Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 9 K 2175/19
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Sanierung einer Bruchstelle der Verrohrung des H. Mühlenbachs.
3Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin des Grundstücks mit der amtlichen Lagebezeichnung Gemarkung H1. , Flur 7, Flurstücke 1217 und 1218, postalisch: T2.-------straße 3 in M. . Die beiden Flurstücke sind Ende 2021 aus einer Teilung des vormaligen Flurstücks 1079 hervorgegangen, das – wie auch das Flurstück 1080 – einst im Eigentum der vormaligen Klägerin, Frau F. T3. , stand. Frau T3. war die Mutter der jetzigen Klägerin. Nach ihrem Tod ging das Eigentum an den Flurstücken 1079 und 1080 auf die jetzige Klägerin über.
4Zwischen diesen Flurstücken durchquert auf einer eigenen, im Eigentum der Beigeladenen stehenden Parzelle (Flurstück 1082) der H. Mühlenbach unterirdisch das Grundstück der Klägerin. Der Bach ist in diesem Bereich, für den die die Gewässerunterhaltungspflicht beim Wasserverband X. liegt, verrohrt.
5Ein Bereich nördlich des auf dem Flurstück 1217 befindlichen Gebäudes war vormals mit Platten belegt. In diesem gepflasterten Bereich, der teilweise auch auf der Bachparzelle liegt, ist das Rohr beschädigt und bedarf der Sanierung. Der Schaden wurde entdeckt, nachdem die Rohrleitung offenbar nach einer Mitteilung der Klägerin über ein Absacken der Platten aufgegraben worden war. In der Folgezeit stritten sich die Beteiligten seit 2018 über die Verantwortlichkeit für die Beseitigung dieses Schadens. In mehreren Gesprächen zwischen den Beteiligten konnte seinerzeit eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden.
6Mit Schreiben vom 29. November 2018 bat der Beklagte die vormalige Klägerin, die Verrohrung so zu sanieren, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen mehr zu erwarten seien, und die Sanierung unverzüglich nach ihrer Durchführung dem Beklagten anzuzeigen. Es handele sich bei der Verrohrung um eine Anlage an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG, für deren Unterhaltung die Grundstückseigentümerin verantwortlich sei, da die Verrohrung ausschließlich zur besseren Nutzbarkeit des darüber liegenden Erdreichs – insbesondere zur Bebauung – angelegt worden sei.
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Januar 2019 teilte die vormalige Klägerin dem Beklagten mit, dass sie nicht sich, sondern den Gewässerunterhaltungspflichtigen in der Verantwortung für die Sanierung sehe. Es handele sich um eine sog. Langstreckenverrohrung, die anders zu behandeln sei als einfache Durchlassbauwerke. Die Langstreckenverrohrung sei keine bauliche Anlage, die zufällig an das Ufer des Gewässers herangerückt sei. Der Mühlenbach sei in weiten Teilen der Ortschaft verrohrt. Entscheidend sei seine Wasserabführungsfunktion.
8Mit Schreiben vom 28. März 2019 teilte der Beklagte der vormaligen Klägerin mit, dass er sie weiter in der Verantwortung sehe und an seiner Forderung, die Verrohrung zu sanieren, festhalte. Es handele sich um eine Anlage an einem Gewässer im Sinne der §§ 36 WHG, 23 LWG NRW, deren Unterhaltung dem Eigentümer bzw. Besitzer der Anlage obliege. Danach sei sie – die vormalige Klägerin – verantwortlich, da es sich bei der Rohrleitung lediglich um einen Scheinbestandteil der städtischen Gewässerparzelle im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB handele. Mangels wasserwirtschaftlichen Zweckes sei nicht der Gewässerunterhaltungspflichtige verantwortlich. Für den Fall, dass dies anders gesehen werde, könne es für den Gewässerunterhaltungspflichtigen auch infrage kommen, die Verrohrung zu entfernen. Sofern erforderlich, sei beabsichtigt, die vormalige Klägerin durch Ordnungsverfügung zur Beseitigung oder Sanierung der Verrohrung aufzufordern. Hierzu werde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
9Mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Mai 2019 teilte die vormalige Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich weiterhin nicht in der Verantwortung sehe, und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.
