Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (11. Kammer) - 11 B 54/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Aufenthaltserlaubnis und Widerruf einer Nebenbestimmung einer Aufenthaltserlaubnis.

2

Die 1987 geborene Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige, muslimischen Glaubens und im April 2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist. Kurz nach ihrer Einreise schloss sie in Dänemark die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen christlichen Glaubens.

3

Darauf erhielt sie am 8.5.2015 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nummer 1 AufenthG, die mit einer Nebenbestimmung versehen wurde, nach der die Aufenthaltserlaubnis mit Auflösung der ehelichen bzw. häuslichen Lebensgemeinschaft erlöschen solle. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit dieser Nebenbestimmung bestandskräftig geworden.

4

Im Juni 2017 meldete sich bei der Antragsgegnerin der Rechtsanwalt des Ehemannes der Antragstellerin und teilte via E-Mail mit, dass die Eheleute seit Januar 2017 getrennt leben würden. Es habe etliche Auseinandersetzungen bis hin zu Körperverletzungen, begangen von der Antragsgegnerin an ihrem Ehemann, gegeben. Die Ehe sei zerrüttet und könne nicht wiederhergestellt werden, der Ehemann sei längst ausgezogen. Es werde darum gebeten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu beenden (Bl.53 BA).

5

Hierauf hörte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einer geplanten Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung an.

6

Mit Schreiben vom 26.7.2017 beantragte die Antragstellerin darauf bei der Antragsgegnerin die Rücknahme der Nebenbestimmung der Aufenthaltserlaubnis (gem. § 48 Abs.1 VwVfG), hilfsweise die rückwirkende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG. Weiter beantragte sie die Prüfung der „Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Antragstellerin unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten und Erteilung aller in Betracht kommender Aufenthaltstitel“, insbesondere die rückwirkende Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 AufenthG.

7

Zur Begründung gab sie an, dass ihr Ehemann erst Ende Juni aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Bis dahin habe auch die eheliche Lebensgemeinschaft bestanden. Es sei unzutreffend, dass die Antragstellerin Körperverletzungen an ihrem Ehemann begangen habe.

8

Der Ehemann habe sie vielmehr seit ihrer Ankunft in Deutschland psychischer, physischer, sexueller und ökonomischer Gewalt ausgesetzt.

9

Der Ehemann habe gedroht, ihren Eltern zu erzählen, dass er christlichen Glaubens sei und sie bei der Heirat keine Jungfrau mehr gewesen sei. Die Antragstellerin habe daher die begründete Furcht, dass ihre Eltern sie aus diesen Gründen töten würden, jedenfalls würde sie von ihrer Familie verstoßen werden. Ihre Eltern wüssten nicht, dass sie einen Christen geheiratet habe. Ihre Eltern seien streng religiös, ihr Vater sei muslimischer Geistlicher.

10

Als alleinstehende geschiedene Frau habe sie in Marokko keine Chance, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Die Rückkehr einer geschiedenen Frau aus dem westlichen Ausland führe in der traditionell und religiös geprägten marokkanischen Gesellschaft zu erheblichen Diskriminierungen und zu einer massiven Stigmatisierung der betroffenen Frauen.

11

Die Antragstellerin habe sich aus der durch diese Drohung hervorgerufenen Furcht nicht getraut, sich von ihrem Ehemann zu trennen.

12

Ebenfalls aus Angst vor diesen Drohungen habe die Antragstellerin sich auf durch den Ehemann erzwungenen Geschlechtsverkehr eingelassen. Gleichzeitig habe er sie massiv kontrolliert, zwang sie zu Schwangerschaftstests und zur Einnahme der „Pille danach“.

