Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (7. Kammer) - 7 K 11391/17.TR
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die 1961 geborene Klägerin steht als Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst des beklagten Landes und begehrt mit ihrer Klage die Übertragung des Statusamtes der Lehrerin an einer Realschule plus unter gleichzeitiger Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13.
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Im Mai 1986 legte die Klägerin in Nordrhein-Westfalen die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 mit den Fächern Englisch und Katholische Religionslehre ab. Im Mai 1989 bestand sie in diesem Bundesland nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes mit Schwerpunkt in der Hauptschule auch die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt und wurde dort im September 1991 in den Landesdienst als Lehrerin zur Anstellung in der Sekundarstufe 1 in der Besoldungsgruppe A 12 übernommen und in einer Gesamtschule eingesetzt. Auf diesem Dienstposten erfolgte am 23. August 1993 die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit.
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Am 8. Januar 1996 beantragte die Klägerin bei ihrem bisherigen Dienstherrn, im Rahmen des sogenannten Lehreraustauschverfahrens nach Rheinland-Pfalz versetzt zu werden. Mit Wirkung vom 1. August 1996 wurde sie auf ihren Antrag in den Schuldienst des beklagten Landes an die ... in ... versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Zum 1. August 2002 erfolgte die Versetzung zur Grund- und Hauptschule ... und zum 1. August 2008 zur Hauptschule ...
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Ende 2008 hat der Beklagte die staatlichen Schulen in die Schularten Grundschule, Realschule plus und Gymnasium gegliedert. Entsprechend dieser Neugliederung wurden die bisherigen Hauptschulen zum Schuljahr 2013/2014 abgeschafft.
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Die Hauptschule ... wurde im Wege dieser Umstrukturierung zum 31. Juli 2010 aufgehoben und die Klägerin zum 1. August 2010 an die Folgeschule – die Realschule plus ... – versetzt.
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Im Juni 2010 beantragte die Klägerin erstmals die Höhergruppierung in die Besoldungsstufe A 13, da die Hauptschule ... im Rahmen der Schulstrukturreform zum nächsten Schuljahr mit der dortigen Realschule zur Realschule plus zusammengeführt werde, ihre Ausbildung der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen in Rheinland-Pfalz entspreche und sie ab dem nächsten Schuljahr an einer Realschule plus eingesetzt werde.
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Mit Antwortschreiben vom 28. Februar 2011 teilte der Beklagte mit, dass die Klägerin mit der von ihr in Nordrhein-Westfalen abgelegten Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 mit dem Schwerpunkt in der Hauptschule nur über eine originäre Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen in Rheinland-Pfalz verfüge. Somit gehöre sie auch nicht zu dem Personenkreis, der infolge der Schulstrukturreform in die Laufbahn des Lehramts an Realschulen berufen werden könne. Dies gelte nur für Lehrkräfte mit originärer Lehramtsqualifikation für das Lehramt an Realschulen. Nach § 9 Abs. 3 der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Schullaufbahnverordnung könne jedoch auch ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes und einer zusätzlichen Probezeit zum Realschullehrer ernannt werden, wer die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen erworben habe, danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen sei und die Prüfung von Lehrerinnen an Grund- und Hauptschulen für das Lehramt an Realschulen oder die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen bestanden habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt. Es handele sich hierbei allerdings um eine Ermessensentscheidung, die nach den Vorgaben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur dadurch getroffen werde, dass sich die entsprechenden Lehrkräfte über das Planstellenbewerberverfahren oder ggf. im Rahmen der schulscharfen Ausschreibungen für den Realschuldienst bewerben könnten. Die Auswahl erfolge dann entsprechend dem Bedarf nach dem Leistungsprinzip. Eine Ernennung zum Realschullehrer sei zum jetzigen Zeitpunkt also nicht möglich. Der Klägerin wurde in diesem Schreiben anheimgestellt, sich um eine entsprechende Planstelle zu bewerben.
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Einen am 20. Juni 2016 gestellten weiteren Antrag auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 an der Realschule plus ... lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2016 ab. Zur Begründung führte er aus, dass das Lehramt für die Sekundarstufe 1 in Nordrhein-Westfalen durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 dem Lehramtstyp 3 zuzuordnen sei, es hierbei aber darauf ankomme, in welcher Schulart das Referendariat abgeleistet worden sei. Da die Klägerin laut ihrem Zeugnis über das Zweite Staatsexamen das Referendariat schwerpunktmäßig in der Hauptschule absolviert habe, lägen die Voraussetzungen zur Einstufung in die Besoldungsgruppe A 13 nicht vor. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen einer von ihr zu beantragenden Wechselprüfung die Möglichkeit habe, eine Höhergruppierung zu erreichen.
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Gegen dieses Schreiben erhob Klägerin mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Widerspruch und bat um erneute Prüfung ihres Antrags. Zur Begründung verwies sie auf das Schreiben des Beklagten vom 28. Februar 2011, in welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass sie die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Schullaufbahnverordnung zur Ernennung zum Realschullehrer auch ohne Ableistung des Vorbereitungsdienstes und einer zusätzlichen Probezeit erfülle. Auf ihrem Personalstammblatt sei von dem Beklagten in diesem Zusammenhang unter dem Punkt „Ausbildung“ der Abschluss korrigiert und auf „2. Staatsprüfung Lehramt Realschule (oder entsprechende Anerkennung)“ abgeändert worden. Zudem beziehe sie sich auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51.13 –, wonach das dauerhafte Auseinanderfallen von Amt und Funktion nicht mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung vereinbar sei.
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Der Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 9. August 2016 und führte aus, dass die Klägerin nach dortiger Auffassung nach nochmaliger eingehender Prüfung nach wie vor nicht über eine originäre Lehramtsqualifikation für das Lehramt an Realschulen bzw. Realschulen plus verfüge. Die Daten in dem Personalverwaltungsprogramm seien insofern leider fehlerhaft. Man könne ihr allerdings nochmals bestätigen, dass sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus nach der Schullaufbahnverordnung (jetzt § 21 Abs. 2) erfülle, da sie mit ihrer in Aachen im Mai 1986 abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 einen (gleichwertigen) Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Schullaufbahnverordnung nachweisen könne. Hierbei handele es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung, so dass für sie kein Anspruch auf Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus bestehe. Es werde daher nochmals dringend angeraten, sich möglichst umgehend über das Planstellenbewerberverfahren um eine solche Stelle zu bewerben.
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Die Klägerin bewarb sich daraufhin über das Onlinebewerbungsverfahren des Beklagten über die so genannte Planstellenbewerberdatenbank im Oktober 2016 um Einstellung in den Schuldienst an Realschulen plus mit Erstwunsch ... und Zweitwunsch ...
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Nachdem man auf Seiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auch weiterhin davon ausgegangen war, dass die Klägerin die Voraussetzungen zur Ernennung als Lehrerin an der Realschule plus erfülle, wurde der Schulleiter der Realschule plus ..., der Einsatzschule der Klägerin, mit E-Mail der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 6. Februar 2017 Tage gebeten, der Klägerin mitzuteilen, dass diese zum 1. März auf eine A 13 Stelle „umgesetzt worden sei“.
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Am Folgetag, dem 7. Februar 2017, wurde der Klägerin von der ADD mit unmittelbar an sie gerichteter E-Mail mitgeteilt, dass das mit E-Mail vom vorigen Tage unterbreitete „Einstellungsangebot“ in Abstimmung mit dem Bildungsministerium irrtümlich abgegeben worden sei und nicht aufrechterhalten werden könne. Nähere Erläuterungen hierzu würden in Kürze erfolgen. Hintergrund hiervon war die mit E-Mail vom selben Tage durch das Ministerium für Bildung an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gerichtete Bitte, das Planstellenangebot zurückzuziehen und der hierbei ausgesprochene Hinweis, dass die Klägerin nach Auffassung des Ministeriums nicht die Voraussetzungen zur Übernahme erfülle, da diese die Zweite Staatsprüfung mit dem Schwerpunkt Hauptschule abgelegt habe.
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Die angekündigten Erläuterungen erfolgten sodann seitens des Beklagten mit Schreiben vom 1. März 2017, in welchem ausgeführt wurde, dass die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kurz vor Unterbreitung des Stellenangebots durch das Ministerium für Bildung darauf hingewiesen worden sei, dass die Aussage vom 9. August 2016 fehlerhaft sei und die Klägerin nicht die Voraussetzungen für den Erwerb der Lehrbefähigung für das Lehramt an Realschulen plus auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 SchulLbVO erfülle. Hierzu wäre es erforderlich, dass diese eine entsprechende Wechselprüfung abgelegt hätte oder zusätzlich zu ihrer Lehramtsbefähigung über ein Erstes Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt verfüge, was aber nicht der Fall sei. Dies sei der zuständigen Schulaufsicht bei Unterbreitung des Stellenangebots noch nicht bekannt gewesen.
