Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (3. Kammer) - 3 K 800/12.NW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, die Fahrzeugpapiere zwecks Ummeldung seines Kraftfahrzeugs vorzulegen sowie gegen die anschließende Stilllegungsverfügung.

2

Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen …. Mit Hauptwohnung ist er seit dem 23. Februar 2009 in der A-Straße 3 in A-Dorf gemeldet. Zuvor lautete sein Hauptwohnanschrift B-Straße 6 in B-Stadt. So ist es dem elektronischen Melderegister des Landes Rheinland-Pfalz Einwohnermeldeinformationssystem – EWOIS – (Stand: 21. März 2011, 21. April 2011, 31. Juli 2012, 13. Mai 2013) zu entnehmen.

3

Mit Schreiben vom 16. März und 6. April 2011 bat die Stadt B-Stadt – Ordnungs- und Bürgeramt – den Beklagten um Umschreibung des Kraftfahrzeugs des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... sowie um Mitteilung des neuen amtlichen Kennzeichens (vorhergegangen war eine Anzeige der Kfz-Versicherung).

4

Mit Schreiben vom 22. März 2011 wies der Beklagte den Kläger auf die Pflicht zur Ummeldung des Kraftfahrzeuges nach Verlegung des Wohn- bzw. Firmensitzes gemäß § 13 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV – hin.

5

Der Kläger ließ per E-Mail vom 30. März 2011 über seinen Hausverwalter in A-Dorf vortragen, er sei Sonder-Botschafter. Der maßgebliche Wohn-/Firmensitz sei keineswegs von B-Straße 6 in B-Stadt nach A-Dorf, A-Straße 3, verlegt worden. Dieser Annahme liege ein Fehler der Kfz-Haftpflicht-Versicherung zugrunde. Die Immobilie in A-Dorf sei ursprünglich als Kapitalanlage angeschafft worden, sei als späterer Altersruhesitz gedacht gewesen und werde gelegentlich von ihm als Wochenend-/Ferienhaus genutzt. Eine Ummeldung des Kraftfahrzeugs verbiete sich daher.

6

Mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 4. April 2011, die dem Kläger am 5. April 2011 per Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten unter der Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf zugestellt wurde, forderte der Beklagte den Kläger auf, unverzüglich, also innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung, zwecks Ummeldung des Kraftfahrzeugs die Fahrzeugpapiere vorzulegen (Ziffer 1). Für den Fall, dass er der Verfügung nicht fristgerecht nachkomme, drohte der Beklagte an, den Betrieb des klägerischen Fahrzeugs nach § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV für die Zeit bis zur Erfüllung der Ummeldepflicht zu untersagen (Ziffer 2).

7

Mit Verfügung vom 18. April 2011, die dem Kläger am 19. April 2011 mittels Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten unter der Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf zugestellt wurde, untersagte der Beklagte dem Kläger den Betrieb des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... mit sofortiger Wirkung für die Zeit, bis der Kläger seinen Verpflichtungen aus der Verfügung vom 4. April 2011 nachkomme (Ziffer 1). In Ziffer 2 der Verfügung wurde der Kläger aufgefordert, unverzüglich, spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung, die Autokennzeichen zur Entstempelung sowie die Fahrzeugpapiere vorzulegen. Für den Fall, dass der Verfügung nicht Folge geleistet werde, werde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht.

8

Mit E-Mail vom 21. April 2011 meldete sich der Kläger unter der Adresse ..… @...com und führte aus, die Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf sei nicht existent. Er habe dort keinen Wohnsitz. Er besitze aufgrund seiner Ämter und Würden mehrere Wohnsitze in und außerhalb Europas. Die europäische Kontaktadresse befinde sich in C-Stadt/Suisse. Um während seiner Aufenthalte in Deutschland nicht in einem Hotel wohnen und einen Mietwagen benutzen zu müssen, habe er in B-Stadt, B-Straße 6, einen Zweit-Wohnsitz etabliert.

9

Mit Schreiben vom 28. April 2011 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, ein Widerspruch per E-Mail entspreche mangels einer qualifizierten Signatur nicht den vorgeschriebenen Formerfordernissen und sei daher unzulässig.

