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| Der Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen den Bebauungsplan „...“ der Antragsgegnerin bleibt ohne Erfolg. |
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| A. Der Antrag ist zulässig. |
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| 1. Die Antragsteller haben ihn innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). |
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| 2. Den Antragstellern steht auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. |
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| a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Als Eigentümer eines Grundstücks außerhalb des Plangebiets des streitgegenständlichen Bebauungsplans können sich die Antragsteller grundsätzlich auf eine mögliche Verletzung des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) berufen. Dieses hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Es genügt, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - juris Rn. 12 ff; Beschluss vom 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - juris Rn. 3 f.). Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich dabei auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind (BVerwG, Beschluss vom 12.12.2018 - 4 BN 22.18 - ZfBR 2019, 272, juris Rn. 6). |
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| b) Nach diesem Maßstab kann den Antragstellern eine Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden. |
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| Dabei kann offenbleiben, ob ihre Behauptung, das Vorhaben beeinträchtige zukünftig ihre Aussicht auf den H...park, einen schutzwürdigen und damit abwägungsbeachtlichen Belang betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - NVwZ 2000, 1413, juris Rn. 10; vorgehend VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.5.2000 - 3 S 690/99 - VBlBW 2000, 482, juris Rn. 22 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 26.9.2018 - 1 NE 18.1303 - juris Rn. 14). Auch muss nicht entschieden werden, ob die behauptete Überschwemmungsgefahr oder die ins Feld geführte Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften hier zu einer Verletzung des Abwägungsgebots zu Lasten der Antragsteller führen kann. |
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| Denn nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag überragt jedenfalls die mit dem Bebauungsplan zugelassene Bebauung entlang des Stichwegs („Haus B“) die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... (H...straße x) vorhandene Bebauung erheblich. Mit Blick darauf, aber auch wegen der Länge und Kubatur des Baukörpers, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass das Abwägungsgebot hier in Bezug auf die Belichtung und Besonnung ihrer Wohnung im Gebäude H...straße x verletzt sein kann. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Senat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 6. November 2020 (5 S 2253/20) zu dem Ergebnis gekommen ist, das von dem Bebauungsplan zugelassene und inzwischen genehmigte Neubauvorhaben verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Denn im Rahmen der Bauleitplanung ist das Bestandsinteresse bereits vorhandener Bebauung gesondert in den Blick zu nehmen, weshalb die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen und die damit regelhaft einhergehende Annahme, dass das Bauvorhaben in diesem Fall auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, das Vorliegen eines Abwägungsfehlers noch nicht ausschließt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Juni 2013 - 8 S 574/11 - juris Rn. 37 und 39). |
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| 3. Die Antragsteller verfügen auch über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse für den Normenkontrollantrag. |
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| Dieses Erfordernis soll verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Ob dies der Fall ist, richtet sich im Wesentlichen nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 30.09.1992 - 4 NB 22.92 - juris Rn. 8; Urteil vom 4.6.2008 - 4 BN 13.08 - juris Rn. 5). |
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| Nach den hier vorliegenden Umständen kann den Antragstellern das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abgesprochen werden. Zwar wurde das mit dem Bebauungsplan zugelassene Vorhaben inzwischen - mit Entscheidung vom 10. Januar 2020 - genehmigt, die Genehmigung ist aber noch nicht bestandskräftig. Außerdem wurde das genehmigte Vorhaben zwischenzeitlich auch noch nicht vollständig errichtet. In dieser Situation liegen an den Wegfall des Bebauungsplans anknüpfende Ansprüche in Folgeverfahren unter Beachtung des Vertrauensschutzes des Bauherrn nicht regelmäßig fern (vgl. Senatsurteil vom 9.9.2020 - 5 S 2132/17 - juris). |
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| B. Der mithin zulässige Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. |
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| 1. Der Bebauungsplan unterliegt keinen beachtlich gebliebenen formellen Fehlern. |
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| a) Er wurde ordnungsgemäß ausgefertigt. Denn der hierzu befugte Bürgermeister der Antragsgegnerin hat ausweislich Bl. 1276 der Behördenakten am 28. Januar 2020 - und damit in der erforderlichen Weise vor Bekanntmachung des Plans - den Satzungstext ausgefertigt, in welchem unter § 2 hinreichend bestimmt auf die einzelnen Satzungsbestandteile (zeichnerischer Teil i.d.F. vom 2. Mai 2019, Planungsrechtliche Festsetzungen i.d.F. vom 2. Mai 2019, Vorhaben- und Erschließungsplan i.d.F. vom 2. Mai 2019) verwiesen wird. Zusätzlich hat er den zeichnerischen Teil vom 2. Mai 2019 (Bl. 1278 der Behördenakten) mit einem eigenen Ausfertigungsvermerk versehen. Dies begegnet keinen Bedenken. |
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| b) Die in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 2. April 2019 erfolgte zweite Auslegung der Planunterlagen im Rathaus der Antragsgegnerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB war der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. |
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| aa) Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die wesentlichen bereits vorliegenden Unterlagen auszulegen sind, kommt es für die Rechtmäßigkeit der hier zu prüfenden Auslegung nicht mehr darauf an, dass die frühestens am 5. April 2019 und damit erst nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Antragsgegnerin eingegangene Stellungnahme des Ingenieursbüros ... vom selben Tage nicht mit ausgelegt worden ist. |
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| bb) Die Auslegung ist auch nicht mit Blick auf den gewählten Ort und die Art und Weise ihrer Durchführung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BauGB) zu beanstanden. Erforderlich ist, dass die Entwürfe und Stellungnahmen vollständig und für jedermann in zumutbarer Weise zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 14.9.2020 - 4 BN 10.20 - juris Rn. 7). Dabei setzt das Baugesetzbuch voraus, dass die zur Beteiligung aufgerufenen Bürger und sonstigen Interessierten „mündig“ und in der Lage sind, sich in einem Dienstgebäude durch Nachfragen zurechtzufinden (BVerwG, Beschluss vom 29.6.2017 - 4 BN 37.16 - juris Rn. 4 m.w.N.). Deshalb ist es überzogen zu verlangen, die öffentliche Bekanntmachung sei so zu gestalten, dass ein Interessierter in die Planunterlagen Einblick nehmen könne, ohne noch Fragen oder Bitten an die Gemeindebediensteten stellen zu müssen (BVerwG, Urteil vom 29.1.2009 - 4 C 16.07 - juris Rn. 35). |
