Die Klägerin, eine Gemeinde, begehrt von der Beklagten die Leistung von 3.325,75 € aufgrund einer Kostenübernahmevereinbarung anlässlich der Asphaltierung eines Weges.
Die Beklagte ist hälftige Miteigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 1* …, Gemarkung 2* … (alle folgenden Fl.Nrn. ebenda), 3* …weg 5, … 2* … Der Sohn der Beklagten, 4* …, ist ebenfalls hälftiger Miteigentümer des Grundstücks. Das Grundstück liegt im Gemeindegebiet der Klägerin, ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und wird über den 3* …weg erschlossen. Der 3* …weg trägt die Fl.Nr. 5* … und führt von der Orts straße 6* …straße nach Nordwesten. Entlang des 3* …wegs befinden sich auf beiden Seiten jeweils drei Wohnhäuser. Die Bebauung endet auf der nordwestlichen Seite des 3* …wegs mit dem Grundstück der Beklagten und auf seiner nordöstlichen Seite mit dem gegenüberliegenden Grundstück mit der Fl.Nr. 7* … Bis zum südlichen Ende des letztgenannten Grundstücks war der 3* …weg bis 2019 asphaltiert, im Anschluss ging er als Schotter-/Feldweg in Richtung Nordwesten weiter. Der 3* …weg wurde mit der Fl.Nr. 5* … im Jahr 1963 erstmals als öffentlicher Feld- und Waldweg mit Eintragungsverfügung der Klägerin vom 31.7.1963 gewidmet.
Als Straßenbaulastträger wurden dabei die Eigentümer anliegender Grundstücke genannt, darunter das Grundstück Fl.Nr. 8* …, aus dem später das Grundstück der Beklagten Fl.Nr. 1* … herausgemessen wurde. Im Jahr 1979 wurde der 3* …weg von der Einmündung in die 6* …straße bis zum Nordosteck des Grundstücks Fl.Nr. 9* … zur Ort straße hochgestuft.
Mit Schreiben vom 3.6.2019 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin ein Kostenangebot über die Staubfreimachung des nordwestlichen Endes des 3* …wegs eingeholt habe. Dieses Angebot sei vergleichsweise günstig, da es im Zusammenhang mit der Asphaltierung des 12* …wegs umgesetzt werden könne. Voraussetzung sei, dass die Beklagte „ihren Anteil“ hierzu beitrage. In allen anderen vergleichbaren Fällen würden die Anlieger mit 50% der entstehenden Kosten beteiligt. Die anderen 50% der Kosten übernehme die Gemeinde. Es ginge um eine Fläche von ca. 100 qm. Es würden nur ein Planum und eine Tragschicht sowie eine Deckschicht aufgetragen. Die Kostenschätzung beliefe sich auf 12.522,77 € brutto. Die anteiligen Kosten für die Beklagte beliefen sich auf ca. 3.130,70 €. Die Entscheidung der Beklagten über die Durchführung und die Kostenvereinbarung müsste umgehend erfolgen, da der Termin für die Straßenbaumaßnahmen bereits für den 7. bzw. 11.6.2019 angekündigt worden sei. Sofern die Beklagte zustimme werde um schnellstmögliche Rücksendung der beigelegten Kostenvereinbarung gebeten. Das Schreiben ist unterzeichnet vom ersten Bürgermeister der Klägerin.
Mit einer „Vereinbarung zur Kostenübernahme“ vom 5.6.2019 hat sich die Beklagte dazu verpflichtet, die für die Asphaltierungsmaßnahmen entstehenden Kosten nach Herstellung der Maßnahme an die Klägerin zu erstatten. Diese betrügen gemäß einer Berechnung der Klägerin ca. 3.130,70 € brutto. Nach Vorlage der Schlussrechnung durch die ausführende Firma werde der tatsächliche Betrag ermittelt und sei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung bzw. Rechnungsstellung durch die Klägerin zur Zahlung fällig. Handschriftlich ergänzt wurde hierunter der Satz: „Die Gemeinde versichert, den Privatgrund nur im Bereich der Zufahrt zu asphaltieren.“ Unterschrieben ist die Vereinbarung von der Beklagten persönlich und vom ersten Bürgermeister der Klägerin.
Mit Rechnung vom 3.2.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, man habe den auf die Beklagte entfallenden Anteil für die Asphaltierungsmaßnahmen nach Vorlage der Schlussrechnung durch die ausführende Firma auf 3.292,70 € errechnet. Weiterhin wurde um Überweisung innerhalb von vier Wochen gebeten. Laut anliegender Ausgabenübersicht hätten die Gesamtkosten 13.170,79 € betragen. Diese seien hälftig auf die Gemeinde und hälftig auf die Anlieger aufgeteilt worden, sodass auf die Gemeinde und die Anlieger jeweils 6.585,40 € entfielen. Der Anteil der Anlieger wiederum sei auf die Beklagte und deren gegenüberliegenden Nachbarn (Fl.Nr. 7* …*) aufzuteilen, sodass 3.292,70 € auf die Beklagte entfielen.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 17.2.2020 machte die Beklagte geltend, sie sei trotz besseren Wissens durch den ersten Bürgermeister der Klägerin im Zusammenhang mit der Asphaltierung des 3* …wegs insofern falsch unterrichtet worden, als dass sie bei dieser Baumaßnahme anteilig zu den Kosten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen herangezogen werden müsse. Aufgrund dessen habe sich die Beklagte im Zusammenhang mit dem Schreiben der Klägerin vom 3.6.2019 gemäß dem Verlangen der Klägerin dazu verpflichtet gesehen, eine schriftliche Zusage abzugeben, dass sie den entsprechenden Kostenanteil in Höhe von 3.130,70 € übernehmen würde. Weiterhin heißt es, die Beklagte hätte die ihr „aufgedrängte“ Verpflichtung nicht abgegeben, wenn sie gewusst hätte, dass durch die geänderte und auch dem ersten Bürgermeister der Klägerin bekannte Gesetzeslage eine Inanspruchnahme der Anlieger am 3* …weg zur Kostenbeteiligung nicht möglich gewesen wäre. Aus diesen Gründen sei die Beklagte nicht bereit, die übermittelte Rechnung, gestützt auf die Vereinbarung zur Kostenübernahme, in Höhe von 3.292,70 € zu erfüllen. Man gehe davon aus, dass die Klägerin auf die Beitreibung dieses in Rechnung gestellten Anteils verzichte und gegenüber der Beklagten erkläre, dass die gestellte Rechnung unter dem Datum vom 3.2.2020 hinfällig sei. Andernfalls sei der Vertreter der Beklagten bevollmächtigt, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten, damit festgestellt werde, dass eine Inanspruchnahme der Beklagten als rechtswidrig zu bewerten sei.
Am 1.3.2022 ging bei dem Amtsgericht Coburg ein Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte ein.
