Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 1518/14

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in der Höhe von elf Zehnteln des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Verfügung, mit der die Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Erkennungsdienst-Vorsorge angeordnet wurde.

2

Er ist 198… in A-Stadt geboren und ledig und wohnt seit einiger Zeit in verschiedenen Wohnungen in der A-Städter C- oder D-Stadt; berufstätig ist er als Krankenpflegehelfer. In Strafermittlungsverfahren der A-Städter Polizei und … Staatsanwaltschaft trat er bis zum Ergehen der angegriffenen Verfügung wie folgt in Erscheinung:

3

(1.) Am 23. Februar 2012 wurde er vom Ehepaar E. wegen Körperverletzung und Beleidigung bei der Polizei angezeigt (Vorgangsnr. …/000692/02/12). Die Staatsanwaltschaft …, an die der Vorgang am 10. April 2012 abgegeben wurde, stellte bei Bejahung eines für eine Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts das Verfahren gegen den Kläger, der strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten sei, mit Verfügung vom 14. April 2012 – … Js 10113/12 – bei Anordnung einer Geldauflage von 200 € gemäß § 153a der Strafprozessordnung – StPO – vorläufig und, nach wegen Umzugs leicht verzögerter Zahlung des Klägers, mit Verfügung vom 27. Juli 2012 endgültig ein.

4

(2.) Ende Januar 2014 zeigte die Fa. G. GmbH bei der Polizei als Betrug an (Vorgangsnr. …/000015/02/14), dass der Kläger am 27. September 2013 im A-Stadt-Her „I-Markt“ eine Karten-Lastschrift-Zahlung von 71,99 € vorgenommen habe, die mangels Deckung des klägerischen Kontos nicht abgewickelt worden sei. Am 10. Juni 2014 belegte der Kläger der Polizei gegenüber, die ihm auf Nachfrage eine Bankverbindung zum Ausgleich des Fehlbetrags hatte nachweisen lassen, die Abbuchung des Betrags zuzüglich der geforderten Ermittlungsspesen und Zinsen von seinem Konto. Die Staatsanwaltschaft …, an die der Vorgang am 12. Juni 2014 abgegeben wurde, stellte das Verfahren mit Verfügung vom 23. Juni 2014 – … Js 14769/14 – mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

5

(3.) Zwischenzeitlich war am 3. Juni 2014 bei der Polizei durch Frau J., mit der und deren Tochter K. der Kläger bis zum Vortag zusammen gewohnt hatte, die als Nötigung verfolgte „Anlasstat“ der streitgegenständlichen Verfügung angezeigt worden (Vorgangsnr. …/ 000085/06/14). Die Staatsanwaltschaft …, an die der Ermittlungsvorgang am 4. Juli 2014 abgegeben worden war, stellte mit Verfügung vom 11. Juli 2014 – … Js 16806/14 – das Verfahren nach § 153 Abs. 1 StPO ein.

6

Bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 3. Juli 2014 hatte der Kläger bestritten, die Herausgabe eines Laptops der Frau J. gefordert und versucht zu haben, sich durch heftiges Klopfen an die Fensterscheibe der Wohnung J. dort Einlass zu verschaffen; er wolle sich dazu nicht äußern und einen Verteidiger hinzuziehen. Mit der Begründung, der Kläger sei nicht zum ersten Mal polizeilich negativ in Erscheinung getreten, hatte daraufhin die vernehmende Beamtin laut dem Protokoll mündlich „die erkennungsdienstliche Maßnahme an [seiner] Person“ gemäß § 81b Var. 2 StPO angeordnet; der Kläger hatte entsprechend einer ihm erteilten Belehrung seinen Widerspruch zu Protokoll gegeben. Der Beklagte wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2014 kostenfrei als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids wurden u. a. die prognostische Notwendigkeit und Eignung der Maßnahme, die in der Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, der Fertigung von Lichtbildern, von Messungen und der Anfertigung einer Personenbeschreibung bestehen werde, zur Strafverfolgungsvorsorge und zur Verhütung künftiger Straftaten erörtert.