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| Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass die Planbegründung und die vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen im Bauamt des Rathauses auf einem etwa 50 cm breiten, auf einer Höhe von ca. 1,30 m an der Wand angebrachten Brett auslagen (vgl. die Lichtbilder auf VGH-Akte Bl. 37). Denn aufgrund des in den Bad Dürrheimer Nachrichten am 21. Februar 2019 bekanntgemachten Textes wusste jeder interessierte Bürger, dass die ausgelegten Unterlagen im Bauamt des Rathauses in der L...straße 9 zu finden und während der üblichen Dienststunden dort einsehbar sind. Im Bauamt waren die auszulegenden Unterlagen auf dem im öffentlichen Bereich angebrachten Brett vollständig, sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar zugänglich (zu diesem Erfordernis Senatsurteil vom 22.9.2004 - 5 S 382/03 - juris Rn. 25). Der Umstand, dass sich die Einsichtnehmenden auf der kleinen Fläche nicht ausbreiten konnten und u.U. auch über längere Zeit dort stehen mussten, ändert an der Zugänglichkeit nichts und macht diese auch nicht unzumutbar. Denn auch eine „in gebückter Haltung mögliche Kenntnisnahme“ ist zumutbar (Senatsurteil vom 22.9.2004, a.a.O.). Die Antragsgegnerin war deshalb rechtlich nicht gehalten, von sich aus einen Tisch und ggf. Stühle auf dem Flur bereitzustellen, um den Einsichtnehmenden dort eine möglichst bequeme Einsichtnahme zu ermöglichen. Erst recht konnten und können die Antragsteller nicht verlangen, das die Antragsgegnerin die auszulegenden Unterlagen in einem - nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im 1. OG des Rathauses wohl vorhandenen - Besprechungsraum bereithält. Schließlich ändert auch der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass während der Einsichtnahme zeitweise auch Mitarbeiter des Bauamtes - vor allem der Bauamtsleiter der Antragsgegnerin - auf dem Flur zwischen den Dienstzimmern unterwegs waren, nichts an der erforderlichen Zugänglichkeit der ausgelegten Unterlagen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang noch vorgetragen haben, sie hätten sich bei der Einsichtnahme durch Mitarbeiter des Bauamts beobachtet und kontrolliert gefühlt, fehlt es an objektiven Anhaltspunkten dafür, dass sie hierdurch von einer tatsächlichen Kenntnisnahme der ausgelegten Unterlagen abgehalten worden sein könnten. |
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| An einer zumutbaren Einsichtnahmemöglichkeit „für jedermann“ fehlte es hier auch nicht deshalb, weil das Rathaus der Antragsgegnerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsteller jedenfalls im März und April 2019 nicht barrierefrei zugänglich war und Rollstuhlfahrer während der Auslegung somit nicht ohne Weiteres in das im 1. OG des Rathauses gelegene Bauamt gelangen konnten. Denn während der Dienstzeiten hätte die Zugänglichkeit ohne Weiteres dadurch sichergestellt werden können, dass die Unterlagen auf entsprechende Nachfrage in einen für Rollstuhlfahrer zugänglichen Raum verbracht werden (vgl. Korbmacher in Brügelmann, BauGB, § 3 Rn. 44). Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin - dem die Antragsteller nicht entgegengetreten sind - hätte die Behörde mobilitätseingeschränkten Personen die bereitliegenden Unterlagen auf entsprechende Nachfrage auch tatsächlich zur Verfügung gestellt. Ebenso wie dem nicht mobilitätseingeschränkten mündigen Bürger angesonnen werden kann, ggf. bei den Rathausmitarbeitern nachzufragen, um sich in dem Rathausgebäude zurechtzufinden, kann von mobilitätseingeschränkten mündigen Bürgern verlangt werden, sich bei fehlender Zugänglichkeit des Dienstgebäudes oder des konkreten Auslegungsortes innerhalb des Gebäudes mit der Bitte um Unterstützung an die Rathausmitarbeiter zu wenden. |
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| cc) Der in § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich verlangten Einstellung der auszulegenden Unterlagen in das Internet wurde hier genügt. Denn die Unterlagen wurden auf der Internetseite der Antragsgegnerin bereitgestellt. Offenbleiben kann, ob die Unterlagen auch über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich waren. Denn ein insoweit anzunehmender Veröffentlichungsfehler wäre jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e) BauGB unbeachtlich. |
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| c) Ein drittes Auslegungsverfahren hätte die Antragsgegnerin mit Blick auf die am 5. April 2019 eingegangene hydraulische Berechnung der ...-Ingenieure nicht durchführen müssen. Denn nach § 4a Abs. 3 BauGB ist eine erneute Auslegung (mit weiterem Behördenbeteiligungsverfahren) nur dann notwendig, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert oder ergänzt wird. Beides ist hier nicht der Fall. Abgesehen davon, dass die hydraulische Berechnung nicht im Rahmen des vorliegenden Planungsverfahrens, sondern in dem wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren (Hydraulische Berechnung S. 2, Ordner Befreiung vom Verbot des Bauens im Gewässerrandstreifen, Bl. 131) eingeholt wurde, kam sie inhaltlich zu dem Ergebnis, dass die geplante Offenlegung der „Stillen Musel“ (ohne Ausuferungen und mit ausreichendem Freibord) nicht zu einer Verschlechterung des bisherigen Zustandes führt. Infolgedessen bestand keine Veranlassung, die bereits zuvor ausgelegte Fassung des Bebauungsplanentwurfs nochmals zu ändern oder zu ergänzen. |
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| d) Beachtlich gebliebene Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB sind nicht zu erkennen. |
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| aa) Entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller hätte die Antragsgegnerin in Bezug auf die mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ermöglichten mindestens 20 gewerblich genutzten Ferienwohnungen nicht gutachterlich ermitteln müssen, ob hierfür in dem Kurort Bad Dürrheim überhaupt ein Bedarf besteht. Der Bebauungsplan weist unter A.2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen zwar ein urbanes Gebiet aus, bestimmt jedoch in Satz 2 dieser Regelung, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig seien, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag verpflichtet habe. Dieser wiederum verweist - in § 1 Nr. 1 - zur geplanten Nutzung auf die Vorhabenbeschreibung vom 29. Januar 2019, wonach in der mit der Antragsgegnerin entwickelten gemischten Nutzung mindestens 20 gewerblich genutzte Ferienwohnungen enthalten sein müssen. Bei der Entwicklung ihrer planerischen Vorstellungen steht der Antragsgegnerin jedoch ein sehr weites planerisches Ermessen zu, welches ihr nicht nur ermöglicht, bereits im Gange befindliche Entwicklungen in geordnete Bahnen zu lenken, sondern ihr auch gestattet, einer sich erst für die Zukunft abzeichnenden Bedarfslage gerecht zu werden. Einer Bedarfsanalyse - insbesondere dazu, ob die ermöglichten Nutzungen schon vorhandene, vergleichbare Nutzungen gefährden oder sich negativ auf die Attraktivität des Standorts auswirken - bedarf es hierfür nicht (BVerwG, Beschluss vom 14.8.1995 - 4 NB 21.95 - juris Rn. 4; Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 4; BayVGH, Urteil vom 4.3.2021 - 2 N 18.916 - juris Rn. 23). Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, dass sich aus der Stellungnahme der ...... GmbH der Antragsgegnerin vom 9. November 2017 (Anlage Ast 2, VGH-Akte Bl. 38) unterschiedliche Auslastungsgrade der Bettenkapazitäten in Ferienwohnungen im Stadtgebiet (zwischen 10 % bei inaktiven Vermietern und 70 % bei aktiven Vermietern) ergeben. Unabhängig davon lassen die aus dieser Stellungnahme zu entnehmenden Zahlen gerade nicht darauf schließen, dass viele der geplanten Ferienwohnungen - wie die Antragsteller mutmaßen - außerhalb der Sommermonate monatelang leer stehen werden. |