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Die Klägerin legte daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2017 Widerspruch gegen die Entscheidung vom 1. März 2017 ein und verwies darauf, mit ihrer Ersten Staatsprüfung für die Sekundarstufe 1 in Nordrhein-Westfalen über einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO zu verfügen. Dieser Abschluss sei laut Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz der Länder über die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe 1 ebenso wie das Erste Staatsexamen an Realschulen plus in Rheinland-Pfalz dem Lehramtstyp 3 zugeordnet und daher gleichwertig. Sie verfüge daher zusätzlich zu ihrer Lehramtsbefähigung für das Lehramt Sekundarstufe 1 mit Schwerpunkt Hauptschule über ein Erstes Staatsexamen, das dem Ersten Staatsexamen für das Lehramt an Realschulen plus entspreche und erfülle damit die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus.
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Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 27. Juni 2017 mit, zunächst noch den Ausgang eines weiteren anhängigen Rechtsstreits in gleicher Thematik abwarten zu wollen. Dort gehe es insbesondere auch um die Frage, ob eine in Nordrhein-Westfalen erworbene Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 einem Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt entspreche und ob zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 2 SchulLbVO nicht sogar die Ablegung von zwei ersten Staatsexamen erforderlich sei.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017, zugestellt am 16. August 2017, wurde der Widerspruch der Klägerin schließlich zurückgewiesen. Die Rücknahme des Einstellungsangebots und die dadurch bedingte Ablehnung des Laufbahnwechsels seien zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Lehrerausbildung in Nordrhein-Westfalen die für die rheinland-pfälzische Laufbahn des Lehramts an Grund- und Hauptschulen erforderlichen Bildungsvoraussetzungen erworben. Bei ihrer Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst am 1. August 1996 seien ihre Abschlüsse als gleichwertig mit der Befähigung für das rheinland-pfälzische Lehramt an Grund- und Hauptschulen anerkannt worden. Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 21 Abs. 2 SchulLbVO, der die Voraussetzungen für einen Wechsel der Laufbahnzweige regele, müsse es sich bei dem dort geforderten Nachweis für ein entsprechendes Lehramt um eine zusätzliche Qualifikation handeln. Dies entspreche dem Grundsatz des § 19 SchulLbVO, wonach für einen Wechsel des Laufbahnzweigs stets eine zusätzliche Qualifikation erforderlich sei. Da sie neben der ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 jedoch nicht über ein weiteres erstes Staatsexamen im Sinne einer zusätzlichen Qualifikation verfüge, würden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie könne die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus somit nur durch das Ablegen und Bestehen der Wechselprüfung II erwerben. Hierbei sei auch unerheblich, ob es sich bei der in Nordrhein-Westfalen erworbenen ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe 1 um einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt handele, da dieser Abschluss bereits bei der Anerkennung der Lehrbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen berücksichtigt worden sei. Die mit ihrer Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst verbundene inzidente laufbahnrechtliche Feststellung, dass sie über die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge, sei mit Ablauf der Jahresfrist am 1. August 1997 bestandskräftig geworden, da die entsprechende Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 seinerzeit von ihr auch so entgegengenommen worden sei.
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Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2017 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung macht sie zunächst geltend, es liege bereits eine wirksame Einstellung vor, da sie das Einstellungsangebot vom 6. Februar 2017 angenommen habe und dies nicht einseitig vom Beklagten am Folgetag wegen eines Irrtums habe rückgängig gemacht werden können.
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Ihre Einstellung beim Beklagten zum 1. August 1996 sei nicht unter Zuordnung zum Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SchulLbVO und Zuordnung zu der Besoldungsgruppe A 12 erfolgt. Hieraus ergebe sich insbesondere auch nicht die inzidente laufbahnrechtliche Feststellung, dass sie nur über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge, welche im Übrigen auch nicht mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig geworden sei. Mit ihrer Annahme im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens zum Wechsel nach Rheinland-Pfalz sei weder nach der Auffassung des Beklagten noch nach ihren Vorstellungen eine laufbahnrechtliche Feststellung derart verbunden gewesen, dass sie nur über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge. Dass selbst der Beklagte hiervon nicht ausgegangen sei, ergebe sich aus dem Personalblatt vom 6. Dezember 2013, in dem unter der Rubrik „Ausbildung“ vermerkt sei: „Abschluss zweite Staatsprüfung Lehramt RS (o. entspr. Anerk.)“.
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Ihre Ausbildung in Nordrhein-Westfalen sei im Wesentlichen mit dem Realschulabschluss in Rheinland-Pfalz zum damaligen Zeitpunkt gleichzusetzen. Der Vergleich sei hierbei (grundsätzlich) zwar zur aktuellen Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen plus zu ziehen, jedoch unter Berücksichtigung des damaligen Ausbildungsangebotes. Ansonsten könnten in Rheinland-Pfalz ausgebildete und mit A 13 besoldete Realschullehrer den Anforderungen an einen Abschluss für die Realschule plus ebenfalls nicht standhalten, so dass ihr Abschluss im Ergebnis mit der Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen zu vergleichen sei. Anderenfalls könne ein vor Einführung der Realschule plus erworbener Abschluss zudem niemals gleichwertig sein. Unterschiede, die sich naturgemäß durch Neuorientierungen in den Ausbildungsabläufen in 30 Jahren nach Abschluss ihrer Ausbildung ergäben, könnten damit bei der vorzunehmenden Gleichwertigkeitsprüfung nicht ausschlaggebend sein.
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Ihre Ausbildung in Nordrhein-Westfalen sei im Wesentlichen dem Realschulabschluss in Rheinland-Pfalz gleichzusetzen und damit gleichwertig.
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Das Lehramt Sekundarstufe 1 in Nordrhein-Westfalen berechtige dort zum Einsatz in Haupt-, Real- und Gesamtschulen sowie an Gymnasien in den Klassen 5 bis 10 und außerdem auch zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Realschulen in Rheinland-Pfalz. Sie habe sich im Jahre 1986 für den Vorbereitungsdienst in Rheinland-Pfalz beworben, wobei ihr mit Schreiben des Kultusministeriums vom 25. Juli 1986 mitgeteilt worden sei, dass sie die „wissenschaftlichen Voraussetzungen erfülle, um in Rheinland-Pfalz in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen übernommen werden zu können“. Ein entsprechendes Einstellungsangebot für Realschulen sei ihr mit Schreiben der Bezirksregierung ... vom 20. Januar 1987 zum 2. Februar 1987 unterbreitet, von ihr aber schlussendlich nicht angenommen worden.
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Ihre Regelstudienzeit in Nordrhein-Westfalen habe sieben Semester betragen, der Vorbereitungsdienst 24 Monate, während dieser in Rheinland-Pfalz nur 18 Monate dauere. Während ihrer Referendariatszeit habe sie zwei Schulformen durchlaufen und zwar 8 Monate an einem Gymnasium und 16 Monate an einer Hauptschule. Eine Ausbildung oder eine Tätigkeit an einer Grundschule habe sie demgegenüber zu keinem Zeitpunkt absolviert. Ausbildungsinhalte im Bereich der Inklusion habe es zu ihrem Ausbildungszeitpunkt weder in Nordrhein-Westfalen noch in Rheinland-Pfalz gegeben. Auch bei der Wechselprüfung sei Inklusion kein Thema. Im Ergebnis strebe sie nicht, wie der Beklagte meine, einen Wechsel des Laufbahnzweiges an, sondern vielmehr, ihren Abschluss als gleichwertig zur Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus anzuerkennen.
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Nach gerichtlicher Aufforderung konkretisierte die Klägerin ihren Studienverlauf und den Verlauf ihres Vorbereitungsdienstes unter Vorlage entsprechender Belege näher.
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Nachdem im weiteren Verlauf der Beklagte eine Zuordnung der in Nordrhein-Westfalen im Studium gelehrten Ausbildungsinhalte zu den in Rheinland-Pfalz geforderten Inhalten des Bachelor- und Masterstudiengangs für das Lehramt Realschule plus aufgestellt und zur Akte gereicht hatte, trug die Klägerin hiergegen vor, dass einzelne Zuordnungen in Frage gestellt werden müssten, da nähere Ausbildungsinhalte aus den Titeln der in Nordrhein-Westfalen besuchten Veranstaltungen nicht hervorgingen. Tatsächlich habe sie im Bereich der Erziehungswissenschaften 34, in dem Unterrichtsfach Englisch 58 und in dem Unterrichtsfach Katholische Religionslehre 58 Semesterwochenstunden abgeleistet bei einer tatsächlichen Studienzeit von 7 Semestern. Während ihres Vorbereitungsdienstes in Nordrhein-Westfalen seien insgesamt 16 beurteilungsrelevante Unterrichtsbesuche durchgeführt worden, während in Rheinland-Pfalz nur mindestens drei Besuche je Fach verlangt würden.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 10. August 2017 zu verpflichten, ihr das Amt einer Lehrerin an der Realschule Plus (A13) zu übertragen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung trägt er vor, die von der Klägerin begehrte Übertragung des Amtes einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus erfordere die entsprechende Befähigung, die vorliegend nicht gegeben sei. Die Klage müsste sich daher auch richtigerweise darauf richten, den klägerischen Abschluss als gleichwertig zur Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus anzuerkennen.