7

Mit der Klage vom 20. August 2014 verfolgt der Kläger sein Anfechtungsbegehren weiter. Die getroffene Anordnung sei unverhältnismäßig, zumal er in allen drei Ermittlungsverfahren von Anfang an bekannt gewesen sei. Er beantragt,

8

die Anordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b 2. Alternative StPO des Kriminalkommissariats A-Stadt vom 3. Juli 2014 in Form des Widerspruchsbescheides des beklagten Polizeipräsidiums vom 11. August 2014 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt

10

Klageabweisung

11

und verteidigt die getroffene Anordnung in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Dessen Erlass erst nach Abschluss des letzten seinerzeit offenen Strafermittlungsverfahrens sei unschädlich; es komme für die Anwendung von § 81b Var. 2 StPO nur darauf an, ob der Betroffene zur Zeit der Anordnung Beschuldigter in einem Strafverfahren gewesen sei, da damit die gesetzlich geforderte Anknüpfung an ein Strafverfahren vorliege und es Zufall sei, ob dieses bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids beendet sei oder noch nicht. Bei abweichender rechtlicher Beurteilung hätte die Anordnung auf § 31 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – gestützt werden können und sei entsprechend umzudeuten. Die Richtigkeit der der Anordnung zugrunde liegenden Prognose bestätige eine gegenwärtig in Bearbeitung befindliche neue Anzeige (4.) von Frau J. vom 4. November 2014 (Vorgangsnr. …/000098/11/14), wonach der Kläger ihr ständig unbefugt nachstelle, indem er, auch durch ruhestörende nächtliche Anrufe und Klopfen an das Wohnungsfenster, trotz von ihr im Juni 2014 vollzogenem Kontaktabbruch Kontakt zu ihr und ihrer Tochter suche. Frau J. habe der Polizei angeboten, auf ihrem Telefon gespeicherte SMS und Anrufe zur Verfügung zu stellen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 1. September 2014 Bezug genommen, ferner auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von der Staatsanwaltschaft … beigezogenen Ermittlungsvorgänge.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

14

Die angegriffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers unterliegt nicht der beantragten gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, denn die in ihr getroffene Regelung ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt (daher) den Kläger nicht in seinen Rechten.

15

Sie war allerdings nicht auf § 81b StPO zu stützen. In der hier maßgeblichen 2. Variante („Soweit es […] für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.“) ermöglicht die Vorschrift zwar Maßnahmen, die außerhalb einzelner anhängiger Strafermittlungsverfahren allgemein der Vorsorge für die der Polizei zugewiesenen Aufgaben bei der Strafverfolgung dienen und für deren Anordnung, hier durch seine Dienststelle Kriminalkommissariat A-Stadt, der Beklagte als örtliche Polizeibehörde zuständig ist (§ 163 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes, § 1 Abs. 2 der Polizeipräsidien-Zuständigkeitsverordnung).

16

Zu den zentralen Voraussetzungen der Ermächtigung in § 81b StPO gehört jedoch der Umstand, dass der von der angeordneten Maßnahme Betroffene Beschuldigter ist, dass also aufgrund Willensentscheidung der zuständigen Behörden mindestens ein Verfahren mit dem Gegenstand eines gegen ihn gerichteten Vorwurfs einer Straftat aktuell betrieben wird (vgl. zum — gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten — Begriff des Beschuldigten im Sinne der StPO nur Fischer, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., Einleitung Rdnr. 298 f.). Die formelle Beschuldigten-Eigenschaft des Klägers fiel zwischen dem Erlass der ursprünglichen Anordnung vom 3. Juli 2014 und der Zurückweisung des klägerischen Widerspruchs am 11. August 2014 fort, weil nämlich bereits mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 11. Juli 2014 das Strafverfahren wegen des einzigen zur Zeit der Anordnung anhängigen Strafermittlungsverfahrens (3.), der „Anlasstat“ einer versuchten Nötigung, endgültig eingestellt wurde. Zur Zeit der Entscheidung über den Widerspruch fehlte es daher an der tatbestandlich vorgesehenen Anknüpfung der Anordnung an eine besondere strafverfahrensrechtliche Position des Betroffenen, denn es war auch kein weiteres Strafermittlungsverfahren „an die Stelle“ desjenigen zur „Anlasstat“ getreten. Welche Konsequenzen dies für die Zulässigkeit einer auf § 81b Var. 2 StPO gestützten Anordnung im Stadium der Entscheidung über einen Widerspruch hat, ist in der Rechtsprechung umstritten.

17

Höchstrichterlich geklärt ist dabei allerdings, dass der spätere Wegfall der Beschuldigten-Eigenschaft die Rechtmäßigkeit einer nach § 81b Var. 2 StPO getroffenen Anordnung nicht entfallen lässt. Zwar ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung, d. h. das Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen, bezogen auf den Zeitpunkt der Umsetzung der Anordnung zu prüfen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 19. Oktober 1982 – 1 C 29.79 –, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 66, S. 192 [197], und dessen Beschluss vom 14. Juli 2014 – 6 B 2.14 –, juris Rdnr. 5), d. h. bei einem erst künftigen Vollzug, wie im Streitfall, bezogen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Es genügt jedoch, wenn das Anknüpfungsmoment für die Duldungspflicht des Betroffenen lediglich im Zeitpunkt der Anordnung selbst vorliegt (s. die Urteile des BVerwG vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 195, und vom 23. November 2005 – 6 C 2.05 –, juris Rdnr. 20 m. w. N.); denn dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nach der Vorschrift nur gegen einen Beschuldigten angeordnet werden darf, besagt lediglich, dass die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen kann, sondern dass sie aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls auch aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten muss (BVerwG, Beschluss vom 23. November 2005, a. a. O.).