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| Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 erstmals dazu vorgetragen haben, dass die Beigeladene die als Ferienwohnungen geplanten 24 Wohnungen wegen fehlender Verkäuflichkeit nunmehr als „serviced apartments“ im Rahmen eines Apartment-Hotels vermarkten wolle, beanstanden sie ausdrücklich, dass ein für den Gemeinderat wesentliches Planungsziel nicht erreicht werden könne, und damit die fehlende Erforderlichkeit der Planung (dazu s.u.). Sollten die Antragsteller auch mit diesem Vorbringen das Vorliegen eines Ermittlungsfehlers zur Frage der Verkäuflichkeit/Vermietbarkeit von Ferienwohnungen in Bad Dürrheim rügen wollen, hätten sie damit keinen Erfolg. Denn abgesehen davon, dass ihr ergänzender Vortrag einen Gesichtspunkt betrifft, der erst nach dem für die rechtliche Beurteilung der Abwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung am 16. Mai 2019 eingetreten und deshalb unmaßgeblich ist (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB), ändert er auch in der Sache nichts daran, dass die Antragsgegnerin keine gutachterlichen Ermittlungen zum Vorliegen eines Bedarfs für Ferienwohnungen im Gemeindegebiet anstellen musste. |
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| bb) Aus den unter aa) genannten Gründen begründet es auch keinen Ermittlungsfehler, dass die Antragsgegnerin keine - gutachterlich gestützten - Überlegungen dazu angestellt hat, ob für die mit der Planung ermöglichte gastronomische Nutzung ein Bedarf besteht. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass Durchführungsvertrag und Vorhabenbeschreibung insoweit keine konkreten Vorgaben zur gastronomischen Nutzung machen, sondern allgemein „gewerbliche Nutzung für Einzelhandel/medizinische Dienstleistungen und/oder Gastronomie“ vorsehen. |
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| cc) Ermittlungsfehler liegen auch nicht im Hinblick auf die „Stille Musel“ vor. Die Antragsteller vermissen Ermittlungen dazu, wie die vorgesehene Teiloffenlegung die Abflusssituation verändert, und befürchten, dass sich die Gefahr von Überschwemmungen dadurch erhöht. Der Bebauungsplan sieht im Zusammenhang mit der „Teiloffenlegung und Renaturierung Stille Musel“ selbst keine Hochwasserschutzmaßnahmen vor und setzt lediglich eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (Festsetzung A.8.1) sowie Pflanzgebote i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB (Festsetzung A.8.2) fest. Allerdings ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die hydraulischen Auswirkungen des Vorhabens, welche Gegenstand diverser Einwendungen von Behörden und Privaten waren, im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft werden und dort bewältigt werden können (Festsetzung A.8.1. mit Verweis auf den Umweltbericht, dort S. 8, Abwägungsvorlage Ziffer 1.3 vom 2. Mai 2019, Behördenakte Bl. 1227; Abwägungsstabelle Nr. 7 vom 16. Mai 2019, Behördenakte Bl. 1266). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar verlangt das im Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB wurzelnde Konfliktbewältigungsgebot im vorliegenden Zusammenhang, dass der Plangeber die durch seine Planung ausgelöste Abfluss- und Hochwasserproblematik grundsätzlich im Planungsverfahren löst und nicht zulasten Betroffener letztlich offenlässt. Er darf Problemlösungen aber auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagern, wenn jedenfalls im Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan absehbar ist, dass sich der Konflikt dort sachgerecht wird lösen lassen. In Bezug auf die Verfahrensvorschrift des § 2 Abs. 3 BauGB hat dies zur Konsequenz, dass sich die planende Gemeinde im Bebauungsplanverfahren einen Kenntnisstand verschaffen muss, der ihr eine sachgerechte Entscheidung über die Konfliktbewältigung erlaubt, wozu gehört, dass sie die Konfliktsituation erkennt und die Möglichkeit einer Konfliktbewältigung im nachgelagerten Verfahren aufklärt (Senatsbeschluss vom 24.7.2019 - 5 S 2405/17 - juris Rn. 36 ff. m.w.N.). |
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| Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden. Denn sie hatte bereits vor dem am 16. Mai 2019 erfolgten Satzungsbeschluss im Rahmen eines beim Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis gestellten Antrages auf wasserrechtliche Plangenehmigung i.S.v. § 68 WHG für die Teiloffenlegung der „Stillen Musel“ eine fachliche Stellungnahme des Planungsbüros „...“ (Landschaftsarchitekten und Beratende Ingenieure, Ordner „Befreiung vom Verbot des Bauens im Gewässerrandstreifen“, Bl. 67 ff) vom 5. April 2019 eingeholt, die zu dem Ergebnis gekommen war, dass die zur Genehmigung gestellten Maßnahmen den Hochwasserabfluss verbessern und zusätzliches Rückhaltevolumen schaffen (S. 17). Deshalb verschlechtere sich die Abflusssituation bei Hochwasserabfluss HQ 100 gegenüber dem bisherigen Zustand nicht (S. 21). Zum rechnerischen Nachweis dieses Ergebnisses lag - ebenfalls vor Satzungsbeschluss - die hydraulische Berechnung der ...-Ingenieure vom 5. April 2019 (Ordner „Befreiung vom Verbot des Bauens im Gewässerrandstreifen“, Bl. 129 ff und VGH-Akte Bl. 116 ff) vor, die dieses Ergebnis bestätigt. Mit ihren Einwendungen gegen die Richtigkeit der hydraulischen Berechnung sind die Antragsteller auf das wasserrechtliche Plangenehmigungsverfahren zu verweisen (vgl. § 70 WHG Abs. 1 i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass ihr Einwand, die Berechnung berücksichtige Starkregenereignisse und das dann überlaufende Abwasser aus der Kanalisation nicht, wenig plausibel erscheint. Denn das Gutachten kommt auf S. 6 selbst für den Fall eines extremen Hochwasserereignisses (HQextrem), wenn die Hxstraße und das ...gelände überströmt würden, zu dem Ergebnis, dass die Teilöffnung des Gewässers zu einer leichten Verbesserung der Abflusssituation führe. |
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| dd) Hinsichtlich der Lärmsituation liegen keine beachtlich gebliebenen Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor. Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als Ermittlungs- und Bewertungsfehler beanstandet, dass die auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... entlang der H...straße vorgesehenen und mit einem Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit ausgewiesenen 19 Stellplätze bei der Lärmbetrachtung als öffentliche Stellplätze berücksichtigt worden seien, obwohl sie - mit Blick auf die Verpflichtung der Beigeladenen zur Schaffung ausreichender privater Stellplätze - richtigerweise dem Bauvorhaben hätten zugerechnet werden müssen mit der Konsequenz, dass die maßgeblichen Lärmrichtwerte dann nachts überschritten wären. |