10Mit Bescheid vom 11. Juni 2019, der am 25. Juni 2019 zugestellt wurde, gab der Beklagte der vormaligen Klägerin auf, die Verrohrung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eintritt der Bestandskraft so zu sanieren, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen mehr von ihr zu erwarten sind; dies solle vornehmlich durch Austausch des abgängigen Rohrleitungsstücks oder durch eine vergleichbar geeignete Sanierung, z.B. im Inlinerverfahren o.ä., erfolgen (Ziffer 1 des Bescheides). Für den Fall, dass dies nicht fristgerecht geschehe, drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.500,00 € an (Ziffer 2). Daneben setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 140,00 € fest (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verrohrung sei aufgrund der baulichen Mängel nicht mehr geeignet, dauerhaft einen geordneten Wasserabfluss sicherzustellen. Das Rohr sei teilweise eingebrochen und nicht mehr standsicher. Der reduzierte Rohrquerschnitt könne den Wasserabfluss gefährden. Es bestehe Einsturzgefahr. Bei Verrohrungen handele es sich um Anlagen an einem Gewässer im Sinne des § 36 WHG, deren Unterhaltung nach § 23 LWG NRW dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage obliege. Hier treffe die Unterhaltslast die Grundstückseigentümerin, da die Verrohrung ausschließlich zur besseren Nutzbarkeit des darüber liegenden Erdreichs – insbesondere zu Bebauungszwecken – angelegt worden sei und keinen wasserwirtschaftlichen Zwecken diene. Auch längere Verrohrungen würden fast immer anderen als wasserwirtschaftlichen Zielen dienen. Sie seien in der Regel im Interesse der Eigentümer des Gewässergrundstücks oder der Anliegergrundstücke darauf ausgerichtet, den darüber liegenden Bereich besser nutzbar zu machen. Daher dienten sie nicht dem Gewässer, sondern der Nutzung der Gewässerfläche, die durch die Verrohrung übergangen, überfahren und bebaut werden könne. Es widerspreche dem Konnexitätsprinzip, wenn nicht die Nutznießer einer Verrohrung die Kosten für ihre Erhaltung trügen, sondern alle Beitragszahler des Gewässerunterhaltspflichtigen. Die Verrohrung werde ausschließlich von der Grundstückseigentümerin genutzt. Insbesondere sei sie teilweise mit einem ihrer Gebäude überbaut. Daher sei die vormalige Klägerin als Grundstückseigentümerin nach § 18 Abs. 1 OBG NRW als Zustandsstörerin heranzuziehen. Die Gefahr gehe von dem eingebrochenen und eingestürzten Rohrleitungsbereich unter ihrer Terrasse aus; die Grundstückseigentümerin sei Eigentümerin dieses Rohrleitungsbereichs. Es sei nicht entscheidend, ob die vormalige Klägerin selbst oder einer ihrer Rechtsvorgänger die Verrohrung angelegt habe und wann dies geschehen sei. Ferner sei unbeachtlich, dass die Verrohrung auf der städtischen Gewässerparzelle liege. Die Beigeladene sei nicht Eigentümerin der mit ihrer Parzelle verbundenen Rohrleitung, da diese nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des § 94 BGB sei, sondern lediglich einen sog. Scheinbestandteil im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB darstelle. Daneben ergebe sich die Verantwortlichkeit der vormaligen Klägerin und damaligen Grundstückseigentümerin auch aus § 17 Abs. 1 OBG NRW, da sie es unterlasse, ihre aus § 36 WHG folgende Handlungspflicht zu erfüllen.