18

Nicht geklärt ist jedoch durch die für das erkennende Gericht „divergenzfähigen“ Gerichte, ob die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen noch vorliegen muss, wenn der die Anordnung bestätigende zurückweisende Widerspruchsbescheid ergeht, wenn also eine, in Mecklenburg-Vorpommern dieselbe, Behörde mit der Frage des rechtmäßigen Erlasses der Anordnung noch befasst ist und diese die für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) Gestalt erhält. Für den Fall des Wegfalls der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren ließ das BVerwG diese Rechtmäßigkeits-Frage ausdrücklich offen (Urteil vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 195).

19

Der Fortfall der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren soll irrelevant sein gemäß dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2000 – 3 BS 53/00 – (NVwZ-RechtsprechungsReport – NVwZ-RR – 2001, S. 238), weil der gesetzgeberischen Entscheidung, Anordnungen nach § 81b Var. 2 StPO an die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen anknüpfen zu lassen, auch dann genügt sei, wenn diese im Verlaufe des Verfahrens fortfalle; dieser Verlauf unterscheide sich nicht wesentlich von einem späteren Fortfall der Beschuldigten-Eigenschaft. Dieser Auffassung folgten die Verwaltungsgerichte – VGe – Karlsruhe (Urteil vom 20. Januar 2005 – 9 K 3600/03 – (V. n. b., angeführt in der nachfolgend zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – VGH BW –) und Greifswald (Urteil vom 2. Juli 2013 – 2 A 1261/12 –, V. n. b., S. 8 d. UA, Berufung zum Aktenzeichen 3 L 146/13 des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern – OVG M-V – anhängig): Es sei mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 81b Var. 2 StPO noch vereinbar, lediglich zu fordern, dass der Betroffene „einmal“ Beschuldigter gewesen sei.

20

Gegen die Irrelevanz des Fortfalls der Beschuldigten-Eigenschaft im Widerspruchsverfahren sprachen sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – BayVGH – (Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, juris Rdnr. 13 ff.), der VGH BW (Urteil vom 7. März 2007 – 1 S 1170/05 – Beck’sche Rechtsprechungssammlung 2008, Nr. 39409), das VG Hamburg (Urteil vom 31. Mai 2011 – 11 K 1333/10 –, juris Rdnr. 33ff.) und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht – HmbOVG – (Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland – NordÖR – 2014, S. 36 [37 f.]) sowie das VG Freiburg (Urteil vom 17. Oktober 2013 – 4 K 2191/12 –, juris Rdnr. 22 ff.) aus. Ausgangs- und Widerspruchsverfahren bildeten eine Einheit; die rechtliche Prüfung der Anordnung beziehe sich auf die Gestalt, die sie, etwa durch neue Tatbestandsfeststellungen sowie Begründungs- oder Ermessenserwägungen, im Widerspruchsverfahren erhalte, während dessen die befasste Behörde auch das Fortbestehen aller rechtlichen Voraussetzungen des angegriffenen Verwaltungsakts bis zu ihrer Entscheidung über den Widerspruch zu prüfen gehabt habe. Die Beschuldigten-Eigenschaft des Betroffenen stelle nicht nur eine einmal zu überwindende „Schwelle“ für den Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar; die Regelung des § 81b StPO nehme auch in anderen Konstellationen — etwa bei kurz vor der Möglichkeit zur Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlung eingetretener Rechtskraft einer Verurteilung — in Kauf, dass trotz vorhandenem Bedürfnis keine erkennungsdienstliche Maßnahme hierauf gestützt werden könne.