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Die Klägerin verfüge nicht über die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus. Nach § 3 SchulLbVO seien für die Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Wissenschaft neun Laufbahnzweige eingerichtet. Nach § 4 SchulLbVO werde der Zugang zu einem Lehramt grundsätzlich durch ein Hochschulstudium, den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das entsprechende Lehramt eröffnet. Ein entsprechendes Lehramt „für die Sekundarstufe 1“ existiere in Rheinland-Pfalz nicht. Die Einstellung der Klägerin beim Lande Rheinland-Pfalz am 1. August 1986 sei unter Zuordnung der von ihr erworbenen Lehrbefähigung zum Laufbahnzweig für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 SchulLbVO unter Zuordnung zu der Besoldungsgruppe A 12 erfolgt, wie zuvor auch in Nordrhein-Westfalen. Die hiermit erfolgte inzidente laufbahnrechtliche Feststellung, dass die Klägerin – nur – über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfüge, sei mit Ablauf der Jahresfrist bestandskräftig geworden (§ 58 Abs. 2 VwGO). Eine gleichzeitige Zuordnung zu zwei Laufbahnzweigen sei nach der Konzeption der rechtlichen Grundlagen, welche die Laufbahnen regelten, nicht möglich. Weder zum Zeitpunkt der Einstellung noch derzeit sei die Lehramtsausbildung der Klägerin sowohl als Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als auch als Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zu bewerten gewesen. Mit der Feststellung ihrer Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen sowie der nachfolgenden Übertragung eines entsprechenden Amtes sei sogleich festgestellt worden, dass sie eine andere Befähigung nicht besitze. Soweit die Klägerin hierbei der Auffassung sei, dass die ursprüngliche Zuordnung ihrer Abschlüsse zur Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen unrichtig gewesen sei und eine andersartige Zuordnung (Befähigung für das Lehramt an Realschulen/Realschulen plus) hätte erfolgen müssen, sei ein Anspruch auf Anerkennung zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon deshalb nicht möglich, weil diesem der Rechtsgedanke der Verwirkung entgegenstehe. Die Klägerin habe die damalige Ernennungsurkunde entgegengenommen, obwohl sie die Zuordnung für unrichtig gehalten habe. Ein solches „venire contra factum proprium“ sei jedoch nicht möglich. Außerdem stehe die Bestandskraft der erstmaligen Zuordnung bei der Ernennung zur Lehrerin im Jahre 1996 dem entgegen.
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Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SchulLbVO für einen Laufbahnzweigwechsel lägen nicht vor. Nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alternative 1 SchulLbVO müsste die Klägerin eine Wechselprüfung bestanden haben, was unstreitig weder der Fall, noch zu irgendeinem Zeitpunkt von der Klägerin angestrebt worden sei. Auch entgegen der in den beiden Bescheiden vom 28. Februar 2011 und 9. August 2016 noch (fehlerhaft) getroffenen Aussage, dass sie die Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bzw. Realschulen plus nach § 21 Abs. 2 SchulLbVO erfülle, scheide ein Wechsel des Laufbahnzweiges nach der zweiten Alternative des § 21 Abs. 2 Nr. 3 SchulLbVO aus.
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Sollte das Schreiben vom 9. August 2016 mit der ursprünglich irrtümlich getroffenen Aussage einen Bescheid darstellen – eine Rechtsbehelfsbelehrung fehle –, so habe dieses erst nach einem Jahr Bestandskraft erlangen können. Vor Ablauf dieses Jahres sei jedoch im Bescheid vom 1. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2017 eine Korrektur der Aussagen erfolgt. Bestätigtes Vertrauen sei weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf eine Aussage aus dem Schreiben vom 9. August 2016 könne sie sich zu ihren Gunsten daher nicht mehr berufen.
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Das in § 21 Abs. 2 Nr. 3 SchulLbVO aufgeführte tatbestandliche Erfordernis eines entsprechenden Abschlusses sei dahingehend auszulegen, dass dieser gleichwertige Abschluss zusätzlich zu der Lehramtsausbildung zu erwerben sei, die schon für die Zuerkennung der Lehramtsbefähigung notwendig gewesen sei. Hierfür sprächen Systematik sowie Sinn und Zweck der Rechtsnorm, nach der jeder Laufbahnzweigwechsel eine zusätzliche Qualifikation erfordere: im Falle des Laufbahnzweigwechsels nach § 21 Abs. 3 SchulLbVO entweder eine – zusätzliche – Wechselprüfung nach § 19 SchulLbVO oder aber einen – zusätzlichen – Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt. Einen solchen zusätzlichen Abschluss habe die Klägerin nicht nachgewiesen.
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Auch dann, wenn nach § 21 Abs. 2 Ziffer 3 SchulLbVO kein zusätzlicher Abschluss notwendig wäre, läge kein nach dieser Ziffer erforderlicher Abschluss vor. Einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus habe die Klägerin nicht erworben. Einen Abschluss für ein entsprechendes Lehramt habe sie nicht nachgewiesen, wobei die Bewertung beim Land liege (§ 5 Abs. 2 SchulLbVO). Ein Abschluss für ein „entsprechendes Lehramt“ liege vor, wenn es sich um einen gleichwertigen Abschluss handele, also einen Abschluss, bei dem eine im wesentlichen gleiche Vorbildung, Ausbildung und Prüfung absolviert worden sei, wobei hier der Vergleich zur aktuellen Lehramtsausbildung für das Lehramt an Realschulen plus zu ziehen sei. Neue Ausbildungsinhalte könnten dazu führen, dass sich eine Ausbildung wesentlich ändere. Sofern nunmehr aktuell darüber zu entscheiden sei, ob sie eine Lehrbefähigung besitze, die gleichwertig zur Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus sei, so sei auch der derzeitig zu fordernde Ausbildungsinhalt maßgeblich. Im Übrigen berufe man sich nicht nur auf Unterschiede in den Bildungswissenschaften, sondern auch auf Unterschiede bezüglich der Fächer Katholische Religionslehre und Englisch. Hierbei sei es unerheblich, dass mit A 13 besoldete Realschullehrer eine Ausbildung absolviert hätten, die nicht der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen plus entspreche. Es obliege ihm, zu bestimmen, welche Ämter wie besoldet würden. Es sei auch nicht entscheidend, ob ein früherer Abschluss niemals gleichwertig sein könne. Die Klägerin habe die Möglichkeit, durch das erfolgreiche Ablegen einer Wechselprüfung die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus zu erlangen.
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Die hiernach vorzunehmende Gleichwertigkeitsprüfung zu der Ausbildung für das Lehramt an Realschulen plus ergebe, dass eine Gleichwertigkeit weder im Bereich des Studiums noch des Vorbereitungsdienstes gegeben sei.
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Die von der Klägerin vorgelegten Nachweise über belegte Veranstaltungen ergäben, dass diese schon weniger Leistungen erbracht habe, als sie in dem von ihr erstellten idealtypischen Studienverlauf angegeben habe. Die Regelstudienzeit der Klägerin habe lediglich sechs Semester betragen und sei damit erheblich kürzer als die Regelstudienzeit von neun Semestern in Rheinland-Pfalz. Auch auf der Ebene des Vorbereitungsdienstes gebe es erhebliche Unterschiede. Aus Ausführungen in den von der Klägerin genannten Schreiben vom 25. Juli 1986 und vom 20. Januar 1987 zu wissenschaftlichen Voraussetzungen in Bezug auf eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Realschulen in Rheinland-Pfalz lasse sich nicht die Befähigung für (irgend)ein Lehramt ableiten. Überdies sei im vorliegenden Fall die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus erforderlich, welches damals – vor Einführung der Realschule plus – noch nicht bestanden habe. Zwar sei der Vorbereitungsdienst der Klägerin 24 Monate lang gewesen, davon seien jedoch 8 Monate an einem Gymnasium abgeleistet worden und damit von nicht relevanter Bedeutung. Die verbleibenden 16 Monate seien kürzer als der in Rheinland-Pfalz vorgesehene Vorbereitungsdienst von 18 Monaten. Kenntnisse im Bereich der Inklusion bildeten einen gewichtigen Studieninhalt im Studium für das Lehramt an Realschulen plus. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Kenntnisse im nordrhein-westfälischen Studium vermittelt worden seien. Im derzeitigen rheinland-pfälzischen Studium müssten Schulpraktika im Umfang von 12 Wochen absolviert werden. Dies sei bei der Klägerin nicht ersichtlich. Im Bereich der Bildungswissenschaften sei nicht erkennbar, dass die Klägerin Leistungsnachweise im Bereich der Diagnostik, der Heterogenität, der Differenzierung, der Inklusion sowie der Schulentwicklung erbracht habe. Es handele sich bei diesen Bereichen um grundlegende Kenntnisse im Bereich der Bildungswissenschaften innerhalb des Studiums zum Lehramt an Realschulen plus. Bereits deswegen sei eine Gleichwertigkeit nicht gegeben.
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Unter Auflistung einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Ausbildungsinhalte während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes hat der Beklagte weitere Unterschiede im Bereich der Bildungswissenschaften, den Fächern Englisch und Katholische Religionslehre und im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes herausgestellt.