11Die vormalige Klägerin hat am 9. Juli 2019 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Es sei unzutreffend, dass der Bach zu privatnützigen Zwecken verrohrt wurde. Die Verrohrung sei als Langstreckenverrohrung aus wasserwirtschaftlichen Gründen von der damaligen Amtsverwaltung H1. in den 1950er-Jahren durchgeführt worden. Sie sei erfolgt, um das Gewässer zu kanalisieren und die Ortschaft vor Überflutung und Oberflächenerosionen zu schützen. Die Verrohrung unterquere mehrere öffentliche Straßen, unter anderem die Bundesstraße. Andere Bäche mündeten in den verrohrten Teil ein. Der Bach diene auch der Straßenentwässerung. Bei Langstreckenverrohrungen träten privatnützige Zwecke in den Hintergrund. Werde eine solche Verrohrung durch die Gemeinde durchgeführt, handele es sich um eine Maßnahme, die über privatnützige Zwecke hinausgehe und die der gerichteten Wasserführung, der Vermeidung von Überschwemmungsschäden, der Unterführung von Straßen und Wegen und in vielen Fällen auch der Ableitung von Regenwasser diene. Entscheidend sei die planerische Verrohrung des Gewässers in einer „Langstrecke“ durch eine öffentliche Körperschaft. Dass die Verrohrung auch eine Überwegung ermögliche, stehe daher nicht im Vordergrund. Wasserwirtschaftliche Zwecke ergäben sich auch daraus, dass im Bereich der ehemaligen Wassermühle nach Einstellung des Betriebes als Wassermühle durch die Verrohrung eine Gefahrenstelle beseitigt worden sei, die im Bereich des Sohlabsturzes in einer Tiefe von ca. drei Metern geführt habe. Hinzu komme, dass der Bach im Bereich der Ortschaft H1. von zahlreichen Anliegern entweder als direkter Regenwasservorfluter oder aber als Überlauf von Regenwasser-Kolken benutzt werde. Dies seien private Wasserleitungen, die zu diesem Zwecke in den Bach führten. Darüber hinaus spare die Beigeladene erhebliche Kosten durch den sonst erforderlichen ständigen Unterhalt des Bachlaufes (Verkrautung). Des Weiteren sei nicht sie –die vormalige Klägerin als Adressatin des Bescheids – Zustandsstörerin, sondern die Beigeladene als Eigentümerin der Bachparzelle. Die Verrohrung der Gewässerparzelle sei in den Jahren 1946 bis 1951 vorgenommen worden. Dies sei durch die frühere Amtsverwaltung H1. erfolgt. Ab 1946 sei die Mühle nicht mehr durch Wasserkraft betrieben worden. Dass Baulichkeiten auf dem Grundstück errichtet wurden, auf dem der Schaden eingetreten ist, sei nicht richtig. Die verrohrte Parzelle sei nicht bebaut. Die Beigeladene habe in der Vergangenheit auch Besitzrechte geltend gemacht hat. So habe sie etwa mit Schreiben vom 16. Juni 1995 Frau T3. aufgefordert, eine Neubepflanzung in Bachnähe zu unterlassen, weil angedacht worden sei, das Gewässergrundstück wieder zu öffnen und die Verrohrung herauszunehmen.
12Die Klägerin beantragt,
13den Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2019 aufzuheben.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Zur Begründung seines Klageabweisungsbegehrens nimmt der Beklagte auf den Bescheid vom 11. Juni 2019 Bezug und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Der Bach sei zwar Teil des Wasserkreislaufs und übernehme insoweit naturgemäß wasserwirtschaftliche Funktionen. Die Verrohrung sei aber nicht erforderlich, um die Gewässerfunktionen zu gewährleisten. Es sei nicht im Interesse des Gewässers, eingeengt oder verrohrt zu werden. Vielmehr beeinträchtige die Verrohrung sogar die Gewässerfunktionen, da das Gewässer trotz der Verrohrung zwar noch seine Wasserabführfunktion wahrnehmen könne, aber als Lebensraum für Pflanzen und Tiere im Bereich der Verrohrung praktisch nicht zur Verfügung stehe. Verrohrungen würden daher von Gewässerunterhaltungspflichtigen und Kommunen, wo immer dies möglich sei, zurückgebaut. Das Interesse an der Sanierung der Verrohrung liege daher allein bei der Klägerin. Die Beigeladene sei auch nicht Eigentümerin der Verrohrung. Es gebe aufseiten der Behörden – auch nach Recherchen in Altakten – keine Erkenntnisse dazu, dass die Verrohrung auf Veranlassung der Beigeladenen oder des Amtes H1. angelegt worden sei. Allerdings ließen sich aus baulichen, betrieblichen und entwässerungstechnischen Nutzungen der Vergangenheit privatnützige Zwecke der Verrohrung ableiten. Die Verrohrung befinde sich – soweit aufklärbar – zumindest zum weit überwiegenden Teil auf der Bachparzelle, auf deren Fläche die Klägerin bzw. ein Rechtsvorgänger Teile eines Gebäudes bzw. eine Terrasse errichtet habe. Älteren Unterlagen lasse sich entnehmen, dass früher unmittelbar an das Gewässer angrenzend ein Mühlenbetrieb ansässig gewesen sei. Das defekte Rohr befinde sich unmittelbar vor einem Sohlabsturz des Gewässers, was typisch für eine Nutzung des Fließgewässers durch einen Mühlenbetrieb sei. Durch