Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 219/13

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der klagende Betriebsrat der Beigeladenen wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit für 185 Zeitarbeitnehmer.

2

Im Betrieb der Beigeladenen wurde im Zusammenhang mit einem Einigungsstellenverfahren am 11.04.2013 einvernehmlich eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, wonach ein sog. Vollkonti-Betrieb (mit Sonn- und Feiertagen) in verschiedenen Kostenstellen für 405

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Arbeitnehmer im Standort     geregelt wurde.

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Der Beigeladene beantragte am 03.05.2013 eine Genehmigung nach § 13 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG, BGBl I 1994, 1170) für 405 Beschäftigte für Arbeit an Sonn- und Feiertagen im Rahmen der vollkontinuierlichen Wechselschicht. Der Kläger erteilte hierzu seine Zustimmung.

5

Mit Schreiben vom 14.05.2013 beantragte die Beigeladene zusätzlich die streitgegenständliche Genehmigung gemäß § 13 Abs. 5 ArbZG, für Arbeit an Sonn- und Feiertagen von bis zu 185 Zeitarbeitnehmer/innen. Der Kläger ist hierzu nicht beteiligt worden.

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Mit Schreiben vom 16.05.2013 und 23.05.2013 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragten Genehmigungen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen für den Zeitraum vom 21.05.2013 bis 31.03.2015. Der Kläger legte am 12.06.2013 gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2013 betreffend 185 Zeitarbeitnehmer/innen Widerspruch ein.

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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.07.2013 als unzulässig zurück.

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Eine Rechtsverletzung könne der Kläger als betriebliches und durch das Betriebsverfassungsgesetz abgesichertes kollektives Vertretungsorgan der Arbeitnehmer nicht geltend machen. Ebenfalls könne er keine Verletzung von Rechten als Beschäftigter der Stammbelegschaft geltend machen.

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Es fehle dem Kläger an der Widerspruchsbefugnis nach § 70 Abs. 1 VwGO. Zudem fehle die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung. Auf rechtliche Regelungen, die gerade dem Schutz der Interessen des Klägers als Betriebsrat zu dienen bestimmt seien, könne er sich nicht berufen. Den Regeln des Arbeitszeitgesetzes komme grundsätzlich drittschützende Wirkung zu. Jedoch bezögen sich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nur auf Bereiche, in denen keine gesetzliche oder tarifliche Regelung bestehe, § 87 Abs. 1 BetrVG. Das Arbeitszeitgesetz stelle eine der Mitbestimmung nur innerhalb des Betriebes zugängliche gesetzliche Regelung dar.

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Die vorliegend betroffene öffentlich-rechtliche Seite sei von der betriebsverfassungs- und privatrechtlichen Seite der Sonn- und Feiertagsarbeit zu unterscheiden. Der Gesetzgeber habe in Ausführung seines Gesetzgebungsauftrages gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV unter anderem auch in § 13 Abs. 5 ArbZG über die öffentlich-rechtliche Seite entschieden. Die Ausnahmegenehmigung in § 13 Abs. 5 ArbZG beziehe sich nicht auf die innerbetrieblichen Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als Vertretung    der    Belegschaft.    Sie    treffe    Regelung    über    die    Beschäftigung    von (Zeit-)Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen, ohne dabei betriebsverfassungsrechtliche Fragen einzubeziehen.

11

Das Arbeitszeitgesetz räume dem Betriebsrat keine Stellung ein, die ihn befuge, Arbeitnehmerrechte und -interessen gegenüber der Arbeitsschutzbehörde geltend zu machen. Dies werde daran deutlich, dass eine Beteiligung des Betriebsrates in § 13 Abs. 5 ArbZG gesetzlich nicht vorgesehen sei. Es sei vor Erlass eines Verwaltungsaktes nach § 13 Abs. 5 ArbZG üblich, den Betriebsrat anzuhören. Eine fehlende Anhörung berühre jedoch nicht die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung. Die begrenzte Beteiligung des Betriebsrats ergebe sich auch daraus, dass ihm die Befugnis fehle, einen Antrag nach § 13 Abs. 5 ArbZG zu stellen.