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Während der Beklagte zunächst noch davon ausgegangen war, dass es am 6. Februar 2017 auch noch zu einem persönlichen Telefongespräch zwischen der Klägerin und einem Mitarbeiter des Fachreferats der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gekommen sei, um bei der Klägerin als ausgewählte Bewerberin eine „Interessenabfrage“ durchzuführen, stellte sich in der mündlichen Verhandlung durch die entsprechende Klarstellung durch die Klägerin heraus, dass ein derartiges Gespräch tatsächlich nicht stattgefunden hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Heft Widerspruchsakte, 2 Bände Personalakten) verwiesen. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg. Die Verpflichtungsklage, in der regelmäßig – und so auch hier – ein Neubescheidungsbegehren als Minus enthalten ist (vgl. zum Umfang eines Verpflichtungsantrags allgemein: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 4 C 15/95 – juris Rn. 31), ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr das Amt einer Lehrerin an einer Realschule plus überträgt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, nachfolgend 1.), noch darauf, dass er unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut ermessensfehlerfrei über ihren Antrag vom Oktober 2016 auf Übertragung des Amtes einer Lehrerin an einer Realschule plus entscheidet (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO, nachfolgend 2.).
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1. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf die begehrte Übertragung des Amtes einer Lehrerin an einer Realschule plus. Insoweit erstrebt die Klägerin eine Beförderung im Sinne von § 21 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesbeamtengesetzes – LBG – in der Fassung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07. Februar 2018 (GVBl. S. 9). Wird einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Grundgehalt verliehen, stellt dies eine Beförderung dar (§ 21 Abs. 1 LBG), die einer Ernennung bedarf (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG – vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)).
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Wie für alle Ernennungen gilt auch für eine Beförderung das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG –. Danach sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Die Kriterien sollen darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Der Beamte hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, auch wenn er alle persönlichen Voraussetzungen dafür erfüllt. Er hat aber ein formelles subjektives Recht auf eine sachgerechte Auswahl und einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über die von ihm angestrebte Beförderung. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Beförderung besteht ausnahmsweise im Falle einer rechtsverbindlichen Zusicherung sowie bei einer Ermessensreduzierung auf Null, bei der im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Beförderung des Beamten fehlerhaft und damit rechtswidrig wäre. Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn sich ein Beförderungsanspruch aus Rechtsvorschriften ergibt (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz 2009, Stand: Dezember 2015, § 9 BeamtStG Rn. 5 ff.).
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Der Klägerin steht weder ein Beförderungsanspruch aufgrund einer ihr von Seiten des Beklagten erteilten rechtswirksamen Zusicherung (a) noch aus den im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden und damit für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften der rheinland-pfälzischen Laufbahnverordnung für den Schuldienst, den Schulaufsichtsdienst und den schulpsychologischen Dienst – SchulLbVO – vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (GVBl. S. 52), über einen Laufbahnzweigwechsel zu (b).
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(a) Der Beklagte hat gegenüber der Klägerin weder durch die ursprünglichen Bescheide vom 28. Februar 2011 und vom 9. August 2016 noch durch die an den Schulleiter der Realschule plus ... gerichtete E-Mail vom 6. Februar 2017 eine Zusicherung im Sinne der § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Rheinland-Pfalz – LVwVfG – vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch § 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), i.V.m. § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes – VwVfG – vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), erteilt, eine Ernennung zur Lehrerin an der Realschule plus durchzuführen. Eine Ernennungszusicherung kann nur angenommen werden, wenn der Dienstherr unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er die Ernennung des Bewerbers ohne Wenn und Aber wollte und ihm zugleich der Sache nach das Recht auf diese Maßnahme zu verschaffen gedachte (vgl. Günther, ZBR 1982, 193 ff.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 27 m. Fn. 117; VG Minden, Urteil vom 16. Juni 2009 – 10 K 1533/08 – juris). Ob ein Bindungswille des Dienstherrn zu bejahen ist, ist aus der Sicht eines verständigen Adressaten zu beurteilen. Das bloße Inaussichtstellen, Ankündigen oder Vorschlagen der Einstellung erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen einer Ernennungszusicherung.
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Hiernach enthalten die beiden genannten Schreiben vom 28. Februar 2011 und vom 9. August 2016 schon keinen entsprechenden Bindungswillen des Beklagten auf Ernennung der Klägerin. In diesen wird vielmehr unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Ernennung der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und erst im Falle einer Bewerbung im Rahmen einer Ermessensentscheidung hierüber zu befinden sei. Soweit in diesen Schreiben seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Ausführungen zu den von der Klägerin erfüllten Voraussetzungen für einen Laufbahn(zweig)wechsel und der Gleichwertigkeit der in Nordrhein-Westfalen absolvierten Lehramtsausbildung gemacht werden, was zu diesen Zeitpunkten jedenfalls von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion so noch angenommen worden war, kann auch diesen Zusätzen gerade kein Bindungswille entnommen werden, der Klägerin allein deswegen unbedingt und ohne Wenn und Aber das Amt der Lehrerin an einer Realschule plus übertragen zu wollen. Ungeachtet dessen wurden die zu diesen Zeitpunkten noch getroffenen Aussagen durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 1. März 2017, und damit unmittelbar nachdem der zuständige Sachbearbeiter der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion am 7. Februar 2017 durch das Ministerium für Bildung über die nach dortiger Auffassung unzutreffende Rechtsansicht hingewiesen worden war, korrigiert, womit eine vormals erteilte Zusicherung nach § 48 Abs. 1 und Abs. 4 VwVfG wirksam und auch rechtzeitig zurückgenommen worden wäre.
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Selbiges gilt im Hinblick auf eine Rücknahme des aber auch nicht an die Klägerin persönlich gerichteten Inhalts der E-Mail der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 6. Februar 2017, in welcher der Schulleiter der Realschule plus in ... gebeten wurde, der Klägerin mitzuteilen, dass diese zum 1. März auf eine „A 13 Stelle umgesetzt worden sei“. Im Übrigen erfüllt diese E-Mail mangels elektronischer Signatur auch nicht das Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Schon aus § 3a Abs. 2 S. 2 VwVfG ergibt sich, dass eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform nicht ersetzen kann, eine solche „Zusicherung“ also unwirksam ist (Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 38 Rn. 60 m.w.N.).
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(b) Der Klägerin steht auch kein Beförderungsanspruch aus Rechtsvorschriften zu, weil sie die hierfür nach dem rheinland-pfälzischen Landesrecht vorgeschriebene Befähigung für den Laufbahnzweig für das Lehramt an Realschulen plus nicht besitzt, was nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG zwingende Voraussetzung für die begehrte Ernennung ist.
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Die Klägerin hat weder die erforderliche erste Staatsprüfung für das Lehramt an einer Realschule plus bestanden noch den gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 i.V.m. §§ 25 und 26 LBG erforderlichen Vorbereitungsdienst (§ 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 5 und 6 SchulLbVO) für den Laufbahnzweig der Realschule plus absolviert.
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Sie verfügt auch nicht über die Befähigung für den Laufbahnzweig des Lehramtes Realschule plus nach § 16 Abs. 2 LBG, wonach jemand, der die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben hat, die Laufbahnbefähigung nach § 15 LBG – soweit erforderlich nach erfolgreicher Einführung – besitzt. Die Klägerin hat in Nordrhein-Westfalen die Laufbahnbefähigung für das dortige Lehramt Sekundarstufe 1 erworben und damit gerade nicht die Befähigung für den Laufbahnzweig des Lehramtes an Realschulen plus. Eine Laufbahn oder einen Laufbahnzweig für das Lehramt Sekundarstufe 1 gab es in Rheinland-Pfalz weder zum damaligen Zeitpunkt noch gibt es diesen heute. Im Übrigen verweist § 16 Abs. 2 LBG auf die durch eine außerhalb von Rheinland-Pfalz erworbene Befähigung, welche die Laufbahnbefähigung nach § 15 LBG, mithin die Befähigung zu den dort aufgeführten Einstiegsämtern, vermittelt, und regelt nicht die länderübergreifende Übertragung der Befähigung zu einzelnen Laufbahnzweigen.
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Die Klägerin erfüllt auch nicht die erleichterten Voraussetzungen für den nachträglichen Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen, der denjenigen Lehrkräften eröffnet ist, die wie die Klägerin in Rheinland-Pfalz über die Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen verfügen und bereits an einer Realschule plus eingesetzt werden.