die Verfüllung eines im Jahr 1932 noch vorhandenen Mühlenteichs, der etwa an dieser Stelle gelegen habe, oder aber durch den Abbruch des Mühlengebäudes etwa im Jahre 1998 könne sich zur Nutzung der angrenzenden Grundstücke der Bedarf einer Teilverrohrung des Gewässers für die Grundstückseigentümer ergeben haben. In geringer Entfernung von der Schadensstelle befinde sich dann eine Verrohrung, die nach Kenntnis der Beigeladenen von der ehemaligen Eigentümerin veranlasst worden sei, um das erworbene angrenzende Grundstück besser nutzen zu können. Auch die Unterlagen zur weiteren Überbauung im Verlauf des Gewässers zeigten nur privatnützliche Zwecke der Verrohrung; wasserwirtschaftliche Zwecke seien nicht erkennbar. Verbinde ein Dritter eine Sache mit einem ihm nicht gehörenden Grundstück, spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass er dabei nur in seinem eigenen Interesse handele und nicht zugleich in der Absicht, die Sache dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen. Solle aus der vorübergehenden eine dauernde Verbindung werden, müsse eine Umwandlung in einen wesentlichen Bestandteil stattfinden; hierzu bedürfe es neben der Änderung der Zweckbestimmung – in abgewandelter Anwendung der §§ 929 ff. BGB – einer dinglichen Einigung über den Eigentumsübergang zwischen dem bisherigen Sacheigentümer und dem Grundstückseigentümer. Dafür gebe es vorliegend keine Anhaltspunkte. Zudem könne, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Beigeladene Eigentümerin der Verrohrung sei, die Klägerin ermessensfehlerfrei in Anspruch genommen werden. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass nach § 23 LWG NRW auch der Besitzer der Anlage verantwortlich sei. Zum anderen regele die Vorschrift den Kreis der möglichen Pflichtigen nicht abschließend. Auch eine Heranziehung als Handlungs- und Zustandsstörer nach den allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsrechts komme in Betracht. Hinsichtlich der Haftung als Zustandsstörerin sei darauf zu verweisen, dass die Klägerin oder ihre Rechtsvorgängerin auf dem fremden Bachgrundstück und somit oberhalb der Verrohrung Teile einer Terrasse und Gebäudeteile errichtet habe. Es könne daher von der Inhaberschaft tatsächlicher Gewalt im Sinne des § 18 Abs. 2 OBG NRW ausgegangen werden. Allein entscheidend dafür sei die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit. Daneben sei die vormalige Klägerin auch Handlungsstörerin. Es entspreche der grundsätzlichen gesetzlichen Wertung, dass derjenige, der nach der Verkehrsauffassung oder funktional die Nutzungen zieht, auch verantwortlich sein müsse.
17Während des Klageverfahrens ist die ursprüngliche Klägerin verstorben. Sie ist durch ihre Tochter, die jetzige Klägerin, beerbt worden. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 erklärt, als Erbin den Rechtsstreit fortführen zu wollen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgang der Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 29. November 2022 Bezug genommen. Sämtliche Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.
21Der Bescheid des Beklagten vom 11. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22Als Rechtsgrundlage kommt mit Blick auf Ziffer 1 des Bescheides grundsätzlich §§ 100 Abs. 1 Satz 2, 36 Abs. 1 WHG in Verbindung mit § 23 Abs. 1 LWG NRW infrage.
23Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist – wie bei Anfechtungsklagen üblich – der Zeitpunkt seines Erlasses. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen der vorgenannten Vorschriften in diesem Zeitpunkt erfüllt waren – insbesondere, ob es sich bei der in Streit stehenden Verrohrung um eine Anlage an einem Gewässer im Sinne der §§ 36 WHG, 23 LWG NRW handelt, was von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage des Vorliegens eines wasserwirtschaftlichen Zweckes abhängt –, kann indes offenbleiben. Auch wenn dies der Fall ist und in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Ausführungen des Beklagten und der Beigeladenen vom Fehlen eines wasserwirtschaftlichen Zweckes und damit – wozu auch die Kammer tendiert – von einem Fall der Anlagenunterhaltung auszugehen ist, konnte der Beklagte jedenfalls nicht die vormalige Klägerin als Störerin heranziehen. Sie gehörte nicht zum Kreis der insoweit in Betracht kommenden Pflichtigen.
24Nach § 23 Abs. 1 LWG NRW obliegt die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage. Die ursprüngliche Klägerin ist indes bei Erlass des angefochtenen Bescheides auch im Bereich des Teils der Verrohrung, der ihre frühere Parzelle 1079 und sowie die weiterhin bestehende Parzelle 1080 durchquert, und damit insbesondere im Bereich der Schadensstelle weder Eigentümerin noch Besitzerin der Verrohrung gewesen.