Am 8.6.2022 erließ das Amtsgericht Coburg einen Mahnbescheid, der der Beklagten laut Zustellungsurkunde am 11.6.2022 zugegangen ist. Laut Mahnbescheid macht die Klägerin einen Anspruch geltend, der zunächst besteht aus einer Hauptforderung von 3.292,70 € aus der Kostenübernahmevereinbarung vom 5.6.2019 sowie aus den Schreiben über die genaue Kostenaufteilung vom 3.2.2020, 5.6.2019 und 14.6.2019. Weiterhin werden Verfahrenskosten bestehend aus Gerichtskosten und Auslagen des Klägers i.H.v. 88,05 € sowie Nebenforderungen in Form von Mahnkosten i.H.v. 15,00 € und Zinsen i.H.v. 307,12 € geltend gemacht. Hieraus ergebe sich eine Gesamtsumme von 3.702,87 €. Hinzu kämen weitere laufende Zinsen zur Hauptforderung von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab dem 9.6.2022.
Am 17.6.2022 ging ein Widerspruch der Beklagten gegen den Mahnbescheid beim Amtsgericht Coburg ein.
Am 11.8.2022 wurde das Verfahren an das Amtsgericht Regensburg abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2022 führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zur Begründung des Anspruchs im Wesentlichen aus, dass der gesetzliche Vorgang, der allgemein bekannt und als „Abschaffung der Ausbaubeiträge“ bezeichnet werde, nichts mit der gegenständlichen Forderung zu tun hätte. Auch würde die Beklagtenseite stets nur auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) abheben. Ein Ausbaubeitrag sei nie in Rede gestanden. Voraussetzung für die Erhebung des Ausbaubeitrags sei es nach der damaligen Rechtslage gewesen, dass eine erstmals endgültig hergestellte Erschließungsanlage erneuert oder verbessert werde. Bei der Verkehrsfläche vor dem Anwesen der Beklagten handele es sich nicht um eine irgendwie im Sinne der erschließungsbeitragsrechtlichen Voraussetzungen jemals hergestellte Fläche. Vielmehr sei eine geschotterte Straße gegeben. Die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung, welche erfüllt sein müssten, um von einer Erschließungsanlage auszugehen (und damit überhaupt begrifflich von der Möglichkeit, jemals Straßenausbaubeiträge erheben zu können), seien anhand der Erschließungssatzung zu beurteilen, welche im Falle der Klägerin eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise sowie eine Straßenentwässerung und -beleuchtung voraussetze (§ 8 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Klägerin vom 20.11.1998). Eine Erschließungsanlage habe damit nicht vorgelegen und liege auch jetzt nicht vor. Im Falle der erstmaligen Herstellung einer solchen würden auf die Beklagte ein Vielfaches an Kosten zukommen, da dann nicht lediglich eine Staubfreimachung, sondern eine Herstellung entsprechend den Merkmalen nach der Erschließungsbeitragssatzung zu erfolgen hätte. Von den damit zu erwartenden äußerst hohen Kosten hätte die Klägerin darüber hinaus nur den satzungsgemäßen Eigenanteil in Höhe von 10% zu übernehmen und müsse den Rest auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegen. Gerade weil weder die Herstellung einer Erschließungsmaßnahme gewollt gewesen sei noch eine Straßenausbaumaßnahme vorgelegen habe, sei die gegenständliche Vereinbarung angeboten und von der Klägerin angenommen worden. Diese Vereinbarung betreffe einen Vorgang, der nicht dem Typenzwang des Abgabenrechts zu unterwerfen sei. Nachdem die Beklagte die Früchte der Staubfreimachung in Anspruch nehmen könne, wolle sie plötzlich mit einer rechtlich verfehlten Begründung die Zahlung verweigern. Hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs seien keine Einwendungen geltend gemacht worden. Betreffend die Zinsforderung sei festzustellen, dass die Beklagte mehrfach erfolglos gemahnt worden sei. Darauf komme es jedoch für die Feststellung des Verzugseintritts im Hinblick auf die in der Vereinbarung getroffene Fälligkeitsbestimmung nicht an. Die Parteien hätten vereinbart, dass die Zahlung des von der Beklagten anteilig zu entrichtenden Betrags binnen vier Wochen nach Rechnungsstellung durch die Klägerin erfolgen solle. Die Rechnung sei am 3.2.2020 gestellt worden, sodass die Beklagte mit Ablauf des 3.3.2020, mithin ab dem 4.3.2020 in Verzug geraten sei. Es werde der gesetzliche Zinssatz geltend gemacht. Ob die Beklagte Alleineigentümerin oder Miteigentümerin des Anwesens sei spiele angesichts der schuldrechtlichen Qualität der Vereinbarung in rechtlicher Hinsicht keine Rolle. Die Zahlungspflicht knüpfe an diese schuldrechtliche Vereinbarung und nicht an das Eigentum im dinglichen Sinne an. Interessant sei, dass die Beklagte erst jetzt darauf hinweise, nur zur Hälfte Eigentümerin zu sein. Unter dem 19.2.2000 habe sie alleine beantragt, die „Zufahrt zu meinem Grundstück […] mit meinen eigenen Mitteln auszubauen.“ Trotz einer positiven Verbescheidung durch den Gemeinderat am 6.4.2000 habe die Beklagte von einer Realisierung in der Folge allerdings abgesehen. Die gegenständliche Maßnahme sei wiederum auf Initiative aus dem Jahr 2019 eines (anderen) Anliegers, nämlich des Nachbarn der Beklagten, erfolgt. Nach Ortseinsicht des Straßen- und Umweltausschusses habe dieser am 4.6.2019 unter der Voraussetzung einer 50%-igen Beteiligung der Anlieger die Durchführung der Maßnahme in erster Linie deshalb befürwortet, weil die „Verlängerung der Asphaltierung 3* …weg jetzt kostengünstig umzusetzen wäre“. Im Hinblick darauf, dass sich die Anlieger (eben gerade auch die Beklagte) mit der 50%-igen Kostenbeteiligung einverstanden erklärt hätten, habe der Gemeinderat in der Sitzung am 4.7.2019 das entsprechende Vorgehen bestätigt. Der sogenannte „10* … 3* …“weg sei damals, als er 1963 gewidmet worden sei, beginnend ab der Einmündung zur Orts straße Nr. 14 im 10* … (= 6* …straße) bis zur Einmündung in den kreuzenden öffentlichen Feld- und Waldweg auf der Fl.Nr. 11* … (Teilfläche) der Gemarkung 2* … verlaufen und sei durchgehend nicht ausgebaut gewesen. Die auf Basis der Bekanntmachung erfolgende Eintragungsverfügung vom 13.6.1979 sei auf einen Ausbau des nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegs auf der Fl.Nr. 5* … (Teilfläche) im Abschnitt von der Einmündung ab der 6* …straße bis zum nordöstlichen Eckgrenzpunkt der Fl.Nr. 9* … gefolgt. Nur insoweit sei die Aufstufung erfolgt, der restliche Weg sei entsprechend der ursprünglichen Widmung ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg geblieben. Die Fl.Nrn. 1* … und 7* … (mithin auch das Grundstück der Beklagten) hätten zum Beginn der Staubfreimachung daher am nicht ausgebauten Feld- und Waldweg angelegen. Nach Auffassung der Klägerin hätten die Ausbaumerkmale der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege vom 19.11.1968 zum Zeitpunkt der Staubfreimachung nicht vorgelegen.