Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 7. August 2019 - 8 K 8879/17 - werden abgelehnt.
Von den Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerinnen je ein Drittel.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 180.000,-- EUR festgesetzt.
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| 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils liegen vor, wenn dessen Richtigkeit unter Berücksichtigung der innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist dargelegten Gesichtspunkte weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich mithin erscheint (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32). Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 - juris). |
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| Um dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zu genügen, ist insoweit eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Dies erfordert ein Durchdringen und Aufbereiten des Sach- und Streitstoffs in einer Weise, die im Einzelnen verdeutlicht, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen den entscheidungstragenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht gefolgt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29.03.2019 - 10 S 2788/17 - VBlBW 2020, 76 und vom 14.06.2016 - 10 S 234/15 - VBlBW 2016, 466). Macht ein Beteiligter insoweit geltend, dass das vorliegende Tatsachenmaterial anders zu würdigen sei oder das Verwaltungsgericht aus diesem die falschen Schlüsse gezogen habe, wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hierdurch nur in Frage gestellt, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mangelhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserheblichen Tatsachen von einem unzutreffenden, gegebenenfalls auch unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist. Letzteres ist insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei einem aktenwidrig angenommenen Sachverhalt oder bei einer offensichtlich sachwidrigen und damit willkürlichen Beweiswürdigung anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Tatsachenmaterials genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2012 - 2 S 1265/12 - NVwZ-RR 2012, 778 m. w. N.). |
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| Nach diesen Maßstäben ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Klägerinnen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für ihre Klagen deswegen verneint, weil es eine subjektive Rechtsverletzung der Klägerinnen als Drittbetroffene sowohl durch die angefochtene Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans als auch mit Blick auf die Ablehnung ihrer Anträge, der Beigeladenen die Dekontamination der Kessler-Grube - Perimeter 2 - aufzugeben, ausgeschlossen hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Zweifel angemeldet, es aber letztlich offengelassen, ob überhaupt ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklagen besteht, weil zumindest fraglich sei, welchen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil die Klägerinnen durch eine Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung erlangen könnten, die ja gerade auf eine Verbesserung der Gefahrensituation gerichtet sei. Eine Klagebefugnis für die Anfechtungsklage könne die Klägerin Ziff. 1 nicht daraus herleiten, dass sie nach Ablauf der Lebensdauer der Sicherungsanlagen ihrerseits als bodenschutzrechtlich sanierungspflichtige Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden könnte. Dass sie rein faktisch während der Umsetzung des für verbindlich erklärten Sanierungsplans nicht in Anspruch genommen werde, sei keine (drittschützende) Rechtswirkung der Verbindlichkeitserklärung. Dass die Beigeladene nach Ablauf der Lebensdauer der Anlagen nicht mehr existieren könnte, sei wiederum dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen, ohne dass dem eine rechtsverletzende Qualität beizumessen wäre. Auch für eine Verletzung des Eigentums an ihren - jenseits des Perimeters 1 der Kessler-Grube liegenden - Grundstücken Flst. Nr. ..., ... und ... durch die für verbindlich erklärte Sanierungsplanung fehle es an jeglichen Anhaltspunkten. Die Möglichkeit einer Betroffenheit sowie einer Rechtsverletzung „durch den Verwaltungsakt“ habe die Klägerin Ziff. 1 schon nicht hinreichend dargetan. Die Klägerinnen Ziff. 2 und 3, die jeweils Beeinträchtigungen der Trinkwasserversorgung geltend gemacht haben, seien ebenfalls nicht klagebefugt. Die Klägerin Ziff. 3 sei insoweit schon deswegen nicht qualifiziert und individualisiert betroffen, weil sie in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe, nicht Trägerin der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu sein. Die Klägerin Ziff. 2 wiederum habe nicht hinreichend dargelegt, dass sich belastetes Grundwasser in Richtung ihrer am Oberlauf des Rheins liegenden Quellschöpfung ausbreiten könne, was dem Verwaltungsgericht im Übrigen nachgerade ausgeschlossen erschien. Hinzu komme, dass die Klägerin Ziff. 2 ihr Trinkwasser schon jetzt aufbereite, was eine weitergehende Darlegung nahegelegt habe, dass und warum in ihre Quellschöpfung eindringendes kontaminiertes Grundwasser auch nicht im Wege der Aufbereitung zu reinigen sei. Da der Verbindlichkeitserklärung das Regelungskonzept zugrunde liege, dass durch die im Sanierungsplan vorgesehene Einkapselung mit hydraulischer Sicherung keinerlei kontaminiertes Trinkwasser austrete, fehle es zudem an einem Zusammenhang zwischen ihrem Regelungsgegenstand und einer möglichen Rechtsverletzung. Für ihre Verpflichtungsklagen fehle den Klägerinnen schließlich deswegen die Klagebefugnis, weil ihnen offensichtlich kein Anspruch auf einen Totalaushub der Altlast anstelle einer bloßen Einkapselung zustehe. § 4 Abs. 3 BBodSchG begründe keinen Anspruch eines Dritten auf die Anordnung oder den Vollzug eines bestimmten Sanierungskonzepts. |
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| Die hiergegen von den Klägerinnen mit den Zulassungsanträgen erhobenen Einwände greifen sämtlich nicht durch. |
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| a) Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Verneinung einer Klagebefugnis der Klägerin Ziff. 1 für die Anfechtungsklage gegen die Verbindlichkeitserklärung. Die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Geltendmachung einer Rechtsverletzung setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es denkbar und möglich erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1996 - 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18; Beschluss vom 21.07.2014 - 3 B 70.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 68). Eine Verletzung der Klägerin Ziff. 1 in einem auch sie schützenden Recht ist unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nach wie vor nicht erkennbar. |