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Der Klägerin wurde im Rahmen ihrer zum 1. August 1996 erfolgten Versetzung aus Nordrhein-Westfalen in Rheinland-Pfalz bisher lediglich – jedenfalls konkludent – die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen zuerkannt, da anderenfalls eine Übernahme im Rahmen des Lehreraustauschverfahrens schon nicht möglich gewesen wäre (vgl. hinsichtlich des zum 1. August 1996 geltenden Rechts: § 123 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts – BRRG – in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462) i.V.m. § 18 Abs. 1 BRRG; hinsichtlich des nunmehr maßgeblichen Rechts: § 15 Abs. 1 BeamtStG). Der Beklagte hatte sich hierbei ausweislich des Schreibens der Bezirksregierung ... vom 31. Mai 1996 mit der länderübergreifenden Versetzung der Klägerin gegenüber dem Bundesland Nordrhein-Westfalen im Sinne des § 123 Abs. 2 BRRG einverstanden erklärt und dieses Einverständnis auch mit Schreiben vom 3. Juli 1996 gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht. Auch die in diesem Zusammenhang erfolgte Einweisung der Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 der zu diesem Zeitpunkt noch bundesweit für alle Länder geltenden Bundesbesoldungsordnung – BBesO – macht deutlich, dass der Klägerin in diesem Zusammenhang die Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen anerkannt wurde. Andernfalls wäre eine Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 unmöglich gewesen (vgl. zu einer konkludenten Laufbahnbefähigungsfeststellung im Zusammenhang mit einer Versetzung im Lehreraustauschverfahren: VG Münster, Urteil vom 12. Juni 2014 – 4 K 1690/13 – juris Rn. 29 ff.).
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Der Wechsel des von der Klägerin innegehabten Amtes einer Lehrerin an einer Hauptschule zu dem von ihr erstrebten Statusamt einer Lehrerin an einer Realschule plus richtet sich demnach nach § 21 Abs. 2 SchulLbVO.
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Im Beamtenrecht ist ohne Erwerb der entsprechenden Lehrbefähigung eine Zu- und Einordnung in das Lehramt an Realschulen plus und damit eine Besoldung nach A 13 nicht möglich (§ 24 Abs. 1 S. 1 und S. 3 LBG). Dazu bedürfte es der Voraussetzungen eines Laufbahnzweigwechsels, die die Klägerin jedoch nicht vorweisen kann.
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Nach dem vorliegend allein in Betracht kommenden § 21 Abs. 2 SchulLbVO kann ohne Ableistung des entsprechenden Vorbereitungsdienstes nach § 6 SchulLbVO die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus auch erwerben, wer (1.) die Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, an Grund- und Hauptschulen, an Förderschulen oder für das Lehramt der Fachlehrerin und des Fachlehrers an Grund- und Hauptschulen (§ 46 der Laufbahnverordnung in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung) erworben hat, (2.) danach mindestens drei Jahre im Schuldienst tätig gewesen ist und (3.) eine Wechselprüfung (§ 19) bestanden hat oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 für das Lehramt an Realschulen plus oder ein entsprechendes Lehramt nachweist.
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Zwar kann der Regelung des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und 3 SchulLbVO entgegen der Ansicht des Beklagten nicht entnommen werden, dass bei einem Laufbahnzweigwechsel ohne Wechselprüfung zwangsläufig ein zweiter lehramtsbezogener Studienabschluss erforderlich ist (aa). Die Klägerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes nach § 6 SchulLbVO die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 SchulLbVO erwerben zu können, da ihr in Nordrhein-Westfalen erlangter Studienabschluss nicht mit dem Rheinland-Pfalz geforderten Studienabschluss für das Lehramt Realschule plus gleichwertig ist (bb).
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(aa) Soweit der Beklagte – wie auch schon in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 1. März 2017 und auch in dem Widerspruchsbescheid vom 10. August 2017 – darauf abstellt, dass die Klägerin schon keinen „zusätzlichen“ Studienabschluss im Sinne des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und 3 SchulLbVO in Form eines weiteren ersten Staatsexamens nachweisen könne, der von ihr im Anschluss an das bereits zur Übernahme in den rheinland-pfälzischen Schuldienst und zur Anerkennung der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen führende nordrhein-westfälische erste Staatsexamen für das Lehramt Sekundarstufe 1 absolviert wurde, und damit nach Systematik sowie Sinn und Zweck des Regelungsgehalts des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und Alt. 3 SchulLbVO aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen wäre, vermag dies nicht zu überzeugen.
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Weder dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 Ziffer 3 Alt. 2 und 3 SchulLbVO noch dem in § 19 SchulLbVO vorangestellten Grundsatz über den Wechsel des Laufbahnzweiges lässt sich diese Forderung entnehmen. Es besteht aber auch keine sinnvolle Notwendigkeit hierfür. Wenn ein Laufbahnzweigwechselbewerber tatsächlich schon einen Bachelor- und Masterstudienabschluss für das Lehramt Realschule plus erlangt hat, sich in der Folge – aus welchen Gründen auch immer – für einen anderweitigen Fortgang der Ausbildung im Vorbereitungsdienst – beispielsweise durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt Grund-/Hauptschule – und eine nachfolgende Einstellung als Lehrer an einer Grund – bzw. früher ggf. noch an einer Hauptschule – entscheidet, ist keine Rechtfertigung dafür erkennbar, warum bei einem beabsichtigten Laufbahnzweigwechsel nunmehr noch einmal – im Sinne eines zweiten studienbezogenen Abschlusses – der Abschluss des schon vorliegenden Bachelor- und Masterstudiengangs für das Lehramt Realschule plus zu fordern sein sollte. Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, bei dem ein Laufbahnzweigwechselbewerber sich darauf beruft, dass der ursprünglich absolvierte – erste – Studiengang und die daran anschließende – erste – studienbezogene Prüfung auch ursprünglich schon die Befähigung für einen – besoldungsmäßig – höherwertigen Laufbahnzweig vermittelt habe, abweichend hiervon aber zunächst nur eine Einstellung unter entsprechender Zuordnung zu einem – besoldungsmäßig – niederwertigen Laufbahnzweig erfolgt sei.
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(bb) Die Klägerin erfüllt aber nicht die Voraussetzungen, um ohne Ableistung eines Vorbereitungsdienstes nach § 6 SchulLbVO die Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 oder Alt. 3 SchulLbVO erwerben zu können.
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Dafür müsste sie einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO für das Lehramt an Realschulen plus oder (einen Abschluss für) ein entsprechendes Lehramt nachweisen, was vorliegend nicht der Fall ist.
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Die Formulierung in § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 3 SchulLbVO lässt bei Betrachtung der sonstigen Verwendung des Begriffes „Lehramt“, des in dieser Norm enthaltenen Regelungsgehalts über die Laufbahnbefähigung – mithin hinsichtlich des Amtes im statusrechtlichen Sinne – und auch vor dem Hintergrund von § 101 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes – SchulG – vom 30. März 2004 (GVBl. 239), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Februar 2016 (GVBl. S. 37), wonach außerhalb von Rheinland-Pfalz erworbene schulische Abschlüsse zunächst der Anerkennung durch das Ministerium bedürfen, einzig die Auslegung zu, dass mit dem in Alternative 3 aufgeführten „Lehramt“ nicht das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne gemeint sein kann, obwohl das Genügen eines – der Realschule plus – entsprechenden lehramtsbezogenen Studiums mit gleichwertigem Abschluss durch den umfänglichen Verweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO schon in § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SchulLbVO enthalten ist und es sich somit bei der in Alternative 3 enthaltenen Regelung um eine überflüssige Doppelung handelt.
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Die Klägerin konnte den Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses für ein der Realschule plus entsprechendes Lehramt nicht erbringen.
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Vergleichsmaßstab ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut in § 21 Abs. 3 Ziffer 3 Alt. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 SchulLbVO ein dem lehramtsbezogenen Studium für die Realschule plus entsprechendes Lehramt und ein den Bachelor- und Masterstudiengängen für das Lehramt Realschule plus gleichwertiger Abschluss, so dass eine Vergleichsanstellung mit den derzeit in Rheinland-Pfalz geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften für das Lehramt Realschule plus vorzunehmen ist.
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Dies entspricht auch der Situation der hier vorliegenden Verpflichtungsklage. Da die Klägerin einen Verpflichtungsanspruch geltend macht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Entscheidend ist also, ob nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage ein Anspruch der Klägerin auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf entsprechende Bescheidung besteht oder nicht. Gibt es aber nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehenden Rechtslage schon grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, einen Laufbahnzweigwechsel von dem Laufbahnzweig des Lehramtes an Hauptschulen zu dem an Realschulen durchzuführen (vgl. insoweit die abschließende Übergangsregelung in § 32 SchulLbVO für Ersteinstellungen in Lehrämter an Grund-/Hauptschulen und Realschulen), so kann auch der Vergleich nicht zu einem jedenfalls der Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr offen stehenden Laufbahnzweig – dem des Lehramtes an einer Realschule – gezogen werden (vgl. hierzu allgemein: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Stand Januar 2017, § 6 LBG NRW 2016 Rn. 7, sowie im Hinblick auf zwischenzeitlich erfolgte Abänderungen der Zugangsvoraussetzungen zu einzelnen Laufbahnen: BVerwG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 B 62/86 – juris).