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.292,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 4.3.2020, ferner Mahnauslagen in Höhe von 33,05 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Klageanspruch, gestützt auf die Vereinbarung zur Kostenübernahme, rechtlich nicht durchsetzbar sei. Zum einen sei erkennbar, dass der erste Bürgermeister der Klägerin im Schreiben vom 3.6.2019 und zugleich in der erst am 5.6.2019 übergebenen vorgefertigten schriftlichen Vereinbarung zur Kostenübernahme einen nicht annehmbaren persönlichen Druck für die Beklagte ausgeübt habe, der im Widerspruch zu demokratischen Grundsätzen stehe. Insofern sei folglich die Vereinbarung u.a. wegen § 242 BGB unwirksam. Ferner sei erkennbar, dass die Beklagte für die Unterzeichnung der Vereinbarung zur Kostenübernahme nicht zur Unterschriftsleistung zuständig sei. Sowohl das am 5.6.2019 übergebene Schreiben vom 3.6.2019 als auch das zeitgleich übergebene Schreiben vom 5.6.2019 sei allein an die Beklagte adressiert und ausgehändigt worden. Der Klägerin sei auch bekannt, dass die Beklagte nicht Alleineigentümerin des betroffenen Anwesens sei. Folglich seien beide Schreiben an die Grundstückseigentümer, die Beklagte und ihren Sohn, zuzustellen gewesen. Nach Rücksprache mit dem Sohn der Beklagten habe dieser erklärt, er hätte einer Vereinbarung zur Kostenübernahme nicht zugestimmt. Auch habe er die Beklagte nicht bevollmächtigt, für ihn zuzustimmen. Mangels Zustimmung des Miteigentümers sei die Kostenübernahme wegen formellen Fehlers rechtsunwirksam. Es sei nicht vorstellbar, dass für die gegenständliche Kostenübernahmevereinbarung der notwendige Gemeinderatsbeschluss vorliege. Falls doch, müsse dieser vom Verwaltungsgericht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Bei der Vereinbarung der Kostenübernahme hätte hinsichtlich dem 3* …weg 5, ebenso wie es bei dem 3* …weg 6 geschehen sei, auf die beiden hälftigen Miteigentümer (bei letzterem das Ehepaar 13* …*) zu 25% abgestellt werden müssen. Die Miteigentümer des Grundstücks 3* …weg 6 seien auch beide einverstanden mit der Kostenbeteiligung gewesen, anders als die Miteigentümer des Grundstücks der Beklagten. Die Klägerin verkenne, dass es für den Rechtsstreit u.a. darauf ankäme, wer zum Zeitpunkt des Anschreibens seitens der Gemeinde vom 3.6.2019 und der Vereinbarung zur Kostenübernahme vom 5.6.2019 beim Anwesen 3* …weg 5 Anlieger laut dem Grundbuch von 2* … gewesen sei. Der erste Bürgermeister der Klägerin habe zum Zeitpunkt 3.6.2019 und 5.6.2019 ohne Vollmacht gehandelt. Diese Handlung sei erst am 4.7.2019 durch den Gemeinderat nachträglich genehmigt worden. Diese nachträgliche Genehmigung sei jedoch rechtsfehlerhaft, da der erste Bürgermeister den Anlieger des Grundstücks 3* …weg 5, Herrn 4* …, nicht bezeichnet habe und auch keine Unterschrift von diesem auf der Vereinbarung vorgelegen habe. Die Klägerin nehme Bezug auf eine Eintragungsverfügung vor fast 60 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt sei der 10* … 3* …weg tatsächlich ein öffentlicher Feld- und Waldweg gewesen. Bei Erweiterung des Bebauungsplans sei dann 1979 der öffentliche Feld- und Waldweg als Orts straße 3* …weg gewidmet und entsprechend ausgebaut worden bis zur Bebauung des Grundstücks zur Fl.Nr. 9* … Dies sei vor 40 Jahren gewesen. Nachdem der Bebauungsplan auf die Fl.Nr. 1* … erweitert worden sei und die erfolgte Bebauung durch die Beklagte Anfang 2000 gewesen sei, habe die Klägerin den Ausbau des 3* …wegs damals vorzunehmen gehabt. Es sei damals vereinbart worden, dass die Beklagte auf eigene Kosten den 3* …weg bis zu ihrem nordöstlichen Eckgrenzpunkt der Fl.Nr. 1* … entsprechend ausbaue, wobei eine Schotterung/Kiesfahrbahn gestattet worden sei. Bedingt durch diesen Ausbau sei die Klägerin verpflichtet gewesen, den weiteren Ausbau gem. Art. 7 BayStrWG als 3* …weg in eine Orts straße (Art. 46 Abs. 2 BayStrWG) zu widmen. Laut Art. 46 Abs. 2 BayStrWG seien Ortsstraßen Straßen die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Bebauungsplans im Sinne des Baugesetzbuches dienten. Indem die Klägerin dies rechtswidrig unterlassen habe, könne die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass der bis Ende des Grundstücks Fl.Nr. 1* … im öffentlichen Verkehr befahrene 3* …weg nur die Eigenschaft eines öffentlichen Feld- und Waldwegs innegehabt habe. Die Klägerin habe die Beklagte nicht davon informiert, dass wegen der geänderten Gesetzeslage ab 1.1.2019 in diesen Fällen die Grundstücksanlieger nicht mehr zur Kostentragungspflicht herangezogen werden könnten.
Am 13.12.2022 fand eine Güteverhandlung zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht Regensburg statt. Es wird auf den Inhalt des Protokolls dieser Verhandlung verwiesen.
Mit Beschluss vom 16.3.2023 hat das Amtsgericht Regensburg den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte sowie auf das das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die Gerichtsakte des Amtsgerichts Regensburg (Az.: 5 C 1243/22) wurde beigezogen.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da die Klägerin eine Geldzahlung aus vertraglicher Verpflichtung von der Beklagten verlangt. Mit der allgemeinen Leistungsklage kann die Klägerin von der Beklagten ein Tun, Dulden oder Unterlassen verlangen, das keinen Verwaltungsakt darstellt. Mithin kann die allgemeine Leistungsklage auch gegen eine Privatperson gerichtet werden, wenn der Gegenstand der begehrten Leistung nicht durch einen Verwaltungsakt geltend gemacht wird, sondern aufgrund eines öffentlichrechtlichen Vertrags (vgl. Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 47. EL Februar 2025, VwGO § 42 Abs. 1, Rn. 151, 171, beckonline).
Die Klägerin ist analog § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Klage befugt. Es ist jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Klägerin der aus dem Vertrag vom 5.6.2019 geltend gemachte Anspruch zusteht.
Auch fehlt es der Klägerin nicht an ihrem Rechtsschutzbedürfnis, weil sie den geltend gemachten Anspruch auch mittels eines Verwaltungsaktes geltend machen könnte (vgl. Schoch/Schneider/Pietzcker/Marsch, 47. EL Februar 2025, VwGO § 42 Abs. 1, Rn. 171, beckonline). Denn die Klägerin stützt ihren Anspruch einzig auf den Vertrag vom 5.6.2019. Weder stützt sie ihr Begehren auf eine öffentlichrechtliche gesetzliche Anspruchs- oder Rechtsgrundlage noch ist eine solche ersichtlich.