21

Dieser letztgenannten Auffassung schließt die erkennende Kammer sich an. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen in § 81b StPO gibt nämlich keine Handhabe für die Annahme, dass ein zentrales Tatbestandsmerkmal, die den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen erst legitimierende Anhängigkeit eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn, nicht in allen Abschnitten des — durch den Widerspruch „gestreckten“ — behördlichen Verfahrens auf Erlass der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erfüllt sein soll. Solange die Polizei — wegen des Widerspruchs mehrfach — mit der Frage befasst ist, ob sie zur Vorsorge für die Aufklärung künftiger Straftaten hierfür geeignete personenbezogene Daten bei einem bereits gegenwärtig einer Straftat Beschuldigten erheben soll, muss sie im Blick behalten, ob die betroffene Person ihr in der den Eingriff formell legitimierenden „exponierten“ Weise zur Verfügung steht. Die vom Beklagten angeführte Problematik der Verwaltungspraktikabilität — der Zeitpunkt der verfahrensabschließenden Entscheidungen der Staatsanwaltschaft sei für die Polizei kaum vorauszusehen oder zu beeinflussen — dürfte zwar kaum, wie das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (a. a. O. S. 38) offenbar meint, dadurch zu lösen sein, dass die Polizei im Widerspruchsverfahren nur ihr selbst vorliegende Erkenntnisse zum Stand des wegen der „Anlasstat“ geführten Strafverfahrens (oder gleichzeitig geführter Ermittlungsverfahren) berücksichtigen müsse, denn es handelt sich nicht um eine dringliche Gefahreneinschätzung im Bereich der präventiven Polizeitätigkeit, sondern um die Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung einer förmlich beschuldigten Person in vorbereitende Vorkehrungen zu künftigen Strafverfolgungsmaßnahmen, die die Polizei in Abstimmung mit den Staatsanwaltschaften vornehmen kann, denen sie im Bereich ihrer repressiven justizunterstützenden Tätigkeit auch sonst zuarbeitet. Jedenfalls bei Bearbeitung der nicht überaus zahlreichen Widersprüche auf dem Gebiet der Erkennungsdienstvorsorge hält die Kammer die — fernmündliche oder EDV-unterstützte — Ermittlung eines aktuellen Verfahrensstands zur Zeit der Widerspruchsentscheidung für zumutbar. Noch leichter dürfte der Polizei mit ihrem eigenen Datenbestand die Feststellung fallen, ob denn in diesem Zeitpunkt, sofern das Verfahren über die ursprüngliche „Anlasstat“ bereits beendet ist, an dessen Stelle ein aktuell anhängiges neues Strafermittlungsverfahren gegen den dann „auch“ oder „wieder“ Beschuldigten getreten ist, was nach Auffassung der Kammer zur Ausfüllung der Ermächtigungsgrundlage des § 81b StPO ausreicht (s. das Urteil vom 21. November 2013 – 7 A 550/13 –, n. v., S. 5 f. d. UA).

22

Die angefochtene Anordnung lässt sich jedoch auf § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V stützen, wie es auch der Beklagte vertritt, der eine Umdeutung seiner laut den Normzitaten in den gegebenen Begründungen ausdrücklich auf § 81b Var. 2 StPO gestützten Anordnung in eine solche nach Landespolizeirecht anregt. Nach der genannten Vorschrift dürfen Polizeivollzugsbeamte die zur Verhütung oder Aufklärung einer künftigen Straftat erforderlich erscheinenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Beispielkatalog in Absatz 2; Ausführung durch die Polizei, Absatz 1 Satz 3) anordnen, wenn die betroffene Person verdächtig ist, eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen zu haben, und wenn wegen der Art oder Ausführung der Handlung die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

23

Grundsätzlich hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung des mit der Anfechtungsklage geltend gemachten prozessualen Aufhebungsanspruchs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den Blick zu nehmen, ob der angegriffene Verwaltungsakt sich nicht etwa nach anderen als den in der behördlichen Begründung angegebenen Rechtsgrundlagen als rechtmäßig erweist, soweit die veränderte rechtliche Begründung nicht zu einer Wesensveränderung der streitgegenständlichen behördlichen Entscheidung führt (vgl. die Urteile des BVerwG vom 21. November 1989 – 9 C 28.89 –, bei Buchholz Nr. 5 zu § 10 des Asylverfahrensgesetzes von 1982 [402.25], und vom 27. Januar 1982 – 8 C 12.81 –, BVerwGE Bd. 64, S. 356 [357 f.], jew. m. w. Nachw.). Dies führt vorliegend zur Abweisung der Klage, da die angegriffene Anordnung formell und materiell rechtmäßig auf diese Vorschrift gestützt werden kann.