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| aa) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen (Urteilsabdruck S. 20 f.), dass die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht daraus hergeleitet werden kann, dass die Klägerin Ziff. 1 aufgrund ihrer eigenen bodenschutzrechtlichen Handlungsverantwortlichkeit - in Anknüpfung an die von ihr vorgenommene Ablagerung von Hausabfällen in der Kessler-Grube - neben der Beigeladenen oder nach Ablauf der Lebensdauer der für verbindlich erklärten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG zu einer weitergehenden Sanierung herangezogen werden und die Beigeladene - als Rechtsnachfolgerin der Hauptverantwortlichen für die Altlast und ggf. nach § 24 Abs. 2 BBodSchG zumindest Ausgleichspflichtige - dann nicht mehr (als vorrangig Verpflichtete) existieren könnte. |
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| Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Rechtswirkungen der Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans nach § 13 Abs. 6 BBodSchG - ebenso wie bei der behördlichen Sanierungsanordnung - in erster Linie das Verhältnis zwischen der Bodenschutzbehörde und dem Adressaten betreffen. Dies schließt Rechtsschutzmöglichkeiten und insbesondere eine Klagebefugnis Drittbetroffener bei einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern bzw. deren Schutz dienender Vorschriften durch die Sanierungsplanung zwar nicht aus (vgl. Spieth in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, § 13 BBodSchG Rn. 51 ff. m. w. N.). Auf ein solches Individualinteresse oder eine Schutznorm kann sich bei Summationsschäden wie hier ein weiterer nach § 4 Abs. 3 BBodSchG verantwortlicher Störer jedoch nicht berufen. Dass er im Rahmen der Störerauswahl - deren leitender Gesichtspunkt auf der Primärebene die effektive Gefahrenabwehr und nicht notwendiger Weise eine nach Verursachungsbeiträgen gerechte Lastenverteilung ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 - 7 B 9.13 - juris; Senatsurteile vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189 und vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12 - juris Rn. 30; SächsOVG, Urteil vom 17.07.2020 - 4 A 525/18 - juris; Giesberts/Hilf in Giesberts/Reinhardt, a. a. O. § 4 Rn. 54 ff. m. w. N.) - wegen der behördlichen Inanspruchnahme eines weiteren Störers zunächst nicht zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet wurde, begründet keine entsprechende Rechtsposition. Der Umstand einer - ggf. nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auf der Sekundärebene ohnehin ausgleichspflichtigen - Heranziehung eines Dritten zu bodenschutzrechtlichen Sanierungsmaßnahmen stellt vielmehr nur einen rein faktischen Vorteil im Sinne einer Reflexwirkung dar. Diesem wohnt aber weder eine durch die Heranziehung des Dritten vermittelte Schutzwirkung noch auch nur ein Vertrauenstatbestand inne. Da die bodenschutzrechtliche Sanierungsverantwortlichkeit unmittelbar aus dem Gesetz folgt, die entsprechenden ordnungsrechtlichen Befugnisse der Bodenschutzbehörde als Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht verwirkt werden können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 07.08.2013 a.a.O. Rn. 10 und vom 28.02.2008 - 7 B 12.08 - Buchholz 451.222 § 4 BBodSchG Nr. 6 Rn. 7; Senatsurteil vom 01.04.2008 - 10 S 1388/06 - NVwZ-RR 2008, 696 <699> m. w. N.) und die gesetzliche Störerhaftung auch nicht etwa durch die Verbindlichkeitserklärung oder eine behördliche Sanierungsanordnung gegenüber einem mithaftenden Störer beseitigt wird, muss ein nach § 4 Abs. 3 BBodSchG Verantwortlicher vielmehr jederzeit mit seiner kumulativen Heranziehung rechnen. Ob es zu einer solchen Heranziehung kommt, hängt dabei von tatsächlichen Umständen ab, die für die Frage der eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung allerdings unerheblich sind. Sinn und Zweck der Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG ist es jedenfalls nicht, weitere Sanierungsverantwortliche zu begünstigen oder gar aus ihrer bodenschutzrechtlichen Verantwortung zu entlassen (vgl. ebenso BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 - 22 ZB 11.1581 - NuR 2013, 62 = juris Rn. 21; Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 54). |
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| Ausgehend hiervon sind die von der Klägerin Ziff. 1 in der Antragsbegründung angestellten Vergleiche zwischen der „Rechtslage“ vor und nach der Verbindlichkeitserklärung nicht geeignet, um Zweifel an der Richtigkeit der Verneinung ihrer Klagebefugnis durch das Verwaltungsgericht zu begründen. Dies gilt bereits für den Ausgangspunkt des Zulassungsvorbringens. Denn an der Rechtslage hat sich durch die Verbindlichkeitserklärung in Bezug auf die bodenschutzrechtliche (Primär-)Verantwortlichkeit der Klägerin Ziff. 1 aus § 4 Abs. 3 BBodSchG nichts geändert. Diese bleibt hiervon vollkommen unberührt. Der Klägerin Ziff. 1 gegenüber entfaltet die Verbindlichkeitserklärung - schon mangels Adressatenstellung - auch keine feststellende Wirkung in Bezug auf die Reichweite der notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Die Klägerin Ziff. 1 legt auch sonst nicht dar, woraus konkret sie eine schutzwürdige subjektive Rechtsposition herleiten möchte, die sie der - in ihren Augen unzureichenden - Sanierung entgegenhalten könnte. Hierfür fehlt es bereits an der Nennung einer auch sie schützenden Norm, die gerade durch die Verbindlichkeitserklärung verletzt sein könnte. Unbehelflich sind insoweit ihre hypothetischen Erwägungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen ihrer Inanspruchnahme zu kumulativen Sanierungsmaßnahmen und den dabei ggf. anzustellenden Ermessenserwägungen, die sich im Übrigen jedenfalls nicht in erster Linie an den jeweiligen Verursachungsbeiträgen zu orientieren hätten. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, inwieweit die Verantwortlichkeit der Klägerin Ziff. 1 im Vergleich zu derjenigen der Beigeladenen zu gewichten wäre, was - wie auch in der Antragsbegründung ausgeführt - relevant wäre für das Bestehen eines hier nicht streitgegenständlichen Sekundäranspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Die Klägerin Ziff. 1 räumt selbst ein, dass der Verbindlichkeitserklärung keine drittschützende Wirkung dergestalt zukommt, dass bisher nicht in Anspruch genommene Sanierungspflichtige künftig (von einer Heranziehung zur Sanierung) verschont bleiben. Dies bedeutet entgegen ihrer Auffassung aber auch, dass sich eine Verletzung drittschützender Rechte auch nicht daraus ergeben kann, dass sie - bei einer unterstellten Unzulänglichkeit des für verbindlich erklärten Sanierungsplans - ggf. zukünftig noch in Anspruch genommen werden kann. Nichts anderes folgt aus dem Risiko der fehlenden Realisierbarkeit von Sekundäransprüchen nach einer etwaigen künftigen Inanspruchnahme, falls die Beigeladene dann nicht mehr existieren oder insolvent sein sollte. Denn auch mit Blick auf das Ausfall- und Bonitätsrisiko kommt der bodenschutzrechtlichen Inanspruchnahme eines von mehreren Pflichtigen keine Schutzwirkung zugunsten der zunächst von einer Heranziehung faktisch verschonten Sanierungspflichtigen zu. Es ist bei mehreren Pflichtigen vielmehr stets