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 3.292,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 4.3.2020, ferner auf Zahlung von Mahnauslagen in Höhe von 33,05 €, gegen die Beklagte zu.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung i.H.v. 3.292,70 € aus dem Vertrag vom 5.6.2019 gegen die Beklagte zu.
1. Der Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung ist durch Abschluss des Vertrags vom 5.6.2019 zwischen den Beteiligten entstanden.
a) Die Beteiligten haben am 5.6.2019 eine „Vereinbarung zur Kostenübernahme“ für die nach Durchführung der Asphaltierungsmaßnahmen genau zu bestimmenden Kosten hierfür abgeschlossen.
Der erste Bürgermeister der Klägerin handelte beim Vertragsschluss als deren gesetzlicher Vertreter mit entsprechender Vertretungsmacht, § 164 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. 38 Gemeindeordnung (GO). Er handelte dabei im Rahmen seiner Befugnisse i.S.d. Art. 37 GO. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Vertragsabschluss um eine laufende Angelegenheit i.S.d. Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO handelte, folgte die Zuständigkeit des ersten Bürgermeisters – und damit auch seine Vertretungsmacht – aus der Geschäftsordnung der Klägerin, die gemäß Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO dem ersten Bürgermeister die Verantwortung für Geschäfte bis 10.000,00 € zuweist. Gegenstand des Vertrags vom 5.6.2019 war einzig die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der für die Asphaltierung entstehenden Kosten nach Rechnungsstellung durch das ausführende Unternehmen. Aufgrund einer Berechnung vor Rechnungsstellung wurden hierfür vorläufig 3.130,70 € angesetzt. Nach Rechnungsstellung wurde der Kostenbetrag auf 3.292,70 € erhöht. Mithin ist eine Verpflichtung der Beklagten (oder auch der Klägerin) auf eine Summe über 10.000,00 € nicht Vertragsgegenstand. Auch kann nicht auf die Gesamtkosten der Maßnahme, die im Schreiben vom 3.6.2019 auf 12.522,77 € geschätzt wurden und laut Schlussrechnung 13.170,79 € betrugen, abgestellt werden. Die Durchführung der Maßnahme und die Beauftragung des Drittunternehmens hierfür waren nicht Gegenstand des abgeschlossenen Vertrags. Vielmehr war dies einzig Gegenstand des Vertrags zwischen der Klägerin und dem ausführenden Drittunternehmen. Mithin bezog sich der gegenständliche Vertrag auf einen Gegenstand von unter 10.000,00 €.
Darüber hinaus wurde in der Sitzung des Straßen- und Umweltausschusses der Klägerin am 4.6.2019 – also einen Tag vor Vertragsschluss – der Beschluss gefasst, dass die Asphaltierungsmaßnahme und die Kostenbeteiligung der Anlieger mit 50% befürwortet werde. Insoweit wäre auch an eine Bevollmächtigung des ersten Bürgermeisters zum gegenständlichen Vertragsschluss zu denken. Denn sofern der erste Bürgermeister nicht originär nach Art. 37 GO für den Vertragsschluss zuständig gewesen wäre, läge die Zuständigkeit hierfür nach Art. 29 GO beim Gemeinderat der Klägerin, die wiederum die Zuständigkeit auf einen beschließenden Ausschuss gem. Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GO übertragen kann. Der erste Bürgermeister wäre dann gem. Art. 36 Satz 1 GO zum Vollzug des Beschlusses des Umweltausschusses vom 4.6.2019 verpflichtet gewesen.
Selbst wenn man annähme, dass der erste Bürgermeister nicht im Rahmen des Vertragsschlusses mit Vertretungsmacht handelte, also als falsus procurator auftrat, so wäre die schwebende Unwirksamkeit des gegenständlichen Vertrages gem. § 177 Abs. 1 BGB nachträglich durch die Genehmigung des Gemeinderats der Klägerin mit Beschluss vom 4.7.2019 geheilt worden (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2011 – 8 ZB 11.549 – BeckRS 2011, 56929 Rn. 30 f., beckonline).
Die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2 GO für eine wirksame Verpflichtungserklärung sind bereits nicht einschlägig, da es sich, wie dargelegt, um keine Verpflichtungserklärung der Klägerin handelt. Doch selbst wenn man von einer Verpflichtungserklärung der Klägerin ausginge, wären die Voraussetzungen nach Art. 38 Abs. 2 GO erfüllt. Der Vertrag wurde in Schriftform geschlossen (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 GO) und der erste Bürgermeister hat unter Angabe seiner Amtsbezeichnung unterzeichnet (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 2 GO).
Es liegt auch kein Fall fehlender Vertretungsmacht beim Vertragsschluss aufseiten der Beklagten vor. Diese hat den Vertrag im eigenen Namen geschlossen und unterzeichnet. Dass sie als Vertreterin für ihren Sohn als Miteigentümer des gemeinsamen Grundstücks oder für die Bruchteilsgemeinschaft im Ganzen (vgl. §§ 741, 1008 BGB) gehandelt hätte, ergibt sich weder aus dem Vertrag – in dem lediglich die Beklagte namentlich erwähnt ist – noch aus den Vertragsumständen, wie sie sich aus dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 3.6.2019 und den Schilderungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ergeben.
b) Bei dem mithin zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag vom 5.6.2019 handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vertrag i.S.d. Art. 54 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
Ob ein Vertrag öffentlichrechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Gegenstand der Vereinbarung und den mit ihr angestrebten Rechtsfolgen, welche nach objektiven Kriterien dem öffentlichen Recht zuzurechnen sein müssen. Entscheidend ist also, ob die Rechtsverhältnisse, auf deren Begründung, Änderung oder Aufhebung der Vertrag gerichtet ist, dem öffentlichen Recht zuzuordnen sind (vgl. BeckOK VwVfG/Kämmerer, 69. Ed. 1.10.2025, VwVfG § 54 Rn. 41, beckonline).
Zwar kann vorliegend nicht direkt auf etwaig öffentlichrechtliche Hauptleistungspflichten des Vertrags abgestellt werden. Denn die Ausführung bzw. Beauftragung der Straßenbaumaßnahmen am 3* …weg sind nicht unmittelbare Leistungspflicht des Vertrags. Die Klägerin hat sich in dem gegenständlichen Vertrag gerade nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet. Ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des Vertrags war einziger Vertragsbestandteil, dass die Beklagte sich zur Zahlung der für die Asphaltierung anfallenden Kosten verpflichtet. Eine rechtsverbindliche und mithin einklagbare Verpflichtung der Klägerin dazu, die avisierten Straßenbaumaßnahmen auch durchführen zu müssen, ist nicht ersichtlich. Jedoch kann die Straßenbaumaßnahme als Geschäftsgrundlage für den Vertrag gesehen werden (vgl. § 313 Abs. 1 BGB; vgl. auch BVerwG, U.v. 16.5.2000 – 4 C 4/99 – BVerwGE 111, 162- 175, Rn. 16). Dass die Beklagte nur dann für einen Teil der Kosten der Straßenbaumaßnahme aufzukommen hat, wenn diese Maßnahme auch tatsächlich umgesetzt wurde, ist bereits denklogisch zwingend, ergibt sich aber auch aus § 1 des Vertrags, wonach sich die Beklagte zur Erstattung der für die Maßnahme entstehenden Kosten „nach Herstellung der Maßnahme“ verpflichtet. Grundlage des Vertrags ist mithin die sogenannte Staubfreimachung eines Abschnitts des 3* …wegs. Der 3* …weg ist in dem gegenständlichen Abschnitt als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet. Damit sind entsprechende Straßenbaumaßnahmen der Gemeinde an dem Wegabschnitt auch öffentlichrechtlich zu klassifizieren.
