Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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| Der am ... geborene Beklagte trat nach Volksschulbesuch, einer Lehre als ..., Ableistung des Grundwehrdienstes sowie verschiedenen Tätigkeiten als Arbeiter und Kraftfahrer am ... als Arbeiter in den Dienst der damaligen Deutschen Bundespost ein. Nach Bestehen der postbetrieblichen Prüfung für Arbeiter wurde er am ... unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postoberschaffner ernannt. Es folgten Beförderungen zum Posthauptschaffner am ... und zum Postbetriebsassistenten am ... Am 05.02.1990 wurde der Beklagte im Rahmen der Neustrukturierung der Deutschen Bundespost in das Unternehmen „Deutsche Bundespost Postdienst“ übergeleitet. Das Beamtenverhältnis des Beklagten blieb durch die Umwandlung der Deutschen Bundespost Postdienst in die Deutsche Post AG zum 01.01.1995 unberührt. Zuletzt gehörte der Beklagte der Niederlassung ... an. |
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| Mit Verfügung vom ... wurde der Beklagte wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats ... in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. |
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| Der Beklagte ist seit dem ... geschieden. Aus der Ehe sind ... mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen. Seine monatlichen Ruhestandsbezüge belaufen sich nach eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung auf etwa 1.200 EUR netto monatlich. Der Beklagte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. |
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| Nachdem das Urteil des Bezirksgerichts ... (Slowakische Republik) vom 13.04.2005 - ... - auf die Berufung des Beklagten mit Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005 - ... - aufgehoben und die Sache an das Bezirksgericht ... zurückgegeben wurde, verurteilte das Bezirksgericht ... den Beklagten mit Urteil vom 24.10.2005 - ... - wegen der Straftaten des sexuellen Missbrauchs gemäß § 242 und § 243 des slowakischen Strafgesetzbuchs (StG) sowie der Bedrohung der moralischen Erziehung der Jugend nach § 217 Buchstabe b StG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren ohne Bewährung. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Kreisgericht ... mit Beschluss vom 31.01.2006 - ... - zurück. Dem damit seit dem 31.01.2006 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2015 liegen verschiedene Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999, dem Jahr 2002 und den Jahren 2002 bis 2003 zu Grunde. Hinsichtlich der hier nur streitgegenständlichen Taten aus dem Jahr 1999 heißt es in dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 gemäß der von dem Justizministerium der Slowakischen Republik in Auftrag gegebenen Übersetzung: |
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| „… wird schuldig gesprochen, weil im Jahr 1999 während der Sommerferien im Juli und August hat er in die BRD in die Ortschaft seines ständigen Wohnortes ... die minderjährigen Kinder ..., geb. ... und ..., geb. ... verlockt mit seinem Auto ... mit dem Kennzeichen ... transportiert, mit der Absicht mit diesen Kindern sexuelle Praktiken auszuüben, obwohl er gewusst hat, dass diese Personen das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, wo ist er mit ... und ... durch verschiedene Städte der Europa gefahren und in der Zeit, in welcher sie in seiner Wohnung waren an angeführter Adresse, mit dieser sexuelle Praktiken in der Weise ausgeübt hat, dass nicht regemäßig nachts wechselnd mit einem oder anderen Jungen im Bett geschlafen hat, welche er mit Händen während des Schlafes am nackten Körper streichelte, mit den Händen ihren Schritt berührte mit dem Bestreben den Geschlechtsorgan zu fassen, ihre Hände hat er auf seinen Geschlechtsorgan gelegt um mit eindeutigen Bewegungen sexuelle Aufregung und Befriedigung zu erreichen, bei Baden in der Wanne hat er sie gewaschen und zwar auch im Bereich des Schrittes und hat die Geschlechtsorgane dieser berührt. Mit ... hat er Oral- und Analverkehr getrieben in der Weise, dass sein Geschlechtsorgan der Beschuldigte in den Mund genommen hat und eigenes Geschlechtsorgan dem ... in Anus eingeführt hat. Er hat beide minderjährige Kinder zu FKK-Strand geführt und als ihm ... und ... die sexuellen Praktiken verweigert haben, hat er den nächsten Tag nicht mit ihnen gesprochen, er hat mit ihnen nicht kommuniziert und so zum Ausdruck gebracht, dass er sich nicht wünscht, dass sie ihm nicht zu Willen sind, wo die Minderjährigen, welche von ihm finanziell und materiell abhängig waren, während der Nacht fügig waren und haben sich und ihre Geschlechtsorgane unter seiner Führung manipulieren lassen, sowie sie mit seinem Geschlechtsorgan so manipuliert haben, dass es bei dem Beschuldigten zu sexueller Erregung, zum Höhepunkt und Samenerguss gekommen ist.“ |
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| Weiter heißt es unter anderem in dem Urteil: |
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| „Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten erhöht die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Ausübung der Straftätigkeit längere Zeit fortgesetzt hat, sie an mehreren Personen teils an Minderjährigen teils an Jugendlichen (im Alter von 15 res. bis 18 Jahren) begangen, grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundschaft, welche er auf dem Gebiet der Slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, er ist in das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, eingedrungen und hat die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat, er hat für diese Familie die Einkäufe geleistet, ermöglichte ihnen in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie, zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste angeknüpft hat. Wie schon das Gericht in seinem vorherigen Beschluss hingewiesen hat, ist die Einstellung der Mutter der Geschädigten verblüffend, sie selbst hat ihre Kinder zu dem Beschuldigten geschickt, sie war sich der Verpflichtungen zu der Person, welche ihr die Finanznutzen gewährte, bewusst, insofern trägt auch sie selbst einen großen Anteil an der Handlung des Beschuldigten. … |
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| Da im Ermittlungsverfahren Zweifel über seinem geistigen Zustand vorgekommen waren, sind Sachverständige im Fachbereich Psychiatrie und Sexologie, sowie Klinischer Psychologie der Kinder und Erwachsenen einbezogen worden. Die sachverständigen Psychiater haben genauso wie im Ermittlungsverfahren auch bei Hauptverfahren festgestellt, dass der Beschuldigte an keiner geistigen Krankheit leidet, es wurde bei ihm geistige Störung im Sinne sexueller Deviation, Homosexualität orientiert auf nicht reife, heranwachsende Objekte festgestellt. In der Zeit der Verübung der Straftat konnte die Beherrschungsfähigkeit des Beschuldigten verringert werden, jedoch nicht in gerichtlich relevantem Ausmaß, die Gefährlichkeit seiner Handlung für die Gesellschaft konnte der Beschuldigte voll erkennen. Aus der Sicht der ermittelten Deviation konnte der Aufenthalt des Beschuldigten auf freiem Fuß für die Gesellschaft gefährlich sein, vom psychiatrischen Standpunkt andere Wagnisse bestehen nicht. Die sexologische Untersuchung wurde als Bestandteil der psychiatrischen Untersuchung durchgeführt, dabei die Sachverständigen keinen Zweifel über seine Deviation haben trotz dem, dass der Beschuldigte bei der Untersuchung nicht zusammengearbeitet hat. Diese Störung ist zwar medizinisch möglich zu beeinflussen, jedoch ist die Zusammenarbeit des Trägers notwendig. Nach der Meinung des Sachverständigen im Fachgebiet der klinischen Psychologie der Erwachsenen hat der Beschuldigte bei der psychologischen Untersuchung schlecht zusammengearbeitet, manche Methoden hat er ganz abgelehnt, einige nur teilweise, bei etlichen hat wenig Angaben geleistet, eventuell hat überhaupt nicht beantwortet. Der Sachverständige hat die Resultate der psychologischen Untersuchung mit Angaben ergänzt, welche er im direkten Kontakt mit dem Patienten, vor allem durch Beobachtung seiner Handlung, welche „bedeutend“ waren, erworben hat. Der Sachverständige hat seine Vermutung formuliert, dass in Rahmen der Persönlichkeit des Beschuldigten solche Merkmale vorkommen, welche seine egozentrische Orientierung bei Handlung und Überlebung bedingen, primär geht es ihm um Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse. Falls die Schuld bewiesen wird, weist es auf sehr niedriges Niveau moralischer Hemmungen und auf Übergewicht egoistischer Triebfedern seines Benehmens hin. Bei dem Beschuldigten sind keine offenbaren Spuren weder einer Geisteskrankheit noch einer Emotionsstörung, die Kontrolle durch Realität ist erhalten. Es handelt sich um eine akzentuierte Persönlichkeit mit erhöhten egozentrischen Merkmalen. Emotionsfähigkeit ist labil, wenig anpassbar, bei Sozialkontakten ist vor allem auf sich konzentriert, respektive die Beziehungen sind für ihn eher eine Gelegenheit für Selbstrealisation. Er ist auf eigene Person sehr empfindlich, er genießt vom Umgebung bewundert zu werden, man kann ihn leicht durch Ablehnung verletzen, er hat die Tendenz sich in eine Rolle zu stilisieren, meistens in so einer, bei welcher er die Anerkennung der Umgebung bekommen kann. Trotz dem, dass der Beschuldigte die Zusammenarbeit bei der Untersuchung abgelehnt hat, in gegebenem Fall hat sich typisch pädophil, in diesem Fall homosexuell orientiert, benommen, er strebte auf einer Seite um die Rolle des helfenden, verständnisvollen, welcher sich mit den Opfern anneigt, welche dann für seine eigenen Bedürfnisse benützt hat. Sein „habsüchtiges“ Benehmen zu den Geschädigten ist in Einklang mit seiner persönlichen Charakteristik. Die Sachverständigen sind bei ihren Aussagen auch bei der Hauptverhandlung geblieben, nach der Meinung des Sachverständigen Dr. med. ... ist der Beschuldigte aus dem Sicht der Kenntnisse so weit disponiert, dass er sich der Gefährlichkeit seiner Handlung für die Gesellschaft bewusst sein muss, die Kenntniskomponente ist bei ihm voll erhalten geblieben. Der Sachverständige hat sich auch zu der eventuellen ärztlichen Behandlung auf dem Gebiet der Slowakischen Republik in dem Sinne geäußert, dass bezüglich der medizinischen Aspekte, der Sprachbarriere sieht er es als nicht zweckmäßig. Nach der Meinung der Sachverständigen haben diese genügend Zeit zur Verfügung gehabt, um verantwortungsvoll die Untersuchung des Beschuldigten durchzuführen und auf die Fragen des Ermittlers zu antworten.“ |
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| Wegen des Inhalts der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004 und des ..., Sachverständiger aus dem Bereich Psychologie, Unterbereich klinische Psychologie von Kindern und Erwachsenen vom 22.12.2004 wird auf deren im Berufungsverfahren von dem erkennenden Senat eingeholte deutsche Übersetzung (Blatt 169 - 195 und Blatt 225 bis 259 der Berufungsakte) verwiesen. |
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| Ein gegen den Beklagten wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten bei der Staatsanwaltschaft ... anhängiges Ermittlungsverfahren - ... - wurde durch die Staatsanwaltschaft ... zunächst gemäß § 205 StPO vorläufig und am 13.03.2007 nach § 170 Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. |
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| Der Beklagte hat die Haftstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 unter Anrechnung der Untersuchungshaft in der Slowakei vom 06.05.2004 bis 09.11.2007 verbüßt. Nachdem das Landgericht ... - Strafvollstreckungskammer - mit Beschluss vom 05.06.2007 - ... - das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 für vollstreckbar erklärt, die verhängte Sanktion in eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren umgewandelt und auf die festzusetzende Sanktion den Teil der Sanktion, der im Urteilsstaat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, angerechnet hat, verbüßte der Beklagte die weitere Haftstrafe bis zur Entlassung auf Bewährung am 12.02.2009 in der Bundesrepublik. |
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| In einem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten des Dr. ..., ... vom 05.05.2008 heißt es in der zusammenfassenden Beurteilung unter anderem: |
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| „Gemäß den Feststellungen des Gerichts ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren es regelmäßig zu pädosexuellen Handlungen gekommen. Eine Aufarbeitung der Problematik hat bisher nicht stattgehabt. Herr ... berichtet, hieran durchaus Interesse zu haben und für eine Psychotherapie oder die Teilnahme an einem Behandlungsprogramm für Sexualstraftäter offen zu sein. |