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| Diese Rüge ist jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, denn sie wurde nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht. Die Jahresfrist hat hier mit der den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB entsprechenden Bekanntmachung in den Bad Dürrheimer Nachrichten am 30. Januar 2020 (Behördenakte IV Bl. 1272) zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war sie - hinsichtlich der am 20. Oktober 2021 ohnehin nur mündlich und nicht schriftlich gegenüber der Gemeinde erhobenen Rüge - bereits abgelaufen. Die Ausführungen auf S. 14 des im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vorgelegten Schriftsatzes vom 8. Oktober 2020 sind der Antragsgegnerin zwar noch innerhalb der Jahresfrist zugegangen, genügen jedoch den Rügeanforderungen nicht. Mit dem Darlegungserfordernis verlangt das Gesetz eine Substantiierung und Konkretisierung des Sachverhalts, der eine Gesetzesverletzung begründen soll. Im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine Gesetzesverletzung deshalb nicht schon dann hinreichend substantiiert geltend gemacht, wenn ein Sachverhalt geschildert wird, aus dem sich der Mangel herleiten lässt. Vielmehr muss zugleich aus den Erklärungen des Rügenden dessen Wille erkennbar sein, sich für die angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans auf den konkreten Verfahrensmangel zu berufen (BVerwG, Beschluss vom 17.8.1989 - 4 NB 22.89 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.4.2012 - 8 S 1300/09 - juris Rn 34). Der erforderliche Rügewille fehlt bei Äußerungen, die mit erkennbar anderer Zielrichtung abgegeben werden (BVerwG, Beschluss vom 11.11.1998 - 4 BN 50.98 - juris Rn 4.; Sennekamp in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 57). Letztlich muss der Rügende einen für die Gültigkeit der Satzung erheblichen Sachverhalt als „wunden Punkt“ in seinem Kern so ansprechen, dass der Gemeinde eine Prüfung und Entscheidung über die daraus zu ziehenden Folgerungen möglich ist (VGH Bad.-Württ. a.a.O und Urteil vom 20.5.1998 - 3 S 2784/96 - juris). |
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| Nach diesen Maßstäben musste die Gemeinde den Vortrag auf S. 14 des Schriftsatzes vom 8. Oktober 2020 nicht als Rüge eines Ermittlungs- und Bewertungsfehlers verstehen. Denn mit ihm wurde lediglich begründet, dass und weshalb der Planung aus Sicht der Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der reinen Gefälligkeitsplanung die Erforderlichkeit fehlt. An keiner Stelle kommt zum Ausdruck, dass und inwiefern die Antragsgegnerin die von der Planung berührten Belange unzutreffend ermittelt oder nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht bewertet haben könnte. Da der Wille, die angestrebte Unwirksamkeit des Bebauungsplans unter diesem Gesichtspunkt zu rügen, nicht erkennbar ist, hatte die Antragsgegnerin auch keine Veranlassung, eine Fehlerheilung unter diesem Aspekt - etwa im Wege der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens - in Betracht zu ziehen. Auch in Zusammenschau mit den von den Antragstellern im Rahmen der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn auch in ihren Einwendungsschreiben vom 18. September 2018 und vom 17. März 2019 hatten die Antragsteller keinen Ermittlungs- oder Bewertungsmangel gerügt, sondern allgemein beanstandet, dass für das Bauvorhaben zu wenig Stellplätze vorgesehen seien und deshalb weitere Tiefgaragenplätze geschaffen werden müssten. |
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| Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass die von den Antragstellern beanstandete Verfahrensweise im Zusammenhang mit der Ausweisung öffentlicher Stellplätze entlang der H...straße auch in der Sache keinen Bewertungsfehler begründen dürfte. Denn wenn diese Stellplätze - wie geschehen - mit einem Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) ausgewiesen werden und auf einer privaten Fläche somit eine öffentliche Nutzung zugelassen wird, ist es sachgerecht, diese Stellflächen als Bestandteil des öffentlichen Verkehrsraums anzusehen und deshalb den mit ihrer Nutzung verbundenen Lärm als Straßenverkehrslärm zu berücksichtigen (Ordner III, Abwägungsvorlage, Bl. 1224 der Verfahrensakte). Die von den Antragstellern problematisierte Frage, ob das Bauvorhaben in dieser Situation den bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Herstellung ausreichender Stellplätze genügt (vgl. § 37 LBO), ist dann im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. |
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| ee) Soweit die Antragsteller erstmals in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros ... und ... vom 4. Februar 2019 sei fehlerhaft, weil sie in Bezug auf den Anlieferungsverkehr zu Unrecht von nur drei LKW-Fahrten am Tag ausgehe und bezogen auf den vorgesehenen Gastronomieaußenbereich bei der Kommunikation fehlerhaft nur 25 gleichzeitig sprechende Personen zugrunde lege, ist diese Rüge ebenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden. Die Ausführungen zu dieser Vorschrift unter dd) gelten hier entsprechend. Hierauf wird verwiesen. |
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| ff) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller weiter, ihre Einwendungen zur drohenden Verschattung ihres Grundstücks, zu Einschränkungen der Belichtung und Besonnung ihrer Wohnung sowie zur beeinträchtigten Aussicht in den H...-...park seien ausweislich der Abwägungsvorlage nicht in die Abwägung eingeflossen, weshalb die Antragsgegnerin einseitig die Interessen der Beigeladenen berücksichtigt habe. |
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| (1) Aus der Zusammenstellung der eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen (Behördenakte III Bl. 1237 ff) ergibt sich, dass die Argumente der Antragsteller im Rahmen der Abwägung zur Kenntnis genommen wurden. Dort sind sie (Bl. 1237 unter Nr. 2 und Bl. 1263 unter Nr. 17.17) ausführlich wiedergegeben. Da die Abwägungsvorlage vom 2. Mai 2019 auf diese Zusammenstellung im Einzelnen Bezug nimmt (Behördenakte Bl. 1229 und Bl. 1233R), sind die Einwendungen auch inhaltlich in die Bewertung eingeflossen. Dass hierbei nur die Interessen der Beigeladenen berücksichtigt worden wären, lässt sich aus den Akten nicht feststellen. Denn auf die Einwendungen der Antragsteller hin wurde der ursprüngliche Planentwurf korrigiert, um die notwendige Abstandsfläche des Gebäudes B herzustellen. Außerdem wurden bei diesem Gebäude die Nord-Süd-Ausdehnung verringert und die Geschossvorsprünge verkleinert (Planbegründung S. 18). |
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| (2) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller lässt es nicht auf einen Bewertungsmangel schließen, dass in der Abwägung keine detaillierte Einzelbegründung dafür gegeben wurde, weshalb das Interesse der Beigeladenen an der Errichtung des das Gebäude H...straße x um ca. 4 m überragenden und 57 m langen Hauses B höher zu gewichten sei als die Gegeninteressen der Antragsteller. Denn aus den Erwägungen zu Nr. 17.17 i.V.m. Nr. 11.15, Nr. 11.10 und Nr. 1.1 der Abwägungsvorlage ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Gebäudeproportionen, die Gliederung und die Stellung der Gebäude auf dem Grundstück bewusst gewählt hat, um eine städtebauliche Einbindung hin zur H...-/L...straße zu erreichen. Ausdrücklich ist sie mit Verweis auf die zentrale Lage des „...-Gebiets“ davon ausgegangen, dass die Bebauung „aufgrund der angestrebten Nutzung und der Dichte zu Beeinträchtigungen benachbarter Gebäude führt“ (Ziffer 11.10 Satz 1, Behördenakte Bl. 1231). |
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| (3) Der Umstand, dass die Abwägungstabelle an mehreren Stellen betont, mit der vorliegenden Planung würden die bauordnungsrechtlichen Abstände eingehalten, begründet hier keinen Bewertungsfehler. Denn die Antragsgegnerin hat sich im Rahmen der Abwägung nicht ausschließlich - und damit möglicherweise bewertungsfehlerhaft - darauf zurückgezogen, dass das zugelassene Vorhaben dem Bauordnungsrecht und damit der Sache nach auch dem bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot entspricht. Vielmehr hat sie wie ausgeführt gesehen, dass bei betroffenen Grundstückseigentümern, u.a. bei den Antragstellern, Beeinträchtigungen verbleiben. Dann aber hat die Antragsgegnerin in der notwendigen Weise (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.6.2013 - 8 S 574/11 - juris Rn. 37) erkannt, dass sich die vorzunehmende Abwägung nicht in der bloßen Feststellung erschöpft, die zugelassene Planung sei gegenüber den Plannachbarn nicht rücksichtslos. |