24

Die sinngemäße bescheidliche Regelung, dass der Kläger die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu dulden hat, ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 37 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, jedenfalls nachdem zu Protokoll des Gerichts zulässigerweise (vgl. den Beschluss des BVerwG vom 21. Juni 2006 – 4 B 32.06 –, NVwZ-RR 2006, S. 589, und die Urteile der VGe Hamburg vom 27. März 2007 – 10 K 1162/06 – juris Rdnr. 21, und Aachen vom 17. Februar 2010 – 6 K 224/ 09 –, juris Rdnr. 24) beklagtenseits festgelegt worden ist, dass die Maßnahmen in der Fertigung elektronisch zu erfassender fünfteiliger Lichtbilder und elektronisch aufzunehmender Finger- und Handflächenabdrücke (lifescan) sowie in der Erstellung einer Personenbeschreibung bestehen sollen. Ob es an dieser Bestimmtheit zuvor fehlte (vgl. auch den Fall des VG Osnabrück gemäß dessen Beschluss vom 6. August 2003 – 2 B 18/03 –, juris Rdnr. 19, dagegen die Annahme des VG Neustadt im Urteil vom 17. September 2004 – 7 K 1672/04.NW –, juris Rdnr. 22, dass die der Allgemeinheit ohne weiteres geläufigen „Standardmaßnahmen“ nach den in der Gesetzesvorschrift des § 81b StPO aufgeführten Beispielen hinreichend konkret bezeichnet seien) kann danach ebenso offenbleiben wie die Frage, ob insoweit eine „Heilung“ bereits durch die in der Begründung des Widerspruchsbescheids enthaltenen Hinweise erfolgte (was gemäß dem Beschluss des VG Dresden vom 11. November 2004 – 14 K 2060/04 –, juris Rdnr. 29, zulässig gewesen wäre) oder ob die bescheidliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen allgemein noch ergänzende mündliche Anordnungen im Rahmen ihrer Durchführung ermöglicht (vgl. dazu den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts – NdsOVG – vom 5. Februar 2004 – 11 ME 271/03 –, juris Rdnr. 7). Die Anordnung durfte auch zwecks bestandskraftfähiger Regelung der grundsätzlichen Zulässigkeit dieser Maßnahmen ohne Bestimmung von Zeit und Ort ihrer Durchführung ergehen; dies entspricht sonst der häufigen Praxis des Beklagten, bereits erfolgte Vorladungen sich im Verlauf von Widerspruchsverfahren erledigen zu lassen. Eine Vorladung des Klägers kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 SOG M-V nachholen.

25

Allerdings ist es umstritten, ob und inwieweit angesichts des Vorhandenseins der bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen zur Strafverfolgungsvorsorge in § 81b Var. 2 StPO noch Raum für eine entsprechende landesrechtliche Ermächtigungsvorschrift verbleibt, deren Wirksamkeit nicht durch Art. 31 oder Art. 72 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes in Frage gestellt wird (für Vorrang und Sperrwirkung des Bundesgesetzes sprachen sich etwa der BayVGH in seinem Urteil vom 9. Februar 2004 – 24 B 03.695 –, juris Rdnr. 14,und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 17. November 2000 – 11 B 11859/00 –, NVwZ-RR 2001, S. 238, aus, für landesgesetzgeberische Handlungsbefugnisse auch auf dem Gebiet der Strafverfolgungsvorsorge dagegen mit unterschiedlichen Ansätzen etwa der VGH BW im Urteil vom 7. März 2007 – 1 S 1170/05 –, a. a. O., und das HmbOVG im Urteil vom 11. April 2013 – 4 Bf 141/11 –, a. a. O. S. 40 f., das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes – OVGSaar – im Beschluss vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris Rdnr.14 ff., und das VG Freiburg im Urteil vom 17. Oktober 2013 – 4 K 2191/12 –, juris Rdnr. 34 ff.). Diese Problematik betrifft indessen lediglich die zweite Variante von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, mit der Vorkehrungen zur Aufklärung einer künftigen Straftat gestattet werden, und braucht hier nicht entschieden zu werden.

26

Denn im Streitfall erging die angegriffene Anordnung jedenfalls als Maßnahme zur Verhütung einer künftigen Straftat im Sinne der ersten Variante des § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V rechtmäßig. Diese Variante der Ermächtigungsvorschrift stellt unbedenklich eine gesonderte Rechtsgrundlage für die Anordnung erkennungsdienstlicher Behandlungen Betroffener dar, die, unabhängig von künftigen repressiv-strafverfolgenden Zwecken, allein präventiv-gefahrenabwehrende Maßnahmen dieser Art gestattet, wie sie der Polizei auch sonst im allein landesgesetzgeberischen Gestaltungsbereich obliegen (allein eine derartige Ermächtigungsgrundlage enthält nach der bewussten Beseitigung derjenigen zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Strafverfolgungsvorsorge das niedersächsische Landespolizeirecht, vgl. das Urteil des NdsOVG vom 26. Februar 2009 – 11 LB 431/08 –, Niedersächsische Verwaltungsblätter 2009, S. 202 f., und dessen Beschluss vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – NVwZ – 2010, S. 69 [70]; zur ambivalenten Zweckbestimmung der baden-württembergischen Ermächtigung zum Erkennungsdienst zur „vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten“ s. dagegen etwa das genannte Urteil des VG Freiburg, a. a. O.).