13

Der Ehemann der Antragstellerin habe ihr während der ersten Monate ihres Aufenthalts in Deutschland den Kontakt zu der in xxx lebenden Schwester verwehrt. Sie habe in einem Haus leben müssen, das sich in einem sehr schlechten Zustand befunden habe, und in welchem sie lediglich Schlafzimmer und Badezimmer habe nutzen dürfen. Die übrigen Räume seien abgeschlossen gewesen. Bei einer gemeinsamen Reise nach Ägypten habe ihr Ehemann ihr eine dringend benötigte Operation im Enddarmbereich verwehrt, die dann erst nach der Rückkehr nach Deutschland erfolgen konnte. Im Anschluss habe er die Antragstellerin ohne Geld und Lebensmittel alleine im Hause gelassen, obwohl diese nicht für sich selbst habe sorgen können. Der Ehemann der Antragstellerin habe weiter im Zuge eines Streits die Polizei gerufen und behauptet, dass die Antragstellerin ihm gegenüber gewalttätig gewesen sei, was die Beamten nicht für glaubhaft hielten. Der Ehemann der Antragstellerin habe sie außerdem bei einem Vorfall in der gemeinsamen Wohnung derart geschüttelt, dass sie Verletzungen an den Armen davontrug. Der Ehemann der Antragstellerin habe sich nach einem ihrer Krankenhausaufenthalte geweigert sie abzuholen, ein anderes Mal geweigert, sie in das gemeinsame Haus zu lassen, woraufhin ebenfalls die Polizei habe kommen müssen.

14

Seit Januar 2017 arbeite die Antragstellerin als Reinigungskraft, ihr Ehemann habe obwohl er über ein monatliches Arbeitseinkommen von über 4000 € verfüge einen gleichlautenden Arbeitsvertrag für sich selbst abgeschlossen und die Antragstellerin seitdem gezwungen, seine Tätigkeit mit auszuüben, um das daraus erzielte Einkommen für sich selbst zu behalten.

15

Die Antragstellerin sei auch bereits zu einem Beratungsgespräch in einer Frauenberatungsstelle in A-Stadt gegangen.

16

Aus alldem ergebe sich das Vorliegen einer Härte, die nach § 31 Abs. 2 AufenthG dazu führe, dass von dem eigentlichen Erfordernis des Bestehens der Ehe im Bundesgebiet von 3 Jahren abzusehen sei, und der Antragstellerin ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu gewähren sei.

17

Schließlich sei die Nebenbestimmung in der Aufenthaltserlaubnis aus dem Jahr 2015 zurückzunehmen, da sie zu unbestimmt sei. Da eine Trennung ein Prozess sei, der sich in der Regel über einen längeren Zeitraum hinziehe, sei nicht deutlich, wann die Aufenthaltserlaubnis erlöschen solle. Ein sofortiger Verlust des Aufenthaltsrechts bei Trennung würde zudem dem vom Gesetz vorgesehenen Trennungsjahr vor Scheidung zuwiderlaufen und damit dem besonderen Schutzauftrag des Art. 6 GG widersprechen.

18

Der Bitte der Antragsgegnerin um Vorlage von Belegen (zum Beispiel Einsatzberichten der Polizei) zu den geschilderten Vorfällen kam die Antragstellerin nicht nach.

19

Mit Bescheid vom 20.9.2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Rücknahme der auflösenden Bedingung ab. Weiter forderte sie die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Marokko (oder einen anderen rücknahmeverpflichteten bzw. einreiseberechtigten Staat) an.

20

Zur Begründung führte sie an, dass es einer 30-jährigen Frau möglich sei, eigenständig in Marokko außerhalb ihrer Familie zu leben. Eine besondere Härte für den Fall der Rückkehr sei nicht erkennbar. Der Vortrag zur sexuellen, psychischen, körperlichen und ökonomischen Gewalt sei nicht glaubhaft.

21

Die Ablehnung des Antrages auf Rücknahme der Nebenbestimmung wurde nicht weiter begründet.

22

Hiergegen legte die Antragstellerin am 19.10.2017 Widerspruch ein.

23

Zu dessen Begründung verwies sie auf die Ausführungen im Anhörungsverfahren. Sie rügt weiter, dass der Vorwurf der mangelnden Glaubhaftigkeit zu pauschal sei und nicht berücksichtige, dass es für einen Teil der Vorfälle keine Zeugen gebe und damit keine Möglichkeit, entsprechende Nachweise vorzulegen. Es hätte eine persönliche Anhörung durchgeführt werden müssen. Die Antragstellerin rügt weiter, dass die Ablehnung des Antrages auf Rücknahme der Nebenbestimmung in keiner Weise begründet wurde.

24

Am 20.10.2017 hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht.

25

Zur Begründung verweist sie auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und darauf, dass das Aufschubinteresse der Antragstellerin schwerer wiege als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

26

Sie beantragt,

27

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.9.2017 anzuordnen.

