Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 455/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 256,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I. Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Auszahlung bzw. Verwahrung weiterer Versorgungsbezüge zu verpflichten.
Der Antragsteller ist Bundesbeamter im Ruhestand. Er ist geschieden und gewährt seiner am ... geborenen, in seinem Haushalt lebenden Tochter C. Unterhalt. Seine Versorgungsbezüge wurden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts U. vom 13.03.2003 (Geschäfts-Nr.: ...), der Antragsgegnerin zugestellt am 26.03.2003, gepfändet und der Gläubigerin K.-P. zur Einziehung überwiesen. Dem lag als Vollstreckungstitel ein Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts U. vom 19.05.1998 - ... - zugrunde. Gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss legte der Antragsteller ohne Erfolg Erinnerung und Beschwerde ein. Die Antragsgegnerin gab eine Drittschuldnererklärung ab, in der sie sich bereit erklärte, nach Tilgung vorrangiger Pfändungen Zahlungen zu leisten.
Von den Versorgungsbezügen für den Monat Januar 2005 zahlte die Antragsgegnerin einen pfändbaren Anteil von 174,00 EUR an einen vorrangigen Gläubiger (...) aus. Sie gewährte dabei den Familienzuschlag der Stufe 1 hinsichtlich der geschiedenen Ehefrau. Bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens brachte sie sowohl die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung des Antragstellers in Höhe von 187,84 EUR als auch der Tochter C. in Höhe von 177,58 EUR in Abzug. Den Pfändungsbetrag ermittelte sie unter Berücksichtigung von zwei unterhaltsberechtigten Personen, nämlich der geschiedenen Ehefrau und der Tochter C.
Mit Schreiben vom 28.12.2004 erklärte der Antragsteller, ein Unterhaltsanspruch seiner geschiedenen Ehefrau bestehe nicht, das Amtsgericht U. habe die Erledigung aller ehemaligen Unterhaltsansprüche bestätigt. Auf freiwilliger Basis habe er Zahlungen für Medikamente seiner geschiedenen Ehefrau geleistet. Mit Schreiben vom 10.02.2005, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt war, teilte ihm die Antragsgegnerin mit, der Familienzuschlag der Stufe 1 könne nicht länger nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) gewährt werden, da der Antragsteller nicht (mehr) aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Sie forderte ihn zugleich auf, Angaben zu machen, ob bezüglich seiner Tochter C. die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG vorlägen. Bei der Ermittlung des pfändbaren Anteils der Bezüge werde ab dem Monat März 2005 die Kranken- und Pflegeversicherung der Tochter C. nicht mehr als Freibetrag bei der Ermittlung der pfändbaren Bezüge abgezogen. Die Tochter werde als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt, die nicht gepfändeten Bezüge beinhalteten daher auch die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung. Die geschiedene Ehefrau werde nicht mehr als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt.
Der Antragsteller legte am 15.02.2005 Widerspruch ein. Er führte im Wesentlichen aus, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.03.2003 betreffe eine Forderung aus der Abwicklung eines von seiner geschiedenen Ehefrau betriebenen Geschäfts, für die er in Anspruch genommen werde. Es sei zu prüfen, ob ihm deswegen der Familienzuschlag bis zur Tilgung der Forderung zu gewähren sei. Das Amtsgericht U. habe entschieden, dass ihm über den unter Berücksichtigung von 2 Unterhaltspflichtigen unpfändbaren Betrag hinaus weitere 250,00 EUR monatlich verbleiben müssten. Die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung der Tochter würden von ihm getragen und seien daher zu berücksichtigen. Außerdem machte er Angaben zu der Unterhaltspflicht für seine Tochter und bestritt die dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugrunde liegende Forderung.
Bei der Berechnung der laufenden Bezüge für den Monat März 2005 wurde kein Familienzuschlag berücksichtigt. Der pfändbare Betrag wurde auf insgesamt 405,00 EUR errechnet.
Mit Schreiben vom 11.03.2005 teilte die Antragsgegnerin mit, ab dem Monat März 2005 werde der Familienzuschlag der Stufe 1 wegen der Aufnahme der Tochter C. in den Haushalt des Antragstellers gewährt. Die Auszahlung erfolge rückwirkend mit den Bezügen für den Monat April. Der pfändbare Betrag betrage im Rahmen des Zuflussprinzips im April 455,00 EUR. Ein zusätzlicher Freibetrag könne nicht berücksichtigt werden. Das Amtsgericht U. habe zwar mit Beschluss vom 05.12.2001 für 7 verschiedene Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse angeordnet, dass dem Antragsteller weitere 250,00 DM verbleiben müssten. Der derzeit bediente Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei jedoch nicht genannt.