Dabei ist es unschädlich, dass die Klägerin selbst nicht Straßenbaulastträgerin des gegenständlichen Weges war, vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG).
Bei dem gegenständlichen Abschnitt des 3* …wegs handelte es sich jedenfalls im Zeitpunkt der gegenständlichen Baumaßnahmen um einen nicht ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweg i.S.d. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Aus der zugrundeliegenden Eintragungsverfügung vom 31.7.1963 geht hervor, dass die Straßenbaulastträger die Eigentümer anliegender Grundstücke sind. Die Straßenbaulast lag also nicht, wie im Falle eines ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldweges (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG), bei der Klägerin als Gemeinde. Sowohl nach der entsprechenden Eintragung im Bestandsverzeichnis als auch der tatsächlichen Frage des Ausbaus des Wegeabschnitts lag kein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg vor. Denn jedenfalls erfüllte der gegenständliche Abschnitt des 3* …wegs vor Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen nicht die Voraussetzungen, um als ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg qualifiziert werden zu können. Nach der Verordnung über die Merkmale für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege, die aufgrund Art. 54 Abs. 6 BayStrWG am 19.11.1968 vom Bayerischen Staatsministerium des Innern erlassen wurde, ist ein öffentlicher Feld- und Waldweg unter anderem nur dann ausgebaut i.S.d. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG, wenn er eine Tragschicht aufweist, die eine Achslast von mindestens 3,0 t verteilen kann. Aus den glaubhaften Schilderungen der Klägerseite, die sich insoweit mit dem Eindruck von den dem Gericht vorliegenden Luftbildaufnahmen decken, folgt, dass mit der gegenständlichen Straßenbaumaßnahme im Jahr 2019 erstmals überhaupt eine Tragschicht aufgebracht wurde. Zuvor handelte es sich bei dem 3* …weg im gegenständlichen Abschnitt lediglich um einen Schotterweg. Mithin war der 3* …weg jedenfalls im Zeitpunkt der gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen ein nicht ausgebauter öffentlicher Feld- und Wald, für den nach Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG die Straßenbaulast nicht bei der Klägerin als Gemeinde, sondern bei den Beteiligten lag.
Doch unabhängig von der (öffentlichrechtlichen) Pflicht der (privaten) Straßenbaulastträger zur Unterhaltung des Weges (vgl. Art. 9 Abs. 1 BayStrWG), handelte die Gemeinde bei den gegenständlichen Maßnahmen an dem Wegeabschnitt jedenfalls öffentlichrechtlich. Dies ergibt sich aus Art. 57 Abs. 1 Satz 1 GO, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV), wonach unter anderem in den eigenen Wirkungskreis der Gemeinden der örtliche Verkehr nebst Straßen- und Wegebau fällt.
c) Die genaue Bestimmung der Vertragsart kann offenbleiben. Der gegenständliche Vertrag lässt sich nicht ohne Weiteres unter einen der in den Art. 54 Satz 2, 55, 56 BayVwVfG genannten Vertragstypen fassen. Die Nennung dieser Vertragstypen im Gesetz ist jedoch nicht abschließend (Schoch/Schneider/Rozek, 6. EL November 2024, VwVfG § 54 Rn. 73, beckonline). Auch besteht sonst kein Typenzwang, der die Behörden dazu verpflichten würde, lediglich explizit im Gesetz vorgesehene Vertragstypen zu verwenden (Schoch/Schneider/Rozek, a.a.O.). Wie aus Art. 54 Satz 1 BayVwVfG folgt, ist es vielmehr umgekehrt so, dass die Behörden in der Ausgestaltung ihrer Verträge frei sind, sofern Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Hinsichtlich solcher möglicherweise entgegenstehenden Rechtsvorschriften wird unterschieden zwischen sogenannten Vertragsformverboten und Vertragsinhaltsverboten.
(1) Eine Rechtsvorschrift, die dem gegenständlichen Vertrag im Sinne eines Vertragsformverbots (vgl. Art. 54 Satz 1 letzter Halbs. BayVwVfG) entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
Ein Vertragsformverbot ist eine Rechtsvorschrift, die den Einsatz des öffentlichrechtlichen Vertrags in einem bestimmten Gebiet – ohne Rücksicht auf dessen Inhalt – als Handlungsform kategorisch ausschließt (vgl. Schoch/Schneider/Rozek, 6. EL November 2024, VwVfG § 54 Rn. 65, beckonline).
Im Zusammenhang von gemeindlichen Baumaßnahmen im Allgemeinen und Straßenbaumaßnahmen im Speziellen gibt es verschiedene ausdrücklich im Gesetz geregelte Vertragstypen.
So können etwa städtebauliche Verträge gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) geschlossen werden über die Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten, worunter ausdrücklich auch Erschließungsmaßnahmen fallen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, vgl. auch § 124 BauGB), sowie über die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbs. 1 BauGB). § 11 Abs. 4 BauGB stellt jedoch klar, dass die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge unberührt bleibt.
Hieraus folgt, dass Verträge von Gemeinden über Straßenbaumaßnahmen nicht von vornherein gesetzlich ausgeschlossen sind. Ein Vertragsformverbot liegt mithin nicht vor.
(2) Auch ist kein Vertragsinhaltsverbot ersichtlich, das den konkreten Inhalt des gegenständlichen Vertrags verbieten würde.
Infrage kämen hierbei zunächst die in den Art. 54 ff. GO geregelten Vorgaben und Verbote hinsichtlich des Inhalts öffentlichrechtlicher Verträge.
(aa) Da kein Subordinationsvertrag i.S.d. Art. 54 Satz 2 BayVwVfG vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin auch statt des Vertragsschlusses einen (rechtmäßigen) Verwaltungsakt hätte erlassen können.