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Dafür, dass aufgrund materiellen Rechts oder aus verfassungsrechtlichen Gründen die Änderung der Rechtslage, nämlich die Neuschaffung des Laufbahnzweiges des Lehramtes Realschule plus und die Schließung des Laufbahnzweiges Realschule im Wege von Laufbahnzweigwechseln, im Falle der Klägerin ausnahmsweise keine Bedeutung erlangt, weil beispielsweise für das Entstehen eines ihr zustehenden Anspruchs an einen bestimmten früheren Zeitpunkt anzuknüpfen ist und ein etwaiger bereits entstandener Anspruch von einer späteren Veränderung der Sach- und Rechtslage unberührt bleiben soll, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar oder von der Klägerin substantiiert dargetan. Hierbei ist vielmehr auch zu würdigen, dass die Klägerin den hier maßgeblichen Antrag auf Übertragung des Amtes einer Lehrerin an der Realschule plus erst unter Geltung der schon neu gefassten Schullaufbahnverordnung im Oktober 2016 gestellt hat und sie zu diesem Zeitpunkt bereits seit über 10 Jahren unter bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nur erfolgter Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen im Dienste des beklagten Landes stand und durch diesen langen Zeitraum eine Verfestigung dieser ursprünglich mit ihrem Einverständnis erfolgten Laufbahnbefähigungsfeststellung eingetreten ist.
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Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin geltend gemachten Ungleichbehandlung mit in Rheinland-Pfalz ausgebildeten und der Besoldungsgruppe A 13 bisher und weiterhin zugeordneten Realschullehrern, welche einer Vergleichsanstellung mit dem Maßstab der aktuellen Lehramtsausbildung für die Realschule plus ebenfalls nicht standhalten könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlangt der Gleichheitssatz, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personen sich – sachbereichsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – juris). Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juni 1978 – 1 BvR 102/76 – juris).
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Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung von Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Lehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen knüpft an das sachliche Kriterium der in der Vergangenheit liegenden strukturell unterschiedlichen Anforderungen für diese beiden Lehrämter an und stellt sich somit nicht als willkürlich dar. Diese Unterscheidung stellt sich auch als zweck- und verhältnismäßiges Differenzierungsmerkmal dar, um eine hinreichende Unterrichtsversorgung an den Schulen in Rheinland-Pfalz sicherzustellen. Dass nunmehr – übergangsweise – Neueinstellungen in das Lehramt an Realschulen nach § 32 Abs. 2 SchulLbVO möglich sind, ohne hierbei dem Maßstab des Studiums für das Lehramt an Realschulen plus standhalten zu müssen, betrifft schon keine der Klägerin vergleichbare Bezugsgruppe. Vielmehr handelt es sich bei diesen möglichen Neueinstellungen ausschließlich um Personen, die den auslaufenden Studiengang für das Lehramt an Realschulen und den entsprechenden Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben, mithin um grundsätzlich miteinander schon nicht vergleichbare Personengruppen.
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Soweit die Klägerin schließlich anführt, dass ein früherer Abschluss damit niemals gleichwertig mit dem derzeit in Rheinland-Pfalz geforderten – studienbezogenen – Abschluss für das Lehramt an Realschulen plus sein könne, ist dies irrelevant, da dies weder Sinn noch Zweck der in § 21 Abs. 2 SchulLbVO normierten Möglichkeit über den Laufbahnzweigwechsel ist und das Gestaltungsermessen bei Schaffung der Laufbahnzweige vorliegend nicht überschritten wurde (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Organisationsänderung durch Überleitung der vormaligen Hauptschulen und Realschulen in die Realschule plus: BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 2 C 51/13 – BeckRS 2014, 56933, beck-online Rn. 33 ff.). Im Übrigen sind aber auch zeitlich lange zurückliegende Abschlüsse nicht per se ausgeschlossen, sondern auch diese Feststellung kann nur das Ergebnis einer einzelfallbezogenen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung sämtlicher für die Beurteilung der Gleichwertigkeit maßgeblicher Kriterien sein.
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Ausgehend hiervon scheitert der von der Klägerin in der Sache begehrte Laufbahnzweigwechsel zunächst schon daran, dass diese nicht über die nach § 5 Abs. 2 SchulLbVO i.V.m. § 101 Abs. 1 SchulG zwingend vorgeschriebene formale Anerkennung eines als gleichwertig festgestellten Abschlusses durch das fachlich zuständige Ministerium des Beklagten verfügt. Auch die in dem Schreiben der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vom 9. August 2016 enthaltenen Ausführungen – das vorausgehende Schreiben vom 28. Februar 2011 beinhaltet schon keine auf das Lehramt Realschule plus bezogene Aussage – über die zu diesem Zeitpunkt auf Seiten des Beklagten noch angenommene Gleichwertigkeit vermögen eine solche (formale) Anerkennung nicht zu begründen. Zum einen wurde diese Aussage – wie bereits oben ausgeführt – rechtzeitig und wirksam i.S.d. § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen. Im Übrigen handelt es sich hierbei auch nicht um die Aussage der für die Gleichwertigkeitsfeststellung zuständigen Behörde.
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Ungeachtet dessen liegt aber auch in der Sache keine Gleichwertigkeit vor, wobei die Frage der Gleichwertigkeit der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, da im Hinblick auf die weitgehende Objektivierbarkeit der für die Feststellung einer Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien der Verwaltung hierbei kein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. für das in Nordrhein-Westfalen vergleichbare maßgebliche Tatbestandsmerkmal „entsprechendes Lehramt“: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 – 19 A 2143/06 – juris sowie zu dem Tatbestandsmerkmal der „entsprechenden“ Laufbahnen i.S.d. § 122 Abs. 2 BRRG: BVerwG, Urteil vom 23. März 1988 – 2 B 22/88 – juris).
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Der Vergleich zwischen dem von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen absolvierten Studiengang und dem dort erlangten ersten Staatsexamen für das Lehramt Sekundarstufe 1 und der rheinland-pfälzischen Ausbildung und Prüfung für das Lehramt an Realschulen plus ergibt, dass eine Gleichwertigkeit nicht gegeben ist. Das hierfür von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte wesentliche Maß an Übereinstimmung kann nicht festgestellt werden, da Studiendauer, -umfang und -inhalte sowie auch die Ausrichtung des Studiums und der Prüfungen in Nordrhein-Westfalen sich entscheidend von den in Rheinland-Pfalz geregelten Abläufen und aufgestellten Mindestanforderungen unterscheiden.
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Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kommt es auf eine im Wesentlichen vergleichbare Vorbildung, Ausbildung und Prüfung an. Maßgeblich ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten bei genereller Betrachtungsweise und nach dem allgemein festgelegten Inhalt des Bildungsganges des Herkunftslandes durch den dort abgeschlossenen Bildungsgang erworben werden, und ob diese den nach den Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn gestalteten und geforderten Bildungsabschlüssen im Wesentlichen entsprechen. Daneben sind auch die Gewichtung und Einordnung der einzelnen Vorbildungselemente nach den Regelungen des aufnehmenden Dienstherrn zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 - 2 C 70/81 -, BVerwGE 64, 153 [161]).
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So wurde von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa eine Laufbahn für das Lehramt an Realschulen, das eine wissenschaftliche Ausbildung in nur zwei Fächern voraussetzt, nicht als gleichwertig zu einer mit drei Fächern angesehen (siehe BVerwG, Urteil vom 24. November 1986 - 2 B 62.86 -, NVwZ 1987, 600). Auch als nicht entsprechend angesehen wurden in einem Land auf die Schulart und dem anderen Land auf die Schulstufe ausgerichtete Ausbildungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 - 2 C 15/87 -, Buchholz 230 § 122 BRRG Nr. 11).
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Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit der miteinander zu vergleichenden Vorbildungen ist grundsätzlich von deren allgemein festgelegtem Inhalt auszugehen. Es kommt deshalb insbesondere nicht darauf an, welche Studienveranstaltungen der Bewerber in einem frei wählbaren Bereich besucht hat, mit welchem Ergebnis (Note) er die Abschlussprüfung bestanden und welche sonstigen Kenntnisse und Erfahrungen er außerhalb des betreffenden Studienganges und Bildungsabschlusses erworben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981 – 2 C 42/80 – juris Rn. 34).
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Erheblich unterschiedliche Anforderungen im Studium sowie erhebliche Unterschiede hinsichtlich des Vorbereitungsdienstes schließen die Annahme der Gleichwertigkeit aus (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1989 – 2 C 15.87 – juris), wobei vorliegend tatbestandsbezogen nur auf die Anforderungen im Studium und den daran anschließenden Studienabschluss abzustellen ist. Hiernach ist eindeutig, dass sowohl erhebliche unterschiedliche Anforderungen an das Studium, z. B. die Anzahl der zu studierenden Fächer, als auch erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge – und damit in der Gewichtung – des Vorbereitungsdienstes der Annahme einer Gleichwertigkeit entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 1988 – 2 B 22/88 – juris).
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze haben die von der Klägerin aufgestellten Abläufe ihres individuellen Studienverlaufs und ihrer Studiendauer außer Betracht zu bleiben, da es ausschließlich auf die objektiven Anforderungen der in Betracht kommenden Ausbildungsregelungen und -abschlüsse und nicht auf die individuellen und persönlichen Abläufe ankommt (st. Rspr. des BVerwG zur Beurteilung einander entsprechender Laufbahnen i.S.d. § 122 Abs. 2 BRRG, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 24. November 1986 – 2 B 62/86 – juris Rn. 5).