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| (4) Inhaltlich lässt die in der Sache vorgenommene Bewertung, die Antragsteller hätten verbleibende Beeinträchtigungen hinzunehmen, ebenfalls nicht auf einen Bewertungsfehler schließen. Denn ihr Interesse daran, dass sich die Aussicht auf den H...park nicht weiter verschlechtert, ist - sofern keine außergewöhnliche Sondersituation vorliegt, für die hier nichts ersichtlich ist - ohnehin nicht abwägungsbeachtlich (BVerwG, Beschluss vom 22.8.2000 - 4 BN 38.00 - juris Rn. 10; Senatsurteil vom 9.9.2020 - 5 S 2132/17 - juris; BayVGH, Urteil vom 26.9.2018 - 1 NE 18.1303 - juris Rn. 14), zumal die Aussicht schon in der Vergangenheit durch das abgebrochene Klinikgebäude allenfalls eingeschränkt möglich war. |
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| Soweit das zugelassene Vorhaben aufgrund seiner Höhe und Kubatur im Vergleich zum früheren Klinikgebäude zu bleibenden Einschränkungen in Bezug auf Belichtung und Besonnung des Antragstellergrundstücks führt, handelt es sich zwar um abwägungsbeachtliche Belange, die von der Antragsgegnerin aber als nachrangig behandelt werden durften. Denn der Abstand des zugelassenen Hauses B zur Wohnung der Antragsteller beträgt mindestens 10 m, die Lage des Nachbargrundstücks H...straße x ist durch das frühere Klinikgebäude erheblich vorbelastet und der nach Süden hin im Vergleich zum früheren Klinikgebäude etwa 17 m längere Gebäudeteil des Hauses B ist seinerseits mindestens 30 m vom Gebäude der Antragsteller entfernt. |
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| 2. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan weist auch keine materiellen Rechtsfehler auf. |
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| a) Ihm fehlt zunächst nicht die Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153,16; Senatsurteil vom 9.7.2020 - 5 S 1493/17 - VBlBW 2021, 23). |
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| Nach diesem Maßstab bestehen hier keine Bedenken gegen die städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB. |
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| aa) Entgegen dem Vortrag der Antragsteller handelt es nicht um eine reine Gefälligkeitsplanung im Interesse der beigeladenen Vorhabenträgerin. Denn eine Gemeinde ist nach ständiger Rechtsprechung bei ihrer Planung grundsätzlich nicht gehindert, ein Konzept zur Grundlage ihrer Planung zu machen, das von einem Privaten entwickelt worden ist; sie kann vielmehr hinreichend gewichtige private Belange zum Anlass für die Aufstellung eines Bebauungsplans nehmen und sich dabei an den Wünschen eines Vorhabenträgers orientieren, solange sie zugleich auch städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt. Dies gilt erst recht beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan, der gerade darauf angelegt ist, dass Bauwünsche Privater den Anstoß für die Planung geben (BayVGH, Beschluss vom 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 13). Nur wenn die Gemeinde mit ihrer Zielsetzung ausschließlich private Interessen verfolgen würde, setzte sie das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuchs in zweckwidriger Weise ein, was die Unzulässigkeit einer solchen Gefälligkeitsplanung zur Folge hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.3.2007 - 4 BN 9.07 - juris Rn. 6; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.1.2021 - 8 C 10362/20 - juris Rn. 69 m.w.N.). |
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| Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn mit dem Bebauungsplan bezweckt die Antragsgegnerin eine Umnutzung des im Stadtzentrum liegenden früheren ...-Klinikgeländes zu einer gemischtgenutzten Baufläche mit innenstadtrelevanten Gewerbebetrieben, Gastronomie, medizinischen Dienstleistungen, gewerblich genutzten Ferienwohnungen und Wohnungen. Dazu soll die neue Bebauung mit dem H...park konzeptionell verbunden werden und „im Erdgeschoss durch eine Platzbildung im Süden und mit einer transparenten, teilüberdeckten und großzügigen Erschließung vom westlichen Kreuzungspunkt F......straße, L...straße, B......straße und H...straße eine erlebbare Symbiose mit der Parkanlage eingehen“. Hierbei handelt es sich um eine nicht zu beanstandende städtebauliche Zielsetzung. Die hier in Rede stehende Planung entspricht dabei den Nutzungsvorgaben, die der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 19. Oktober 2017 beschlossen und der Beigeladenen als Planungs- und Nutzungskonzept vorgegeben hat. Insofern kann keine Rede davon sein, dass sich die Planung ausschließlich an den privaten Interessen der Beigeladenen ausgerichtet hätte, zumal auch die Antragsteller vortragen, dass es den Nutzungswünschen der Beigeladenen eher entsprochen hätte, die „Stille Musel“ komplett verdolt zu belassen und nicht teilweise zu öffnen. Ihr weiterer Vortrag, dass die nunmehr geplanten Überbrückungen des Gewässers einen Kompromiss mit den weitergehenden Vorstellungen der Beigeladenen darstellten und auch die Lösung des Stellplatz- und Lärmproblems an der H...straße auf einer Verständigung der Antragsgegnerin mit der Beigeladenen beruhe, spricht ebenfalls gegen das Vorliegen einer reinen Gefälligkeitsplanung. Schließlich lässt sich auch aus dem Vortrag der Antragsteller, das bestehende Lärmproblem sei hinsichtlich der entlang der H...straße geplanten, mit einem Fahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit versehenen Stellplätze manipulativ zu ihren Lasten gelöst worden, kein Argument für das Vorliegen einer reinen Gefälligkeitsplanung gewinnen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Beigeladenen damit ein rechtswidriger Vorteil verschafft worden wäre. Dies wurde unter B. 1 d) dd) bereits ausgeführt. |
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| bb) Anders als die Antragsteller meinen, ändert sich an der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung nichts dadurch, dass sich die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen auch auf anderem Wege - etwa mit der Festsetzung eines Mischgebietes anstatt eines urbanen Gebiets und mit der Zulassung einer weit weniger massiven Bebauung - hätten umsetzen lassen. Denn auch die mit der Planung umgesetzte städtebauliche Ordnungsvorstellung ist von dem weiten planerischen Ermessen der Antragsgegnerin gedeckt. Um einen groben planerischen Missgriff handelt es sich jedenfalls nicht. |
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| cc) Der Planung stehen hier nicht auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege, etwa weil die Verwirklichung der Planung an genehmigungsrechtlichen Anforderungen scheitern würde (dazu BVerwG, Urteil vom 21.3.2002 - 4 CN 14.00 - juris Rn. 10 und Senatsurteil vom 24.7.2019 - 5 S 2405/17 - juris Rn. 49). |
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| (1) Zunächst stellt das Bauordnungsrecht die Umsetzung des Bebauungsplans nicht vor unüberwindliche Hürden. Die Antragsteller meinen, das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Gebäude sei in bauordnungsrechtlicher Hinsicht nicht genehmigungsfähig, weil es über den nur 3 m breiten und nicht über eine Wendemöglichkeit verfügenden Stichweg nicht ordnungsgemäß erschlossen sei. Dem ist aus mehreren Gründen nicht zu folgen: |
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| (aa) Zwar dürfen nach § 4 Abs. 1 LBO Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer öffentlichen Straße liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch schon deshalb gegeben, weil beide Baugrundstücke unmittelbar an den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht befahrbaren nördlichen Teil der H...straße angrenzen. Sie liegen an diesem Straßenteil auch in „angemessener Breite“. Hierfür genügt im Regelfall, dass die Breite der einer Zufahrt entspricht. |
