Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 408/03

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Einbeziehungsbescheid der Klägerin vom 18.10.1996 diese im Wege des Aufnahmeverfahrens zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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