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Grundlage für die Beurteilung ist vorliegend die vom rheinland-pfälzischen Ministerium für Bildung erlassene Landesverordnung über die Anerkennung von Hochschulprüfungen lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengänge als Erste Staatsprüfung für Lehrämter – BaMaV RP – vom 12. September 2007 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 418). Hiernach wird das lehramtsbezogene Studium gemäß § 5 Abs. 1 BaMaV RP in einen Bachelor- und einen Masterstudiengang gegliedert, wobei die Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang die Wahl eines lehramtsspezifischen Schwerpunktes für das 5. und 6. Semester vorsieht (§ 5 Abs. 3 BaMaV RP), der Bachelorstudiengang eine Regelstudienzeit von sechs Semestern hat und 180 Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS) umfasst (§ 6 Abs. 1 BaMaV RP). Die Masterstudiengänge für die Lehrämter sind auf die Anforderungen des jeweiligen Lehramtes ausgerichtet. Zugangsvoraussetzung ist ein Bachelorabschluss mit dem entsprechenden lehramtsspezifischen Schwerpunkt (§ 5 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BaMaV RP). Die jeweils an der Universität zu erwerbenden Leistungspunkte der Masterstudiengänge betragen beim Studium für das Lehramt an Realschulen plus 90 Leistungspunkte (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BaMaV RP). Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Masterarbeit beträgt in den Masterstudiengängen für das Lehramt an Realschulen plus drei Semester (vgl. § 5 Abs. 1 Prüfungsordnung für die Prüfung in den Masterstudiengängen für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Realschulen plus, das Lehramt an Förderschulen sowie das Lehramt an Gymnasien an der Universität ... vom 19. Oktober 2010 i. d. F. vom 20. Februar 2018 sowie § 4 Abs. 1 Allgemeine Prüfungsordnung für die Masterstudiengänge für das Lehramt an Realschulen plus und für das Lehramt an Gymnasien an der Universität ... vom 24. August 2011 i. d. F. vom 3. Februar 2017).
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Nach der in Nordrhein-Westfalen zum Ausbildungszeitpunkt der Klägerin maßgeblichen Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen – LPO I – vom 22. Juli 1981 (GV S. 430) forderte die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung den erfolgreichen Abschluss eines Grundstudiums (§ 10 Abs. 1 LPO I), wobei das Studium für das hier entscheidende Lehramt für die Sekundarstufe I eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) hatte und das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer umfasste (§ 31 Abs. 1 LPO I). Von diesem Studium entfielen ein Viertel auf Erziehungswissenschaften und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer, die im Verhältnis von eins zu eins zu studieren waren (§ 31 Abs. 2 LPO I). Die Regelstudiendauer betrug nach § 5 LPO I sechs Semester, wobei im Rahmen der so genannten Regelstudienzeit die Prüfungszeit von acht Monaten hinzuzurechnen war.
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Schon die aus dieser Gegenüberstellung erkennbare erhebliche Abweichung in den Regelstudiendauern von nur sechs Semestern in Nordrhein-Westfalen und neun Semestern in Rheinland-Pfalz führt dazu, dass eine Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden kann. Ebenso wie erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge – und damit in der Gewichtung – des Vorbereitungsdienstes eine Gleichwertigkeit ausschließen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 23. März 1988 – 2 B 22/88 – juris), führen erhebliche zeitliche Unterschiede in der Länge des Studiums dazu, das geforderte wesentliche Maß an Übereinstimmung nicht annehmen zu können. Die hiermit zwangsläufig einhergehenden gravierenden Unterschiede in der Tiefe und Breite der vermittelten Ausbildungsinhalte lassen keinen Raum für eine entsprechende Gleichwertigkeitsfeststellung.
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Dies wird bestätigt bei Vergleich der in den jeweiligen Studiengängen geforderten Semesterwochen- bzw. Arbeitsstunden. Aus der vorgenannten Regelstudiendauer in Nordrhein-Westfalen und den dort genannten 120 Semesterwochenstunden folgt, dass Erziehungswissenschaften dort 30 Semesterwochenstunden umfassten, was 45 ECTS-Punkten entspricht, und die beiden Unterrichtsfächer jeweils 45 Semesterwochenstunden (= 67,5 ECTS-Punkte). Demgegenüber werden im Rahmen des rheinland-pfälzischen Lehramtsstudiums insgesamt 270 ECTS-Punkte gefordert, wovon jeweils 88 sich auf die beiden Unterrichtsfächer verteilen, 54 ECTS-Punkte in Bildungswissenschaften gefordert werden und die verbleibenden ECTS-Punkte auf die Bachelorarbeit (10 ECTS-Punkte), die Masterarbeit (16 ECTS-Punkte) und die beiden Schulpraktika (14 ECTS-Punkte) verteilt werden (§ 6 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Ziffer 2 BaMaV RP). Damit besteht im Bereich der Erziehungs-/Bildungswissenschaften schon allein ein quantitativer Unterschied von 9 ECTS-Punkten, was umgerechnet – unter Zugrundelegung eines Arbeitsstundenaufwands von mindestens 25 Stunden pro Leistungspunkt (vgl. hierzu die „Rahmenvorgaben für die Einführung von Leistungspunktsystemen und die Modularisierung von Studiengängen“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 04. Februar 2010) einer Differenz von 225 Arbeitsstunden entspricht. Im Bereich der beiden Unterrichtsfächer besteht hiernach ein Unterschied in Höhe von jeweils 512 Arbeitsstunden, so dass insgesamt ein rein quantitatives Defizit in Höhe von 1.249 Arbeitsstunden festzustellen ist.
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Darüber hinaus sind aber auch die vermittelten Ausbildungsinhalte in den Fächern Bildungs-/Erziehungswissenschaften und Katholische Religion in entscheidenden Bereichen nicht als gleichwertig zu bewerten, was sich aus der von der Beklagten aufgestellten Gegenüberstellung und Zuordnung der nordrhein-westfälischen Ausbildungsinhalte zu den entsprechenden Modulen des rheinland-pfälzischen Lehramtsstudiums ergibt.
- 82
Eine detaillierte Auflistung der in Nordrhein-Westfalen vermittelten Ausbildungsinhalte war nach den Ausführungen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz umfänglicher Bemühungen und Nachfragen bei der Ausbildungsuniversität der Klägerin nicht mehr zu erlangen, so dass auf die von der Klägerin eingereichte Aufstellung der von ihr belegten Lehrveranstaltungen zurückgegriffen werden musste. Aus dieser sowie auch aus den von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Belegübersichten und Leistungsnachweisen lassen sich zwar die Namen und damit zumindest in Form einer Grobeinteilung auch die Themen dieser Veranstaltungen erschließen, eine detaillierte Aufschlüsselung der tatsächlich abgehandelten Themeninhalte ist hiermit jedoch nicht möglich. In der hier vorliegenden Situation der Verpflichtungsklage geht dieses Defizit zu Lasten der Klägerin, die unter Berufung auf die von ihr behauptete Gleichwertigkeit einen Rechtsanspruch herzuleiten beabsichtigt.
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Nach der somit für die erkennende Kammer maßgeblichen und nachvollziehbaren Zuordnung einzelner Ausbildungsinhalte der vormaligen Lehramtsausbildung in Nordrhein-Westfalen zu den Inhalten der Lehramtsausbildung in Rheinland-Pfalz bestehen im Bereich der Erziehungs-/Bildungswissenschaften erhebliche Defizite in den Modulen 2 (Didaktik, Methodik, Kommunikation und Medien mit angesetzten Gesamtumfang von 9 ECTS-Punkten), 6 (Schulentwicklung und differenzielle Didaktik mit angesetzten 12 ECTS-Punkten) und 8 (Besondere Bildungs- und Förderaufgaben mit angesetzten 12 ECTS-Punkten).
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Soweit die Klägerin gegen diese Zuordnung einwendet, dass einzelne von ihr belegte Lehrveranstaltungen „eher“ bzw. „auch“ den Modulen 2, 6 und 8 zugeordnet werden „könnten“, lässt sich dies mangels näherer möglicher Feststellungen zu den detaillierten Ausbildungsinhalten nicht mehr aufklären, so dass die Kammer insoweit den von der Beklagten vorgenommenen Zuordnungen zu folgen hatte, die in sich stimmig und schlüssig sind und auf Grundlage der Namensgebung der von der Klägerin belegten Lehrveranstaltungen die beklagtenseits vorgenommene Zuordnung trägt. Ebenfalls zutreffend ist hierbei im Bereich Bildungs-/Erziehungswissenschaften die beklagtenseits getroffene Feststellung, dass im Modul 3 (Diagnostik, Heterogenität, Differenzierung und Inklusion mit angesetzten 12 ECTS-Punkten) enthaltene wesentliche Inhalte wie Inklusion, Aufgaben und Funktionen der Beratung in interdisziplinären Teams im Bereich der von der Klägerin absolvierten Ausbildung nicht feststellbar sind.