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| Sicher ist es bedauerlich, dass in der bereits langen Haftzeit in der Slowakischen Republik einschlägige Therapieversuche noch nicht unternommen worden sind. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass auch bei einer pädosexuellen Reaktion erheblichen Ausmaßes, wie sie bei Herrn ... vorliegt, eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus kriminalprognostischer Sicht angenommen werden muss. Auch bei den gutachterlichen Explorationen wurde bereits deutlich, dass Bagatellisierungs- und Beschönigungstendenzen bezüglich der Delikte und eine hochgradige Scheu den eigenen Zugang des Betroffenen zur Beobachtung seiner sexuellen Erlebnis- und Verhaltensweisen beeinträchtigen und somit zum jetzigen Zeitpunkt eine überwiegend positive Prognose leider nicht gestellt werden kann.“ |
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| Mit Verfügung vom 03.05.2011 leitete der Leiter der Service Niederlassung Human Resources Deutschland wegen der vom Kläger im Jahr 1999 begangenen Taten, die Gegenstand des strafrechtlichen Verurteilung des Bezirksgerichts ... waren, ein Ermittlungsverfahren ein. Am 13.05.2011 wurde dem Beklagten die Einleitungsverfügung bekanntgegeben und darauf hingewiesen, dass er sich mündlich oder schriftlich äußern könne. Mit Schreiben vom 23.01.2012 wurde dem Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 16.01.2012 übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die der Beklagte nicht wahrnahm. |
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| Die Klägerin hat am 02.07.2012 Disziplinarklage erhoben und beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Dem Beklagten wird unter Anlehnung an das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 vorgeworfen, dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, dass er sich im Jahr 1999 des sexuellen Missbrauchs und der Gefährdung der moralischen Erziehung der Jugend strafbar gemacht habe, indem er Personen, die jünger als 15 Jahre waren, sexuell missbraucht und so eine Tat an Personen verübt habe, die seiner Aufsicht anvertraut waren und deren Abhängigkeit er missbraucht habe, sowie indem er bewusst Personen, die jünger als 18 Jahre waren, der Gefahr der Verwahrlosung durch Verführung zum unmoralischen Leben ausgesetzt habe. Die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Bezirksgerichts ... seien gemäß §§ 23, 57 BDG für das Disziplinarverfahren bindend. Das außerdienstliche Dienstvergehen des Beklagten wiege so schwer, dass das Ruhegehalt abzuerkennen sei. Der Beklagte hat sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht geäußert. |
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| Mit Urteil vom 22.03.2013 hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt und dabei die von dem Bezirksgericht ... im Urteil vom 24.10.2005 getroffenen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich der im Jahr 1999 begangenen Taten zu Grunde gelegt. Die von dem Beklagten begangenen Straftaten entsprächen den Straftaten des schweren Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und der sexuellen Nötigung, Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch ausländische Urteile unterlägen bezüglich ihrer Tatsachenfeststellung der Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG. Die hierfür vorauszusetzende kulturelle und rechtsstaatliche Übereinstimmung der Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts sei für die Slowakische Republik, einem EU-Land, ohne Weiteres anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Lösung von den Tatsachenfeststellungen nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG lägen ersichtlich nicht vor. Im Übrigen beruhten die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts ... auf der Vernehmung zahlreicher Zeugen, der Begutachtung des Beklagten durch einen Sachverständigen im Fachbereich Psychiatrie und Sexologie und einer fachlichen Begutachtung der Glaubwürdigkeit der vernommenen geschädigten Kinder. Offenkundige Verletzungen von Verfahrensrechten oder der Aufklärungspflicht seien nicht erkennbar. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass das LG ... das Urteil des Bezirksgerichts ... für in Deutschland vollstreckbar erklärt und in eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren nach deutschem Recht umgewandelt habe. Durch das ihm zur Last gelegte Verhalten habe der Beklagte ein - einheitliches - außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 BBG begangen. Er habe vorsätzlich und schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) verstoßen. Die angemessene Disziplinarmaßnahme sei die Aberkennung des Ruhegehalts. Das angeschuldigte, außerdienstlich begangene Verhalten sei im besonderen Maße geeignet, Achtung und Vertrauen der Allgemeinheit gegenüber dem Beamten in einer für sein Amt und das Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise gravierend zu beeinträchtigen. Es handele sich um eine schwerwiegende Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sei. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu berücksichtigen, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte sexuelle Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, geradezu perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das Eigengewicht der Tat hinaus erschwerende Umstände aufweise. Dass die Mutter der Kinder selbst einen großen Anteil an der Handlung des Beklagten aufweise, entlaste diesen nicht. Es seien auch keine Milderungsgründe zu erkennen. Für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dies ergebe sich aus den im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Es seien weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, die zu einer anderen Annahme führen könnten. Auch das fachpsychiatrische Gutachten des Dr. ... vom 05.05.2009, welches zur Vorbereitung einer vorzeitigen Strafentlassung eingeholt worden sei, lasse einen entsprechenden Schluss nicht zu. |
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| Gegen das Urteil hat der Beklagte am 11.04.2013 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Er macht im Wesentlichen geltend: Er habe die gegen ihn erhobenen Strafvorwürfe weder im Strafverfahren in der Slowakei noch im Vollstreckungshilfeverfahren in der Bundesrepublik noch vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt. Das Verwaltungsgericht sei angesichts der in Rede stehenden schwersten Disziplinarmaßnahme und der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Die Aberkennung des Ruhegehalts sei in Anbetracht seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unverhältnismäßig. Er leide sehr unter seiner Lebenssituation und sei psychisch sehr angeschlagen. Er fühle sich nicht in der Lage, sich mit seiner Depressionsbelastung einem Arzt gegenüber zu öffnen. Er lebe völlig zurückgezogen, sein einziger Zeitvertreib bestehe darin, sich um die Pferde seines Vermieters zu kümmern. Seine Freiheitsstrafe habe er fast vollständig verbüßt. Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht auf die Bindungswirkung des slowakischen Urteils nach § 57 BDG berufen. Es stehe nicht fest, dass er bei Begehung der Straftaten nicht schuldfähig bzw. vermindert schuldfähig gewesen sei. Die entsprechenden Feststellungen des slowakischen Gerichts habe das Verwaltungsgericht nicht ungeprüft übernehmen dürfen. Es sei die Pflicht des Verwaltungsgerichts gewesen, die im slowakischen Ermittlungsverfahren geäußerten Zweifel an seiner Schuldfähigkeit näher zu überprüfen. Außerdem hätten dem Verwaltungsgericht die schriftlichen Stellungnahmen der Sachverständigen im slowakischen Strafverfahren nicht vorgelegen. Es lasse sich so nicht feststellen, ob die Sachverständigen die Mindeststandards einer ordnungsgemäßen Begutachtung eingehalten hätten. Der im Strafvollstreckungsverfahren tätig gewordene Gutachter sei zu abweichenden Diagnosen bezüglich seines geistigen Zustandes gekommen. Seine strafrechtlichen Verfehlungen gingen auf das Jahr 1999 zurück, während das Disziplinarverfahren erst im Mai 2011 eingeleitet worden sei. Zwischen der Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils und der förmlichen Einleitung des Disziplinarverfahrens lägen mehr als 5 Jahre. Damit liege eine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, die bei der Maßnahmebestimmung zu berücksichtigen sei. |
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| Nach Beiziehung der slowakischen Strafakten durch den Senat und Übersetzung der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten sowie der Protokolle der Hauptverhandlungen vor dem Bezirksgericht ... macht der Beklagte weiter geltend: Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 24.10.2015 lasse sich nicht entnehmen, dass der für das Gericht tätige Dolmetscher öffentlich bestellt und vereidigt gewesen sei und sich auf seinen Dolmetschereid berufen habe. Das Sachverständigengutachten des Dr. ..., das im slowakischen Gerichtsverfahren eine Rolle gespielt habe, sei nach einem nur 90minütigen Explorationsgespräch erstellt worden. Diese Zeit sei angesichts des Umstands, dass seine Angaben noch hätten übersetzt werden müssen, zu kurz gewesen, um die Voraussetzungen der Schuldfähigkeit oder der erheblich verminderten Schuldfähigkeit zu klären. Zudem sei die hinzugezogene Dolmetscherin der deutschen Sprache nur schlecht, zum großen Teil gar nicht mächtig gewesen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ihm auch komplexere ärztliche Zusammenhänge so zu übersetzen, dass er diese verstanden habe. Der Gutachter habe zudem ausgeführt, dass im Hinblick auf die geringe Anzahl von Antworten die Ergebnisse seines Gutachtens mit einer gewissen Vorsicht zu genießen seien. Insgesamt sei das Gutachten mangelhaft und genüge nicht den Anforderungen, die ein deutsches Gericht an ein ordnungsgemäßes und gerichtsverwertbares Gutachten stellen würde. Das schriftliche Gutachten des Sachverständigen habe zu keinem Zeitpunkt während der strafrechtlichen Hauptverhandlung in übersetzter Fassung vorgelegen. Er habe sich daher mit dem Gutachten inhaltlich nicht auseinandersetzen können. Das Urteil des Strafgerichts verstoße zudem gegen den Mündlichkeitsgrundsatz. Die Zeugen, insbesondere die angeblich Geschädigten, seien nicht zum Tatvorwurf vom Gericht vernommen worden. Sie hätten sich vielmehr auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt, dass sie diesen nichts hinzuzufügen hätten. Die vereinzelten Fragen des Vorsitzenden, die allesamt protokolliert seien, bezögen sich nicht auf den Tatvorwurf. Das slowakische Gericht habe sich insoweit auf das schriftliche Aktenstudium verlassen. |
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| das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 22. März 2013 - DB 8 K 1252/12 - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Aberkennung des Ruhegehalts auszusprechen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt weiter aus: Die gegenwärtigen Lebensumstände und die Depressionen des Beklagten spielten für die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme keine Rolle. Nach Vorlage und Auswertung der im slowakischen Strafverfahren eingeholten Gutachten bestünden keine Zweifel, dass der Beklagte bei Begehung seiner Straftaten voll schuldfähig gewesen sei. Beide Gutachten seien in sich schlüssig und wiesen keine ersichtlichen Unrichtigkeiten auf. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass bei der Begutachtung die erforderlichen Mindeststandards nicht eingehalten worden seien. Die Begutachtung nach Überstellung zur weiteren Strafverbüßung in Deutschland im Jahr 2008 sei zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Es liege auch keine unangemessen lange Verfahrensdauer vor, die den Beklagten in seinen Rechten habe verletzen können. Ihr sei erst am 21.10.2010 von der Staatsanwaltschaft ... das slowakische Urteil gegen den Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Das Disziplinarverfahren sei dann anschließend am 03.05.2011 zeitnah eingeleitet worden. |
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| Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts, die Akten der Klägerin sowie die Vollstreckungshilfeakten des Landgerichts ... sowie die Akten des Bezirksgerichts ... vor, die er in Auszügen hat übersetzen lassen. Hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. |
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| Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie wegen seiner subjektiven Fähigkeiten beizuordnen, geht schon deswegen fehl und kann damit nicht zu einem Erfolg der Berufung führen, weil der Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 3 BDG, § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat. |
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| Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat die Disziplinarkammer dem Beklagten auch zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. |
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| Der Senat legt seiner Beurteilung die von der Disziplinarkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, die ihrerseits mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des slowakischen Bezirksgerichtes ... vom 24.10.2005 übereinstimmen, soweit dieses die Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999 zum Gegenstand hat. |
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| Hinsichtlich dieser Feststellungen des Bezirksgerichtes ... besteht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Auch wenn es sich hier nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Strafgerichts handelt, entfaltet das Strafurteil des slowakischen Bezirksgerichts ... die Wirkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. zur Frage, ob ausländische Strafurteile Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten können, einerseits eine Bindungswirkung generell ablehnend: Weiß, in: Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], M § 23 RdNr. 22; Urban/Wittkowski, BDG, § 57 RdNr. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 BDG RdNr. 3; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 23 BDG RdNr. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 RdNr. 3a; Bieler/Lukat, NDiszG § 24 RdNr. 4; andererseits: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 57 RdNr. 3: Bindungswirkung ausländischer Urteile bei kultureller und rechtsstaatlicher Übereinstimmung der dortigen Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts [ordre public, früher Art. 30 EGBGB, aufgehoben infolge der unmittelbaren Geltung der Rom-I-Verordnung durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl. I S. 1574]). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: |
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| Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (ebenso § 23 Abs. 1 Satz 1 BDG für das behördliche Disziplinarverfahren) spricht lediglich davon, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren Bindungswirkung entfalten, nicht aber ausdrücklich - anders als § 41 Abs. 1 BBG, § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte), § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge) - von dem Urteil eines deutschen Gerichts. Ihm ist mithin die Beschränkung der Bindungswirkung auf Urteile eines deutschen Strafgerichts nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei GKÖD, Anh D 051) ergibt sich für eine solche Beschränkung nichts. Aus den Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte in § 41 Abs. 1 BBG, § 23 BeamtStG und zum Erlöschen der Versorgungsbezüge in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG kann für das Erfordernis eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Strafgerichts in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenfalls nichts hergeleitet werden. Diese Normen sehen für den Verlust der Rechtsstellung als Beamter bzw. der Versorgungsbezüge ausdrücklich deswegen das Urteil eines deutschen Gerichts vor, weil es sich hierbei um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge handelt, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von ausländischen Gerichten beurteilt und verantwortet werden kann und soll. Demzufolge können diese für das Status- und das Versorgungsrecht des Beamten erlassenen Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften übertragen werden; hierfür hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 WDB 9/01 -, BVerwGE 115, 152). Allerdings kann ebenso wenig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 01.09.1981 - 1 D 90.80 -, BVerwGE 73, 253) zu § 14 BDO, der Vorgängerregelung des § 14 BDG, gefolgert werden, dass die Bindungswirkung der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG auch bei sachgleichen Strafurteilen ausländischer Gerichte gilt (ebenso: Weiß sowie Urban/Wittkowski, jew. a.a.O.). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.1981, a.a.O., maßgeblich darauf abgestellt, dass § 14 BDO - anders als die Bindungsvorschriften der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG - eine „Rechtswohltat“ einräumt, die demjenigen zu Gute kommt, der eine sachgleiche Strafe verbüßt hat. Dem liegt zu Grunde, dass die Verbüßung der Strafe läuternd auf den Beamten gewirkt und seine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens gestärkt haben kann, unabhängig davon, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht die Strafe verhängt hat. |
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| Entscheidend sind vielmehr Sinn und Zweck der Regelung über die Bindungswirkung in § 57 Abs. 1 BDG in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinargerichte an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 - m.w.N.; Weiß, a.a.O., § 57 BDG RdNr. 9). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010, a.a.O.). Zwar mag dem den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch zu Grunde liegenden Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG) entnommen werden, dass dieses Gebot als Spiegelbild des umfassenden Anspruchs der Einheit der Rechtsordnung nicht im gleichen Maße für Entscheidungen auf der Grundlage anderer Rechtsordnungen gilt (vgl. in diese Richtung gehend: Dannenberg, NZWehrr 1993, 190). Allerdings ist zu beachten, dass unter - den hier erfüllten - Voraussetzungen des Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, ABl. EG 2000 L 239/219), dem die Slowakische Republik zum 31.12.2007 beigetreten ist, in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (GrCh, BGBl. II S. 1233) ein Verbot der Doppelverfolgung für die deutschen Strafverfolgungsorgane besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 StR 57/10 -, BGHSt 56, 11, nach dem der Grundsatz „ne bis in idem“ auch mit Blick auf Art. 50 GrCH nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gilt). Dementsprechend musste das wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten in der Bundesrepublik eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden. Damit nimmt aber in der Sache das gegen den Beklagten in der Slowakischen Republik ergangene Strafurteil die Stelle eines deutschen Strafurteils ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011- 2 WD 18.10 -, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 für ein Urteil auf Grundlage des Art. VII Abs. 3 Buchstabe b NATO-Truppenstatut ergangen ist; vgl. weiter zu der hier erfolgten Vollstreckbarkeitserklärung und Umwandlung der Strafsanktion: § 48 f., 54 IRG sowie zu der hier ebenfalls erfolgten Eintragung in das Bundeszentralregister: §§ 54 ff. BZRG). Dies rechtfertigt in Ansehung des genannten Zwecks der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinarverfahren, dass dem Urteil des Bezirksgerichts ..., das in der Bundesrepublik auf Grund des in Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 GrCh verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“ zu einem Strafklageverbrauch führt, Bindungswirkung im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt. Für eine in diesen Fällen bestehende Bindungswirkung spricht auch, dass im Ausland oder - wie hier - an in ihrem Heimatstaat lebenden ausländischen Staatsangehörigen begangene Straftaten von ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten regelmäßig vollständiger und gründlicher aufgeklärt werden können als dies deutschen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten möglich ist. Diese haben nämlich nur im Rahmen bestehender Rechtshilfeabkommen und ihrer innerstaatlichen Umsetzung die Möglichkeit zu Ermittlungsmaßnahmen im Ausland (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.). Soweit Bedenken bezüglich einer nicht immer gegebenen Vergleichbarkeit des deutschen mit dem ausländischen Strafverfahren vor allem im Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards gesehen werden (vgl. Weiß, a.a.O., § 23 BDG RdNr. 22), kann hiervon im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Europäischen Grundrechtecharta nicht ausgegangen werden (siehe dazu noch unten) und besteht zudem mit der Pflicht zur Lösung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ein hinreichendes Korrektiv (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.). |
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| Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht allerdings die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn also die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder unschlüssig sind, in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009, a.a.O. m.w.N.; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 57 RdNr. 10). Für den Fall, dass - wie hier - ein ausländisches Strafurteil Bindungswirkung entfaltet, ist zudem zu prüfen, ob rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind. |
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| Wird erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010, a.a.O., hinsichtlich der bloßen Behauptung, es habe im Strafverfahren einen Deal gegeben). Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Wird hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Feststellungen eines ausländischen Strafurteils unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, sind erforderlichenfalls Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung und zum Inhalt des Strafprozessrechts des Staates, dessen Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen hat, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.; Deiseroth, juris-PR-BVerwG 25/2011 Anm. 4). |
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| Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. |
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| Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Strafnormen und Prozessschutzregeln der Slowakischen Republik, die am 01.05.2004 der EU beigetreten ist (Beitrittsvertrag vom 16.04.2003, ABl. 2003 L 236/33 und C 227 E), rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013 - c-399/11 - (Melloni), NJW 2013, 1215 RdNr. 37 und 63; vgl. auch Gutachten des EuGH vom 18.12.2014 - C-2/13, RdNr. 191 ff.) verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dass der einzelne Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte (vgl. hier die justiziellen Grundrechte in Art. 47 ff. GrCh) beachtet. Für außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinn ist im Hinblick auf den slowakischen Strafprozess nichts ersichtlich. |
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| Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 kommt auch im Hinblick auf eine vom Beklagten geltend gemachte offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht in Betracht. |
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| So hat der Bevollmächtigte des Beklagten zunächst an seiner Rüge, der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... anwesende Dolmetscher sei nicht öffentlich bestellt und vereidigt gewesen (zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen §189 GVG nach deutschem Recht vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1986 - VI ZR 262/85 -, NJW 1987, 260; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1995 - 4 Ss 888/95 -, StV 1996, 532), nicht mehr festgehalten, nachdem er in der Berufungsverhandlung vor dem Senat auf eine entsprechende „Übersetzerklausel“ für den im slowakischen Strafverfahren durchweg beigezogenen Dolmetscher ..., die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Strafprozesses des Bezirksgerichts ... (Blatt 622) befindet, hingewiesen wurde. |
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| Die weitere Rüge des Beklagten, das Bezirksgericht ... habe gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte beanstandet insoweit, dass die Zeugen, vor allem die (angeblich) Geschädigten, vom Gericht nicht zu dem Tatvorwurf vernommen worden seien, sich vielmehr nur auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt hätten, dass sie dem nichts hinzuzufügen hätten. Damit habe sich das Gericht keinen direkten und unmittelbaren Eindruck verschafft, sondern ausschließlich auf das schriftliche Aktenstudium verlassen. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte indes, dass das Kreisgericht ... als Berufungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 das erste, auf die Hauptverhandlung vom 21.03.2005 ergangene Urteil des Bezirksgerichts ... vom 13.04.2005 aufgehoben und die Sache gemäß § 259 Abs. 1 der slowakischen Strafprozessordnung an das Bezirksgericht ... zurückgegeben hat, um es im „notwendigen Umfang“ von Neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 14.06.2005 die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts ... im Urteil vom 13.04.2005 zum Tatkomplex 1 (die hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 1999) unbeanstandet gelassen und als „richtig“ bezeichnet, so dass insoweit das Bezirksgericht ... in diesem Umfang nicht mehr neu verhandeln und entscheiden musste. In der Hauptverhandlung des zurückverwiesenen Verfahrens hat sich das - identisch besetzte - Bezirksgericht ... gemäß § 219 Satz 2 der slowakischen Strafprozessordnung mit dem wesentlichen Inhalt der bislang erfolgten Beweisführung bekannt gemacht und dann die Geschädigten ... und ... als Zeugen vernommen, die sich auf die bislang in der ersten Hauptverhandlung vom 21.03.2005 gemachten Ausführungen beriefen, und zudem auf weitere Fragen des Gerichts und des Beklagten Angaben machten. Weiterhin wurde der Zeuge ... vernommen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auch nicht Gegenstand der von dem Beklagten auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 eingelegten Berufung war und das Kreisgericht ... im Beschluss vom 31.01.2006 darüber hinaus ausgeführt hat: |
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| „Das …Gericht hat auf Grund der eingelegten Berufung im Sinne des § 254 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Richtigkeit und Gesetzlichkeit des angefochtenen Urteils, als auch die Richtigkeit des Verfahrens, das ihm vorausging überprüft, berücksichtigend dabei auch eventuelle Fehler, die durch die Berufung nicht angefochten waren, und auf diese Weise festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten unbegründet ist.“ |
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| Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass für eine Lösung von den vom slowakischen Strafgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten, die das Disziplinargericht insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Denn in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat der Beklagte namentlich nur noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung geltend gemacht, die von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht umfasst ist. Auf eine Schuldunfähigkeit hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich berufen. Darüber hinaus greifen die von dem Beklagten geltend gemachten Bedenken im Zusammenhang mit der Einholung der Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im slowakischen Strafverfahren (Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004, erstellt von ... sowie Sachverständigengutachten des ... vom 22.11.2004) nicht durch. Dies gilt zunächst für die Rüge der mangelnden Übersetzung dieser Gutachten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005, dass ein Übersetzer für die Übersetzung der eingeholten Sachverständigengutachten im Vorverfahren nicht bestellt worden ist. Doch ist ausweislich dieses Beschlusses ein Übersetzer bestellt worden, als Klage zum Gericht erhoben wurde. Darüber hinaus sind die Gutachter ... und ... in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 als Sachverständige vernommen worden und haben auch auf Fragen des Verteidigers des Beklagten und des Beklagten selbst Stellung genommen, was darauf schließen lässt, dass dem Beklagten und seinem Verteidiger der Inhalt der erstellten Sachverständigengutachten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (hinreichend) bekannt war. Zudem hat der Beklagte im zweiten Berufungsverfahren vor dem Kreisgericht ... ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts ... vom 31.01.2006 eine fehlende Übersetzung der Sachverständigengutachten nicht (mehr) geltend gemacht, sondern sich vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Rüge hinsichtlich der Feststellung, dass er grob die Grundsätze der Gastfreundschaft verletzt habe, auf die eingeholten Sachverständigengutachten berufen. |
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| Auch die von dem Beklagten geltend gemachten Mängel bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ... können nicht zu einer Lösung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG führen. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Beklagte nur Bedenken gegen das Sachverständigengutachten des ... geltend macht, das Sachverständigengutachten der ... hingegen nicht beanstandet. Doch auch das Gutachten des ... kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht an einer psychischen Erkrankung leidet und dass seine Beherrschungsfähigkeit nicht in einem forensisch relevanten Maß beeinträchtigt war. Bezüglich der Rüge, die bei der Exploration durch ... zugezogene Dolmetscherin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, fällt weiter auf, dass sie weder im slowakischen Strafverfahren noch bislang im Disziplinarverfahren erhoben wurde, was durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Es kommt hinzu, dass im Gutachten des Sachverständigen ... Mängel der sprachlichen Verständigung nicht erwähnt wurden und aus dem im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Beklagten bei dessen Exploration sprachliche Verständigungsschwierigkeiten nicht ersichtlich werden. Auffallend ist zudem, dass die im Sachverständigengutachten des ... wiedergegebenen Angaben des Beklagten weitgehend und auch in Details deckungsgleich sind denen im Sachverständigengutachten der ... Für die Erstellung des zuletzt genannten Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte in deutscher Sprache exploriert. All diese Umstände sprechen gegen relevante Mängel der Kommunikation bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des .... |
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| Soweit der Beklagte wiederum hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ... geltend macht, die Exploration sei schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend gewesen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Im Gutachten des ... wird insoweit ausgeführt, dass der Beklagte zunächst vorsichtig, später dann gesprächiger gewesen sei. Er sei unterhaltsam, andererseits in seiner Ausdrucksweise sehr vorsichtig. Auf viele Fragen, die seine Person und seine Tat betreffen, habe er nicht antworten wollen. Er habe insbesondere Fragen zu dem Verlauf seiner Ehe und zu den Scheidungsgründen nicht beantworten wollen; auch habe er es abgelehnt, auf viele weitere Fragen, insbesondere zu seinem Sexualverhalten zu antworten. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte während der Unterhaltung mit dem Gutachter einerseits sehr viel gesprochen habe, andererseits seien seine Aussagen „informationsarm“ gewesen, weil er sich weitestgehend geweigert habe, Informationen über seine Person und sein Leben zu geben und weil er über die Straftaten überhaupt nichts gesagt habe. Die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Tests sei ebenfalls erschwert gewesen. Der Beklagte habe sich geweigert, einige Tests (z.B. Zeichnungen) durchzuführen und habe andere Tests nur teilweise absolviert. Bei weiteren angewandten Methoden habe er nur wenige Antworten gegeben, auf viele Aufforderungen habe er mit „no comment“ reagiert. Diese Angaben zur sehr beschränkten Mitarbeit des Beklagten bei der Exploration hat der Gutachter ... bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 wiederholt. Sie fügen sich zudem in das Bild ein, das der Senat von dem Beklagten, der Angaben zu den Tatvorwürfen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht machen wollte, hat gewinnen können. Auch die Gutachter ... haben festgestellt, dass der Beklagte beim Versuch, die vorliegenden Taten zu analysieren bzw. ein Gespräch darüber zu beginnen, sofort verärgert bzw. unfreundlich reagiert habe; soweit der Gegenstand des Gesprächs indifferente Themen betreffe, habe der Beklagte gut mitgearbeitet, ansonsten sei er unwillig und unfreundlich gestimmt gewesen. Insoweit ergibt sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten das Bild, dass sich die Sachverständigen jeweils um eine gründliche Exploration des Beklagten bemüht haben; beim Gutachter ... kamen noch psychologische Testverfahren hinzu. Eine weitergehende Exploration war offenkundig wegen der mangelnden Bereitschaft des Beklagten zur Mitarbeit bei den Explorationsgesprächen und bei der Durchführung von psychologischen Tests nicht möglich, kann aber nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Gutachter nicht hinreichend Zeit für die Exploration genommen hätten. Gleichwohl haben sie in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 vor dem Bezirksgericht ... plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beklagten für die Erstellung der erbetenen Gutachten ausreichend gewesen seien und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer Zeitaufwand nicht zweckmäßig gewesen wären. |
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| Hinsichtlich der Rüge, dass der Gutachter ... keine schriftlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen habe, wird schon kein Arzt benannt, dessen Unterlagen hätten herangezogen werden können. Der Sachverständige ... gibt zudem an, dass er zu Zwecken der Erstellung des Gutachtens die schriftlichen Unterlagen studiert habe und ihm ein Gutachten des Kollegen ... zur Verfügung gestanden habe. |
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| Danach ist auch im Berufungsverfahren von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Verwaltungsgericht auf Seite 6 und 7 seines Urteils in Bezug auf die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 getroffen hat. Die von dem Beklagten begangenen Taten entsprechen nach deutschem Recht den Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB (so auch Beschluss des Landgerichts ... vom 05.06.2007, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 223). |
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| Mit diesen Taten hat der Beschuldigte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des in dem hier relevanten Tatzeitraum (Sommer 1999) geltenden § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 (BBG a.F.) begangen. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. |
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| Das Verhalten des Beklagten ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., da es sich als Verhalten einer Privatperson ohne kausale und logische Einbindung in ein Amt und in eine damit verbundene dienstliche Tätigkeit darstellt. Der Beklagte hat durch den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG a.F.) verstoßen. Die qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. sind hier ebenfalls erfüllt. Dazu heißt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173): |
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| „Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen. |
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| In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.). |
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| Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.). |
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| Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist.“ |
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| Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat und unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als „Richtschnur“ für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.; Beschluss vom 23.06.2010 - 2 B 44.09 -, IÖD 2010, 189) bzw. als „Regeleinstufung“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, NVwZ 2015, 1680) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen sind. Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 1, 176a StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b StGB, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig zu einem völligen Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wir auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, a.a.O. und vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris m.w.N.) |
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| Die Feststellung, dass hier für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG als Richtschnur für die Maßnahmebemessung bzw. als Regelmaßnahme in Betracht kommt, entbindet das Disziplinargericht jedoch unter Beachtung des im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Senat der Ansicht, dass es im Fall des Beklagten bei der Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG) zu verbleiben hat. |
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| Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sind für den Senat keine den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Dem von dem Beklagten begangenen (schweren) Missbrauch von Kindern kommt hier ein außerordentliches Gewicht zu. |
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| Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, gleichsam perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das schon außerordentlich schwere Eigengewicht der Tat hinausgehende erschwerende Umstände aufweist. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 Bezug genommen, in dem es heißt: |
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| „Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten wird durch die Tatsache erhöht, dass er die Taten längere Zeit fortgesetzt und an mehreren Personen begangen hat, dass er grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundlichkeit, welche er auf dem Gebiet der slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, dass er das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, erlangt hat und die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht hat, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat. Er hat für diese Familie die Einkäufe bezahlt, ermöglichte ihnen, in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste geknüpft hat.“ |
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| Soweit der Mutter der geschädigten Kinder im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ein „großer Anteil“ an den Handlungen des Beklagten zugewiesen wird, hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass dies den Beklagten nicht entlastet. |
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| Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, die hier ein Absehen von der als Richtschnur bzw. Regelmaßnahme heranzuziehenden Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würden, vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Beklagte auf den von ihm in der Sache zunächst maßgeblich herangezogenen Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht berufen kann, bei dem nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.). |
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| Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. |
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| Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten solch schwerwiegende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind, werden von diesem weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine solche Maßnahme kommt allenfalls in Betracht, dass im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ausgeführt wird, dass im Ermittlungsverfahren „Zweifel über den geistigen Zustand“ des Beklagten aufgekommen sind. Von welcher Art diese Zweifel sind, ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch im gesamten Straf- wie auch im Disziplinarverfahren nicht über solche psychischen Probleme sowie deren Behandlung berichtet, die die Frage der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung aufwerfen könnten. Bei der Gutachtenerstellung im slowakischen Strafverfahren hat er gegenüber den Gutachtern ... angegeben, dass er niemals in einer Psychiatrie therapiert worden sei und sich psychisch in Ordnung fühle. Bei der von dem Gutachter ... vorgenommen Exploration führte er aus, dass er zum ersten Mal in einer Psychiatrie (zur Gutachtenerstellung) sei und sich - abgesehen von einem Rückenleiden - gesund fühle. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... vom 21.03.2005 gab der Beklagte bei der Befragung des Gutachters ... an, er wolle erklären, wie er sich als gesunder Mensch in einer psychiatrischen Einrichtung, in der er untersucht worden sei, gefühlt habe. Auch im Übrigen lassen sich den im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... sowie des ... (zu den Einwänden des Beklagten gegen diese Gutachten s. bereits oben) keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten entnehmen. Die Gutachter ... kommen für den Senat plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine psychische Erkrankung im engeren Sinne unter Querschnittsgesichtspunkten zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Beim Beklagten könne eine sexuelle Deviation im Sinne einer auf unreife, heranwachsende „Objekte“ gerichteten Homosexualität festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Verübung der Straftaten sei die „Beherrschungsfähigkeit“ des Beklagten nicht in einem forensisch relevanten Maße beeinträchtigt gewesen. Er habe die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung ein Alkoholkonsum oder der Einfluss alkoholischer Getränke eine relevante Rolle gespielt habe. Auch der Gutachter ... kommt bei der Analyse der Persönlichkeit des Beklagten zu dem Ergebnis, dass es keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung oder eine emotionale Störung gebe. Die Realitätskontrolle sei vorhanden. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit verstärkt egozentrischen Merkmalen. Diese Ergebnisse ihrer Begutachtung haben ... auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 nochmals bestätigt. Dem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten Gutachten des ... vom 05.05.2008 können ebenfalls keine hinreichenden Anzeichen entnommen werden, die auf die Möglichkeit hindeuten würden, dass der Beklagte bei Tatbegehung möglicherweise erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre. Der dort erhobene Befund ist insoweit unauffällig. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er sei psychisch stark angeschlagen, lebe völlig zurückgezogen und leide unter einer Depressionsbelastung, beziehen sich diese Angaben auf seine derzeitige Lebenssituation und lassen keine Rückschlüsse auf seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 1999 zu. |
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| Auch im Übrigen stehen dem Beklagten keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, seine Haftstrafe verbüßt hat und die ihm vorgeworfenen Taten nunmehr über 15 Jahre zurückliegen (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Urteil des Senats vom 18.06.2013 - DB 13 S 533/13 -). Dies folgt nicht zuletzt aus §§ 14, 15 BDG, die im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom (beschränkten) Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 14 BDG, der auch für eine Strafe auf Grund des Urteils eines ausländischen Strafgerichts Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1981, a.a.O.) sowie vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG) ausgenommen hat. Ist der Beamte - wie hier - wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert die Verbüßung einer Haftstrafe hieran ebenso wenig wie der Zeitablauf (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris). Hinsichtlich des Zeitablaufes gilt dies auch dann, wenn dieser auf einem unangemessen langen Disziplinarverfahren beruht, soweit - wie hier - die Entfernung aus dem Dienst oder beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788). |
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| Der Senat vermag damit ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch entlastende Umstände entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen und als aktiver Beamter noch im Dienst verbleiben könnte. Autorität und Ansehen eines Beamten beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm auf Grund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Als Ruhestandsbeamtem ist dem Beklagten daher das Ruhegehalt abzuerkennen. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter wirtschaftlichen und familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. |
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| Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. |
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| Die Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, ihm einen Prozessbevollmächtigten wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie wegen seiner subjektiven Fähigkeiten beizuordnen, geht schon deswegen fehl und kann damit nicht zu einem Erfolg der Berufung führen, weil der Beklagte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gemäß § 3 BDG, § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt hat. |
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| Entsprechend dem Antrag der Klägerin hat die Disziplinarkammer dem Beklagten auch zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. |
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| Der Senat legt seiner Beurteilung die von der Disziplinarkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, die ihrerseits mit den tatsächlichen Feststellungen im Urteil des slowakischen Bezirksgerichtes ... vom 24.10.2005 übereinstimmen, soweit dieses die Taten des Beklagten aus dem Jahr 1999 zum Gegenstand hat. |
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| Hinsichtlich dieser Feststellungen des Bezirksgerichtes ... besteht gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG Bindungswirkung. Nach dieser Vorschrift, die gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch im Berufungsverfahren anzuwenden ist, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Auch wenn es sich hier nicht um ein rechtskräftiges Urteil eines deutschen Strafgerichts handelt, entfaltet das Strafurteil des slowakischen Bezirksgerichts ... die Wirkungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (vgl. zur Frage, ob ausländische Strafurteile Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG entfalten können, einerseits eine Bindungswirkung generell ablehnend: Weiß, in: Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht [GKÖD], M § 23 RdNr. 22; Urban/Wittkowski, BDG, § 57 RdNr. 3; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 23 BDG RdNr. 3; Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 23 BDG RdNr. 5; Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 18 RdNr. 3a; Bieler/Lukat, NDiszG § 24 RdNr. 4; andererseits: Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Aufl., § 57 RdNr. 3: Bindungswirkung ausländischer Urteile bei kultureller und rechtsstaatlicher Übereinstimmung der dortigen Strafnormen und Prozessschutzregeln mit denen des deutschen Rechts [ordre public, früher Art. 30 EGBGB, aufgehoben infolge der unmittelbaren Geltung der Rom-I-Verordnung durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 durch Gesetz vom 25.06.2009, BGBl. I S. 1574]). Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: |
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| Der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG (ebenso § 23 Abs. 1 Satz 1 BDG für das behördliche Disziplinarverfahren) spricht lediglich davon, dass die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren Bindungswirkung entfalten, nicht aber ausdrücklich - anders als § 41 Abs. 1 BBG, § 24 BeamtStG (Verlust der Beamtenrechte), § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Erlöschen der Versorgungsbezüge) - von dem Urteil eines deutschen Gerichts. Ihm ist mithin die Beschränkung der Bindungswirkung auf Urteile eines deutschen Strafgerichts nicht zu entnehmen. Auch aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei GKÖD, Anh D 051) ergibt sich für eine solche Beschränkung nichts. Aus den Regelungen zum Verlust der Beamtenrechte in § 41 Abs. 1 BBG, § 23 BeamtStG und zum Erlöschen der Versorgungsbezüge in § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG kann für das Erfordernis eines rechtskräftigen Urteils eines deutschen Strafgerichts in § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG ebenfalls nichts hergeleitet werden. Diese Normen sehen für den Verlust der Rechtsstellung als Beamter bzw. der Versorgungsbezüge ausdrücklich deswegen das Urteil eines deutschen Gerichts vor, weil es sich hierbei um eine kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolge handelt, die nur von einem deutschen Gericht, nicht jedoch von ausländischen Gerichten beurteilt und verantwortet werden kann und soll. Demzufolge können diese für das Status- und das Versorgungsrecht des Beamten erlassenen Regelungen auch nicht auf andere gesetzliche Vorschriften übertragen werden; hierfür hätte es einer klarstellenden Aussage des Gesetzgebers bedurft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 WDB 9/01 -, BVerwGE 115, 152). Allerdings kann ebenso wenig aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 01.09.1981 - 1 D 90.80 -, BVerwGE 73, 253) zu § 14 BDO, der Vorgängerregelung des § 14 BDG, gefolgert werden, dass die Bindungswirkung der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG auch bei sachgleichen Strafurteilen ausländischer Gerichte gilt (ebenso: Weiß sowie Urban/Wittkowski, jew. a.a.O.). Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 01.09.1981, a.a.O., maßgeblich darauf abgestellt, dass § 14 BDO - anders als die Bindungsvorschriften der §§ 23 Abs. 1, 57 Abs. 1 BDG - eine „Rechtswohltat“ einräumt, die demjenigen zu Gute kommt, der eine sachgleiche Strafe verbüßt hat. Dem liegt zu Grunde, dass die Verbüßung der Strafe läuternd auf den Beamten gewirkt und seine Einsicht in das Unrecht seines Verhaltens gestärkt haben kann, unabhängig davon, ob ein deutsches oder ein ausländisches Gericht die Strafe verhängt hat. |
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| Entscheidend sind vielmehr Sinn und Zweck der Regelung über die Bindungswirkung in § 57 Abs. 1 BDG in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Bindung der Disziplinargerichte an die Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bestimmt, um vor allem im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicherzustellen, dass zu einem historischen Geschehensablauf nicht in verschiedenen gerichtlichen Verfahren unterschiedliche Feststellungen getroffen werden (BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009 - DB 16 S 3390/08 - m.w.N.; Weiß, a.a.O., § 57 BDG RdNr. 9). Er hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich wie auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den Strafgerichten zu übertragen (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 26.08.2010, a.a.O.). Zwar mag dem den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes auch zu Grunde liegenden Gebot der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (vgl. Art. 95 Abs. 3 GG) entnommen werden, dass dieses Gebot als Spiegelbild des umfassenden Anspruchs der Einheit der Rechtsordnung nicht im gleichen Maße für Entscheidungen auf der Grundlage anderer Rechtsordnungen gilt (vgl. in diese Richtung gehend: Dannenberg, NZWehrr 1993, 190). Allerdings ist zu beachten, dass unter - den hier erfüllten - Voraussetzungen des Art. 54 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, ABl. EG 2000 L 239/219), dem die Slowakische Republik zum 31.12.2007 beigetreten ist, in Verbindung mit Art. 50 der durch den Vertrag von Lissabon am 01.12.2009 in Kraft getretenen Charta der Grundrechte (GrCh, BGBl. II S. 1233) ein Verbot der Doppelverfolgung für die deutschen Strafverfolgungsorgane besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2010 - 1 StR 57/10 -, BGHSt 56, 11, nach dem der Grundsatz „ne bis in idem“ auch mit Blick auf Art. 50 GrCH nur nach Maßgabe von Art. 54 SDÜ gilt). Dementsprechend musste das wegen eines Teils der durch das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 geahndeten Straftaten in der Bundesrepublik eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden. Damit nimmt aber in der Sache das gegen den Beklagten in der Slowakischen Republik ergangene Strafurteil die Stelle eines deutschen Strafurteils ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011- 2 WD 18.10 -, Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 5 für ein Urteil auf Grundlage des Art. VII Abs. 3 Buchstabe b NATO-Truppenstatut ergangen ist; vgl. weiter zu der hier erfolgten Vollstreckbarkeitserklärung und Umwandlung der Strafsanktion: § 48 f., 54 IRG sowie zu der hier ebenfalls erfolgten Eintragung in das Bundeszentralregister: §§ 54 ff. BZRG). Dies rechtfertigt in Ansehung des genannten Zwecks der Bindungswirkung strafgerichtlicher Feststellungen für das Disziplinarverfahren, dass dem Urteil des Bezirksgerichts ..., das in der Bundesrepublik auf Grund des in Art. 54 SDÜ in Verbindung mit Art. 50 GrCh verankerten Grundsatzes „ne bis in idem“ zu einem Strafklageverbrauch führt, Bindungswirkung im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG zukommt. Für eine in diesen Fällen bestehende Bindungswirkung spricht auch, dass im Ausland oder - wie hier - an in ihrem Heimatstaat lebenden ausländischen Staatsangehörigen begangene Straftaten von ausländischen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten regelmäßig vollständiger und gründlicher aufgeklärt werden können als dies deutschen Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten möglich ist. Diese haben nämlich nur im Rahmen bestehender Rechtshilfeabkommen und ihrer innerstaatlichen Umsetzung die Möglichkeit zu Ermittlungsmaßnahmen im Ausland (vgl. zu diesem Aspekt ebenfalls: BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.). Soweit Bedenken bezüglich einer nicht immer gegebenen Vergleichbarkeit des deutschen mit dem ausländischen Strafverfahren vor allem im Hinblick auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards gesehen werden (vgl. Weiß, a.a.O., § 23 BDG RdNr. 22), kann hiervon im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens und der Europäischen Grundrechtecharta nicht ausgegangen werden (siehe dazu noch unten) und besteht zudem mit der Pflicht zur Lösung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ein hinreichendes Korrektiv (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2011, a.a.O.). |
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| Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Disziplinargericht allerdings die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Ein Lösungsbeschluss kommt damit dann in Frage, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn also die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder unschlüssig sind, in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Ein Lösungsbeschluss kommt auch dann in Betracht, wenn neue Beweismittel - etwa neue Sachverständigengutachten - vorgelegt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die strafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen. Es genügt insoweit aber nicht, dass die Disziplinargerichte auf Grund einer eigenen anderen Würdigung abweichende Feststellungen für richtig halten; das Disziplinargericht darf insbesondere nicht seine eigene Beweiswürdigung gegen die des Strafgerichts setzen. Auch die bloße Möglichkeit, dass das Geschehen ganz oder teilweise anders gewesen sein könnte, oder der Umstand, dass der beschuldigte Beamte die ihm zur Last gelegte Tat bestreitet, reichen für einen Lösungsbeschluss nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010 - 2 B 43.10 -, Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 3; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.04.2009, a.a.O. m.w.N.; Hummel/Köhler/Mayer, a.a.O., § 57 RdNr. 10). Für den Fall, dass - wie hier - ein ausländisches Strafurteil Bindungswirkung entfaltet, ist zudem zu prüfen, ob rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind. |
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| Wird erst im gerichtlichen Disziplinarverfahren das Vorliegen einer dieser Voraussetzungen geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist. Pauschale Behauptungen genügen nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.08.2010, a.a.O., hinsichtlich der bloßen Behauptung, es habe im Strafverfahren einen Deal gegeben). Es müssen tatsächliche Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG ergeben kann. Wird hinreichend substantiiert geltend gemacht, dass die Feststellungen eines ausländischen Strafurteils unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, sind erforderlichenfalls Ermittlungen zum Inhalt des Protokolls der Hauptverhandlung und zum Inhalt des Strafprozessrechts des Staates, dessen Strafgericht die rechtskräftige Verurteilung ausgesprochen hat, anzustellen (BVerwG, Beschluss vom 28.09.2011, a.a.O.; Deiseroth, juris-PR-BVerwG 25/2011 Anm. 4). |
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| Die Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor. |
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| Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Strafnormen und Prozessschutzregeln der Slowakischen Republik, die am 01.05.2004 der EU beigetreten ist (Beitrittsvertrag vom 16.04.2003, ABl. 2003 L 236/33 und C 227 E), rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 26.02.2013 - c-399/11 - (Melloni), NJW 2013, 1215 RdNr. 37 und 63; vgl. auch Gutachten des EuGH vom 18.12.2014 - C-2/13, RdNr. 191 ff.) verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, dass der einzelne Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte (vgl. hier die justiziellen Grundrechte in Art. 47 ff. GrCh) beachtet. Für außergewöhnliche Umstände im oben genannten Sinn ist im Hinblick auf den slowakischen Strafprozess nichts ersichtlich. |
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| Eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 kommt auch im Hinblick auf eine vom Beklagten geltend gemachte offenkundige Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften nicht in Betracht. |
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| So hat der Bevollmächtigte des Beklagten zunächst an seiner Rüge, der in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... anwesende Dolmetscher sei nicht öffentlich bestellt und vereidigt gewesen (zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen §189 GVG nach deutschem Recht vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1986 - VI ZR 262/85 -, NJW 1987, 260; OLG Hamm, Beschluss vom 12.12.1995 - 4 Ss 888/95 -, StV 1996, 532), nicht mehr festgehalten, nachdem er in der Berufungsverhandlung vor dem Senat auf eine entsprechende „Übersetzerklausel“ für den im slowakischen Strafverfahren durchweg beigezogenen Dolmetscher ..., die sich in den vom Senat beigezogenen Akten des Strafprozesses des Bezirksgerichts ... (Blatt 622) befindet, hingewiesen wurde. |
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| Die weitere Rüge des Beklagten, das Bezirksgericht ... habe gegen den Mündlichkeitsgrundsatz verstoßen, greift ebenfalls nicht durch. Der Beklagte beanstandet insoweit, dass die Zeugen, vor allem die (angeblich) Geschädigten, vom Gericht nicht zu dem Tatvorwurf vernommen worden seien, sich vielmehr nur auf die bislang von ihnen gemachten schriftlichen Angaben berufen und mitgeteilt hätten, dass sie dem nichts hinzuzufügen hätten. Damit habe sich das Gericht keinen direkten und unmittelbaren Eindruck verschafft, sondern ausschließlich auf das schriftliche Aktenstudium verlassen. Bei diesem Vorbringen übersieht der Beklagte indes, dass das Kreisgericht ... als Berufungsgericht mit Beschluss vom 14.06.2005 das erste, auf die Hauptverhandlung vom 21.03.2005 ergangene Urteil des Bezirksgerichts ... vom 13.04.2005 aufgehoben und die Sache gemäß § 259 Abs. 1 der slowakischen Strafprozessordnung an das Bezirksgericht ... zurückgegeben hat, um es im „notwendigen Umfang“ von Neuem zu verhandeln und zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Beschluss vom 14.06.2005 die tatsächlichen Feststellungen und rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts ... im Urteil vom 13.04.2005 zum Tatkomplex 1 (die hier streitgegenständlichen Taten im Jahr 1999) unbeanstandet gelassen und als „richtig“ bezeichnet, so dass insoweit das Bezirksgericht ... in diesem Umfang nicht mehr neu verhandeln und entscheiden musste. In der Hauptverhandlung des zurückverwiesenen Verfahrens hat sich das - identisch besetzte - Bezirksgericht ... gemäß § 219 Satz 2 der slowakischen Strafprozessordnung mit dem wesentlichen Inhalt der bislang erfolgten Beweisführung bekannt gemacht und dann die Geschädigten ... und ... als Zeugen vernommen, die sich auf die bislang in der ersten Hauptverhandlung vom 21.03.2005 gemachten Ausführungen beriefen, und zudem auf weitere Fragen des Gerichts und des Beklagten Angaben machten. Weiterhin wurde der Zeuge ... vernommen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Mündlichkeitsgrundsatz auch nicht Gegenstand der von dem Beklagten auch gegen das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 eingelegten Berufung war und das Kreisgericht ... im Beschluss vom 31.01.2006 darüber hinaus ausgeführt hat: |
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| „Das …Gericht hat auf Grund der eingelegten Berufung im Sinne des § 254 Abs. 1 der Strafprozessordnung die Richtigkeit und Gesetzlichkeit des angefochtenen Urteils, als auch die Richtigkeit des Verfahrens, das ihm vorausging überprüft, berücksichtigend dabei auch eventuelle Fehler, die durch die Berufung nicht angefochten waren, und auf diese Weise festgestellt, dass die Berufung des Angeklagten unbegründet ist.“ |
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| Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass für eine Lösung von den vom slowakischen Strafgericht getroffenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Beklagten, die das Disziplinargericht insoweit binden, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Beklagte schuldfähig oder schuldunfähig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3). Denn in der Berufungsverhandlung vor dem Senat hat der Beklagte namentlich nur noch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei Tatbegehung geltend gemacht, die von der Bindungswirkung des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nicht umfasst ist. Auf eine Schuldunfähigkeit hat sich der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht mehr ausdrücklich berufen. Darüber hinaus greifen die von dem Beklagten geltend gemachten Bedenken im Zusammenhang mit der Einholung der Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit im slowakischen Strafverfahren (Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich Gesundheitswesen, Unterbereich Psychiatrie vom 06.12.2004, erstellt von ... sowie Sachverständigengutachten des ... vom 22.11.2004) nicht durch. Dies gilt zunächst für die Rüge der mangelnden Übersetzung dieser Gutachten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. Zwar ergibt sich aus dem Beschluss des Kreisgerichts ... vom 14.06.2005, dass ein Übersetzer für die Übersetzung der eingeholten Sachverständigengutachten im Vorverfahren nicht bestellt worden ist. Doch ist ausweislich dieses Beschlusses ein Übersetzer bestellt worden, als Klage zum Gericht erhoben wurde. Darüber hinaus sind die Gutachter ... und ... in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 als Sachverständige vernommen worden und haben auch auf Fragen des Verteidigers des Beklagten und des Beklagten selbst Stellung genommen, was darauf schließen lässt, dass dem Beklagten und seinem Verteidiger der Inhalt der erstellten Sachverständigengutachten jedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung (hinreichend) bekannt war. Zudem hat der Beklagte im zweiten Berufungsverfahren vor dem Kreisgericht ... ausweislich des Beschlusses des Kreisgerichts ... vom 31.01.2006 eine fehlende Übersetzung der Sachverständigengutachten nicht (mehr) geltend gemacht, sondern sich vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm erhobenen Rüge hinsichtlich der Feststellung, dass er grob die Grundsätze der Gastfreundschaft verletzt habe, auf die eingeholten Sachverständigengutachten berufen. |
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| Auch die von dem Beklagten geltend gemachten Mängel bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des ... können nicht zu einer Lösung im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG führen. Dabei ist zunächst hervorzuheben, dass der Beklagte nur Bedenken gegen das Sachverständigengutachten des ... geltend macht, das Sachverständigengutachten der ... hingegen nicht beanstandet. Doch auch das Gutachten des ... kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte nicht an einer psychischen Erkrankung leidet und dass seine Beherrschungsfähigkeit nicht in einem forensisch relevanten Maß beeinträchtigt war. Bezüglich der Rüge, die bei der Exploration durch ... zugezogene Dolmetscherin sei der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen, fällt weiter auf, dass sie weder im slowakischen Strafverfahren noch bislang im Disziplinarverfahren erhoben wurde, was durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubhaftigkeit aufkommen lässt. Es kommt hinzu, dass im Gutachten des Sachverständigen ... Mängel der sprachlichen Verständigung nicht erwähnt wurden und aus dem im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Beklagten bei dessen Exploration sprachliche Verständigungsschwierigkeiten nicht ersichtlich werden. Auffallend ist zudem, dass die im Sachverständigengutachten des ... wiedergegebenen Angaben des Beklagten weitgehend und auch in Details deckungsgleich sind denen im Sachverständigengutachten der ... Für die Erstellung des zuletzt genannten Sachverständigengutachtens wurde der Beklagte in deutscher Sprache exploriert. All diese Umstände sprechen gegen relevante Mängel der Kommunikation bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens des .... |
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| Soweit der Beklagte wiederum hinsichtlich des Sachverständigengutachtens ... geltend macht, die Exploration sei schon in zeitlicher Hinsicht nicht ausreichend gewesen, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Im Gutachten des ... wird insoweit ausgeführt, dass der Beklagte zunächst vorsichtig, später dann gesprächiger gewesen sei. Er sei unterhaltsam, andererseits in seiner Ausdrucksweise sehr vorsichtig. Auf viele Fragen, die seine Person und seine Tat betreffen, habe er nicht antworten wollen. Er habe insbesondere Fragen zu dem Verlauf seiner Ehe und zu den Scheidungsgründen nicht beantworten wollen; auch habe er es abgelehnt, auf viele weitere Fragen, insbesondere zu seinem Sexualverhalten zu antworten. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Beklagte während der Unterhaltung mit dem Gutachter einerseits sehr viel gesprochen habe, andererseits seien seine Aussagen „informationsarm“ gewesen, weil er sich weitestgehend geweigert habe, Informationen über seine Person und sein Leben zu geben und weil er über die Straftaten überhaupt nichts gesagt habe. Die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Tests sei ebenfalls erschwert gewesen. Der Beklagte habe sich geweigert, einige Tests (z.B. Zeichnungen) durchzuführen und habe andere Tests nur teilweise absolviert. Bei weiteren angewandten Methoden habe er nur wenige Antworten gegeben, auf viele Aufforderungen habe er mit „no comment“ reagiert. Diese Angaben zur sehr beschränkten Mitarbeit des Beklagten bei der Exploration hat der Gutachter ... bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 wiederholt. Sie fügen sich zudem in das Bild ein, das der Senat von dem Beklagten, der Angaben zu den Tatvorwürfen in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht machen wollte, hat gewinnen können. Auch die Gutachter ... haben festgestellt, dass der Beklagte beim Versuch, die vorliegenden Taten zu analysieren bzw. ein Gespräch darüber zu beginnen, sofort verärgert bzw. unfreundlich reagiert habe; soweit der Gegenstand des Gesprächs indifferente Themen betreffe, habe der Beklagte gut mitgearbeitet, ansonsten sei er unwillig und unfreundlich gestimmt gewesen. Insoweit ergibt sich aus den beiden eingeholten Sachverständigengutachten das Bild, dass sich die Sachverständigen jeweils um eine gründliche Exploration des Beklagten bemüht haben; beim Gutachter ... kamen noch psychologische Testverfahren hinzu. Eine weitergehende Exploration war offenkundig wegen der mangelnden Bereitschaft des Beklagten zur Mitarbeit bei den Explorationsgesprächen und bei der Durchführung von psychologischen Tests nicht möglich, kann aber nicht darauf zurückgeführt werden, dass sich die Gutachter nicht hinreichend Zeit für die Exploration genommen hätten. Gleichwohl haben sie in der Hauptverhandlung vom 21.03.2005 vor dem Bezirksgericht ... plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Angaben des Beklagten für die Erstellung der erbetenen Gutachten ausreichend gewesen seien und weitere Untersuchungen sowie ein weiterer Zeitaufwand nicht zweckmäßig gewesen wären. |
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| Hinsichtlich der Rüge, dass der Gutachter ... keine schriftlichen Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen habe, wird schon kein Arzt benannt, dessen Unterlagen hätten herangezogen werden können. Der Sachverständige ... gibt zudem an, dass er zu Zwecken der Erstellung des Gutachtens die schriftlichen Unterlagen studiert habe und ihm ein Gutachten des Kollegen ... zur Verfügung gestanden habe. |
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| Danach ist auch im Berufungsverfahren von den tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Verwaltungsgericht auf Seite 6 und 7 seines Urteils in Bezug auf die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 getroffen hat. Die von dem Beklagten begangenen Taten entsprechen nach deutschem Recht den Straftaten des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB (so auch Beschluss des Landgerichts ... vom 05.06.2007, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 223). |
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| Mit diesen Taten hat der Beschuldigte ein außerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des in dem hier relevanten Tatzeitraum (Sommer 1999) geltenden § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG in der Fassung vom 31.03.1999 (BBG a.F.) begangen. Danach ist ein Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für ein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. |
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| Das Verhalten des Beklagten ist eine außerdienstliche Pflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F., da es sich als Verhalten einer Privatperson ohne kausale und logische Einbindung in ein Amt und in eine damit verbundene dienstliche Tätigkeit darstellt. Der Beklagte hat durch den (schweren) sexuellen Missbrauch von Kindern gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG a.F.) verstoßen. Die qualifizierenden Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. sind hier ebenfalls erfüllt. Dazu heißt es in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 83.08 -, BVerwGE 136, 173): |
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| „Für die entsprechenden bundesrechtlichen Vorschriften in § 54 Satz 3 BBG a.F. und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG hat der Disziplinarsenat (Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <23 ff.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23) hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über die Stellung der Beamten Rechnung tragen wollte. Diese werden nicht mehr als Vorbild in allen Lebenslagen angesehen, die besonderen Anforderungen an Moral und Anstand unterliegen. Daher ist ein außerdienstliches Fehlverhalten nur dann disziplinarisch bedeutsam, wenn es die Achtung und das Vertrauen beeinträchtigt, die der Beruf des Beamten erfordern. Die Beeinträchtigung muss sich auf das konkrete Amt des Beamten beziehen oder das Ansehen des Beamtentums nachhaltig beschädigen. |
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| In Reaktion auf diese Rechtsprechung erwähnt § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG den Ansehensverlust nicht mehr. Insoweit wird in der Gesetzesbegründung hervorgehoben, dass die vorkonstitutionelle Auffassung, Beamte seien "immer im Dienst", in dieser Allgemeinheit nicht mehr gelte. Es gehe allein um das Vertrauen in eine objektive, rechtmäßige und effiziente Aufgabenerfüllung (vgl. BTDrucks 16/4027). Eine Rechtsänderung ergibt sich hieraus nicht. Die Wahrung des "Ansehens des Beamtentums" dient allein der Erhaltung eines allgemeinen Vertrauens in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Das Berufsbeamtentum soll eine stabile gesetzestreue Verwaltung sichern, die freiheitlich-demokratische Rechtsordnung verteidigen und durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen. Das Vertrauen, dass er diesem Auftrag gerecht wird und dessen er zur Erfüllung seiner Aufgabe bedarf, darf der Beamte durch sein Verhalten nicht beeinträchtigen (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. m.w.N.). |
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| Der mit der Gesetzesänderung nachvollzogene Wertungswandel bei der Beurteilung außerdienstlichen Verhaltens als Dienstvergehen ist zu berücksichtigen, entsprach aber bereits zum Tatzeitpunkt der Auslegung der seinerzeit geltenden § 20 Satz 3 und § 40 Abs. 1 Satz 2 LBG a.F. durch das Bundesverwaltungsgericht. Für die Frage, ob der Beamte im angeschuldigten Tatzeitraum seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat, ist daher weiterhin die damalige Sach- und Rechtslage maßgebend, weil es auch im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB kein für den Beklagten materiellrechtlich günstigeres neues Recht gibt (vgl. dazu zuletzt: Urteil vom 25. August 2009 - BVerwG 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1, m.w.N.). |
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| Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen allerdings auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG (bzw. § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, vormals § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. bzw. § 83 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F.) zeigt (Urteil vom 30. August 2000 a.a.O.). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei einem vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Sexualdelikt gegen ein Kind im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB, das mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden ist.“ |
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| Eine solche Straftat ist - unabhängig vom konkreten Amt, das der Beamte innehat und unabhängig vom konkret verhängten Strafmaß - geeignet, das Ansehen des Berufsbeamtentums derart schwerwiegend zu beeinträchtigen, dass als „Richtschnur“ für die Maßnahmebemessung (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.; Beschluss vom 23.06.2010 - 2 B 44.09 -, IÖD 2010, 189) bzw. als „Regeleinstufung“ (BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, NVwZ 2015, 1680) die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. für den Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts zu Grunde zu legen sind. Das folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen der §§ 176 Abs. 1, 176a StGB zum Ausdruck kommt. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel der Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen mittlerweile durchgängig einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176, 176a, 176b, ebenso § 184b StGB, vgl. auch § 5 Nr. 8b StGB) bezwecken, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig zu einem völligen Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wir auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (BVerwG, Urteile vom 25.03.2010, a.a.O. und vom 24.02.1999 - 1 D 72.97 -, juris m.w.N.) |
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| Die Feststellung, dass hier für den Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts gemäß §§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG als Richtschnur für die Maßnahmebemessung bzw. als Regelmaßnahme in Betracht kommt, entbindet das Disziplinargericht jedoch unter Beachtung des im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht davon, die Umstände des Einzelfalls ausreichend zu würdigen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG). Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist auch der Senat der Ansicht, dass es im Fall des Beklagten bei der Aberkennung des Ruhegehalts (§§ 5 Abs. 2 Nr. 2, 12 BDG) zu verbleiben hat. |
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| Hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens sind für den Senat keine den Beklagten entlastenden Gesichtspunkte ersichtlich. Im Gegenteil: Dem von dem Beklagten begangenen (schweren) Missbrauch von Kindern kommt hier ein außerordentliches Gewicht zu. |
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| Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, BVerwGE 124, 252 und vom 29.05.2008, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass der planvolle und über einen längeren Zeitraum fortgesetzte Missbrauch der Kinder sowie das zur Begehung der Tat zielgerichtete, gleichsam perfide Ausnutzen des Vertrauens und der wirtschaftlichen Not der Betroffenen über das schon außerordentlich schwere Eigengewicht der Tat hinausgehende erschwerende Umstände aufweist. Es hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf das Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 Bezug genommen, in dem es heißt: |
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| „Die Stufe der gesellschaftlichen Gefährlichkeit bei dem Beschuldigten wird durch die Tatsache erhöht, dass er die Taten längere Zeit fortgesetzt und an mehreren Personen begangen hat, dass er grob und pervers gegen die Prinzipien der Gastfreundlichkeit, welche er auf dem Gebiet der slowakischen Republik genoss, verstoßen hat, dass er das Wohlwollen der Personen, mit welchen er sich traf, erlangt hat und die schwierige soziale und vor allem finanzielle Situation in der Weise missbraucht hat, dass er der Familie der Minderjährigen diverse kleine oder größere Finanzsummen geleistet hat. Er hat für diese Familie die Einkäufe bezahlt, ermöglichte ihnen, in seiner Holzhütte in der Gemeinde ... zu wohnen, womit er einen engen Kontakt zu der Familie zwecks Befriedigung seiner perversen sexuellen Gelüste geknüpft hat.“ |
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| Soweit der Mutter der geschädigten Kinder im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ein „großer Anteil“ an den Handlungen des Beklagten zugewiesen wird, hat das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass dies den Beklagten nicht entlastet. |
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| Durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte, die hier ein Absehen von der als Richtschnur bzw. Regelmaßnahme heranzuziehenden Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigen würden, vermag der Senat mit dem Verwaltungsgericht nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass sich der Beklagte auf den von ihm in der Sache zunächst maßgeblich herangezogenen Entlastungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB nicht berufen kann, bei dem nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden kann (BVerwG, Urteil vom 25.03.2010, a.a.O.). |
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| Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Frage der Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf Grund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Disziplinargerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. |
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| Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten solch schwerwiegende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen sind, werden von diesem weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sind sie für den Senat ersichtlich. Als einziger Anknüpfungspunkt für eine solche Maßnahme kommt allenfalls in Betracht, dass im Urteil des Bezirksgerichts ... vom 24.10.2005 ausgeführt wird, dass im Ermittlungsverfahren „Zweifel über den geistigen Zustand“ des Beklagten aufgekommen sind. Von welcher Art diese Zweifel sind, ist aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Der Beklagte hat auch im gesamten Straf- wie auch im Disziplinarverfahren nicht über solche psychischen Probleme sowie deren Behandlung berichtet, die die Frage der Beurteilung seiner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung aufwerfen könnten. Bei der Gutachtenerstellung im slowakischen Strafverfahren hat er gegenüber den Gutachtern ... angegeben, dass er niemals in einer Psychiatrie therapiert worden sei und sich psychisch in Ordnung fühle. Bei der von dem Gutachter ... vorgenommen Exploration führte er aus, dass er zum ersten Mal in einer Psychiatrie (zur Gutachtenerstellung) sei und sich - abgesehen von einem Rückenleiden - gesund fühle. In der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... vom 21.03.2005 gab der Beklagte bei der Befragung des Gutachters ... an, er wolle erklären, wie er sich als gesunder Mensch in einer psychiatrischen Einrichtung, in der er untersucht worden sei, gefühlt habe. Auch im Übrigen lassen sich den im slowakischen Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten der ... sowie des ... (zu den Einwänden des Beklagten gegen diese Gutachten s. bereits oben) keine Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Beklagten entnehmen. Die Gutachter ... kommen für den Senat plausibel und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass eine psychische Erkrankung im engeren Sinne unter Querschnittsgesichtspunkten zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Beim Beklagten könne eine sexuelle Deviation im Sinne einer auf unreife, heranwachsende „Objekte“ gerichteten Homosexualität festgestellt werden. Zum Zeitpunkt der Verübung der Straftaten sei die „Beherrschungsfähigkeit“ des Beklagten nicht in einem forensisch relevanten Maße beeinträchtigt gewesen. Er habe die Gefährlichkeit seines Handelns erkennen können. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass zum Zeitpunkt der Tatbegehung ein Alkoholkonsum oder der Einfluss alkoholischer Getränke eine relevante Rolle gespielt habe. Auch der Gutachter ... kommt bei der Analyse der Persönlichkeit des Beklagten zu dem Ergebnis, dass es keine Anzeichen für eine geistige Erkrankung oder eine emotionale Störung gebe. Die Realitätskontrolle sei vorhanden. Die Persönlichkeit sei akzentuiert mit verstärkt egozentrischen Merkmalen. Diese Ergebnisse ihrer Begutachtung haben ... auf Befragen in der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht ... am 21.03.2005 nochmals bestätigt. Dem von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... eingeholten Gutachten des ... vom 05.05.2008 können ebenfalls keine hinreichenden Anzeichen entnommen werden, die auf die Möglichkeit hindeuten würden, dass der Beklagte bei Tatbegehung möglicherweise erheblich vermindert schuldfähig gewesen wäre. Der dort erhobene Befund ist insoweit unauffällig. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, er sei psychisch stark angeschlagen, lebe völlig zurückgezogen und leide unter einer Depressionsbelastung, beziehen sich diese Angaben auf seine derzeitige Lebenssituation und lassen keine Rückschlüsse auf seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Jahr 1999 zu. |
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| Auch im Übrigen stehen dem Beklagten keine Milderungs- oder Entlastungsgründe zur Seite, die ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen würden. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass der Beklagte bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, seine Haftstrafe verbüßt hat und die ihm vorgeworfenen Taten nunmehr über 15 Jahre zurückliegen (vgl. zu Letzterem: BVerwG, Urteil vom 19.06.2008 - 1 D 2.07 -, Buchholz 235 § 25 BDO Nr. 5; Urteil des Senats vom 18.06.2013 - DB 13 S 533/13 -). Dies folgt nicht zuletzt aus §§ 14, 15 BDG, die im Gegensatz zu allen anderen Disziplinarmaßnahmen die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und die Aberkennung des Ruhegehalts vom (beschränkten) Maßnahmeverbot wegen strafrechtlicher Verurteilung (§ 14 BDG, der auch für eine Strafe auf Grund des Urteils eines ausländischen Strafgerichts Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.1981, a.a.O.) sowie vom Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs (§ 15 BDG) ausgenommen hat. Ist der Beamte - wie hier - wegen seines Dienstvergehens auf Dauer untragbar geworden, so ändert die Verbüßung einer Haftstrafe hieran ebenso wenig wie der Zeitablauf (dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 20.01.2014 - 2 B 89.13 -, juris und vom 30.08.2012 - 2 B 21.12 -, jew. juris). Hinsichtlich des Zeitablaufes gilt dies auch dann, wenn dieser auf einem unangemessen langen Disziplinarverfahren beruht, soweit - wie hier - die Entfernung aus dem Dienst oder beim Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts geboten ist (BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, BVerwGE 146, 98 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28.01.2013 - 2 BvR 1912/12 -, NVwZ 2013, 788). |
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| Der Senat vermag damit ebenso wie das Verwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der durch die Begehung des schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens eingetretene Vertrauensverlust durch entlastende Umstände entfallen ist und der Beklagte gegenüber seinem Dienstherrn noch ein Restvertrauen in Anspruch nehmen und als aktiver Beamter noch im Dienst verbleiben könnte. Autorität und Ansehen eines Beamten beruhen vor allem auf dem Vertrauen, das ihm auf Grund pflichtgemäßen Verhaltens entgegengebracht wird. Als Ruhestandsbeamtem ist dem Beklagten daher das Ruhegehalt abzuerkennen. Die hierin liegende Härte ist für den Beklagten - auch unter wirtschaftlichen und familiären Gesichtspunkten - nicht unverhältnismäßig, da sie auf zurechenbarem Verhalten beruht. |
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