Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 4 K 521/11

Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide der Kreispolizeibehörde C.      vom 15. Juli 2010 und 17. Januar 2011 verurteilt, an den Kläger 586,67 Euro zu zahlen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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