25Die Verrohrung ist als mit dem Grund und Boden fest verbundene Sache gem. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB wesentlicher Bestandteil der Bachparzelle 1082 und steht daher im Eigentum der Beigeladenen. Dass es sich – wovon der Beklagte ausgeht – bei der Verrohrung lediglich um einen sog. Scheinbestandteil der Bachparzelle gem. § 95 Abs. 1 BGB handelt und die vormalige Klägerin dessen Eigentümerin war, konnte die Kammer nicht feststellen. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB noch die des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB vor.
26Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Die Verbindung erfolgt zu einem vorübergehenden Zweck, wenn ihre spätere Aufhebung von Anfang an beabsichtigt ist. Maßgeblich ist nicht die Beschaffenheit der verbundenen Sache oder die Verkehrsanschauung, sondern der innere Wille des Einfügenden im Zeitpunkt der Verbindung der Sache. Dieser muss allerdings mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt in Einklang zu bringen sein. Die objektiven Gegebenheiten, z.B. vertragliche Vereinbarungen, sind nicht als solche entscheidend, sondern dienen nur der Ermittlung bzw. Bestätigung des Willens des Einfügenden. Verbindet ein Mieter, Pächter oder ähnlich schuldrechtlich Berechtigter Sachen mit dem Grund und Boden, spricht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass dies nur zu einem vorübergehenden Zweck geschieht. Darüber hinaus liegt ein auf eine nur vorübergehende Zweckbestimmung gerichteter Wille vor, wenn die Aufhebung der Verbindung nach den tatsächlichen Umständen, insbesondere nach der Natur des Zwecks der Verbindung, mit Sicherheit erwartet werden kann. Die Eigenschaft als Scheinbestandteil entsteht unabhängig davon, wer die Verbindung vorgenommen hat und ob er dazu berechtigt war. Nicht zu einem vorübergehenden Zweck, sondern auf Dauer erfolgt die Verbindung, wenn an ihre spätere Wiederaufhebung nicht gedacht ist oder wenn eine zeitliche Begrenzung des Zwecks nicht feststeht.
27Vgl. Stresemann, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 95 Rn. 3 ff. m.w.N.
28Dies zugrunde gelegt, kann hier nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden. Der Beklagte konnte auch nach Recherchen in Altakten nicht feststellen, wer die Verrohrung einst erstellt hat, sodass bereits unklar ist, ob die Verbindung mit dem Boden durch den Eigentümer, einen schuldrechtlich oder dinglich Berechtigten oder einen Unberechtigten vorgenommen wurde. Ein etwaiger innerer Wille, die Verbindung mit dem Bachgrundstück später wieder aufzuheben, kann daher nicht mehr nachvollzogen werden und lässt sich auch aus sonstigen bekannten Umständen nicht ableiten. Eine solche Absicht erscheint bei der Verrohrung eines Gewässers auch eher fernliegend. Es ist nicht anzunehmen, dass derjenige, der eine Rohrleitung in das Erdreich einbringt, die Absicht hat, diese nach dem Ende seiner Berechtigung (etwa Miete, Pacht oder Leihe) wieder aus dem Erdreich herauszuholen und mitzunehmen. Dafür sind die Kosten des Herausnehmens der Rohrleitung im Verhältnis zu deren mutmaßlichem (Rest-)Wert zu hoch.
29Auch § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB führt hier nicht zur Annahme eines Scheinbestandteils. Nach der Vorschrift gehören zu den Bestandteilen eines Grundstücks auch Gebäude oder andere Werke nicht, die in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind. Die Vorschrift trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass derjenige, der in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück eine Sache mit dem Grundstück oder einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks verbindet, in der Regel nicht das Grundstück auf Dauer verbessern, sondern nur seinem Recht dienen will. Rechte an einem fremden Grundstück im Sinne von § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB sind nach der Terminologie des BGB nur dingliche Rechte, also nicht schuldrechtliche Nutzungsrechte. Von den dinglichen Rechten, die an einem fremden Grundstück begründet werden können, kommen solche in Betracht, deren Ausübung die Verbindung eines Gebäudes oder eines anderen Werks mit dem Grundstück zulässt, also Dienstbarkeiten, ein Nießbrauch oder ein Recht zum Überbau, das eine der Dienstbarkeit ähnliche Duldungspflicht zum Inhalt hat.
30Vgl. Stresemann, in: MüKo-BGB, 9. Aufl. 2021, § 95 Rn. 22 f. m.w.N.