so, dass der auf der Primärebene zur Sanierung Herangezogene das Risiko trägt, dass Rückgriffsansprüche nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auf der Sekundärebene mangels Solvenz eines Ausgleichspflichtigen nicht durchgesetzt werden können. Dies gilt selbst dann, wenn die Bodenschutzbehörde aus Gründen der effektiven Gefahrenabwehr Sanierungsanordnungen gegenüber einem bloßen Zustandsstörer trifft (vgl. etwa vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.08.2013 a.a.O.). Genauso, wie es vom Zufall abhängt, ob wie im vorliegenden Fall mit der Beigeladenen aktuell ein solventer Sanierungspflichtiger vorhanden ist, der vorrangig von der Bodenschutzbehörde herangezogen wird, gehört es - wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 21) - zum allgemeinen Lebensrisiko, dass nach Ablauf der Nutzungsdauer der nach dem Sanierungsplan zu errichtenden Anlagen die Klägerin Ziff. 1 zu weiteren Sanierungsmaßnahmen verpflichtet werden und die Beigeladene dann nicht mehr für einen finanziellen Rückgriff zur Verfügung stehen könnte. Insoweit ist freilich zu berücksichtigen, dass die bodenschutzrechtliche Störerhaftung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG auf etwaige Rechtnachfolger überginge und von solchen auch die Pflichten der Beigeladenen aus der Verbindlichkeitserklärung zu erfüllen wären (Verbindlichkeitserklärung Ziff. IV.1.). Es bedarf in diesem Zusammenhang ebenfalls noch keiner Erörterung, ob die Nutzungsdauer der Anlagen - wie die Klägerin Ziff. 1 meint, sich aus dem Sanierungsplan jedoch nicht ausdrücklich ergibt - tatsächlich mit 50 bis 100 Jahren anzusetzen ist. Ohnehin könnte eine Betrachtung des nach einem solchen Zeitraum - angesichts des dann erreichten Stands der Technik - ggf. gebotenen weiteren Sanierungsbedarfs, der damit verbundenen Kosten und des Kreises der dann (noch) vorhandenen Sanierungspflichtigen nicht mehr als eine Spekulation darstellen. |
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| bb) Aus der Antragsbegründung ergibt sich auch nicht, dass die Klägerin Ziff. 1 durch die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans in ihrem Eigentumsrecht an den - jenseits des Perimeters 1 gelegenen - Grundstücken verletzt sein könnte. |
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| Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 19 f. sowie die dortigen Nachweise), kommt § 4 Abs. 3 BBodSchG (i. V. m. § 2 Abs. 5 BBodSchG) eine auch im Rahmen der Verbindlichkeitserklärung nach § 13 Abs. 6 BBodSchG zu berücksichtigende drittschützende Wirkung zu. Diese erfordert die Durchführung der Sanierung dergestalt, dass nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für Individualrechtsgüter dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mehr von der Altlast ausgehen. Die Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der zu sanierenden Altlast können sich danach zwar nicht pauschal auf eine allgemeine Unzulänglichkeit der Sanierung berufen, da hiervon allein Allgemeininteressen betroffen wären (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 25.09.2001 - 14 B 79/01 - NVwZ 2002, 754; Spieth a. a. O. § 13 BBodSchG Rn. 53). Wohl aber können sie eine Klagebefugnis aus einer unmittelbaren Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die oder infolge der Sanierung sowie ggf. auch ihrer Unzulänglichkeit ableiten. Hierzu muss aber die Möglichkeit bestehen, dass eine Eigentumsstörung durch die Altlast auch nach ihrer planmäßigen Sanierung bestehen bleibt oder erst durch ihre Umsetzung hervorgerufen wird (vgl. hierzu Schmitt, Der Sanierungsplan nach § 13 Bundes-Bodenschutzgesetz, Diss. 2007, S. 250 ff. m. w. N.). Es darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen sein, dass sich das in Rede stehende Grundeigentum - auch nach der planmäßigen Sanierung - im Einwirkungsbereich der Altlast befindet und deswegen in qualifizierter Weise auf die in diesem Zusammenhang bestehenden subjektiven Rechte Rücksicht zu nehmen ist (vgl. zum Immissionsschutzrecht BVerwG, Urteil vom 27.09.2018 - 7 C 24.16 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 28 = juris Rn. 20 m. w. N.). |
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| Eine derartige individuelle Betroffenheit in Form der - fortbestehenden - Möglichkeit von Eigentumsbeeinträchtigungen durch die Altlast oder ihre Sanierung lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Soweit die Klägerin Ziff. 1 meint, sie habe im Rahmen des Drittschutzes einen Anspruch auf „ordnungsgemäße“ Sanierung, werden damit der Sache nach allgemeine Unzulänglichkeiten der Sanierungsplanung gerügt und berücksichtigt dies auch nicht das Rechtsschutzziel der Anfechtungsklage. Insbesondere ist der von der Klägerin Ziff. 1 auch in diesem Zusammenhang angesprochene Totalaushub gerade Gegenstand ihres auf „Dekontamination“ gerichteten Verpflichtungsbegehrens. Ungeachtet dessen besteht kein subjektives Recht auf eine von Unzulänglichkeiten freie oder gar optimale Sanierung, solange Individualinteressen der Klägerin Ziff. 1 nicht unmittelbar betroffen sind. |
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| Eine unmittelbare Betroffenheit des Grundeigentums der Klägerin Ziff. 1 durch die entsprechend dem Sanierungsplan gesicherte Altlast in Perimeter 2 der Kessler-Grube ist jedoch nach wie vor nicht ersichtlich. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Eintrag von über den maßgeblichen Grenzwerten liegenden Schadstoffgehalten in den Boden ihrer Grundstücke (Schadstofffahne) bereits jetzt aufgrund der Umkehr der Fließrichtung des Grundwassers durch die Wirkungen des Betriebsbrunnens 49 („BR 49“) verhindert wird. Dass und auf welche Weise sich durch die im Sanierungsplan vorgesehen Maßnahmen die Situation verschlechtern und kontaminiertes Grundwasser bis zu den Grundstücken der Klägerin Ziff. 1 gelangen und dies zu Grenzwertüberschreitungen führen könnte, ist nach wie vor nicht in der gebotenen Weise dargelegt und im Übrigen auch nicht im Ansatz ersichtlich. Eine entsprechende Darlegung erübrigt sich auch nicht etwa deswegen, weil ohne Sanierung und ohne den Betrieb des BR 49 nach den Ausführungen des Projektdirektors der ... GmbH in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Ausbreitung von Schadstoffen aus der Altlast über das Grundwasser zu einer Anreicherung durch das Grundwasser transportierter Schadstoffe im Boden führen könnte. Denn eine solche Schadstoffanreicherung würde jedenfalls nicht durch die Umsetzung des für verbindlich erklärten Sanierungsplans, sondern gerade durch dessen Nicht-umsetzung - bei gleichzeitigem Verzicht auf jegliche andere Sicherungsmaßnahme und Abschaltung des BR 49 - verursacht. Das verwaltungsgerichtliche Urteil ist in diesem Zusammenhang auch nicht etwa widersprüchlich, soweit es - zusätzlich und ohne dass insoweit eine erhöhte Gefahr ersichtlich wäre - die Möglichkeit einer Verletzung des Grundeigentums der Klägerin Ziff. 1 in Anbetracht seiner Entfernung selbst für den Fall einer Havarie des