Beschluss vom Verwaltungsgericht Mainz (2. Kammer) - 2 L 8/08.MZ

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgelehnt.

Gründe

1

Das Begehren des Antragstellers ist mangels Antragsbefugnis bereits unzulässig.

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Nach § 83 Abs. 1 und 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG ist im vorliegenden Fall das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eröffnet. Die Kammer ist der Ansicht, dass sich die Zuständigkeit der Fachkammer für Personalvertretungsrecht aus § 83 Abs. 1 Ziffer 3 BPersVG ergibt. Diese Regelung bildet eine Generalklausel für alle Streitigkeiten, die sich aus der Tätigkeit eines Personalrates ergeben (vgl. Richardi, Dörner, Weber Personalvertretungsrecht, 3. Auflage, Rdn. 8 zu § 83). Der Antragsteller will mit dem Verfahren unmittelbar auf die Arbeit der Personalvertretung einwirken, auch wenn er seinen Antrag gegen den Dienststellenleiter gerichtet hat. Gegenstand des Verfahrens sind die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des Beteiligten zu 2); daher war dieser auch mit als Beteiligter in das Verfahren aufzunehmen.

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Die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung richtet sich in entsprechender Anwendung nach den §§ 935 ff. ZPO und ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 87 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG und entsprechend §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO wegen Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden zu treffen.

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Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist sowohl das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes erforderlich. Dabei müssen entsprechend den §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft gemacht werden. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist jedoch auf vorläufige Regelung beschränkt; eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07. Juli 2003 – 4 B 11066/03.OVG -). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise aufgrund des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG zulässig, wenn ein wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht mehr erreichbar wäre und dies für den Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Folgen führen würde, insbesondere wenn die Versagung der Anordnung zu einem irreparablen Zustand führt (vgl. Ilbertz/Widmaier, Kommentar zum BPersVG, 10. Aufl., § 83 BPersVG rdn. 25 g).

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Danach hat der Antrag des Antragstellers keinen Erfolg, weil dem Antragsteller keine Rechte gegenüber dem Bundespolizeihauptpersonalrat beim Bundesministerium des Innern und damit auch nicht auf diesen bezogen Rechte gegenüber dem Dienststellenleiter zustehen. Ihm fehlt insoweit eine Antragsbefugnis. Eine Antragsbefugnis wäre nur gegeben, wenn sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz eine Rechtsposition des Antragstellers als einzelnem Beschäftigten ergäbe, welche ihm eine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tätigkeit des Beteiligten zu 2) einräumen würde. Dies ist jedoch im Hinblick auf sein Antragsbegehren nicht der Fall.

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Das Bundespersonalvertretungsgesetz regelt abschließend, wem welche Ansprüche im Verhältnis zur Personalvertretung oder einzelner Personalratsmitglieder zustehen. Danach bestehen Rechte einzelner Beschäftigter, die nicht Mitglied einer Personalvertretung sind, nur in sehr beschränktem Umfang. Der einzelne Beschäftigte, der nicht Mitglied einer Personalvertretung ist, ist z.B. im Rahmen einer Wahl in seiner personalverfassungsrechtlichen Stellung als Beschäftigter unmittelbar betroffen. So kann er seine Wahlberechtigung oder seine Wählbarkeit feststellen lassen (vgl. §§ 13, 14 BPersVG). In Verbindung mit weiteren zwei Wahlberechtigten, d. h. mindestens drei Wahlberechtigte, könnte er auch nach § 25 BPersVG ein Wahlanfechtungsverfahren durchführen. Daneben sind Beschäftigten einer Dienststelle gemäß § 28 weitere Rechte eingeräumt. So kann ein Viertel der Wahlberechtigten einen Antrag auf Auflösung eines Personalrates oder zumindest Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Personalrat stellen. Ein einzelner Beschäftigter hat jedoch auch nach § 28 BPersVG keinerlei Rechte.

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Im Übrigen bestehen Rechte nur innerhalb der Personalvertretung, d.h. der Mitglieder der Personalvertretung untereinander oder im Verhältnis von Mitgliedern zur Personalvertretung als Gremium und daneben natürlich im Verhältnis zum Dienststellenleiter. In dieses Verhältnis soll sich nach den gesetzlichen Vorgaben ein Außenstehender, der nicht dem Gremium angehört, nach einer wirksamen Wahl nur unter den o.g. Voraussetzungen „einmischen“ können. So kann z.B. ein Beschäftigter, der nicht Mitglied einer Personalvertretung ist, selbst dann nicht die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses der Personalvertretung erwirken oder sich in anderer Weise am Verfahren beteiligen, wenn es um eine ihn selbst berührende Personalangelegenheit geht. Das Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsverfahren betrifft nur Dienststelle und Personalvertretung; denn es geht hier alleine um den durch das Gesetz geregelten Willensbildungsprozess innerhalb der Verwaltung. Der einzelne Beschäftigte kann lediglich im Rahmen eines arbeits- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen die mit Zustimmung der Personalvertretung zustande gekommene personelle Maßnahme selbst vorgehen. In einem solchen Verfahren ist z.B. dann auch zu prüfen, ob ein wirksamer Beschluss der Personalvertretung vorliegt (vgl. Richardi, Dörner, Weber a.a.O. Rdn. 82 zu § 83; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage, Rdn. 32 zu § 83; Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, BPersVG Rdn. 42 zu § 83; so auch die dort zitierte ständige Rechtssprechung). Zusammenfassend sei nochmals klargestellt, dass einem Beschäftigten der nicht Personalratsmitglied ist, somit keine Antragsbefugnis hinsichtlich der Rechtmäßigkeit von Personalratsbeschlüssen oder auf Überprüfung von Handlungen des Personalrates zustehen, selbst wenn seine individualrechtliche Position als Beschäftigter hiervon betroffen ist. An dieser rechtlichen Bewertung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller seinen Antrag gegen den Dienststellenleiter gerichtet hat. Mit dem Antrag will er genauso in das personalvertretungsrechtliche Verhältnis zwischen Dienststellenleiter und Personalvertretung eingreifen, wie wenn er unmittelbar den Antrag gegen die Personalvertretung selbst gerichtet hätte.

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Damit kann der Antragsteller mit seinem Antrag keinen Erfolg haben, so dass der Antrag abzulehnen ist.

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Eine Kostenentscheidung entfällt, weil nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 2 a ArbGG und § 2 Abs. 2 GKG Kosten nicht erhoben werden und in dem objektiv ausgestalteten Beschlussverfahren für den Ersatz außergerichtlicher Kosten entsprechend dem Umkehrschluss aus § 12 a ArbGG kein Raum ist.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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