10

Der Kläger wies mit E-Mail vom 24. Mai 2011, die mit einer eingescannten Unterschrift versehen war, nochmals darauf hin, er habe in A-Dorf keinen Wohnsitz. Deshalb seien auch Zustellungen an diese Adresse falsch und irrelevant. Außerdem implizierten seine Einlassungen explizit keine Anerkennung deutscher Jurisdiktion.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch – das Schreiben vom 21. April 2011 wurde als Widerspruch gewertet – als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Kläger habe trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung keinen wirksamen Widerspruch eingelegt. Eine einfache E-Mail genüge nicht den Anforderungen an einem formgerechten Widerspruch. Erforderlich sei eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehene E-Mail. Eine solche habe der Kläger nicht versandt.

12

Gegen diesen am 10. Dezember 2011 per Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten unter der Anschrift A-Dorf, A-Straße 3 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13. September 2012 – per Post – Klage erhoben. Er verweist auf seinen privilegierten (Diplomaten-)Status, aufgrund dessen er die deutsche Jurisdiktion gegen ihn nicht anerkenne. Zur Causa trage er vor, dass der Beklagte einem Fehler der Kfz-Zulassungsstelle B-Stadt aufgesessen sei. Er verfüge über keinen Wohnsitz in A-Dorf. Demzufolge seien die Verfügungen rechtswidrig.

13

Der Kläger beantragt sinngemäß

14

die Verfügungen des Beklagten vom 4. und 18. April 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

17

und verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Niederschrift vom 13. Mai 2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 verhandeln und entscheiden, da der Kläger rechtzeitig und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unter der von ihm im Klageverfahren angegebenen Adresse in der Schweiz mit einfachem Brief geladen worden ist.

20

Diese Ladung war ordnungsgemäß. Insoweit ist es unerheblich, ob die Ladung den Kläger erreicht hat oder nicht. Gemäß § 102 Abs. 1 VwGO sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen zu laden. Terminbestimmungen und Ladungen sind nach § 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - zuzustellen. Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen (§ 56 Abs. 3 VwGO).

21

Vorliegend hatte das Gericht den Kläger im Hinblick auf die von ihm angegebene Anschrift C-Straße … in C-Stadt in der Schweiz mit Schreiben vom 18. Dezember 2012, das dem Kläger über das Verwaltungsgericht Graubünden am 08. Januar 2013 zugestellt wurde, gebeten, bis zum 10. Februar 2013 einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. In dem Schreiben wurde der Kläger für den Fall, dass er keinen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen könne oder wolle, auf die Regelungen der §§ 56 Abs. 2 VwGO, 183, 184 ZPO hingewiesen. Nach § 184 Abs. 1 Satz 2 ZPO können, wenn kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, spätere Zustellungen dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei – also der vom Kläger angegebenen Adresse in der Schweiz – zur Post gegeben wird. Das Schriftstück gilt dann zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt (§ 184 Abs. 2 ZPO). Zugleich wurde der Kläger in dem gerichtlichen Schreiben vom 18. Dezember 2012 unter Bezugnahme auf das Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom 16. Juni 1971 – 97 I 250 – darauf aufmerksam gemacht, dass durch derart bewirkte Zustellungen auch nicht die Schweizer Gebietshoheit verletzt werde. Da der Kläger bis zum 10. Februar 2013 einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt hat, konnte die Ladung am 11. April 2013 mit einfacher Post bewirkt werden.

22

Die Anfechtungsklage gegen die beiden Verfügungen des Beklagten vom 4. und 18. April 2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2011 ist bereits unzulässig. Zwar ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit gegeben (1.). Allerdings fehlt es an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens (2.). Ferner hat der Kläger die Klage nicht fristgerecht erhoben (3.).

23

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seinen - angeblichen - privilegierten (Diplomaten-)Status geltend macht, er erkenne die deutsche Jurisdiktion gegen ihn nicht an, kann er damit nicht gehört werden. Nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - sind die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen - WÜD - von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Nach Art. 31 Abs. 1 WÜD genießt ein Diplomat nicht nur Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates; ihm steht auch Immunität von dessen (Zivil- und) Verwaltungsgerichtsbarkeit zu.

