. An diesem Tag sei der Tierbestand vom Hof entfernt worden. Ab 1.6.2014 bestehe kein Geschäftsbetrieb mehr. Das seit dem 1.6.2014 leer stehende Betriebsgrundstück sei mit notariellem Kaufvertrag vom 12.7.2016 verkauft worden. Eine Eigentumsumschreibung stehe noch aus. Das Insolvenzverfahren dauere an. Mit einem Verfahrensabschluss sei nicht vor 2017 zu rechnen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 2.4.2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte erwidert: Sie habe die Erstattungs- und Zinsbeträge zur Insolvenztabelle angemeldet. Stichtag für den Widerruf sei die Insolvenzeröffnung gewesen. Es bleibe dabei, dass die Insolvenz trotz Fortführung des Betriebes den Widerruf rechtfertige. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger die entsprechende Auflage in Ziff. IX des Zuwendungsbescheides nicht mehr erfüllen können. Die Darlegungen des Klägers, dass das Betriebsgrundstück und der Tierbestand verkauft und die Pachtverträge beendet worden seien und dass das Insolvenzverfahren noch andauere, bestätigten die im Bescheid vertretene Auffassung der Zweckverfehlung. Der Zuwendungszweck, der in der Steigerung der Leistungsfähigkeit und der strukturellen Weiterentwicklung des geförderten Betriebes insbesondere im Hinblick auf künftige Erfordernisse sowie in der Stabilisierung und Verbesserung des Einkommens bzw. Ertrages des Betriebes liege, sei vorliegend nicht erfüllt worden.

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Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 2.4.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Er ist insbesondere von der zuständigen Behörde ergangen. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des vormaligen Landesförderinstituts Sachsen-Anhalt, das aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt vom 30.10.2000 mit der Durchführung landwirtschaftlicher Altförderprogramme beauftragt wurde (vgl. §§ 5, 24 Abs. 2 der VO über die Errichtung der C. v. 30.12.2003 - GVBl. LSA S. 20 -).

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Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den darin verfügten (teilweisen) Widerruf des dem landwirtschaftlichen Betrieb gewährten Bauzuschusses und des Junglandwirtezuschusses ist § 49 Abs. 3 Nr. 1., 2. VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA. Nach dieser Norm kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

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Die Voraussetzungen für die Anwendung der Widerrufsvorschrift sind im vorliegenden Fall erfüllt, denn ein rechtmäßiger Grund für den in Ziff. VIII. des Zuwendungsbescheides vom 11.12.2001 vorbehaltenen Widerruf lag bereits darin, dass ein Insolvenzfall wegen Zahlungsunfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes (vgl. Bl. 5 der Gerichtsakte) eingetreten war. Über das Vermögen war durch Beschluss des AG Stendal vom 1.3.2014 – 7 IN 320/13 – das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Gesellschaft war dadurch aufgelöst und die Prokura des persönlich haftenden Gesellschafters erloschen. Der Kläger wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt. Gemäß Ziff. VIII.1.,2 des Zuwendungsbescheides vom 11.12.2001 konnte der Zuwendungsbescheid insbesondere dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit widerrufen werden, wenn gegen die Bestimmungen dieses Bescheides (insbes. Ziff. IX) oder der zugrundeliegenden Förderrichtlinien verstoßen wird oder über das Vermögen des Zuwendungsempfängers innerhalb des Zweckbindungszeitraums (Ziff. IX.8.) die Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung (InsO) beantragt bzw. ein solches Verfahren eröffnet, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist (…) oder der Subventionsnehmer zahlungsunfähig geworden ist. Auch die weiter mit der Zuwendung verbundene Auflage der 12-jährigen Zweckbindungsfrist (Ziff. IX.8. des Bescheides v. 11.12.2001, Ziff. 6.1 Abs. 2 lit. a der Förderrichtlinie), beginnend mit dem Abschluss der Investitionen am 13.10.2004 und endend am 13.10.2016 (Bl. 6 Beiakte C), wurde nicht eingehalten. Die zweckmäßige Verwendung der Förderung ist nach der Insolvenz auch nicht mehr gegeben.

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Bei der Gewährung von Subventionen für die Landwirtschaft der Ursprungs-Gesellschaft handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung auf der Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ i.d.F. v. 21.7.1988 (BGBl. I S. 1055), im maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1934). Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Antragszeitpunkt geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) - RdErl. des MRLU vom 19.5.2000 - (MBl. LSA 2001 S. 550 ff.) - im folgenden: Förderrichtlinie.

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Nach dieser Richtlinie gewährte das Land Sachsen-Anhalt Zuwendungen zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Landwirtschaft, die der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen dienten (Ziff. 1.2). Zur Erleichterung der erstmaligen Niederlassung konnten Junglandwirte einmalig je Betrieb und Zuwendungsempfänger einen Zuschuss bis zu 23.500 DM erhalten, wenn Investitionen von mindestens 100.000 DM im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführt wurden (Ziff. 5.7, 4.4). Für bauliche Maßnahmen konnte ein Zuschuss von bis zu 60.000,- DM gewährt werden (Ziff. 5.6.2).

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Die Bestimmungen der Förderrichtlinie sind ebenso wie der auf § 49 VwVfG Bezug nehmende Widerrufsvorbehalt bestandskräftig als Nebenbestimmungen i.S.v. § 36 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) in den Zuwendungsbescheid vom 11.12.2001 (Ziff. VII tir. 4, VIII, IX.8.) einbezogen worden einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung - ANBest-P - Anlage 2 vor VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (MBl. LSA 2001, S. 241 ff.), die nach Ziff. 1.1 der Förderrichtlinie Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind. Durch die spezifische Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm soll die Leistungsfähigkeit der Betriebe mit besonderer Ausrichtung auf zukünftige Erfordernisse gesteigert, ihre strukturelle Weiterentwicklung gewährleistet und dadurch das landwirtschaftliche Einkommen verbessert oder stabilisiert werden (Ziff. 1.2 der Förderrichtlinie).