Die Regeln zum Subordinationsvertrag i.S.d. Art. 54 Satz 2 BayVwVfG gelten für alle Verträge eines Privaten mit einem Träger der öffentlichen Verwaltung auf einem Gebiet, auf dem ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, wobei es nicht darauf ankommt, ob der konkrete Gegenstand des Vertrages „sonst“ durch Verwaltungsakt hätte geregelt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2000 – 4 C 4/99 –, BVerwGE 111, 162 -175, Rn. 18- 19; BayVGH, U.v. 11.4.1990 – 1 B 85 A.1480 – juris Rn. 65). Bei dem gegenständlichen Sachverhalt liegt gerade kein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten vor. Die Straßenbaulast oblag, wie ausgeführt, den Beteiligten i.S.d. Art. 54 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, damit also u.a. der Beklagten, aber gerade nicht der Klägerin. Letztere war auch in diesem Kontext der Maßnahmen zur Staubfreimachung nicht zu hoheitlichen Maßnahmen gegenüber der Beklagten befugt. Die Klägerin hat solche Befugnisse auch nie behauptet, sondern stets betont, dass es gerade auf die Zustimmung der Beklagten ankommt, ohne die das Vorhaben nicht möglich wäre. Dass die Klägerin dennoch gem. Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG Straßenbaubehörde für den gegenständlichen Weg ist, ändert hieran nichts. Denn der Straßenbaubehörde obliegen zwar auch hinsichtlich der Straßenbaulast nach Art. 10 BayStrWG Aufgaben und Befugnisse. Jedoch ist u.a. hinsichtlich der die Straßenbaulast betreffenden tatsächlichen Handlungen – wie der gegenständlichen Staubfreimachung – der Straßenbaulastträger selbst zuständig (vgl. VG München, U.v. 23.6.2017 – M 2 K 16.5416 – juris Rn. 19 m.w.N.).
(bb) Die Voraussetzungen des Austauschvertrags nach Art. 56 BayVwVfG sind grundsätzlich nicht zu beachten, da sich die Klägerin in dem gegenständlichen Vertrag gerade nicht zu einer Gegenleistung verpflichtet hat. Ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des Vertrags war einziger Vertragsbestandteil, dass die Beklagte sich zur Zahlung der für die Asphaltierung anfallenden Kosten verpflichtet. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Asphaltierung selbst – oder zu sonstigen Leistungen – ist gerade nicht Gegenstand des Vertrags.
Sieht man in dem vorliegenden Vertrag dagegen einen sogenannten unvollständigen oder „hinkenden“ Austauschvertrag, bei dem die Leistung der Behörde Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung des Bürgers ist, so wird vertreten, dass Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2000 – 4 C 4/99 – BVerwGE 111, 162 -175, Rn. 24). Dann müsste die „Gegenleistung“, die die Beklagte erbringen musste, im Vertrag für einen bestimmten Zweck vereinbart worden sein und der Behörde der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen, Art. 56 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Da die Vereinbarung vom 5.6.2019 ausdrücklich den Zweck der Leistung der Beklagten – nämlich die Kostentragung für die Asphaltierungsmaßnahmen – bestimmt und die Finanzierung dessen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient (siehe oben), sind die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 1 BayStrWG gewahrt. Weiterhin muss die „Gegenleistung“ im Rahmen eines (unvollständigen) Austauschvertrags den gesamten Umständen nach angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit der vertraglichen „Leistung“ der Behörde stehen, Art. 56 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG. Im vorliegenden Fall muss also die Kostentragungspflicht der Beklagten angemessen sein und im sachlichen Zusammenhang mit den grundlegenden Asphaltierungsmaßnahmen stehen. Beide Voraussetzungen sind erfüllt. Der Zusammenhang ist evident gegeben, da die zu tragenden Kosten sich gerade aus den zugrundliegenden Straßenbaumaßnahmen ergeben. Auch ist die Kostentragungspflicht der Beklagten angemessen. Wie die Beklagte nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, war es ihre übliche Praxis, die Anlieger von zu erneuernden Wegen mit der Hälfte der hierfür anfallenden Kosten zu beteiligen. Dies scheint gerade im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu der gegenständlichen Maßnahme nicht verpflichtet war (dazu sogleich) und die Beklagte von der Erneuerung des Erschließungsweges zu ihrem Grundstück profitiert, angemessen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, an der konkreten Höhe der vom ausführenden Unternehmen in Rechnung gestellten Kosten zu zweifeln. Der Beklagtenvertreter hat diese auch in der mündlichen Verhandlung unstrittig gestellt. Mithin sind die Voraussetzungen des Art. 56 Abs. 1 BayVwVfG auch dann gewahrt, wenn sie entsprechend auf den vorliegenden Fall angewandt werden.
(cc) Die Schriftform nach Art. 57 BayVwVfG wurde gewahrt. Der gegenständliche Vertrag wurde schriftlich geschlossen und enthält die eigenhändigen Unterschriften der Beklagten sowie des ersten Bürgermeisters der Klägerin als deren Vertreter (vgl. § 126 Abs. 1, 2 BGB).
(dd) Auch steht der Wirksamkeit des Vertrags nicht entgegen, dass dieser von der Zustimmung von Dritten abhängig wäre, Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG.
Nach Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG wird ein öffentlichrechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Ein Eingriff in eine subjektivöffentliche Rechtsposition eines Dritten setzt voraus, dass dessen Rechtsposition unmittelbar durch den Vertrag oder dessen Umsetzung zum Nachteil des Dritten verändert, d. h. verschlechtert, vermindert oder beeinträchtigt wird, also dessen status quo in einen status quo minus überführt wird. Als Vergleichsparameter dienen die rechtlichen Gegebenheiten vor und nach dem Vertragsschluss (vgl. Schoch/Schneider/Rozek, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 58 Rn. 25, beckonline).
Der gegenständliche Vertrag greift nicht in Rechte von Dritten ein. Wie festgestellt enthält der Vertrag ausschließlich eine Rechtsfolge, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Geld. Eine Verpflichtung sonstiger Personen – insbesondere des Sohnes der Beklagten als Miteigentümer – sieht der Vertrag nicht vor. Eine Gesamtschuldnerschaft oder sonstige Verpflichtung des Miteigentümers für die gegenständliche Verbindlichkeit ergibt sich nicht aus dem Vertrag.
Auch ein unmittelbarer Eingriff in die Rechte der übrigen Straßenbaulastträger ist nicht ersichtlich.
