Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 11 K 80/19
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin betreibt die Test- und Präsentationsstrecke für Kraftfahrzeuge „C1. C2. ", die seit dem 04.04.2013 in Betrieb ist. Die Anlage befindet sich in C3. E. , Gemarkung Q. , Flur 1, Flurstück 82, Flur 9, Flurstücke 2 und 5 sowie in O. , Gemarkung P. , Flur 7, Flurstück 97. Sie liegt im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 4 der Stadt C3. E. , der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens war und dessen Rechtsgültigkeit vom OVG NRW bestätigt wurde (vgl. Urteil vom 17.02.2011 – 2 D 36/09.NE –, juris).
3Die Beigeladene zu 2. betreibt unter der Anschrift I.-------straße 18-20 in O. seit dem 01.01.2018 das Sankt O1. I1. . Zuvor wurde das Sankt O1. I1. seit 1977 von der Beigeladenen zu 1. betrieben, die nach wie vor Eigentümerin des Grundstückes ist. Das St. O1. I1. wurde ab dem 01.01.1977 nicht mehr in den Krankenhausbedarfsplan des Landes aufgenommen und in ein Altenwohnheim und Altenkrankenheim umgewandelt. Im Altbau („I.-------straße 18“) befinden sich heute 12 Altenwohnungen in den Obergeschossen und eine Arztpraxis im Erdgeschoss. Für die Nutzungsänderung erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter dem 26.04.1983 eine Baugenehmigung. Für die Errichtung eines mit diesem Gebäude verbundenen weiteren Gebäudes und im Antrag vom 15.10.1974 als „Neubau eines Altenkrankenheims“ bezeichneten Vorhabens („I2. 20“) erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter dem 17.03.1975 eine Baugenehmigung.
4Für die Umwandlung in ein Altenwohnheim und Altenkrankenheim wurde der Beigeladenen zu 1. im Jahre 1974 ein Darlehen des Landes gewährt. Seit dem Jahre 1995 besteht zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und der Beigeladenen zu 1. ein Versorgungsvertrag in Form einer Vereinbarung nach den §§ 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen zur vollständigen Pflege sowie Kurzzeitpflege. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurden seit dem Jahre 2010 zunächst 90 stationäre Pflegeplätze in der Einrichtung vorgehalten. Mit Bescheid vom 25.11.2013 bewilligte der Beklagte der Beigeladenen zu 1. ein Förderdarlehen für die bauliche Anpassung und den Umbau der bestehenden Pflegeplätze. Mit Bescheid vom 05.08.2014 erteilte er eine Baugenehmigung für die „Fassadensanierung und den Umbau des Altenwohn- und Krankenhauses“. Nach dem Umbau wurden zunächst 60 pflegebedürftige Menschen in der Einrichtung untergebracht. Nach Abschluss der Arbeiten werden dort 76 Pflegeplätze vorgehalten. Neben Räumlichkeiten für Wohnzwecke sind dort u.a. Pflegearbeitsräume, Pflegebäder, Therapie- und Behandlungsräume, eine zentrale Wäscherei, Dienstzimmer und Stationsküchen vorhanden.
5Das Grundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan der Stadt O. wies das Grundstück ursprünglich als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ aus. Mit der im Jahre 1999 in Kraft getretenen 3. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde an dieser Stelle eine gemischte Baufläche „N. “ dargestellt. Westlich angrenzend an das Grundstück befindet sich eine Käserei, südlich verläuft die L 755. Nordwestlich und nördlich befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen, ebenso östlich des Grundstückes. Der Ortskern der Ortschaft O. liegt ca. 500 m östlich des Grundstückes.
6Für die Errichtung und den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke erteilte der Beklagte der Klägerin unter dem 29.07.2011 eine 1. Teilgenehmigung.
7Gegen den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 erhoben mehrere Nachbarn Klage (u.a. 11 K 2165/11) und beantragten die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschlüssen vom 22.11.2011 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klagen insoweit an, als sie den Betrieb der Anlage betraf und wies die Anträge im Übrigen ab (u.a. 11 L 555/11). Das OVG NRW wies die Beschwerden der Klägerin mit Beschlüssen vom 03.05.2012 (u.a. 8 C. 1521/11) zurück und führte zur Begründung aus, dass das der Genehmigung zu Grunde liegende Betriebskonzept (Nr. I 4 und Anhang I sowie II Nr. 68 – 97 der Genehmigung) nicht sicherstelle, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten würden.
8Mit Schreiben vom 25.07.2012 stellte die Klägerin unter Bezugnahme auf die 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011 einen „Antrag auf Genehmigung der Änderung des Betriebes der Anlage gemäß § 16 Abs. 4 BImSchG“. Beigefügt waren dem An-trag u.a. ein „Immissionsschutzrechtliches Konzept zur Ergänzung und Konkretisierung des Antrags auf 1. Teilgenehmigung zur Errichtung und Betrieb der Test- und Präsentationstrecke C1. C2. sowie der 1. Teilgenehmigung vom 29.07.2011“. Die näheren Einzelheiten des Konzeptes wurden u.a. in einem „Konzept des akustischen Monitorings des künftigen Betriebes der Test- und Präsentationsstrecke C1. C2. Drive Resort“ der BeSB GmbH vom 24.07.2012 näher erläutert. Danach sollen u.a. zwei Referenzdauermessstationen (RDMS) an der Westschleife (im Konzept unter Nr. 2.3 als „West 1 bezeichnet) und der Ostschleife der Teststrecke (im Konzept unter Nr. 2.3 als „Ost 4“ bezeichnet) errichtet werden.
9Der Beklagte erteilte der Klägerin unter dem 27.08.2012 eine Änderungsgenehmigung, die u.a. folgende Inhaltsbestimmungen enthielt:
10„I.4.1 Das akustische Monitoringsystem und die im „Immissions-schutzrechtlichen Konzept zur Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf erste Teilgenehmigung“ vom 25.07.2012 beschriebenen betriebsorganisatorischen und technischen Maßnahmen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmung entsprechend des “Immissionsschutzrechtlichen Konzeptes zur Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf erste Teilgenehmigung“ vom 25.07.2012 sowie des „Gutachtens Nr. 4624.1-05/III“ der BeSB GmbH Berlin vom 24.07.2012 (im Folgenden: „Monitoringgutachten“) umzusetzen.
11I.4.2. Die Anlage ist einschließlich aller Nebeneinrichtungen und dem der Anlage zuzurechnenden Fahrzeugverkehr so zu betreiben, dass an den maßgeblichen Immissionspunkten nach Nr. A 1.3 TA Lärm die nachfolgenden Schallimmissionspegel LR als Beurteilungspegel nicht überschritten werden (gemessen und beurteilt nach den Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm vom 26.08.1998):
12Immissionspunkt |
Schallimmissionspegel LR |
|
tags |
nachts |
|
IP 1 bis IP 6 |
55 dB(A) |
40 dB(A) |
IP 7 O. |
50 dB(A) |
35 dB(A) |
IP 08 bis IP 11 |
60 dB(A) |
45 dB(A) |
IP 12 O. St. O1. I1. I.-------straße 18 |
45 dB(A) |
35 dB(A) |
Darüber hinaus muss außerhalb der Kernbetriebszeiten nach Nr. 2.2 der Mittelungspegel an den jeweiligen Immissionsorten mindestens 10 dB(A) unter dem jeweils zulässigen Beurteilungspegel liegen.
14I.4.4 Die Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und dem der Anlage zuzurechnen Fahrzeugverkehr ist so zu betreiben, dass die nachfolgenden Emissionsreferenzwerte ER als Mittelungspegel LAeq an den Referenzdauermessstationen (siehe Nebenbestimmung Nr. 10) nicht überschritten werden.
15Referenz- Dauermess-station |
Emissionsreferenzwert ER |
||
tags (LAeq,Tag)* |
tags (LAeq,1h)** |
Nachtzeit (LAeq,1h)** |
|
Kernbe-triebszeit |
Irrelevante Tageszeit |
||
RDMS 1 Westschleife |
73 dB(A) |
65 dB(A) |
60 dB(A) |
RDMS 2 Ostschleife |
72 dB(A) |
62 dB(A) |
59 dB(A) |
* = Bezugszeitraum Tag nach TA-Lärm
17** = Bezugszeitraum eine Stunde (z.C. . 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr)
18Die Einhaltung der unter Nr. I.4.2 genannten Immissionsrichtwerte soll durch Messungen an drei Ersatzimmissionsorten (EIO) gewährleistet werden. Der Änderungsbescheid vom 27.08.2012 legt hierzu unter Nr. I.4.3 Immissionsreferenzwerte fest, die nicht überschritten werden dürfen:
19Ersatzimmis- sionsorte |
Immissionsreferenzwerte IR |
||
Tr tag* |
Tr 1 h** |
Tr 1h** |
|
Kernbe- triebszeit |
Irrelevante Tageszeit |
Nachtzeit |
|
EIO 1 Nordost |
52 dB(A) |
48 dB (A) |
36 dB(A) |
EIO 2 Süd |
51 dB(A) |
44 dB (A) |
35 dB(A) |
EIO 3 West |
45 dB(A) |
40 dB (A) |
27 dB (A) |
* = Bezugszeitraum Tag nach TA-Lärm
21** = Bezugszeitraum eine Stunde zur irrelevanten Tageszeit (z.C. . 20:00 Uhr bis 21:00 Uhr)
22Mit Urteilen vom 31.10.2012 wies das Gericht die Klagen der Nachbarn gegen den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2011 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 ab (u.a. 11 K 2165/11). Auf den Antrag der Klägerin vom 15.10.2012 änderte das Gericht die Beschlüsse vom 22.11.2011 und wies die Anträge der Nachbarn auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen insgesamt ab (u.a. 11 L 652/12). Die hiergegen eingelegten Beschwerden der Nachbarn gegen die Nichtzulassung der Berufung wies das OVG NRW mit Beschlüssen vom 16.05.2013 zurück (u.a. 8 A 2705/12).