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Durch den Insolvenzfall wurde jedoch der der Subventionierung zugrundeliegende Zweck nach dem erfolgsbezogenen Charakter der Förderrichtlinie nicht erfüllt. Damit bestand Anlass zum Widerruf der Zuwendungen (vgl. zur mangelnden Förderungswürdigkeit bei festgestellter Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9.12.2004 - 1 L 147/04 -).

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Die Aufhebung eines Zuwendungsbescheides durch Widerruf ist auch insolvenzrechtlich zulässig. Dies erschließt sich schon daraus, dass anderenfalls ein gegenüber der Insolvenzmasse (§ 35 InsO) anzumeldender (§ 174 Abs. 1 S. 1 und 2 InsO) Rückzahlungs- oder Erstattungsanspruch gar nicht erst entstehen könnte. Denn ohne Aufhebung des Zuwendungsbescheides stellt dieser den Rechtsgrund sowohl für das Behaltendürfen bereits erbrachter Leistungen als auch für die Auszahlung etwaiger noch unausgezahlter Zuwendungsbeträge dar. Mit anderen Worten: Eine Widerrufsverfügung selbst stellt noch keinen Titel dar, dessen Sich-Verschaffen § 87 InsO untersagt, da die Begründung einer Forderung durch Verwaltungsakt nicht zugleich schon deren Verfolgen durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) beinhaltet (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.2.2012 - 1 L 184/11 -, Rn. 8, zit. nach juris). Mit dem Erlass des Bescheides vom 2.4.2014 hat die Beklagte daher nicht unzulässig in die Insolvenzmasse eingegriffen. Vielmehr wurde der den Bescheid erlassenden Behörde lediglich der Rang des Massegläubigers im Hinblick auf die enthaltenen Beträge eingeräumt. Dies stellt der Bescheid in Ziff. 4. des Tenors klar, indem er ausführt, der Erstattungsanspruch sowie der damit verbundene Zinsanspruch würden ausschließlich durch eine gesonderte Forderungsanmeldung geltend gemacht.

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Vorliegend hat die subventionsgebende Behörde ein Insolvenzverfahren, das vom Zuwendungsempfänger innerhalb des Zweckbindungszeitraums eröffnet oder gegen ihn beantragt wird, in Ziff. VIII. 2. der Nebenbestimmungen des Subventionsbescheids (Bl. 53 der Beiakte A) in zulässiger Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.12.1995 - 11 B 132.95 -, Rn. 8, zit. nach juris) – und darüber hinaus bestandskräftig - als Widerrufsgrund festgelegt. Dieser Fall war mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des AG Stendal - 7 IN 320/13 - am 1.3.2014, mithin innerhalb des bis 2016 laufenden Zweckbindungszeitraums, eingetreten.

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Die Subventionsnehmer haben sich durch Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983, DVBl. 1983, 810). Dazu gehört auch der Grundsatz, dass die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden darf (Ziff. 1.1 der ANBest-P).

28

Die kurzzeitig nach Insolvenzeröffnung noch erfolgte bzw. vom Kläger als Insolvenzverwalter weiter beabsichtigte Fortführung des Geschäftsbetriebes sagt nichts über die Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens aus, zumal nicht substantiiert dargelegt wird, worin die betriebliche Tätigkeit bis zum Ende des Zweckbindungszeitraumes trotz Zahlungsunfähigkeit noch bestanden hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.1.2011 - 1 L 77/10 -, Rn. 11, zit. nach juris). Eine Zweckerfüllung ergibt sich weder aus der insolvenzrechtlichen Beendigung der Pachtverträge (§ 109 InsO) noch aus der Entfernung des Tierbestandes am 31.5.2014 oder dem am 12.7.2016 erfolgten Verkauf des seit dem 1.6.2014 leer stehenden Betriebsgeländes. Auch das weiterhin andauernde Insolvenzverfahren belegt keineswegs, dass ein Widerrufsgrund nicht bestanden hätte, sondern vielmehr den fortdauernden Zustand der Nichteinhaltung des Zweckbindungszeitraums, welcher der Steigerung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes diente.

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Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen durch die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA und die entsprechenden Ausführungen des ergangenen Bescheides, auf die gem. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, erkennbar ausgeübt und im Verfahren schriftsätzlich zulässigerweise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die rückwirkende und hier nur teilweise erfolgte Aufhebung des Zuwendungsbescheids in der Fassung der nachfolgend ergangenen Änderungs- und Teilwiderrufsbescheide mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig, sondern nimmt ausreichend Rücksicht auf die konkreten betrieblichen Verhältnisse sowie den längeren Zeitraum der Einhaltung der Zweckbindung (zur anteiligen Berechnung: Bl. 9 der Beiakte C). Der Erstattungs- und der Zinsanspruch, gegen dessen jeweilige Höhe der Kläger nichts vorgebracht hat, beruhen auf § 49 a VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht ergänzend fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 2.4.2014 einschließlich der Zins- und Nebenentscheidungen folgt; von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird daher gem. § 117 Abs. 5 VwGO abgesehen.

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Nach alldem ist die Klage abzuweisen.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG in Höhe des streitigen Rückerstattungs- und Zinsbetrages.


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