27

Der Beklagte übte (anders als die Polizeibehörde im letztgenannten Fall des NdsOVG, a. a. O. S. 71 f.) auch sein Ermessen pflichtgemäß dahingehend aus, dass er die erkennungsdienstliche Maßnahme von Anfang an auch der jedenfalls spezialpräventiven Abwehr künftiger Straftaten widmete. In den Gründen des Widerspruchsbescheids auf S. 5 wird ausgeführt, ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen „erscheine die Erwartung eines rechtstreuen Verhaltens [des Klägers] unbegründet“, und diese Maßnahmen erschienen „im besonderen Maße geeignet, erforderlich und angemessen, dass [der Kläger] künftig doch noch von der erneuten Begehung von Straftaten ablasse“, ferner — wenn auch im Konjunktiv Präsens formuliert —, dass der Kläger, dem die Verfügbarkeit erkennungsdienstlicher Unterlagen bekannt sei, sich dadurch unter Umständen von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lasse. Hieran hat der Beklagte im Verlauf des Gerichtsverfahrens festgehalten. Die zunächst allein mit der der Strafverfolgungsvorsorge dienenden Ermächtigungsgrundlage in § 81b Var. 2 StPO begründete Maßnahme (mit auch dazu angestellten Ermessenserwägungen) hat insoweit, dass es sich nämlich in Wirklichkeit um eine zulässige Maßnahme der präventiven Straftatenabwehr nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 SOG M-V handelt, ihr Wesen nicht verändert und hat daher auch vor Gericht Bestand.

28

Insbesondere wurde — in gleicher Weise wie bei Prüfung der entsprechenden Voraussetzung für die Anwendung von § 81b Var. 2 StPO — mit beanstandungsfreiem Ergebnis die Prognose gestellt, dass wegen der Art oder Ausführung der mit Strafe bedrohten Handlungen, deren der Kläger verdächtig ist, die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

29

Zwar kommen auch Verfahrenseinstellungen nach § 170 Abs. 2 StPO nicht einem Freispruch und selbst ein solcher keiner Feststellung der Unschuld gleich (s. etwa den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, Deutsches Verwaltungsblatt 2002, S. 1110 f., zur Zulässigkeit einer fortdauernden Speicherung personenbezogener Daten bei trotz Freispruch fortbestehendem Straftatverdacht). Indessen hat die Kammer Bedenken, den im Tatbestand zitierten Fall (2.), in dem dem Kläger ein Betrug vorgeworfen wurde, noch einen diesbezüglichen „Restverdacht“ zu bejahen, nachdem er sich sogleich nach seiner Vorladung als Beschuldigter, durch die er von dem Straftatvorwurf erfuhr, zügig um den vermissten Zahlungsausgleich bemühte; der Rücklauf der Mahnungen des Einzelhandelsunternehmens dürfte auf den hinsichtlich der klägerischen Anschrift veralteten Bankunterlagen und dem aktenkundigen zwischenzeitlichen Umzug des Klägers beruhen.

30

Wenn schon nicht ein Freispruch, so hindert aber erst recht nicht das Absehen von einer Verfolgung nach § 153, § 153a oder § 154 StPO die Berücksichtigung der Verfahren bei der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung (so, jeweils zu § 81b StPO, der Beschluss des OVGSaar vom 7. August 2013 – 3 A 295/13 –, juris Rdnr. 39 ff., und, zustimmend, das OVG M-V im Beschluss vom 26. September 2013 – 3 O 60/13 –, V. n. b.). Die Prognose einer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmenden zukünftigen Straffälligkeit konnte daher, auch bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V, auf die Fälle von 2012 (1.) und 2014 (3.) gestützt werden.