eingekapselten Bereichs nicht als dargetan angesehen hat. Das Verwaltungsgericht hat dabei zu Recht auf die Größe des dazwischenliegenden Perimeters 1 von 1,2 ha hingewiesen, die eine Betroffenheit ohne nähere Darlegung wenig plausibel erscheinen lässt. Die Entfernung ihrer Grundstücke vom Sanierungsgrundstück unterscheidet die Betroffenheit der Klägerin Ziff. 1 entscheidend von derjenigen eines direkten Grundstücksnachbarn (vgl. insoweit wie von ihr zitiert OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2007 - 1 A 10706/05 - juris). Ungeachtet dessen erscheint ein Schadstoffeintrag auf die klägerischen Grundstücke auch deswegen unplausibel, weil ein Schadstofftransport in Richtung der klägerischen Grundstücke inzwischen auch durch die im Zusammenhang mit der Sanierung des Perimeters 1 errichtete Bohrpfahldichtwand an der Grenze zum Perimeter 2 und ihrer Barrierewirkung für das Grundwasser praktisch ausgeschlossen sein dürfte. Die erfolgte Fertigstellung der im Sanierungsplan für den Perimeter 1 vorgesehenen, wasserdichten Bohrpfahlwand ist als - hier ohnehin nur ergänzender Gesichtspunkt - für die Frage des Vorliegens ernstlicher Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch berücksichtigungsfähig. Denn für die Beurteilung der Ergebnisrichtigkeit der Verneinung der Klagebefugnis kommt es wie sonst bei der Beurteilung von Sachurteilsvoraussetzungen maßgeblich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an (vgl. zur Maßgeblichkeit des materiellen Rechts für die Berücksichtigung von Rechts- und Tatsachenänderungen im Berufungszulassungsverfahren auch BVerwG, Beschlüsse vom 11.11.2002 - 7 AV 3.02 - NVwZ 2003, 490 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26l; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124 Rn. 97). |
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| Eine subjektiv-individuelle Betroffenheit liegt auch nicht etwa mit Blick auf die von der Klägerin Ziff. 1 - aufgrund des von ihr behaupteten Entfallens der Schutzwirkung der im Sanierungsplan vorgesehen Maßnahmen nach 50 - 100 Jahren - in Abrede gestellte Dauerhaftigkeit der Sanierung „auf der Hand“. Denn damit macht sie wiederum eine rein hypothetische Betroffenheit ohne die für verbindlich erklärte Sanierung geltend, woraus sie eine Klagebefugnis ungeachtet der Entfernung ihrer Grundstücke vom Sanierungsgrundstück auch in diesem Zusammenhang nicht herleiten kann. Denn durch die für verbindlich erklärte Sanierungsplanung wird eine Betroffenheit der Klägerin Ziff. 1 in ihrem Grundeigentum gerade ausgeschlossen. Eine zeitliche Begrenzung der Betriebspflichten ergibt sich weder aus der Verbindlichkeitserklärung noch aus dem Sanierungsplan selbst. Soweit dort nach den anerkannten Regeln der Technik von einer Lebensdauer der Dichtwand von 100 Jahren ausgegangen wird (Sanierungsplan Seite 70), ergibt sich hieraus nicht zugleich ein Entfallen der Verpflichtungen der Beigeladenen aus dem Sanierungsplan. Vielmehr wären ggf. Erhaltungs- bzw. Ertüchtigungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen, die durch die nach der Verbindlichkeitserklärung (dort Ziff. III) zu leistenden Sicherheiten gegenwärtig auch hinreichend abgesichert sein dürften. Zudem werden nach einem derart langen Zeitraum unter Umständen auch - abhängig von dem bis dahin erreichten Stand der Technik - alternative Sicherungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen in Betracht kommen. Dafür, dass die Altlast nach Ablauf der technischen Lebensdauer der für verbindlich erklärten Maßnahmen sich selbst überlassen und auf jegliche geeignete Sicherung verzichtet werden könnte, spricht gegenwärtig nichts. Von einem - derzeit rein spekulativen - zukünftigen Verzicht auf zum Schutz ihrer Grundstücke dann ggf. noch gebotenen Sicherungsmaßnahmen wäre die Klägerin Ziff. 1 überdies nicht gegenwärtig betroffen, sondern könnte sie allenfalls in ferner Zukunft einmal betroffen sein. Dies wäre jedoch nicht auf die angefochtene Verbindlichkeitserklärung, sondern ihre mangelnde Umsetzung zurückzuführen. Mangels der erforderlichen Gegenwärtigkeit und Unmittelbarkeit einer solchen - allenfalls ganz entfernten - Möglichkeit der Beeinträchtigung ihres Grundeigentums kann die Klägerin Ziff. 1 eine Klagebefugnis hierauf nicht stützen. Denn damit macht sie der Sache nach eine erst irgendwann einmal vielleicht eintretende Betroffenheit durch ein etwaiges zukünftiges Unterlassen der Bodenschutzbehörde geltend. |
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| cc) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus einer unterbliebenen Beteiligung der Klägerin Ziff. 1 gemäß § 36 Abs. 1 BauGB. Danach wird über die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dies gilt außer im Bereich der Bergaufsicht und den in § 38 BauGB genannten Verfahren auch dann, wenn außerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit dieser Vorhaben (mit-)entschieden wird (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB). |
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| Ein Übergehen des Einvernehmenserfordernisses konnte die Klägerin Ziff. 1 im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO noch geltend machen, obwohl sie sich hierauf erstinstanzlich nicht berufen hat. Denn bei Einhaltung der Antragsbegründungsfrist ist neues tatsächliches Vorbringen erst im Zulassungsverfahren möglich und zu berücksichtigen, soweit die neuen Tatsachen für den Erfolg des erstrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein können, also im Berufungsverfahren selbst zu berücksichtigen wären (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 - Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1 und vom 12.11.2002 - 7 AV 3.02 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 31; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2002 - 8 S 156/02 - VBlBW 2002, 528; Rudisile a. a. O. § 124 Rn. 26k; Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl., § 124 Rn. 27). |
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| Eine Verletzung von der Klägerin Ziff. 1 nach § 36 Abs. 1 BauGB zustehenden Beteiligungsrechten scheidet aber auch unter Berücksichtigung der Antragsbegründung nach jeder Betrachtungsweise aus. Denn ein danach einvernehmenspflichtiges Vorhaben wird durch die angefochtene Verbindlichkeitserklärung nicht genehmigt. Nach § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG schließt ein für verbindlich erklärter Plan andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit ein, soweit es sich nicht um UVP-pflichtige Vorhaben handelt und sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden. Diese Konzentrationswirkung der Verbindlichkeitserklärung umfasst im vorliegenden Fall nicht die bauplanungsrechtliche Zulassung eines Vorhabens im Sinne von § 29 BauGB, so dass es insoweit auch nicht nach § 36 BauGB der Einholung des Einvernehmens der Klägerin Ziff. 1 bedurfte. |