24

§ 18 GVG ist hier aber nicht einschlägig. Deutsche im Sinne von Art. 116 Grundgesetz - GG - genießen grundsätzlich nicht den Schutz der Exterritorialität, auch wenn sie Mitglieder diplomatischer Missionen sind (Zimmermann in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2008, § 18 GVG, Rn. 11). Exemtion von der deutschen Gerichtsbarkeit besteht lediglich für deren Amtshandlungen (Art. 38 Abs.1 WÜD). Darum geht es hier jedoch nicht.

25

Ungeachtet dessen hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, dass er über einen Diplomatenstatus verfügt. Auf Nachfrage der Verbandsgemeinde V 2008/2009 teilte das Auswärtige Amt vielmehr mit, der Kläger führe keine diplomatischen Beziehungen und sei dort nicht bekannt. Zuletzt sei noch angemerkt, dass die Immunität von Mitgliedern diplomatischer Missionen und ihrer Familienmitglieder von der deutschen (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit einen Diplomaten nicht daran hindert, aktiv als Kläger deutsche Gerichte in Anspruch zu nehmen (BVerwG, NJW 1996, 2744). Ob - was der Kläger bezweifelt - gegenüber einem Diplomaten ein Verwaltungsakt erlassen werden durfte, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.

26

2. Die Klage ist aber unzulässig, weil das Vorverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

27

Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben ist, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Wird diese Frist versäumt, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig. Die Wahrung der Widerspruchsfrist ist Zulässigkeitsvoraussetzung für den Widerspruch und auch für die Klage. Wird der Widerspruch wegen Fristversäumung als unzulässig zurückgewiesen, ist die hierauf erhobene Klage ebenfalls unzulässig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, vor § 68 Rdnr. 7 und § 70 Rdnr. 6 m.w.N.).

28

Vorliegend wurden die Bescheide des Beklagten dem Kläger ausweislich der beiden Postzustellungsurkunden am 5. April 2011 und am 19. April 2011 durch Einlegen in den Briefkasten der Wohnung in A-Dorf, A-Straße 3, zugestellt. Diese Zustellungen waren entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -, § 1 Abs. 1 Landesverwaltungszustellungsgesetz - LVwZG - i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung - ZPO - kann für den Fall, dass – wie hier, was sich aus den Angaben in der Postzustellungsurkunde ergibt – die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Ersatzzustellung in der Wohnung) nicht ausführbar ist, weil weder der Adressat noch weitere geeignete Personen angetroffen wurden (vgl. die Angaben unter Nr. 9 der PZU), das Schriftstück in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Da die Postzustellerin S ausweislich der beiden Postzustellungsurkunden die Schriftstücke in den Briefkasten des Klägers eingelegt hat (vgl. die Angabe unter Nr. 10.1 der PZU), gelten gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO die streitgegenständlichen Bescheide mit der Einlegung in den Briefkasten als zugestellt.

29

Die vom Kläger erhobenen Einwände stellen die Wirksamkeit der Zustellungen nicht in Frage. Dieser hat im Verwaltungsverfahren behauptet, zum Zeitpunkt der Zustellungen unter der vorgenannten Anschrift nicht gewohnt zu haben. Vielmehr besitze er aufgrund seiner Ämter und Würden mehrere Wohnsitze in und außerhalb Europas. Die europäische Kontaktadresse befinde sich in C-Stadt/Suisse. Um während seiner Aufenthalte in Deutschland nicht in einem Hotel wohnen und einen Mietwagen benutzen zu müssen, habe er in B-Stadt, B-Straße 6, einen Zweit-Wohnsitz etabliert. Diesen Wohnsitz habe er nicht nach A-Dorf, A-Straße 3, verlegt. Die Immobilie in A-Dorf sei ursprünglich als Kapitalanlage angeschafft worden und werde nur gelegentlich von ihm als Wochenend-/Ferienhaus genutzt.