Es ist bereits strittig, ob Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG nur auf Verfügungsverträge anzuwenden ist oder auch für Verpflichtungsverträge gilt. Folgt man der Ansicht, dass nur durch einen Verfügungsvertrag ein unmittelbarer Eingriff in Rechte Dritter möglich ist (so etwa Stelkens/Bonk/Sachs/Siegel, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 58 Rn. 15, beckonline), so wäre hier ein unmittelbarer Eingriff von vornherein ausgeschlossen, da in der Vereinbarung vom 5.6.2019 keinerlei Verfügungsgeschäft, sondern ausschließlich eine Verpflichtungserklärung liegt. Doch selbst, wenn man annimmt, dass Art. 58 Abs. 1 BayVwVfG Verträge zulasten Dritter im Ganzen erfassen soll und mithin auch bei reinen Verpflichtungsverträgen – wie dem vorliegenden – eine Zustimmung unmittelbar Betroffener Dritter nötig ist (so etwa Schoch/Schneider/Rozek, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 58 Rn. 27, beckonline), so fehlt es hier dennoch jedenfalls an der Unmittelbarkeit des Eingriffs. Denn notwendig wäre dann jedenfalls, dass die Beeinträchtigung zwangsläufige Folge des Verpflichtungsvertrages ist, die Erfüllung des Vertrages durch die Vertragspartner mithin sicher zu einer Rechtsverletzung des Dritten führt (Schoch/Schneider/Rozek a.a.O.). Aus der reinen Verpflichtungserklärung der Beklagten zur Kostenübernahme für die Asphaltierungsmaßnahmen folgt hingegen nicht zwangsläufig, dass die gegenständlichen Arbeiten auch durchgeführt werden. Wie ausgeführt ergibt sich aus dem Vertrag keine Verpflichtung der Klägerin und auch kein Anspruch der Beklagten auf die Straßenbaumaßnahmen. Vielmehr ist bereits dargelegt, dass es sich bei diesen Maßnahmen um die Geschäftsgrundlage des Vertrages handelt, bei ihrem Unterbleiben der Vertrag also angepasst oder rückabgewickelt werden müsste (vgl. § 313 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB). Dies zeigt sich auch darin, dass die Vereinbarung vom 5.6.2019 keinerlei Ausführungen zu den Details der avisierten Straßenbaumaßnahmen enthält. Es ist lediglich die Rede von einer „Staubfreimachung des nordwestlichen Endes des 3* …wegs“. Weder wird ausgeführt, wo genau die Grenzen der geplanten Maßnahmen verlaufen noch wurde festgehalten, wann bzw. bis wann sie erfolgen müssen. Insbesondere aber fehlt jedwede Präzisierung der Maßnahmen selbst. Was genau getan werden soll und welches Ergebnis angestrebt ist, ist schlicht nicht Gegenstand der Vereinbarung. Damit bleibt auch unklar, ob und wie sich entsprechende Maßnahmen auf die Straßenbaulastpflicht Dritter auswirken. Dies bleibt vielmehr dem Vertrag zwischen der Klägerin und dem ausführenden Unternehmen vorbehalten. Eine mögliche Beeinträchtigung oder Veränderung der Straßenbaulastpflicht folgt also nicht zwingend aus dem Vertrag, sondern bleibt vielmehr eine abstrakte Möglichkeit.
Ein unmittelbarer Eingriff in Rechte Dritter durch den Vertrag, in dem sich die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet hat, ist mithin nicht ersichtlich.
(ee) Auch sonst findet sich keine gesetzliche Regelung, gegen die der Inhalt des gegenständlichen Vertrages verstieße.
Insbesondere lässt sich eine Unwirksamkeit des Vertrags nicht aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben ableiten.
Dabei kann es dahinstehen, ob insofern auf den unmittelbar auch im Verwaltungsrecht Anwendung findenden Grundsatz von Treu und Glauben abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2000 – 4 C 4/99 – BVerwGE 111, 162- 175, Rn. 31; BayVGH, U.v. 11.11.1998 – 6 B 95.2137 – juris Rn. 48), ob § 242 BGB analog heranzuziehen ist oder dieser über Art. 62 Satz 2 BayVwVfG entsprechend anzuwenden ist (vgl. Schoch/Schneider/Bauer, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 62 Rn. 73, beckonline).
Denkbar wäre hierbei insbesondere, dass sich eine Unwirksamkeit des Vertrages aus dem Umstand ableiten könnte, dass die Klägerin ohnehin gegenüber der Beklagten zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Straßenbaumaßnahmen verpflichtet gewesen ist. Entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 56 Abs. 2 BayVwVfG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG erschiene es unter Umständen treuwidrig, von der Beklagten die Kostenübernahme zu verlangen, wenn die Klägerin gegenüber der Beklagten ohnehin dazu verpflichtet wäre, die Straßenbaumaßnahmen auf ihre eigenen Kosten durchzuführen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Eine solche Pflicht der Klägerin ergab sich nicht aus einer baurechtlichen Erschließungslast der Klägerin (vgl. § 123 BauGB). Denn im baurechtlichen Sinne war der gegenständliche Wegeabschnitt bereits wegemäßig erschlossen (vgl. BayVGH, B.v. 24.9.2007 – 8 ZB 07.1025 – juris Rn. 5). Zwar war das Grundstück vor den gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen nur über einen Schotterweg mit dem übrigen Straßennetz verbunden. Da der Weg jedoch lediglich zwei Einfamilienhäuser in einem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) erschließt, genügte dies der vorhandenen Nutzung. Im Übrigen stellt § 123 Abs. 3 BauGB auch ausdrücklich fest, dass es keinen Anspruch auf die Erschließung gibt.
Auch ergab sich keine Pflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten zu den gegenständlichen Straßenbaumaßnahmen aus dem Straßen- und Wegerecht. Denn es besteht grundsätzlich kein Anspruch Dritter, auch nicht der Anlieger, auf Ausübung der Straßenbaulast gegenüber einer Gemeinde (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2002 – 8 B 96.3098 – juris Rn. 29; Zeitler/Schmid, 33. EL Januar 2025, BayStrWG Art. 47, beckonline). Gleiches gilt für die Pflicht aus Art. 47 Abs. 2 BayStrWG, wonach eine Gemeindestraße unverzüglich zu widmen ist, sobald sie ordnungsgemäß hergestellt wurde. Dabei handelt es sich um eine Pflicht, die einzig im öffentlichen Interesse besteht. Gleichsam besteht keine Pflicht gegenüber der Beklagten oder sonstigen Dritten, den gegenständlichen Wegabschnitt in einer solchen Weise herzustellen, dass er als endgültig hergestellt gilt (vgl. § 8 Abs. 1 Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages der Gemeinde 2* … – Erschließungsbeitragssatzung – EBS aus dem Jahr 1998).
Nach alledem steht fest, dass der Anspruch der Klägerin auf die begehrte Hauptforderung entstanden ist.
2. Der entstandene Anspruch auf Leistung der geforderten Hauptforderung aus dem Vertrag vom 5.6.2019 ist auch nicht untergegangen.
a) Der Anspruch ist nicht infolge Anfechtung mit Wirkung ex tunc (vgl. § 142 BGB) erloschen.
(1) Es ist bereits zweifelhaft, dass eine entsprechende Anfechtungserklärung (vgl. § 143 BGB) der Beklagten vorliegt. Die Beklagte ist spätestens seit dem 17.2.2020 im Rahmen der Streitigkeit um den Vertrag vom 5.6.2019 durchgehend von ihrem aktuellen Prozessbevollmächtigtem, einem Rechtsanwalt, vertreten. Sie hat jedoch weder selbst noch durch ihren Prozessbevollmächtigten jemals ausdrücklich eine Anfechtung erklärt.
(2) Selbst wenn man die Berufung der Beklagten bzw. ihres Prozessbevollmächtigten darauf, dass die Klägerin die Beklagte getäuscht hätte und sie einem Irrtum unterliegen sei, als Anfechtungserklärung werten wollte, läge jedenfalls kein hinreichender Anfechtungsgrund vor.