Der Familienzuschlag der Stufe 1 wurde im Monat April 2005 wieder der Ermittlung der laufenden Versorgungsbezüge zugrunde gelegt. Zugleich erfolgte eine Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Monat März 2005. Es wurde ein pfändbarer Betrag von 455,00 EUR ermittelt.
Der Antragsteller hat am 08.03.2005 Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellt. Soweit sich dieser auf eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO bezog, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren abgetrennt und an das Amtsgericht U. verwiesen (Beschluss des VG vom 30.03.2005 - 1 K 563/05 -).
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Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin missachte die Pfändungsschutzbestimmungen. Die Berechnung sei weiterhin wie im Januar 2005 vorzunehmen. Im Übrigen wiederholt er sinngemäß sein außergerichtliches Vorbringen und erhebt weitere Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.1998, die seiner Auffassung nach auch die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses widerlegten.
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Der Antragsteller beantragt (sachdienlich gefasst),
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm weitere Versorgungsbezüge für den Monat März 2005 in Höhe von 231,-- EUR und für den Monat April in Höhe von 281,-- EUR auszubezahlen, hilfsweise diese Beträge in Verwahrung zu nehmen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Ihre zunächst geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs hat sie für den Teil des Begehrens, der noch Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht aufrecht erhalten. Sie hält den Antrag für unbegründet und wiederholt sinngemäß die gegenüber dem Antragsteller genannten Gründe. Zweifel an der Gültigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13.03.2003 bestünden nicht. Gerichtliche Anordnungen lägen diesbezüglich nicht vor.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakten verwiesen.
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II. Der Verwaltungsrechtsweg ist für den Teil des Begehrens des Antragstellers, über den nach der Abtrennung hier noch zu entscheiden ist, gemäß § 126 Beamtenrechtsrahmengesetz eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg u.a. für alle Klagen der Ruhestandsbeamten aus dem Beamtenverhältnis gegeben. Der Antragsteller macht einen weitergehenden Anspruch auf Auszahlung von Versorgungsbezügen geltend. Eine vorrangige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat den an den Versorgungsempfänger auszuzahlenden pfändungsfreien Betrag selbständig unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln. Der Antragsteller beruft sich auf die Missachtung bestehender Pfändungsschutzbestimmungen und beantragt nicht etwa eine von den allgemeinen Bestimmungen abweichende Festsetzung des unpfändbaren Betrags nach § 850 f ZPO, für die das Vollstreckungsgericht zuständig wäre. Da die Antragsgegnerin keine Bedenken mehr gegen die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs hat, ist eine Entscheidung vorab (nur) über den Rechtsweg gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG entbehrlich.
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Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO, dass ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch) und dass Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund).
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung hat die Antragsgegnerin die an den Antragsgegner für die Monate März und April 2005 auszuzahlenden Versorgungsbezüge zutreffend berechnet.
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Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nicht mehr im Hinblick auf die geschiedene Ehefrau gewährt wurde. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags u.a. geschiedene Beamte, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Antragsteller hat selbst erklärt, dass er seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sei. Etwaige freiwillige Zahlungen ohne rechtliche Verpflichtung genügen den Anforderungen des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nicht. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, er werde noch im Wege der Pfändung für Forderungen gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau in Anspruch genommen, rechtfertigt dies die Bewilligung des Familienzuschlags nicht. Eine fortbestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau lässt sich daraus nicht entnehmen.
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Soweit der Antragsteller die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 im Hinblick auf die Aufnahme seiner Tochter C. in seinen Haushalt begehrt, hat die Antragsgegnerin dem bereits Rechnung getragen, indem sie den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBesG ab dem Monat März 2005 bewilligte. Zwar ist mit den laufenden Bezügen für den Monat März eine Auszahlung noch nicht erfolgt, diese wurde jedoch mit den Bezügen für den Monat April nachgeholt.