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| (bb) Auf die Breite und Beschaffenheit des südlichen Stichwegs der H...straße kommt es für die ordnungsgemäße Erschließung i.S.v. § 4 Abs. 1 LBO daher nicht entscheidungserheblich an. Unabhängig davon wäre das Vorhaben aber auch über diesen Teil der Hxstraße ausreichend erschlossen, denn das Grundstück Flst-Nr. ... grenzt hier ebenfalls in angemessener Breite unmittelbar an den öffentlichen Straßenraum. Der Stichweg ist trotz seiner geringen Breite - nach dem Antragstellervortrag ist er nur, aber immerhin 3 m breit - in tatsächlicher Hinsicht nicht nur für Besucher der Gebäude, sondern auch für Versorgungs- und Rettungsfahrzeuge ausreichend befahrbar. Dies genügt für eine hinreichende Erschließung (BayVGH, Beschluss vom 8.4.2019 - 1 CS 19.261 - juris Rn. 19). Aus der von den Antragstellern genannten und zum niedersächsischen Landesrecht ergangenen Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2009 - 9 LB 329/06 -, wonach eine Breite von 4,20 m zu verlangen sein soll, ergibt sich nichts anderes, denn diese ist zu dem hier nicht vorliegenden Sonderfall der Erschließungswirkung unbefahrbarer Wohnwege ergangen. |
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| (cc) Auch darauf, ob das Grundstück von der L...straße aus durch den H...-......park befahren werden kann, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Spekulationen der Antragsteller dazu, dass Anlieferungen zu den in den Erdgeschossen der Gebäude zulässigen Gaststätten und Einzelhandelsbetrieben über den H...park erforderlich, aber nicht möglich sein sollen, sind rechtlich unerheblich. |
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| (dd) Schließlich scheitert die vorliegende Planung auch nicht an unüberwindlichen brandschutzrechtlichen Vorgaben. Der Durchführungsvertrag (§ 1 Nr. 3) geht i.V.m. der Vorhabenbeschreibung vom 29. Januar 2019 (dort S. 4) davon aus, dass die geplanten Gebäude durch die Feuerwehr angefahren und ange-leitert werden können, überlässt die Ausweisung der erforderlichen Aufstellflächen aber den notwendigen Absprachen mit der Feuerwehr im Baugenehmigungsverfahren. Diese Vorgehensweise ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die brandschutzrechtlichen Vorgaben nicht schon auf Planungsebene, sondern - auch im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans - erst nach endgültiger Konkretisierung des geplanten Bauvorhabens im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden können (vgl. § 15 LBO i.V.m. § 2 LBOAVO). In dem für die Beurteilung der Erforderlichkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bestanden aber keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Erteilung einer Baugenehmigung an unausräumbaren brandschutzrechtlichen Hindernissen scheitern wird. Die nachfolgende Entwicklung hat diese Erwartung bestätigt. Denn im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens wurde ein Brandschutzkonzept für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben vorgelegt. Hierzu hat der Senat in dem die erteilte Baugenehmigung vom 10. Januar 2020 betreffenden Beschluss vom 6. November 2020 (5 S 2253/20) im Einzelnen ausgeführt, dass und warum die erforderlichen Feuerwehraufstellflächen nach dem vorgelegten Brandschutzkonzept unter Berücksichtigung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Fahrzeuge und Geräte vorhanden und wirksame Löscharbeiten an dem zugelassenen Bauvorhaben möglich sind. |
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| (2) Zweifel daran, dass das mit dem Bebauungsplan zugelassene Vorhaben auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht hinreichend erschlossen ist und umgesetzt werden kann, bestehen ebenfalls nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23.1.1992 - 4 NB 2.90 - juris Rn. 20) gehört zu den Mindestanforderungen einer wegerechtlichen Erschließung i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB, dass an das Baugrundstück wenigstens herangefahren werden kann. Dies ist der Fall. |
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| (3) Die Planung ist ferner nicht mit Blick auf die Anforderungen des Wasserrechts vollzugsunfähig. |
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| (aa) Die Kläger rügen in diesem Zusammenhang zunächst, die Festsetzung zur Teiloffenlegung der „Stillen Musel“ verstoße gegen § 29 Abs. 1 Satz 3 WG. Der Sache nach betrifft die Rüge einen Festsetzungsfehler, der dort zu prüfen ist (s.u.). |
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| (bb) Soweit die Antragsteller einwenden, das von dem Bebauungsplan zugelassene Vorhaben verstoße gegen § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG, rügen sie im rechtlichen Ansatzpunkt die hier zu prüfende Vollzugsunfähigkeit der Planung. Denn § 38 Abs. 1 WHG i.V.m. § 29 Abs. 1 WG bestimmt, dass ein Gewässerrandstreifen im Innenbereich 5 m breit ist. § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG i.V.m. § 38 Abs. 4 WHG regelt hierzu, dass in dem Gewässerrandstreifen bauliche und sonstige Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich notwendig sind, nicht errichtet werden dürfen. |
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| Dieses Bauverbot steht der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht unüberwindbar entgegen: |
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| (aaa) Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 WHG umfasst der Gewässerrandstreifen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Teilweise verdolte Gewässer - wie hier die „Stille Musel“ in dem fraglichen Bereich - verfügen jedoch weder über ein Ufer noch über einen daran angrenzenden Bereich und damit auch nicht über einen Gewässerrandstreifen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.11.2016 - 1 S 1245/15 - juris Rn. 49; Bulling/Finkenbeiner/Eckart/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Auflage, § 29 Rn. 7), zumal bei verdolten Gewässern der Zweck eines Gewässerrandstreifens, die ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer zu erhalten und verbessern, nicht erreicht werden kann. Die Regelung zum Gewässerrandstreifen greift bei einem solchen Gewässer daher erst, wenn es wieder geöffnet ist und zwar ohne dass es hierfür eines besonderen behördlichen Akts bedarf (Bulling/Finkbeiner/Eckart/Kibele a.a.O). Im dem für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Planung maßgebenden Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 30. Januar 2020 war die „Stille Musel“ im fraglichen Bereich jedoch ein verdoltes Gewässer und ein Gewässerrandstreifen damit rechtlich nicht vorhanden. |
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| (bbb) Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass die wasserrechtlichen Vorgaben zum Gewässerrandstreifen für die in Rede stehende Planung unbeachtlich wären. Denn diese sieht eine Öffnung der „Stillen Musel“ gerade vor, weshalb im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bereits feststand, dass ein rechtlich beachtlicher Gewässerrandstreifen bei der Umsetzung der Planung zwangsläufig entstehen und die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem aus § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG folgenden Verbot aufwerfen würde. In gleicher Weise wie bei einem der Umsetzung der Planung möglicherweise entgegenstehenden artenschutzrechtlichen Verbotstatbestand (dazu Senatsurteile vom 18.4.2018 - 5 S 2105/15 - juris Rn. 129 und vom 9.9.2020 - 5 S 734/18 - juris) ist daher bereits bei der rechtlichen Beurteilung des Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu prüfen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf unüberwindliche wasserrechtliche Hindernisse bei der Umsetzung stoßen werden, was nicht der Fall ist, wenn die Gemeinde in zulässiger Weise in eine Ausnahme- und Befreiungslage hineinplant. |