28

Die Antragsgegnerin beantragt,

29

den Antrag abzulehnen.

30

Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.

31

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.

II.

32

Das Gericht legt das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin trotz des entgegenstehenden Wortlauts des Antrags dahingehend aus, dass dieses auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, mit dem Ziel der Verpflichtung der Antragsgegnerin vor der Entscheidung über ihren Widerspruch in diesem Verfahren keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen, gerichtet ist.

33

Dies folgt aus der Auslegung des Antragsbegehrens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO.

34

Hiernach darf das Gericht bei seiner Entscheidung über das Antragsbegehren zwar nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Antragsvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen.

35

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzgesuchs einerseits die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, aus der eine Aufenthaltsbeendigung droht, sowie die Ablehnung des Antrages auf Rücknahme der Nebenbestimmung der alten Aufenthaltserlaubnis. Das Vorbringen der Antragstellerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zielt offensichtlich darauf ab, von einer Ausreisepflicht bzw. Abschiebung nach Marokko verschont zu bleiben. Begründet wird dies damit, dass einerseits die alte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nummer 1 AufenthG wegen der Rechtswidrigkeit ihrer auflösenden Bedingung weiter fortgelte, der Antragstellerin aber zumindest ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zustehe.

36

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

37

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist hier sowohl bzgl. der Ablehnung des Antrages auf Rücknahme der Nebenbestimmung wie auch bzgl. der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die statthafte Antragsart.

38

Dies ergibt sich daraus, dass bzgl. der Ablehnung des Antrages auf Rücknahme der Nebenbestimmung in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO die richtige Klageart wäre und damit nach § 123 Abs. 5 VwGO im gerichtlichen Eilrechtsschutz ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, nicht statthaft ist.

39

Bezüglich der Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, für die in der Hauptsache ebenfalls eine Verpflichtungsklage statthaft wäre, ist ebenfalls einstweiliger Rechtsschutz nicht vorrangig nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 AufenthG, sondern nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat für die Antragstellerin keine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsmittels suspendierbar wäre. Dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin kann nur mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung gedient werden.

40

Eine belastende Rechtsfolge, die im Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO suspendiert werden könnte, könnte sich allenfalls aus dem Wegfall einer Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung ergeben, welche hier aber nicht vorliegt. Denn die Antragstellerin hat nicht von den Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG profitiert, da die Aufenthalts- bzw. Fortgeltungsfiktionswirkung des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG nur zugunsten desjenigen Ausländers eintritt, der sich im Zeitpunkt der (erstmaligen) Antragstellung entweder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Abs. 3) oder den neuen Antrag vor Ablauf seines alten Aufenthaltstitels stellt (Abs. 4).

41

Beides trifft auf die Antragstellerin nicht zu.

42

Sie hielt sich im Zeitpunkt der insoweit relevanten Antragstellung am 26.7.2017 vielmehr unerlaubt und damit unrechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf, denn ihr Aufenthaltsrecht war inzwischen erloschen und auch nicht als weiter bestehend fingiert worden.

43

Die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin ist gemäß § 51 Abs. 1 Ziffer 2 AufenthG spätestens am 25.6.2017 erloschen, da nach ihrem eigenen Vortrag an diesem Tag ihr Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung auszog und damit zumindest die häusliche Lebensgemeinschaft auflöste. Nach der Nebenbestimmung ihrer bis dahin geltenden Aufenthaltserlaubnis vom 8.5.2015 sollte die Erlaubnis mit Auflösung der ehelichen bzw. häuslichen Lebensgemeinschaft erlöschen. Diese Nebenbestimmung ist mangels Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Fristen bestandskräftig geworden. Nach der Bestimmung des § 43 Abs. 2 VwVfG (§ 112 Abs. 2 LVwG SH), die auf Nebenbestimmungen entsprechend anzuwenden ist, bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Der bloße Antrag der Antragstellerin auf Rücknahme dieser Nebenbestimmung vermag diese gesetzlich vorgeschriebene Wirksamkeit nicht zu durchbrechen oder zu suspendieren. Solange die Nebenbestimmung also nicht durch die Behörde oder ein Gericht aufgehoben worden ist, bleibt sie wirksam. Auf ihre Rechtmäßigkeit kommt es nach der eben dargestellten gesetzlichen Wertung nicht an. Gründe die für eine Nichtigkeit der Nebenbestimmung sprechen (§ 42 Abs. 3 VwVfG, § 112 Abs. 3 LVwG SH) sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