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Wegen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 13.03.2003 hat der Antragsteller nur Anspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Teils seiner Versorgungsbezüge. Gründe für die Unwirksamkeit des genannten Beschlusses sind nicht ersichtlich. Auf eine etwaige Rechtswidrigkeit kann der Antragsteller sich gegenüber der Antragsgegnerin nicht berufen, solange der Beschluss nicht von den zuständigen Vollstreckungsorganen aufgehoben wurde (vgl. § 836 Abs. 2 ZPO). Die Einwendungen gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzw. gegen den zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsbeschluss kann der Antragsteller daher ausschließlich im Zivilrechtsweg mit den dort vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen. Eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder eine sonstige (vorläufige) Regelung durch die Vollstreckungsorgane liegt soweit ersichtlich nicht vor. Die vom Antragsteller eingelegte Erinnerung und Beschwerde blieben erfolglos.
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Die Antragsgegnerin hat aller Voraussicht nach auch den pfändbaren Betrag der Bezüge zutreffend ermittelt. Gemäß § 850 Abs. 1 und 2 ZPO sind die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 a bis 850 i ZPO auch auf die Versorgungsbezüge anwendbar. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.03.2003 enthält keine Bestimmungen über die Ermittlung des pfändbaren Betrags (sog. Blankettbeschluss), so dass die Antragsgegnerin diesen selbständig unter Anwendung der Tabelle, die dem § 850 c ZPO als Anlage beigefügt ist, zu ermitteln hat (vgl. § 850 c Abs. 3 Satz 3 ZPO).
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Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens sind gemäß § 850 e Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZPO nicht mitzurechnen u.a. die Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gemäß § 850 e Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b ZPO gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Unter die letztere Vorschrift fallen aller Voraussicht nach nur Beträge, die der Antragsteller zur Erlangung des eigenen Versicherungsschutzes leistet. Eine Vergleichbarkeit mit den unter § 850 e Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ZPO genannten Beträgen ist hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge seiner Tochter nicht gegeben, zumal die Tochter auch im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wegen Überschreitens der Altersgrenze nicht mehr beitragsfrei mitversichert werden könnte (vgl. § 10 Abs. 2 SGB V, § 25 Abs. 2 SGB XII). Vielmehr handelt es sich bei der Zahlung der Beiträge der Tochter der Sache nach um Unterhaltsleistungen. Die Unterhaltspflicht wird jedoch im Rahmen der Pfändungsschutzbestimmungen an anderer Stelle berücksichtigt, insbesondere bei der Bemessung des unpfändbaren Betrags nach § 850 c ZPO. Soweit diese pauschalierten Regelungen im Einzelfall zu Härten führen, besteht die Möglichkeit, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO dem Schuldner einen weiteren Teil seiner Versorgungsbezüge belässt. Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen.
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Somit dürfte die Antragsgegnerin zu Recht von einem pfändbaren Nettoeinkommen für den Monat März 2005 in Höhe von 2.099,91 EUR und für den Monat April (einschließlich der Nachzahlung des Familienzuschlags für den Monat März 2005) in Höhe von 2.195,02 EUR ausgegangen sein.
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Die Höhe des Pfändungsfreibetrags richtet sich gemäß § 850 c Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. der Tabelle im Anhang der Vorschrift nach der Zahl der Personen, denen der Antragsteller aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt. Da der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge seiner geschiedenen Ehefrau nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet ist, hat die Antragsgegnerin diese auch zu Recht nicht mehr als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt.
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Aus der Tabelle in der Anlage zu § 850 c ZPO ergibt sich unter Zugrundelegung des o.g. pfändbaren Nettoeinkommens und unter Berücksichtigung einer unterhaltsberechtigten Person für den Monat März 2005 ein pfändbarer Betrag von 405,00 EUR und für den Monat April von 455,00 EUR.