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| Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn nach § 29 Abs. 4 WG i.V.m. § 38 Abs. 5 WHG kann die zuständige Behörde (hier aufgrund der Zuständigkeitskonzen-tration aus § 84 Abs. 2 WG i.V.m. § 29 Abs. 4 WG das Landratsamt im Einvernehmen mit der Wasserbehörde und der Gemeinde) von dem Verbot des § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Schafft der Gesetzgeber zwar einen Verbotstatbestand, eröffnet er aber gleichzeitig eine Abweichungsmöglichkeit, so schränkt er die Verbotswirkungen insoweit selbst von vornherein ein mit der Konsequenz, dass das Bauverbot der Verwirklichung des Bauleitplans schon deshalb nicht auf unübersehbare Zeit unüberwindbar entgegensteht, sofern eine Abweichungsmöglichkeit nicht ersichtlich ausscheidet oder sich abzeichnet (BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 - juris Rn. 20 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - juris Rn. 81). Eine solche Situation lag hier vor. Die Offenlegung der „Stillen Musel“ in der vorgesehenen Variante 3b (mit Öffnung des Gewässers von der Brücke über die H...straße nach Süden auf einer Länge von ca. 23 m nur in einem ca. 6 m breiten Bereich und Schaffung einer Erdgeschossplatte zwischen Haus A und Haus B mit 5 Öffnungen, vgl. Stellungnahme von „...“ 5. April 2020 S. 18, Akte „Befreiung vom Verbot des Bauens im Gewässerrandstreifen“) war von vornherein mit dem Amt für Wasser- und Bodenschutz abgestimmt (vgl. die Stellungnahme des Amts für Wasser- und Bodenschutz vom 24. September 2018, Behördenakte Ordner II, Bl. 616). Dementsprechend hat nicht nur die Wasserbehörde die Offenlegung der „Stillen Musel“ inzwischen - allerdings nicht unanfechtbar - wasserrechtlich genehmigt, sondern auch die Baubehörde in Abstimmung mit der Wasserbehörde hilfsweise für den Eingriff des Bauvorhabens in den künftigen Gewässerrandstreifen der „Stillen Musel“ eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 WG erteilt. Bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung durfte die Antragsgegnerin somit davon ausgehen, dass eine Befreiung in Betracht kommt. |
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| (4) Schließlich fehlt die Erforderlichkeit der Planung auch nicht deshalb, weil sich das wesentliche Planungsziel der Antragsgegnerin, Ferienwohnungen zu schaffen, aus tatsächlichen Gründen nicht erreichen ließe. Zum einen betrifft der diesbezügliche Vortrag der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 Entwicklungen aus dem Sommer 2021, die nach dem für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Planung maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung am 30. Januar 2020 liegen und damit nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Zum anderen verfolgt die Antragsgegnerin mit der Planung nicht ausschließlich das Ziel, in den Gebäuden Ferienwohnungen zu errichten. |
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| Ihr geht es vielmehr um die Entwicklung einer gemischten Nutzung mit innenstadtrelevanten Gewerbebetrieben, Gastronomie, medizinischen Dienstleistern, gewerblich genutzten Ferienwohnungen und Wohnungen. Die Errichtung gewerblich genutzter „serviced apartments“ anstatt gewerblich genutzter Ferienwohnungen steht hierzu nicht in unauflöslichem Widerspruch. |
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| b) Der Bebauungsplan „...“ weist ferner weder Festsetzungsfehler auf noch verstößt er gegen beachtliche Planungsgrenzen. |
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| aa) Er steht mit den Anforderungen des § 12 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB in Einklang. Denn die Beigeladene ist auf der Grundlage des mit der Antragsgegnerin abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplans, der Gegenstand der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin war, zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließung bereit und in der Lage. |
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| bb) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erfüllt auch die gesonderten Anforderungen des § 12 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3a BauGB und setzt in hinreichend konkreter Weise fest, welche Vorhaben in dem Plangebiet zulässig sind (hierzu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 12, Rn. 101b). |
|
| (1) A.2.1 der planungsrechtlichen Festsetzungen weisen den nördlichen Teil des Plangebiet mit den dort geplanten Häusern A und B als urbanes Gebiet (MU) i.S.v. § 1 Abs. 6 BauNVO aus. Dies entspricht § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB, denn nach dieser Vorschrift kann auch in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Festsetzung eines Baugebiets aufgrund der Baunutzungsverordnung allgemein erfolgen. Allerdings ist dann unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 BauGB festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzung nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Eine solche Regelung enthält die planungsrechtliche Festsetzung A 2.1. Satz 2 („Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag verpflichtet hat.“) und ist für sich genommen nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 9.2.2017 - 4 C 4.16 - juris Rn.17 f.). |
|
| (2) Die Vorschrift des § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB hat zur Konsequenz, dass das zulassungsfähige Vorhaben nicht mehr, wie nach früherer Rechtslage, in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan selbst hinreichend konkretisiert werden muss. Vielmehr reicht es aus, ist andererseits aber auch erforderlich, dass dem Durchführungsvertrag die notwendigen Konkretisierungen zu entnehmen sind (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage, § 12 Rn. 45; Brügelmann, BauGB, § 12 Rn. 201). Zu konkretisieren sind insbesondere die Kubatur und die Art der baulichen Nutzung, wobei das festgelegte Vorhaben in Bezug auf die Nutzungen aber von vornherein eine gewisse Bandbreite an Nutzungsmöglichkeiten umfassen darf (BVerwG, Beschluss vom 2.5.2018 - 4 BN 7.18 - juris Rn. 7; Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 3.02- juris Rn. 23, BayVGH, Urteil vom 20.4.2011 - 15 N 10.1320 - juris Rn. 87). Wo die Grenzen einer zulässigen Bandbreite liegen, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.8.2004 (- 4 BN 29.04 - juris Rn. 4 f.) jedenfalls festgestellt, dass der Vorhabenbegriff in § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB eher eng als weit auszulegen sei und die Grenze dann überschritten werde, wenn der Plangeber nur noch eine planungsrechtliche „Hülle“ schaffe, die der Vorhabenträger nach Belieben ausfüllen könne, und wenn sich die unterschiedlichen zugelassenen Nutzungsmöglichkeiten als „aliud“ zueinander darstellten. Auch dürfe der Vorhabenträger es nicht in der Hand haben, das im Bebauungsplan bezeichnete Nutzungsangebot um beliebig viele Nutzungstypen zu verringern oder zu erweitern. Andererseits ist nicht zu verlangen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan (zusammen mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Durchführungsvertrag) bereits das Einzelgenehmigungsverfahren im Detail vorwegnimmt (OVG Saarland, Beschluss vom 29.10.2018 - 2 B 223.18 - juris Rn. 18). |
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| Unter Zugrundelegung dessen legt der Durchführungsvertrag das von der Beigeladenen zu errichtende Vorhaben entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller hinreichend konkret fest. Gegenstand des am 17. April 2019 abgeschlossenen Durchführungsvertrages (dort § 1) ist zum einen die mit der Antragsgegnerin abgestimmte Vorhabenbeschreibung vom 29. Januar 2019 (Anlage 1 des Vertrages) sowie die Projektbeschreibung mit zeichnerischer Darstellung vom 29. Januar 2019 (Anlage 5 des Vertrages). Die Vorhabenbeschreibung gibt lediglich die Planungsvorgaben der Antragsgegnerin („Eckwerte“) wieder und beschreibt sodann die in Haus A und Haus B ermöglichte Nutzung wie folgt: |