23Die Klägerin beantragte am 26.06.2014 eine Änderung des Genehmigungsbescheides 29.07.2011 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 27.08.2012 unter Bezugnahme auf ein Gutachten der BeSB GmbH vom 26.06.2014. Danach sollen Schallpegelmessungen Sicherheitsreserven von mindestens 4 dB(A) an der RDMS 1 und 6 dB(A) an der RDMS 2 ergeben haben (Seite 2). Im Hinblick darauf beantragte die Klägerin eine Anhebung der ER-Werte an den RDMS 1 um 1 dB(A) und an der RDMS 2 um 3 dB(A). Es verbleibe danach eine Sicherheitsreserve von mindestens 3 dB(A) an den RDMS (Seite 4 und 26 ff, des Gutachtens). Die in der Genehmigung vom 27.08.2012 vorgesehenen, unnötig hohen Sicherheitsreserven seien mit erheblichen betriebswirtschaftlichen Nachteilen verbunden, sodass eine Anpassung erforderlich sei.
24Mit Bescheid vom 07.11.2014 änderte der Beklagte den Genehmigungsbescheid vom 27.08.2012 wie folgt ab:
25I.4.1 Das akustische Monitoringsystem und die im “Immissions-schutzrechtlichen Konzept zur Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf 1.Teilgenehmigung“ vom 25.07.2012 beschriebenen betriebsorganisatorischen und technischen Maßnahmen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Nebenbestimmung entsprechend des „Immissionsschutzrechtlichen Konzeptes zur Ergänzung und Konkretisierung des Antrages auf 1.Teilgenehmigung“ vom 25.07.2012, des „Gutachtens Nr. 4624.1-05/III“ der BeSB GmbH Berlin vom 24.07.2012 (im Folgenden: „Monitoringgutachten“) sowie des „Gutachtens Nr. 5510.5-14“ der BeSB GmbH Berlin vom 26.06.2014 (im Folgenden: „Schallgutachten“) umzusetzen.
26I.4.4 Die Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen und dem der Anlage zuzurechnenden Fahrzeugverkehr ist so zu betreiben, dass die nachfolgenden Emissionsreferenzwerte ER als Mittelungspegel LAeq an den Referenz-Dauermessstationen nicht überschritten werden:
27Referenz- Dauermess-station |
Emissionsreferenzwert ER |
||
tags (LAeq,Tag)* |
tags (LAeq,1h)** |
Nachtzeit (LAeq,1h)** |
|
Kernbe- triebszeit |
Irrelevante Tageszeit |
||
RDMS 1 Westschleife |
74 dB(A) |
65 dB (A) |
61 dB(A) |
RDMS 2 Ostschleife |
75 dB(A) |
64 dB(A) |
62 dB(A) |
* = Bezugszeitraum Tag nach TA-Lärm
29** = Bezugszeitraum eine Stunde (z.C. . 20:00 Ihr bis 21:00 Uhr
30Anträge der Nachbarn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den für sofort vollziehbaren Änderungsbescheid vom 07.11.2014 lehnte das Gericht mit Beschlüssen vom 23.02.2015 ab (u.a. 11 L 972/14). Die gegen diese Beschlüsse eingelegten Beschwerden wies das OVG NRW mit Beschlüssen vom 02.02.2016 zurück (u.a. 8 C. 308/15). Die Klagen wies das Gericht mit Urteilen vom 14.09.2016 ab (u.a. 11 K 2813/14).
31Am 24.06.2017 beantragte die Klägerin eine erneute Änderung der Genehmigung unter Anhebung der zulässigen Emissionsrichtwerte an den RDMS und des Immissionsrichtwertes am IP 12. Dem Antrag war ein weiteres Schallgutachten der BeSB GmbH Berlin vom 04.04.2017 und eine rechtliche Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zur Änderung des Schallimmissionspegels am IP 12 vom 24.05.2017 beigefügt.
32Die Klägerin plant nach dem Antrag die Intensivierung des Fahrbetriebes auf der Betriebsmodulteststrecke zur Kernbetriebszeit unter Beibehaltung der maximal zulässigen Volllastschallleistungspegel von 138 dB(A) und der maximal zulässigen Anzahl von 50 gleichzeitig auf der Teststrecke fahrenden Fahrzeugen. Im Schallgutachten der BeSB GmbH vom 04.04.2017 wird ausgeführt, dass dies in der Umgebung zu einer Erhöhung der Geräuschimmissionen während der Kernbetriebszeit um 4 dB(A) führe. Am IP 07 werde hierdurch ein Immissionswert von 50 dB(A) am Tage erreicht, am IP 12 ein Immissionsrichtwert von 49 dB(A). Die geplante Änderung mache eine Anhebung der Emissionsrefererenzwerte (ER) an den RDMS um jeweils 4 dB(A) für die Kernbetriebszeit und eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes am IP 12 von 45 dB(A) auf 50 dB(A) erforderlich (Seite 3 des Gutachtens).
33In der rechtlichen Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2017 wird hierzu ausgeführt, dass für den IP 12 – das ehemalige St. O1. I1. – allenfalls die Immissionsrichtwerte für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6.1 lit. f TA Lärm maßgeblich seien, da eine Beurteilung des Immissionsortes nach Nr. 6.1 lit. g TA Lärm nicht in Betracht komme. Für die Frage, ob es sich bei dem I1. um eine Pflegeanstalt im Sinne des Nr. 6.1 lit. g TA Lärm handele, sei eine gebietsbezogene Betrachtung erforderlich. Die Pflegeanstalt habe von ihrer Größe her keinen eigenständigen Gebietscharakter und auch keine an ein eigenständiges Baugebiet heranreichende Größe. Es handele sich um eine Einrichtung wie sie typischerweise auch in den anderen in der BauNVO genannten Baugebieten zulässig sei. Unabhängig davon sei nach Nr. 6.7 TA Lärm für dieses Objekt jedenfalls eine Zwischenwertbildung erforderlich. Eine Zwischenwertbildung sei nach der TA Lärm auch dann erforderlich, wenn sich eine Pflegeanstalt in einer Gemengelagesituation befinde. Dies sei hier der Fall. Das St. O1. I1. befinde sich unmittelbar angrenzend an den Außenbereich und in Nachbarschaft zu gewerblich genutzten Grundstücken.
34Das Änderungsvorhaben wurde durch den Beklagten am 20.07.2017 öffentlich bekannt gemacht und die Öffentlichkeit über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung informiert. Der Antrag und die Antragsunterlagen lagen vom 02.11.2017 bis einschließlich 04.12.2017 beim Kreis I3. sowie bei den Stadtverwaltungen C3. E. und O. aus. Innerhalb der Einwendungsfrist erhoben zahlreiche betroffene Nachbarn, darunter auch die Beigeladene zu 1. (Schreiben vom 21.12.2017 und 04.01.2018), Einwendungen gegen das Vorhaben.
35Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.12.2018 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, durch die beantragte Intensivierung des Betriebes würden schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorgerufen, weil der in der Genehmigung vom 27.08.2012 festgesetzte und nach gemäß Nr. 6.1 lit. g TA Lärm für den IP 12 maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nicht mehr eingehalten werden könne. Das St. O1. I1. stelle eine Pflegeanstalt im Sinne dieser Vorschrift dar. Der Begriff der Pflegeanstalt nach Nr. 6.1 lit. g TA Lärm sei nicht anhand einer gebiets- sondern einer objektbezogenen Betrachtung zu bewerten. Krankenhäuser und Pflegeanstalten würden von den übrigen in Nr. 6.1 lit. a bis f TA Lärm genannten Gebieten abgegrenzt und seien nach der obergerichtlichen Rechtsprechung einrichtungsbezogen zu verstehen. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spreche dafür, dass die besondere Schutzwürdigkeit sich aus der Nutzung des jeweiligen Objekts ergebe, nicht hingegen aufgrund der Prägungsintensität für das gesamte Gebiet.
36Das St. O1. I1. erfülle die sich aus Nr. 6.1 lit. g TA Lärm ergebenden objektbezogenen Anforderungen. Es handele sich um eine Anlage, in der gebrechliche Menschen umfassend betreut und gepflegt werden. Außerdem habe die Einrichtung einen Umfang, der oberhalb der geforderten Mindestgröße liege.
37Eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm komme mangels Gemengelage nicht in Betracht. Gewerbebetriebe innerhalb desselben Baugebiets hätten bei dieser Prüfung von vornherein außen vor zu bleiben, weil Nr. 6.7 TA Lärm auf die Nutzung in zwei aneinander angrenzenden Baugebieten abstelle. Nutzungen innerhalb desselben Baugebietes würden nicht der Nr. 6.7 TA Lärm unterfallen. Im Übrigen seien innerhalb des Gebiets, in dem das St. O1. I1. gelegen sei, auch keine gewerblichen Nutzungen erkennbar, die das von Nr. 6.7 TA Lärm vorausgesetzte Spannungsverhältnis auslösen könnten.
38Auch die Nähe des St. O1. Hospitals zum Außenbereich vermittele keine Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm. Das Grundstück grenze nicht unmittelbar an den Außenbereich in Richtung zur Test- und Präsentationsstrecke Blister C2. , sondern werde in Bezug auf die Schallausbreitung durch die bestehende Bebauung westlich und südwestlich des Grundstückes vom Außenbereich abgeschirmt.
39Selbst wenn das Bestehen einer Gemengelage im Sinne der Nr. 6.7 der TA Lärm angenommen würde, wäre im vorliegenden Fall eine Anhebung des Lärmimmissionsrichtwertes auf einen Zwischenwert weder zulässig noch geboten. Da dort keine Außenbereichsvorhaben ansässig seien, deren Immissionen auf die nähere Umgebung des St. O1. Hospitals einwirken würden, vermittele gerade die Nähe zum Außenbereich den Charakter eines besonders ruhigen Einwirkungsgebiets. Das St. O1. I1. sei bereits seit vielen Jahrzehnten vor Ort ansässig, während die Test- und Präsentationsstrecke C1. C2. erst vor einigen Jahren in einem bis dahin unbelasteten Raum entstanden sei. Daher wäre der Lärmimmissionsrichtwert selbst dann nicht nach Nr. 6.7 TA Lärm anzuheben, wenn eine Gemengelagesituation vorliegen würde.
40Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid am 09.01.2019 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, aus heutiger Sicht, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG, spreche für ein gebietsbezogenes Verständnis des Begriffes „Pflegeanstalt“ die Vorrangigkeit des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegenüber der TA Lärm. Krankenhäuser und Pflegeanstalten seien insbesondere auch in Mischgebieten oder sogar in urbanen Gebieten zulässig und hätten dann die dort zulässige Immissionsbelastung (tags 60 dB(A) bzw. 63 dB(A)) hinzunehmen. Gleichzeitig seien dort auch die anderen in diesen Baugebietsarten genannten Nutzungen zulässig, also etwa in einem Mischgebiet Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gekennzeichnet seien die Anforderungen, die sich aus der „bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft" ergäben, durch das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Schutzbedürftige Nutzungen können daher nicht erwarten, so gestellt zu werden, als seien in der Nachbarschaft immissionsrelevante Nutzungen nicht zulässig. Bei einer rein objektbezogenen Betrachtung hätte die Errichtung eines Krankenhauses oder einer Pflegeanstalt immer zur Folge, dass die an sich für den betreffenden Baugebietstyp geltenden Immissionsrichtwerte im Umfeld der betreffenden Einrichtung auf einen Tageswert von 45 dB(A) abgesenkt werden müssten. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass es nicht mehr um eine baugebietsbezogene „bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft" mit wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten ginge, sondern um die einseitige Berücksichtigung einer einzelnen Nutzung unter gleichzeitiger Beschränkung der in Art. 14 Abs. 1 GG verankerten Baufreiheit der anderen Grundstückeigentümer, obgleich auf ihren Grundstücken immissionsrelevante Nutzungen oberhalb eines Tageswertes von 45 dB(A) nach Maßgabe der BauNVO und der TA Lärm in dem betreffenden Baugebiet zulässig wären.
41Unabhängig davon, habe sie jedenfalls einen Anspruch auf Erhöhung des Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) auf 50 dB(A) nach den Grundsätzen der Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 Abs. 1 TA Lärm. Eine Zwischenwertbildung habe auch in Bezug auf die Nr. 6.1 lit. g TA Lärm unterfallenden Nutzungen zu erfolgen, wenn eine Gemengelagesituation vorliege. Eine Gemengelage entstehe durch das Aufeinandertreffen verschiedener konfliktträchtiger Nutzungen. Dabei sei je nach Lage des Einzelfalles nicht nur auf Gebiete, sondern auf einzelne Grundstücke abzustellen. Es komme deshalb nicht darauf an, ob man das St. O1. I1. als Bestandteil eines Baugebietes oder jedenfalls eines Bebauungszusammenhangs betrachte oder von einer gänzlich eigenständig zu betrachtenden Nutzung ausgehe. Einen entsprechenden Konflikt löse hier etwa die gewerbliche Nutzung durch die unmittelbar angrenzende Käserei aus.
42Eine Gemengelagesituation resultiere auch daraus, dass das Grundstück der Beigeladenen zu 1. an den Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB angrenze. Bei Vorhaben, die im Außenbereich lägen, sei nach der Rechtsprechung eine Zwischenwertbildung vorzunehmen, obgleich es sich beim Außenbereich nicht um ein Baugebiet handele. Ein unmittelbares Aneinandergrenzen sei hierbei nicht erforderlich. Die Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme bestimme sich danach, in welchem Umfang die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirke bzw. sich diese wechselseitig beeinflussten. Das Aneinandergrenzen werde nicht durch den räumlichen Umfang des Rücksichtnahmegebots bestimmt, sondern bemesse sich nach der jeweiligen Schallausbreitung und der damit einhergehenden Betroffenheit von Grundstücken. Dass die Immissionen der Test- und Präsentationsstrecke noch im Bereich des St. O1. Hospitals wahrnehmbar seien, werde vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.
43Es sei auch unerheblich, dass die Test- und Präsentationsstrecke aufgrund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes errichtet worden sei. Eine Gemengelage mit dem Außenbereich könne auch bei einer bestehenden bauleitplanerischen Entscheidung vorliegen. Die bauleitplanerische Entscheidung spreche vielmehr dafür, dass gegenseitige Rücksichtnahmepflichten gegenüber sonstigen Außenbereichsvorhaben sogar verstärkt zu berücksichtigen seien. Bei der Test- und Präsentationsstrecke handele es sich um eine im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Nutzung.
44Das Prioritätsprinzip könne bei der Zwischenwertbildung nicht ausschlaggebend berücksichtigt werden, da für die Test- und Präsentationsstrecke ein Bebauungsplan aufgestellt und Nutzungen außerhalb des Plangebiets entsprechende Rücksichtnahmepflichten dahingehend auferlegt worden seien, dass sie einen Betrieb der Anlage nach Maßgabe der kommunalen planerischen Abwägungsentscheidung insoweit hinnehmen müssten, wie ihnen dies nach Maßgabe der im Planvollzug beachtlichen Regelwerke zuzumuten sei.
45Die Klägerin beantragt,
46den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10.12.2018, Aktenzeichen 44.0012/17/10.17.1, zu verpflichten, ihr gemäß Antrag vom 24.05.2017 die Genehmigung zur Intensivierung des Betriebs auf der Teststrecke, verbunden mit der Erhöhung der höchstzulässigen Emissionsreferenzwerte ER an den Referenzdauermessstationen auf
47Referenz- Dauermess-station |
Emissionsreferenzwert ER |
||
tags (LAeq,Tag) * |
tags (LAeq,1h)* * |
Nachtzeit (LAeq,1h)** |
|
Kernbe- triebszeit |
Irrelevante Tageszeit |
||
RDMS 1 Westschleife |
78 dB(A) |
65 dB (A) |
61 dB(A) |
RDMS 2 Ostschleife |
79 dB(A) |
64 dB(A) |
62 dB(A) |
und einer Anhebung des Immissionswertes am IP 12 St. O1. I1. auf 50 dB(A) tags zu erteilen.
49Der Beklagte beantragt,
50die Klage abzuweisen.
51Er nimmt zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung der Klägerin sei Nr. 6.1 lit. g TA Lärm nicht gebiets- sondern objektbezogen zu verstehen. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dem Gesamtzusammenhang mit anderen Regelungen und verschiedenen obergerichtlichen Entscheidungen, insbesondere des BayVGH und des OVG NRW. Aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BVerwG ergebe sich nichts Gegenteiliges.
52Bei 76 genehmigten Pflegeplätzen könne nicht zweifelhaft sein, dass es sich um eine Einrichtung i.S.d. Nr. 6.1 lit. g TA Lärm mir der erforderlichen Mindestgröße handele. Dass in dieser Einrichtung auch nicht pflegebedürftige Personen untergebracht seien, sei unerheblich, da die pflegerischen und die beherbergenden Teile der Einrichtung räumlich voneinander getrennt seien und sich in verschiedenen Gebäudeteilen befinden würden. Im Übrigen gehe der in § 71 Abs. 2 SGB XI verwendete Begriff des „Pflegeheims" nicht von einem quantitativen, sondern einem qualitativen Ansatz aus.
53Die Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt.
54Die Beigeladene zu 2. beantragt ebenfalls,
55die Klage abzuweisen.
56Sie trägt zur Begründung des Antrages vor: Die BauNVO unterscheide zwischen Anlagen für gesundheitliche Zwecke und solchen, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Letztere könnten einen höheren Immissionsschutz in Anspruch nehmen, wenn es sich um ein Krankenhaus oder um eine Pflegeanstalt im Sinne von Nr. 6.1 lit. g TA Lärm handle. Dies sei hier mit Blick auf den mit den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossenen Versorgungsvertrag der Fall.
57Die Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm lägen nicht vor. Des St. O1. I1. liegt nicht in einem „zum Wohnen dienenden Gebiet" und diene auch nicht dem Wohnen, sondern der Pflege. Die Immissionsrichtwerterhöhung würde eine Pflegeanstalt betreffen. Dies sehe Nr. 6.7 TA Lärm in der Rechtsfolge nicht vor.
58Der Vortrag der Klägerin, zum Zeitpunkt der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Test- und Präsentationsstrecke Blister C2. " habe keine relevante Vorbelastung bestanden, die eine Zwischenwertbildung erforderlich gemacht hätte, überzeuge nicht. Die Erforderlichkeit einer Zwischenwertbildung sei kein Beleg für eine bestehende Vorbelastung. Der streitgegenständliche Änderungsantrag habe eine Nutzungsintensivierung zum Gegenstand. Er sei auf die Zulassung einer Nutzung gerichtet, die über den genehmigten Bestand hinausgehe. Somit könne keine Rede davon sein, dass der Antrag auf Änderung der Genehmigung eine bestehende Vorbelastung abbilde.
59Das Gericht hat am 02.06.2020 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt.
60Wegen des Erörterungstermins wird Bezug genommen auf das Protokoll zum Erörterungstermin, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
62Das Gericht konnte entscheiden, obwohl von den Geladenen niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Hierauf wurde in der Terminsladung vom 19.11.2020 hingewiesen. Zudem haben die Beteiligten nach Durchführung des Erörterungstermins vom 02.12.2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO).
63Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
64Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr gemäß Antrag vom 24.05.2017 eine Änderungsgenehmigung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG zur Intensivierung des Betriebs auf der Test- und Präsentationsstrecke „C1. C2. “ verbunden mit der Erhöhung der höchstzulässigen Emissionsreferenzwerte (ER) an den Referenzdauermessstationen (RDMS) und einer Anhebung des Immissionsrichtwertes am IP 12 erteilt wird). Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.12.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
65Er findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Abs. 1 BImSchG. Die Änderung eines genehmigten Betriebes bedarf einer Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich seien können. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Soweit es Immissionen in Form von Lärm betrifft, bestimmt sich der Grad dessen, was die Nachbarschaft hinzunehmen hat, grundsätzlich nach der TA Lärm, insbesondere den in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Immissionsrichtwerten.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 – 4 C 2/07 –, juris Rn. 11 m.w.N. auf die eigene Rechtsprechung.
67Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung zu Recht abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit dem Antrag überhaupt eine wesentliche Änderung der Anlage i.S.d § 16 Abs. 1 BImSchG begehrt wird (I.) Der Beklagte ist jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geplante Intensivierung des Betriebes einer Genehmigung bedarf, weil sie nicht mehr von der ihr erteilten Genehmigung gedeckt ist (II.) und diese nicht erteilt werden kann, weil der am IP 12 nach Nr. 6.1 lit. g TA Lärm maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) dann überschritten würde (III.) Der maßgebliche Immissionsrichtwert am IP 12 ist auch nicht im Wege einer Zwischenwertbildung gemäß Nr. 6.7 TA Lärm auf einen Wert von 50 dB(A) zu erhöhen (IV.).
68I.