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| (1) Die Verbindlichkeitserklärung beinhaltet nicht die - nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 1 LBO erforderliche - Baugenehmigung für die Errichtung der Grundwasserreinigungsanlage mit Einhausung (isolierte Halle mit 300 m2 Grundfläche, vgl. Sanierungsplan S. 160), für deren Erteilung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO u. a. die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen müssen. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass die Verbindlichkeitserklärung die von ihr im Rahmen der Konzentrationswirkung des § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ausdrücklich aufführt. Insoweit nennt sie aber ausschließlich die wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung der Dichtwand, die Bohrungen für die Dichtwand, die Errichtung von zusätzlichen fünf Brunnen für die hydraulische Sicherung, die Errichtung von zusätzlichen 16 Kontrollmessstellen sowie die Grundwasserentnahme für die hydraulische Sicherung (Entscheidungstenor Ziff. I.3. und I.4.). In der Begründung (Verbindlichkeitserklärung S. 9 f.) heißt es hierzu, ausschlaggebend für die Frage der Herstellung des Einvernehmens über die Zulassungsentscheidung im Rahmen der Verbindlichkeitserklärung oder eine separate Genehmigungserteilung durch die Fachbehörde sei, ob und inwieweit der Sanierungsplan auch im Hinblick auf andere Entscheidungen prüffähige Unterlagen enthalte und die Einschlusswirkung vom Sanierungspflichtigen angestrebt werde. Hier handle es sich um die Einbeziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis für eine Benutzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG in Bezug auf die Entnahme von Grundwasser zur hydraulischen Sicherung. Die Prüfung durch die zuständige Fachbehörde habe ergeben, dass die im Sanierungsplan enthaltenen Unterlagen für die Einbeziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis ausreichend sei. Die Behandlung des Abwassers ist demgegenüber Gegenstand der Nebenbestimmung Nr. 41 bis 43 (Verbindlichkeitserklärung S. 8). Danach muss das bei den Sanierungsarbeiten anfallende Grund- und Oberflächenwasser vor der Einleitung in den Rhein „in einer“ Abwasserreinigungsanlage behandelt werden, die „so zu konzipieren“ ist, dass die darin enthaltenen Schadstoffe nach Maßgabe weiterer Nebenbestimmungen eliminiert werden. Da die endgültige Konfiguration der Abwasserreinigungsanlage noch nicht feststehe, könnten die Grenzwerte zum Schutz des Rheins und die Kontrollwerte zum Schutz der Abwasserreinigungsanlage sowie die notwendigen Eigenkontrolluntersuchungen noch nicht festgelegt werden. Dies bleibe einem gesonderten Verfahren vorbehalten. Mit der hydraulischen Sicherung darf erst begonnen werden, wenn „eine geeignete, leistungsfähige“ Abwasserreinigungsanlage betriebsfähig installiert und durch das Landratsamt abgenommen ist. All dies kann nicht anders verstanden werden, als dass mangels Entscheidungsreife die im Sanierungsplan - zutreffend - als notwendig angesehene Genehmigung der für die Sanierung erforderlichen Abwasserreinigungsanlage mit Nebenanlagen einem gesonderten Zulassungsverfahren durch die zuständige Fachbehörde vorbehalten bleiben sollte. Insbesondere kann entgegen der Antragsbegründung nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die durch die Abwasserreinigung zu erreichenden Grenzwerte „noch offen“ waren, zumal letztere ganz offensichtlich für ihre Konfiguration einschließlich des verfolgten Reinigungskonzepts sowie auch ihre wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit entscheidend sind (vgl. § 60 WHG). |
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| (2) Die wasserrechtlich mit der Verbindlichkeitserklärung erlaubte Errichtung der Dichtwände mit hydraulischer Sicherung („Einkapselung“ der Altlast) stellt kein Vorhaben mit bodenrechtlicher Relevanz im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB dar, dessen Zulassung gemäß § 36 Abs. 1 BauGB vom gemeindlichen Einvernehmen abhinge. Der (Mit-)Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis stand deswegen materiell-rechtlich auch nicht zu Lasten der Klägerin Ziff. 1 die Missachtung des - ungeachtet der fehlenden baurechtlichen Genehmigungspflichtigkeit der Anlage (vgl. insoweit im Übrigen § 84 Abs. 3 WG) - im wasserrechtlichen Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigenden bauplanungsrechtlichen Beteiligungserfordernisses der Gemeinde entgegen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG). |
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| Der § 29 Abs. 1 BauGB zugrundeliegende Begriff der baulichen Anlage setzt neben dem Merkmal des Bauens voraus, dass die geschaffene Anlage auch boden- bzw. planungsrechtlich relevant ist bzw. sein kann. Hierzu muss sie die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 31.08.1973 - IV C 33.71 - BVerwGE 44, 59). Dabei ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen, sondern auf dessen Grundlage eine verallgemeinernde Betrachtung vorzunehmen. Bodenrechtliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, die eine städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.2001 - 6 C 18.00 - BVerwGE 114, 206 = juris Rn. 18 m. w. N.). Ein Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit eines Vorhabens regelnden Bauleitplanung kann jedoch nur bestehen, wenn dieses auch tatsächlich Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein kann und damit überhaupt bauplanerisch beurteilungsfähig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22.92 - Buchholz 406.11 § 29 BauGB Nr. 52). Letzteres ist hier nicht der Fall. Dass und wie auf die Einkapselung der Altlast durch planerische Vorgaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung eingewirkt werden könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Klägerin Ziff. 1 lässt sich die Einkapselung auch nicht mit Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, auch nicht nach § 9 Abs. 3 BauGB, erfassen. Insbesondere handelt es sich bei dem durch die umlaufenden Dichtwände mit Oberflächenabdichtung geschaffenen Bereich nicht um Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Erdoberfläche im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Es ist außerdem nicht im Ansatz ersichtlich, dass städtebauliche Gründe vorliegen könnten, die - abweichend von den technischen Voraussetzungen für die Sanierung - ein Bedürfnis zur Festsetzung der Höhenlage der Dichtwände bzw. der Oberflächenabdichtung begründen könnten. Soweit die Klägerin Ziff. 1 insoweit die Ermöglichung einer Unterkellerung anführt, ist schon nicht erkennbar, von welchen baulichen Nutzungen sie hierbei ausgeht und muss zudem berücksichtigt werden, dass das Sanierungsgrundstück, das Teil des Werksgeländes der Beigeladenen ist, aufgrund der vorhandenen Altlasten auch ohne die planmäßige Sanierung für die Errichtung unterirdischer Räume kaum je in Betracht kommen dürfte. Die Klägerin irrt ferner, wenn sie meint, bei ihrer Einbindung hätten die Oberflächenabdichtung und die Dichtwand entsprechend ihren Planungen ausgestaltet werden können und müssen. Denn ebenso wenig wie die Bauleitplanung räumt das Einvernehmenserfordernis des § 36 Abs. 1 BauGB der Gemeinde ein Recht ein, auf die konkrete Ausgestaltung von Bauvorhaben regelnd Einfluss zu nehmen. Das Bauplanungsrecht setzt diesen vielmehr nur einen Rahmen, soweit hierfür in städtebaulicher Hinsicht ein Bedürfnis besteht. |