31Da unklar ist, wer die Verrohrung errichtet hat und damit auch, ob und unter welchem Gesichtspunkt derjenige dazu berechtigt war und wenn ja, ob es sich um die Ausübung eines dinglichen Rechts an einem fremden Grundstück handelte, kann auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht festgestellt werden. Hierfür spricht auch, dass im Grundbuch für die Gewässerparzelle Flurstück 1082 kein entsprechendes die Verrohrung des H. Mühlenbaches betreffendes dingliches Recht eingetragen ist.
32Da es sich bei den Fällen des § 95 BGB um Ausnahmen vom Grundsatz des § 94 BGB handelt, wirkt sich deren Nichterweislichkeit zulasten des Beklagten aus, weshalb vom Grundsatz des § 94 BGB auszugehen ist.
33Selbst wenn man aber unterstellt, dass es sich bei der Verrohrung um einen Scheinbestandteil handelt, wäre nicht belegt, dass die Klägerin dessen Eigentümerin wäre. Für die Kammer ist – wie auch für die Beteiligten – nicht feststellbar, wer die Verrohrung errichtet hat (und damit vor der Einbringung in den Erdboden Eigentümer des Baukörpers war) und auf welchem Weg die Klägerin das Eigentum daran erworben haben könnte. Da es aber bereits am Vorliegen eines Scheinbestandteils fehlt, war dieser Frage nicht weiter nachzugehen.
34Die vormalige Klägerin war im Bereich der Schadensstelle auch nicht Besitzerin der Verrohrung.
35Sie kommt hier – ungeachtet der Frage, ob mittelbarer Besitz überhaupt ausreichen würde – lediglich als Inhaberin des unmittelbaren Besitzes infrage. Unmittelbarer Besitz wird nach § 854 Abs. 1 BGB durch die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über eine Sache erworben.
36Der Rechtsbegriff der tatsächlichen Sachherrschaft erfordert eine auf den Tatsachen des Lebens beruhende Machtbeziehung einer Person zu einer Sache. Ob nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Sachherrschaft des (angehenden) Besitzers begründet und damit eine rechtlich anerkannte Besitzstellung erworben wurde, ist anhand einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei sind die nachfolgend erörterten Kriterien relevant, die nicht alle in jedem Fall in demselben Maß erfüllt sein müssen. Vielmehr kann ein geringer ausgeprägtes Kriterium durch ein anderes ausgeglichen werden, das stärker hervortritt. Zu betrachten sind die tatsächliche Herrschaftsbeziehung, die räumliche Beziehung zu der Sache, die Erkennbarkeit der Herrschaftsbeziehung und ihre Dauer, wobei das äußere Erscheinungsbild wertend zu beurteilen ist. Primär ist regelmäßig die tatsächliche Beziehung der Person zu der Sache in den Blick zu nehmen. Erforderlich ist eine physische Einwirkungsmöglichkeit, die dem (angehenden) Besitzer den Zugriff auf die Sache erlaubt. Maßgeblich ist allein die faktische Stellung des (angehenden) Besitzers, weshalb auch der Dieb Besitzer ist. Rechtliche Erwägungen sind nur ausnahmsweise ergänzend heranzuziehen. Wie stark die Einwirkungsmöglichkeit ausgeprägt sein muss, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. Maßgeblich ist auch hier die Verkehrsanschauung, d.h. die zusammenfassende Wertung aller Umstände des jeweiligen Falls entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens. Zu betrachten ist auf der einen Seite die Zugriffsmacht des (angehenden) Besitzers (positive Komponente), d.h. die Frage, wie zuverlässig er auf die Sache zugreifen kann. Zum anderen ist zu prüfen, ob er mehr als andere auf die Sache einwirken kann, wie wahrscheinlich er also andere von dem Zugriff ausschließen kann (negative Komponente). Die tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache geht typischerweise mit einem räumlichen Näheverhältnis einher, das – von vorübergehenden Lockerungen (vgl. § 856 Absatz 2) abgesehen – eng genug ist, um den physischen Zugriff auf die Sache und ihren Gebrauch zu gewährleisten.
37Vgl. Götz, in BeckOGK-BGB, Stand 1.10.2022, § 854 Rn. 59 ff.