30

Mit diesen Einreden kann der Kläger nicht durchdringen. Zwar sind für den Begriff der Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts weder der Wohnsitzbegriff des § 7 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - (BGH NJW 1978, 1858) noch die Meldung nach dem Melderechtsrahmengesetz sowie dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz maßgebend (vgl. BGH, NJW 1994, 564). Die Belange des Zustellungsadressaten gebieten es vielmehr, auf die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. dessen räumlichen Lebensmittelpunkt abzustellen (Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 178 Rn. 5; VG Mainz, NVwZ-RR 2011, 431). Die Ersatzzustellung nach §§ 178 –181 ZPO setzt deshalb voraus, dass eine Wohnung des Adressaten an dem Ort, an dem zugestellt werden soll, faktisch von dem Adressaten genutzt wird (z. B. BGH, NJW 2011, 2440 m.w.N.). Denn damit geht grundsätzlich auch die Möglichkeit einher, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen. Der bloße, dem Empfänger zurechenbare Rechtsschein, dieser unterhalte unter der jeweiligen Anschrift eine Wohnung oder Geschäftsräume, genügt für eine ordnungsgemäße Zustellung dagegen nicht.

31

Die Eigenschaft als „Wohnung“ geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob das der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (BGH, NJW 1994, 564). Für die Frage, ob eine Wohnung aufgegeben worden ist oder nicht, ist nicht allein auf die bloße Absicht des Wohnungsinhabers abzustellen, dort künftig nicht mehr wohnen zu wollen. Schon gar nicht kann es darauf ankommen, was der Wohnungsinhaber im Prozess über diese Absicht vorträgt. Der Wille des Wohnungsinhabers zur Aufgabe der Wohnung muss vielmehr nach außen erkennbar in seinem Verhalten Ausdruck gefunden haben. Zwar setzt die Aufgabe einer Wohnung nicht voraus, dass ihr Inhaber alle Merkmale beseitigt, die den Anschein erwecken könnten, er wohne dort auch weiterhin. Der Aufgabewille muss aber, wenn auch nicht gerade für den Absender eines zuzustellenden Schriftstücks oder für den mit der Zustellung beauftragten Postbediensteten, so doch jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein (BGH, NJW-RR 2010, 489). Darauf kann schon deshalb nicht verzichtet werden, weil sonst Möglichkeiten zur Manipulation eröffnet würden (BGH, NJW 1994, 564).

32

Aus dem formalen Charakter der Zustellungsvorschriften folgt, dass ein (fahrlässig) gesetzter Anschein allein nicht genügt. Dies führt im Umkehrschluss dazu, dass allein die Existenz eines Namensschildes auch gewisse Zeit nach dem Auszug den Rechtschein nicht begründet, weil ansonsten im Ergebnis doch die Erkennbarkeit für den konkreten Zusteller maßgeblich wäre. Allerdings ist ein zurechenbarer Anschein dann anzunehmen, wenn der Adressat die Zustellung an die (vermeintliche) „Scheinanschrift“ bewusst und zielgerichtet herbeiführt (Häublein in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 178 Rn. 11; vgl. auch OLG Thüringen, NStZ-RR 2006, 238 und VG Mainz, NVwZ-RR 2011, 431). Dem Zustellungsadressat wird in diesen Fällen versagt, sich auf die Unwirksamkeit der Zustellung zu berufen (BVerfG, NJW-RR 2010, 421).

33

In Anwendung dieser Grundsätze kann sich der Kläger nicht auf die Unwirksamkeit der Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide berufen. Die Postzustellerin S hat mit ihrer Unterschrift unter die beiden Postzustellungsurkunden vom 5. April 2011 und am 19. April 2011 bestätigt, dass sie die Schriftstücke in den Hausbriefkasten des Anwesens A-Straße 3 in A-Dorf eingeworfen hat. Zwar erstreckt sich die Beweiskraft der Zustellungsurkunde gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 418 Abs. 1 ZPO bei der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i. V. m. § 180 ZPO nicht darauf, dass der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der fraglichen Adresse wohnt. Die Urkunde stellt insofern jedoch regelmäßig ein beweiskräftiges Indiz für das Vorhandensein einer Wohnung des Zustellungsempfängers unter der Zustelladresse dar (vgl. BGH, NJW-RR 1994, 564), das nur durch objektive Umstände oder durch eine plausible und schlüssige Gegendarstellung des Zustellungsempfängers entkräftet werden kann. Von einem Zustellungsempfänger, der sich darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht zu wohnen oder gewohnt zu haben, kann erwartet werden, dass er klare und vollständige Angaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht (BVerfG, NJW 1992, 224; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. September 2012 - 16 E 1300/11 -, juris).