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| Ein Bedürfnis nach Bauleitplanung löst die Sanierungsplanung aber ersichtlich - schon mangels möglicher Vorbildwirkung - auch sonst nicht aus. Denn die Einkapselung der Altlast dient - anders als andere unterirdische bauliche Anlagen, die insbesondere zur Nutzung durch Menschen gedacht sind - als singuläres Vorhaben allein der bodenschutzrechtlichen Gefahrenabwehr. Als solche ist sie ganz offensichtlich nicht dazu angetan, das Bedürfnis nach einer gemeindlichen Bauleitplanung insbesondere in Form eines Angebotsbebauungsplans auszulösen. Insbesondere eignet sie sich schlechterdings nicht dazu, sich im Hinblick auf die in §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten bauplanungsrechtlichen Nutzungstypen in irgendeiner Weise prägend auszuwirken. Im Zusammenhang mit der Altlastensanierung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz stellen sich zudem in erster Linie Fragen der Effektivität der Gefahrenabwehr und - jedenfalls bei unterirdischen Anlagen wie hier - keine städteplanerischen Fragen. Hinzu kommt, dass die angegriffene Sanierungsplanung die bauliche und damit auch die städteplanerische Nutzbarkeit der Altlastenfläche vergrößern, wenn nicht zumindest teilweise erst ermöglichen dürfte. Dementsprechend greift sie auch nicht in die verfassungsrechtlich (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 71 Abs. 1 LV) garantierte Planungshoheit der Klägerin Ziff. 1 ein, sondern werden durch die Sanierung der bestehenden Altlast gerade die Möglichkeiten der gemeindlichen Bauleitplanung erweitert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Ziff. 1 im Bereich des Perimeters 2 der Kessler-Grube die vorhandenen Altlasten schon jetzt bei jeder Bauleitplanung als - ihren planerischen Spielraum erheblich einschränkenden - Belang berücksichtigen muss (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB). Eine Rechtsverletzung gerade durch die Verbindlichkeitserklärung, die auch dann Voraussetzung für eine Klagebefugnis ist, wenn sich eine Gemeinde auf eine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit beruft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 S 1667/12 - VBlBW 2014, 380; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.11.2020 - 2 L 70/18 - juris Rn. 47 m. w. N.), kommt damit hier offensichtlich nicht in Betracht. |
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| Scheidet eine Verletzung des gemeindlichen Einvernehmenserfordernisses gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nach alldem aus, muss nicht näher darauf eingegangen werden, ob es für die hierauf gestützte Klage außerdem bereits an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzinteresse fehlt. Hierfür könnte allerdings sprechen, dass die Berufung auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Beteiligungsrechts - in Ermangelung städtebaulicher Gründe, die der für verbindlich erklärten Altlastensanierung entgegenstehen könnten - als missbräuchliche Ausnutzung einer bloß formalen Rechtsposition anzusehen sein könnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 = juris Rn. 16 m. w. N.). Dies scheidet jedenfalls nicht schon deswegen aus, weil bei einer zulässigen Anfechtungsklage wegen Verletzung des gemeindlichen Beteiligungsrechts nach § 36 Abs. 1 BauGB eine Überprüfung der materiellen Rechtslage in Bezug auf das Einvernehmen nicht stattfindet (vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 11.08.2008 - 4 B 25.08 - Buchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 59). In der Sache wäre ohnedies fraglich, ob eine Verletzung des § 36 Abs. 1 BauGB der Klage in vollem Umfang zum Erfolg verhelfen könnte und die Rechtmäßigkeit der Verbindlichkeitserklärung insgesamt in Frage stellen würde. Denn anders als etwa im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, in dem mit Blick auf die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG regelmäßig von der Einheitlichkeit eines Vorhabens auszugehen sein wird (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.2014 - 8 A 460/13 - DVBl 2015, 309 = juris Rn. 136 ff.), ist die Teilbarkeit zwischen Verbindlichkeitserklärung und der von dieser - abhängig vom Einvernehmen der jeweiligen Fachbehörde - umfassten Zulassungsentscheidungen in § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG gesetzlich vorgezeichnet. |
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| b) Aus der Antragsbegründung ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Verneinung einer Klagebefugnis der Klägerinnen Ziff. 2 und 3, die sich auf Beeinträchtigungen ihrer Aufgaben als Trägerinnen der öffentlichen Trinkwasserversorgung berufen. |
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| aa) Dass die Trinkwasserversorgung durch die Klägerin Ziff. 2 aufgrund der für verbindlich erklärten Sanierungsplanung oder deren Unzulänglichkeit beeinträchtigt würde, lässt sich auch dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Es ist auch insoweit - wie mit Blick auf die Frage einer individuellen Betroffenheit der Klägerin Ziff. 1 bereits ausgeführt - unerheblich, ob von der Altlast ohne Durchführung der planmäßigen Sanierung und ohne anderweitige Sicherungsmaßnahmen etwa durch den Betrieb des BR 49 Gefahren ausgehen würden. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob ein Übertritt von Schadstoffen auch dann ausgeschlossen wäre, wenn die Altlasten im Perimeter 2 der Kessler-Grube ohne jegliche Sicherung sich selbst überlassen würden. |
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| Unabhängig davon ist nach wie vor nicht hinreichend dargetan, inwieweit eine Schadstoffausbreitung auf die schweizerische Rheinseite zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Trinkwassergewinnung durch die ... AG führen könnte. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass diese das entnommene Grundwasser schon jetzt umfangreich aufbereiten muss (Schaffung eines Wasserbergs durch die Infiltration vorgereinigten Rheinwassers zur Unterbindung des Zuflusses verschmutzten Grundwassers). Dass und inwieweit - selbst ohne Absicherung der Altlast - ein Übertreten kontaminierten Wassers bei Beibehaltung dieser schon jetzt ganz offenbar notwendigen Maßnahmen die vorhandene Trinkwassergewinnung bzw. -versorgung auf dem Gebiet der Klägerin Ziff. 2 gefährdet werden könnte, erschließt sich nicht. Aus der Antragsbegründung ergibt sich aber auch nicht, warum die vorhandene, die Aufbereitung erfordernde Vorbelastung - die auch das Verwaltungsgericht in den Blick genommen hat (Urteilsabdruck S. 25 f.) - für die Frage des Vorliegens der für eine Klagebefugnis notwendigen Betroffenheit der Klägerin Ziff. 2 nicht berücksichtigungsfähig sein sollte. Soweit die Klägerin Ziff. 2 in diesem Zusammenhang darauf verweist, sie habe einen Anspruch auf eine Sanierung dergestalt, dass sie nicht eigenständige Schutzmaßnahmen ergreifen müsse, übergeht sie außerdem, dass bei Durchführung der für verbindlich erklärten Sanierungsmaßnahmen ein Schadstoffübertritt in den Bereich ihrer Quellschöpfung ohnehin ausgeschlossen erscheint. |