12

Aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebe sich keine Vorschrift, die dem Betriebsrat gegenüber anderen Personen oder Stellen über den Arbeitgeber hinausgehend ein Recht auf Mitbestimmung einräume. Die Stellung des Betriebsrats beziehe sich nach dem gesetzlichen Willen eindeutig auf das Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer. Dies zeigten §§ 77 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BetrVG. Die dem Betriebsrat durch § 80 und § 87 Abs. 1 BetrVG übertragenen Überwachungs- und Mitbestimmungsrechte berechtigten diesen ausschließlich im Verhältnis zum Arbeitgeber.

13

Die gerügte fehlende Anhörung sei jedenfalls durch die Anhörung im Verwaltungsverfahren geheilt  worden  und führe nicht  zur  Rechtswidrigkeit  des Bescheides nach § 114 Abs. 1 LVwG.

14

Hiergegen hat der Kläger unter dem 15.08.2013 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Genehmigung formell und materiell rechtswidrig sei.

15

Der Kläger ist der Meinung, der angefochtene Bescheid verletzte ihn in seinen Rechten aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Diese Bestimmung verpflichte den Kläger, die Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze zu überwachen. § 13 Abs. 5 ArbZG diene dem Gesundheitsschutz. Aus dieser Pflicht resultiere die Klagebefugnis.

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Die Reichweite der gesetzlichen Überwachungspflicht des Betriebsrats schließe zwangsläufig dessen Beteiligung an einer Behördenentscheidung bei § 13 Abs. 5 ArbZG ein. Eine Beteiligung sei unerlässlich, um den gesetzlichen Schutzauftrag aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu erfüllen. Die fehlende Beteiligung des Klägers habe dieses Recht verletzt.

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Die Beklagte habe den Widerspruch aus formalen Gründen zurückgewiesen und dadurch inhaltlich nicht zur Kenntnis genommen. Die gesundheitlichen Bedenken gegen die gesundheitliche Belastung der Zeitarbeitskräfte seien nicht berücksichtigt worden.

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Die Beantragung der Arbeit an Sonn- und Feiertagen hinsichtlich der 185 Zeitarbeiter/innen sei ohne Kenntnis des Klägers erfolgt. Dadurch sei es zu einer Ausweitung der Sonn- und Feiertagsarbeit von 405 auf fast 600 Arbeitnehmer gekommen. Die drittschützende Wirkung des Arbeitszeitgesetzes gelte auch für das personelle Ausmaß der Ausnahmegenehmigung für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die Ausnahmegenehmigung für die 405 fest beschäftigten Arbeitnehmer bis zum 31.12.2015 stehe gerade noch im Verhältnis zu den Arbeitgeberinteressen. Die ungeprüft erteilte Genehmigung der 185 Zeitarbeitskräfte sei jedoch weder im betrieblichen Interesse erforderlich noch angemessen.

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Die Zeitarbeitnehmer seien gegenüber der von der Beklagten erteilten Genehmigung zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen schutzlos gestellt. Ein Vorgehen der Zeitarbeiter gegen die Genehmigung zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen bedeute den sofortigen Abzug aus der Entleihfirma. Die Wahrung deren Interessen obliege allein dem Kläger nach § 80 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG.

20

Die Bescheide für die 405 festangestellten Arbeitnehmer und die 185 Zeitarbeiter seien wortgleich. Zur Begründung werde der wesentliche Erhalt von Arbeitsplätzen im Inland angeführt. Dies entspreche nicht der Praxis. Der Einsatz von Zeitarbeitern diene gerade dem Abbau von festangestellten Arbeitnehmern. Anstatt einer Genehmigung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen wäre die Festanstellung der Zeitarbeiter das geeignetere und angemessenere Mittel gewesen.

21

Aus Sicht des Klägers wirke sich die in § 5 ArbSchG geregelte Gefährdungsbeurteilung, die es im Bereich von Arbeit an Sonn- und Feiertagen nicht gebe, für die kurzfristig und nur vorübergehenden Zeitarbeiter stärker aus als für Stammarbeiter.

22

Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012, Az. HL 000037721, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.07.2013 aufzuheben.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid.

27

Es sei unerheblich, ob der Widerspruch mangels Zulässigkeit oder Begründetheit verworfen wurde. Es reiche aus, dass die Beklagte die klägerische Auffassung zur Kenntnis genommen habe. § 13 Abs. 5 ArbZG gebe dem Arbeitgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Eine Beteiligung des Klägers im Verfahren nach § 13 Abs. 5 ArbZG sei gesetzlich nicht verpflichtend vorgesehen. Eine fehlende Anhörung führe somit auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung.

28

Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 5 ArbZG bestehe kein gesetzlicher Schutzauftrag des Klägers. Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer, die Verbesserung flexibler Arbeitszeiten und der Schutz, die Sonn- und Feiertage zur seelischen Erhebung zu nutzen, sei im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes alleinige Aufgabe der Beklagten. Dieser Aufgabe sei die Beklagte in ihren Ausnahmebewilligungen mit den dort enthaltenen Nebenbestimmungen nachgekommen.

29

Es erschließe sich für die Beklagte nicht, weshalb der Kläger gesundheitliche Bedenken hinsichtlich der Arbeit an Sonn- und Feiertagen bei den Zeitarbeitern äußerte, jedoch hinsichtlich der festangestellten Arbeitnehmer keine Gefahr annehme. Dem Kläger gehe es damit vielmehr um die Sicherung der Arbeitsplätze für Festangestellte.

30

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

31

Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 21.08.2014 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

32

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist unzulässig.

34

Dem Kläger als Betriebsrat des beigeladenen Unternehmens fehlt es an der Klagebefugnis. Diese setzt voraus, dass der Kläger durch den angegriffenen Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Eine Rechtsverletzung kann der Kläger als betriebliches und durch das Betriebsverfassungsgesetz abgesichertes kollektives Vertretungsorgan der Arbeitnehmer der Beigeladenen im vorliegenden Außenrechtsverhältnis nicht geltend machen.

35

Zwar ist in der Rechtsprechung geklärt, dass das Arbeitszeitgesetz den Arbeitnehmern subjektive Rechte hinsichtlich des Verbots einräumt, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen (§§ 9 ff. ArbZG). Betroffene Arbeitnehmer können gegen einen Bewilligungsbescheid  der Aufsichtsbehörde, der  ausnahmsweise das Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen erlaubt, vorgehen. Auch sind Arbeitnehmer klagebefugt bei gewerbeaufsichtsrechtlichen  Feststellungsbescheiden  über  Sonntagsarbeit  (BVerwG,  Urteil  vom 19.09.2000 – 1 C 17/99 – BVerwGE 112, 51 ff., Juris-Rn. 12). Eine vergleichbare Anfechtungs- und Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO steht Gewerkschaften nicht zu (Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.02.2008 – 22 ZB 06.1921 – Juris-Rn. 2 f.)

36

Der Betriebsrat verfügt über keine gesetzlich begründete Prozessführungsbefugnis. Er handelt in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten weder als rechtsgeschäftlicher Vertreter der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 277/07 – NZA-RR 2009, 153 ff., Juris-Rn. 44), noch ist er zur gerichtlichen Geltendmachung individueller Ansprüche der Arbeitnehmer berechtigt.

37

Eine etwaige gewillkürte Prozessstandschaft wäre bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen unzulässig (BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 – 3 C 27/94 – Buchholz 451.74 § 18 KHG Nr 6, Juris-Rn. 19).

38

§ 13 Abs. 5 ArbZG vermittelt dem Betriebsrat auch keine eigenen subjektiven Rechte, aus denen eine Klagebefugnis abzuleiten wäre.

39

Nach § 13 Abs. 5 ArbZG hat die Aufsichtsbehörde abweichend von § 9 ArbZG die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.