34

Daran fehlt es hier. Der Kläger ist nach dem elektronischen Melderegister des Landes Rheinland-Pfalz Einwohnermeldeinformationssystem – EWOIS – (Stand: 21. März 2011, 21. April 2011, 31. Juli 2012, 13. Mai 2013) seit dem 23. Februar 2009 mit seiner Hauptwohnung ununterbrochen in der A-Straße 3 in A-Dorf gemeldet. Er unterhält dort einen Briefkasten mit seinem Namensschild und räumt ein, unter dieser Anschrift auch tatsächlich Post erhalten zu haben. Diese Indizien, die dafür sprechen dass der Kläger unter der genannten Anschrift „wohnt“, hat der Kläger nicht widerlegt. Obwohl ihm seit der Ummeldung im Jahre 2009 bekannt ist, dass seine Hauptwohnung in A-Dorf in der A-Straße 3 geführt wird, hat er bis zur mündlichen Verhandlung im Mai 2013 nichts unternommen, den aus seiner Sicht falschen Sachverhalt durch eine entsprechende Ummeldung zu korrigieren. Soweit er behauptet hat, sich tatsächlich als „Sonder-Botschafter“ überwiegend im Ausland aufzuhalten, und deshalb nur eine Kontaktadresse in C-Stadt in der Schweiz zu unterhalten, ist dies durch nichts belegt. Da die Verbandsgemeinde R. 2008/2009 vom Auswärtigen Amt die Auskunft erhalten hat, der Kläger führe keine diplomatischen Beziehungen und sei dort nicht bekannt, spricht auch Nichts dafür, dass der Kläger tatsächlich über einen Diplomatenstatus verfügt und sich deshalb überwiegend im Ausland aufhält. Nach Angaben des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 13. Mai 2013 hält sich der Kläger nach den Erkenntnissen der Meldebehörde (Verbandsgemeinde V) zusammen mit einer Frau U. tatsächlich unter der Adresse A-Straße 3 in A-Dorf auf. Ob dem Ganzen so ist, braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen. Jedenfalls ist das schlichte Bestreiten des Klägers, er wohne nicht unter der Anschrift A-Dorf, A-Straße 3, angesichts der genannten Indizien zu unsubstanziiert.

35

Hat der Kläger die Indizwirkung der polizeilichen Meldung seiner Hauptwohnung in A-Dorf in der A-Straße 3 aber nicht ausreichend widerlegt, so ist von einer wirksamen Zustellung der beiden streitgegenständlichen Bescheide vom 4. April 2011 und 19. April 2011 im Wege der Ersatzzustellung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. § 180 ZPO auszugehen.

36

Die Rechtsbehelfsbelehrungen in den angefochtenen Bescheiden waren korrekt, so dass die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Bekanntgabe der Bescheide in Lauf gesetzt wurde. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Diesen Anforderungen genügt die in den Bescheiden vom 4. April 2011 und 19. April 2011 enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist auf den Widerspruch als Rechtsbehelf, die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe und die Stadt Pirmasens als Sitz der Kreisverwaltung Südwestpfalz hin. Aus dem Umstand, dass in beiden Rechtsbehelfsbelehrungen für den Beginn der Frist auf die „Bekanntgabe“ des Bescheids und nicht etwa auf die „Zustellung“ des Bescheids abgehoben wurde, folgt keine Fehlerhaftigkeit der Rechtsbehelfsbelehrungen. Die Belehrung, die Widerspruchsfrist beginne mit der Bekanntgabe des Ausgangsbescheids, entspricht dem Inhalt des § 70 Abs. 1 VwGO und ist nicht geeignet, beim Adressaten einen Irrtum über den Beginn der Rechtsbehelfsfrist hervorzurufen und dadurch die rechtzeitige Widerspruchseinlegung zu erschweren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgangsbescheide dem Adressaten – wie es hier geschehen ist – im Wege der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden sind. Denn bei dieser Zustellungsart fallen Zustellung und die Bekanntgabe ausnahmslos zusammen (vgl. BVerwG, NJW 1991, 508; s. auch BVerwG, NVwZ 2006, 943 zum Empfangsbekenntnis).