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| bb) Eine Klagebefugnis ist auch für die Klägerin Ziff. 3, die sich im Zulassungsverfahren erstmals auf ihre Eigenschaft als Trägerin der Notwasserversorgung für ihr Gemeindegebiet beruft, nicht dargetan. Eine unmittelbare Betroffenheit durch den für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder dessen Unzulänglichkeit scheidet auch auf Grundlage des Zulassungsvorbringens offensichtlich aus. Soweit die Klägerin Ziff. 3 geltend macht, die derzeit von ihr betriebenen Notwasserbrunnen im Naturschutzgebiet „Autal“ könnten - auch infolge des Klimawandels - „unverhofft“ versiegen, so dass sie dann auf die Entnahme von Wasser aus dem Rhein angewiesen sein könnte, handelt es sich um zukunftsbezogene Spekulationen, die nicht geeignet sind, eine gegenwärtig konkret drohende Beeinträchtigung aufgrund der Verbindlichkeitserklärung zu begründen. Aufgrund des vagen und spekulativen Charakters sowie der Zukunftsbezogenheit dieses Vorbringens kann eine Klagebefugnis hieraus nicht hergeleitet werden. Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, inwieweit es durch die Sanierung oder ihre Unzulänglichkeit zu einer Beeinträchtigung der Qualität des Rheinwassers in einem Ausmaß kommen könnte, das eine Nutzung für die Notwasserversorgung - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung der Wasserqualität - ausschließen könnte. Dies gilt auch, soweit die Klägerin Ziff. 3 die Notwasserversorgung schon jetzt teilweise auf vertraglicher Basis durch Dritte, nämlich die Industrielle Werke Basel (IWB), sicherstellen lässt. Ungeachtet dessen würde selbst eine Beeinträchtigung der IWB bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen die Klägerin Ziff. 3 allenfalls mittelbar betreffen und könnte ihr auch deswegen keine Klagebefugnis vermitteln. |
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| c) Da die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Individualrechtsgütern der Klägerinnen durch die Altlast bei Umsetzung des für verbindlich erklärten Sanierungsplans - auch auf Grundlage der Antragsbegründung - unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet, kann ihnen nach dem Bodenschutzrecht zwangsläufig auch kein Anspruch auf eine weitergehende Sanierung zustehen. Damit fehlt es aber - auch bezogen auf einen Bescheidungsausspruch als Minus zu dem konkret auf Dekontamination gerichteten Verpflichtungsbegehren - an einer Klagebefugnis für die über die Anfechtung der Verbindlichkeitserklärung hinaus erhobene Verpflichtungsklage. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat (Urteilsabdruck S. 67) steht Dritten nach § 4 Abs. 3 BBodSchG - geschweige denn losgelöst von einer Betroffenheit in subjektiven Rechten und einem dadurch vermittelten Drittschutz - kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Altlastensanierung zu (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 28.09.2012 a. a. O. Rn. 16). |
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| d) Begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klagen mangels einer Klagebefugnis der Klägerinnen unzulässig sind, muss nicht weiter darauf eingegangen werden, ob es für einen Erfolg der Zulassungsanträge darüber hinaus weiterer Ausführungen zur Begründetheit der Klagen bedurft hätte, die das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Klage der dortigen Klägerin Ziff. 5 verneint hat. Insoweit wäre freilich zu berücksichtigen, dass die Klageanträge der Klägerinnen identisch sind und sich ihre Klagebegründung in weiten Teilen mit derjenigen der Klägerin Ziff. 5 deckt. |
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| 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. |
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| Da der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - ebenso wie derjenige des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - die Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall gewährleisten soll (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744), muss zu seiner Darlegung deutlich gemacht werden, dass wegen der in Anspruch genommenen besonderen Schwierigkeiten der Ausgang des Berufungsverfahrens jedenfalls ergebnisoffen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.2019 a. a. O. Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2021 - 4 S 1606/20 - juris Rn. 21). Hieran fehlt es aus den vorstehend genannten Gründen. |
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| Ungeachtet dessen liegen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nur vor, wenn die Rechtssache - etwa wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie - in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 35 m.w.N.). Dies legen die Klägerinnen schon nicht hinreichend dar. Insoweit genügt insbesondere nicht ihr pauschaler Hinweis auf die Komplexität des Sachverhalts und die Unübersichtlichkeit der Grundwasserverhältnisse und Schadstoffbelastungen sowie den Umfang der Behördenakten einschließlich Gutachten. Aus der Antragsbegründung ergibt sich bereits nicht, inwieweit es hierauf jeweils für die streitentscheidende Frage der Klagebefugnis angekommen wäre. Dass es in tatsächlicher Hinsicht an der hinreichenden Geltendmachung einer Verletzung in drittschützenden Rechten fehlte, ergab sich für das Verwaltungsgericht aber nicht erst aus komplexen technischen Erwägungen. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sich der Schwierigkeitsgrad des Verfahrens von anderen bodenschutzrechtlichen Streitigkeiten beträchtlich abheben würde. |
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| 3. Ebenso wenig kommt der Sache die ihr von den Klägerinnen beigemessene grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtssache ist grundsätzlich bedeutsam, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangte von den Klägerinnen, dass sie unter Durchdringung des Streitstoffes eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund geben, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 S 932/18 - juris Rn. 29 m. w. N.). |