38Die realistische Chance oder gar die Sicherheit, andere Personen von der Einwirkung ausschließen zu können, ist nicht erforderlich. Auch eine rechtliche Zuständigkeit oder Befugnis zur Machtausübung ist bedeutungslos. Die Verhältnisse einer Gesellschaft vieler eng zusammenlebender Personen bringen es mit sich, dass Gegenstände laufend dem tatsächlichen Zugriff einer unbestimmten Zahl von Personen ausgesetzt sind. So können etwa alle Passanten, die an einem abgestellten Fahrzeug vorbeigehen, auf dieses physisch einwirken, etwa das Fahrzeug beschädigen. Die Abgrenzung derartiger rechtlich unbeachtlicher Einwirkungsmöglichkeiten vom Besitz im Rechtssinne kann im Einzelfall problematisch sein. Sie ergibt sich daraus, dass im Gesetz einerseits der Besitz trotz Entziehung noch geschützt ist, andererseits der Entzug zur Beendigung des Besitzes führen kann (vgl. § 859 Abs. 2 und 3 BGB). Die physische Einwirkungsmöglichkeit genügt daher für die rechtliche Anerkennung als Besitz nur, wenn entweder bisher an der Sache kein Besitz bestand oder sie die Einwirkungsmöglichkeit des bisherigen Besitzers beseitigt, insbesondere die Sache fortgeschafft und damit die räumliche Beziehung des bisherigen Besitzers beendet wird. Darüberhinausgehend lässt die Rechtsprechung es für eine Besitzbegründung auch genügen, wenn die Sache im Einwirkungsbereich des bisherigen Besitzers verbleibt, dieser aber vertraglich verpflichtet ist, Einwirkungen auf die Sache zu unterlassen, und sich daran auch tatsächlich hält.
39Vgl. Schäfer, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 854 Rn. 23 ff.
40Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft setzt ferner einen hierauf gerichteten Willen (Besitzungsbegründungswille) voraus. Für den Besitzwillen ist es nicht erforderlich, dass der Besitzer die Sache beim Erwerb kennt. Es genügt ein genereller Wille, die tatsächliche Sachherrschaft zu erlangen und bestimmte Dinge besitzen zu wollen (z.B. alles auf einem Grundstück Befindliche, den Inhalt eines Behältnisses oder alles auf einem Platz – etwa alles vor einer Ladentür – Stehende). Die unbeschränkte Einwirkungsmöglichkeit in einem bestimmten Machtbereich verbunden mit einem allgemeinen Beherrschungswillen ist eine Machtbeziehung, die besitzschutzwürdig ist. Der Besitzwille muss – anders als der Besitz als dingliches Herrschaftsverhältnis – nach außen erkennbar hervortreten.
41Vgl. Schäfer, in: MüKo-BGB, 8. Aufl. 2020, § 854 Rn. 26 ff.; Elzer, in: Erman-BGB, 16. Auflage 2020, § 854 Rn. 13.
42Dies zugrunde gelegt, war die vormalige Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides zwar (zumindest Mit-)Besitzerin des oberirdischen Teils der Bachparzelle zwischen den Flurstücken 1079 und 1080, nicht aber auch der darunter verlaufenden streitgegenständlichen Verrohrung. Es fehlt mit Blick auf Letztere bereits an einer hinreichenden physischen Einwirkungsmöglichkeit, die der Klägerin den physischen Zugriff auf die Sache und ihren Gebrauch ermöglichen würde. Um eine solche Einwirkungsmöglichkeit zu erlangen, müsste die Klägerin zunächst in erheblichem Umfang Erdboden ausheben. Die theoretische Möglichkeit, dies zu tun und sich so eine physische Einwirkungsmöglichkeit erst zu verschaffen, reicht für die Bejahung von Besitz nicht aus. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die vormalige Klägerin mangels eines Nutzungsrechts an dem unterirdischen Teil der Bachparzelle ohne Zustimmung der Beigeladenen als Eigentümerin der Gewässerparzelle dort auch keinen Erdboden hätte ausheben dürfen. Ferner ist ein Besitzwille der vormaligen Klägerin an der Rohrleitung nicht zu erkennen. Zwar nutzte die vormalige Klägerin die Bachparzelle oberirdisch, so dass ein Besitzwille hinsichtlich der Grundstücksoberfläche anzunehmen ist. Es kann aber aus dieser Nutzung der Oberfläche und dem darauf bezogenen Besitzwillen nicht geschlossen werden, dass die vormalige Klägerin auch Besitz an tief und vollständig im Erdreich liegenden Gegenständen haben wollte und ihr Besitzwille sich auch auf die im Erdreich befindliche Rohrleitung erstreckte.
43Ein Besitz der vormaligen Klägerin an der Verrohrung ergab sich auch nicht daraus, dass die Verrohrung – wie oben ausgeführt – wesentlicher Bestandteil der Bachparzelle ist und sie deren oberirdischen Teil besaß. Vielmehr besteht mit Blick auf die Verrohrung alleiniger Teilbesitz der Beigeladenen gem. § 865 BGB.