31

Zutreffend bejahte die Staatsanwaltschaft im erstgenannten Fall einen hinreichenden Tatverdacht gegen den Kläger. Vorgeworfen wurde ihm, der den Anzeigenden nicht bekannt war, aber seit einiger Zeit im selben Haus in der Wohnung der 196… geborenen Frau J. wohnte, dass er am selben Tag die 193… geborene, gehbehinderte Frau E. beim Haus auf der Straße am Kragen gepackt, sie geschüttelt, ihr Schläge angedroht und sie angespuckt habe. Direkt nach der Anzeigenaufnahme bei der Wohnung J. aufgesucht, ließ er sich ein: Er wohne während eines Krankenhausaufenthalts der Frau J. in deren Wohnung, um sich um deren 199… geborene Tochter K. zu kümmern; seinen Hund, der mehrfach Anlass für Auseinandersetzungen mit den Eheleuten E. dargestellt habe, habe er in Frau J.s Wohnung mitnehmen müssen. Weil E.s einmal K. wegen des Hundes beschimpft hätten, habe er Frau E., als er diese auf der Straße getroffen habe, zur Rede gestellt, dass sie und ihr Ehemann K. in Ruhe lassen sollten. Er habe Frau E. dabei durchaus lautstark beschimpft, nicht aber geschüttelt oder angespuckt. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung auf dem Polizeirevier am 8. März 2012 machte er Angaben zum Verlauf der Auseinandersetzung mit Frau E., bestritt aber, sie angespuckt, durchgeschüttelt, bedroht oder beleidigt zu haben. Die gerichtliche Feststellung einer vom Kläger begangenen Beleidigung und Körperverletzung hätte nur von der Überzeugungskraft der Aussagen der Opferzeugin abgehangen. Auch im Fall der versuchten Nötigung (3.) lagen den Kläger belastende Zeugenaussagen vor: Frau J., mit der und deren Tochter K. der Kläger bis zum Vortag zusammen gewohnt hatte, berichtete zusammen mit der Tochter und dem anwesenden Bekannten L. der Streifenwagenbesatzung, dass am Vorabend eine Trennung zwischen Frau J. und dem Kläger erfolgt sei. Dieser belästige sie seitdem durch Handyanrufe und SMS und fahre mit seinem Auto im Umkreis der Erdgeschosswohnung umher. Anlass, die Polizei zu rufen, sei gewesen, dass er so heftig gegen das Fenster geklopft habe, dass man Angst bekommen habe. Herr L. gab am 2. Juli 2014 bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung an: Er kenne als Nachbar seit Jahren die Familie des Klägers. Dieser begebe sich auf die Spuren seines kriminellen Bruders. Die zierliche Frau J. und ihre Tochter hätten Angst vor ihm. Seit vielen Jahren setze er bei Frau J. seinen Willen mit Gewalt durch. Er habe gewaltsam in die Wohnung eindringen wollen und so gegen die Scheibe geklopft, dass man den Eindruck gehabt habe, er schlage sie ein. Über die Gewalttätigkeiten müsse Frau J. genauer berichten. Frau J. gab am selben Tag bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung an: Der Kläger habe am Vortag des Vorfalls die Beziehung beendet. Er habe am Morgen dann seine Geschenke an sie zurück haben wollen, auch einen Laptop; diesen habe er für K. gekauft, und Frau J. habe eigentlich den Preis auf des Klägers Schulden bei ihr anrechnen wollen. Über einen Bekannten sei verhindert worden, dass er, wie beabsichtigt, K. den Laptop in der Schule wegnähme. Der Kläger habe unzählige SMS gesandt. Als Herr L. in der Wohnung bei Technikproblemen geholfen habe, habe der Kläger geklingelt und an die Fensterscheiben geklopft, zuletzt so, dass sie gedacht habe, er schlage die Scheibe ein und dringe in die Wohnung ein. Vor Erscheinen der Polizei sei er dann davongefahren. Er könne sehr jähzornig und wütend werden, bereue dies aber hinterher und ersetze zu Bruch gegangene Sachen. Zu den körperlichen Übergriffen wollte allerdings Frau J. auf Befragen keine Angaben machen; sie und der Kläger hätten ein freundschaftliches Verhältnis aufgebaut. K. J., die bei den Vorfällen nicht zugegen war, erschien nicht zur Zeugenvernehmung. Die staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung, darauf gestützt, dass der Kläger strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und durch das Strafverfahren für die Zukunft gewarnt sei, dass der Rechtsfrieden über das Verhältnis zwischen den Beteiligten, die jetzt ein freundschaftliches Verhältnis hätten, hinaus nicht beeinträchtigt und der Nötigungsversuch erfolglos geblieben sei, wurde durch den während des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens bekannt gewordenen Strafvorwurfs des unbefugten Nachstellens (4.) hinsichtlich ihres prognostischen Begründungsanteils durchgreifend in Frage gestellt. Die Kammer hat keine Probleme, auch diesen erst nach der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Verlaufe des Gerichtsverfahrens bekannt gewordenen Umstand bei der rechtlichen Bewertung der Anordnung zu berücksichtigen; auch der Beklagte hat diesbezüglich seine Ermessensbetätigung in zulässiger Weise ergänzt (§ 114 Satz 2 VwGO). Es ergibt sich, zusammenfassend, das Gefahrenbild künftiger Straffälligkeit des Klägers jedenfalls im Beziehungsumfeld zu Frau J. und ihrer Tochter, wobei wegen der der Polizei berichteten Charaktereigenschaften des Klägers auch die Beeinträchtigung Dritter in Betracht kommt.