Grundsätzlich kommen in diesem Zusammenhang als Anfechtungsgründe infrage ein Irrtum (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 119 BGB) oder eine Täuschung (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
(aa) Beim Irrtum ist zu unterscheiden zwischen einem Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB), einem Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und einem Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte ihrer Erklärungshandlung eine andere Bedeutung als den tatsächlich objektiven Erklärungsinhalt beigemessen hat (vgl. BeckOGK/Rehberg, 1.9.2025, BGB § 119 Rn. 83, beckonline). Auch ein Verschreiben oder Versprechen im Kontext des Vertragsschlusses ist nicht vorgetragen oder ersichtlich (vgl. BeckOGK/Rehberg, 1.9.2025, BGB § 119 Rn. 84, beckonline). Schließlich spricht auch nichts dafür, dass sich die Beklagte über Eigenschaften des Vertragsgegenstandes geirrt hätte.
Vielmehr trägt die Beklagte lediglich vor, insofern einem Irrtum unterlegen zu sein, dass sie angenommen habe, sie sei ohnehin gesetzlich zur Tragung der vertragsgegenständlichen Kosten verpflichtet. Unabhängig davon, ob die Beklagte tatsächlich insoweit einem Irrtum unterlegen war, liegt darin jedenfalls ein sogenannter unbeachtlicher Motivirrtum. Es kommt nach herrschender Meinung nicht darauf an, ob die zur Abgabe führenden Erwartungen, Vorüberlegungen oder Hoffnungen enttäuscht wurden (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 119 Rn. 37, beckonline).
(bb) Anders kann dies dagegen zu bewerten sein, wenn diese Fehlvorstellungen aufgrund arglistiger Täuschung durch den anderen Vertragspartner geweckt wurden. Denn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist eine Erklärung, zu der der Erklärende aufgrund Täuschung bewegt wurde, anfechtbar. Eine Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen (BeckOK BGB/Wendtland, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 123 Rn. 7, beckonline). Die Täuschung muss weiterhin arglistig sein, das heißt, dass die täuschende Person zumindest bedingten Vorsatz gehabt haben muss (BGH, U.v. 19.5.1999 – XII ZR 210 -97 – NJW 1999, 2804, 2806). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin den von der Beklagten behaupteten Irrtum auch nur bedingt vorsätzlich hervorgerufen hätte. Die Beklagte selbst behauptet schon nicht, dass die Klägerin ihr gegenüber von einer gesetzlichen Pflicht zur Kostentragung im konkreten Fall gesprochen hätte. In der mündlichen Verhandlung vom 7.8.2025 hat die Beklagte lediglich geschildert, dass der erste Bürgermeister der Beklagten im Rahmen des Vertragsschlusses davon gesprochen haben soll, dass sich die Kosten erhöhen würden, wenn die Klägerin dem Vertragsangebot nicht zustimmen würde. Dies kann jedoch ohne Weiteres so verstanden werden, dass der erste Bürgermeister der Klägerin meinte, die Kosten für eine etwaige spätere Staubfreimachung des Weges wären höher als bei einer sofortigen Durchführung der Maßnahme. Insoweit deckt sich dies mit dem Schreiben der Klägerin vom 3.6.2019 an die Beklagte. Darin heißt es, dass das eingeholte Kostenangebot über die Staubfreimachung vergleichsweise günstig sei, da sie im Zusammenhang mit der Asphaltierung des 12* …weges umgesetzt werden könnte. Dass der Kläger jemals behauptet hätte, die Beklagte sei zur Kostentragung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, ist dagegen nicht ersichtlich. Dies entspricht auch der Darstellung des ersten Bürgermeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Demnach soll er der Beklagten gesagt haben, dass die Maßnahme entweder mit Zustimmung der Beklagten durchgeführt werden oder eben nicht durchgeführt werde. Dass die Maßnahme auch ohne die Zustimmung der Beklagten durchgeführt werden würde und sie anschließend aufgrund Gesetzes bzw. kraft Verwaltungsaktes zur Kostentragung verpflichtet werden würde, ergibt sich nicht daraus. Gleiches gilt für das Schreiben der Klägerin vom 3.6.2019 an die Beklagte, wo die Rede davon ist, dass es der Zustimmung der Beklagten zur vorgeschlagenen Kostenvereinbarung bedürfe. Nichts anderes ergibt sich aus der Vereinbarung selbst, die am 5.6.2019 zwischen den Beteiligten geschlossen wurde. Aus dieser ist nichts dafür ersichtlich, dass die Kostenübernahme auf eine gesetzliche Pflicht der Beklagten zurückginge.
b) Auch ist der vertragliche Anspruch nicht aufgrund Kündigung, Rücktritts oder sonstiger Rückabwicklung des gegenständlichen Vertrags untergegangen.
Hierfür fehlt es sowohl an einer entsprechenden Erklärung wie auch an einem gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungs- oder Rücktrittsrechts.
Letzteres ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Denn es hat sich bereits keine Veränderung der Verhältnisse ergeben, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgeblich gewesen sind.
Nach alledem ist der gegenständliche Anspruch nicht untergegangen.
3. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Dem steht insbesondere nicht die Einrede der Verjährung, Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB, entgegen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, Art. 62 S. 2 BayVwVfG i.V.m. § 195 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 BGB. Mithin begann die Verjährung des gegenständlichen Anspruchs am 31.12.2019. Bei regelmäßigem Lauf der Verjährung wäre der Anspruch also am 31.12.2022 verjährt. Allerdings wurde der Lauf der Verjährung des gegenständlichen Anspruchs zunächst gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch die Zustellung des Mahnbescheids vom 8.6.2022 bei der Beklagten am 11.6.2022 gehemmt. Die Hemmung hierdurch endete gem. § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der Beendigung des Mahnverfahrens durch den Widerspruch am 17.6.2022. Dabei ist gem. § 209 BGB der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist einzuberechnen. Die Hemmung der Verjährung begann erneut gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch Erhebung der Leistungsklage auf die gegenständliche Forderung beim Amtsgericht Regensburg am 11.8.2022. Gem. § 204 Abs. 2 BGB endet diese Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung. Da das Verfahren beim Amtsgericht Regensburg wiederum an das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg abgegeben wurde, ist mithin maßgeblich die Rechtskraft des gegenständlichen Verfahrens. Eine Verjährung ist mithin nicht eingetreten.
Auch sonstige Einreden, die einer Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Anspruchs entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
Somit steht fest, dass die Klägerin einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung von 3.292,70 € aus dem Vertrag vom 5.6.2019 gegen die Beklagte hat.
II.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der Hauptforderung seit 4.3.2020 gegen die Beklagte aus Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 288 Abs. 1 i.V.m. § 286 Abs. 1, 2 BGB zu.
Gem. Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Gem. Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB wiederum kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt. Der Mahnung bedarf es aber nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Im Vertrag vom 5.6.2019 hat sich die Beklagte zur Leistung innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung bzw. Rechnungsstellung durch die Klägerin verpflichtet.
III.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von Mahnauslagen in Höhe von 33,05 €, gegen die Beklagte aus Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 280 Abs. 2 BGB zu. Die zugrundeliegenden Mahnung datieren nach der Rechnungsstellung und damit bereits nach Eintritt des Schuldnerverzugs.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).