44

Da es sich nach alldem bei dem jetzigen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht um einen Erstantrag handelt, kam der Antragstellerin die Aufenthaltserlaubnisfiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG nicht zugute, daneben fehlte es ihr im Zeitpunkt der Antragstellung auch an einem von § 81 Abs. 3 AufenthG vorausgesetzten rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Mangels Antragstellung während der Gültigkeitsdauer der letzten Aufenthaltserlaubnis kam sie auch nicht in den Genuss der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG. Eine Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 S. 3 AufenthG wurde von der Antragsgegnerin ebenfalls nicht angeordnet. Eine Fiktionswirkung, deren Fortdauer durch ein Verfahren nach § 80 V VwGO fortgeschrieben werden könnte, liegt somit nicht vor, weshalb der Antragstellerin insoweit allenfalls Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1, 5 VwGO zu gewähren wäre.

45

Der Antrag ist aber unbegründet.

46

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachsucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

47

Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich zumindest daraus, dass die Antragstellerin nach dem Ablauf der ihr mit Bescheid der Antragsgegnerin gesetzten einmonatigen Ausreisefrist gemäß § 50 Abs. 1 und 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist, ihr die Abschiebung angedroht wurde und ihr hiergegen gerichteter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das hat zur Folge, dass sie nach Ablauf der Frist in rund 5 Tagen jederzeit mit ihrer Abschiebung rechnen muss.

48

Die Antragstellerin hat allerdings keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 AufenthG, nach dem die Abschiebung eines Ausländers u.a. ausgesetzt werden kann, solange sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist (S.1) oder dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (S. 3).

49

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist insbesondere nicht durch die von der Antragstellerin geschilderte (familiäre) Situation in Marokko glaubhaft gemacht worden.

50

Denn dies führt zur Überzeugung der Kammer weder dazu, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Duldung allein wegen eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat (sogleich unter (1)), noch sich mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 19 Abs.4 GG iVm Art.2 GG (siehe sogleich unter (2)) oder aus Art. 19 Abs. 4 GG iVm § 39 AufenthV (siehe sogleich unter (3)) berufen kann. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise oder sonstige humanitäre Gründe bestehen mithin nicht, weshalb es der Antragstellerin zuzumuten ist, den Ausgang des Verwaltungsverfahrens in Marokko abzuwarten.

51

(1) Es kann insoweit in diesem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO offen bleiben, ob die Antragstellerin tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung einer selbstständigen Aufenthaltserlaubnis hat.

52

Denn selbst, wenn dies bejaht würde, so ist hier aus gesetzessystematischen Gründen davon auszugehen, dass eine Duldung im Wege der einstweiligen Verfügung allein wegen eines etwaigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht ergehen kann. Auf die geltend gemachte Härte nach § 32 Abs. 2 AufenthG kommt es damit hier nicht an

53

Dabei schließt sich das Gericht der Meinung in der Rechtsprechung an, nach der in Fällen verspäteter Antragstellung, in denen der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine Fiktionswirkung mit einhergehendem Bleiberecht nach der Entscheidung des Gesetzgebers nicht auslöst, aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich ausscheidet und auch nicht über den „Umweg“ über eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreicht werden kann. Dieser Grundsatz beruht auf der Erwägung, dass dies der in den §§ 50, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung widerspräche, die für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens ohne Hinzutreten besonderer Umstände nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht gewährt.

54

Denn hätte die Antragstellerin ihren Antrag rechtzeitig gestellt (also unmittelbar im Zeitpunkt des Auszugs ihres Ehemanns), wäre sie in den Anwendungsbereich der Fiktionswirkungen des § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG gelangt und hätte im gerichtlichen Eilverfahren einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen können/ müssen, in dem die Prüfung von Anspruchsvoraussetzungen bzgl. einer Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche Prüfung soll indes im Rahmen des § 123 VwGO nach eben Gesagtem gerade nicht allein entscheidungserheblich sein und daher nicht stattfinden.