37

Die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief am 5. Mai 2011 bzw. 19. Mai 2011 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger aber keinen formgerechten Widerspruch eingelegt. Denn er hat den Widerspruch gegen die Bescheide des Beklagten vom 4. April 2011 und 19. April 2011 unzweifelhaft weder „schriftlich“ (s. zur fehlenden Schriftform von E-Mails VG Neustadt, Urteil vom 11. Februar 2008 - 4 K 1537/07.NW -, juris) noch „zur Niederschrift der Behörde“ erhoben.

38

Der Kläger hat den Widerspruch vom 21. April 2011 auch nicht wirksam in elektronischer Form eingelegt. Die in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. Die wirksame elektronische Einlegung des Widerspruch setzt aber voraus, dass die Behörde sowohl den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 3 a Abs.1 VwVfG als auch nach § 3 a Abs. 2 VwVfG eröffnet hat und der Widerspruch vom Absender mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.

39

Hier fehlt es sowohl an einer Zugangseröffnung durch den Beklagten nach § 3 a Abs. 2 VwVfG als auch an der nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG zwingend erforderlichen Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur durch den Kläger. Hierauf kann auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung zur qualifizierten elektronischen Signatur in § 3 a VwVfG ist eine Übertragung des oben dargestellten Maßstabs in Bezug auf den schriftlichen Widerspruch auf den per einfacher E-Mail eingelegten Widerspruch abzulehnen (s. Hess. VGH Kassel, NVwZ-RR 2006, 377; VG Neustadt, Urteil vom 9. Juli 2009 - 4 K 409/09.NW -, juris; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2006, 519 zu § 55a VwGO).

40

Dem Kläger war auch nicht - von Amts wegen - Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 2 i.V.m. § 60 Abs. 1 – 4 VwGO zu bewilligen. Nach § 60 VwGO ist die Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschuldet im Sinne dieser Vorschrift ist eine Fristversäumnis, wenn die Einhaltung der Frist nach den gesamten Umständen zumutbar war. Diese Zumutbarkeit kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der Kläger - wie hier - korrekt belehrt worden ist, der Widerspruch sei (ausschließlich) schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte den Kläger innerhalb der Widerspruchsfrist mit Schreiben vom 28. April 2011 auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs hingewiesen hat und damit ihrer eventuell bestehenden verfahrensrechtlichen Fürsorgepflicht ausreichend nachgekommen ist.

41

War der Widerspruch des Klägers damit nicht formgerecht innerhalb der Widerspruchsfrist eingelegt, hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.

42

3. Darüber hinaus fehlt es auch an einer fristgerechten Klageerhebung.

43

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 01. Dezember 2011 wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 10. Dezember 2011 unter der Anschrift A-Straße 3 in A-Dorf zugestellt. Diese Zustellung war ebenso wirksam wie die Zustellung der streitgegenständlichen Bescheide vom 4. April 2011 und 19. April 2011; zur Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

44

Der Widerspruchsbescheid enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Insbesondere belehrte er über die Möglichkeit, die Klage nicht nur schriftlich oder zur Niederschrift, sondern auch elektronisch einreichen zu können (zur Notwendigkeit der Belehrung über die elektronische Klageerhebung s. einerseits OVG Bremen, NVwZ-RR 2012, 950; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 ZB 11.349 -, juris und VG Neustadt, LKRZ 2012, 18 zum elektronischen Widerspruch sowie BFH, Beschluss vom 02. Februar 2010 - III B 20/09 -, juris zum elektronischen Einspruch; andererseits VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR -, juris; VG Neustadt, NJW 2011, 1530; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ-RR 2012, 457 zum elektronischen Widerspruch).

45

Damit endete die Klagefrist am 10. Januar 2012. Die Klage ging schriftlich jedoch erst am 13. September 2012 und damit verspätet ein.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO.

48

Beschluss

49

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 52, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) auf insgesamt 2.500 € festgesetzt.

50

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

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