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Im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung für Einzelhandel und/oder Gastronomie |
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Im 1. und 2. OG mindestens 20 gewerblich genutzte Ferienwohnungen |
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Im 3. OG und Penthousegeschoss Eigentumswohnungen |
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Im Erdgeschoss gewerbliche Nutzung für Einzelhandel und/oder Gastronomie |
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Alternativ Ferienwohnungen barrierefrei/rollstuhlgerecht |
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In den Geschossen 1., 2. und 3. OG und Penthouse Eigentumswohnungen.“. |
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| Nicht abschließend geregelt ist in der Vorhabenbeschreibung damit die zugelassene Nutzung im Erdgeschoss des Hauses B, welches entweder gewerblich für Einzelhandel und/oder Gastronomie oder aber für Ferienwohnungen genutzt werden darf. Allerdings ergibt sich aus der Projektbeschreibung mit zeichnerischen Darstellungen (Plan „Haus A + B Erdgeschoss“) eindeutig, dass dort keine Einzelhandelsbetriebe oder gastronomischen Nutzungen, sondern insgesamt 8 (Ferien-)Wohnungen errichtet werden sollen. Die Projektbeschreibung ist ihrerseits Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans und damit auch des vorhabenzogenen Bebauungsplans (§ 12 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
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| Die in der Projektbeschreibung enthaltenen Pläne legen auch in Bezug auf die übrigen Geschosse der Gebäude A und B eindeutig fest, wie sie genutzt werden sollen. Der Umstand, dass die zeichnerische Darstellung in dem Plan „Haus A + B Erdgeschoss“ nur pauschal von einer Gewerbefläche in Haus A spricht und nicht zwischen einzelnen gewerblichen Nutzungen (Einzelhandel, Gastronomie, medizinische Dienstleistungen) differenziert, ist unerheblich, weil sich die in Frage kommenden unterschiedlichen Nutzungstypen aus der Vorhabenbeschreibung ergeben. Da der Projektbeschreibung mit zeichnerischen Darstellungen eindeutig zu entnehmen ist, wie viele gewerblich genutzte Ferienwohnungen im 1. und 2. OG des Hauses A errichtet werden (nämlich 12 im 1. OG und 11 im 2. OG), unterliegt es auch keinen Bedenken, dass in der Vorhabenbeschreibung noch von „mindestens 20 Ferienwohnungen“ die Rede ist. |
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| Vor diesem Hintergrund kann der Senat nicht feststellen, dass es hier der Beigeladenen überlassen bleibt, welche konkrete Nutzung sie in den beiden Gebäuden umsetzt. |
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| cc) Die Festsetzung einer Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft in Festsetzung Nr. 8.1 des Textteils des Bebauungsplans ist von § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gedeckt. Die Flächenfestsetzung betrifft den Bereich der „Stillen Musel“, der teiloffengelegt und renaturiert werden soll. Die Antragsteller meinen, die Festsetzung hätte nach den fachgesetzlichen Vorgaben des § 29 Abs. 1 WG, der im Innenbereich einen Gewässerrandstreifen von 5 m vorsieht, mindestens in einer Breite von 2 x 5 m erfolgen müssen. Hiermit verkennen sie jedoch, dass § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eine eigenständige städtebauliche Funktion zukommt, die es der Antragsgegnerin ermöglicht, das naturschutzrechtlich erwünschte Projekt der Teilöffnung der „Stillen Musel“ bauplanungsrechtlich abzusichern und insbesondere zu verhindern, dass dort Vorhaben i.S.v. § 29 BauGB verwirklicht werden. In wasserrechtlicher Hinsicht ergibt sich ein solches Bauverbot zwar ebenfalls aus § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG (s.o.); diese Vorschrift verfolgt jedoch spezifisch wasserrechtliche Zielsetzungen. Dagegen möchte die Antragsgegnerin mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB vor allem die Anforderungen des Umweltberichts umsetzen und eine Ausgleichsmaßnahme für Verschlechterungen beim Schutzgut Boden und Biotope schaffen (vgl. Planbegründung S. 14 und 16, Umweltbericht S. 8, 12, 27, 31 und 37). Dies ist nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB der Bewältigung des Eingriffsausgleichs i.S.v. § 1a Abs. 3 BauGB dienen darf (BVerwG, Beschluss vom 12.2.2003 - 4 BN 9.03 - juris Rn. 6; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage, § 9 Rn. 112). |
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| dd) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan verstößt nicht gegen ein aus § 29 Abs. 1 Satz 3 WG folgendes gesetzliches Verbot. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde im Innenbereich im Einvernehmen mit der Wasserbehörde durch Rechtsverordnung u.a. schmalere als die nach § 29 Abs. 1 WG 2 x 5 m breiten Gewässerrandstreifen festsetzen. Die Antragsteller meinen, die Antragsgegnerin habe mit ihrer Planung zu Unrecht einen insgesamt nur 6 m breiten Gewässerrandstreifen festgesetzt. Dem ist nicht zu folgen. Eine abweichende Festsetzung i.S.v. § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Antragsgegnerin nicht durch Rechtsverordnung, sondern durch Satzung gehandelt hat. Aber auch in der Sache hat die Antragsgegnerin keinen (gemessen an § 29 Abs. 1 Satz 1 WG „schmaleren“) Gewässerrandstreifen, sondern - wie soeben unter cc) ausgeführt - eine Fläche i.S.v. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt. |
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| c) Der Bebauungsplan leidet auch im Übrigen - also jenseits der Ermittlungs- und Bewertungspflicht nach § 2 Abs. 3 BauGB - an keinem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. |
|
| Die Vorschrift des § 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich jenseits der Ermittlungs- und Bewertungsfehler i.S.v. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darauf zu beschränken, ob ein sonstiger Fehler im Abwägungsvorgang, insbesondere ein Abwägungsausfall, vorliegt und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrem objektiven Gewicht in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB). |
|
| Ausgehend hiervon ist das Abwägungsgebot hier nicht verletzt. Abwägungsvorgangsfehler im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, welche nicht bereits Gegenstand der Regelung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB (Ermittlungs- und Bewertungsfehler, dazu s.o.) sind, liegen nicht vor. Insbesondere ist der Antragsgegnerin kein Abwägungsausfall vorzuwerfen. Auch das von der Antragsgegnerin gefundene Abwägungsergebnis kann nicht beanstandet werden. Es unterliegt im Ergebnis insbesondere keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, die Antragsteller hätten verbleibende Beeinträchtigungen ihrer Interessen - insbesondere hinsichtlich der Höhe, Länge und Kubatur des Gebäudes B - hinzunehmen. |
|
| C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn diese hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag gestellt und ist damit ein Kostenrisiko eingegangen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). |
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| D. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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|
| Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 20.000 Euro festgesetzt. |
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| Der Beschluss ist unanfechtbar. |
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