44Zwar können nach § 93 BGB wesentliche Bestandteile einer Sache nicht Gegenstand besonderer Rechte sein. Hinsichtlich des Besitzes ist aber anerkannt, dass bewegliche wie unbewegliche Sachen derart ausgestaltet sein können, dass mehrere Personen an abgrenzbaren Teilen von ihnen separat und isoliert voneinander die tatsächliche Sachherrschaft begründen können. Sie erlangen in diesem Fall Teilbesitz an den jeweils beherrschten Teilen der Sachgesamtheit. Für Teilbesitz müssen mehrere Personen gesondert voneinander die tatsächliche Sachherrschaft über klar umrissene Teile einer Gesamtsache unabhängig von den anderen Besitzern ausüben können. Die Sache muss tatsächlich aufgeteilt und beherrscht werden können, rein ideelle Anteile genügen nicht. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen wesentlichen Bestandteil im Sinne von § 93 BGB handelt – auch an ihnen kann Teilbesitz begründet werden. Im Fall von unbeweglichen Sachen erfordert Teilbesitz konkret die räumlich gesonderte Herrschaft an einem Teil des Grundstücks wie Räumen oder Flächen. Für die Begründung von Teilbesitz gelten die zum Vollbesitz beschriebenen Grundsätze entsprechend: Der Teilbesitzer muss die alleinige tatsächliche Herrschaft über seinen Sachteil ausüben, welche von einem natürlichen, freilich auf den jeweiligen Teil beschränkten Besitzwillen getragen wird. Maßstab für die Einordnung der Herrschaftsverhältnisse als Teilbesitz ist auch hier die Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
45Vgl. Gies, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. (Stand: 01.07.2020), § 865 BGB Rn. 1 ff.
46Davon ausgehend, ist hier von Teilbesitz der Beigeladenen auszugehen. Sie hat mit Blick auf die Verrohrung die alleinige tatsächliche, von einem Besitzwillen getragene physische Zugriffs- und Einwirkungsmöglichkeit, die auch die Anwendung von Besitzschutzvorschriften rechtfertigt. Dass es sich um einen wesentlichen Grundstücksbestandteil handelt, hat damit nicht zur Folge, dass sich der Besitz der Klägerin am oberirdischen Teil des Grundstücks auf die Verrohrung erstreckt.
47Auch wenn man – wovon der Beklagte ausgeht und wozu auch die Kammer tendiert – den von § 23 Abs. 1 LWG NRW benannten Kreis möglicher Störer nicht für abschließend hält, sondern daneben auch eine Heranziehung als Handlungs- oder Zustandsstörer nach den Grundsätzen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts für zulässig erachtet,
48vgl. dazu Landmann/Rohmer, UmweltR, 98. EL April 2022, § 36 WHG Rn. 31; Wenderoth, ZfW 2010, 129, 139,
49ist die Klägerin hier nicht verantwortlich. Eine Zustandsverantwortlichkeit nach § 18 OBG scheitert daran, dass sie weder Eigentümerin noch – entsprechend den Ausführungen zum Besitz – Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die Verrohrung ist. Die im Bescheid bejahte Verhaltensverantwortlichkeit nach § 17 Abs. 1 OBG wegen Unterlassens greift nicht ein, weil die Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht für die Verrohrung verantwortlich ist und daher keine öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht verletzt hat.
50Da sich Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erweist, sind auch die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung (Ziffer 2) sowie die Gebührenentscheidung (Ziffer 3; vgl. auch § 14 Abs. 2 GebG NRW) rechtswidrig.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beklagten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese sich durch Verzicht auf einen eigenen Sachantrag keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Referenzen
- §§ 36 WHG, 23 LWG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 36 WHG 4x (nicht zugeordnet)
- § 23 LWG 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes 3x
- BGB § 95 Nur vorübergehender Zweck 9x
- BGB § 865 Teilbesitz 2x
- BGB § 93 Wesentliche Bestandteile einer Sache 2x
- § 18 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 1 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 Abs. 1 OBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 18 Abs. 2 OBG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 23 Abs. 1 LWG 3x (nicht zugeordnet)
- § 36 Abs. 1 Satz 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 854 Erwerb des Besitzes 1x
- BGB § 859 Selbsthilfe des Besitzers 1x
- § 14 Abs. 2 GebG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 162 1x
- VwGO § 167 1x