69Eine Änderungsgenehmigung wird nach § 16 Abs. 1 BImSchG für eine wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage erteilt. Mit Blick auf die im Genehmigungsantrag genannte Absicht, den Betrieb auf der Test- und Präsentationstrecke C1. C2. zu „intensivieren“, kommt hier nur die dritte Alternative des § 16 Abs. 1 BImschG in Betracht. Dass hierfür zugleich die Beschaffenheit und die Lage der Anlage geändert werden müssen, ergibt sich weder aus dem Antrag noch sind Anhaltspunkte hierfür nach dem Inhalt der Genehmigungsvorgänge ersichtlich.
70Handelt es sich – wie hier – um die Änderung eines UVP-pflichtigen Vorhabens, muss der Änderungsantrag eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zu Art und Umfang des zu ändernden Vorhabens (§ 4e Abs. 1 Nr. 1 i.W. .m. § 1 Satz1 Nr. 1 C. 9. BImSchV) und – soweit schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können – eine Prognose der zu erwartenden Immissionen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 9. BImSchV) enthalten. Eine Betriebsbeschreibung, die Art und Umfang der beabsichtigten „Betriebsintensivierung“ darlegt und konkretisiert, war dem Genehmigungsantrag ebenso wenig beigefügt wie eine hierauf gerichtete Immissionsprognose. Dem Gutachten der BeSB GmbH vom 04.04.2017 lässt sich nicht entnehmen, worin die „Intensivierung“ des Betriebes im Vergleich zum vorherigen (genehmigten) Betriebszustand bestehen soll. Auf Seite 3 des Gutachtens wird lediglich ausgeführt, dass die Anzahl der gleichzeitig auf der Strecke zulässigen Fahrzeuge (50, Inhaltsbestimmung Nr. 3.3 der Genehmigung vom 27.08.2012) ebenso wenig wie der maximale Schallleistungspegel der Fahrzeuge (max. 138 dB(A), Inhaltsbestimmung Nr. 3.1 der Genehmigung vom 27.08.2012) verändert werden sollen. Ebenfalls seien keine Änderungen des Betriebes auf den anderen Betriebsmodulen vorgesehen. Worin die „Intensivierung des Betriebes“ bestehen soll, ergibt sich hieraus nicht. Auf Seite 8 des Gutachtens wird unter dem Stichpunkt „Beschreibung des geplanten Betriebes“ hierzu ausgeführt, dass durch die Intensivierung die „Ausnutzung“ der festgesetzten Kernbetriebszeit und die zulässige Anzahl von 50 gleichzeitig auf der Teststrecke fahrenden Fahrzeugen „verbessert“ werden soll. Worin die ins Auge gefassten „Verbesserungen“ bestehen, die bei gleichbleibenden immissionsschutzrechtlichen Kerndaten (Anzahl der Fahrzeuge und max. Schallleistungspegel) immerhin zu einer Erhöhung des Lärmpegels am IP 12 um 4 dB(A) und damit zu mehr als einer Verdoppelung des Lärms führen sollen, war dem Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen. Ebenso wenig aussagekräftig war in dieser Hinsicht auch der von der Klägerin vorgelegte UVP-Bericht des Ingenieurbüros für Umweltplanung Schmal und Ratzbor – Stand: August 2017 –. In diesem wird lediglich ausgeführt, dass „in Folge der rechtlichen Überprüfung des Immissionspunktes IP 12 durch den Antragsteller“ eine Anhebung des Immissionswertes von 45 dB(A) auf 50 dB(A) „möglich sei“ (Seite 2) und die zusätzlich entstehende Lärmbelastung mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter des UVPG bewertet werde. Zu den geplanten „Verbesserungen“ verhält sich aber auch der UVP-Bericht nicht. Hierzu wird in der Einleitung (Seite 1) lediglich ausgeführt, dass im Falle der Anhebung des Immissionsrichtwertes der bisher zulässige Anlagenbetrieb dann „so durchgeführt werden könne, dass dabei mehr Lärm entsteht“.
71Die geplante „Intensivierung“ des Betriebes hat die Klägerin erstmals für das Gericht nachvollziehbar im Erörterungstermin vom 02.12.2020 erläutert und hierzu ausgeführt, dass das an den RDMS rechnerisch ermittelte, bisher zulässige Tagesendergebnis (der Tagesmittelungspegel LAeq,tag, vgl. hierzu Gutachten der BeSB GmbH vom 24.07.2012, Seite 30 ff.) in der Praxis schon weit vor Ablauf des Tages – zum Teil schon um die Mittagszeit – erschöpft werde. Mit der geplanten „Intensivierung“ solle deshalb erreicht werden, dass unter Beachtung des in der Genehmigung festgelegten Fahrzeugkontingentes und der maximalen Schalleistungspegel der Fahrzeuge (s.o.) länger auf der Teststrecke gefahren werden könne, was durch den geltenden Immissionsrichtwert am IP 12 verhindert werde, der letztlich für die Bestimmung des Emissionsrichtwertes ER an der RDMS Ost maßgeblich ist (vgl. BeSB GmbH, Gutachten vom 24.07.2012, Seite 5 und 21 ff.).
72Es spricht deshalb einiges dafür, dass es der Klägerin – was die dem Antrag beigefügte rechtliche Stellungnahme zur Änderung des IP 12 verdeutlicht – vorrangig nicht um einen von den erteilten Genehmigungen abweichenden Betrieb geht, sondern um die Aufhebung bzw. Änderung für rechtwidrig erachteter Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Genehmigung vom 27.08.2012 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014 (vgl. zum „künftig möglichen Wegfall des IP 12“ bereits BeSB GmbH, Gutachten vom 24.07.2012, Seite 5). Ungeachtet der Frage, ob dieses Ziel durch einen „Änderungsantrag“ i.S.d. § 16 BImschG überhaupt erreicht werden kann oder nicht eher Rechtsmittel gegen die der Bestandsgenehmigung beigefügten Neben- und Inhaltsbestimmungen hätten ergriffen werden müssen, hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die Bestandsgenehmigung in dem vor ihr beantragten Sinne geändert wird (hierzu unter II bis IV).
73II.
74Die Änderung des Betriebes in Form einer „Intensivierung“ durch Anhebung der Emissionsreferenzwerte ER an den RDMS und des Immissionsrichtwertes für den IP 12 bedarf einer Genehmigung i.S.d. § 16 Abs. 1 BImSchG, weil sie mit nachteiligen Wirkungen für Schutzgüter i.S.d. § 1 BImSchG verbunden ist und dies für die Prüfung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich ist.
75Nach dem dem Änderungsantrag zu Grunde liegenden Gutachten der BeSB GmbH vom 04.04.2017 führt die geplante „Intensivierung des Betriebes“ auf der Teststecke innerhalb der Kernbetriebszeiten zu einer Erhöhung der Geräuschimmissionen in der Umgebung um 4 dB(A) (Seite 3 des Gutachtens), was an den Referenzdauermessstationen (RMDS) zu Emissionswerten von 78 dB(A) (RDMS 1) bzw. 79 dB(A) (RDMS 2) führen würde (Seite 15 des Gutachtens). Hiermit verbunden ist eine Erhöhung der Immissionsbelastung am IP 12 auf 49 dB(A). Die in Inhaltsbestimmung Nr. I.4.4 der Genehmigung vom 27.08.2012 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 07.11.2014 festgelegten Emissionsreferenzwerte (ER) würden damit überschritten, ebenso der in Inhaltsbestimmung Nr. I.4.2 des Genehmigungsbescheides vom 27.08.2012 festgelegte Immissionsrichtwert von 45 dB(A) für den IP 12.
76III.
77Die beantragte Änderung hat der Beklagte zu Recht abgelehnt, weil für den IP 12 ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach Nr. 6.1 lit. g TA Lärm maßgeblich ist. Das von der Beigeladenen zu 2. betriebene St. O1. I1. ist eine „Pflegeanstalt“ im Sinne des Nr. 6.1 lit. g TA Lärm (hierzu unter Nr. 1), für die bei der gebotenen objektbezogenen Betrachtung keine Beurteilung nach den anderen, in Nr. 6.1 lit. a bis f TA Lärm genannten Gebietstypen in Betracht kommt (hierzu unter Nr. 2).
781.
79Für das St. O1. I1. ist hinsichtlich der zulässigen Immissionsbelastung auf Nr. 6.6 Abs. 2 TA Lärm abzustellen, weil das Betriebsgrundstück nicht im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach Nr. 6.6 Satz 2 i.W. .m. Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzwürdigkeit zu beurteilen.
80Die Beurteilung des St. O1. Hospitals nach Nr. 6.1 lit. g TA Lärm setzt zunächst voraus, dass es sich um eine „Pflegeanstalt“ im Sinne der Vorschrift handelt.
81Ein Alten- und Pflegeheim ist nicht ohne weiteres eine „Pflegeanstalt“, sondern nur dann, wenn der Pflegecharakter überwiegt und nicht hauptsächlich alte Menschen zur Beherbergung aufgenommen werden.
82Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 09.06.2020 – 15 CS 20.901 –, juris Rn. 42 ff. und vom 04.05.2011 – 22 AS 10.40045 –, juris Rn. 30; Maus, Zu dem Begriff der „Pflegeanstalt“ im Sinne von Nr. 6.1. lit f (a.F.) 3. Alt. TA Lärm, Immissionsschutz 2010, Seite 30 ff; Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, Band IV, Rn. 27 zu § 2 der 18. BImSchV; Ketteler, Sportanlagenlärmschutzverordnung, 1998, S. 105 ff..
83Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es Kranke, Alte und sonst pflegebedürftige Menschen gibt, denen kein spezielles Schutzregime zuteil wird, weil sie – auch tagsüber – in das gewöhnliche Wohnumfeld integriert sind und bei denen der allgemeine Grundsatz anzuwenden ist, dass besondere Empfindlichkeiten, gesundheitliche Indispositionen und sonstige persönliche Eigenheiten bei der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit einer Immissionsbelastung (im Sinne eines typisierenden und generalisierenden Maßstabes) außer Betracht zu bleiben haben.
84Vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.06.2020 – 15 CS 20.901 –, juris Rn. 43 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 – 4 A 1075/04 –, juris Rn. 325.
85Vor diesem Hintergrund kann nicht jede kleinere Einrichtung, die Menschen mit alters- oder krankheitsbedingten (subjektiven) Empfindlichkeiten gegenüber Lärm betreut und diesen ggf. Pflegedienste leistet, das Maß der rechtlich gebotenen Rücksichtnahme auf die Anforderungen der Nr. 6.1 Satz 1 lit. g TA Lärm heraufsetzen. Von einer „Pflegeanstalt“ kann deshalb nur dann gesprochen werden, wenn dort schwerpunktmäßig gepflegt wird und die Einrichtung nicht in erster Linie (nur) der (zeitweisen) Betreuung von Menschen dient.
86Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 09.06.2020 – 15 CS 20.901 –, juris Rn. 44 und vom 11.04.2012 – 14 CS 12.294 –, juris Rn. 27; Maus, a.a.O. Seite 31.
87Eine in tatsächlicher Hinsicht einer „Pflegeanstalt“ entsprechende Nutzung des Grundstückes setzt außerdem voraus, dass diese Nutzung auch baurechtlich genehmigt ist. Denn für die Einstufung der Schutzwürdigkeit eines auf dem Grundstück des Rücksichtnahmebegünstigten vorhandenen Baubestandes kommt es darauf an, ob die dort ausgeübte Nutzung in jeder Hinsicht legal ist.
88Vgl. BVerwG vom 14.01.1993 – 4 C 19/90 –, juris Rn. 27 und vom 11.07.1994 – 4 C. 134/94 –, juris Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 04.08.2008 – 1 CS 07.2770 –, juris Rn. 25; VG Ansbach, Beschluss vom 16.01.2012 – AN 3 S 11.01991 –, juris Rn. 39.
89Gemessen an diesen Voraussetzungen handelt es bei dem ehemaligen St. O1. I1. mit Blick auf die genehmigte und derzeitige Nutzung um eine „Pflegeanstalt“ i.S.d. Nr. 6.1. lit. g TA Lärm.
90Das in der Genehmigung vom 27.08.2012 als IP 12 bezeichnete ehemalige „St. O1. I1. “ besteht aus einem Altbau (postalische Anschrift: „I.-------straße 18“), in dem auf Grund der im Jahre 1983 erteilen Nutzungsänderung 12 Altenwohnungen vorgehalten werden, sowie aus einem im Jahre 1974 mit dem Altbau durch einen Quergang verbundenen Neubau (postalische Anschrift: „I.-------straße 20“), für den am 17.03.1975 eine Baugenehmigung zur Errichtung eines „Altenkrankenheims“ erteilt wurde.
91Vor der Einführung der Pflegeversicherung wurde zwischen Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenkrankenheimen unterschieden. In Altenkrankenheimen wurden – im Gegensatz zu Altenheimen und Altenwohnheimen – überwiegend schwerstpflegebedürftige Menschen versorgt und gepflegt. Es handelte sich regelmäßig um Einrichtungen, die nicht dem betreuten Wohnen, sondern der stationären Unterbringung pflegebedürftiger Personen dienten, und die nach der heute maßgeblichen Definition des SGB XI den Charakter eines „Pflegeheimes“ (§ 71 Abs. 2 SGB XI) haben.
92Eine derartige Nutzung wurde mit der Errichtung des Neubaus auch baurechtlich genehmigt. Nach der dem Bauantrag vom 17.10.1974 zu Grunde liegenden Baubeschreibung werden 60 Zimmer im Neubau als „Altenkrankenheim“ (je 20 im EG, 1.OG und 2.OG) genutzt, daneben je 14 Plätze im 1. OG bis 3. OG als „Altenheimplätze“. Die Funktionsfläche des „Altenkrankenheims“ wurde im Bauantrag mit 2.474,10 qm angegeben, die Funktionsfläche des Altenheims mit „1.946,92“ qm. Insoweit hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die im Jahre 1974 genehmigte Nutzung des Gebäudes jedenfalls vorwiegend nicht einem (betreuten) Wohnen, sondern der stationären Pflege und Unterbringung pflegebedürftiger Personen diente und das St. O1. I1. nach der Größenordnung auch den Begriff einer „Pflegeanstalt“ i.S.d. Nr. 6.1 lit g TA Lärm erfüllt.
93Vgl. Maus, Zum Begriff der „Pflegeanstalt“ im Sinne von Nr. 6.1.lit f 3. Alt. TA Lärm (a.F.), Immissionsschutz 2010, Seite 30 ff. sowie zur Abgrenzung zwischen Altenheimen und Altenpflegeheimen.
94Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang in der Klageerwiderung vom 29.04.2019 auch zu Recht auf den mit den Landesverbänden der Pflegekassen geschlossenen und seit 1995 bestehenden Versorgungsvertrag, die nach diesem Vertrag vorzuhaltenden stationären Pflegeplätze (90), das für die Pflege einzusetzende Personal an Vollzeitpflegekräften und Vollzeitpflegehilfskräften sowie die für einen stationären Pflegebetrieb erforderlichen zusätzlichen Räumlichkeiten (Pflegearbeitsräume, Pflegebäder, Wäscherei, Sanitärräume, Therapie- und Behandlungsräume etc.) hingewiesen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die ausführlichen und im Kern nicht bestrittenen Darlegungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.04.2019 zu Art und Umfang der Nutzung des Neubaus „I.-------straße 20“ Bezug genommen.
95Es ist nach den beigezogenen Bauunterlagen auch nicht ersichtlich, dass die derzeitige Nutzung des St O1. Hospitals nicht mehr dem Charakter einer Pflegeanstalt i.S.d. Nr. 6.1 lit. g TA Lärm entspricht. Die unter dem 05.08.2014 erteilte Nutzungsänderungsgenehmigung für eine Fassadenumgestaltung bezieht sich auf ein „Alten- und Krankenheim“ unter Beibehaltung der genehmigten Nutzung. Nach dem Umbau werden in der Einrichtung nach den Angaben des Beklagten 76 vollstationäre Pflegeplätze mit den erforderlichen Nebeneinrichtungen für eine stationäre Pflege vorgehalten, sodass die vorwiegende Nutzung weiterhin nicht dem Wohnen, sondern der stationären Pflege dient.
962.
97Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das St. O1. I1. als „Pflegeanstalt“ i.S.d. Nr. 6.1 lit. g TA Lärm die Einhaltung der dort genannten Immissionsrichtwerte beanspruchen kann und es nicht entscheidend darauf ankommt, ob das I1. auf Grund seiner Größe bzw. Lage gebietsprägend wirkt.
98Der unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Lüneburg,
99vgl. Urteil vom 31.05.2007 – 1 KN 265/05 –, juris Rn. 63 ff.,
100vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin, aus dem systematischen Zusammenhang von Nr. 6.1 und 6.6 der TA Lärm sowie der Entstehungsgeschichte der TA Lärm ergebe sich, dass Krankenhäuser und Pflegeanstalten, die in einem Gebiet liegen, dass faktisch einem Baugebiet i.S.d. der Nr. 6.1 lit. a bis e (a.F.) TA Lärm entspreche, an dem (stärkeren) Schutz des Nr. 6.1 lit. f (a.F., jetzt lit. g) TA Lärm nur dann teilnehmen, wenn sie eine gewisse, an ein „Gebiet“ heranreichende Größe haben und demnach auf Grund ihrer Ausdehnung einen bestimmten Bereich regelrecht dominieren, vermag das Gericht nicht zu folgen.
101Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung,
102vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.03.2015 – 7 D 52/13.NE –, juris Rn. 90 und Beschluss vom 18.08.2014 – 7 C. 438/14 –, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2020 – OVG 10 A 8.15 –, juris Rn. 71; BayVGH, Beschlüsse vom 04.05.2011 – 22 AS 10.40045 –, juris Rn. 28 ff., vom 11.04.2012 – 14 CS 12.294 –, juris Rn. 30, vom 03.06.2016 – 15 BV 15.2441 –, juris Rn. 29 und vom 09.06.2020 – 15 CS 20.901 –, juris Rn. 42 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2007 – 2 N. 348/06 –, juris Rn. 11,
103und der Kommentarliteratur,
104vgl. Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutz-recht, 31. Update August 2020, Nr. 6 TA Lärm Rn. 2 und 22; Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 13,
105davon aus, dass der Begriff der „Pflegeanstalt“ i.S.d. Nr. 6.1 lit. g TA Lärm objektbezogen und nicht gebietsbezogenen zu bewerten ist, es deshalb nicht darauf ankommt, ob die Einrichtung von ihrer Größe her einen bestimmten Bereich dominiert und ihm ihren Stempel aufdrückt, m.a.W. „gebietsprägend“ wirkt.
106Weder aus dem Wortlaut (2.1) noch der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (2.2.) ergibt sich, dass eine gebietsbezogene Bewertung des Schutzanspruches für Pflegeanstalten nach Nr. 6.6. i.W. .m. Nr. 6.1 TA Lärm gewollt war. Eine derartige Auslegung der TA Lärm ist auch aus systematischen Gründen – Vereinbarkeit mit den Vorschriften der BauNVO und dem Gebot der Rücksichtnahme – nicht geboten (2.3).
1072.1.
108Nach Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm sind für die Zuordnung zu den in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Gebieten und Einrichtungen die Festlegungen im Bebauungsplan maßgebend; sofern – wie hier – ein solcher nicht existiert, erfolgt die Zuordnung nach Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm zu den „Gebieten und Einrichtungen“ entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.1 TA Lärm. Schon die Bezugnahme auf die in Nr. 6.1 TA Lärm bezeichneten „Gebiete“ und „Einrichtungen“ verdeutlicht, dass der Normgeber zwischen gebietsbezogenen und objektbezogenen Immissionsricht-werten der TA Lärm differenzieren wollte. Dementsprechend knüpfen die in Nr. 6.1 lit. a bis f TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte an die Gebietstypik der BauNVO an (§ 2 bis 9 BauNVO). Nr. 6.1. lit. g TA Lärm legt demgegenüber Immissionsrichtwerte für „Kurgebiete“ (1. Alt.) „Krankenhäuser“ (2. Alt.) und „Pflegeanstalten“ (3. Alt.) fest. Kurgebiete können nach § 11 Abs. 2 BauNVO Gegenstand einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung sein, dagegen keine “Krankenhäuser“ (allenfalls „Klinikgebiete“), ebenso wenig „Pflegeanstalten“. Hätte der Gesetzgeber diesen Einrichtungen nur einen von ihrer Gebietslage abhängigen Schutzanspruch zubilligen wollen, hätte es keiner ausdrücklichen Erwähnung in Nr. 6.1 lit. g TA Lärm bedurft. Denn dann würde für diese der sich aus Nr. 6.1. lit. a bis f TA Lärm ergebende gebietsbezogene Schutzanspruch gelten. Ebenso wenig spricht der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass der Normgeber Pflegeanstalten den Schutzanspruch nach Nr. 6.1. lit. g TA Lärm nur im Falle einer „gebietsprägenden“ Wirkung zubilligen wollte. In diesem Fall hätte es nahe gelegen, dies durch eine entsprechende Formulierung klarzustellen, z.C. . durch „Gebiete für …“, was im Gesetzgebungsverfahren erörtert, aber letztendlich abgelehnt wurde (hierzu unter 2.2).
109Bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten handelt es sich deshalb um „Einrichtungen“ i.S.d. Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm, bei denen sich die Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.1. lit. g TA Lärm allein aus der Art der baulichen Nutzung ergibt und damit objektbezogen zu bestimmen ist.
110Der Hinweis der Klägerin (Klagebegründung vom 20.03.2019, Seite 11), dass auch das BVerwG,
111vgl. Urteil vom 10.07.2012 – 7 A 11/11 – , juris,
112von einer gebietsbezogenen Betrachtung ausgehe, verfängt nach Auffassung des Gerichts nicht. In der Entscheidung (Rn. 64) wird zwar auf Nr. 6.5 TA Lärm und die dort genannten „Gebiete“ Bezug genommen, im Klammerzusatz aber zwischen „Gebieten“ sowie „Krankenhäusern und Pflegeanstalten“ differenziert. Insoweit legt auch diese Entscheidung eine Auslegung der Nr. 6.1 lit. g TA Lärm in dem von der Klägerin verstandenen Sinne nicht nahe.
113Vgl ebenso BayVGH, Beschluss vom 13.08.2013 – 22 A 12.40064 –, juris Rn. 37.
1142.2
115Dass dies vom Normgeber so gewollt war, ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Umweltausschuss des Bundesrates (BR-Drucks. 251/1/98, Seite 27) hatte im Rahmen der Neufassung der TA Lärm (1998) vorgeschlagen, in Nr. 6.1 Satz 1 lit. f (a.F.) TA Lärm nach den Wörtern „in Kurgebieten“ die Wörter „in Gebieten für…“ einzufügen und dies damit begründet, dass die Immissionsrichtwerte wie auch sonst Gebieten zuzuordnen seien. Dem widersprach der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates mit folgender Begründung:
116„Die Einfügung des Begriffes „Gebiet“ vor die Begriffe „Krankenhäuser und Pflegeanstalten“ vermittelt den Eindruck, als handele es sich flächenmäßig um ähnliche Bereiche wie die vorgenannten Gebiete. Dies ist aber regelmäßig nicht der Fall, so dass die Einfügung des Begriffs „Gebiet“ zu unberechtigten Folgerungen führen kann. Auch kennt die in diesem Falle maßgebliche Baunutzungsverordnung lediglich „Klinikgebiete“ als Sondernutzungsgebiete gemäß § 11“.
117Der Empfehlung des Umweltausschusses folgte der Bundesrat deshalb nicht,
118vgl. zur Entstehungsgeschichte Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 2, und Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 4 ff.,
119mit der Folge, dass für Pflegeanstalten in Gebieten nach Nr. 6.1 lit. a bis e TA Lärm nicht die der Gebietsfestsetzung entsprechenden Werte, sondern die niedrigeren Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 lit. f a.F. TA Lärm (= Nr. 6.1. lit. g TA Lärm n.F.) maßgebend sein sollten.
120Vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 22; ebenso: Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 13.
1212.3
122Das Gericht folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, dass eine objektbezogene Auslegung des Begriffes der „Pflegeanstalt“ i.S.d. Nr. 6.1 lit. g TA Lärm im Widerspruch zur BauNVO stände, weil in den Baugebieten der BauNVO allgemein oder im Ausnahmefall zulässige Nutzungen dann allein wegen der Existenz einer Pflegeanstalt nicht mehr realisiert werden könnten und dadurch das Gebot einer „gegenseitigen Rücksichtnahme“ unterlaufen würde.
123Es trifft zwar zu, dass Pflegeanstalten und Krankenhäuser i.S.d. Nr. 6.1 lit. g TA Lärm nicht nur in reinen Wohngebieten (§ 3 Abs. 4 BauNVO), sondern als „Anlagen für gesundheitliche Zwecke“ auch in allgemeinen Wohngebieten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Dorfgebieten (§ 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO), Mischgebieten (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) und Kerngebieten (§ 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) bauplanungsrechtlich zulässig sind. Die Auffassung der Klägerin, dass sie wegen der Vorrangigkeit der BauNVO dann auch nur unter dem Gesichtspunkt der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) den Schutz des jeweiligen Gebietes nach Nr. 6.1. lit. a bis e TA Lärm in Anspruch nehmen können, teilt das Gericht aber nicht.
124Das BVerwG geht in ständiger Rechtsprechung,
125vgl. Urteile vom 29.11.2012 – 4 C 8/11 –, juris Rn. 18, vom 17.12.2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn 53, und vom 06.04.2017 – 4 A 1/16 –, juris Rn. 30, sowie Beschlüsse vom 08.11.2017 – 4 C. 19/17 –, juris Rn. 12, und vom 08.01.2013 – 4 C. 23/12 –, juris Rn. 5,
126davon aus, dass der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert und bestimmten Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt.
127Zum Verhältnis zwischen dem Immissionsschutzrecht und der auf Grund des § 48 BImSchG erlassenen TA Lärm einerseits sowie dem Bauplanungsrecht (BauGB, BauNVO) und dem Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) andererseits hat das BVerwG in seinem Urteil vom 29.11.2012, a.a.O., ausgeführt (Rn. 19):
128„Diese Bindungswirkung (sic: der TA Lärm) besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht.“
129Von einer Vorrangigkeit des BauGB und der BauNVO gegenüber der TA Lärm kann deshalb nicht ausgegangen werden. Vielmehr wird durch das BImSchG und die TA Lärm das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO konkretisiert. Billigt der Normgeber Krankenhäusern und Pflegeanstalten in Nr. 6.1 lit. g TA Lärm wegen der besonderen Ruhe- und Schutzbedürftigkeit stationär zu behandelnder Patienten oder pflegebedürftiger Personen einen Immissionsrichtwert zu, der noch unter dem eines reinen Wohngebiets liegt, so ist dieser grundsätzlich unabhängig davon zu beachten, in welchem Umfeld sich die Einrichtung befindet.
130Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 13.11.2015 – 9 E 2858/15 –, juris Rn. 55 unter Bezugnahme auf Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 22.
131Eine einseitige und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende Bevorzugung derartiger Einrichtungen gegenüber anderen Nutzungen ist hiermit nicht verbunden. Konfliktsituationen, die für andere baurechtlich zulässige Nutzungen durch den erhöhten Schutzbedarf einer Pflegeanstalt entstehen können, können auf der Planungsebene durch den Ausschluss bestimmter, ansonsten allgemein zulässiger Nutzungen vermieden werden (vgl. § 1 Abs. 5 BauNVO). Sofern – wie hier – ein Bebauungsplan nicht besteht, können Eigentümer emittierender Betriebsgrundstücke im unbeplanten Innenbereich sich im Genehmigungsverfahren gegen eine heranrückendes Wohnbauvorhaben zur Wehr setzen, wenn das heranrückende Vorhaben erheblichen Immissionen durch den emittierenden Betrieb ausgesetzt wäre und dies zu immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen gegenüber dem emittierenden Betrieb führen würde.
132Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG, u.a. Urteile vom 25.02.1977 – IV C 22.75 –, juris Rn. 22 ff. und 14.01.1993 – 4 C 19/90 –, juris Rn. 24 sowie Beschluss vom 05.09.2000 – 4 C. 56.00 – juris Rn. 5; Bönker/Bischopnik, BauNVO, Kommentar, 2. Auflage 2018, § 15 BauNVO Rn. 126 ff.
133Vor dem Hintergrund dieser im sog. „Schweinemästereifall“ (Urteil vom 25.02.1977) entwickelten Grundsätze könnten deshalb bestandsgeschützte Betriebe auch mit Erfolg gegen die Baugenehmigung für eine Pflegeanstalt klagen, wenn die nach Nr. 6.1. lit. g TA Lärm zu beachtenden Werte wegen erforderlicher Lärmschutzauflagen zu einer unzumutbaren Einschränkung des eigenen Betriebes führen würden. Derartige Ansprüche sind zum Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung als Pflegeanstalt im Jahre 1974 gegenüber dem St. O1. I1. offensichtlich nicht geltend gemacht worden. Es ist auch weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen worden, dass eine Gebietsunverträglichkeit nachträglich durch die im Jahr 2014 genehmigte Nutzungsänderung entstanden ist, auf die sich die Klägerin mit Blick auf die 2012 erteilte Genehmigung hätte berufen können. Wie oben bereits ausgeführt sind Art und Umfang der Nutzung als Pflegeanstalt durch die im Jahre 2014 erteilte Baugenehmigung nicht verändert worden.
134Ebenso wenig führt die Existenz einer Pflegeanstalt in einem festgesetzten Baugebiet oder einem Gebiet, das nach der Art der näheren Bebauung einem dieser Gebiete entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB), zwangsläufig dazu, dass ansonsten in diesem Gebiet zulässige Nutzungen wegen des erhöhten Schutzbedarfes einer Pflegeanstalt nicht mehr realisiert werden können. Abgesehen davon, dass von der zitierten „Normenhierarchie“ im Sinne eines Vorranges der BauNVO nicht auszugehen ist (s.o.), kommt nur der Einrichtung, nicht dem gesamten Gebiet der erhöhte Schutzbedarf zu. So gilt für ein festgesetztes „Klinikgebiet“ i.S.d. § 11 Abs. 2 BauNVO, dass nur für als Krankenhäuser genutzte Einrichtungen der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 lit. g TA Lärm gilt, nicht für die übrigen darin befindlichen Gebäude.
135Vgl OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.02.2007 – 2 N. 348/06 –, juris Rn. 11; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 22; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn.13.
136Entsprechendes dürfte auch für Pflegeanstalten gelten, mit der Folge, dass im Regelfall nur die in diesem Sinne auch genutzten Teile des St. O1. Hospitals den erhöhten Schutzanspruch der Nr. 6.1 lit. g TA Lärm beanspruchen können, im vorliegenden Fall deshalb nur der als Altenkrankenheim im Jahre 1975 genehmigte Neubau „I.-------straße 20“, nicht dagegen der die Altenwohnungen beherbergende Altbau „I.-------straße 18“ (ehemaliges Krankenhaus, heute als „Wohnstift“ bezeichnetes Gebäude).