29 
Ein weiterer Freibetrag zugunsten des Antragstellers folgt nicht aus dem Beschluss des Amtsgerichts U. vom 05.12.2001. Denn dieser erstreckt sich nicht auf den vorliegend maßgeblichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.03.2003 (Geschäfts-Nr.: ...). Ebenso erstreckt er sich nicht auf die im März 2005 teilweise noch bediente Vollstreckungssache der .... Die Antragsgegnerin ist nicht befugt, den Anwendungsbereich des Beschlusses auszudehnen. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, gegebenenfalls einen entsprechenden Beschluss des Vollstreckungsgerichts auch für die nunmehr im Streit stehende Vollstreckungssache herbeizuführen. Sonstige Beschlüsse oder Regelungen, aus denen sich eine dem Antragsteller günstigere Berechnung ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
30 
Der Antragsteller hat auch aller Voraussicht nach keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Beträge verwahrt. In der Kommentierung Stöber Rn. 932, die der Antragsteller in Kopie vorgelegt hat, wird die Verwahrung als (kostengünstigere) Alternative zur Hinterlegung angeführt. Die Hinterlegung nach § 372 BGB gibt dem Drittschuldner die Möglichkeit, in zweifelhaften Fällen ein Zahlungsrisiko zu vermeiden und die Klärung den in Betracht kommenden Gläubigern zu überlassen. Sie dient daher in erster Linie dem Interesse des Drittschuldners, hier der Antragsgegnerin. Es bleibt ihr auch im vorliegenden Fall unbenommen, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Anspruchsgrundlage, aufgrund derer der Antragsteller die Hinterlegung bzw. Verwahrung verlangen kann, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist ein Anspruch aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht glaubhaft gemacht, da - wie oben ausgeführt - die Berechnung der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden ist und daher auch kein Anlass für eine Verwahrung besteht. Soweit sich die Berechnung nachträglich als unrichtig herausstellen sollte, kann der Antragsteller die Zahlung der weiteren Versorgungsbezüge verlangen. Ein Insolvenzrisiko, welches bei einem privaten Arbeitgeber Grund für eine vorsorgliche Hinterlegung zur Sicherung des Schuldners sein könnte, besteht nicht. Zwar ist ein Risiko des Antragstellers für den Fall nicht auszuschließen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sich als unrichtig erweist und aufgehoben wird, die Antragsgegnerin aber wegen der ihrem Schutz dienenden Vorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO nicht mehr an den Antragsteller leisten muss. Dem kann der Antragsteller jedoch durch die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes bei den zuständigen Vollstreckungsgerichten begegnen. Die Rechtswidrigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, gegen den der Antragsteller bereits erfolglos Rechtsbehelfe eingelegt hat, drängt sich auch nicht in einer Weise auf, die eine Verwahrung im Rahmen der Fürsorgepflicht unabhängig von diesen Rechtsschutzmöglichkeiten gebieten würde.
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Soweit der Antragsteller erstmals mit seinem am 12.04.2005 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 11.04.2005 geltend macht, er habe in den Monaten März und April 2005 auch die Krankenversicherungsbeiträge für sein Enkelkind J. bezahlt, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG für die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 auch in Bezug auf das Enkelkind vorliegen, da dieser unabhängig von der Zahl der in den Haushalt aufgenommenen Personen nur einmal gewährt werden kann und der Antragsteller ihn bereits wegen seiner Tochter C. erhält. Eine Berücksichtigung des für die Enkelin bezahlten Beitrags bei der Ermittlung der pfändbaren Versorgungsbezüge gemäß § 850 e ZPO kommt aus den oben für die Tochter C. angeführten Gründen nicht in Betracht. Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er seiner Enkelin gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Freiwillige Zahlungen rechtfertigen nicht die Berücksichtigung als weitere unterhaltsberechtigte Person im Rahmen des § 850 c ZPO. Im Übrigen hat der Antragsteller diesen Umstand so spät geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin ihn bei der Ermittlung und Abführung des pfändbaren Betrags für März und April 2005 nicht mehr berücksichtigen konnte. Wenn während laufender Pfändung Unterhaltsberechtigte neu hinzutreten, hat der Schuldner dies dem Arbeitgeber nachzuweisen, damit dieser den pfandfreien Betrag neu errechnen kann. Solange der Arbeitgeber von solchen Veränderungen keine Kenntnis hat, darf er den bisherigen Lohnabzug fortsetzen (vgl. Zöllner, Zivilprozessordnung, 24. Aufl., § 850 c Rn. 9).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem von der Antragsgegnerin für pfändbar betrachteten und daher nicht an den Antragsteller ausbezahlten Beträgen von 405,00 EUR für den Monat März und 455,00 EUR für den Monat April 2005 und den vom Antragsteller für pfändbar erachteten Beträgen von jeweils 174,00 EUR. Diese Differenz beträgt 512,00 EUR. Für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird dieser Wert halbiert.

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