55

Eine spezielle Duldung für die Dauer des ausländerbehördlichen Verfahrens bis zu einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung allein wegen des Vorliegens eines solchen behördlichen Verfahrens und eines etwaigen Anspruchs auf Aufenthaltserlaubnis kommt vielmehr nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grundsätzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschließt (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017 – 1 B 75/17 und mwN: OVG Münster, Beschluss vom 11.1.2016- 17 B 890/15; OVG Magdeburg, Beschluss vom 14.10.2009- 2 M 142/09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Februar 2006 – OVG 7 S 65.05; VG Aachen, Beschluss vom 24. Mai 2016 – 8 L 1025/15; VG Trier vom 14.12.2011- 1 L 1537/11 TR– alle zitiert nach juris; Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, AufenthG § 81 Rn. 40-47, beck-online).

56

(2) Zwar sind Ausnahmen von dem eben unter (1) dargestellten Grundsatz insoweit anerkannt, als dass zum Einen einer auch nur vorübergehenden Ausreise entgegenstehende rechtliche Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG sich aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, die ihre Grundlage etwa in den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (Leben und körperliche Unversehrtheit), 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie) oder Art. 8 EMRK (Familien- und Privatleben) haben (hierzu sogleich). Zum Anderen können Abschiebungsverbote aber auch ausnahmsweise aus Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit einfachgesetzlichen Rechten folgen, wenn diese Rechte dem Ausländer eine Rechtsposition einräumen, die durch eine Abschiebung verloren geht (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. Dezember 2011 – 18 B 910/11 –, Rn. 4, juris). Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich der Ausländer auf § 39 AufenthV (iVm § 99 AufenthG) berufen kann, der die Möglichkeit der Einholung eines Aufenthaltstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht (hierzu sogleich unter (3)). Diese Vorschrift liefe leer, wenn trotz Erfüllung ihrer Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die Nichteinhaltung des Visumsverfahrens verweigert und der Ausländer auf die Einholung eines Aufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde (Beschluss des Gerichts vom 10.8.2017, aaO).

57

Diese Ausnahmen liegen indes auch nicht vor.

58

Dies gilt insbesondere auch unter der zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) erforderlichen Berücksichtigung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Dieser gewährt jedem das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.

59

Ein Eingriff in dieses Recht der Antragstellerin durch Abschiebung oder freiwillige Ausreise nach Marokko (und damit einhergehend eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs.2 AufenthG) ist zu Überzeugung des Gerichts nicht mit der im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

60

Der diesbezüglich relevante Vortrag der Klägerin erschöpft sich in der Behauptung, dass ihr Vater ein muslimischer Geistlicher sei, ihre Familie in Marokko nichts davon wisse, dass ihr Ehemann Christ sei, und die Familie sie, wenn sie davon und von der Behauptung, dass sie zur Zeit ihrer Heirat keine Jungfrau mehr gewesen sei, erfahre, verstoßen oder gar töten würde. Sie könne allein in Marokko nicht existieren.

61

Dieser höchst pauschale Vortrag reicht für eine Glaubhaftmachung nach der hier analog anzuwenden Regelung des §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nicht.

62

Glaubhaft gemacht in diesem Sinne ist eine Tatsache zwar nicht erst dann, wenn sie nach richterlicher Auffassung als zutreffend festgestellt werden kann. An diese Stelle tritt vielmehr ein geringerer Grad richterlicher Überzeugungsbildung in Form einer Wahrscheinlichkeitsfeststellung (BGH, Beschluss vom 21.10.2010 – V ZB 210/09). Diese ist zu treffen, wenn nach richterlicher Überzeugung das Vorliegen der geltend gemachten Tatsache wahrscheinlicher ist als ihr Nichtvorliegen, wobei als Mittel der Glaubhaftmachung insbesondere die eidesstattliche Versicherung aber auch zum Beispiel ein Privatgutachten, anwaltliche Versicherung oder Bezugnahme auf Akten der Hauptsache in Betracht kommen (mwN: BeckOK ZPO/Mayer, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 920 Rn. 11-13).

63

Nach diesen Maßstäben spricht bei einer auch hier erforderlichen umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung der Antragstellerin, ihr Vater würde sie bei einer Rückkehr töten, sie sei zumindest nicht allein existenzfähig in Marokko, als dagegen.