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| Eine Grundsatzbedeutung kommt den von den Klägerinnen formulierten Fragen, „ob und unter welchen Bedingungen ein Dritter Anspruch gegen die zuständige Behörde hat, einen Sanierungspflichtigen zu verpflichten, eine Sanierung der Altlast so durchzuführen, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Dritten zukünftig ausgeschlossen sind,“ sowie, „welcher Grad an Beeinträchtigungen für den Dritten bestehen muss, um von einer erheblichen Belästigung im Sinne des § 4 Abs. 3 BBodSchG auszugehen,“ danach nicht zu. Diese Fragen würden sich in einem Berufungsverfahren bereits nicht entscheidungserheblich stellen, da eine Verletzung von Individualrechtsgütern der Klägerinnen durch die planmäßig sanierte Altlast hier unter allen denkbaren Gesichtspunkten ausscheidet und die Klägerinnen deswegen auch nicht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen können, in ihrem Schutz dienenden Rechten verletzt zu sein. Dass die Klagebefugnis in Drittbetroffenenfällen die Möglichkeit einer Verletzung dieser schützender Normen voraussetzt, ist in der Rechtsprechung im Übrigen seit Langem geklärt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 3 C 3.89 - BVerwGE 92, 313 = juris Rn. 35 m. w. N.). Ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Schutznorm verletzt sein kann, ist demgegenüber eine Frage des jeweiligen Einzelfalls und damit einer verallgemeinerungsfähigen Klärung nicht zugänglich. Ebenfalls keiner Klärung bedarf, dass die Bejahung einer Klagebefugnis eine gewisse Substantiierung erfordert, indem Tatsachen geltend gemacht werden müssen, die eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lassen. Kommt eine Verletzung der Schutznorm nur bei Überschreiten bestimmter Grenzwerte in Betracht, muss dementsprechend auch diese Möglichkeit plausibel dargetan werden (vgl. zum Atomrecht BVerwG, Urteil vom 22.12.1980 - 7 C 84.78 - BVerwGE 61, 256). Soweit es um die bodenschutzrechtliche Gefahrenabwehr geht, ergibt sich insoweit bereits unmittelbar aus dem Gesetz und ohne dass es einer grundsätzlichen Klärung bedürfte, dass die Sanierung so durchgeführt werden muss, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen, d.h. hinsichtlich subjektiver Rechtspositionen von der Altlast betroffener Dritter, entstehen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Ebenso regelt bereits das Gesetz, dass bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht kommen, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern und dort, wo dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen sind (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 BBodSchG). Hieraus folgt zugleich, dass Drittbetroffene, die der Einwirkung von Altlasten ausgesetzt sind, nur einen Anspruch auf effektive Gefahrenbeseitigung haben und die hierfür gewählten Mittel dem pflichtgemäßen Ermessen der Bodenschutzbehörde unterliegen, die wie stets im Bereich der Eingriffsverwaltung insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss. Dementsprechend läge eine Klagebefugnis vor, wenn die Klägerinnen geltend machen könnten, trotz der Sanierung noch relevanten Belastungen durch die Altlast ausgesetzt zu sein und dies nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. |
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| 4. Das angefochtene Urteil erweist sich schließlich auch nicht als verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die von den Klägerinnen geltend gemachten Verfahrensfehler einer verspäteten Übermittlung des Urteils und der Versagung rechtlichen Gehörs liegen nicht vor. |
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| a) Das Verwaltungsgericht hat die Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO nicht überschritten. Ausweislich der Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts der Tenor des angegriffenen Urteils vielmehr bereits an dem auf die mündliche Verhandlung folgenden Tag, dem 08.08.2019, übermittelt. Die Verfahrensvorschrift des § 116 Abs. 2 VwGO erfordert demgegenüber nicht, dass innerhalb der Zwei-Wochen-Frist das vollständige, mit Gründen versehene Urteil auf der Geschäftsstelle eingeht. Entsprechend § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO genügt vielmehr die hier fristgerecht erfolgte Übermittlung der unterschriebenen Urteilsformel (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1999 - 6 C 30.98 - BVerwGE 110, 40; Clausing/Kimmel in Schoch/Schneider a. a. O. § 116 Rn. 9 m. w. N.). |
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| b) Aus der Antragsbegründung ergibt sich schließlich auch nicht, dass das angegriffene Urteil auf einer Gehörsverletzung beruhen könnte. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Das Gericht braucht sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches oder rechtliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205; Beschlüsse vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 - NVwZ-RR 2004, 3, vom 07.01.2010 - 5 B 67.09 - ZOV 2010, 97, und vom 18.01.2017 - 8 B 16.16 - LKV 2017, 126). Dagegen gewährt Art.103 Abs. 1 GG grundsätzlich weder einen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen, noch gegen eine materiell fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Gericht. Gegenstand der Gehörsrüge kann deshalb nicht die Behauptung sein, ein Gericht habe aus dem Vortrag eines Beteiligten unzutreffende Schlüsse gezogen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1997 - 6 B 55.96 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.11.2014 - 2 S 1695/14 - juris). Nach diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Zulassungsbringen bereits nicht, welches Vorbringen der Klägerinnen das Verwaltungsgericht im Einzelnen übergangen haben könnte, in welchem Zusammenhang dieses konkret relevant gewesen wäre und woraus sich ergibt, dass das Verwaltungsgericht den entsprechenden Vortrag nicht in Erwägung gezogen hätte. Hierzu genügt insbesondere nicht, dass die Klägerinnen einzelne Begründungselemente des angegriffenen Urteils als „dürftig“ bezeichnen oder ein tieferes Eingehen auf ihren Vortrag zu den hydrogeologischen Verhältnissen und ihren Zweifeln an der Sicherungswirkung der Wasserhaltung vermissen. Aus diesem pauschalen Zulassungsvorbringen lässt sich ebenso wie aus vermeintlichen Unzulänglichkeiten in der Tiefe der rechtlichen Argumentation allenfalls entnehmen, dass die Klägerinnen der Meinung sind, das Verwaltungsgericht habe aus den vorgetragenen Tatsachen die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Dies ist jedoch nicht geeignet ist, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Auch fehlt es unter Zugrundelegung der Antragsbegründung an Anhaltspunkten dafür, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung - erheblichen - Vortrag der Klägerinnen übergangen haben könnte. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO anteilig den Klägerinnen aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und damit ein Prozessrisiko übernommen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212). |
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| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG. Wie das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Klagen betrachtet auch der Senat in entsprechender Heranziehung der Empfehlung in Nr. 19.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für die Anträge der Klägerinnen jeweils einen Streitwert von 60.000,-- EUR, zusammen 180.000,-- EUR, als angemessen. |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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