137Sofern die in Nr. 6.1. lit. g TA genannten Einrichtungen ihrerseits – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des zuzurechnenden Fahrzeugverkehrs (Nr. 7.4 TA Lärm) – keine gebietsunverträglichen Immissionen für die Nachbarschaft verursachen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch ihren eigenen Schutzanspruch der Gebietscharakter in Frage gestellt wird und die bauplanungsrechtliche Einordnung des gesamten Gebietes „konterkariert“ wird. Derartige besondere Umstände sind mit Blick auf das St. O1. I1. weder für das Gericht ersichtlich noch von der Klägerin substantiiert vorgetragen worden.
138IV.
139Eine die beantragte Intensivierung des Betriebes ermöglichende Anhebung des Immissionsrichtwertes auf 50 dB(A) am IP 12 hat der Beklagte zu Recht auch mit Blick auf eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm dem Grunde (1.) und der Höhe nach (2.) abgelehnt.
1401.
141Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können gemäß Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm die für zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist.
142Eine Anwendung der Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm scheidet entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen zu 2. (Klageerwiderung vom 16.04.2020) nicht schon deshalb aus, weil – so ihr Vortrag – das St. O1. I1. nicht dem „Wohnen“, sondern der Pflege diene. Zu den nach § 3 Abs. 4 BauNVO in reinen Wohngebieten zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege der Bewohner dienen. Maßgebend ist, dass nach dem Nutzungskonzept noch ein Mindestmaß an eigenständiger Gestaltung und Sicherung des Lebensbereichs und des häuslichen Lebens der Einwohner gegeben ist. Eine unter Umständen erforderliche Pflegeleistung kann zwar gegenüber der eigenständig gestalteten häuslichen Lebensführung in den Vordergrund rücken. Dies schließt aber ein – reduziertes – Wohnen in der durch die erforderlichen Pflegemaßnahmen geprägten Umgebung begrifflich nicht aus.
143Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23.11.2016 – 7 A 774/15 –, juris Rn. 53, vom 28.02.2007 – 10 A 1851/04 –, juris Rn. 74 und 75, vom 23.07.1998 – 10 C. 1319/98 –, juris Rn. 27 und vom 09.01.1997 – 7 A 2175/95 –, juris Rn. 34; OVG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2016 – 8 C. 10411/16.OVG –, juris Rn. 16; Bönker/Bischopink, a.a.O., § 3 BauNVO Rn. 37.
144Die Annahme einer Gemengelagesituation setzt auch nicht voraus, dass es um den Ausgleich zwischen dem Wohnen und der gewerblichen Nutzung dienenden „Gebieten“ geht. Unter "Gebieten" im Sinne der Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm sind nicht nur "Baugebiete" zu verstehen, sondern je nach Lage des Einzelfalls auch einzelne Grundstücke.
145Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 C. 1336/12 –, juris Rn. 24.
146Das „Aneinandergrenzen“ im Sinne von Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm setzt auch nicht ein unmittelbares Angrenzen der zu berücksichtigenden Gebiete bzw. Grundstücke voraus. Der räumliche Umfang des Rücksichtnahmegebotes lässt sich nicht schematisch im Sinne von Mindestabständen zur Immissionsquelle bestimmen, sondern nach der jeweiligen Schallausbreitung und der damit einhergehenden Betroffenheit von Grundstücken mit höheren Schutzansprüchen. Von einer Gemengelage ist insgesamt – parallel zum Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme – bezogen auf denjenigen gesamten räumlichen Bereich zu sprechen, in dem die Nutzung des einen Gebiets noch prägend auf das andere Gebiet einwirkt.
147Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 – 7 C. 24/07 –, juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 25.
148Über den Wortlaut des Nr. 6.7 TA Lärm hinaus kann eine Zwischenwertbildung auch dann in Betracht kommen, wenn Baugebiete oder dem Wohnen dienende Grundstücke an den Außenbereich angrenzen. Dem Schutzbedürfnis des Eigentümers eines in einem (faktischen oder festgesetzten) reinen Wohngebiet gelegenen, aber an den Außenbereich angrenzenden Grundstücks wird gegenüber den Außenbereichsvorhaben regelmäßig dann genügt, wenn der entsprechende Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete nach Nr. 6.1 lit. d TA Lärm von 40 dB(A) nachts gewahrt ist.
149Vgl BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 55; OVG NRW, Urteile vom 16.12.2014 – 7 A 2623/13 –, juris Rn. 54 ff., und vom 18.11.2002 – 7 A 2127/00 – juris Rn. 36 , vom 12.02.2013 – 2 C. 1336/12 –, juris Rn. 24 ff. und vom 06.05.2016 – 8 C. 866/15 –, juris Rn. 13; Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 58a.
150Die Bildung eines Zwischenwertes im Falle einer Gemengelagesituation setzt allerdings nach Nr. 6.7 Satz 1 TA Lärm voraus, dass dies „nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich“ ist. Dies hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist.
151BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 – 4 C 1/04 –, juris Rn. 22 m.w.N. auf die eigene Rechtsprechung.
152Gemessen an diesen Voraussetzungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Anhebung des den IP 12 betreffenden Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) auf 50 dB(A) im Wege der Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm, weil das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme dies schon dem Grunde nach nicht erfordert.
153Es kann dahingestellt bleiben, ob Pflegeanstalten und Krankenhäuser, denen der Normgeber durch Nr. 6.7 lit. g TA Lärm einen besonderen, objektbezogenen Schutzanspruch zugebilligt hat,
154vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.2016 – 4 A 1075/04 – , juris Rn. 324,
155überhaupt unter dem Gesichtspunkte des Gebotes der Rücksichtnahme eine Herabstufung dieses Schutzniveaus gegenüber anderen Nutzungen hinzunehmen haben.
156Vgl. offengelassen für Krankenhäuser: OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2014 – 7 C. 438/14 –, juris Rn. 36; bejahend: OVG Saarlouis, Beschluss vom 03.11.2017 – 2 C. 584/17 –, juris Rn. 21 ff und VG Darmstadt, Beschluss vom 02.02.2018 – 6 L 205/17 –, juris Rn. 58 ff.
157Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin, deren Test- und Rennstrecke mehr als 2.000 m vom Grundstück der Beigeladenen entfernt liegt und auf Grund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (§ 12 BauGB) genehmigt wurde, eine Rücksichtnahme der Beigeladenen zu 2. nicht nur gegenüber der eigenen Nutzung, sondern gegenüber anderen Nutzungen einfordern kann. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, eine die Anhebung des Immissionswertes für den IP 12 rechtfertigende Gemengelage läge mit Blick auf die Nähe des St. O1. Hospitals zum Außenbereich bzw. auf Grund gewerblicher Nutzungen in der Nachbarschaft vor, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.
158Eine Gemengelagesituation liegt nicht bei einer kleinräumigen Mischung unterschiedlicher Nutzungen in einem Gebiet vor, sondern setzt das Aneinandergrenzen mehrerer Gebiete unterschiedlicher Nutzungsart voraus. Befinden sich Grundstücke unterschiedlicher Nutzungsart in einem Gebiet im unbeplanten Innenbereich ist gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm für dieses Gebiet der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 Satz 1 TA Lärm maßgeblich, dem der Charakter des Gebiets am ehesten entspricht. Für eine Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm ist in diesem Fall kein Raum.
159Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 – 5 S 2020/13 –, juris 66 ff. unter Bezugnahme auf Feldhaus/Tegeder, a. a. O., Nr. 6.6 TA Lärm Rn. 47.
160Von einer derartigen kleinräumigen Mischung unterschiedlicher Nutzungen ist hier auszugehen. Ob der von Klägerin allein zur Begründing herangezogene Gewerbebetrieb – eine Schaukäserei – überhaupt erhebliche, mit einem Gewerbetrieb verbundene Immissionen entfaltet, kann dahingestellt bleiben. Dieser Betrieb (postalische Anschrift: „I.-------straße 22“) befindet sich jedenfalls in unmittelbarer Nähe zum St. O1. I1. und damit innerhalb des gleichen im Zusammenhang bebauten Ortsteils wie das Grundstück der Beigeladenen zu 1.
161Soweit es die behauptete Nähe des St. O1. Hospitals zum Außenbereich betrifft, triff zwar der Einwand der Klägerin zu, dass eine Zwischenwertbildung nicht nur bei unmittelbar an den Außenbereich grenzenden Grundstücken in Betracht kommt, sondern in begrenztem Umfang auch dahinterliegende weitere Grundstücke erfassen kann.
162Vgl. zur Bildung eines Zwischenwerts bei Grundstücken "der zweiten Reihe": OVG NRW, Beschlüsse vom 29.06.2017 – 8 C. 187/17 –, juris Rn. 2, und vom 29.01.2013 – 8 A 2016/11 –, juris Rn. 14 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 12.05.2015 – 1 KN 238/13 –, juris Rn. 41.
163Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Lagepläne grenzt unmittelbar südwestlich an das Grundstück der Beigeladenen zu 1. die o.g. Schaukäserei („I.-------straße 22“). Sich hieran anschließend befinden sich auf der der L 755 gegenüberliegenden Seite Wohnsiedlungen an den Straßen „X. “ und „M. “ mit ca. 20 bis 30 Wohnhäusern, die im Flächennutzungsplan der Stadt O. als „Wohnbauflächen“ (N. ) bzw. „Allgemeine Wohngebiete“ (W) ausgewiesen werden und im Bebauungsplan Nr. 11 der Stadt O. als Mischgebiete (MI) bzw. Allgemeine Wohngebiete (WA) ausgewiesen wurden. Die zusammenhängende Bebauung endet in südöstlicher Richtung erst in einer Entfernung von mehr als 300 m zum Grundstück der Beigeladenen zu 1. hinter diesen ausgewiesenen Baugebieten. Das Grundstück der Beigeladenen zu 1. grenzt in Richtung zur südwestlich gelegenen Test- und Präsentationsstrecke „C1. C2. “ deshalb weder unmittelbar an den baurechtlichen Außenbereich noch befindet es sich im Sinne der o.g. Rechtsprechung in der „zweiten Reihe“ einer an den Außenbereich angrenzenden Bebauung.
164Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, eine Zwischenwertbildung für den Immissionsort IP 12 sei nach Nr. 6.7 TA Lärm mit Blick auf die von ihr ausgeübte Grundstücksnutzung geboten. Soweit – wie hier – eine Außenbereichsnutzung auf Grund eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes i.S.d. § 12 BauGB zugelassen wird, hat dieser grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm zurechenbaren Konflikte selbst zu lösen. Das Gebot der Konfliktbewältigung hat seine rechtliche Wurzel im Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) und besagt, dass die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Für ein im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigendes Gebot der Rücksichtnahme ist in diesem Fall kein Raum mehr. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde allerdings Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt wird.
165Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – 4 CN 3/11 –, juris Rn. 19 m.w.N. auf die eigene Rechtsprechung; OVG Hamburg, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Bs 218/19 –, juris Rn. 23.
166Im damaligen Bebauungsplanverfahren für die Test- und Präsentationsstrecke „C1. C2. “ sind Immissionsrichtwerte für die betroffene Nachbarschaft nicht festgesetzt worden. Das OVG NRW hat allerdings im Normenkontrollverfahren festgestellt, dass die durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan entstehenden immissionsschutzrechtlichen Konflikte im „nachfolgenden Genehmigungsverfahren und das dort zu formulierende Auflagenprogram nach § 12 BImSchG“ bewältigt werden können und der Plan deshalb unter keinen erheblichen Abwägungsmängeln leidet.
167vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 17.02.2011 – 2 D 36/09.NE –, juris Rn. 286, insbesondere Rn. 290.
168Eine derartige Konfliktbewältigung hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Belange hat im anschließenden Genehmigungsverfahren mit dem Bescheid vom 27.08.2012 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 07.11.2014 und dem diesen Bescheid beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen, die für den IP 12 einen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) festlegten, seinen Abschluss gefunden. Wenn die Klägerin der Auffassung war, dass mit dieser Genehmigung dem Gebot der Rücksichtnahme nicht ausreichend Beachtung geschenkt wurde, hätte sie Rechtsschutz gegenüber den der Genehmigung beigefügten Inhalts- und Nebenbestimmungen in Anspruch nehmen müssen. Sie kann aber – jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage – im Gewand eines „Änderungsantrages“ nach mehr als fünf Jahren nicht mehr geltend machen, die Festsetzung dieses Immissionsrichtwertes sei mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar und müsse erneut zur Disposition gestellt werden.
1692.
170Selbst wenn man von einer grundsätzlich zu berücksichtigenden Gemengelagesituation zwischen dem Grundstück der Beigeladenen zu 2. und dem Betriebsgrundstück der Klägerin ausgehen müsste, hat die Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass der Immissionsrichtwert für den IP 12 auf einen Wert von 50 db(A) erhöht wird.
171Besteht eine Gemengelagesituation, ist für die Höhe des Zwischenwertes nach Abs. 1 die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien hierfür sind nach Nr. 6.7 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits und durch Gewerbe- und Industriebtriebe andererseits, die Ortsüblichkeit eines Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde.
172Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.01.2013 – 8 A 2016/11 –, juris Rn. 11 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 – 7 C. 24.07 –, juris Rn. 4 ff. und Hansmann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 25.
173Das Einwirkungsgebiet nach Nr. 6.7 Abs. 2 TA Lärm wird durch das Gebiet begrenzt, in dem sich unverträgliche Nutzungen gegenseitig beeinflussen können, wobei auf den Begriff des Einwirkungsbereiches i.S.d. Nr. 2.2 TA Lärm zurückgegriffen werden kann.
174Vgl. Hansmann in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Nr. 6 TA Lärm Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.02.2004 – 10 S 951/03 –, juris Rn. 23; Reidt, Der Einwirkungsbereich von gewerblichen Anlagen nach der TA Lärm, UPR 2020, Seite 41 ff.
175Die Ortsüblichkeit von Industriegeräuschen bestimmt sich nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen. Gewerbliche oder industrielle Geräusche sind nur dann ortsüblich, wenn sie gegenüber der vorhandenen Geräuschsituation unauffällig sind.
176Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 21.1.2004 – 7 LB 54/02 –, juris Rn. 49.
177Für die zeitliche Priorität von unverträglichen Nutzungen ist entscheidend, wann die Unverträglichkeit entstanden ist, welchen rechtlichen Status die Nutzungen wann erlangt haben und ob in der Vergangenheit Rechtsmittel gegen das Entstehen unverträglicher Nutzungen ausgeschöpft wurden.
178Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.09.2007 – 7 C. 24/07 –, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2013 – 2 C. 1336/12 –, juris Rn. 35 ff; Feldhaus/Tegeder, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn . 69; Hansmann in Landmann/Rohmer, a.a.O. Nr. 6 TA Lärm Rn. 27
179Gemessen an diesen Voraussetzungen hätte die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass – sofern die Voraussetzungen des Nr 6.7 Abs. 1 TA Lärm vorlägen – ein Zwischenwert für den Immissionsrichtwert IP 12 in der beantragten Höhe gebildet und die Bestandsgenehmigung vom 27.08.2012 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 07.11.2014 entsprechend geändert wird.
180Es kann dahingestellt bleiben, ob von einem gemeinsamen Einwirkungsbereich beider Grundstücksnutzungen im o.g. Sinne auszugehen ist, in dem sich die Nutzung des einem mit der Nutzung des anderen als unverträglich erweist. Jedenfalls ist eine Zwischenwertbildung zu Gunsten der Klägerin weder unter dem Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit noch der Priorität angezeigt.
181Wie oben bereits dargelegt, wurde das Mitte der 70-er Jahre errichtete Gebäude „I.-------straße 20“ mit Baugenehmigung vom 17.03.1975 als „Neubau eines Altenkrankenheims“ genehmigt und in der Folgezeit als „Pflegeanstalt“ i.S.d. Nr. 6.1 lit. g TA Lärm auch genutzt (s.o.). Soweit die Klägerin vorgetragen hat (Klagebegründung vom 12.06.2019), es liege erst oder allenfalls mit dem Bescheid vom 05.08.2014 eine bauplanungsrechtlich relevante Genehmigung vor, trifft dies deshalb nicht zu. Mit der Baugenehmigung vom 05.08.2014 wurden unter Beibehaltung der bisherigen Nutzung lediglich äußere Änderungen (Fassadengestaltung) und Umgestaltungen und Aufteilungen der Räume genehmigt (s.o.) Die erstmals mit Bescheid vom 29.07.2011 genehmigte Errichtung und der Betrieb einer Test- und Präsentationsstrecke trafen deshalb auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Grundstück der Beigeladenen zu 1. ausgeübte Nutzung, die den Schutz der Nr. 6.1 lit. g TA Lärm beanspruchen konnte. Unter dem Gesichtspunkt der Priorität hatte deshalb das Vorhaben der Klägerin auf diese Nutzung Rücksicht zu nehmen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Vorhaben der Klägerin – ohne entsprechende Planaufstellung nach § 12 BauGB – um ein privilegiertes Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB oder um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB gehandelt hätte. Insoweit erschließt sich für das Gericht der Vortrag der Klägerin auch nicht (Klagebegründung vom 20.03.2019, Seite 19), erst der Änderungsantrag habe auf eine bestehende, eine Zwischenwertbildung fordernde Gemengelagesituation getroffen. Die Klägerin widerspricht damit auch ihrem eigenen Vortrag, weil sie an anderer Stelle geltend macht, das Grundstück der Beigeladenen zu 1. habe sich bereits vor der Errichtung ihres Vorhabens auf Grund bestehender Gewerbebetriebe und der Nähe zum Außenbereich in einer Gemengelagesituation befunden.
182Auch der Gesichtspunkt der Ortsüblichkeit spricht gegen eine Anhebung des für den IP 12 geltenden Immissionsrichtwertes im Wege der Zwischenwertbildung. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 29.04.2019 (Seite 16) – insoweit von der Klägerin nicht substantiiert bestritten – darauf hingewiesen, dass die gewerbliche Vorbelastung des IP 12 allein von der Schaukäserei ausgeht, einem verhältnismäßig kleinen Betrieb, von dem kein nennenswertes Immissionspotenzial ausgeht. Es ist auch weder vorgetragen worden noch für das Gericht nach den Lageplänen ersichtlich, dass sich in dem zum IP 12 benachbarten Außenbereich landwirtschaftliche Betriebe i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr.1 BauGB oder sonstige störende Betriebe i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB befinden, die wegen den von ihnen ausgehenden Immissionen nur dort errichtet werden können. Insoweit trifft der vom Betrieb der Klägerin ausgehende Lärm auf eine Umgebung, in der Lärm dieser Art nicht ortsüblich ist.
183Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass der von ihrem Betrieb verursachte Motorenlärm auch im Bereich des IP 12 wegen der Nähe der L 755 „ortüblich“ sei. Die Klägerin betreibt eine Test- und Präsentationsstrecke, auf der Fahrzeuge mit einem maximalen Schallimmissionspegel von 138 dB(A) eingesetzt werden können. Ausgehend von dem Ziel, bei sportlicher Fahrweise den Rundkurs in möglichst kurzer Zeit zu umrunden, werden die Fahrzeuge hierbei auf den Geraden mit Vollgas und hoher Motorleistung beschleunigt, vor den Kurven stark abgebremst (vgl. BesSB, Gutachten vom 24.07.2012, Seite 6). Die hierdurch beim Beschleunigen mit Volllast und beim Abbremsen der Fahrzeuge entstehenden Geräusche sind typisch für einen Rennstreckenbetrieb, dessen Geräusche mit den auf öffentlichen Straßen entstehenden Verkehrsgeräuschen nach Art und Umfang nicht vergleichbar sind. Das St. O1. I1. befindet sich innerhalb der Ortschaft O. , sodass auf der L 755 in diesem Bereich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km bestehen dürfte.
184Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. dagegen nicht, weil sie keinen Sachantrag gestellt hat.
185Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.W. .m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
186Die Berufung war nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür i.S.d. § 124a Abs. 1 i.W. .m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Das Gericht weicht zur Auslegung der Nr. 6.1 TA Lärm mit dieser Entscheidung nicht von einer Entscheidung des OVG NRW oder des BVerwG ab. Die Ausführungen zu Nr. 6.7 TA Lärm verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint.
187Vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.2017 – 4 C. 58/17 – , juris Rn. 2; OVG NW, Beschluss vom 17.01.2012 – 8 A 1710/10 –, juris Rn. 30.
188Die Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 TA Lärm hängt davon, ob sie nach der „gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich“ ist. Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der o. g. allgemeinen Kriterien, von denen das Gericht nicht abgewichen ist. Die Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall hat keine über den Streitfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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