32

Die angegriffene Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wahrt auch die Grenzen des rechtsstaatlichen Übermaßverbots.

33

Die Notwendigkeit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen ist zwar nicht wie bei der in § 81b geregelten Strafverfolgungsvorsorge danach zu bemessen, ob die anlässlich gegen den Betroffenen gerichteter Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalte nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Einzelfallumstände, insbesondere angesichts der jeweiligen Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, angesichts seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene künftig oder gegenwärtig mit guten Gründen in den Kreis Verdächtiger einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen — den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend — fördern könnten (so das bereits mehrfach zitierte Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 1982, a. a. O. S. 199 m. w. Nachw.). Vielmehr kommt es bei Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 SOG M-V allein auf die Erforderlichkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Verhütung von Straftaten an, die zu fordern und zu beurteilen ist (vgl. den Beschluss des NdsOVG vom 16. September 2009 – 11 ME 402/09 –, NVwZ 2010, S. 69 [71]). (Auch) diese ist im Streitfall indessen zu bejahen. Der Kläger scheint die beendete Beziehung zur nach wie vor in seinem nahen Wohnumfeld ansässigen Frau J. noch nicht in einer Weise gedanklich verarbeitet zu haben, die es ihm ermöglichte, sie und ihre Tochter unbeeinträchtigt ihrer Wege gehen zu lassen; es mögen auch noch Meinungsverschiedenheiten vermögensrechtlicher Art bestehen. Zur Problematik trägt der von mehreren Zeugen berichtete bzw. nahegelegte Jähzorn des Klägers bei. Unter diesen Umständen erscheint das Wissen des Klägers darum, dass er nicht aus einer sicheren Anonymität heraus Straftaten begehen kann, sondern mittels vorhandener erkennungsdienstlicher Unterlagen leichter identifiziert würde, als geeignetes und erforderliches Mittel, um spezialpräventiv mäßigend und vorbeugend auf den Kläger einzuwirken, etwa in der Art einer „Gefährderansprache“, die durch Bewusstmachung besonderen polizeilichen Augenmerks gefahrenmindernd wirkt. Wenn auch der Kläger bei den Vorfällen im Jahr 2014 (3. und 4.) durch andere Umstände schon als allein in Betracht kommender Täter bekannt war, so zeigt doch der Fall von 2012 (1.) bei Annahme einer geringeren Kooperation des damals beschuldigten Klägers, dass erkennungsdienstliche Unterlagen die Aufklärung von Straftaten zum Nachteil weiterer Personen erleichtern würden; das Bewusstsein hiervon wiederum dürfte auf den Kläger spezialpräventiv einwirken (vgl. den Beschluss des BayVGH vom 17. November 2008 – 10 C 08.2872 –, juris Rdnr. 13; zweifelnd dagegen das NdsOVG im zuletzt zitierten Beschluss, a. a. O.). Auch eine Straffälligkeit des Klägers, die sich gegen bisher Unbeteiligte richtet oder solche in Nachstellungen gegenüber Frau J. oder ihrer Tochter einbezieht, liegt nach der Art der bisher aktenkundigen wahrscheinlichen Straftaten und der erkennbaren Persönlichkeit des Klägers im hinreichenden Maße nahe.

34

Auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit „im engeren Sinne“ wird die angegriffene Anordnung des Beklagten in der Fassung, die sie durch die Erklärung vor Gericht erlangt hat, gerecht. Die von der Kriminalpolizei nach dem seinerzeitigen Erkenntnisstand gewählte Anknüpfungstat wäre allein schon nach dem Strafrahmen keine Bagatelltat (vgl. den Beschluss des OVG M-V vom 4. März 2003 – 3 M 30/03 –, NordÖR 2003, S. 252 [253]). Auch unterscheidet sich der Streitfall nicht nur durch den mehrfach aufgetretenen sehr konkreten Tatverdacht gegen den Kläger von dem Sachverhalt, der dem Urteil der Fünften Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. April 2013 in der Sache M. K. ./. Frankreich (Rs. 19522/09) zugrunde lag.

35

Nach Allem ist die Klage abzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung zum Nachteil des unterlegenen Klägers ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO.

38

BESCHLUSS

39

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf

40

5.000 Euro

41

festgesetzt.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen