Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1813/17
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28. Juni 2016 - 6 K 2893/14 - geändert. Die Klage wird, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Uhren und Schmuck.
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Der am ... geborene, in ... wohnhafte Kläger meldete sich am ... 2012 unter dem Aliasnamen „...“ und Angabe eines falschen Wohnsitzes in einem Hotel in Konstanz an. Er geriet im Zuge von polizeilichen Ermittlungen in den Verdacht, dort zusammen mit zwei weiteren Personen zu versuchen, einem ebenfalls nach Konstanz angereisten Züricher Edelmetallhändler, ..., ca. 4 kg gefälschtes Zahngold zu verkaufen und diesen um mindestens 120.000 EUR zu schädigen. In diesem Zusammenhang führte die Bundespolizei am Abend des ... 2012 eine Kontrolle durch, bei der sich der Kläger zunächst mittels eines gefälschten litauischen Führerscheins als „...“ auswies. Im Rahmen der Ermittlungen wurde ein PKW der Marke Mercedes-Benz, CLS-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf dem Parkplatz des Hotels aufgefunden. Der Kläger erklärte vor Ort zunächst, das Fahrzeug gehöre ihm nicht und er kenne es nicht. Die Bundespolizei fand allerdings bei einem früheren Sitzplatz des Klägers Zündschlüssel und einen Parkschein für den PKW sowie in dem Wagen selbst Unterlagen, die sowohl auf den Namen „...“ (gefälschter litauischer Reisepass) als auch auf den richtigen Namen des Klägers (Personalausweis, Führerschein, Krankenversichertenkarte) ausgestellt waren.
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Neben diesen Unterlagen wurden bei der Fahrzeugdurchsuchung unter anderem 13 Mobiltelefone, gefälschte Zahngoldplättchen, gefälschte „Zertifikate“, 18 Uhren, 12 Fingerringe, 3 Ketten, 2 Armringe, 7 brillantähnliche Einsetzsteine sowie weitere 19 Schmuckstücke gefunden. Unter diesen Gegenständen befanden sich die drei folgenden Asservate:
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- Ass. Nr. 4.25 („Minigriptütchen mit 3 Schmuckanhängern [für Ohrringe], Herzform, blau mit goldener Einfassung“),
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- Ass. Nr. 4.45 („Armbanduhr, Beschriftung ‚Jaeger LeCoultre‘, Nr. 140.8.98S, N840 [...] mit Zertifikat (dies ausgestellt für Nr. 140.840.9875.840, Hr. ...)“),
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- Ass. Nr. 4.46.2 („Armbanduhr, Beschriftung ‚Rolex“. Mod. Date-Just, Nr. 63113 H [...] silber-gold mit Steinbesatz im Ziffernblatt, Nr. unter Armbandbefestigung: L 609580, 68273“).
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Unter dem 18.05.2012 verlangte der Kläger die Herausgabe des PKW. Nachdem er sein Eigentum daran nachgewiesen hatte, wurde er ihm am 26.07.2012 ohne die Uhren und Schmuckgegenstände übergeben.
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Am 02.01.2013 erhob die Staatsanwaltschaft Konstanz gegen den Kläger und zwei weitere Personen Anklage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Konstanz wegen Betrugs und Urkundenfälschung in besonders schweren Fällen (Az. … ...).
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Am 08.05.2014 ließ das Polizeipräsidium Konstanz die im PKW aufgefundenen Gegenstände schätzen. Der als sachverständiger Zeuge befragte Mitarbeiter einer Verwertungsgesellschaft ordnete einige Uhren als wertlose Plagiate ein (Ass. Nr. 4.1.1 bis 4.19, 4.35) und bezifferte den Gesamtwert der übrigen Gegenstände auf 10.140 EUR, darunter die Asservate Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) mit 30 EUR, Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) mit 1.800 EUR und Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘“) mit 1.300 EUR.
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Mit Verfügung vom 16.05.2014 ordnete das Polizeipräsidium Konstanz die polizeirechtliche Sicherstellung von 31 Asservaten an. Zur Begründung führte es aus, dies sei erforderlich, um den rechtmäßigen Eigentümer der Gegenstände vor deren Verlust zu schützen. Es handele sich bei den Schmuckgegenständen offensichtlich um entwendete oder unterschlagene Güter. Dafür sprächen mehrere Indizien. Eine der sichergestellten Uhren (Ass. Nr. 4.46.9) habe einem Wohnungseinbruch vom 06.05.2011 in der Nähe des Wohnorts des Klägers zugeordnet werden können. Ein weiterer Ring (Ass. Nr. 4.46.13.2) könne nach dem Stand der Ermittlungen einem Einbruch in ein Juweliergeschäft in Berlin zugeordnet werden. Bei den anderen Asservaten handele es sich um gleichartige Gegenstände. Ein vernünftiger Grund oder Bedarf für den Besitz einer so großen Anzahl von gleichartigen Gegenständen sei nicht ersichtlich. Es komme hinzu, dass sie in untypischer Weise, z.B. in Plastiktüten, im PKW aufbewahrt worden seien. Der Kläger habe am 20.01.2012 außerdem versucht, den Sicherstellungsort der Gegenstände vor der Polizei zu verbergen. Er habe zunächst jede Verbindung zu dem PKW geleugnet und das hochwertige Fahrzeug selbst nach Vorhalt der Bundespolizei, es könne ihm ermittlungsmäßig zugeordnet werden, aufgegeben und in Konstanz zurückgelassen, ohne Ansprüche geltend zu machen. Erst vier Monate später habe er die Herausgabe verlangt.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger ohne Begründung Widerspruch ein.
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Am 24.06.2014 fand in dem gegen ihn geführten Strafverfahren die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Konstanz statt. Der Kläger gab an, er habe „mit einem inkriminierenden Hintergrund in Sachen des Schmucks nichts zu tun“. Er erklärte ferner, er verzichte auf einige näher bezeichnete Asservate und nehme seinen Widerspruch gegen die Sicherstellungsverfügung des Beklagten insoweit zurück (darunter die Asservate Nr. 4.46.9 und Nr. 4.46.13.2, d.h. die einem Einbruch zugeordnete Uhr sowie der einem Einbruch bzw. später einem Raubüberfall zugeordnete Ring). Die Vorsitzende stellte in der Hauptverhandlung fest, dass der als Zeuge geladene Herr ... nicht erschienen war. Das Strafverfahren wurde mit der Auflage der Zahlung von 3.000 EUR an ein Kinderhospiz gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig und mit Beschluss vom 09.09.2014 endgültig eingestellt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 wies das Polizeipräsidium Konstanz den Widerspruch des Klägers gegen die Sicherstellungsverfügung vom 16.05.2014 zurück. Zur Begründung führte es ergänzend unter anderem aus, neben der bereits genannten Armbanduhr (Ass. Nr. 4.46.9) hätten zwischenzeitlich drei der aus dem Fahrzeug des Klägers sichergestellten Ringe Straftaten zugeordnet werden können (Ass. Nr. 4.28.1, 4.46.13.1 und 4.46.13.2).
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Am 28.11.2014 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Sicherstellungsverfügung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, mehrere Schmuckgegenstände gehörten seiner 1935 geborenen Mutter, Frau ... .... Er hat dazu eine auf ihren Namen lautende und ihre Unterschrift zeigende schriftliche „Eigentumsbestätigung“ vom 01.05.2014 vorgelegt (Anlage K 4 = Bl. 153 f. d. VG-Akte). Diese Aufstellung nimmt unter anderem auf die Asservate Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) und Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) Bezug. Der Kläger hat ferner folgende Unterlagen in Kopie eingereicht und diese einzelnen Asservaten wie folgt zugeordnet:
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- Zum Beleg des Eigentums von Frau ... ... am Ass. Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“):
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- „Garantie“-Schreiben des Juweliers ... .... Fa. ..., Frankfurt, nebst einer Rechnung, darunter ein Schreiben mit der handschriftlichen Eintragung „2 Herze Anh. für Ohrr.“ (Bl. 197/207. 403/405 d. VG-Akte, dort mit der Preisbezeichnung „1.000“)
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- Zum Beleg des Eigentums von Frau ... ... am Ass. Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“):
18
- Schreiben („Verkaufsbestätigung“) des Herrn ... ... vom 24.11.2015 (Bl. 393 d. VG-Akte)
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- Zum Beleg des Eigentums des Klägers am Ass. Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘. Mod. Date-Just“):
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- Handschriftliches Dokument „Uhrentausch“ vom 08.01.2011, das u.a. den Namen des Klägers nennt (Bl. 199/211. 407 d. VG-Akte) - Dokument „Juwelierszertifikat“ der Fa. „...“, München (Bl. 201/213, 409 d. VG-Akte)
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Der Kläger hat unter anderem ausgeführt, es bestehe weder eine Beweislastumkehr noch eine erweiterte Darlegungslast bezüglich seiner Eigentümerstellung. Es gebe es keine Fülle von Beweisanzeichen, die gegen sein Eigentum sprächen. Die drei von der Beklagten genannten Ringe stammten nicht zweifelsfrei aus einem Raubüberfall. Er habe die Gegenstände seiner Mutter bei sich geführt, weil er diese habe schätzen lassen sollen. Auch der Aufbewahrungsort, die Art der Verpackung und der Versuch, anfangs eine Verbindung zu seinem Fahrzeug zu verbergen, sprächen nicht gegen sein Eigentum. Zum Asservat Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘“) habe die Fa. Rolex außerdem mitgeteilt, ihr liege keine Diebstahls- oder Verlustmeldung vor. In der Hauptverhandlung im Strafverfahren habe ihm die Richterin zudem zugesagt, dass ihm die sichergestellten Gegenstände nach Einstellung des Verfahrens wieder ausgehändigt würden. Auf die Herausgabe der Gegenstände, die sich als Plagiat herausgestellt hätten, verzichte er.
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Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, sie sei unzulässig, soweit der Kläger bei einigen Gegenständen die angebliche Eigentümerschaft seiner Mutter behaupte, und im Übrigen vollumfänglich unbegründet.
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Das Verwaltungsgericht hat am 04.02.2016 beschlossen, die Mutter des Klägers als Zeugin durch das darum ersuchte Verwaltungsgericht Minden vernehmen zu lassen. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts Minden vom 02.03.2016 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 28.06.2016 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (Ass. Nr. 41.1, 41.2, 41.3, 41.4, 41.5, 41.6, 41.9, 4.35), die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 16.05.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 aufgehoben, soweit sie die Asservate Nr. 4.25 (̶2;3 Schmuckanhänger in Herzform“), Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) und Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘;. Mod. Date-Just“) betreffen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei, soweit das Verfahren nicht eingestellt sei, zulässig, dem Kläger fehle insbesondere nicht die Klagebefugnis, da er Adressat des angefochtenen Bescheids sei. Die Klage sei jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung sei § 32 Abs. 1 PolG. Danach könne die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich sei, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Sicherstellung sei nicht bereits deshalb rechtswidrig geworden, weil die Richterin im Strafverfahren nach Angaben des Klägers die Herausgabe der Gegenstände zugesagt habe. Für eine solche Zusage sei die Richterin nicht zuständig gewesen und es fehle zudem die Schriftform. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und der Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin sei das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass - mit Ausnahme der drei im Tenor genannten Asservate - die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 32 Abs. 1 PolG erfüllt seien und der Kläger nicht Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer der sichergestellten Gegenstände (gewesen) sei. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB werde zwar zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er beim Besitzerwerb auch Eigentümer der Sache geworden sei. Im vorliegenden Fall sei die Eigentumsvermutung aber durch eine Fülle entgegenstehender Beweiszeichen widerlegt, jedenfalls erscheine das Eigentum Dritter wahrscheinlicher. Hierfür sprächen unter anderem die Umstände des Auffindens der Uhren und Schmuckstücke. Die deshalb zulässige Annahme des Beklagten, der Kläger habe an den Gegenständen nicht Eigentum erworben und sei auch nicht rechtmäßiger Besitzer, sei durch die von ihm vorgelegten Unterlagen und die Zeugenvernehmung nur bezogen auf die drei im Tenor genannten Asservate widerlegt worden.
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Mit Beschluss vom 02.08.2017 - 1 S 1483/16 - hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt und auf den Antrag des Beklagten die Berufung zugelassen, soweit in dem Urteil die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 16.05.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 aufgehoben wurden.
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Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung sei fehlerhaft, soweit es angenommen habe, der Kläger habe in Bezug auf drei Asservate einen Eigentumsnachweis erbracht. Der Kläger habe zum Beweis des Eigentums seiner Mutter und seines davon abgeleiteten rechtmäßigen Besitzes am Asservat Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) die Kopie einer Garantie des Juweliers ...-..., Frankfurt, vorgelegt. Die Garantie beziehe sich ausdrücklich auf Schmuckstücke mit Brillanten. Auch die Zeugin ... habe in ihrer Vernehmung vom 02.03.2016 von Schmuckanhängern mit „Splittern“ berichtet. Es passten jedoch weder die Garantie noch die Zeugenaussage zum Asservat Nr. 4.25. Dieses Asservat umfasse drei goldene Schmuckanhänger in Herzform, die jedoch keine Brillanten oder „Splitter“ enthielten. Sofern die Zeugin in der Vernehmung nach Bildvorlage bestätigt habe, dass es sich bei dem Asservat 4.25 um die zuvor beschriebenen „Herzchenohrringe“ handele, stehe dies im Widerspruch zu ihrer Aussage zur Beschreibung des Gegenstands. Die Garantie des Juweliers ... sei zudem nicht geeignet, den rechtmäßigen Besitz des Klägers an dem dritten Schmuckanhänger zu belegen.
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Zum Nachweis seines Eigentums an dem Asservat Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘. Mod. Date-Just“) habe der Kläger die Kopie eines Uhrentauschvertrages vom 08.01.2011 vorgelegt. An diesem Vertrag bestünden erhebliche Zweifel. Aufgrund der Unleserlichkeit der Bescheinigung sei nicht klar, wer welchen Gegenstand erhalten habe. Nach Auskunft eines Goldschmuckauktionators handele es sich bei der hier gegenständlichen Rolex um das Modell „Datejust Stahl gelb gold“. Wie die Tauschparteien in ihrem Vertrag auf die Bezeichnung „Day ... Just Medium" gekommen seien und warum der Farbton nicht bezeichnet werde, erschließe sich nicht. Ebenfalls unklar bleibe, wann der Kläger die Uhr von wem zu Eigentum erhalten habe. Der Vertrag stimme darüber hinaus nicht mit den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin ... überein. Weiterhin habe der Kl8;ger zum Beweis seines Eigentums ein undatiertes Juwelierzertifikat der Fa. ... aus München vorgelegt und eine Mitteilung der Firma Rolex, wonach bezüglich des Asservats 4.26.2 keine Verlust- bzw. Diebstahlsmeldung vorliege. Die Bescheinigung der Firma ... beziehe sich auf eine Rolex mit der Referenznummer 68273G. Die Auskunft von Rolex-Deutschland laute allerdings auf die Nr. 68273.
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Zum Nachweis des Eigentums seiner Mutter an dem Asservat Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) habe der Kläger die Kopie einer „Kaufbestätigung“ von Herrn ... vom 24.11.2015 vorgelegt. Die Angabe in der Kaufbestätigung, die Uhr sei an den Kläger und seine Mutter verkauft worden, stehe nicht im Einklang mit dem schriftsätzlichen Vortrag des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen. Im Schriftsatz vom 07.12.2015 habe er erklärt, die in der Klagebegründung vom 28.11.2014 aufgeführten Gegenstände stünden im Eigentum seiner Mutter. Nach der vorgelegten Kaufbestätigung seien jedoch sowohl der Kläger als auch seine Mutter Eigentümer. Die Kaufbestätigung stehe zudem im Widerspruch mit den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin .... Im Rahmen der Vernehmung sei ihr ein Foto des Asservats Nr. 4.45 vorgelegt worden. Sie habe hierzu erklärt: „Nein, hübsch, aber nicht meine.“
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 28.06.2016 - 6 K 2893/14 - zu ändern und, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde, die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
32
die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil, soweit der Klage stattgegeben wurde. Er macht geltend, die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB könne zwar widerlegt werden. Hierbei müssten aber Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen ließen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegten. Dieser Gegenbeweis gelinge dem Beklagten nicht. Sein (des Klägers) berechtigter Besitz bzw. sein Eigentum werde vielmehr durch die Angaben der Zeugin ... und die vorgelegten Urkunden bestätigt.
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Der Beklagte habe zum Asservat Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) vorgetragen, die Garantie des Juweliers ... und die Zeugenaussage passten nicht zum Asservat, weil dieses keinerlei Brillanten enthalte. Tatsächlich lasse sich aber der in der Beweisaufnahme vom 02.03.2016 vorgelegten Fotografie nicht entnehmen, dass die streitgegenständlichen Anhänger keinerlei Brillanten bzw. „Splitter“ enthielten. Auf der Fotografie sei vielmehr die Einlassung eines anhand der Fotografie nicht näher konkretisierbaren Gegenstandes, eventuell eines Steines, zu sehen. Seine (des Klägers) rechtmäßige Besitzerstellung werde außerdem bestätigt durch die Aussage der Zeugin ..., die angegeben habe, dass es sich bei den Schmuckstücken auf der Fotografie um die zuvor beschriebenen Herzchenohrringe handele. Worin der behauptete Widerspruch in dieser Aussage liege, lege der Beklagte nicht dar.
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Die vom Beklagten zum Asservat Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘“) vorgetragenen Einwände zum Uhrentauschvertrag vom 08.01.2011 griffen ebenfalls nicht durch. Dass die Bezeichnung in dem Vertrag nicht vollständig mit der Bezeichnung des Asservats Nr. 4.46.2 übereinstimme, sei unerheblich. Die Angaben der Zeugin ... stünden hierzu nicht in Widerspruch. Nicht auf Bedenken stoße weiter, dass die in der Bescheinigung der Fa. ... angegebene Referenznummer (68273G) nicht vollständig mit der am Asservat festgestellten Nummer (68273) übereinstimme.
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Zum Asservat Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) bemängele der Beklagte zu Unrecht, der Eigentumsnachweis gelinge deshalb nicht, weil er (der Kläger) im Schriftsatz vom 07.12.2015 einerseits erklärt habe, die in der Klagebegründung vom 28.11.2014 näher bezeichneten Gegenstände stünden im Eigentum seiner Mutter, nach der vorgelegten Kaufbestätigung aber andererseits sowohl er (der Kläger) als auch seine Mutter Eigentümer seien. Eine Person als Eigentümerin eines Gegenstandes zu bezeichnen stehe nicht entgegen, dass eine weitere Person an demselben Gegenstand Miteigentum habe. Abgesehen davon gehe aus der Verkaufsbestätigung nur hervor, dass Herr ... die Uhr „an ... [...] verkauft“ habe. Dies treffe keine Aussage dazu, an wen die Uhr übereignet worden sei. Selbst wenn am 24.11.2015 an beide Personen als Miteigentümer übereignet worden sei, verhalte sich das Dokument nicht dazu, welche Vereinbarungen zwischen der Zeugin ... und ihm (dem Kläger) in der Folge über das Eigentum getroffen worden seien.
37
Im Frühjahr 2019 ist die Mutter des Klägers, Frau ... ..., verstorben.
38
In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2019 hat der Senat den Kläger persönlich angehört, Herrn ... ... sowie Frau ... ... (früher ...) als Zeugen vernommen und die drei genannten Asservate sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung genannten Unterlagen in Augenschein genommen. Auf das Protokoll wird wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Niederschrift der Zeugenvernehmung von Frau ... ... durch das Verwaltungsgericht Minden vom 02.03.2016 nebst Anlagen, die Akten zum Strafverfahren ... (AG Konstanz) sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat und das Verfahren eingestellt worden ist, zulässig (A.), aber in vollem Umfang unbegründet (B.).
A.
41 >
Die Klage ist zulässig.
42
Dem Kläger fehlt insbesondere auch insoweit nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), als er die Aufhebung der Sicherstellung in Bezug auf Gegenstände begehrt, die nach seinem Vortrag (allein) im Eigentum seiner Mutter stehen, wie es im zweitinstanzlichen Verfahren jedenfalls hinsichtlich des Asservats Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger schon deshalb geltend machen kann, durch die angefochtene Sicherstellungsverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er Adressat dieses Verwaltungsakts ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch eine Sicherstellungsverfügung ist bei einem Adressaten insbesondere nicht allein deshalb offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.01.2018 - 1 VR 14.17 - juris), weil er sich auf fremdes Eigentum an den sichergestellten Sachen beruft. Das folgt bereits daraus, dass gemäß § 32 Abs. 4 PolG nicht nur der Eigentümer, sondern auch derjenige, der „nur“ der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, die Aufhebung der Sicherstellung verlangen kann. Es genügt daher, wenn der Kläger - wie sinngemäß hier - geltend macht, rechtmäßiger Besitzer der Sache zu sein. Aus demselben Grund fehlt ihm für die Klage auch insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
B.
43
Die Klage ist, soweit sie nicht bereits zurückgenommen wurde, in vollem Umfang unbegründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 16.05.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als der Beklagte die Sicherstellung der im Berufungsverfahren noch allein verfahrensgegenständlichen Asservate Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“), Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) und Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘. Mod. Date-Just“) angeordnet hat.
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Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 32 Abs. 1 PolG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser vom Beklagten formell rechtmäßig angewandten Bestimmung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (I.) vor (II.). Der Beklagte hat auch sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (III.). Der Kläger kann sich auch nicht auf eine vermeintliche Zusage des Beklagten zur „Rückgabe“ der Asservate berufen (IV.).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung ist die mündliche Verhandlung des Senats.
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Die Rechtm28;ßigkeit eines mit einer Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts beurteilt sich zwar im Ergebnis in vielen Fällen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Maßgeblich für die Bestimmung des entscheidungserheblichen Beurteilungszeitpunkts ist allerdings nicht das Prozessrecht, sondern das jeweilige materielle Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 - 3 B 41.15 - Buchholz 451.74 § 5 KHG Nr. 1 m.w.N.). Wendet sich ein Kläger - wie hier - im Wege der der Anfechtungsklage gegen eine auf § 32 Abs. 1 PolG gestützte Sicherstellungsverfügung, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
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Das ergibt sich aus den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 32 Abs. 4 PolG. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherstellung aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen (wobei diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von der Sicherstellung erlangt, vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Bad.-Württ., 7. Aufl., § 32 Rn. 16 m.w.N.). Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, nach der einmal erfolgten Sicherstellung fortlaufend zu prüfen, ob die Sicherstellung weiterhin gerechtfertigt ist. Hat sie die Sicherstellung als Verwaltungsakt verfügt, hat sie diesen Verwaltungsakt also - ebenso wie dies bei einer Beschlagnahme der Fall ist (vgl. § 33 Abs. 4 PolG) - unter Kontrolle zu halten (vgl. Senat, Urt. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - VBlBW 2001, 100 zur Beschlagnahme). Das bedeutet zum einen, dass die Sicherstellung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (ebenso SächsOVG, Beschl. v. 27.11.2013 - 3 BS 471/02 - juris). Aus dieser materiellen Rechtslage folgt zum anderen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung, die - wie hier - noch andauert, im Rahmen der Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist (vgl. zur Beschlagnahme Senat, Urt. v. 17.07.2000, a.a.O.; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schen-ke, VwGO, 24. Aufl., § 113 Rn. 43 m.w.N.; zu Sicherstellungsverfügungen VG Braunschweig, Urt. v. 02.12.2009 - 5 A 25/08 - DVBl. 2010, 529; VG Oldenburg, Beschl. v. 30.01.2008 - 2 A 969/07 - juris; zur Bedeutung einer über den Erlasszeitpunkt hinausgehenden Kontrollpflicht der Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 16.06.1995 - 1 B 83/95 - GewArch 1996, 24 und Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1: Da bei einer gemäß § 35 Abs. 1 GewO verfügten Gewerbeuntersagung wegen § 35 Abs. 6 GewO - anders als hier - keine fortbestehende Kontrollpflicht besteht, sind dort auch keine erst im Anfechtungsprozess entstandenen Umstände zu berücksichtigen.).
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Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Sicherstellungsverfügungen im Polizeirecht anderer Bundesländer teils hiervon abweichend bestimmt wird, beruht dies auf der insoweit anderen Ausgestaltung des dortigen materiellen Rechts. So bestimmt das hessische Landesrecht - abweichend von § 32 Abs. 4 PolG (BW) -, dass „die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben (sind), bei dem sie sichergestellt worden sind“ (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass sich aus dem dortigen „Regelungsgefüge ergibt (...), dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist. Indem der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 HSOG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-)Wirkung des Sicherstellungsverwaltungsakts: Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 40 HSOG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache herauszugeben. § 43 Abs. 1 HSOG ist insoweit eine die allgemeine Vorschrift des § 43 Abs. 2 HVwVfG ergänzende oder eine eine andere Weise der Erledigung der Sicherstellung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG regelnde Norm. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen“ (HessVGH, Beschl. v. 30.06.2015 - 8 A 103/15 - LKRZ 2015, 505; im Ergebnis wohl ebenso jeweils für das dortige Landesrecht OVG NW, Beschl. v. 11.08.2010 - 5 S 298/09 - juris; VG München, Urt. v. 14.01.2015 - M 7 K 13.3043 - juris m.w.N.).
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Diese Erwägungen zum hessischen Landesrecht sind auf das baden-württembergische Polizeirecht nicht übertragbar. Anders als im hessischen Recht stellt das hiesige Polizeirecht in § 32 Abs. 4 PolG nicht allein auf den Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung, sondern auf einen Akt der sicherstellenden Beh6;rde - die „Aufhebung“ der Sicherstellung - ab, den diese vorzunehmen verpflichtet ist, wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind. Wurde die Sicherstellung - wie im vorliegenden Fall - einem Adressaten gegenüber als Verwaltungsakt verfügt, entfällt dessen Regelungswirkung nach dem baden-württembergischen Landesrecht mithin nicht ipso iure, wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen. Die Beseitigung der behördlich verfügten Regelung bedarf vielmehr einer Aufhebung als actus contrarius. Der Landesgesetzgeber hat die Behörde in § 32 Abs. 4 PolG, wie gezeigt, verpflichtet, die Voraussetzungen der Sicherstellung zu diesem Zweck auch nach dem Erlass einer Sicherstellungsverfügung fortlaufend im Blick zu behalten. Angesichts dieser unterschiedlichen Gestaltung der materiellen Rechtslage ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer angefochtenen Sicherstellungsverfügung anders als nach dem hessischen Recht zu bestimmen.
II.
50
Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 PolG ist im demnach maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats erfüllt.
51
Die Sicherstellung einer Sache ist dann im Sinne des § 32 Abs. 1 PolG erforderlich, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Sache vor Verlust oder Beschädigung zu schützen (1.) und wenn zugleich die konkrete Gefahr besteht (2.), dass ein solcher Nachteil ohne Sicherstellung eintritt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-Württ., 6. Aufl., Rn. 384; Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 4 bis 6). So liegt der Fall hier.
52
1. Der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer einer Sache ist insbesondere dann nicht dazu in der Lage, seine Sache vor Verlust oder Beschädigung zu schützen, wenn sie im Zuge von polizeilichen Ermittlungen aufgefunden wurde und der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (noch) nicht ermittelt werden konnte (Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 4). Das ist hier der Fall. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht den Kläger bzw. seine Mutter nicht als rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer der Asservate Nr. 4.25 (a)), Nr. 4.46.2 (b)) und Nr. 4.45 (c)) angesehen.
53
a) Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass, wie der Kläger behauptet, Frau ... ... Eigentümerin des Asservats Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) gewesen und er selbst rechtmäßiger Besitzer desselben ist. Der Kläger hat keinen positiven Nachweis der behaupteten Eigentumsverhältnisse geführt (aa)). Er kann sich auch nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen (bb)).
54
aa) Dem Kläger ist der von ihm angebotene Beweis, seine Mutter sei Eigentümerin des Asservats Nr. 4.25 gewesen (und er habe das Asservat im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses rechtmäßig besessen), nicht gelungen. Weder das dazu vorgelegte und auf den Namen von Frau ... ... lautende Dokument (aaa)) noch die Angaben der als Zeugin vernommenen Frau ... (bbb)) noch die Unterlagen des Juweliers ... (ccc)) erlauben einen solchen Schluss.
55
aaa) Der Kläger kann sich zum Nachweis des Eigentums an dem Asservat Nr. 4.25 nicht mit Erfolg auf das mit der Klageschrift vorgelegte, die Unterschrift von Frau ... zeigende „Bestätigungsschreiben“ vom 01.05.2014 berufen (Anlage K 4 = Bl. 153 d. VG-Akte).
56
Die Urkunde ist zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der Verhandlung des Senats (vgl. oben I.) für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen, obwohl der Kläger sie erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegt hat. Die Urkunde vermag dem Senat jedoch in der Sache nicht die Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, dass die vom Kläger behaupteten Eigentumsverhältnisse an dem Asservat zutreffen.
57
Der Senat kann zur Beweiserhebung Urkunden heranziehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Privaturkunde begründet - im Falle ihrer Echtheit - den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben wurde (§ 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO). Nicht von der formellen Beweiskraft wird dagegen die Frage der inhaltlichen Richtigkeit umfasst; insoweit bleibt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung voll anwendbar. Deshalb ist z. B. durch die Verwertung privater Briefe als Urkunden noch in keiner Weise vorentschieden, dass deren Inhalt zuträfe (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 98 Rn. 199 ff.). Die äußere Form einer Urkunde, die für die Beurteilung ihrer Echtheit maßgeblich sein kann, ist ihrerseits keinem Urkundenbeweis zugänglich, sondern durch Augenschein (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wahrzunehmen (Rudisile, a.a.O., Rn. 190).
58
Ausgehend hiervon ist mit der unter dem Namen von Frau ... erstellten „Eigentumsbestätigung“ nicht der Beweis der vom Kläger behaupteten Tatsache zu führen, das Asservat Nr. 4.25 habe im Eigentum von Frau ... gestanden. Denn der Senat ist bereits von der Echtheit dieser Urkunde nicht überzeugt.
59
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren nur eine Kopie der „Bestätigung“ vorgelegt. Zweifel an der Existenz und ggf. der Echtheit der damit behaupteten Originalurkunde wurden bereits dadurch geweckt, dass die als Anlage K 4 zu den Gerichtsakten gereichte Kopie nicht erkennen lässt, ob die Unterschrift tatsächlich geleistet, oder aber nur eingescannt und hineinkopiert wurde. Für Letzteres spricht, dass das Schriftbild etwa bei dem Querstrich des Buchstabens „T“ Kanten zeigt, wie sie auch nach dem Einscannen und Kopieren einer Handschrift entstehen können. Diese Zweifel an der Echtheit der Urkunde wurden im Berufungsverfahren bestätigt. Der Senat hat den Kläger im vorbereitenden Verfahren aufgefordert, das Original vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat darauf zunächst erklärt, dieses liege ihm nicht vor. Auf die Aufforderung des Senats, dann den Kläger um Vorlage des Originals zu bitten, hat der Kläger erneut ein auf den 01.05.2014 datiertes „Bestätigungsschreiben“ eingereicht und behauptet, es handele sich nun um das Original. Auf die Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass es sich bei dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dokument um das Original der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kopie handele. Tatsächlich zeigt aber ein Vergleich der angeblichen Unterschrift von Frau ... auf der angeblichen Kopie des Originals einerseits (Anlage K 4) und auf dem zuletzt als Original vorgelegten Schriftstück andererseits, dass beide nicht identisch sind. So reicht beispielsweise der Buchstabe „ß“ in „...“ in dem als Original vorgelegten Dokument bis fast zur letzten gedruckten Zeile. In dem als Kopie vorgelegten Dokument ist zwischen Unterschrift und der letzten gedruckten Zeile dagegen ein deutlicher Abstand. Die von dem Kläger dafür in der mündlichen Verhandlung erstmals angebotene Erklärung, das Bestätigungsschreiben sei zwei oder dreimal ausgedruckt worden und er wisse nicht mehr, welches „dorthin“ geschickt worden sei, ist nicht glaubhaft. Auf die mehrfachen Aufforderungen des Senats mitzuteilen, ob es sich bei dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dokument um das Original der erstinstanzlich vorgelegten Kopie handele, hat der Kläger die Übereinstimmung beider Dokumente wiederholt klar bejaht. Dass die Kopie stattdessen von einem anderen als dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dokument stammt, hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nicht - auch nicht wenigstens als Möglichkeit - erwähnt. Schon den Umstand, dass von der Liste überhaupt mehrere Ausfertigungen erstellt wurden, hat der Kläger in dem gesamten Zeitraum seit 2014 nicht vorgetragen, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats behauptet. Dieses Prozessverhalten fügt sich in den übrigen Vortrag des Klägers ein, der dadurch geprägt ist, dass er sich auf die Angabe weniger Details zu angeblichen Beweismitteln beschränkt und erst auf den Vorhalt von Widersprüchen oder Lücken alternative Erklärungen bietet (vgl. dazu noch unter b) und c)).
60
Die Zweifel an der Echtheit des vom Kläger vorgelegten, angeblich von seiner Mutter ... ... unterzeichneten „Bestätigungsschreibens“ vom 01.05.2004 werden durch die Angaben von Frau ... im Beweistermin vor dem Verwaltungsgericht Minden bestärkt. Auf die Frage des Gerichts, ob Frau ... die Liste geschrieben habe, die in den Gerichtsakten sei, antwortete sie: „Welche Liste?“. Auf die Erläuterung des Verwaltungsgerichts, gemeint sei die „Aufstellung mit den Schmuckstücken. Haben Sie die Liste geschrieben?“, bekundete die Frau ..., das wisse sie nicht mehr (Bl. 6 der Niederschrift vom 02.03.2016). Nachdem ihr der Beklagte die vom Kläger zur Gerichtsakte gegebene Liste zu einem späteren Zeitpunkt gezeigt und sie nochmals gefragt hatte, wer die Liste geschrieben habe, antwortete die Frau ...: „Ich habe sie doch unterschrieben, dann muss ich die Liste wohl selbst geschrieben haben.“ Die Nachfrage, ob sie einen Computer habe, verneinte Frau .... Auf die Frage, ob einer der Enkel die Liste vielleicht geschrieben und sie diese diktiert habe, antwortete sie erneut: „Ich weiß es nicht.“
61
In der Zusammenschau von diesen vagen Bekundungen von Frau ... und mit dem Prozessverhalten des Klägers bei der Vorlage des angeblichen Originals des „Bestätigungsschreibens“ vermag sich der Senat nicht davon zu überzeigen, dass das als Anlage K 4 eingereichte Schreiben echt ist.
62
bbb) Unabhängig davon gelingt dem Kläger der angebotene Beweis, dass seine Mutter Eigentümerin des Asservats ist, selbst dann nicht, wenn unterstellt wird, die Schwester und eine Tante des Klägers hätten - wie er in der Verhandlung des Senats zuletzt sinngemäß vorgetragen hat - mehrere Bestätigungsschreiben ausgedruckt und man habe diese von Frau ... ... „unterschreiben lassen“. Denn der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die in dem Bestätigungsschreiben abgegebene Erklärung, das Asservat Nr. 4.25 habe im Eigentum von Frau ... gestanden, inhaltlich richtig ist.
63
Eine dahingehende Überzeugungsgewissheit kann sich der Senat insbesondere nicht aus den Angaben von Frau ... in ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht Minden bilden. Auch von der Annahme ausgehend, Frau ... sei in der Vernehmung persönlich glaubwürdig gewesen und habe subjektiv wahr ausgesagt, sind ihre Angaben zu dem Asservat dem Inhalt nach nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, sie sei Eigentümerin der von diesem Asservat umfassten Gegenstände gewesen.
64
Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die folgenden Antworten (A.) von Frau ... auf Fragen (F.) des Verwaltungsgerichts Minden gemäß Bl. 8 der Niederschrift der Zeugenvernehmung vom 02.03.2016 berufen:
65
„F.: Noch einmal zurück zu den Geschenken Ihres Mannes: Ist bei den sichergestellten Stücken ein Stück dabei, wo Sie sagen, da erinnere ich mich sofort daran? A.: Ja, eine Uhr und auch Herzchenohrringe. Solche Geschenke bekam ich meistens zum Hochzeitstag, zum Geburtstag oder z.B. in Spanien, als wir im Urlaub gewesen sind. Mein Mann hat da auch etwas an Gold gekauft. F.: Wie groß waren die Herzchenohrringe, wissen Sie das noch? A: Wie soll ich die beschreiben? Nicht so lang, Runterhängende. Keine Stecker. Ein bisschen hängend mit Splittern. A.: Waren die denn mit einem Stein? F.: Ja, dieses, was ein bisschen verstreut ist.“
66
Die Aussagen sind inhaltlich nicht dazu geeignet, das vom Kläger behauptete Eigentum seiner Mutter am Asservat 4.25 zu belegen. Denn die in dem Asservat zusammengefassten Gegenstände sind - wie die Inaugenscheinnahme der Gegenstände in der Verhandlung des Senats ergeben hat und auch der Kläger zuletzt nicht mehr bestreitet - nicht mit „ein bisschen verstreute(n) Splitter(n)“ versehen und es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sie das früher gewesen sein könnten.
67
Nichts anderes folgt aus den Angaben der Zeugin im weiteren Verlauf des Beweistermins vom 02.03.2016. Der im Termin anwesende Beistand von Frau ..., Rechtsanwalt ..., verließ nach der Befragung durch das Verwaltungsgericht Minden den Sitzungssaal und bat den im Vorraum wartenden Kläger, die in seinem Kofferraum befindlichen Abbildungen - Kopien aus der Akte des Strafverfahrens - zu holen, die ihm vom Kläger überreicht worden waren (vgl. Bl. 9 f. der Sitzungsniederschrift). Der Beistand legte Frau ... diese Abbildungen vor, darunter diejenige des Asservats 4.25. Die Zeugin gab hierauf an, bei dem Asservat handele es sich um die zuvor beschriebenen Herzchen-ohrringe (Bl. 11 der Niederschrift).
68
Diese Aussage ist auch dann nicht dazu geeignet, das Eigentum von Frau ... an den Ohrringen zu belegen, wenn unterstellt wird, dass sie subjektiv wahrheitsgemäß ausgesagt hat, d.h. meinte, die Ohrringe wiederzuerkennen. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Annahme von Frau ..., bei den abgebildeten Anhängern handele es sich gerade um ihre Ohrringe, objektiv zutrifft. Dem steht bereits entgegen, dass ihre Aussage, die Abbildung zeige die zuvor beschriebenen „Herzchenohrringe“, im inhaltlichen Widerspruch zu der zuvor von ihr selbst gegebenen Beschreibung eben dieser Ohrringe steht („mit Splittern, ein bisschen verstreut“). Die dadurch geweckten Zweifel an der objektiven Richtigkeit ihrer Angabe, sie habe die Gegenstände auf der Fotokopie wiedererkannt, werden durch eine Gesamtbetrachtung ihrer Aussage vom 02.03.2016 verstärkt. Denn diese Betrachtung belegt, dass Frau ... bei der Zuordnung von Gegenständen Unsicherheiten in einem Ausmaß gezeigt hat, das es nicht mehr erlaubt, auf ihre Angabe zur Wiedererkennung eines Gegenstands allein einen Eigentumsnachweis zu stützen:
In dem Beweistermin hat der Beklagte Frau ... eine sog. Wahllichtbildmappe vorgelegt (Anlage B 1 zur Niederschrift vom 02.03.2016 = Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 04.04.2016). In dieser Lichtbildmappe waren zum einen die meisten der nach Angaben des Klägers im Eigentum seiner Mutter stehenden Gegenstände abgebildet (sog. Echtstücke). Darüber hinaus enthielt die Lichtbildmappe Fotografien von sog. Vergleichsstücken (Ringe, Uhren, Armbänder), die tatsächlich nicht Teil der sichergestellten Asservate sind. In der ersten Bildercharge befanden sich 16 Ringe, davon sieben Echt- und neun Vergleichsstücke. Frau ... erkannte kein einziges der Echtstücke und benannte zwei Vergleichsstücke fälschlich als ihr Eigentum. Die zweite Charge umfasste drei Armreife, davon zwei Echtstücke. Hier benannte Frau ... ein Echtstück als ihr Eigentum, das zweite erkannte sie nicht. Die dritte Charge bestand aus fünf Ringen, zwei Echt- und drei Vergleichsstücken. Hier erkannte sie keinen Ring wieder und bat bei einem der Vergleichsstücke darum, ihn einen Moment liegen zu lassen, weil sie sich nicht sicher sei. Die vierte Charge bestand aus drei Ringen, einem Ring aus den Asservaten und zwei Vergleichsstücken. Auch hier erkannte sie keinen Ring, obwohl das Echtstück in der Form besonders auffällig ist (Ass. Nr. 4.46.13.1., Bl. 29 der Lichtbildmappe). Die fünfte Charge enthielt vier Uhren, davon zwei Echtstücke. Frau ... erkannte hier zwar eine Uhr, die auch nach den Angaben des Klägers ihr Eigentum ist (Ass. Nr. 4.46.7.1.4, Bl. 33 der Lichtbildmappe), sie gab aber zugleich an, auch eine zweite Uhr wiederzuerkennen, obwohl es sich dabei um ein Vergleichsstück handelt (Ass. Nr. 4.46.7.1.1, Bl. 30 der Lichtbildmappe). In der sechsten Charge befanden sich unter sechs Uhren drei Echtstücke. Frau ... erkannte hier eine der drei sichergestellten Uhren als ihr Eigentum wieder (Asservat Nr. 4.46.8.2.), die übrigen hingegen nicht, und zog ein Vergleichsstück als Eigentum in Betracht (Ass. 4.46.8.5, Bl. 38 der Lichtbildmappe). In der siebten Charge schließlich befanden sich unter sieben Uhren zwei Echtstücke. Diese erkannte sie nicht, bei mehreren Vergleichsuhren gab sie an, sich „nicht sicher“ zu sein.
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70
Zusammenschauend betrachtet hat Frau ... lediglich drei von 19 Echtstücken wiedererkannt, mehrere Vergleichstücke teils unzutreffend als sichergestellte Asservate eingeordnet und bei einer Vielzahl von Gegenstände selbst erklä;rt, sich nicht sicher zu sein. Bei einer Gesamtwürdigung ihrer Aussage ist daher festzustellen, dass sie - aus welchem Grund auch immer - nicht dazu in der Lage war, Gegenstände verlässlich zuzuordnen. Die dadurch begrü;ndeten Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Zuordnungen wiegen umso schwerer, als Frau ... einleitend erläutert hatte, dass es sich bei den Gegenständen, an denen sie Eigentum reklamiert, um Gegenstände handele, die sie von ihrer Mutter geerbt, von ihrem Mann geschenkt oder selbst erworben habe (vgl. Bl. 3 der Niederschrift), darunter „ganz tolle Ringe“ ihrer Mutter (Bl. 3 der Niederschrift) und Geschenke zur Silberhochzeit (ebd.). Da Frau ... trotz dieser besonderen Beziehung zu den Sachen und trotz des teils hohen Wertes derselben nicht in der Lage war, diese einigermaßen verlässlich zuzuordnen und von fremden Gegenständen abzugrenzen, begründet die Angabe allein, sie habe die „Herzchenohrringe“ auf der Abbildung des Asservats 4.25 wiedererkannt, nicht die Überzeugungsgewissheit des Senats, dass sie tatsächlich Eigentümerin dieser Gegenstände war, zumal diese Angabe im Widerspruch zu der von ihr zuvor gegebenen Beschreibung der Ohrringanhänger steht, die sie auf der Schwarzweißfotokopie wiedererkannt haben will.
71
ccc) Der Kläger kann sich zum Nachweis des Eigentums an dem Asservat Nr. 4.25 auch nicht mit Erfolg auf die vorgelegten Unterlagen des Juweliers ... ..., Frankfurt, berufen. Sie weisen schon keinen Inhalt auf, der für die Beantwortung der Frage, ob Frau ... Eigentümerin des Asservats Nr. 4.25 ist, weiterführt.
72
Aus dem ersten Dokument („Garantie“, als Kopie vorgelegt mit Schriftsatz vom 19.06.2015 = Bl. 203, 207 d. VG-Akte, als Original vorgelegt mit Schriftsatz vom 13.06.2018 = Bl. 235 d. Senatsakte) ist bereits nicht ersichtlich, für wen die „Garantie“ überhaupt ausgestellt wurde. Dass dies gerade die Mutter des Klägers sein sollte, geht aus dem Dokument erst recht nicht hervor. Es erlaubt daher keine Einschätzung, ob es tatsächlich für die Mutter des Klägers gefertigt wurde oder zu anderen Zwecken erstellt und beispielsweise zusammen mit dem Asservat gestohlen wurde. Ebenso wenig erkennbar ist, ob sich das Dokument gegenständlich überhaupt auf das Asservat Nr. 4.25 bezieht. Das Asservat umfasst drei Schmuckanhänger, die „Garantie“ bezieht sich hingegen nur auf zwei „Anhänger“. Das Dokument nimmt zudem nach dem vorgedruckten Text und der handschriftlichen Eintragung in erster Linie auf mehrere Brillanten Bezug. Die Gegenstände des Asservats Nr. 4.25 weisen demgegenüber keine Brillanten auf, wie die Inaugenscheinnahme durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben und auch der Kläger in dem Termin zuletzt eingeräumt hat. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass sie solche Edelsteine früher einmal umfasst haben könnten.
73
Aus der vom Kläger weiter vorgelegten Kopie der Rechnung (als Kopie vorgelegt mit Schriftsatz vom 07.12.2015 = Bl. 367, 405 d. VG-Akte) folgt nichts anderes. Sie weist weder eine Unterschrift noch ein Datum auf, sodass bereits nicht nachvollzogen werden kann, ob sie sich überhaupt auf die vom Kläger vorgelegten „Garantien“ des Juweliers ... und ggf. auf welche dort genannten Gegenstände bezieht. Die Behauptung des Klägers, die Eintragung „1.000 +“ (zweite Zeile) beziehe sich auf das Asservat Nr. 4.25, ist erst recht nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als die Rechnung schon keine Währung benennt und mangels Datumsangabe nicht einmal eine Vermutung erlaubt, ob Deutsche Mark oder Euro gemeint sein könnten.
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bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 1006 BGB berufen, um das frühere Eigentum seiner Mutter - und einen davon abgeleiteten rechtmäßigen eigenen Besitz - an dem Asservat Nr. 4.25 zu belegen.
75
Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung gemäß § 1006 Abs. 3 BGB für den mittelbaren Besitzer. Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO; Senat, Beschl. v. 21.04.2016 - 1 S 1472/15 -). Ob dieser Beweis geführt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2002 - II ZR 37.00 - NJW 2002, 2101). Dabei dürfen wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002 - 8 C 9/01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 65; BGH, Urt. v. 30.01.2015 - V ZR 63.13 - NJW 2015, 1678 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 21.04.2016, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 11.08.2010 - 5 A 298/90 - juris). § 1006 BGB mutet dem Gegner der Eigentumsvermutung den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Besitzers abgesteckten Rahmen zu. Es ist daher nicht erforderlich, dass jeder abstrakt denkbare Erwerbstatbestand widerlegt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1977 - VIII ZR 42.75 - MDR 1977, 661, und v. 30.01.2015, a.a.O.). Zudem kann das Gericht bei der Prüfung, ob es die Eigentumsvermutung als widerlegt erachtet, auch auf Indizien und Erfahrungssätze zurückgreifen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1977, a.a.O.). Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 11.08.2010, a.a.O.). Im Fall der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem „für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit“ das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, a.a.O.; BGH, Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238.91 -, NJW 1993, 935, Senat, Beschl. v. 21.04.2016, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 01.12.2011 - 10 B 11.480 - BayVBl. 2012, 429).
76
Nach diesen Maßgaben ist die zugunsten des Klägers wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt. Denn es sind Umstände bewiesen, die das Eigentum Dritter jedenfalls als wahrscheinlicher erscheinen lassen.
77
Bereits die Situation, in der die vom Kläger begehrten Sachen aufgefunden wurden, lassen es als wahrscheinlicher erscheinen, dass sie aus einem Eigentumsdelikt stammen als tatsächlich in seinem Eigentum stehen oder dem Eigentum seiner Mutter standen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Kläger, wie er sinngemäß vorträgt, wertvolle Gegenstände, an denen seine Mutter teils ein besonderes persönliches Interesse hatte, in einem PKW vermengt mit Gegenständen aufbewahren würde, die im Zusammenhang mit Urkunden-, Vermögens- und Eigentumsdelikten stehen, wie dies bei den gefälschten Unterlagen (litauischer „Reisepass“, „Zertifikate“), bei dem gefälschten Zahngold sowie bei mehreren Wertgegenständen, die einem Einbruch sicher bzw. einem Raubüberfall wahrscheinlich zugeordnet werden konnten, der Fall ist. Wesentlich wahrscheinlicher erscheint es vielmehr, dass auch die verfahrensgegenständlichen Asservate, die zusammen mit diesen Gegenständen sowie Plagiaten von Uhren aufbewahrt wurden, nicht aus dem Eigentum des Klägers oder seiner Mutter stammen, und dass deshalb auch für den Kläger kein Anlass bestand, sie gesondert aufzubewahren.
78
Diese Annahme wird verstärkt durch den Umstand, dass der Kläger zunächst selbst abstritt, Eigentümer des PKW und damit der darin befindlichen Gegenstände zu sein, und diese erst Monate später als eigenes Eigentum oder das seiner Mutter reklamierte. Der Kläger mag zunächst ein Interesse daran gehabt haben, nicht in Verbindung mit dem gefälschten Zahngold gebracht zu werden. Dies mag auch erklären, weshalb er bei der ersten Ansprache durch die Bundespolizei abstritt, das Fahrzeug zu kennen. Sein Interesse, nicht mit dem Zahngold in Verbindung gebracht zu werden, erklärt jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er das angebliche Eigentum an den Asservaten auch dann noch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hatte, als die genannte Verbindung bereits bewiesen war, nachdem also kein Grund mehr bestand, eigenes Eigentum oder berechtigten Besitz an Sachen aus dem PKW zu leugnen.
79
Hinzu kommt weiter, dass die vom Kläger später erstmals angebotene Erklärung, er habe den angeblichen Schmuck seiner Mutter bei sich geführt, um ihn auf deren Wunsch schätzen zu lassen, in mehrfachem Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter steht und von ihm im Laufe des Verfahrens nicht konsequent vorgetragen wurde. Zwar hat seine Mutter bei ihrer Vernehmung seinen Kernvortrag bestätigt, sie habe ihm Schmuck - allerdings zu einem Zeitpunkt, den sich nicht mehr benennen konnte - mitgegeben, um ihn schätzen zu lassen. Anders als der Kläger hat sie allerdings bekundet, dieser habe den Schmuck in Frankfurt, bei dem Juwelier ... und bei einem anderen, dessen Namen sie nicht kenne, schätzen lassen wollen. Dagegen hat der Kläger angegeben, er habe den Schmuck auf Wunsch seiner Mutter mit nach Konstanz genommen, um ihn durch den Schmuckeinkäufer ... bewerten zu lassen. Während der Kläger zunächst angegeben hat, seine Mutter habe ihm den Teil ihres Schmucks mitgegeben, der ihr teilweise nicht mehr gepasst habe und der auch schon vor ihrem Tod hätte weitergegeben werden sollen, hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung bekundet, sie habe ihm Stücke ihrer Mutter und Geschenke ihres Mannes mitgegeben, der einen guten Geschmack gehabt habe. Das sei geschehen, weil sie hätten wissen wollen, was die Stücke zu dieser Zeit wert gewesen seien; es sei so gedacht gewesen, dass, wenn sie mal versterbe, die Gegenstände gerecht den Kindern hätte vererbt werden können, meistens zeige sich beim Geld das wahre Gesicht. Auch die Erklärung, weshalb die aufgefundenen Ringe unterschiedliche Größen haben, differierten. So hat der Kläger angegeben, seine Mutter habe im Laufe der Zeit eine stärkere Fingergröße gehabt. Dagegen hat die Zeugin bekundet, die Ringe ihrer Mutter (d.h. der Großmutter des Klägers) seien größer gewesen, deswegen habe sie (die Zeugin ...) sie mit einem kleinen Vorsteckring getragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen eigenen Vortrag nochmals modifiziert. Er hat zunächst erklärt, er habe ein Gebot einholen wollen, weil es sich um Sachen gehandelt habe, von denen sich seine Mutter eventuell habe trennen wollen. Auf den möglichen Widerspruch zu der Aussage seiner Mutter hingewiesen, hat er relativiert, man habe (doch) nicht verkaufen, sondern nur ein Gebot einholen wollen, und auf weitere Nachfrage schließlich vage angegeben „Verkaufen lassen wir mal dahingestellt.“
80
Ist die vom Kläger angebotene Erklärung, weshalb er große Mengen unterschiedlichen Schmucks und Uhren - noch dazu zusammen mit unter anderem gefälschtem Zahngold und Einbruchsgut - bei sich führte, nach alledem nicht glaubhaft, erscheint es in Ermangelung auch einer anderen plausiblen Erklärung umso wahrscheinlicher, dass die verfahrensgegenständlichen Asservate im Eigentum Dritter stehen.
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b) Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger, wie er behauptet, Eigentümer des Asservats Nr. 4.46.2 ist („Armbanduhr, Beschriftung ‚Rolex“. Mod. Date-Just, Nr. 63113 H [...] silber-gold mit Steinbesatz im Ziffernblatt, Nr. unter Armbandbefestigung: L 609580, 68273“ = Nr. 4.46.8.2 nach der Nummerierung der Identifizierungsliste des Beklagten gemäß Anlage B 2 zur Lichtbildmappe vom 18.02.2016).
82
Der Kläger hat zum Beleg der von ihm behaupteten Eigentumsverhältnisse an diesem Asservat (aa)) keinen positiven Eigentumsnachweis geführt (bb)). Er kann sich auch insoweit nicht auf die Vermutung aus § 1006 BGB stützen (cc)).
83
aa) Der Kläger behauptet, er (allein) sei Eigentümer der Uhr. In der mit der Klageschrift vorgelegten „Eigentumsbestätigung“ der Frau ... ... wird das Asservat Nr. 4.46.2 nicht genannt. Er hat damals vorgetragen, die dort nicht aufgeführten, aber sichergestellten Gegenstände stünden in seinem Eigentum (Klagebegründung vom 28.11.2014, S. 4 = Bl. 7 d. VG-Akte). Diese Behauptung hat er im weiteren Verfahren mehrfach schriftsätzlich wiederholt (Schriftsatz vom 19.06.2015 = Bl. 203 f. d. VG-Akte; Schriftsatz vom 17.12.2015, S. 10 = Bl. 385 d. VG-Akte) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrechterhalten.
84
bb) Dem Kläger ist der von ihm angebotene Beweis, er sei Eigentümer des Asservats, nicht gelungen. Weder sein eigener Vortrag (aaa)) noch die Bekundungen der Zeugin ... (bbb)) einschließlich der von beiden vorgelegten Unterlagen noch die Angaben der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Frau ... (ccc)) erlauben einen solchen Schluss.
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aaa) Der Vortrag des Klägers zu dem Erwerb des Eigentums an der Uhr ist nicht glaubhaft.
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Unglaubhaft ist bereits der Vortrag des Klägers zu dem Dokument, das er als Beleg seines Eigentums an dem Asservat Nr. 4.25 zu den Akten gegeben hat. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.06.2015 eine Kopie des Dokuments „Uhrentausch“ vorgelegt (Bl. 203, 211 d. VG-Akte), ohne zu erläutern, weshalb er dieses auf den 08.01.2011 datierte und ihm damit angeblich seit 2011 zur Verfügung stehende Dokument erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehr als dreieinhalb Jahr nach der Sicherstellung präsentiert hat. Auf die wiederholte Aufforderung des Senats, das Original dieser Kopie vorzulegen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.06.2018 erklärt, nunmehr „die gewünschten Original-Dokumente“ vorzulegen. Die Inaugenscheinnahme des als Original vorgelegten Dokuments hat aber gezeigt, dass es sich auch bei dem angeblichen Original um eine - lediglich etwas besser lesbare - Kopie handelt. Auf diesen Widerspruch hingewiesen und erst, nachdem die Zeugin ... im Verhandlungstermin das handschriftlich verfasste Dokument „Uhrentausch“ vorgelegt hat, hat der Kläger relativiert, „er hoffe“, das Original vorgelegt zu haben, um schließlich sinngemäß einzuräumen, dass er möglicherweise gar nicht über das Original des Dokuments, sondern nur über eine 2011 vielleicht gefertigte Kopie verfüge und diese eingereicht habe. Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger auf die Aufforderung des Senats, das Original vorzulegen, zunächst unwahr vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Klägers sich hier wie schon in anderem Zusammenhang auch (vgl. dazu bereits unter a) und nochmals unter c)) dadurch auszeichnet, dass er sich auf die Angabe weniger Details zu angeblichen Beweismitteln beschränkt und erst auf Hinweis auf Widersprüche und Lücken versucht, seine Aussage zu modifizieren, ohne nachvollziehbar erläutern zu können, weshalb wesentliche Angaben zum Geschehen zurückgehalten wurden.
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Das weitere Prozessverhalten des Klägers zu dem Asservat Nr. 4.46.2 bestätigt diesen Eindruck und verstärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags zur Herkunft des Dokuments „Uhrentausch“. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie ist schlecht lesbar. Das gilt insbesondere für den Namen des angeblichen Vertragspartners des Klägers. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zugleich mit der Vorlage der Kopie erläutert, es handele sich um einen Vertrag mit „Herrn ...“ (Schriftsatz vom 19.06.2015, S. 2 = Bl. 205 d. VG-Akte). Diese Angabe hat der Kläger auch auf die Aufforderung des Senats, „den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des [...] Herrn ...“ in leserlicher Schrift mitzuteilen, nicht korrigiert. Aus dem danach vorgelegten - etwas besser lesbaren - Dokument ist jedoch ersichtlich, dass der handschriftlich eingetragene Name „... ...“ lautet. Das bedeutet, dass der Kläger bereits den Nachnamen seines angeblichen Vertragspartners nicht von Anfang an zutreffend vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass der Name „...“ ein Frauenname ist (russische Variante des Namens „...“, kyrillisch „...“). Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren noch im vorbereitenden Berufungsverfahren vorgetragen, dass anstelle oder anstatt des bis dahin allein erwähnten „Herrn“ eine Frau an dem angeblichen Uhrentausch beteiligt gewesen sein könnte. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, der Tauschvertrag sei dadurch zustande gekommen, dass er eine eigene Uhr bei eBay annonciert habe, woraufhin sich eine „Dame“ bei ihm gemeldet habe und er schließlich in Hannover ein „Paar“ getroffen habe. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Wechsel im Vortrag des Klägers und den erneuten Umstand, dass er wesentliche Details zu angeblichen Erwerbsvorgängen bis zuletzt nicht oder nur geändert vorträgt, ist nicht ersichtlich.
88
Das Prozessverhalten des Klägers zu dem von ihm vorgelegten, undatierte „Juwelierszertifikat“ der Fa. ..., München, weist dieselben Defizite auf. Auch dieses Dokument wurde erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.06.2015 ohne weitere Erläuterung vorgelegt. Auf die Aufforderung des Senats vom 08.05.2018 an den Kläger mitzuteilen, wann er bei der Fa. ...-... vorstellig gewesen und das Dokument ausgestellt worden sei, hat der Kläger nur mit wiederholten Bitten um Fristverlängerung reagiert und im vorbereitenden Verfahren im Ergebnis nicht geantwortet. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.04.2019 - knapp ein Jahr später - hat der Kläger behauptet, er habe das Dokument zusammen mit der Uhr von der Zeugin ... oder ihrem Partner in Hannover erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger über Monate hinweg nicht dazu in der Lage gesehen hat, die Anfrage des Senats zu beantworten und die - gemessen am letzten Vortrag des Klägers - für ihn (den Kläger) erkennbar unrichtige Annahme des Senats, der Kläger habe die Uhr in München bei der Fa. ...-... vorgezeigt, zu korrigieren, um stattdessen erstmals in der mündlichen Verhandlung eine andere Version der Geschehnisse zu schildern.
89
Der Verweis des Klägers auf das Dokument „...“ ist unabhängig davon auch in der Sache nicht dazu geeignet, sein Eigentum an der Uhr zu belegen. Auf die Aufforderung des Senats, das Original des Dokuments vorzulegen, hat er zwar ein Schriftstück eingereicht, das mit einer (unleserlichen) Unterschrift in blauer Kugelschreibertinte versehen ist. Der angebliche Stempel wirkt allerdings nicht aufgedruckt, sondern kopiert. Der Erklärung des Senats in der mündlichen Verhandlung, es liege nur eine Kopie vor, hat der Kläger nicht widersprochen („Ja, gut“.). Unabhängig davon kommt hinzu, dass das „Zertifikat“ in der Zeile vor dem Wort „Juwelierszertifikat“ sowohl textliche als auch inhaltliche Fehler aufweist, die auf eine Fälschung hindeuten. So fehlt bei den beiden Zeichen „1-“ der Zwischenraum. Außerdem ist die Angabe „...-... … - 80333 München“ nicht nachvollziehbar. Die Postleitzahl für die Adresse ... … in München lautet 80335.“ Selbst wenn unterstellt wird, dass die behauptete Privaturkunde im Original existiert und echt ist, wäre sie jedenfalls inhaltlich nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit davon zu vermitteln, dass der Kläger Eigentümer das genannten Asservats ist. Das Dokument ist undatiert und benennt keinen Adressaten. Es ist daher nicht erkennbar, wem das Zertifikat wann ausgestellt worden sein soll. Es kann daher - seine Echtheit unterstellt - beispielsweise auch zusammen mit der Uhr entwendet worden sein.
90
bbb) Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Kläger zuletzt angebotene Erklärung für den Erwerb des Asservats Nr. 4.25 spricht unabhängig von seinem eigenen Prozessverhalten die Aussage der Zeugin .... Denn diese Aussage steht in mehrfachen Widerspruch zu den Angaben des Klägers.
91
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Kern vorgetragen, er habe eine eigene Uhr bei eBay annonciert, daraufhin Kontakt zu der Zeugin ... und ihrem damaligen Partner erhalten, mit diesen bei einem persönlichen Treffen im Januar 2011 in Hannover seine eigene Uhr gegen eine andere Uhr der Marke Rolex - nach seinen Angaben das spätere Asservat Nr. 4.25 - nach einer Kontrolle der Uhren in einer Filiale der Fa. ... getauscht und zusätzlich eine Aufzahlung von 3.500,-- EUR in bar erhalten.
92
Die Zeugin hat schon diese Kernaussagen nicht vollumfänglich bestätigt. Sie hat zwar ebenfalls bekundet, mit ihrem damaligen Ehemann nach Hannover gefahren zu sein, dort mit dem Kläger Uhren getauscht und dabei eine ...-Filiale aufgesucht zu haben. Nachdem der Senat ihr ein Bild des Asservats Nr. 4.25 gezeigt hat, hat sie darauf jedoch mit der Frage geantwortet „Was ist das für eine Uhr?“ und auf den Hinweis, dass sie das wissen müsste, bekräftigt, dass das nicht die Uhr sei, die sie umgetauscht habe, die habe insbesondere keine Diamanten gehabt. Auch mehrere Angaben des Klägers zu Details des Tauschvorgangs hat die Zeugin nicht bestätigt oder anders geschildert. So hat der Kläger hervorgehoben, er sei mit dem Paar nach dem Besuch der Fa. ... in ein Café, wahrscheinlich ein „Möwenpick“, gegangen. Dort habe man gemeinsam etwas getrunken, hätten die Zeugin ... oder ihr Partner den Uhrentauschvertrag geschrieben und sei das Geld übergeben worden. Die Zeugin hat hingegen angegeben, sie habe nur allein mit ihrem Ehemann ohne den Kläger etwas gegessen, das Geld sei „neben ...“ übergeben worden und der Vertrag vielleicht dort geschrieben worden. Auch den Vortrag des Klägers, er habe das Dokument „...“ zusammen mit der Uhr erhalten, konnte die Zeugin nicht bestätigen. In der ersten Reaktion auf den Vorhalt dieses Dokuments hat sie erklärt, es nicht zu kennen.
93
Auch in der Gesamtschau mit anderen teils übereinstimmenden Angaben der Zeugen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die im Laufe der Vernehmung zunehmend unruhig werdende Zeugin ihre Aussagen später teils relativiert und sich auf „Amnesie“, Erinnerungslücken und Unsicherheiten berufen hat, weisen ihre Angaben insgesamt so viele Widersprüche zu der Einlassung des Klägers auf, dass sie dem Senat nicht die Überzeugungsgewissheit vermitteln können, der Kläger habe im Januar 2011 von der Zeugin oder ihrem damaligen Ehemann (gerade) das Asservat Nr. 4.25 erworben.
94
Die von der Zeugin in Termin vorgelegte, auf den 08.01.2011 datierte Rechnung der Fa. ... über „1 Kontrolle der Uhr“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechnung trägt weder eine Unterschrift noch einen Firmenstempel. Die Nummer der darauf genannten „Rolex Herrenuhr“ stimmt nicht mit dem Asservat Nr. 4.25 überein. Das Schriftstück bietet daher - seine Echtheit unterstellt - keinen Beleg dafür, dass gerade dieses Asservat im Jahr 2011 zur Kontrolle vorgelegt wurde. Von der inhaltlichen Richtigkeit der auf der Rückseite verfassten handschriftlichen Angaben zu einem „Uhrentausch“ aus dem Jahr 2011 ist der Senat aus den oben genannten Gründen nicht überzeugt.
95
ccc) Die Aussagen der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Frau ... ... sind ebenfalls nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, der Kläger sei Eigentümer der genannten Uhr.
96
Eine Farbfotografie des Asservats war in der Lichtbildmappe, die der Beklagte im Beweistermin vom 02.03.2016 vorgelegt hatte, enthalten (Bl. 35 der Mappe). Der Beistand der Zeugin hatte zu Beginn der Vorlage der Mappe erklärt, die Zeugin werde nur zu den ihr gehörenden Dingen Auskunft geben, nicht zu denen ihres Sohnes. Als ihr die Abbildung auf Bl. 35 gezeigt wurde, hat sie bekundet, „die Uhr auf Blatt 35 könnte es sein“, ihr Mann habe auch so eine Rolex getragen, die habe genauso ausgesehen (vgl. Bl. 11, 13 der Niederschrift). Diese Aussage ist - auch wenn unterstellt wird, die Zeugin habe subjektiv die Wahrheit gesagt, d.h. tatsächlich bekundet, was sie selbst meinte - nicht dazu geeignet, das vom Kläger behauptete eigene Eigentum an der Uhr zu belegen. Die Zeugin hat selbst zu erkennen gegeben, dass sie sich bei der Identifizierung der Uhr nicht sicher war („könnte es sein“). Bei dem Asservat handelt es sich um eine gelb-goldene Damenarmbanduhr mit Brillanten im Ziffernblatt. Selbst wenn angenommen wird, ihr Ehemann habe tatsächlich eine solche Uhr getragen, wäre zu berücksichtigen, dass dieser gerechnet ab dem März 2016 „schon 20 Jahre tot“ ist (vgl. Bl. 4 der Niederschrift). Wenn die Uhr im Besitz des ungefähr 1996 verstorbenen Ehemanns der Klägerin in ... war, ist das nicht dazu geeignet, den Vortrag des Klägers, er habe das Asservat erst 2011 von einem Dritten (Herrn „...“, später Herr und Frau ...) in Leipzig erworben, zu stützen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger hat dementsprechend im Berufungsverfahren selbst sinngemäß vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Asservat nicht um die Uhr handele, die sein Vater nach den Worten seiner Mutter getragen habe.
97
cc) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 1006 BGB berufen, um sein Eigentum an dem Asservat Nr. 4.46.2 zu belegen. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende gesetzliche Vermutung ist aus den dazu oben genannten Gründen auch insoweit widerlegt. Die oben genannten Umstände lassen auch insoweit als wahrscheinlicher erscheinen, dass das Asservat im Eigentum Dritter steht. Die vom Kläger hervorgehobene Mitteilung der Rolex Deutschland GmbH vom 20.04.2012 (Bl. 411 d. VG-Akte), dass dieser und ihrer Zentrale keine Verlust- oder Diebstahlsmeldung für die Uhr „Rolex OP Datejust Stahl-Gelbgold Ref. 68273, Gehäuse-Nr. L 609580“ vorliege, rechtfertigt bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles auch dann kein anderes Ergebnis, wenn angenommen wird, dass sich diese Bescheinigung auf das Asservat bezieht. Der Umstand, dass dem Hersteller der Uhr keine Verlust- oder Diebstahlsmeldung vorliegt, kann viele Ursachen haben und rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Uhr gerade im Eigentum des Klägers steht.
98
c) Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, dass, wie der Kläger behauptet, er und/oder Frau ... ... Eigentum an dem Asservat Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) erlangt haben.
99
Er kann sich aus den genannten Gründen auch insoweit nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen. Er hat auch keinen positiven Nachweis der Eigentumsverhältnisse geführt. Weder sein eigener Vortrag (aa), bb)) noch die Bekundungen des Zeugen ... (cc)) einschließlich der von beiden vorgelegten Unterlagen noch die Angaben der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Frau ... (dd)) erlauben einen solchen Schluss.
100
aa) Der Vortrag des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen an der Uhr hat sich im Laufe des Gerichtsverfahrens geändert und ist nicht glaubhaft.
101
In der mit der Klageschrift vorgelegten „Eigentumsbestätigung“ der Frau ... ... ist das Asservat Nr. 4.45 aufgeführt. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die dort genannten Asservate gehörten seiner Mutter, die anderen sichergestellten Gegenstände hingegen ihm (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2014 nebst Anlage, Bl. 85 f., 153 d. VG-Akte). Das bedeutet, dass er zu Beginn des Gerichtsverfahrens behauptet hat, das Asservat habe im Alleineigentum seiner Mutter gestanden. An diesem Vortrag hat er noch ein gutes halbes Jahr später festgehalten (vgl. Schriftsatz vom 19.06.2015, Bl. 203 f. d. VG-Akte). Rund ein Jahr nach Klageerhebung - und fast vier Jahre nach dem Vorfall in Konstanz - hat der Kläger erstmals die auf den 24.11.2015 datierte „Verkaufsbestätigung“ vorgelegt, nach deren Inhalt der Zeuge ... erklärt haben soll, er habe eine näher bezeichnete Uhr der Marke Jaeger LeCoultre an „... und ... ...“ verkauft (Schriftsatz vom 07.12.2015 mit Anlage 2 = Bl. 377, 393 d. VG-Akte). Auf diesen Wechsel im Vortrag hingewiesen hat der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen, die Angabe in der „Verkaufsbestätigung“ treffe keine Aussage dazu, an wen die Uhr übereignet worden sei; selbst wenn am 24.11.2015 an beide Personen als Miteigentümer übereignet worden sei, verhalte sich der Kaufvertrag nicht dazu, welche Vereinbarungen zwischen Frau ... ... und ihm in der Folge über das Eigentum getroffen worden seien. Der Kläger hat sich damit im vorbereitenden Berufungsverfahren trotz eines Hinweises auf einen Widerspruch im eigenen Vortrag auf die Aussage beschränkt, aus der selbst vorgelegten „Verkaufsbestätigung“ könne nicht entnommen werden, wer (zuletzt) Eigentümer der Uhr sei, ohne zu erklären, wer nun seines Erachtens tatsächlich Eigentümer ist und auf welchem Weg er oder sie das Eigentum erworben hat. Dieser Vortrag fügt sich in das auch an anderer Stelle zu verzeichnende Prozessverhalten des Klägers ein, wesentliche Details zu angeblichen Erwerbsvorgängen nicht oder nur so spät wie möglich zu erklären (vgl. bereits oben unter a) und b)), und spricht bereits per se gegen die Glaubhaftigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung.
102
bb) Die Aussage des Zeugen ... war ebenfalls nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit davon zu vermitteln, dass der Kläger, wie er zuletzt vorträgt, gemeinsam mit seiner Mutter das Asservat Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) von dem Zeugen erworben hat.
103
Der in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 vom Senat vernommene Zeuge war bereits persönlich nicht glaubwürdig. Vor der Vernehmung und in Abwesenheit des Zeugen hat der Kläger auf Nachfragen des Senats eingeräumt, den Zeugen vor der Verhandlung angerufen und ihn gefragt zu haben, ob er zu dem Termin erscheint und ob es noch „irgendwelche Unklarheiten“ gebe. Der Zeuge hat hingegen bekundet, er habe den Kläger nur einmal vor „sieben, acht, neun Jahren“ - an anderer Stelle seiner Aussage vor „zwölf Jahren“ - gesehen, und auf Nachfragen des Senats bekräftigt, vor der Verhandlung nicht mit dem Kläger telefoniert zu haben. Auf den Vorhalt der anderslautenden Aussage des Klägers hat der Zeuge bekundet, sich „definitiv nicht daran erinnern“ zu können, mit diesem telefoniert zu haben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge bereits zu dieser Kernfrage vorsätzlich wahrheitswidrig ausgesagt hat.
104
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Dieser Widerspruch in den Angaben des Klägers und des Zeugen sowie das weitere Aussageverhalten des Zeugen haben dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass die Aussage des Zeugen im Vorfeld mit dem Kläger abgesprochen wurde. Der Zeuge hat - teils ungefragt - einige Details zu dem angeblichen Verkauf der Uhr mitgeteilt, bei denen damit zu rechnen war, dass der Senat danach fragen würde. So ist der Zeuge einer einleitenden Frage des Vorsitzenden zu Angaben des Zeugen gegenüber der Polizei ausgewichen, um von sich aus zu schildern, „wie es war“, und dann Angaben dazu zu machen, wie der angebliche Kontakt zu dem Kläger und seiner Mutter angebahnt und der angebliche Verkauf vollzogen wurde (Geschäftsanbahnung durch den Inhaber eines Lederwarengeschäfts, Anreise des Klägers und seiner Mutter, Verkauf von zwei Uhren, Marken, Preis, Fehlen von schriftlichen Unterlagen). Insbesondere bei Fragen des Senats zu Details der 2015 erstellten Verkaufsbestätigung suchte der Zeuge hingegen, auch nach einer Ermahnung dies zu unterlassen, wiederholt unsicher den Blickkontakt zum Kläger, bevor er diesbezügliche Fragen beantwortete. Seine Bekundungen hierzu blieben mehrfach auch dann vage, wenn Erinnerungslücken nicht plausibel erschienen. Das war beispielsweise der Fall, wenn der Zeuge nicht mehr sicher zu wissen behauptete, ob mit der Uhr auch Wechsel- oder Ersatzteile übereignet wurden, auf welchem Weg der Kläger ihn zur Erstellung der auf den 24.11.2015 datierten Verkaufsbestätigung kontaktiert hatte, wer diese Bestätigung verfasst hatte, wie sie an den Kläger geschickt wurde und ob es sich bei einer darauf vorhandenen Handschrift um die seiner (des Zeugen) eigenen Ehefrau handelt.
105
Auch das Dokument „Verkaufsbestätigung“ selbst ist nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit davon zu vermitteln, dass der Zeuge dem Kläger und/oder seiner Mutter (gerade) das Asservat Nr. 4.25 übereignet hat. Der Zeuge hat eingeräumt, dass der Kläger ihm die Nummer der Uhr, die in der Verkaufsbestätigung angegeben ist, zuvor telefonisch mitgeteilt hatte. Schon deshalb misst der Senat auch diesem nach den Angaben des Klägers und des Zeugen erst 2015 und damit Jahre nach dem angeblichen Verkauf erstellten Schreiben kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Der Indizwert dieser Urkunde wird zudem dadurch weiter reduziert, dass der Kläger sie nie im Original vorlegen konnte. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren nur eine Kopie dieser Urkunde vorgelegt. Auf die Aufforderung des Senats, das Original einzureichen, hat er erklärt, dieses liege ihm nicht vor, es „müsste bereits bei den Akten sein“ (Schriftsatz vom 13.06.2018). Das trifft jedoch nicht zu. Der Kläger hat die behauptete Urkunde mit Schriftsatz vom 07.12.2015 in das Verfahren eingeführt. Dabei handelte es sich lediglich um die genannte Kopie (vgl. Bl. 377, 393 d. VG-Akte, dort „Anlage 2“). In der Verwaltungsakte des Beklagten befand es sich bis dahin nicht. Dem entspricht es, dass der Beklagte auf die Vorlage der „Anlage 2“ durch den Kläger mit dem Einwand reagiert hat, er bestreite die Echtheit des Schriftstücks. In den Strafakten befindet sich das angebliche Original ebenfalls nicht. Das Strafverfahren wurde bereits im Jahr 2014 abgeschlossen wurde, die Bescheinigung datiert auf den 24.11.2015. Den Verbleib des angeblichen Originals hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachvollziehbar erläutern können.
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106
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Selbst wenn unterstellt wird, der Zeuge habe - wie er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat - eine solche Verkaufsbestätigung im Jahr 2015 auf Bitten des Klägers mit der von ihm zu diesem Zweck genannten Nummer unterschrieben, ist der Senat von der inhaltlichen Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärung, der Zeuge habe dem Kläger (gerade) das Asservat Nr. 4.25 übereignet, nicht überzeugt. Der Zeuge hat nicht plausibel darlegen können, dass er jemals Eigentümer gerade dieses Asservats war. Soweit der Zeuge auf die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung einer Bremer Filiale der Fa. ... vom 17.12.2007 für die „Grundüberholung (einer) Herrenuhr Jaeger LeCoultre“ verwiesen hat, führt das nicht weiter. Die vertragsgegenständliche Uhr wird auf der Rechnung nicht konkreter - etwa durch die Angabe einer Nummer - bezeichnet. Das Dokument erlaubt daher nicht den Schluss, dass gerade das Asservat Nr. 4.25 im Jahr 2007 vorlag. Auch das auf den 01.08.2001 datierte, einen Stempel der Fa. ... aus Vel-den/Österreich tragende Dokument „Certificat de Garantie“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Zeuge das Asservat Nr. 4.25 dem Kläger und/oder seiner Mutter übereignet hat. Das bei der 2012 im PKW sichergestellten Uhr der Marke Jaeger LeCoultre gefundene und zum Asservat Nr. 4.25 genommene „Zertifikat“ trägt zwar den handschriftlich eingetragenen Namen des Klägers und - in einer anderen Handschrift - eine „Ref. / Modell“-Nummer (Nr. 140.840.9875 840). Die auf der Uhr selbst genannte Nummer (Nr. 140.8.98S, N 840) ist aber auf dem „Zertifikat“ nicht vermerkt. Hinzu kommt, dass die unter Verweis auf dieses Zertifikat aufgestellte Behauptung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, er habe das Asservat Nr. 4.25 (Uhr Jaeger LeCoultre) 2001 in Velden in Österreich selbst gekauft, sein Vater habe zwar einige Uhren der Marke Rolex gehabt, aber nach seiner Erinnerung keine Jaeger LeCoultre, nicht glaubwürdig ist. Denn sie steht im Widerspruch zu früheren Angaben des Zeugen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Polizeipräsidiums Konstanz vom 29.09.2014 hat der damals im Ermittlungsverfahren kontaktierte Zeuge bekundet, er habe „über seinen Vater“ Jaeger LeCoultre-Uhren besessen, ein paar dieser Uhren verkauft, die „besagte Uhr“ wahrscheinlich im Jahr 2011 an eine ältere Frau. Auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, hat der Zeuge die Erklärung angeboten, die Polizeibeamten hätten (seine damalige Aussage) „mit Sicherheit falsch“ (festgehalten). Das ist nicht glaubhaft. Es erschließt sich nicht, weshalb die ermittelnden Beamten vermerkt haben sollen, dass der Kläger „über seinen Vater“ Jaeger LeCoultre Uhren erhalten hat, wenn der Zeuge diese konkrete Angabe nicht selbst gemacht hat.
107
Der Senat schließt es bei einer Gesamtschau der Aussage des Zeugen nicht aus, dass dieser dem Kläger und/oder dessen Mutter irgendwann einmal Uhren und möglicherweise auch das genannte „Zertifikat“ übergeben hat. Die Überzeugungsgewissheit, dass der Zeuge Eigentümer gerade des Asservats Nr. 4.25 war und dem Kläger und/oder seine Mutter gerade die darin erfasste Uhr übereignet hat, vermag sich der Senat jedoch aus der zuvor offensichtlich abgesprochenen, gleichwohl teils widersprüchlichen und teils nicht plausiblen Aussage des unglaubwürdigen Zeugen nicht zu bilden.
108
cc) Die Aussagen der Zeugin ... ... sind ebenfalls nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, der Kläger und/oder sie seien Eigentümer der genannten Uhr geworden. Die Aussage von Frau ... spricht im Gegenteil allenfalls dafür, dass die Behauptung des Klägers und des Zeugen ..., dieser habe die Uhr dem Kläger und seiner Mutter persönlich übergeben, nicht zutrifft.
109
In der im Beweistermin vom 02.03.2016 verwendeten Wahllichtbildmappe war eine Farbfotografie des Asservats Nr. 4.45 enthalten (Bl. 45 d. Mappe, dort mit der Identifizierungsnummer 4.46.7.3.5). Das Protokoll zum Beweistermin enthält insoweit keine Angaben. Der Beklagte hat allerdings vorgetragen, dass die Klägerin bei der Betrachtung der Uhr erklärt habe: „nein, hübsch, aber nicht meine“ (Schriftsatz vom 04.04.2016, Bl. 701 d.VG-Akte unter Verweis auf die handschriftliche Anmerkung des bei der Vernehmung anwesenden Herrn KHK ... auf Bl. 45 der Mappe, Anlage B 3). Der Kläger ist dieser Darstellung des Ablaufs des Beweistermins nicht entgegengetreten (vgl. die Erwiderung im Schriftsatz vom 21.06.2016, Bl. 741 ff. d. VG-Akte).
110
e>
2. Die Sicherstellung der genannten Asservate ist auch (weiterhin) im Sinne des § 32 Abs. 1 PolG erforderlich. Die konkrete Gefahr, dass der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer einer aufgefundenen Sache ohne die Sicherstellung nicht dazu in der Lage ist, diese vor Verlust oder Beschädigung zu schützen, besteht regelmäßig insbesondere dann, wenn der Berechtigte (noch) nicht ermittelt werden konnte, wegen der Umstände des Einzelfalls aber Diebstahl oder Hehlerei sehr wahrscheinlich ist (Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 4). So liegt der Fall auch hier.
>III.
111
Der Beklagte hat auch das ihm von § 32 Abs. 1 PolG eingeräumte Ermessen („kann“) fehlerfrei ausgeübt. Da die Sicherstellung im Interesse des Berechtigten erfolgt (vgl. Belz/Mußmann u.a., Polizeigesetz für Bad.-Württ., 8. Aufl., § 32 Rn. 2; Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 2, 11), entspricht es in der Regel dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Sicherstellung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 PolG erfüllt sind. So liegt der Fall auch hier. Aus demselben Grund bedurfte es in den angefochtenen Verfügungen auch keiner über die dortigen Erwägungen hinausgehenden Ausführungen zu der auch im 20;brigen rechtfehlerfreien Ermessensausübung.
IV.
>
112
td>
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb aufzuheben, weil dem Kläger - wie er behauptet - in der Hauptverhandlung im Strafverfahren seitens der Vorsitzenden zugesagt wurde, die sichergestellten Asservate würden nach Abschluss des Strafverfahrens herausgegeben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Behauptung des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Selbst wenn dies der Fall ist, verhilft der Einwand seiner Klage aus den dazu bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht zum Erfolg.
C.
113
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, §; 155 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
114
Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die Klage ist, soweit der Kläger sie nicht zurückgenommen hat und das Verfahren eingestellt worden ist, zulässig (A.), aber in vollem Umfang unbegründet (B.).
A.
41
Die Klage ist zulässig.
42
>
Dem Kläger fehlt insbesondere auch insoweit nicht die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO), als er die Aufhebung der Sicherstellung in Bezug auf Gegenstände begehrt, die nach seinem Vortrag (allein) im Eigentum seiner Mutter stehen, wie es im zweitinstanzlichen Verfahren jedenfalls hinsichtlich des Asservats Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger schon deshalb geltend machen kann, durch die angefochtene Sicherstellungsverfügung in seinen Rechten verletzt zu sein, weil er Adressat dieses Verwaltungsakts ist. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch eine Sicherstellungsverfügung ist bei einem Adressaten insbesondere nicht allein deshalb offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.01.2018 - 1 VR 14.17 - juris), weil er sich auf fremdes Eigentum an den sichergestellten Sachen beruft. Das folgt bereits daraus, dass gemäß § 32 Abs. 4 PolG nicht nur der Eigentümer, sondern auch derjenige, der „nur“ der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist, die Aufhebung der Sicherstellung verlangen kann. Es genügt daher, wenn der Kläger - wie sinngemäß hier - geltend macht, rechtmäßiger Besitzer der Sache zu sein. Aus demselben Grund fehlt ihm für die Klage auch insoweit nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
ble>r>
B.
43
Die Klage ist, soweit sie nicht bereits zurückgenommen wurde, in vollem Umfang unbegründet. Die Verfügung des Polizeipräsidiums Konstanz vom 16.05.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 sind auch insoweit rechtmäßig, als der Beklagte die Sicherstellung der im Berufungsverfahren noch allein verfahrensgegenständlichen Asservate Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“), Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) und Nr. 4.46.2 („Armbanduhr ‚Rolex‘. Mod. Date-Just“) angeordnet hat.
44
Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 32 Abs. 1 PolG. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, wenn dies erforderlich ist, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser vom Beklagten formell rechtmäßig angewandten Bestimmung liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (I.) vor (II.). Der Beklagte hat auch sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (III.). Der Kläger kann sich auch nicht auf eine vermeintliche Zusage des Beklagten zur „Rückgabe“ der Asservate berufen (IV.).
I.
45
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellungsverfügung ist die mündliche Verhandlung des Senats.
46
Die Rechtmäßigkeit eines mit einer Anfechtungsklage angegriffenen Verwaltungsakts beurteilt sich zwar im Ergebnis in vielen Fällen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Maßgeblich für die Bestimmung des entscheidungserheblichen Beurteilungszeitpunkts ist allerdings nicht das Prozessrecht, sondern das jeweilige materielle Recht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2016 - 3 B 41.15 - Buchholz 451.74 § 5 KHG Nr. 1 m.w.N.). Wendet sich ein Kläger - wie hier - im Wege der der Anfechtungsklage gegen eine auf § 32 Abs. 1 PolG gestützte Sicherstellungsverfügung, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
47
Das ergibt sich aus den materiell-rechtlichen Vorgaben des § 32 Abs. 4 PolG. Nach dieser Vorschrift ist die Sicherstellung aufzuheben, wenn der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt dies verlangt oder wenn ein Schutz nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach zwei Wochen (wobei diese Frist erst zu laufen beginnt, wenn der Berechtigte Kenntnis von der Sicherstellung erlangt, vgl. Stephan/Deger, Polizeigesetz für Bad.-Württ., 7. Aufl., § 32 Rn. 16 m.w.N.). Aus dieser Vorschrift folgt, dass die Behörde verpflichtet ist, nach der einmal erfolgten Sicherstellung fortlaufend zu prüfen, ob die Sicherstellung weiterhin gerechtfertigt ist. Hat sie die Sicherstellung als Verwaltungsakt verfügt, hat sie diesen Verwaltungsakt also - ebenso wie dies bei einer Beschlagnahme der Fall ist (vgl. § 33 Abs. 4 PolG) - unter Kontrolle zu halten (vgl. Senat, Urt. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - VBlBW 2001, 100 zur Beschlagnahme). Das bedeutet zum einen, dass die Sicherstellung ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist (ebenso SächsOVG, Beschl. v. 27.11.2013 - 3 BS 471/02 - juris). Aus dieser materiellen Rechtslage folgt zum anderen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung, die - wie hier - noch andauert, im Rahmen der Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist (vgl. zur Beschlagnahme Senat, Urt. v. 17.07.2000, a.a.O.; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schen-ke, VwGO, 24. Aufl., § 113 Rn. 43 m.w.N.; zu Sicherstellungsverfügungen VG Braunschweig, Urt. v. 02.12.2009 - 5 A 25/08 - DVBl. 2010, 529; VG Oldenburg, Beschl. v. 30.01.2008 - 2 A 969/07 - juris; zur Bedeutung einer über den Erlasszeitpunkt hinausgehenden Kontrollpflicht der Behörde auch BVerwG, Beschl. v. 16.06.1995 - 1 B 83/95 - GewArch 1996, 24 und Urt. v. 02.02.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1: Da bei einer gemäß § 35 Abs. 1 GewO verfügten Gewerbeuntersagung wegen § 35 Abs. 6 GewO - anders als hier - keine fortbestehende Kontrollpflicht besteht, sind dort auch keine erst im Anfechtungsprozess entstandenen Umstände zu berücksichtigen.).
48
Soweit der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Sicherstellungsverfügungen im Polizeirecht anderer Bundesländer teils hiervon abweichend bestimmt wird, beruht dies auf der insoweit anderen Ausgestaltung des dortigen materiellen Rechts. So bestimmt das hessische Landesrecht - abweichend von § 32 Abs. 4 PolG (BW) -, dass „die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben (sind), bei dem sie sichergestellt worden sind“ (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HSOG). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass sich aus dem dortigen „Regelungsgefüge ergibt (...), dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist. Indem der Gesetzgeber in § 43 Abs. 1 HSOG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-)Wirkung des Sicherstellungsverwaltungsakts: Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 40 HSOG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams. Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache herauszugeben. § 43 Abs. 1 HSOG ist insoweit eine die allgemeine Vorschrift des § 43 Abs. 2 HVwVfG ergänzende oder eine eine andere Weise der Erledigung der Sicherstellung im Sinne des § 43 Abs. 2 HVwVfG regelnde Norm. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen“ (HessVGH, Beschl. v. 30.06.2015 - 8 A 103/15 - LKRZ 2015, 505; im Ergebnis wohl ebenso jeweils für das dortige Landesrecht OVG NW, Beschl. v. 11.08.2010 - 5 S 298/09 - juris; VG München, Urt. v. 14.01.2015 - M 7 K 13.3043 - juris m.w.N.).
49
Diese Erwägungen zum hessischen Landesrecht sind auf das baden-württembergische Polizeirecht nicht übertragbar. Anders als im hessischen Recht stellt das hiesige Polizeirecht in § 32 Abs. 4 PolG nicht allein auf den Wegfall der Voraussetzungen der Sicherstellung, sondern auf einen Akt der sicherstellenden Behörde - die „Aufhebung“ der Sicherstellung - ab, den diese vorzunehmen verpflichtet ist, wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind. Wurde die Sicherstellung - wie im vorliegenden Fall - einem Adressaten gegenüber als Verwaltungsakt verfügt, entfällt dessen Regelungswirkung nach dem baden-württembergischen Landesrecht mithin nicht ipso iure, wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen nachträglich wegfallen. Die Beseitigung der behördlich verfügten Regelung bedarf vielmehr einer Aufhebung als actus contrarius. Der Landesgesetzgeber hat die Behörde in § 32 Abs. 4 PolG, wie gezeigt, verpflichtet, die Voraussetzungen der Sicherstellung zu diesem Zweck auch nach dem Erlass einer Sicherstellungsverfügung fortlaufend im Blick zu behalten. Angesichts dieser unterschiedlichen Gestaltung der materiellen Rechtslage ist auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer angefochtenen Sicherstellungsverfügung anders als nach dem hessischen Recht zu bestimmen.
II.
50
Der Tatbestand des § 32 Abs. 1 PolG ist im demnach maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats erfüllt.
51
Die Sicherstellung einer Sache ist dann im Sinne des § 32 Abs. 1 PolG erforderlich, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen, wenn der Berechtigte nicht in der Lage ist, die Sache vor Verlust oder Beschädigung zu schützen (1.) und wenn zugleich die konkrete Gefahr besteht (2.), dass ein solcher Nachteil ohne Sicherstellung eintritt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Bad.-Württ., 6. Aufl., Rn. 384; Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 4 bis 6). So liegt der Fall hier.
52
1. Der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer einer Sache ist insbesondere dann nicht dazu in der Lage, seine Sache vor Verlust oder Beschädigung zu schützen, wenn sie im Zuge von polizeilichen Ermittlungen aufgefunden wurde und der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (noch) nicht ermittelt werden konnte (Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 4). Das ist hier der Fall. Insbesondere hat der Beklagte zu Recht den Kläger bzw. seine Mutter nicht als rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer der Asservate Nr. 4.25 (a)), Nr. 4.46.2 (b)) und Nr. 4.45 (c)) angesehen.
53
a) Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass, wie der Kläger behauptet, Frau ... ... Eigentümerin des Asservats Nr. 4.25 („3 Schmuckanhänger in Herzform“) gewesen und er selbst rechtmäßiger Besitzer desselben ist. Der Kläger hat keinen positiven Nachweis der behaupteten Eigentumsverhältnisse geführt (aa)). Er kann sich auch nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen (bb)).
54
aa) Dem Kläger ist der von ihm angebotene Beweis, seine Mutter sei Eigentümerin des Asservats Nr. 4.25 gewesen (und er habe das Asservat im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses rechtmäßig besessen), nicht gelungen. Weder das dazu vorgelegte und auf den Namen von Frau ... ... lautende Dokument (aaa)) noch die Angaben der als Zeugin vernommenen Frau ... (bbb)) noch die Unterlagen des Juweliers ... (ccc)) erlauben einen solchen Schluss.
55
aaa) Der Kläger kann sich zum Nachweis des Eigentums an dem Asservat Nr. 4.25 nicht mit Erfolg auf das mit der Klageschrift vorgelegte, die Unterschrift von Frau ... zeigende „Bestätigungsschreiben“ vom 01.05.2014 berufen (Anlage K 4 = Bl. 153 d. VG-Akte).
56
Die Urkunde ist zwar im maßgeblichen Zeitpunkt der Verhandlung des Senats (vgl. oben I.) für die Beweiswürdigung zu berücksichtigen, obwohl der Kläger sie erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegt hat. Die Urkunde vermag dem Senat jedoch in der Sache nicht die Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, dass die vom Kläger behaupteten Eigentumsverhältnisse an dem Asservat zutreffen.
57
Der Senat kann zur Beweiserhebung Urkunden heranziehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Eine Privaturkunde begründet - im Falle ihrer Echtheit - den Beweis dafür, dass die in ihr enthaltene Erklärung von dem Aussteller abgegeben wurde (§ 98 VwGO i.V.m. § 416 ZPO). Nicht von der formellen Beweiskraft wird dagegen die Frage der inhaltlichen Richtigkeit umfasst; insoweit bleibt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung voll anwendbar. Deshalb ist z. B. durch die Verwertung privater Briefe als Urkunden noch in keiner Weise vorentschieden, dass deren Inhalt zuträfe (Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. Erg.-Lfg., § 98 Rn. 199 ff.). Die äußere Form einer Urkunde, die für die Beurteilung ihrer Echtheit maßgeblich sein kann, ist ihrerseits keinem Urkundenbeweis zugänglich, sondern durch Augenschein (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wahrzunehmen (Rudisile, a.a.O., Rn. 190).
58
Ausgehend hiervon ist mit der unter dem Namen von Frau ... erstellten „Eigentumsbestätigung“ nicht der Beweis der vom Kläger behaupteten Tatsache zu führen, das Asservat Nr. 4.25 habe im Eigentum von Frau ... gestanden. Denn der Senat ist bereits von der Echtheit dieser Urkunde nicht überzeugt.
59
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren nur eine Kopie der „Bestätigung“ vorgelegt. Zweifel an der Existenz und ggf. der Echtheit der damit behaupteten Originalurkunde wurden bereits dadurch geweckt, dass die als Anlage K 4 zu den Gerichtsakten gereichte Kopie nicht erkennen lässt, ob die Unterschrift tatsächlich geleistet, oder aber nur eingescannt und hineinkopiert wurde. Für Letzteres spricht, dass das Schriftbild etwa bei dem Querstrich des Buchstabens „T“ Kanten zeigt, wie sie auch nach dem Einscannen und Kopieren einer Handschrift entstehen können. Diese Zweifel an der Echtheit der Urkunde wurden im Berufungsverfahren bestätigt. Der Senat hat den Kläger im vorbereitenden Verfahren aufgefordert, das Original vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat darauf zunächst erklärt, dieses liege ihm nicht vor. Auf die Aufforderung des Senats, dann den Kläger um Vorlage des Originals zu bitten, hat der Kläger erneut ein auf den 01.05.2014 datiertes „Bestätigungsschreiben“ eingereicht und behauptet, es handele sich nun um das Original. Auf die Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass es sich bei dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dokument um das Original der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Kopie handele. Tatsächlich zeigt aber ein Vergleich der angeblichen Unterschrift von Frau ... auf der angeblichen Kopie des Originals einerseits (Anlage K 4) und auf dem zuletzt als Original vorgelegten Schriftstück andererseits, dass beide nicht identisch sind. So reicht beispielsweise der Buchstabe „ß“ in „...“ in dem als Original vorgelegten Dokument bis fast zur letzten gedruckten Zeile. In dem als Kopie vorgelegten Dokument ist zwischen Unterschrift und der letzten gedruckten Zeile dagegen ein deutlicher Abstand. Die von dem Kläger dafür in der mündlichen Verhandlung erstmals angebotene Erklärung, das Bestätigungsschreiben sei zwei oder dreimal ausgedruckt worden und er wisse nicht mehr, welches „dorthin“ geschickt worden sei, ist nicht glaubhaft. Auf die mehrfachen Aufforderungen des Senats mitzuteilen, ob es sich bei dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dokument um das Original der erstinstanzlich vorgelegten Kopie handele, hat der Kläger die Übereinstimmung beider Dokumente wiederholt klar bejaht. Dass die Kopie stattdessen von einem anderen als dem im Berufungsverfahren vorgelegten Dokument stammt, hat der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung des Senats nicht - auch nicht wenigstens als Möglichkeit - erwähnt. Schon den Umstand, dass von der Liste überhaupt mehrere Ausfertigungen erstellt wurden, hat der Kläger in dem gesamten Zeitraum seit 2014 nicht vorgetragen, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung des Senats behauptet. Dieses Prozessverhalten fügt sich in den übrigen Vortrag des Klägers ein, der dadurch geprägt ist, dass er sich auf die Angabe weniger Details zu angeblichen Beweismitteln beschränkt und erst auf den Vorhalt von Widersprüchen oder Lücken alternative Erklärungen bietet (vgl. dazu noch unter b) und c)).
60
Die Zweifel an der Echtheit des vom Kläger vorgelegten, angeblich von seiner Mutter ... ... unterzeichneten „Bestätigungsschreibens“ vom 01.05.2004 werden durch die Angaben von Frau ... im Beweistermin vor dem Verwaltungsgericht Minden bestärkt. Auf die Frage des Gerichts, ob Frau ... die Liste geschrieben habe, die in den Gerichtsakten sei, antwortete sie: „Welche Liste?“. Auf die Erläuterung des Verwaltungsgerichts, gemeint sei die „Aufstellung mit den Schmuckstücken. Haben Sie die Liste geschrieben?“, bekundete die Frau ..., das wisse sie nicht mehr (Bl. 6 der Niederschrift vom 02.03.2016). Nachdem ihr der Beklagte die vom Kläger zur Gerichtsakte gegebene Liste zu einem späteren Zeitpunkt gezeigt und sie nochmals gefragt hatte, wer die Liste geschrieben habe, antwortete die Frau ...: „Ich habe sie doch unterschrieben, dann muss ich die Liste wohl selbst geschrieben haben.“ Die Nachfrage, ob sie einen Computer habe, verneinte Frau .... Auf die Frage, ob einer der Enkel die Liste vielleicht geschrieben und sie diese diktiert habe, antwortete sie erneut: „Ich weiß es nicht.“
61
In der Zusammenschau von diesen vagen Bekundungen von Frau ... und mit dem Prozessverhalten des Klägers bei der Vorlage des angeblichen Originals des „Bestätigungsschreibens“ vermag sich der Senat nicht davon zu überzeigen, dass das als Anlage K 4 eingereichte Schreiben echt ist.
62
bbb) Unabhängig davon gelingt dem Kläger der angebotene Beweis, dass seine Mutter Eigentümerin des Asservats ist, selbst dann nicht, wenn unterstellt wird, die Schwester und eine Tante des Klägers hätten - wie er in der Verhandlung des Senats zuletzt sinngemäß vorgetragen hat - mehrere Bestätigungsschreiben ausgedruckt und man habe diese von Frau ... ... „unterschreiben lassen“. Denn der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die in dem Bestätigungsschreiben abgegebene Erklärung, das Asservat Nr. 4.25 habe im Eigentum von Frau ... gestanden, inhaltlich richtig ist.
63
Eine dahingehende Überzeugungsgewissheit kann sich der Senat insbesondere nicht aus den Angaben von Frau ... in ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht Minden bilden. Auch von der Annahme ausgehend, Frau ... sei in der Vernehmung persönlich glaubwürdig gewesen und habe subjektiv wahr ausgesagt, sind ihre Angaben zu dem Asservat dem Inhalt nach nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugung zu vermitteln, sie sei Eigentümerin der von diesem Asservat umfassten Gegenstände gewesen.
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Der Kläger kann sich insbesondere nicht mit Erfolg auf die folgenden Antworten (A.) von Frau ... auf Fragen (F.) des Verwaltungsgerichts Minden gemäß Bl. 8 der Niederschrift der Zeugenvernehmung vom 02.03.2016 berufen:
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5"/>„F.: Noch einmal zur2;ck zu den Geschenken Ihres Mannes: Ist bei den sichergestellten Stücken ein Stück dabei, wo Sie sagen, da erinnere ich mich sofort daran? A.: Ja, eine Uhr und auch Herzchenohrringe. Solche Geschenke bekam ich meistens zum Hochzeitstag, zum Geburtstag oder z.B. in Spanien, als wir im Urlaub gewesen sind. Mein Mann hat da auch etwas an Gold gekauft. F.: Wie groß waren die Herzchenohrringe, wissen Sie das noch? A: Wie soll ich die beschreiben? Nicht so lang, Runterhängende. Keine Stecker. Ein bisschen hängend mit Splittern. A.: Waren die denn mit einem Stein? F.: Ja, dieses, was ein bisschen verstreut ist.“
66
Die Aussagen sind inhaltlich nicht dazu geeignet, das vom Kläger behauptete Eigentum seiner Mutter am Asservat 4.25 zu belegen. Denn die in dem Asservat zusammengefassten Gegenstände sind - wie die Inaugenscheinnahme der Gegenstände in der Verhandlung des Senats ergeben hat und auch der Kläger zuletzt nicht mehr bestreitet - nicht mit „ein bisschen verstreute(n) Splitter(n)“ versehen und es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass sie das früher gewesen sein könnten.
67
Nichts anderes folgt aus den Angaben der Zeugin im weiteren Verlauf des Beweistermins vom 02.03.2016. Der im Termin anwesende Beistand von Frau ..., Rechtsanwalt ..., verließ nach der Befragung durch das Verwaltungsgericht Minden den Sitzungssaal und bat den im Vorraum wartenden Kläger, die in seinem Kofferraum befindlichen Abbildungen - Kopien aus der Akte des Strafverfahrens - zu holen, die ihm vom Kläger überreicht worden waren (vgl. Bl. 9 f. der Sitzungsniederschrift). Der Beistand legte Frau ... diese Abbildungen vor, darunter diejenige des Asservats 4.25. Die Zeugin gab hierauf an, bei dem Asservat handele es sich um die zuvor beschriebenen Herzchen-ohrringe (Bl. 11 der Niederschrift).
Diese Aussage ist auch dann nicht dazu geeignet, das Eigentum von Frau ... an den Ohrringen zu belegen, wenn unterstellt wird, dass sie subjektiv wahrheitsgemäß ausgesagt hat, d.h. meinte, die Ohrringe wiederzuerkennen. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass die Annahme von Frau ..., bei den abgebildeten Anhängern handele es sich gerade um ihre Ohrringe, objektiv zutrifft. Dem steht bereits entgegen, dass ihre Aussage, die Abbildung zeige die zuvor beschriebenen „Herzchenohrringe“, im inhaltlichen Widerspruch zu der zuvor von ihr selbst gegebenen Beschreibung eben dieser Ohrringe steht („mit Splittern, ein bisschen verstreut“). Die dadurch geweckten Zweifel an der objektiven Richtigkeit ihrer Angabe, sie habe die Gegenstände auf der Fotokopie wiedererkannt, werden durch eine Gesamtbetrachtung ihrer Aussage vom 02.03.2016 verstärkt. Denn diese Betrachtung belegt, dass Frau ... bei der Zuordnung von Gegenständen Unsicherheiten in einem Ausmaß gezeigt hat, das es nicht mehr erlaubt, auf ihre Angabe zur Wiedererkennung eines Gegenstands allein einen Eigentumsnachweis zu stützen:
69
In dem Beweistermin hat der Beklagte Frau ... eine sog. Wahllichtbildmappe vorgelegt (Anlage B 1 zur Niederschrift vom 02.03.2016 = Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 04.04.2016). In dieser Lichtbildmappe waren zum einen die meisten der nach Angaben des Klägers im Eigentum seiner Mutter stehenden Gegenstände abgebildet (sog. Echtstücke). Darüber hinaus enthielt die Lichtbildmappe Fotografien von sog. Vergleichsstücken (Ringe, Uhren, Armbänder), die tatsächlich nicht Teil der sichergestellten Asservate sind. In der ersten Bildercharge befanden sich 16 Ringe, davon sieben Echt- und neun Vergleichsstücke. Frau ... erkannte kein einziges der Echtstücke und benannte zwei Vergleichsstücke fälschlich als ihr Eigentum. Die zweite Charge umfasste drei Armreife, davon zwei Echtstücke. Hier benannte Frau ... ein Echtstück als ihr Eigentum, das zweite erkannte sie nicht. Die dritte Charge bestand aus fünf Ringen, zwei Echt- und drei Vergleichsstücken. Hier erkannte sie keinen Ring wieder und bat bei einem der Vergleichsstücke darum, ihn einen Moment liegen zu lassen, weil sie sich nicht sicher sei. Die vierte Charge bestand aus drei Ringen, einem Ring aus den Asservaten und zwei Vergleichsstücken. Auch hier erkannte sie keinen Ring, obwohl das Echtstück in der Form besonders auffällig ist (Ass. Nr. 4.46.13.1., Bl. 29 der Lichtbildmappe). Die fünfte Charge enthielt vier Uhren, davon zwei Echtstücke. Frau ... erkannte hier zwar eine Uhr, die auch nach den Angaben des Klägers ihr Eigentum ist (Ass. Nr. 4.46.7.1.4, Bl. 33 der Lichtbildmappe), sie gab aber zugleich an, auch eine zweite Uhr wiederzuerkennen, obwohl es sich dabei um ein Vergleichsstück handelt (Ass. Nr. 4.46.7.1.1, Bl. 30 der Lichtbildmappe). In der sechsten Charge befanden sich unter sechs Uhren drei Echtstücke. Frau ... erkannte hier eine der drei sichergestellten Uhren als ihr Eigentum wieder (Asservat Nr. 4.46.8.2.), die übrigen hingegen nicht, und zog ein Vergleichsstück als Eigentum in Betracht (Ass. 4.46.8.5, Bl. 38 der Lichtbildmappe). In der siebten Charge schließlich befanden sich unter sieben Uhren zwei Echtstücke. Diese erkannte sie nicht, bei mehreren Vergleichsuhren gab sie an, sich „nicht sicher“ zu sein.
70
Zusammenschauend betrachtet hat Frau ... lediglich drei von 19 Echtstücken wiedererkannt, mehrere Vergleichstücke teils unzutreffend als sichergestellte Asservate eingeordnet und bei einer Vielzahl von Gegenstände selbst erklärt, sich nicht sicher zu sein. Bei einer Gesamtwürdigung ihrer Aussage ist daher festzustellen, dass sie - aus welchem Grund auch immer - nicht dazu in der Lage war, Gegenstände verlässlich zuzuordnen. Die dadurch begründeten Zweifel an der Belastbarkeit ihrer Zuordnungen wiegen umso schwerer, als Frau ... einleitend erläutert hatte, dass es sich bei den Gegenständen, an denen sie Eigentum reklamiert, um Gegenstände handele, die sie von ihrer Mutter geerbt, von ihrem Mann geschenkt oder selbst erworben habe (vgl. Bl. 3 der Niederschrift), darunter „ganz tolle Ringe“ ihrer Mutter (Bl. 3 der Niederschrift) und Geschenke zur Silberhochzeit (ebd.). Da Frau ... trotz dieser besonderen Beziehung zu den Sachen und trotz des teils hohen Wertes derselben nicht in der Lage war, diese einigermaßen verlässlich zuzuordnen und von fremden Gegenständen abzugrenzen, begründet die Angabe allein, sie habe die „Herzchenohrringe“ auf der Abbildung des Asservats 4.25 wiedererkannt, nicht die Überzeugungsgewissheit des Senats, dass sie tatsächlich Eigentümerin dieser Gegenstände war, zumal diese Angabe im Widerspruch zu der von ihr zuvor gegebenen Beschreibung der Ohrringanhänger steht, die sie auf der Schwarzweißfotokopie wiedererkannt haben will.
71
ccc) Der Kläger kann sich zum Nachweis des Eigentums an dem Asservat Nr. 4.25 auch nicht mit Erfolg auf die vorgelegten Unterlagen des Juweliers ... ..., Frankfurt, berufen. Sie weisen schon keinen Inhalt auf, der für die Beantwortung der Frage, ob Frau ... Eigentümerin des Asservats Nr. 4.25 ist, weiterführt.
72
Aus dem ersten Dokument („Garantie“, als Kopie vorgelegt mit Schriftsatz vom 19.06.2015 = Bl. 203, 207 d. VG-Akte, als Original vorgelegt mit Schriftsatz vom 13.06.2018 = Bl. 235 d. Senatsakte) ist bereits nicht ersichtlich, für wen die „Garantie“ überhaupt ausgestellt wurde. Dass dies gerade die Mutter des Klägers sein sollte, geht aus dem Dokument erst recht nicht hervor. Es erlaubt daher keine Einschätzung, ob es tatsächlich für die Mutter des Klägers gefertigt wurde oder zu anderen Zwecken erstellt und beispielsweise zusammen mit dem Asservat gestohlen wurde. Ebenso wenig erkennbar ist, ob sich das Dokument gegenständlich überhaupt auf das Asservat Nr. 4.25 bezieht. Das Asservat umfasst drei Schmuckanhänger, die „Garantie“ bezieht sich hingegen nur auf zwei „Anhänger“. Das Dokument nimmt zudem nach dem vorgedruckten Text und der handschriftlichen Eintragung in erster Linie auf mehrere Brillanten Bezug. Die Gegenstände des Asservats Nr. 4.25 weisen demgegenüber keine Brillanten auf, wie die Inaugenscheinnahme durch den Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ergeben und auch der Kläger in dem Termin zuletzt eingeräumt hat. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass sie solche Edelsteine früher einmal umfasst haben könnten.
73
Aus der vom Kläger weiter vorgelegten Kopie der Rechnung (als Kopie vorgelegt mit Schriftsatz vom 07.12.2015 = Bl. 367, 405 d. VG-Akte) folgt nichts anderes. Sie weist weder eine Unterschrift noch ein Datum auf, sodass bereits nicht nachvollzogen werden kann, ob sie sich überhaupt auf die vom Kläger vorgelegten „Garantien“ des Juweliers ... und ggf. auf welche dort genannten Gegenstände bezieht. Die Behauptung des Klägers, die Eintragung „1.000 +“ (zweite Zeile) beziehe sich auf das Asservat Nr. 4.25, ist erst recht nicht nachvollziehbar. Das gilt umso mehr, als die Rechnung schon keine Währung benennt und mangels Datumsangabe nicht einmal eine Vermutung erlaubt, ob Deutsche Mark oder Euro gemeint sein könnten.
74
bb) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 1006 BGB berufen, um das frühere Eigentum seiner Mutter - und einen davon abgeleiteten rechtmäßigen eigenen Besitz - an dem Asservat Nr. 4.25 zu belegen.
75
Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des (Eigen-)Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung gemäß § 1006 Abs. 3 BGB für den mittelbaren Besitzer. Diese gesetzliche Vermutung kann allerdings durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 292 ZPO; Senat, Beschl. v. 21.04.2016 - 1 S 1472/15 -). Ob dieser Beweis geführt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 286 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 04.02.2002 - II ZR 37.00 - NJW 2002, 2101). Dabei dürfen wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002 - 8 C 9/01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 65; BGH, Urt. v. 30.01.2015 - V ZR 63.13 - NJW 2015, 1678 m.w.N.; Senat, Beschl. v. 21.04.2016, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 11.08.2010 - 5 A 298/90 - juris). § 1006 BGB mutet dem Gegner der Eigentumsvermutung den Gegenbeweis nur innerhalb vernünftiger Grenzen und in dem durch den substantiierten Sachvortrag des Besitzers abgesteckten Rahmen zu. Es ist daher nicht erforderlich, dass jeder abstrakt denkbare Erwerbstatbestand widerlegt wird (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1977 - VIII ZR 42.75 - MDR 1977, 661, und v. 30.01.2015, a.a.O.). Zudem kann das Gericht bei der Prüfung, ob es die Eigentumsvermutung als widerlegt erachtet, auch auf Indizien und Erfahrungssätze zurückgreifen (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.1977, a.a.O.). Trotz Zubilligung dieser Beweiserleichterungen müssen allerdings zumindest Umstände bewiesen werden, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des Besitzers oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, a.a.O.; OVG NW, Beschl. v. 11.08.2010, a.a.O.). Im Fall der Heranziehung von Indizien und Erfahrungssätzen ist die Eigentumsvermutung widerlegt, wenn diese mit einem „für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit“ das vermutete Eigentum des Besitzers erschüttern (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, a.a.O.; BGH, Urt. v. 14.01.1993 - IX ZR 238.91 -, NJW 1993, 935, Senat, Beschl. v. 21.04.2016, a.a.O.; BayVGH, Urt. v. 01.12.2011 - 10 B 11.480 - BayVBl. 2012, 429).