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Auch in dem Unterrichtsfach Katholische Religion bestehen erhebliche Unterschiede in den jeweiligen Ausbildungsinhalten. Das Modul 7 (Wege und Entwürfe biblischen und christlichen Lebens und Denkens mit angesetzten 9 ECTS-Punkten) fehlt vollständig. Bei Modul 6 (Religion und Religionen in Kultur und Gesellschaft mit angesetzten 8 ECTS-Punkten) liegt nur ein Teilbereich vergleichbarer Inhalte im Hinblick auf die von der Klägerin belegte Veranstaltung Judentum vor, wobei die weiteren großen Weltreligionen wie Buddhismus, Hinduismus sowie auch der in dem Modul 6 aufgeführte Schwerpunkt Islam völlig unbesetzt geblieben sind. Auch der Vergleich der in den Modulen 9 und 10 (Vertiefung Fachwissenschaft und Fachdidaktik I und II mit einem Gesamtansatz von 23 ECTS-Punkten) in Rheinland-Pfalz geforderten Inhalte ergibt, dass entscheidende Ausbildungsinhalte sich in dem von der Klägerin absolvierten Lehramtsstudium nicht wiederfinden und von dieser auch nicht behauptet werden. Dies bezieht sich hierbei insbesondere auf die Schwerpunkte Dogmatik, Fundamentaltheologie, Theologiegeschichte, Systematische Theologie, Kirchengeschichte sowie Praktische Theologie.
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Da somit in der Gesamtstudiendauer, im Bereich der Ausbildungsstunden in den einzelnen Fächern sowie auch bei den einzelnen Ausbildungsinhalten in den Fächern Erziehungs-/Bildungswissenschaften und Katholische Religion derart gravierende Abweichungen bestehen und hierbei auch im Rahmen der rheinland-pfälzischen Lehramtsausbildung elementare Inhalte überhaupt nicht abgehandelt worden sind, kann eine Gleichwertigkeit der jeweiligen Ausbildungen nicht angenommen werden, ohne dass es noch darauf ankommt, ob – wie von dem Beklagten außerdem aufgeführt – auch in dem Fach Englisch Defizite bei den Kulturwissenschaften im Bereich der Methoden und Theorien bestehen.
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Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die grundsätzlich unterschiedliche Struktur der beiden Ausbildungen in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Die studienbezogene Ausbildung in Nordrhein-Westfalen war schulformübergreifend ausgerichtet und umfasste den Einsatz an Haupt-/Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen im Bereich der Sekundarstufe 1. Das Studium für das Lehramt Realschule plus ist in Rheinland-Pfalz hingegen rein schulformbezogen ausgerichtet (vgl. zur Ablehnung einer Gleichwertigkeit unter anderem auch aus diesem Grunde: OVG RP, Urteil vom 30. November 2016 – 2 A 10567/16.OVG – BeckRS 2016, 122400, beck-online Rn. 42). Diese strukturell unterschiedliche Aufspaltung findet sich auch im Aufbau des rheinland-pfälzischen Bachelor- und Masterstudiengangs wieder, wonach zwei aufeinander aufbauende Studienabschnitte eingerichtet sind und zunächst eine schulformübergreifende Ausbildung bis zum 5. Semester erfolgt und im Anschluss daran schulformbezogene und speziell auf den lehramtsspezifischen Schwerpunkt ausgerichtete Lerninhalte vermittelt werden.
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Diese Defizite im studienbezogenen Bereich der von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen durchlaufenen Ausbildung können schon nach der gesetzlichen Konzeption des § 21 Abs. 2 SchulLbVO nicht durch den von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen abgeleisteten Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sekundarstufe 1 und das dort erlangte zweite Staatsexamen mit dem Schwerpunkt Hauptschule kompensiert werden, da nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2, 3 SchulLbVO ausschließlich auf den lehramtsbezogenen Studienabschnitt und -abschluss abzustellen ist. Unabhängig hiervon ist auch der von der Klägerin in Nordrhein-Westfalen durchlaufene Vorbereitungsdienst nicht als gleichwertig mit dem in Rheinland-Pfalz geforderten Vorbereitungsdienst für das Lehramt Realschule plus einzustufen. Dem steht zunächst entgegen, dass die Klägerin während ihres Vorbereitungsdienstes zu keinem Zeitpunkt in einer Realschule oder einer vergleichbaren Schulform eingesetzt worden ist, sondern ihren Vorbereitungsdienst stattdessen – kurzfristig – an einem Gymnasium und den weit überwiegenden Teil an einer Hauptschule abgeleistet hat, was auch auf dem ihr ausgehändigten Zeugnis über das Zweite Staatsexamen durch den Zusatz „Schwerpunkt Hauptschule“ entsprechend vermerkt worden ist. Der Klägerin fehlen hiermit im Verlaufe des Vorbereitungsdienstes essentielle Einblicke und Erfahrungen in die praktische Unterrichtstätigkeit an der Realschule plus oder jedenfalls vergleichbaren Schulformen. Es kommt hinzu, dass in dem von der Klägerin abgeleisteten Vorbereitungsdienst ganz entscheidende Ausbildungsinhalte nicht vermittelt worden sind, die nach der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen, an Realschulen plus, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen und an Förderschulen vom 3. Januar 2012 einen ganz erheblichen und verpflichtenden Umfang einnehmen (vgl. hierzu die in den Anlagen 1 („Curricularen Struktur“) und 2 („Inklusionspädagogische Kompetenzen in der Curricularen Struktur der Lehrerinnen und Lehrerausbildung im Vorbereitungsdienst“) aufgeführten Inhalte).
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Hierbei kommt es auch nicht darauf an, dass bzw. ob entsprechende Inhalte im Rahmen eines Laufbahnzweigwechsels im Zusammenhang mit einer Wechselprüfung abverlangt werden. Denn eine solche strebt die Klägerin vorliegend nicht an. Es obliegt grundsätzlich dem Gestaltungsermessen des Dienstherrn, welche sachlich berechtigten Nachweise bzw. Voraussetzungen er für einen angestrebten Laufbahnzweigwechsel fordert und ob bzw. welchen er hierbei im Zusammenhang mit verschiedenen von ihm angebotenen Wechseloptionen – mit oder ohne Wechselprüfung – er dabei tragende Bedeutung beimisst. Es ist aber auch nicht erkennbar, dass dieses Themenfeld im Rahmen von Wechselprüfungen vollständig ausgeklammert sein könnte, zumal das Thema des Prüfungsunterrichts durch den jeweiligen Fachleiter vorgegeben wird (§ 26 Abs. 4 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die Prüfungen von Lehrkräften zum Wechsel des Laufbahnzweiges – Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung – vom 29. April 2014 (GVBl. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 03. Juli 2015 (GVBl. S. 172), und nach § 23 Abs. 1 Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung auch die allgemeinen Kompetenzen zur praktischen Umsetzung bildungswissenschaftlicher Aspekte und im Schulrecht Gegenstand der Wechselprüfung sind.
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Schlussendlich kann die Klägerin auch aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz vom 28. Februar 1997 i. d. F. vom 07. März 2013 – der Rahmenvereinbarung für die Ausbildung und Prüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe I (Lehramtstyp 3) –, vom 22. Oktober 1999 i. d. F. vom 7. März 2013 – Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen – sowie vom 7. März 2013 i. d. F. vom 27. Dezember 2013 – Regelungen und Verfahren zur Erhöhung der Mobilität und Qualität von Lehrkräften – keinen Anspruch auf Ernennung herleiten. Beschlüsse der Kultusministerkonferenz sind ihrer Rechtsnatur schon nicht dazu geeignet, einem Beamten einen Anspruch gegen den Dienstherrn auf Zuerkennung einer Lehramtsbefähigung oder auf Übertragung eines höheren Statusamtes nebst Einweisung in eine zugehörige Planstelle zu vermitteln. Denn die Konferenz setzt kein Gesetzesrecht, sondern gibt als Instrument des kooperativen Föderalismus lediglich Empfehlungen für eine einheitliche Verwaltungspraxis der Länder. Rechtlich verbindlich gegenüber Einzelpersonen werden sie deshalb stets nur durch die Transformation in Landesrecht in dessen Rahmen sie dann mittelbar – etwa ermessenslenkend – Bedeutung erlangen können (vgl. hierzu umfassend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Dezember 2015 – 4 S 1652/15 – juris). Dass zur Umsetzung der vorgenannten Beschlüsse der Kultusministerkonferenz Landesrecht mit dem von der Klägerin gewünschten Inhalt – die ohne Einzelfallprüfung zu gewährende Anerkennung der in Nordrhein-Westfalen absolvierten Lehramtsausbildung für das Lehramt Sekundarstufe 1 als gleichwertig mit der in Rheinland-Pfalz geforderten Ausbildung für das Lehramt Realschule plus – geschaffen worden wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Dies ist auch tatsächlich nicht der Fall.
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2. Liegen damit bereits die der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Tatbestandsvoraussetzungen für den von der Klägerin erstrebten Laufbahnzweigwechsel nicht vor, so kann der Klägerin auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung des Amtes einer Lehrerin an einer Realschule plus zustehen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Abs. 1 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
- 93
4. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat, noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt.
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Referenzen
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