40

Die im Gesetzgebungsprozess umstrittene Vorschrift (vgl. BT-Drucks. 12/6990, S. 41 f.) verfolgt mehrere Zwecke. Sie schützt ausdrücklich die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitgebers, den Schutz des einzelnen, individuellen Arbeitgebers und sie beinhaltet mit der objektiven, nicht individualgerichteten Komponente, das allgemeine sozialstaatliche und wirtschaftspolitische Ziel der Arbeitsplatzsicherung (Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Auflage 2014, § 13, Rn. 68). Zudem handelt es sich bei § 13 Abs. 5 ArbZG um eine gebundene Entscheidung, wonach bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Genehmigung zu erteilen ist.

41

Die entsprechende innerbetriebliche Beteiligung erfährt durch § 13 Abs. 5 ArbZG keine Verstärkung im Sinne eines auch nach außen wirkenden Verfahrensrechts.

42

Nach den §§ 1, 9 BetrVG ist der Betriebsrat ein von den Arbeitnehmern des Betriebs zu wählendes Organ, das in betrieblichen Angelegenheiten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsbefugnisse gegenüber dem Arbeitgeber hat und diese in eigenem Namen ausübt.

43

Der Betriebsrat wird in Ausübung seines Amtes im eigenen Namen kraft Amt tätig (Fitting BetrVG, § 1, Rn. 190; GK-BetrVG/Kraft/Franzen, BetrVG, § 1, Rn. 62) und kann die ihm von der Betriebsverfassung eingeräumten Rechte gerichtlich durchsetzen. Betriebsrat und Arbeitgeber sollen vertrauensvoll und in strittigen Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten (§§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 1 BetrVG). Arbeitgeber und Betriebsrat können über innerbetriebliche Gegenstände Betriebsvereinbarungen abschließen, die „unmittelbar und zwingend“ gelten (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

44

Zu den dem Betriebsrat obliegenden allgemeinen Aufgaben gehört es nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, „darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden“. Zur Durchführung seiner Aufgaben ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten, § 80 Abs. 2 BetrVG.

45

§ 87 Abs. 1 BetrVG regelt, in welchen „sozialen Angelegenheiten“, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, der Betriebsrat an Entscheidungen des Arbeitgebers mitzubestimmen hat. Dazu gehören unter anderem Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, sowie Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

46

Der Betriebsrat kann daher bei der Verteilung der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen sowie bei der Festlegung der Schichtpläne nach wie vor mitbestimmen (Baeck/Deutsch, ArbZG, 3. Auflage 2014, § 13, Rn. 98 ).

47

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bezieht sich allerdings nur auf vom Arbeitgeber zu regelnde betriebliche Angelegenheiten. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält dagegen keine Vorschrift, die dem Betriebsrat ausdrücklich gegenüber anderen Personen oder Stellen als dem Arbeitgeber ein Recht auf Mitbestimmung einräumt. Es enthält auch keine Regelung dahingehend, dass dem Betriebsrat die „Drittanfechtung“ eines von außen gesetzten Rechtsaktes, wie hier der aufsichtsbehördlichen Genehmigung gestatten würde. Vgl. dazu VG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.11.2008 – 7 E 1739/07 – Juris-Rn. 24 f. betreffend einen Feststellungsbescheid der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG, ob eine Tätigkeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 ArbZG bereits kraft Gesetzes zulässig ist. Der Betriebsrat ist daher im Falle einer etwaigen Verletzung seiner internen Beteiligungsrechte auf entsprechende arbeitsgerichtliche Rechtsschutzformen beschränkt und kann vermutete Verletzungen des Betriebsverfassungsrechts nicht mittels der Anfechtung externer Rechtsakte durchsetzen.

48

Daran ändern auch Vorgaben für die Verwaltungspraxis nicht. So enthält der für Sonntagsarbeit einschlägige Kriterienkatalog (erarbeitet im Rahmen der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 27./28.11.2013) die Forderung, dass von einem Betriebsrat eine Stellungnahme einzuholen ist, wenn im antragstellenden Betrieb ein solcher vorhanden

49

ist. Auch Durch eine solche Praxisvorgabe wird allerdings kein eigenes einklagbares Verfahrensrecht für den Betriebsrat geschaffen sondern lediglich sichergestellt, dass keine für die Beklagte u.U. aufschlussreiche Erkenntnisquelle vergessen wird.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


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