76
Nach diesen Maßgaben ist die zugunsten des Klägers wirkende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt. Denn es sind Umstände bewiesen, die das Eigentum Dritter jedenfalls als wahrscheinlicher erscheinen lassen.
77
Bereits die Situation, in der die vom Kläger begehrten Sachen aufgefunden wurden, lassen es als wahrscheinlicher erscheinen, dass sie aus einem Eigentumsdelikt stammen als tatsächlich in seinem Eigentum stehen oder dem Eigentum seiner Mutter standen. Es ist wenig wahrscheinlich, dass der Kläger, wie er sinngemäß vorträgt, wertvolle Gegenstände, an denen seine Mutter teils ein besonderes persönliches Interesse hatte, in einem PKW vermengt mit Gegenständen aufbewahren würde, die im Zusammenhang mit Urkunden-, Vermögens- und Eigentumsdelikten stehen, wie dies bei den gefälschten Unterlagen (litauischer „Reisepass“, „Zertifikate“), bei dem gefälschten Zahngold sowie bei mehreren Wertgegenständen, die einem Einbruch sicher bzw. einem Raubüberfall wahrscheinlich zugeordnet werden konnten, der Fall ist. Wesentlich wahrscheinlicher erscheint es vielmehr, dass auch die verfahrensgegenständlichen Asservate, die zusammen mit diesen Gegenständen sowie Plagiaten von Uhren aufbewahrt wurden, nicht aus dem Eigentum des Klägers oder seiner Mutter stammen, und dass deshalb auch für den Kläger kein Anlass bestand, sie gesondert aufzubewahren.
78
Diese Annahme wird verstärkt durch den Umstand, dass der Kläger zunächst selbst abstritt, Eigentümer des PKW und damit der darin befindlichen Gegenstände zu sein, und diese erst Monate später als eigenes Eigentum oder das seiner Mutter reklamierte. Der Kläger mag zunächst ein Interesse daran gehabt haben, nicht in Verbindung mit dem gefälschten Zahngold gebracht zu werden. Dies mag auch erklären, weshalb er bei der ersten Ansprache durch die Bundespolizei abstritt, das Fahrzeug zu kennen. Sein Interesse, nicht mit dem Zahngold in Verbindung gebracht zu werden, erklärt jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er das angebliche Eigentum an den Asservaten auch dann noch über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht hatte, als die genannte Verbindung bereits bewiesen war, nachdem also kein Grund mehr bestand, eigenes Eigentum oder berechtigten Besitz an Sachen aus dem PKW zu leugnen.
79
Hinzu kommt weiter, dass die vom Kläger später erstmals angebotene Erklärung, er habe den angeblichen Schmuck seiner Mutter bei sich geführt, um ihn auf deren Wunsch schätzen zu lassen, in mehrfachem Widerspruch zu den Angaben seiner Mutter steht und von ihm im Laufe des Verfahrens nicht konsequent vorgetragen wurde. Zwar hat seine Mutter bei ihrer Vernehmung seinen Kernvortrag bestätigt, sie habe ihm Schmuck - allerdings zu einem Zeitpunkt, den sich nicht mehr benennen konnte - mitgegeben, um ihn schätzen zu lassen. Anders als der Kläger hat sie allerdings bekundet, dieser habe den Schmuck in Frankfurt, bei dem Juwelier ... und bei einem anderen, dessen Namen sie nicht kenne, schätzen lassen wollen. Dagegen hat der Kläger angegeben, er habe den Schmuck auf Wunsch seiner Mutter mit nach Konstanz genommen, um ihn durch den Schmuckeinkäufer ... bewerten zu lassen. Während der Kläger zunächst angegeben hat, seine Mutter habe ihm den Teil ihres Schmucks mitgegeben, der ihr teilweise nicht mehr gepasst habe und der auch schon vor ihrem Tod hätte weitergegeben werden sollen, hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung bekundet, sie habe ihm Stücke ihrer Mutter und Geschenke ihres Mannes mitgegeben, der einen guten Geschmack gehabt habe. Das sei geschehen, weil sie hätten wissen wollen, was die Stücke zu dieser Zeit wert gewesen seien; es sei so gedacht gewesen, dass, wenn sie mal versterbe, die Gegenstände gerecht den Kindern hätte vererbt werden können, meistens zeige sich beim Geld das wahre Gesicht. Auch die Erklärung, weshalb die aufgefundenen Ringe unterschiedliche Größen haben, differierten. So hat der Kläger angegeben, seine Mutter habe im Laufe der Zeit eine stärkere Fingergröße gehabt. Dagegen hat die Zeugin bekundet, die Ringe ihrer Mutter (d.h. der Großmutter des Klägers) seien größer gewesen, deswegen habe sie (die Zeugin ...) sie mit einem kleinen Vorsteckring getragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen eigenen Vortrag nochmals modifiziert. Er hat zunächst erklärt, er habe ein Gebot einholen wollen, weil es sich um Sachen gehandelt habe, von denen sich seine Mutter eventuell habe trennen wollen. Auf den möglichen Widerspruch zu der Aussage seiner Mutter hingewiesen, hat er relativiert, man habe (doch) nicht verkaufen, sondern nur ein Gebot einholen wollen, und auf weitere Nachfrage schließlich vage angegeben „Verkaufen lassen wir mal dahingestellt.“
80
Ist die vom Kläger angebotene Erklärung, weshalb er große Mengen unterschiedlichen Schmucks und Uhren - noch dazu zusammen mit unter anderem gefälschtem Zahngold und Einbruchsgut - bei sich führte, nach alledem nicht glaubhaft, erscheint es in Ermangelung auch einer anderen plausiblen Erklärung umso wahrscheinlicher, dass die verfahrensgegenständlichen Asservate im Eigentum Dritter stehen.
81
b) Der Senat kann sich auch nicht davon überzeugen, dass der Kläger, wie er behauptet, Eigentümer des Asservats Nr. 4.46.2 ist („Armbanduhr, Beschriftung ‚Rolex“. Mod. Date-Just, Nr. 63113 H [...] silber-gold mit Steinbesatz im Ziffernblatt, Nr. unter Armbandbefestigung: L 609580, 68273“ = Nr. 4.46.8.2 nach der Nummerierung der Identifizierungsliste des Beklagten gemäß Anlage B 2 zur Lichtbildmappe vom 18.02.2016).
82
Der Kläger hat zum Beleg der von ihm behaupteten Eigentumsverhältnisse an diesem Asservat (aa)) keinen positiven Eigentumsnachweis geführt (bb)). Er kann sich auch insoweit nicht auf die Vermutung aus § 1006 BGB stützen (cc)).
83
aa) Der Kläger behauptet, er (allein) sei Eigentümer der Uhr. In der mit der Klageschrift vorgelegten „Eigentumsbestätigung“ der Frau ... ... wird das Asservat Nr. 4.46.2 nicht genannt. Er hat damals vorgetragen, die dort nicht aufgeführten, aber sichergestellten Gegenstände stünden in seinem Eigentum (Klagebegründung vom 28.11.2014, S. 4 = Bl. 7 d. VG-Akte). Diese Behauptung hat er im weiteren Verfahren mehrfach schriftsätzlich wiederholt (Schriftsatz vom 19.06.2015 = Bl. 203 f. d. VG-Akte; Schriftsatz vom 17.12.2015, S. 10 = Bl. 385 d. VG-Akte) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aufrechterhalten.
84
bb) Dem Kläger ist der von ihm angebotene Beweis, er sei Eigentümer des Asservats, nicht gelungen. Weder sein eigener Vortrag (aaa)) noch die Bekundungen der Zeugin ... (bbb)) einschließlich der von beiden vorgelegten Unterlagen noch die Angaben der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Frau ... (ccc)) erlauben einen solchen Schluss.
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aaa) Der Vortrag des Klägers zu dem Erwerb des Eigentums an der Uhr ist nicht glaubhaft.
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Unglaubhaft ist bereits der Vortrag des Klägers zu dem Dokument, das er als Beleg seines Eigentums an dem Asservat Nr. 4.25 zu den Akten gegeben hat. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.06.2015 eine Kopie des Dokuments „Uhrentausch“ vorgelegt (Bl. 203, 211 d. VG-Akte), ohne zu erläutern, weshalb er dieses auf den 08.01.2011 datierte und ihm damit angeblich seit 2011 zur Verfügung stehende Dokument erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehr als dreieinhalb Jahr nach der Sicherstellung präsentiert hat. Auf die wiederholte Aufforderung des Senats, das Original dieser Kopie vorzulegen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.06.2018 erklärt, nunmehr „die gewünschten Original-Dokumente“ vorzulegen. Die Inaugenscheinnahme des als Original vorgelegten Dokuments hat aber gezeigt, dass es sich auch bei dem angeblichen Original um eine - lediglich etwas besser lesbare - Kopie handelt. Auf diesen Widerspruch hingewiesen und erst, nachdem die Zeugin ... im Verhandlungstermin das handschriftlich verfasste Dokument „Uhrentausch“ vorgelegt hat, hat der Kl8;ger relativiert, „er hoffe“, das Original vorgelegt zu haben, um schließlich sinngemäß einzuräumen, dass er möglicherweise gar nicht über das Original des Dokuments, sondern nur über eine 2011 vielleicht gefertigte Kopie verfüge und diese eingereicht habe. Der Senat ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger auf die Aufforderung des Senats, das Original vorzulegen, zunächst unwahr vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Klägers sich hier wie schon in anderem Zusammenhang auch (vgl. dazu bereits unter a) und nochmals unter c)) dadurch auszeichnet, dass er sich auf die Angabe weniger Details zu angeblichen Beweismitteln beschränkt und erst auf Hinweis auf Widersprüche und Lücken versucht, seine Aussage zu modifizieren, ohne nachvollziehbar erläutern zu können, weshalb wesentliche Angaben zum Geschehen zurückgehalten wurden.
87
Das weitere Prozessverhalten des Klägers zu dem Asservat Nr. 4.46.2 bestätigt diesen Eindruck und verstärkt die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags zur Herkunft des Dokuments „Uhrentausch“. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie ist schlecht lesbar. Das gilt insbesondere für den Namen des angeblichen Vertragspartners des Klägers. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren zugleich mit der Vorlage der Kopie erläutert, es handele sich um einen Vertrag mit „Herrn ...“ (Schriftsatz vom 19.06.2015, S. 2 = Bl. 205 d. VG-Akte). Diese Angabe hat der Kläger auch auf die Aufforderung des Senats, „den vollständigen Namen und die ladungsfähige Anschrift des [...] Herrn ...“ in leserlicher Schrift mitzuteilen, nicht korrigiert. Aus dem danach vorgelegten - etwas besser lesbaren - Dokument ist jedoch ersichtlich, dass der handschriftlich eingetragene Name „... ...“ lautet. Das bedeutet, dass der Kläger bereits den Nachnamen seines angeblichen Vertragspartners nicht von Anfang an zutreffend vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass der Name „...“ ein Frauenname ist (russische Variante des Namens „...“, kyrillisch „...“). Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren noch im vorbereitenden Berufungsverfahren vorgetragen, dass anstelle oder anstatt des bis dahin allein erwähnten „Herrn“ eine Frau an dem angeblichen Uhrentausch beteiligt gewesen sein könnte. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger erklärt, der Tauschvertrag sei dadurch zustande gekommen, dass er eine eigene Uhr bei eBay annonciert habe, woraufhin sich eine „Dame“ bei ihm gemeldet habe und er schließlich in Hannover ein „Paar“ getroffen habe. Eine nachvollziehbare Erklärung für diesen Wechsel im Vortrag des Klägers und den erneuten Umstand, dass er wesentliche Details zu angeblichen Erwerbsvorgängen bis zuletzt nicht oder nur geändert vorträgt, ist nicht ersichtlich.
88
Das Prozessverhalten des Klägers zu dem von ihm vorgelegten, undatierte „Juwelierszertifikat“ der Fa. ..., München, weist dieselben Defizite auf. Auch dieses Dokument wurde erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.06.2015 ohne weitere Erläuterung vorgelegt. Auf die Aufforderung des Senats vom 08.05.2018 an den Kläger mitzuteilen, wann er bei der Fa. ...-... vorstellig gewesen und das Dokument ausgestellt worden sei, hat der Kläger nur mit wiederholten Bitten um Fristverlängerung reagiert und im vorbereitenden Verfahren im Ergebnis nicht geantwortet. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 09.04.2019 - knapp ein Jahr später - hat der Kläger behauptet, er habe das Dokument zusammen mit der Uhr von der Zeugin ... oder ihrem Partner in Hannover erhalten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger über Monate hinweg nicht dazu in der Lage gesehen hat, die Anfrage des Senats zu beantworten und die - gemessen am letzten Vortrag des Klägers - für ihn (den Kläger) erkennbar unrichtige Annahme des Senats, der Kläger habe die Uhr in München bei der Fa. ...-... vorgezeigt, zu korrigieren, um stattdessen erstmals in der mündlichen Verhandlung eine andere Version der Geschehnisse zu schildern.
89
Der Verweis des Klägers auf das Dokument „...“ ist unabhängig davon auch in der Sache nicht dazu geeignet, sein Eigentum an der Uhr zu belegen. Auf die Aufforderung des Senats, das Original des Dokuments vorzulegen, hat er zwar ein Schriftstück eingereicht, das mit einer (unleserlichen) Unterschrift in blauer Kugelschreibertinte versehen ist. Der angebliche Stempel wirkt allerdings nicht aufgedruckt, sondern kopiert. Der Erklärung des Senats in der mündlichen Verhandlung, es liege nur eine Kopie vor, hat der Kläger nicht widersprochen („Ja, gut“.). Unabhängig davon kommt hinzu, dass das „Zertifikat“ in der Zeile vor dem Wort „Juwelierszertifikat“ sowohl textliche als auch inhaltliche Fehler aufweist, die auf eine Fälschung hindeuten. So fehlt bei den beiden Zeichen „1-“ der Zwischenraum. Außerdem ist die Angabe „...-... … - 80333 München“ nicht nachvollziehbar. Die Postleitzahl für die Adresse ... … in München lautet 80335.“ Selbst wenn unterstellt wird, dass die behauptete Privaturkunde im Original existiert und echt ist, wäre sie jedenfalls inhaltlich nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit davon zu vermitteln, dass der Kläger Eigentümer das genannten Asservats ist. Das Dokument ist undatiert und benennt keinen Adressaten. Es ist daher nicht erkennbar, wem das Zertifikat wann ausgestellt worden sein soll. Es kann daher - seine Echtheit unterstellt - beispielsweise auch zusammen mit der Uhr entwendet worden sein.
90
bbb) Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Kläger zuletzt angebotene Erklärung für den Erwerb des Asservats Nr. 4.25 spricht unabhängig von seinem eigenen Prozessverhalten die Aussage der Zeugin .... Denn diese Aussage steht in mehrfachen Widerspruch zu den Angaben des Klägers.
91
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Kern vorgetragen, er habe eine eigene Uhr bei eBay annonciert, daraufhin Kontakt zu der Zeugin ... und ihrem damaligen Partner erhalten, mit diesen bei einem persönlichen Treffen im Januar 2011 in Hannover seine eigene Uhr gegen eine andere Uhr der Marke Rolex - nach seinen Angaben das spätere Asservat Nr. 4.25 - nach einer Kontrolle der Uhren in einer Filiale der Fa. ... getauscht und zusätzlich eine Aufzahlung von 3.500,-- EUR in bar erhalten.
92
Die Zeugin hat schon diese Kernaussagen nicht vollumfänglich bestätigt. Sie hat zwar ebenfalls bekundet, mit ihrem damaligen Ehemann nach Hannover gefahren zu sein, dort mit dem Kläger Uhren getauscht und dabei eine ...-Filiale aufgesucht zu haben. Nachdem der Senat ihr ein Bild des Asservats Nr. 4.25 gezeigt hat, hat sie darauf jedoch mit der Frage geantwortet „Was ist das für eine Uhr?“ und auf den Hinweis, dass sie das wissen müsste, bekräftigt, dass das nicht die Uhr sei, die sie umgetauscht habe, die habe insbesondere keine Diamanten gehabt. Auch mehrere Angaben des Klägers zu Details des Tauschvorgangs hat die Zeugin nicht bestätigt oder anders geschildert. So hat der Kläger hervorgehoben, er sei mit dem Paar nach dem Besuch der Fa. ... in ein Café, wahrscheinlich ein „Möwenpick“, gegangen. Dort habe man gemeinsam etwas getrunken, hätten die Zeugin ... oder ihr Partner den Uhrentauschvertrag geschrieben und sei das Geld übergeben worden. Die Zeugin hat hingegen angegeben, sie habe nur allein mit ihrem Ehemann ohne den Kläger etwas gegessen, das Geld sei „neben ...“ übergeben worden und der Vertrag vielleicht dort geschrieben worden. Auch den Vortrag des Klägers, er habe das Dokument „...“ zusammen mit der Uhr erhalten, konnte die Zeugin nicht bestätigen. In der ersten Reaktion auf den Vorhalt dieses Dokuments hat sie erklärt, es nicht zu kennen.
93
Auch in der Gesamtschau mit anderen teils übereinstimmenden Angaben der Zeugen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die im Laufe der Vernehmung zunehmend unruhig werdende Zeugin ihre Aussagen später teils relativiert und sich auf „Amnesie“, Erinnerungslücken und Unsicherheiten berufen hat, weisen ihre Angaben insgesamt so viele Widersprüche zu der Einlassung des Klägers auf, dass sie dem Senat nicht die Überzeugungsgewissheit vermitteln können, der Kläger habe im Januar 2011 von der Zeugin oder ihrem damaligen Ehemann (gerade) das Asservat Nr. 4.25 erworben.
94
Die von der Zeugin in Termin vorgelegte, auf den 08.01.2011 datierte Rechnung der Fa. ... über „1 Kontrolle der Uhr“ führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Rechnung trägt weder eine Unterschrift noch einen Firmenstempel. Die Nummer der darauf genannten „Rolex Herrenuhr“ stimmt nicht mit dem Asservat Nr. 4.25 überein. Das Schriftstück bietet daher - seine Echtheit unterstellt - keinen Beleg dafür, dass gerade dieses Asservat im Jahr 2011 zur Kontrolle vorgelegt wurde. Von der inhaltlichen Richtigkeit der auf der Rückseite verfassten handschriftlichen Angaben zu einem „Uhrentausch“ aus dem Jahr 2011 ist der Senat aus den oben genannten Gründen nicht überzeugt.