64

Der Vortrag der Antragstellerin ist insoweit zu pauschal. Sie trägt schon nicht vor, woraus sie die Annahme, sie würde von ihrer Familie verstoßen oder gar getötet werden, bezieht. Die bloße Tatsache, dass ihre Familie muslimischen Glaubens und ihr Vater - wie ebenfalls ohne weitergehende Substantiierung behauptet wird- ein „Geistlicher“ sei, reicht hierfür nicht aus. Das von der Antragstellerin befürchtete Verhalten mag zwar den Handlungs- und Wertvorstellungen einiger strenggläubiger bzw. den konservativen Islam lebenden Muslime entsprechen. Genauso gibt es aber auch weltweit - auch unter den höherrangigen Geistlichen- eine Vielzahl von muslimischen Gläubigen, die solch drastische Schritte (Tötung/ Verstoß) nur wegen der Heirat mit einem Anderskonfessionellen oder nicht mehr bestehenden Jungfräulichkeit bei Hochzeit entschieden ablehnen und einen gemäßigteren Islam leben und lehren. Es spricht daher ohne weitere Anhaltspunkte nicht ohne weiteres eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Familie der Antragstellerin diese allein wegen ihres muslimischen Glaubens verstoßen oder gar töten würden. Die - von einem Prozessbevollmächtigten vertretene- Antragstellerin trägt insoweit weder vor, dass beispielsweise ihr Vater oder ihre Familie sich dahingehend schon einmal geäußert hätten, noch untermauert sie ihr Vorbringen irgendwie bspw. mit Aussagen anderer Familienmitgliedern oder zumindest einer eidesstattlichen Versicherung.

65

Selbst bei der Wahrunterstellung dieses Vorbringens geht das Gericht im übrigen weiter davon aus, dass die Antragstellerin als erwachsene, kinderlose Frau eine Existenz auch ohne Unterstützung ihrer Familie in Marokko führen könnte. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Gesellschaft in Marokko sei zu traditionell geprägt, als dass sie eine geschiedene, „aus dem Westen“ zurückgekehrte Frau diskriminierungsfrei ihr Leben führen lassen würde, so lässt sich dies zu Überzeugung des Gerichts hier ebenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich ansehen.

66

Zum einen dürfte in der Regel nicht von vornherein erkennbar sein, dass die Antragstellerin geschieden bzw. „aus dem Westen“ zurückgekehrt ist. Zum anderen bestehen die von der Antragstellerin geltend gemachten gesellschaftlichen und beruflichen Zwänge aufgrund traditioneller Einstellung nach der aktuellen Auskunftssituation insbesondere im ländlichen Raum (siehe hierzu im Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko des Auswärtigen Amtes vom 10. März 2017, S. 14 und 15). Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragstellerin sich bei Rückkehr nicht in einer der größeren, westlich geprägten Städte aufhalten kann. Insoweit hat das Auswärtige Amt seinem Lagebericht aus dem Jahre 2013 (S.17) explizit festgestellt, dass „….die Lebenssituation für alleinstehende (oft geschiedene) Frauen im großstädtischen, westlich geprägten Bereich eher unproblematisch ist. Eine Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Leben ist die Regel.“ (hieran anschließend z.B. : VG Aachen, Beschluss vom 08. Oktober 2013 – 4 L 227/13 –, juris). Dass dies zumindest für die Großstädte nunmehr nicht mehr gilt, ergibt sich aus der aktuellen Auskunftslage nicht. Da die Antragstellerin zu ihrer Schulbildung/ Ausbildung/ Erwerbsfähigkeit ebenfalls keine Angaben gemacht hat, ist hier nicht ersichtlich, dass das Fehlen derselben eine Lebensführung in Marokko erheblich entgegenstünde.

67

(3) Die Antragstellerin kann sich nicht auf einen Anspruch auf Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG wegen Art. 19 Abs. 4 GG iVm mit einfachgesetzlichen Regelungen, hier insbesondere § 39 AufenthV, berufen. Denn insofern liegen für keinen der Anwendungsfälle, für die § 39 AufenthV eine ausnahmsweise Einholung eines Auftragstitels vom Bundesgebiet aus vorsieht, die Voraussetzungen vor.

68

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

69

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

70

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO sind nicht gegeben. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in diesem Eilrechtsverfahren bietet wie gezeigt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin kam es damit nicht mehr an.


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