95
ccc) Die Aussagen der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Frau ... ... sind ebenfalls nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, der Kläger sei Eigentümer der genannten Uhr.
96
Eine Farbfotografie des Asservats war in der Lichtbildmappe, die der Beklagte im Beweistermin vom 02.03.2016 vorgelegt hatte, enthalten (Bl. 35 der Mappe). Der Beistand der Zeugin hatte zu Beginn der Vorlage der Mappe erklärt, die Zeugin werde nur zu den ihr gehörenden Dingen Auskunft geben, nicht zu denen ihres Sohnes. Als ihr die Abbildung auf Bl. 35 gezeigt wurde, hat sie bekundet, „die Uhr auf Blatt 35 könnte es sein“, ihr Mann habe auch so eine Rolex getragen, die habe genauso ausgesehen (vgl. Bl. 11, 13 der Niederschrift). Diese Aussage ist - auch wenn unterstellt wird, die Zeugin habe subjektiv die Wahrheit gesagt, d.h. tatsächlich bekundet, was sie selbst meinte - nicht dazu geeignet, das vom Kläger behauptete eigene Eigentum an der Uhr zu belegen. Die Zeugin hat selbst zu erkennen gegeben, dass sie sich bei der Identifizierung der Uhr nicht sicher war („könnte es sein“). Bei dem Asservat handelt es sich um eine gelb-goldene Damenarmbanduhr mit Brillanten im Ziffernblatt. Selbst wenn angenommen wird, ihr Ehemann habe tatsächlich eine solche Uhr getragen, wäre zu berücksichtigen, dass dieser gerechnet ab dem März 2016 „schon 20 Jahre tot“ ist (vgl. Bl. 4 der Niederschrift). Wenn die Uhr im Besitz des ungefähr 1996 verstorbenen Ehemanns der Klägerin in ... war, ist das nicht dazu geeignet, den Vortrag des Klägers, er habe das Asservat erst 2011 von einem Dritten (Herrn „...“, später Herr und Frau ...) in Leipzig erworben, zu stützen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Kläger hat dementsprechend im Berufungsverfahren selbst sinngemäß vorgetragen, es sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Asservat nicht um die Uhr handele, die sein Vater nach den Worten seiner Mutter getragen habe.
97
cc) Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 1006 BGB berufen, um sein Eigentum an dem Asservat Nr. 4.46.2 zu belegen. Die sich aus dieser Vorschrift ergebende gesetzliche Vermutung ist aus den dazu oben genannten Gründen auch insoweit widerlegt. Die oben genannten Umstände lassen auch insoweit als wahrscheinlicher erscheinen, dass das Asservat im Eigentum Dritter steht. Die vom Kläger hervorgehobene Mitteilung der Rolex Deutschland GmbH vom 20.04.2012 (Bl. 411 d. VG-Akte), dass dieser und ihrer Zentrale keine Verlust- oder Diebstahlsmeldung für die Uhr „Rolex OP Datejust Stahl-Gelbgold Ref. 68273, Gehäuse-Nr. L 609580“ vorliege, rechtfertigt bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände des Falles auch dann kein anderes Ergebnis, wenn angenommen wird, dass sich diese Bescheinigung auf das Asservat bezieht. Der Umstand, dass dem Hersteller der Uhr keine Verlust- oder Diebstahlsmeldung vorliegt, kann viele Ursachen haben und rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Uhr gerade im Eigentum des Klägers steht.
Er kann sich aus den genannten Gründen auch insoweit nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB stützen. Er hat auch keinen positiven Nachweis der Eigentumsverhältnisse geführt. Weder sein eigener Vortrag (aa), bb)) noch die Bekundungen des Zeugen ... (cc)) einschließlich der von beiden vorgelegten Unterlagen noch die Angaben der erstinstanzlich als Zeugin vernommenen Frau ... (dd)) erlauben einen solchen Schluss.
100
aa) Der Vortrag des Klägers zu den Eigentumsverhältnissen an der Uhr hat sich im Laufe des Gerichtsverfahrens geändert und ist nicht glaubhaft.
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101
In der mit der Klageschrift vorgelegten „Eigentumsbestätigung“ der Frau ... ... ist das Asservat Nr. 4.45 aufgeführt. Der Kläger hat in der Klageschrift vorgetragen, die dort genannten Asservate gehörten seiner Mutter, die anderen sichergestellten Gegenstände hingegen ihm (vgl. Schriftsatz vom 28.11.2014 nebst Anlage, Bl. 85 f., 153 d. VG-Akte). Das bedeutet, dass er zu Beginn des Gerichtsverfahrens behauptet hat, das Asservat habe im Alleineigentum seiner Mutter gestanden. An diesem Vortrag hat er noch ein gutes halbes Jahr später festgehalten (vgl. Schriftsatz vom 19.06.2015, Bl. 203 f. d. VG-Akte). Rund ein Jahr nach Klageerhebung - und fast vier Jahre nach dem Vorfall in Konstanz - hat der Kläger erstmals die auf den 24.11.2015 datierte „Verkaufsbestätigung“ vorgelegt, nach deren Inhalt der Zeuge ... erklärt haben soll, er habe eine näher bezeichnete Uhr der Marke Jaeger LeCoultre an „... und ... ...“ verkauft (Schriftsatz vom 07.12.2015 mit Anlage 2 = Bl. 377, 393 d. VG-Akte). Auf diesen Wechsel im Vortrag hingewiesen hat der Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen, die Angabe in der „Verkaufsbestätigung“ treffe keine Aussage dazu, an wen die Uhr übereignet worden sei; selbst wenn am 24.11.2015 an beide Personen als Miteigentümer ü;bereignet worden sei, verhalte sich der Kaufvertrag nicht dazu, welche Vereinbarungen zwischen Frau ... ... und ihm in der Folge über das Eigentum getroffen worden seien. Der Kläger hat sich damit im vorbereitenden Berufungsverfahren trotz eines Hinweises auf einen Widerspruch im eigenen Vortrag auf die Aussage beschränkt, aus der selbst vorgelegten „Verkaufsbestätigung“ könne nicht entnommen werden, wer (zuletzt) Eigentümer der Uhr sei, ohne zu erklären, wer nun seines Erachtens tatsächlich Eigentümer ist und auf welchem Weg er oder sie das Eigentum erworben hat. Dieser Vortrag fügt sich in das auch an anderer Stelle zu verzeichnende Prozessverhalten des Klägers ein, wesentliche Details zu angeblichen Erwerbsvorgängen nicht oder nur so spät wie möglich zu erklären (vgl. bereits oben unter a) und b)), und spricht bereits per se gegen die Glaubhaftigkeit der eigenen Sachverhaltsdarstellung.
102
bb) Die Aussage des Zeugen ... war ebenfalls nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit davon zu vermitteln, dass der Kläger, wie er zuletzt vorträgt, gemeinsam mit seiner Mutter das Asservat Nr. 4.45 („Armbanduhr Jaeger LeCoultre“) von dem Zeugen erworben hat.
103
Der in der mündlichen Verhandlung am 09.04.2019 vom Senat vernommene Zeuge war bereits persönlich nicht glaubwürdig. Vor der Vernehmung und in Abwesenheit des Zeugen hat der Kläger auf Nachfragen des Senats eingeräumt, den Zeugen vor der Verhandlung angerufen und ihn gefragt zu haben, ob er zu dem Termin erscheint und ob es noch „irgendwelche Unklarheiten“ gebe. Der Zeuge hat hingegen bekundet, er habe den Kläger nur einmal vor „sieben, acht, neun Jahren“ - an anderer Stelle seiner Aussage vor „zwölf Jahren“ - gesehen, und auf Nachfragen des Senats bekräftigt, vor der Verhandlung nicht mit dem Kläger telefoniert zu haben. Auf den Vorhalt der anderslautenden Aussage des Klägers hat der Zeuge bekundet, sich „definitiv nicht daran erinnern“ zu können, mit diesem telefoniert zu haben. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Zeuge bereits zu dieser Kernfrage vorsätzlich wahrheitswidrig ausgesagt hat.
104
Dieser Widerspruch in den Angaben des Klägers und des Zeugen sowie das weitere Aussageverhalten des Zeugen haben dem Senat die Überzeugung vermittelt, dass die Aussage des Zeugen im Vorfeld mit dem Kläger abgesprochen wurde. Der Zeuge hat - teils ungefragt - einige Details zu dem angeblichen Verkauf der Uhr mitgeteilt, bei denen damit zu rechnen war, dass der Senat danach fragen würde. So ist der Zeuge einer einleitenden Frage des Vorsitzenden zu Angaben des Zeugen gegenüber der Polizei ausgewichen, um von sich aus zu schildern, „wie es war“, und dann Angaben dazu zu machen, wie der angebliche Kontakt zu dem Kläger und seiner Mutter angebahnt und der angebliche Verkauf vollzogen wurde (Geschäftsanbahnung durch den Inhaber eines Lederwarengeschäfts, Anreise des Klägers und seiner Mutter, Verkauf von zwei Uhren, Marken, Preis, Fehlen von schriftlichen Unterlagen). Insbesondere bei Fragen des Senats zu Details der 2015 erstellten Verkaufsbestätigung suchte der Zeuge hingegen, auch nach einer Ermahnung dies zu unterlassen, wiederholt unsicher den Blickkontakt zum Kläger, bevor er diesbezügliche Fragen beantwortete. Seine Bekundungen hierzu blieben mehrfach auch dann vage, wenn Erinnerungslücken nicht plausibel erschienen. Das war beispielsweise der Fall, wenn der Zeuge nicht mehr sicher zu wissen behauptete, ob mit der Uhr auch Wechsel- oder Ersatzteile übereignet wurden, auf welchem Weg der Kläger ihn zur Erstellung der auf den 24.11.2015 datierten Verkaufsbestätigung kontaktiert hatte, wer diese Bestätigung verfasst hatte, wie sie an den Kläger geschickt wurde und ob es sich bei einer darauf vorhandenen Handschrift um die seiner (des Zeugen) eigenen Ehefrau handelt.
105
Auch das Dokument „Verkaufsbestätigung“ selbst ist nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit davon zu vermitteln, dass der Zeuge dem Kläger und/oder seiner Mutter (gerade) das Asservat Nr. 4.25 übereignet hat. Der Zeuge hat eingeräumt, dass der Kläger ihm die Nummer der Uhr, die in der Verkaufsbestätigung angegeben ist, zuvor telefonisch mitgeteilt hatte. Schon deshalb misst der Senat auch diesem nach den Angaben des Klägers und des Zeugen erst 2015 und damit Jahre nach dem angeblichen Verkauf erstellten Schreiben kein ausschlaggebendes Gewicht bei. Der Indizwert dieser Urkunde wird zudem dadurch weiter reduziert, dass der Kläger sie nie im Original vorlegen konnte. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren nur eine Kopie dieser Urkunde vorgelegt. Auf die Aufforderung des Senats, das Original einzureichen, hat er erklärt, dieses liege ihm nicht vor, es „müsste bereits bei den Akten sein“ (Schriftsatz vom 13.06.2018). Das trifft jedoch nicht zu. Der Kläger hat die behauptete Urkunde mit Schriftsatz vom 07.12.2015 in das Verfahren eingeführt. Dabei handelte es sich lediglich um die genannte Kopie (vgl. Bl. 377, 393 d. VG-Akte, dort „Anlage 2“). In der Verwaltungsakte des Beklagten befand es sich bis dahin nicht. Dem entspricht es, dass der Beklagte auf die Vorlage der „Anlage 2“ durch den Kläger mit dem Einwand reagiert hat, er bestreite die Echtheit des Schriftstücks. In den Strafakten befindet sich das angebliche Original ebenfalls nicht. Das Strafverfahren wurde bereits im Jahr 2014 abgeschlossen wurde, die Bescheinigung datiert auf den 24.11.2015. Den Verbleib des angeblichen Originals hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nachvollziehbar erläutern können.
106
Selbst wenn unterstellt wird, der Zeuge habe - wie er in der mündlichen Verhandlung bekundet hat - eine solche Verkaufsbestätigung im Jahr 2015 auf Bitten des Klägers mit der von ihm zu diesem Zweck genannten Nummer unterschrieben, ist der Senat von der inhaltlichen Richtigkeit der darin enthaltenen Erklärung, der Zeuge habe dem Kläger (gerade) das Asservat Nr. 4.25 übereignet, nicht überzeugt. Der Zeuge hat nicht plausibel darlegen können, dass er jemals Eigentümer gerade dieses Asservats war. Soweit der Zeuge auf die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung einer Bremer Filiale der Fa. ... vom 17.12.2007 für die „Grundüberholung (einer) Herrenuhr Jaeger LeCoultre“ verwiesen hat, führt das nicht weiter. Die vertragsgegenständliche Uhr wird auf der Rechnung nicht konkreter - etwa durch die Angabe einer Nummer - bezeichnet. Das Dokument erlaubt daher nicht den Schluss, dass gerade das Asservat Nr. 4.25 im Jahr 2007 vorlag. Auch das auf den 01.08.2001 datierte, einen Stempel der Fa. ... aus Vel-den/Österreich tragende Dokument „Certificat de Garantie“ vermag dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Zeuge das Asservat Nr. 4.25 dem Kläger und/oder seiner Mutter übereignet hat. Das bei der 2012 im PKW sichergestellten Uhr der Marke Jaeger LeCoultre gefundene und zum Asservat Nr. 4.25 genommene „Zertifikat“ trägt zwar den handschriftlich eingetragenen Namen des Klägers und - in einer anderen Handschrift - eine „Ref. / Modell“-Nummer (Nr. 140.840.9875 840). Die auf der Uhr selbst genannte Nummer (Nr. 140.8.98S, N 840) ist aber auf dem „Zertifikat“ nicht vermerkt. Hinzu kommt, dass die unter Verweis auf dieses Zertifikat aufgestellte Behauptung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, er habe das Asservat Nr. 4.25 (Uhr Jaeger LeCoultre) 2001 in Velden in Österreich selbst gekauft, sein Vater habe zwar einige Uhren der Marke Rolex gehabt, aber nach seiner Erinnerung keine Jaeger LeCoultre, nicht glaubwürdig ist. Denn sie steht im Widerspruch zu früheren Angaben des Zeugen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Polizeipräsidiums Konstanz vom 29.09.2014 hat der damals im Ermittlungsverfahren kontaktierte Zeuge bekundet, er habe „über seinen Vater“ Jaeger LeCoultre-Uhren besessen, ein paar dieser Uhren verkauft, die „besagte Uhr“ wahrscheinlich im Jahr 2011 an eine ältere Frau. Auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, hat der Zeuge die Erklärung angeboten, die Polizeibeamten hätten (seine damalige Aussage) „mit Sicherheit falsch“ (festgehalten). Das ist nicht glaubhaft. Es erschließt sich nicht, weshalb die ermittelnden Beamten vermerkt haben sollen, dass der Kläger „über seinen Vater“ Jaeger LeCoultre Uhren erhalten hat, wenn der Zeuge diese konkrete Angabe nicht selbst gemacht hat.
107
Der Senat schließt es bei einer Gesamtschau der Aussage des Zeugen nicht aus, dass dieser dem Kläger und/oder dessen Mutter irgendwann einmal Uhren und möglicherweise auch das genannte „Zertifikat“ übergeben hat. Die Überzeugungsgewissheit, dass der Zeuge Eigentümer gerade des Asservats Nr. 4.25 war und dem Kläger und/oder seine Mutter gerade die darin erfasste Uhr übereignet hat, vermag sich der Senat jedoch aus der zuvor offensichtlich abgesprochenen, gleichwohl teils widersprüchlichen und teils nicht plausiblen Aussage des unglaubwürdigen Zeugen nicht zu bilden.
108
cc) Die Aussagen der Zeugin ... ... sind ebenfalls nicht dazu geeignet, dem Senat die Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, der Kläger und/oder sie seien Eigentümer der genannten Uhr geworden. Die Aussage von Frau ... spricht im Gegenteil allenfalls dafür, dass die Behauptung des Klägers und des Zeugen ..., dieser habe die Uhr dem Kläger und seiner Mutter persönlich übergeben, nicht zutrifft.
109
In der im Beweistermin vom 02.03.2016 verwendeten Wahllichtbildmappe war eine Farbfotografie des Asservats Nr. 4.45 enthalten (Bl. 45 d. Mappe, dort mit der Identifizierungsnummer 4.46.7.3.5). Das Protokoll zum Beweistermin enthält insoweit keine Angaben. Der Beklagte hat allerdings vorgetragen, dass die Klägerin bei der Betrachtung der Uhr erklärt habe: „nein, hübsch, aber nicht meine“ (Schriftsatz vom 04.04.2016, Bl. 701 d.VG-Akte unter Verweis auf die handschriftliche Anmerkung des bei der Vernehmung anwesenden Herrn KHK ... auf Bl. 45 der Mappe, Anlage B 3). Der Kläger ist dieser Darstellung des Ablaufs des Beweistermins nicht entgegengetreten (vgl. die Erwiderung im Schriftsatz vom 21.06.2016, Bl. 741 ff. d. VG-Akte).
110
2. Die Sicherstellung der genannten Asservate ist auch (weiterhin) im Sinne des § 32 Abs. 1 PolG erforderlich. Die konkrete Gefahr, dass der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer einer aufgefundenen Sache ohne die Sicherstellung nicht dazu in der Lage ist, diese vor Verlust oder Beschädigung zu schützen, besteht regelmäßig insbesondere dann, wenn der Berechtigte (noch) nicht ermittelt werden konnte, wegen der Umstände des Einzelfalls aber Diebstahl oder Hehlerei sehr wahrscheinlich ist (Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 4). So liegt der Fall auch hier.
III.
111
Der Beklagte hat auch das ihm von § 32 Abs. 1 PolG eingeräumte Ermessen („kann“) fehlerfrei ausgeübt. Da die Sicherstellung im Interesse des Berechtigten erfolgt (vgl. Belz/Mußmann u.a., Polizeigesetz für Bad.-Württ., 8. Aufl., § 32 Rn. 2; Stephan/Deger, a.a.O., § 32 Rn. 2, 11), entspricht es in der Regel dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, die Sicherstellung vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 PolG erfüllt sind. So liegt der Fall auch hier. Aus demselben Grund bedurfte es in den angefochtenen Verfügungen auch keiner über die dortigen Erwägungen hinausgehenden Ausführungen zu der auch im Übrigen rechtfehlerfreien Ermessensausübung.
IV.
112
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb aufzuheben, weil dem Kläger - wie er behauptet - in der Hauptverhandlung im Strafverfahren seitens der Vorsitzenden zugesagt wurde, die sichergestellten Asservate würden nach Abschluss des Strafverfahrens herausgegeben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese Behauptung des Klägers in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Selbst wenn dies der Fall ist, verhilft der Einwand seiner Klage aus den dazu bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht zum Erfolg.
C.
113
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
114
Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
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Beschluss vom 9. April 2019
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 3.130,-- EUR festgesetzt.